Abtei lung II
B-1645/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury,
Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
1. A._______,
2. B._______ AG (in Konkurs),
3. C._______ AG (in Liquidation),
4. D._______ AG (in Liquidation),
5. E._______,
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Hess
und Dr. Michael Mráz,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz.
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/Kon-
kurseröffnung bzw. Liquidation/Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1645/2007
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (Vorinstanz) wurde am 3. Ok-
tober 2006 von der Meldestelle für Geldwäscherei darauf aufmerksam
gemacht, dass A._______ (Beschwerdeführer 1) möglicherweise ge-
werbsmässig Publikumsgelder entgegennahm und diese auf ein Konto
der B._______ AG (Beschwerdeführerin 2) einzahlen liess.
B.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. November 2006 untersagte
das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission dem Be-
schwerdeführer 1 ausdrücklich jegliche Entgegennahme von Publi-
kumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme.
Gleichzeitig ernannte es Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler als Unter-
suchungsbeauftragten für die Beschwerdeführer 1 und 2 und beauf-
tragte ihn, einen Bericht über die ausgeübten Geschäftsaktivitäten, die
Geschäftsbeziehungen untereinander sowie zu anderen Personen und
Gesellschaften, über die Bank- und Brokerbeziehungen sowie Wert-
schriftendepots, die allfällige Gefährdung der Interessen einzelner An-
leger sowie über die finanzielle Lage der Beschwerdeführer 1 und 2 zu
erstellen. Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, allein für
die Beschwerdeführer 1 und 2 zu handeln und den Beschwerdeführern
1 und 2 wurde unter Strafandrohung untersagt, ohne Zustimmung des
Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen auszuüben.
Weiter wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots lautend auf
die Beschwerdeführer 1 und 2 gesperrt. Die Beschwerdeführer 1 und 2
wurden eingeladen, bis am 30. November 2006 zu diesen superprovi-
sorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragten der Beschwerde-
führer 1 sowie E._______ (Beschwerdeführer 5), letzterer handelnd für
die Beschwerdeführerin 2, die superprovisorische Verfügung aufzuhe-
ben. Sie führten insbesondere aus, wie es zur Eröffnung von Konti auf
die Beschwerdeführerin 2 mit Unterkonti lautend auf den Namen des
Beschwerdeführers 1 gekommen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe
von einem Dritten anlässlich eines Gesprächs erfahren, dass dieser
Bekannte in Deutschland habe, die Interessen an Investitionen hätten,
und der Beschwerdeführer 1 habe eine Villa in der Toscana als Investi-
tionsobjekt vorschlagen können. Der Beschwerdeführer 1 habe den
Beschwerdeführer 5 gebeten, Bankkonti auf den Namen des Be-
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schwerdeführers 1 zu eröffnen. Als die ersten Gelder hätten überwie-
sen werden sollen, sei der Bank mitgeteilt worden, dass für diese Gel-
der Darlehensverträge abgeschlossen worden seien.
In seinem Bericht vom 27. Dezember 2006 hielt der Untersuchungsbe-
auftragte zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 5
eng zusammenarbeiten und insbesondere auch über die Beschwerde-
führerin 2 sowie möglicherweise über die C._______ AG (Beschwerde-
führerin 3) operieren würden. Eine wesentliche Geschäftstätigkeit
scheine darin zu bestehen, Gelder von ausländischen Anlegern erhält-
lich zu machen, mit dem Versprechen, die entsprechenden Mittel in
angeblich lukrative Immobilienprojekte zu investieren. Möglicherweise
verfolge auch die vom Beschwerdeführer 5 beherrschte D._______ AG
(Beschwerdeführerin 4) eine solche Tätigkeit und habe in diesem Zu-
sammenhang möglicherweise eine Privatemission angestrengt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 stellte das Sekretariat der Eid-
genössischen Bankenkommission den Beschwerdeführern 1 und 5
den Zwischenbericht des Untersuchungsbeauftragten zu. Die Be-
schwerdeführer 1 und 5 reichten fristgerecht Stellungnahmen ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführer 1-4 gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen-
nehmen und damit gegen das Bankengesetz verstossen würden
(Ziff. 1). Sie verfügte die Konkurseröffnung über die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 (Ziff. 2) und setzte diesbezüglich den Untersuchungsbeauf-
tragten als Konkursliquidator ein (Ziff. 3). Die Geschäftstätigkeiten der
Beschwerdeführer 1 und 2 wurden auf den Zeitpunkt der Konkurseröff-
nung eingestellt und den Beschwerdeführern 1 und 2 insbesondere
verboten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen
oder Devisen- bzw. Effektentransaktionen zu tätigen (Ziff. 5). Das Se-
kretariat der Vorinstanz werde die Konkurseröffnungen durch Publikati-
on auf der Homepage der Vorinstanz sowie im SHAB bekannt machen
(Ziff. 7). Das entsprechende Handelsregisteramt wurde angewiesen,
bei der Beschwerdeführerin 2 die Eintragung bezüglich der Konkurser-
öffnung und Liquidation nachzuführen (Ziff. 8). In Bezug auf die Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4 verfügte die Vorinstanz die Auflösung
(Ziff. 10) und setzte den Untersuchungsbeauftragten als Liquidator ein
(Ziff. 11). Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die auf die Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4 lauten oder an denen diese wirtschaft-
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lich berechtigt sind, würden gesperrt und der Liquidator werde er-
mächtigt, über die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten und
Depots zu verfügen (Ziff. 12). Den bisherigen Organen der Beschwer-
deführerinnen 3 und 4 wurde untersagt, die Beschwerdeführerinnen 3
und 4 betreffende Rechtshandlungen vorzunehmen und die Pflicht auf-
erlegt, dem Liquidator sämtliche Informationen und Unterlagen zu-
gänglich zu machen und ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die er
für die Erfüllung seiner Aufgaben benötige (Ziff. 13). Die entsprechen-
den Handelsregisterämter wurden angewiesen, die betreffenden Zu-
sätze in Bezug auf die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4
einzutragen (Ziff. 14). Der Liquidator wurde ermächtigt, von den Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4 einen Kostenvorschuss zu verlangen
(Ziff. 15), und die Kosten der Liquidation wurden den Beschwerdefüh-
rerinnen 3 und 4 auferlegt (Ziff. 16). Den Beschwerdeführern 1 und 5
wurde im Weiteren unter Strafandrohung generell verboten, unter jegli-
cher Bezeichnung selbst oder über Dritte gewerbsmässig Publi-
kumseinlagen entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von
Publikumseinlagen oder eine andere den Banken vorbehaltenen Tätig-
keit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder an-
deren Medien Werbung zu betreiben (Ziff. 17 und 18). Das Sekretariat
der Vorinstanz wurde ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Ab-
wicklung der Liquidations- und Konkursverfahren notwendigen Verfü-
gungen zu treffen und Anweisungen zu deren Ablauf zu geben
(Ziff. 20). Die Ziffern 1 bis 16 sowie Ziffer 20 würden sofort vollstreckt
werden. Bis zur Rechtskraft der vorliegenden Verfügung habe der Li-
quidator/Konkursliquidator Verwertungshandlungen auf sichernde und
werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken
(Ziff. 21). Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- wurden den Beschwer-
deführern 1-4 solidarisch auferlegt (Ziff. 22).
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1-5, alle ver-
treten durch die Rechtsanwälte Martin Hess und Michael Mráz, am
28. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 sei
aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz mit Ausnah-
me des Werbeverbots (Ziff. 17-19) aufzuheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Zur Begründung führen sie an, die Geschäfte der Beschwerdeführer
würden entgegen den Feststellungen der Vorinstinstanz in keiner Art
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und Weise einer einheitlichen und regelmässigen Vorgehensweise fol-
gen. Als einzige lose Gemeinsamkeit diverser Geschäfte verbleibe am
Ende lediglich die Beteiligung der Beschwerdeführer 1 und 5. Dass
verschiedene Geschäfte aber von denselben Personen und von ihnen
kontrollierten Gesellschaften geführt werden, würde nach der Praxis
der Vorinstanz nicht ausreichen, um das Bestehen einer aufsichts-
rechtlich einheitlich zu betrachtenden Gruppe anzunehmen. Die Be-
schwerdeführer hätten weder dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen
entgegengenommen, noch hätten sie sich zur Entgegennahme von
Publikumsgeldern empfohlen. Der Beschwerdeführer 1 habe einzig
und allein im September 2006 von fünf Darlehensgebern Darlehen
entgegengenommen und dies für ein einziges Immobilienprojekt. Auch
die Beschwerdeführerin 2 würde weder in Bezug auf die Dauer noch
die Anzahl die Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen erfüllen. Bei der Beschwerdeführerin 3
handle es sich weiter um eine komplett inaktive Gesellschaft, die ge-
gen aussen nie in Erscheinung getreten sei. Betreffend die Beschwer-
deführerin 3 werde in der Verfügung der Vorinstanz einzig auf eine pri-
vate Emission einer Anleihe im Jahr 2006 verwiesen, was jedoch aus-
drücklich nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikums-
geldern gelte. Die Vorinstanz würde nicht geltend machen, die Be-
schwerdeführer hätten sich irgendwelcher Werbemittel bedient. Die
Beschwerdeführer hätten denn auch keinerlei öffentliche Empfehlun-
gen zur Entgegennahme von Publikumseinlagen abgegeben. Die Vor-
aussetzungen für die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgespro-
chenen Sanktionen seien nicht gegeben. Weder beim Beschwerdefüh-
rer 1 noch bei der Beschwerdeführerin 2 würden ausserdem die Vor-
aussetzungen für eine Konkurseröffnung vorliegen und diese Mass-
nahme sei zudem unverhältnismässig. Auch die Liquidation der Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4 sei nicht erforderlich. Zum künftigen
Schutz des Publikums hätte ein generelles Werbeverbot bereits voll-
ends genügt, sofern dazu überhaupt Anlass bestanden hätte. Im Übri-
gen sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden und in der Verfü-
gung seien Tatsachenfeststellungen teilweise unzutreffend und akten-
widrig wiedergegeben worden.
E.
Am 7. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrens-
beteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Mit Verfü-
gung vom 22. März 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beteiligten
auf, Anträge zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu stellen
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und diese kurz zu begründen.
Mit Stellungnahme vom 28. März 2007 beantragte die Vorinstanz, der
Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventuali-
ter sei bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei den Be-
schwerdeführerinnen 2-4 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein
Untersuchungsbeauftragter einzusetzen. Demgegenüber ersuchten die
Beschwerdeführer am 30. März 2007 und 4. April 2007 um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2007 wurde die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf Ziff. 21 i.V.m.
Ziff. 2 und 10 des angefochtenen Dispositivs wieder hergestellt. Die
Vorinstanz und der Liquidator/Konkursliquidator wurden angewiesen,
bis auf Weiteres Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen
zu unterlassen und die Handlungen nur auf sichernde und werterhal-
tende Massnahmen zu beschränken sowie bereits angeordnete Liqui-
dations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen unverzüglich zu sistie-
ren. Der Instruktionsrichter erläuterte seine Verfügung am 25. April
2007 in einem Schreiben an den (Konkurs-)Liquidator. Damit galt spä-
testens in diesem Zeitpunkt im Resultat dieselbe Regelung, wie sie die
EBK bereits in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 getroffen hatte.
Gegen die Verfügung vom 4. April 2007 erhob die Vorinstanz am
27. April 2007 Beschwerde beim Bundesgericht (dazu unten Buchsta-
be H).
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2007 be-
antragte die Vorinstanz, Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz
habe in den Ausstand zu treten. Das Bundesverwaltungsgericht wies
mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 dieses Gesuch ab, soweit es
darauf eintrat. Dagegen reichte die Vorinstanz am 8. Juni 2007 Be-
schwerde beim Bundesgericht ein (dazu unten Buchstabe H).
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 fest. Mit ergänzender
Eingabe vom 26. Juni 2007 brachte die Vorinstanz vor, beim Liquidator
bzw. Konkursliquidator hätten sich weitere sechs Anleger gemeldet,
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die Einzelbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 23'000.- investiert
hätten. Ihnen sei die zehnfache Rückzahlung der Beträge innerhalb
von ungefähr vier Monaten versprochen worden. Zudem habe der Be-
schwerdeführer 1 von einer tschechischen Gläubigerin rund
Fr. 300'000.- entgegengenommen.
G.b Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 gelangte X._______ an das
Bundesverwaltungsgericht. Er bringt vor, er habe dem Beschwerdefüh-
rer 1 ein privates Darlehen gewährt. Die Blockierung der Gelder sei für
ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er die Überweisung fordere.
G.c In ihrer Replik vom 20. Juli 2007 hielten die Beschwerdeführer an
ihren Begehren fest. Zusätzlich stellten sie den Antrag, es sei ihnen im
Falle der Abweisung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu gewähren.
Mit Duplik vom 17. August 2007 hielt die Vorinstanz an der Abweisung
der Beschwerde fest.
G.d Mit Triplik vom 7. September 2007 äusserten sich die Beschwer-
deführer zur Duplik und den von der Vorinstanz neu eingereichten Ak-
ten.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 21. September 2007 zur Tri-
plik vernehmen.
H.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 vereinigte das Bundesgericht die bei-
den bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren. Das Verfahren gegen die
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 betref-
fend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, weil spätestens
im Zeitpunkt der Erläuterung der Verfügung durch den Instruktionsrich-
ter am 25. April 2007 gegenüber dem (Konkurs-)Liquidator im Resultat
dieselbe Regelung gegolten habe, wie sie die EBK bereits in ihrer Ver-
fügung vom 24. Januar 2007 getroffen habe. Die Beschwerde gegen
die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai
2007 betreffend die Abweisung des Ausstandsbegehrens hiess das
Bundesgericht hingegen gut.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Verfahrensbeteiligten die neue Zusammensetzung des
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Spruchkörpers mit, dem Hans-Jacob Heitz nicht mehr angehörte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021). Dazu zählen die Verfügungen der Eid-
genössischen Bankenkommission (Art. 33 Bst. f VGG).
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 kann
mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den (Art. 31 VGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Die Organe einer durch die Vorinstanz in Liquidation oder in Kon-
kurs versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs oder Dahinfallens der
Vertretungsbefugnis berechtigt, die entsprechende Verfügung in deren
Namen anzufechten (BGE 132 II 382 E. 1.1; BGE 131 II 306 E. 1.2,
mit weiteren Hinweisen). Seitens der zeichnungsberechtigten Organe
der Beschwerdeführerinnen 2-4 liegen entsprechende rechtsgültige
Ermächtigungen an die beiden Rechtsvertreter vor.
Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung durch die angeordneten Massnahmen berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie
sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Der Vorinstanz ist unter anderem die Aufsicht über das Bankenwe-
sen zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Sie
trifft die zum Vollzug des Gesetzes bzw. von dessen Ausführungsvor-
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schriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der
gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 23bis Abs. 1
BankG). Erhält sie Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von
sonstigen Missständen, so erlässt sie die zur Herstellung des ord-
nungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände not-
wendigen Verfügungen (Art. 23ter Abs. 1 BankG).
Da die Bankenkommission allgemein über die Einhaltung der "gesetzli-
chen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr for-
mell unterstellten Betriebe (Banken und diesen gleichgestellte Unter-
nehmen) beschränkt. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt wer-
de oder werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die
zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und
die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung
und Liquidation eines Unternehmens reichen, welches unerlaubt einer
Tätigkeit nachgeht, die einer Bewilligung bedarf oder von Vornherein
nicht bewilligungsfähig ist. Besteht eine Überschuldung, ist die Vorin-
stanz gehalten, die Liquidation nach den Sonderregeln des Banken-
konkurses (Art. 33 ff. BankG) anzuordnen; diese gelten auch für Be-
triebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit – wie bei-
spielsweise die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinla-
gen - nachgehen. Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorin-
stanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungs-
grundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtli-
chen Gesetzgebung – dem Schutz der Gläubiger und Anleger einer-
seits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems anderer-
seits – Rechnung zu tragen (BGE 132 II 382 E. 4, BGE 131 II 306
E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bankenaufsicht dient nicht nur
dem Schutz der Gläubiger vor dem Risiko einer Insolvenz oder Illiqui-
dität der Bank, sondern ebenso dem Schutz des Vertrauens des Publi-
kums in die Finanzintermediation (Botschaft zum Bundesgesetz über
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz;
FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2859, mit weiteren
Hinweisen).
2.2 Dem BankG unterstehen Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen,
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen (Art. 1
Abs. 1 BankG). Als Banken im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BankG gelten
Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und ins-
besondere gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder
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sich öffentlich dafür empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine
unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie kei-
ne wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren
(Art. 1 Bst. a der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV,
SR 952.02]).
2.3 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankenge-
setz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG).
Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Pas-
sivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für
eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. sel-
ber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird.
Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Davon
ausgenommen sind unter gewissen, eng umschriebenen Vorausset-
zungen lediglich fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungs-
charakter, insbesondere "Gelder, die eine Gegenleistung aus einem
Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleis-
tungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen wer-
den" (Art. 3a Abs. 3 Bst. a BankV) bzw. "Habensaldi auf Kundenkonti
von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwal-
tern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von
Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird" (Art. 3a
Abs. 3 Bst. c BankV). Nur die in Art. 3a Abs. 3 BankV abschliessend –
als Ausnahmen – aufgezählten Verbindlichkeiten gelten somit nicht als
Einlagen (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1, mit Hinweisen; ferner ALOIS
RIMLE, Recht des schweizerischen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf
2004, K. 1 Rz. 22). Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt da-
mit ausdrücklich negativ (vgl. DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Banken-
gesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle
Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994,
S. 18 f.).
Keine Publikumseinlagen – weil die nachfolgend beschriebenen Einle-
gerkategorien nicht zum schutzbedürftigen Publikum gezählt werden –
bilden Einlagen von Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten
Unternehmen (Art. 3a Abs. 4 Bst. a BankV), Aktionären oder Gesell-
schaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner (Art. 3a
Abs. 4 Bst. b BankV), von institutionellen Anlegern mit professioneller
Tresorerie (Art. 3a Abs. 4 Bst. c BankV), von Einlegern bei Vereinen,
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Stiftungen und Genossenschaften, sofern diese "in keiner Weise im Fi-
nanzbereich tätig sind" (Art. 3a Abs. 4 Bst. d BankV), sowie von Ar-
beitnehmern bei ihrem Arbeitgeber (Art. 3a Abs. 4 Bst. e BankV). Auch
diese Aufzählung in der Bankenverordnung gilt als abschliessend (vgl.
RIMLE, a.a.O., K. 1 Rz. 24).
2.4 Der Begriff der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2
BankG ist im Gesetz nicht definiert.
2.4.1 Gemäss Art. 3a Abs. 2 BankV handelt gewerbsmässig im Sinne
des Gesetzes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen-
nimmt. Dabei handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung und
nicht um eine abschliessende Definition.
2.4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 BankV ist es Personen, denen nach Art. 1
Abs. 2 BankG untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entge-
genzunehmen, verboten, in irgendeiner Form dafür Werbung zu trei-
ben, insbesondere in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elek-
tronischen Medien. Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, dass
ebenfalls gewerbsmässig im Sinne von Art. 3a Abs. 2 BankV handle,
wer sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen emp-
fehle, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren würden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007
E. 2.2.1; BGE 132 II 382 E. 6.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung reicht denn auch be-
reits der Nachweis der Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegenzu-
nehmen, um auf Gewerbsmässigkeit zu erkennen bzw. die Bewilli-
gungspflicht auszulösen (vgl. BEAT KLEINER/RENATE SCHWOB, in: DANIEL
BODMER/BEAT KLEINER/BENNO LUTZ, Kommentar zum schweizerischen Ban-
kengesetz, N. 31 zu Art. 1; RASHID BAHAR/ERIC STUPP in: Basler Kommen-
tar zum Bankengesetz, hrsg. von ROLF WATTER/NEDIM PETER VOGT/THOMAS
BAUER/CHRISTOPH WINZELER, Basel/Genf/München 2005, N 10 zu Art. 1;
RIMLE, a.a.O., K. 1 Rz. 19 f.).
2.4.3 Je nach den konkreten Umständen eines Falles kann auch auf-
grund anderer Sachverhaltsumstände auf die Absicht, gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegenzunehmen, geschlossen werden, selbst
wenn keine öffentliche Werbung im Sinne der Rechtsprechung nachge-
wiesen ist und weniger als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen
wurden (BAHAR/STUPP, a.a.O., N 10 zu Art. 1 nennen als derartige Bei-
spiele etwa den statutarischen Zweck einer Unternehmung oder deren
tatsächlichen Betrieb).
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Das Kriterium der Gewerbsmässigkeit und seine nähere Definition in
Art. 3a Abs. 2 BankV dient zur Abgrenzung, ab welchem Ausmass
eine durch das BankG geschützte Tätigkeit ausgeübt wird. Die Unter-
stellung einer Tätigkeit unter die Aufsicht der Vorinstanz ist im Hinblick
auf Ziel und Zweck der Bankengesetzgebung zu sehen und rechtfertigt
sich nur, wenn eine Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht. So ist ein
Einzelfall immer aufgrund der gesamten Umstände zu würdigen. Auf
der einen Seite ist denkbar, dass wegen des sich präsentierenden Ge-
samtbildes – auch ohne Entgegennahme von mehr als 20 Publi-
kumseinlagen und ohne öffentliche Werbung – von einer derart intensi-
ven Tätigkeit auszugehen ist, welche die Bankengesetzgebung den ihr
unterstellten Personen vorbehält. Auf der anderen Seite soll die Vorin-
stanz nicht in Fällen einschreiten, die als unbedeutend erscheinen.
Im Übrigen kann zur Abgrenzung der bewilligungspflichtigen von der
bewilligungsfreien Tätigkeit der Begriff der „Gewerbsmässigkeit“ mit
dem Begriff des „Gewerbes“ in Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterver-
ordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) in Beziehung gesetzt
werden (RIMLE, a.a.O., K. 1 Rz. 19). KUSTER sieht in Art. 3a Abs. 2
BankV bezüglich des Begriffs der Gewerbsmässigkeit im BankG einzig
eine zahlenmässige Umschreibung und Präzisierung des im Allgemei-
nen in der HRegV enthaltenen Begriffs des Gewerbes (MATTHIAS KUSTER,
Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarkt-
recht, SZW 1997, S. 10, 12). Nach Art. 52 Abs. 3 HRegV gilt als Ge-
werbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftli-
che Tätigkeit.
3. Die Beschwerdeführer bestreiten, gewerbsmässig Publikumseinla-
gen entgegengenommen zu haben.
3.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 278 f.; BGE
130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ver-
langt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und un-
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voreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende
Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird da-
bei das beigebrachte Beweismaterial wie ferner auch das Beweisver-
halten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf
die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die von der eigenen
Sachkunde des Richters oder der Lebenserfahrung und praktischen
Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genü-
gen (GYGI, a.a.O., S. 279, mit Hinweisen).
Im Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Unterstellungs- und Bewil-
ligungspflicht nach dem Bankengesetz trifft die Betroffenen eine relativ
weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet ins-
besondere die Erteilung sämtlicher Auskünfte und die Herausgabe al-
ler Unterlagen, welche die Vorinstanz benötigt, um ihrer Aufsichtstätig-
keit nachzugehen und die Unterstellungspflicht abzuklären (vgl.
Art. 1 BankV; BGE 121 II 147 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts
2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b).
3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 sechs
Darlehens- bzw. Anlageverträge über Beträge zwischen EUR 20'000.-
und EUR 100'000.- an, die der Beschwerdeführer 1 im September
2006 mit in Deutschland ansässigen Privatpersonen abgeschlossen
habe (act. A01 014 ff., act. A01 072 f.). Fünf der sechs Darlehensgeber
hätten den vertraglich vereinbarten Betrag auf das Konto der Be-
schwerdeführerin 2 mit dem Namen des Beschwerdeführers 1 als Ru-
brik überwiesen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass der Name des Beschwer-
deführers 1 in zwei der sechs Verträge falsch angegeben war
(F._______ anstatt A._______). Ferner seien die Geldflüsse nicht
mehr nachvollziehbar, weil die Gelder auf ein Unterkonto der Be-
schwerdeführerin 2 überwiesen worden seien. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer 1 das beabsichtigte Investitionsobjekt im Schreiben
vom November 2006 (act. A01 646) als „Villa Pedrioli“ bezeichnet,
während der italienische Immobilienmakler im Januar 2007 sie als „Vil-
la Pedriali“ bezeichnet habe (Beilage 1 zur Replik). Ob die genannten
Schreibfehler eine absichtliche Irreführung zur Vertuschung der Trans-
aktionen darstellen, kann offengelassen werden.
Die eingangs erwähnten sechs Darlehensgeschäfte wurden im Auftrag
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des Beschwerdeführers 1 durch Y._______ vermittelt, der berufs-
mässig im Geschäft mit Finanzdienstleistungen tätig ist (siehe nach-
stehende Erwägungen 3.3 und 4.1 ). Die Darlehen haben Einlagecha-
rakter im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 3a BankV. Auch je-
ner der sechs Fälle, in welchem der Darlehensgeber den Vertrag nicht
erfüllt hat und das Geld nicht wie vereinbart beim Beschwerdeführer 1
einging, ist bei der Beurteilung der Frage der Gewerbsmässigkeit zu
berücksichtigen, da diesbezüglich die Tätigkeit und die daraus ableit-
baren Absichten und nicht der Erfolg massgebend sind (vgl. oben
E. 2.4).
Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Gelder zur Investition in eine
toskanische Villa entgegengenommen zu haben. Das ist als blosse
Schutzbehauptung zu werten. Das angebliche Investitionsobjekt wird
in den Darlehensverträgen mit keinem Wort erwähnt. Zudem wurde bei
den Beschwerdeführenden kein Investitionsplan gefunden, der eine
Rendite von 8% auf die aufgenommenen Darlehen als realistisch er-
scheinen lassen würde. Im Übrigen erweist sich der Einwand, selbst
wenn er zutreffen würde, als unerheblich. Für die Beantwortung der
Frage nach der Gewerbsmässigkeit ist grundsätzlich unerheblich, wo-
für der Darlehensnehmer die aufgenommenen Gelder verwenden woll-
te. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass
die abgeschlossenen Verträge keine Darlehen mit der vertraglichen
Vereinbarung einer Verzinsung und Rückzahlung der Gelder waren.
3.3
3.3.1 Mit ergänzender Stellungnahme zur Vernehmlassung verweist
die Vorinstanz auf weitere sechs Einleger, welche am 13. Juni 2006
Einzelbeträge zwischen EUR 1'000.- und EUR 5'000.- investiert hät-
ten, in einer Gesamthöhe von EUR 23'000.- (act. A02 012). Der deut-
sche Vermittler Y._______ habe eine Rückzahlung der Gelder inner-
halb von rund vier Monaten in zehnfacher Höhe versprochen. Die In-
formation bezüglich dieser sechs weiteren Darlehensgeber sei noch
sehr neu und werde vom Untersuchungsbeauftragten genauer abge-
klärt. Auch wenn zur Zeit noch keine schriftlichen Beweismittel vorlie-
gen würden, könne daraus immerhin abgeleitet werden, dass die Ge-
schäfte zum Stil der bereits bekannten Gruppe passen würde. In der
Eingabe vom 21. September 2007 ergänzt die Vorinstanz, die Beträge
seien beim Vermittler Y._______ einbezahlt worden, welcher auch die
nachgewiesenen sechs Darlehensgeschäfte vermittelt habe. Die Gläu-
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B-1645/2007
biger würden offensichtlich davon ausgehen, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 oder die Beschwerdeführerin 2 ihre Vertragspartner seien.
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, ausser der Tatsache,
dass Y._______ seinen Kunden gegenüber die Rückzahlung bestimm-
ter Gelder mit der Ausrede des vorliegenden EBK-Verfahrens verwei-
gere, könne die Vorinstanz keinen einzigen Beleg für ihre Behauptung
beibringen, dass es sich bei diesen Personen um Darlehensgeber des
Beschwerdeführers 1 handle. Es würden weder Korrespondenz, noch
Zahlungen, Verträge, Bankbelege oder ein auf einen Beschwerdefüh-
rer lautendes Konto vorliegen.
3.3.2 Es ist einzuräumen, dass die Beweislage zu diesen weiteren
sechs Geschäften dünn ist. Die Angaben stützen sich allein auf ein E-
Mail eines angeblichen Gläubigers an den Untersuchungsbeauftragten
(act. A02 012), der auf weitere fünf Gläubiger verweist, ohne deren
Namen zu nennen. Der Verfasser des E-Mails erwähnt weiter die Be-
schwerdeführer 1-5 mit Namen und weist ferner darauf hin, diese hät-
ten unter Umständen eine Rolle gespielt, weshalb das investierte Geld
allenfalls in verschiedenen Kanälen verschwunden sei. Obschon die
Einzelheiten der genannten Geschäfte nicht erstellt sind, lässt sich aus
den erwähnten Umständen jedenfalls ableiten, dass Y._______ gegen-
über Dritten als Vermittler von Darlehen für den Beschwerdeführer 1
bzw. die anderen Beschwerdeführenden aufgetreten ist und Geldzah-
lungen entgegengenommen hat. Weil der Abschluss der genannten
Geschäfte zeitlich vor den nachgewiesenen sechs Darlehensverträgen
liegt, erscheint es zwar als wenig wahrscheinlich, dass Y._______
ohne Kenntnis und Zustimmung des Beschwerdeführers 1 gehandelt
haben könnte, doch lässt sich dies nicht mit der nötigen Bestimmtheit
nachweisen.
3.4 Weiter bringt die Vorinstanz in der ergänzenden Stellungnahme
zur Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer 1 habe über die Be-
schwerdeführerin 2 von einer tschechischen Gläubigerin (Z._______)
Gelder in der Höhe von EUR 170'000.- und CHF 22'000.- entgegenge-
nommen. Dies wird von den Beschwerdeführern in der Replik bestrit-
ten, ohne dass die Beschwerdeführenden zur Klärung des Sachver-
halts im Verfahren beigetragen hätten. In einem Schreiben hat der An-
walt der angeblichen tschechischen Gläubigerin folgendes festgehal-
ten: „... the case is more complicated and Mr. ...[Der Beschwerdeführer
1] is not our debitor.“ (Beilage 2 zur Replik). Diese Aussage ist mehr-
Seite 15
B-1645/2007
deutig; mehr als frühere geschäftliche Kontakte lässt sich daraus in-
dessen nicht ableiten.
3.5 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe in
mindestens zwei Fällen ebenfalls Kundengelder entgegengenommen,
mit einer schriftlich garantierten Rendite von 50% (Verfügung Ziff. 25).
Zum einen habe ein deutscher Staatsangehöriger zweimal einen Be-
trag von EUR 45'000.- überwiesen, offenbar im Zusammenhang mit ei-
nem in England hängigen Projekt „Gravel-Mine“. Dem Anleger sei die
Rückzahlung mit einer Rendite von 50% versprochen worden (Verfü-
gung Ziff. 14, act. A01 653 ff.). Zum anderen habe die Beschwerdefüh-
rerin 2 für den Beschwerdeführer 1 am 10. Mai 2006 einen Barbetrag
von EUR 150'000.- entgegengenommen und über das eigene Bank-
konto dem Privatkonto des Beschwerdeführers 1 zukommen lassen.
Die Beschwerdeführer bestreiten weder die Entgegennahme der Sum-
me für das Projekt Gravel-Mine noch diejenige in Höhe von
EUR 150'000.-. Die erste Zahlung von EUR 90'000.- sei jedoch ein
komplett unabhängiger Fall, der mit den Darlehen der deutschen Gläu-
biger an den Beschwerdeführer 1 keinen Zusammenhang habe. Die
zweite Überweisung stamme aus einem privaten Bilderverkauf des Be-
schwerdeführers 1, welcher mit einem Schreiben des tschechischen
Käufers, datiert vom November 2006, entsprechend belegt werden soll
(act. A01 646). Das Schreiben verweist auf den angeblich im Flugha-
fen Wien am 18. Mai 2006 abgewickelten Verkauf eines Bildes gegen
EUR 150'000.- in bar, welcher wie vereinbart habe durchgeführt wer-
den können.
Auch hier können die Umstände der entgegengenommenen Gelder
nicht restlos geklärt werden. Im ersten Fall sind mehrere Beteiligte ver-
strickt und der konkrete Geschäftsvorgang und die Rolle, welche die
Beschwerdeführerin 2 dabei gespielt hat, bleiben undurchsichtig. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer schaffen hier
mehr Verwirrung als Klarheit. Nicht von Bedeutung ist der fehlende un-
mittelbare Zusammenhang dieser Geschäfte zu den bereits oben ab-
gehandelten Darlehensgeschäften.
Im zweiten Vorgang ist der behauptete Grund für die erfolgte Zahlung
nicht glaubhaft. Vom Beschwerdeführer 1 wird weder ein Kaufvertrag
vorgelegt noch ist – z.B. aus Kaufverträgen, Versicherungspolicen,
Steuererklärungen, Werkverzeichnissen oder anderen Belegen – er-
Seite 16
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sichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 jemals im Besitz eines entspre-
chenden wertvollen Bildes gewesen wäre. Um was für ein Bild des be-
rühmten tschechischen Künstlers Alfons Mucha (1860-1939) es sich
dabei genau gehandelt haben soll, hat der Beschwerdeführer 1 im
ganzen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Untersu-
chungsbeauftragten (act. A01 501) nie substanziiert. Unter Berück-
sichtigung der fehlenden Unterlagen und in Anbetracht der vorliegend
geltenden und missachteten Mitwirkungspflicht kann es sich bei der
behaupteten Herkunft des Geldbetrags von EUR 150'000.- nur um
eine vorgeschobene Erklärung handeln. Entsprechendes gilt für die
Entgegennahme der Barbeträge von zweimal EUR 45'000.-. Aufgrund
dieser Umstände und der übrigen nachgewiesenen Finanzgeschäfte
ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erwähnten drei Geld-
zahlungen in Wahrheit Publikumseinlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG
i.V.m. Art. 3a BankV waren.
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer 1 in der Person von Y._______ einen berufsmässigen Vermitt-
ler mit der Vermittlung von Anlegern beauftragt hat und Y._______ ge-
stützt darauf mit nachweislich sechs deutschen Anlegern entsprechen-
de Verträge abgeschlossen hat, wobei fünf davon einen Betrag von to-
tal CHF 253'000.- einbezahlt haben, der an den Beschwerdeführer 1
geflossen ist. Die Verträge sahen eine Verzinsung der Darlehen von
8% vor. Gemäss Schreiben des italienischen Immobilienmaklers hätte
die angeblich zum Kauf vorgesehene Villa EUR 300'000.- gekostet.
Ferner hat der Beschwerdeführer von einem weiteren Anleger
EUR 150'000.- entgegengenommen. Unter Berücksichtigung der bei-
den Einlagen von je EUR 45'000.- bei der Beschwerdeführerin 2 sind
damit insgesamt 8 Publikumseinlagen und die Absicht der Entgegen-
nahme einer Publikumseinlage nachgewiesen. Weitere Hinweise auf
eine intensivere Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer liegen vor.
Weiter ist Y._______ zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber Dritten
als Vermittler für Darlehen an den Beschwerdeführer 1 aufgetreten.
Abgesehen davon konnten die Umstände der beiden Zahlungen der
angeblichen tschechischen Gläubigerin nicht restlos geklärt werden.
Auch wenn die Umstände und Einzelheiten dieser Vorgänge weitge-
hend ungeklärt sind, können diese im Rahmen der Prüfung der Frage,
ob der Beschwerdeführer 1 mit dem Auftrag an Y._______ öffentliche
Werbung betrieben hat, gewürdigt werden.
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4.
4.1 Weiter ist die öffentliche Empfehlung zur Entgegennahme von Pu-
blikumseinlagen zu prüfen.
4.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 einen
Vermittler namens Y._______ aus Deutschland einsetzte. Dieser warb
die Anleger an und stellte den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 her.
Gemäss der Gewerbeanmeldung beschäftigte sich Y._______ haupt-
beruflich mit der „Vermittlung von Finanzdienstleistungen, Internethan-
del, Versicherungsvermittlung sowie Vermittlung von Abschlussmög-
lichkeiten im Kapitalanlagebereich“. Er machte dafür auf einer Internet-
seite und unter einer eigenen Firma Werbung.
4.1.2 Wer öffentliche Werbung für Publikumseinlagen betreibt, hat die
Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegenzunehmen. Die Werbung gilt
deshalb als Vorstufe zur Entgegennahme von Publikumsgeldern. Öf-
fentliche Werbung liegt vor, wenn öffentliche Empfehlungen zur Entge-
gennahme von Publikumseinlagen publik gemacht werden. Dabei kann
die Zahl 20 nicht analog zur Umschreibung der Öffentlichkeit herange-
zogen werden (BAHAR/STUPP, a.a.O, N 10 zu Art. 1 ; RIMLE, a.a.O., K. 1
Rz. 19 f., Rz. 46; KUSTER, a.a.O., S. 12).
4.1.3 Der erwähnte deutsche Vermittler ist, wie die Vorinstanz zu
Recht geltend macht, professionell im Finanzanlagegeschäft tätig. Er
vermittelte die sechs Darlehensverträge, welche im September 2006
unterzeichnet worden sind (act. A01 014 ff., 072 f.). An diesen Ge-
schäften verdiente er eine Provision von 1-2% (act. A01 026). Des
Weiteren hat der professionelle Vermittler bereits früher Vermittlungs-
tätigkeiten im Namen der Beschwerdeführer ausgeübt und interessier-
te Anleger angeworben.
4.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bereits die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer 1 einen Vermittler eingeschaltet hat, als
öffentliche Werbung zu qualifizieren. Dabei ist unerheblich, ob sich der
Vermittler nur an ihm bereits bekannte Personen gerichtet haben soll.
Entscheidend ist allein, dass er in seiner Eigenschaft als professionel-
ler Vermittler gehandelt hat und sich seine Tätigkeit nicht auf einige
wenige Geschäfte oder eine kleine Anzahl bestimmter Personen be-
schränkte. Vielmehr war der Vermittler frei, an eine Vielzahl von mögli-
chen Anlegern zu gelangen, zumal Einschränkungen oder Vorbehalte
des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Vermittler weder geltend ge-
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macht noch ersichtlich sind. Auf die Anzahl der vom Vermittler kontak-
tierten potenziellen und auch tatsächlichen Anleger hatte der Be-
schwerdeführer 1 kaum mehr Einfluss; das gilt auch nach der Darstel-
lung des Beschwerdeführers, wonach der Vermittler im Juni 2006 ei-
genmächtig Abschlüsse getätigt haben soll (vgl. dazu oben E. 3.3 und
3.6). Der Vermittler hat eine beliebige Anzahl Interessenten angehen
können, und es ist angesichts der vom Beschwerdeführer 1 als Grund
für die Aufnahme der Darlehen zum Kauf einer Villa in der Toscana für
EUR 300'000.- naheliegend, dass im Herbst 2006 ohne Einschreiten
der EBK schliesslich mehr als sechs Darlehensverträge zustande ge-
kommen wären. Da der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz tätig war,
ist ein ausreichender Bezug zum Schweizer Finanzmarkt gegeben.
Der vorliegende Einsatz eines professionellen Vermittlers ist daher als
unzulässiges Werben zur Entgegennahme von Publikumseinlagen zu
qualifizieren.
4.2 Die Vorinstanz bringt weiter vor, über die Beschwerdeführerin 4
habe mittels einer privaten Emission einer Anleihe ein Einkaufszent-
rum finanziert werden sollen. Es sei für eine private Emission in der
Höhe von drei Milliarden US$ geworben worden. Diese Privatemission
sei bei Telekurs angemeldet und besitze eine eigene TK Valorennum-
mer (act. A01 638 ff.). Dabei habe die Beschwerdeführerin 2 als Admi-
nistrations- und Zahlstelle gewaltet (act. A01 466). Ob und gegebenen-
falls wie viele Gelder tatsächlich entgegengenommen worden seien,
sei unklar. Zumindest sei auf diese Weise unzulässige Werbung betrie-
ben worden (Verfügung Ziff. 16, 23, 26).
4.2.1 Nach Art. 1 Abs. 2 letzter Satz BankG gilt die Auflage von Anlei-
hen nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinla-
gen. Art. 3a Abs. 3 Bst. b BankV präzisiert deshalb, dass Anleihensob-
ligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene
Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher
Funktion (Wertrechte) keine Einlagen darstellen, wenn die Gläubiger in
einem dem Art. 1156 des Obligationenrechts (Bundesgesetz vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SR 220) entspre-
chenden Umfang informiert werden. Aus dem Umkehrschluss ergibt
sich, dass Publikumseinlagen im Sinne der Bankengesetzgebung vor-
liegen, wenn die Gläubiger nicht in einem dem Art. 1156 OR entspre-
chenden Umfang informiert werden (RIMLE, a.a.O., K. 1 Rz. 23;
BAHAR/STUPP, a.a.O., N 19 zu Art. 1).
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4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer von der Vorin-
stanz mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum Zwischenbericht
des Untersuchungsbeauftragten Gelegenheit erhielten, Unterlagen zur
angeblichen Einhaltung der Informationspflicht gegenüber Gläubigern
im Sinne von Art. 1156 OR einzureichen, die Beschwerdeführer dies
jedoch unterlassen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen sind. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerde-
führer diesbezüglich keine Unterlagen nachgereicht. Es ist deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine dem
Art. 1156 OR entsprechende Information der Gläubiger nicht stattge-
funden hat. Die zur privaten Emission vorgesehenen Anleihen stellen
daher Publikumseinlagen im Sinne der Bankgesetzgebung dar.
Bei Telekurs handelt es sich nach deren eigenen Angaben um die dritt-
grösste Anbieterin von Finanzmarktinformationen in Europa. Indem die
Emission der Beschwerdeführerin 4 über Telekurs bekannt gemacht
worden ist, wurde für die Anleihe öffentlich geworben. Die Gewerbs-
mässigkeit ist aufgrund dieser öffentlichen Werbung zur Entgegennah-
me von Publikumseinlagen gegeben.
4.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführer 1 und 5 hätten
über die Beschwerdeführerin 3 versucht, Mittel erhältlich zu machen,
um ein Hotel zu kaufen. Gemäss den aufgefundenen Vertragsentwür-
fen handle es sich um Beträge im zweifachen Millionenbereich, wobei
ein illusorisch hoher Gewinn von 100% des eingesetzten Kapitals in
Aussicht gestellt worden sei. Es liege ein Entwurf eines „Investment
Advisory Agreement“ zwischen Kunden und der Beschwerdeführerin 3
vor über sehr hohe Beträge und in mindestens einem Fall sei für ein
Darlehen in der Höhe von 29 Mio. Euro ein Gewinn von 100% in Aus-
sicht gestellt worden (Verfügung Ziff. 15 f., 23, 26, act. A01 438 ff.).
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die Beschwerdeführe-
rin 3 sei inaktiv und Vertragsentwürfen komme keine Beweiskraft zu
(Replik Ziff. 43). Der Einbezug der Beschwerdeführerin 3 in das vorlie-
gende Verfahren sei völlig unbegründet.
Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, kommt den vor-
liegenden Vertragsentwürfen keine volle Beweiskraft zu. Im Rahmen
der Beweiswürdigung sind die Vertragsentwürfe allerdings zumindest
als Indizien mitzuberücksichtigen, welche die vorgenommene Beweis-
würdigung stützen.
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5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht als Gruppe qualifiziert.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz leite aus dem
Einzelgeschäft der Darlehensgewährung der fünf deutschen Darle-
hensgeber ein allgemeines Vorgehensmuster und Zusammenwirken
der Beschwerdeführer 1, 2 und 5 ab. Sie erwecke damit zu Unrecht
den Eindruck einer Regelmässigkeit und Dauerhaftigkeit in der Zusam-
menarbeit, wie sie tatsächlich in dieser Art nicht vorgelegen habe. Die
Beschwerdeführerin 2 habe mit Ausnahme der treuhänderischen Ent-
gegennahme der Darlehensbeträge des Beschwerdeführers 1 als
Zahlstelle auf einem für ihn errichteten Unterkonto keinerlei Aktivitäten
unternommen oder vorgesehen.
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Entgegennahme von Publikumsein-
lagen sei durch ein gemeinsames Vorgehen der Beschwerdeführer 1
und 5 direkt oder unter Verwendung der Beschwerdeführerinnen 2-4
erfolgt. Sämtliche Aktivitäten seien vom Sitz der Beschwerdeführerin 2
aus durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe ausdrück-
lich oder stillschweigend als Zahl- und Administrationsstelle der ande-
ren Beschwerdeführer gewaltet. Sämtliche Gesellschaften hätten ihren
Sitz entweder an der Adresse des Beschwerdeführers 1 oder der Be-
schwerdeführerin 2 gehabt.
5.2 Gemäss Praxis der Vorinstanz und Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ist es unter Umständen angezeigt, mehrere Gesellschaften in
Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufsichtsrecht-
lich als einheitliche Gruppe zu betrachten. Das Bankengesetz ist allen-
falls auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, auch wenn nicht
alle dieser Gruppengesellschaften Publikumseinlagen entgegenge-
nommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften
gegen aussen als einheitliche Gruppe auftreten und nur eine Gesamt-
betrachtung der personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen
Verflechtungen den faktischen Verhältnissen gerecht werden kann
(EBK-Bulletin 48/2006, S. 317 f.; BGE 2A.442/1999 vom 21. Februar
2000 E. 2e; BGE 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.4).
5.3 Hinter der seit dem 15. Februar 1988 im Handelsregister eingetra-
genen Beschwerdeführerin 2 steht der Beschwerdeführer 5. Er ist Al-
leinaktionär dieser Gesellschaft und war bis zur Einsetzung des Unter-
suchungsbeauftragten durch die Vorinstanz deren einziger Verwal-
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tungsrat. Er besass Einzelzeichnungsberechtigung.
Die Beschwerdeführerin 3 wurde 2001 vom Beschwerdeführer 5 er-
worben und gehört ab einem späteren Zeitpunkt zu gleichen Teilen
den Beschwerdeführern 1 und 5. Der Beschwerdeführer 5 war auch
hier seit Februar 2001 bis zur Einsetzung des Liquidators einziger Ver-
waltungsrat. Der Beschwerdeführer 1 amtete seit März 2003 als alleini-
ger Geschäftsführer. Beide besassen sie Einzelzeichnungsberechti-
gung. Der Sitz der Beschwerdeführerin 2 befindet sich am Wohnsitz
des Beschwerdeführers 1.
Die Beschwerdeführerin 4 ist an derselben Adresse domiziliert wie die
Beschwerdeführerin 2. Sie wurde im Sommer 2005 erworben und ge-
hört vollumfänglich dem Beschwerdeführer 5. Einziger Verwaltungsrat
ist der Beschwerdeführer 5. Er besass Einzelzeichnungsberechtigung.
5.4 Daraus erhellt, dass hinter den drei Gesellschaften jeweils die Be-
schwerdeführer 1 und/oder 5 stehen. Der Beschwerdeführer 1 gibt des
Weiteren an, bei der Beschwerdeführerin 3 angestellt zu sein, über
welche auch seine Quellensteuerabrechnung und die Krankenkasse
etc. laufe (act. A01 393). Der Beschwerdeführer 5 verfügt über ein
Büro am gemeinsamen Sitz der Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Die
Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführern sind damit eng.
In Bezug auf das konkrete interne Vorgehen bei den einzelnen Ge-
schäften und das gemeinsame Auftreten und Handeln gegen aussen
wird auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen. Insbesondere die
Beschwerdeführerin 2 trat bei den Darlehensgeschäften aufgrund der
Angabe ihrer Kontonummer in den Verträgen des Beschwerdeführers 1
gegen aussen auf und amtete ausdrücklich als Zahl- und Administrati-
onsstelle bei der Privatemission der Beschwerdeführerin 4. Daraus
geht insgesamt hervor, dass die Beschwerdeführer auch geschäftlich
eng miteinander verstrickt und die Übergänge der Zuständigkeiten und
Aufgabenteilung fliessend waren. Insbesondere die Entgegennahme
der Barzahlung in Höhe von EUR 150'000.- aus dem angeblichen Bil-
derverkauf für den Beschwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin
2, sowie das Führen eines Unterkontos lautend auf den Beschwerde-
führer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 zeigen, dass keine isolierten
Handlungen vorliegen. Schliesslich ergibt sich aus den bei der Be-
schwerdeführerin 3 sichergestellten Vertragsunterlagen (oben E. 4.3),
dass die Beschwerdeführer 1 und 5 konkrete Pläne ausgearbeitet hat-
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ten, um über die Beschwerdeführerin 3 Darlehen mit unrealistisch ho-
hen Zinsversprechen erhältlich zu machen. Auch wenn sie diese Pläne
nicht umsetzten, zeigt dies gleichwohl, dass die Beschwerdeführer 1
und 5 bereit waren, über die Beschwerdeführerin 3 ähnliche unzulässi-
ge Geschäfte zu tätigen wie über die Beschwerdeführer 2 und 4.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu
Recht als Gruppe qualifiziert hat.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwer-
deführer sowohl aufgrund des Einbezugs eines professionellen Ver-
mittlers als auch aufgrund der angestrebten Privatemission öffentliche
Empfehlungen zur Entgegennahme von Publikumseinlagen publik ge-
macht haben. Zudem haben die Beschwerdeführer 1 und 2 tatsächlich
bereits mehrere Publikumseinlagen entgegengenommen und die Ab-
sicht, dies gewerbsmässig zu tun, offenbart. Weiter sprechen die vor-
handenen Organisationsstrukturen und die Indizienlage dafür, dass
eine auf Wiederholung von gleichartigen, auf Erwerb abzielende Ge-
schäfte gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführer 1 und 5 vorliegt,
wozu sie über die Beschwerdeführerinnen 2-4 vorgegangen sind. Die
Gewerbsmässigkeit ist deshalb in Anbetracht der gesamten Umstände
zu bejahen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 1-5 uner-
laubt eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
7.
Die Vorinstanz ist zur Beseitigung von Missständen und zur Wieder-
herstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt, alle "notwendi-
gen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG). Sie hat hierzu
über die Beschwerdeführer 1 und 2 den Konkurs eröffnet, die Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4 in Liquidation versetzt und den Be-
schwerdeführern 1 und 5 ein Werbeverbot auferlegt.
Die Beschwerdeführer rügen die Verhältnismässigkeit der von der Vor-
instanz angeordneten Massnahmen. Wenn überhaupt, dann hätte eine
mildere Massnahme – ein Werbeverbot – ausgereicht. Überdies be-
streiten sie, dass bei den Beschwerdeführern 1 und 2 die zur Konkurs-
eröffnung notwendige Voraussetzung einer Überschuldung vorgelegen
habe.
7.1 Ein Unternehmen, das unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht
und sich als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig erweist, ist in
Seite 23
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analoger Anwendung der Art. 33 ff. BankG bankenkonkursrechtlich zu
liquidieren (BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E. 4). Über natürli-
che Personen und Einzelfirmen ist in analoger Weise der bankenrecht-
liche Privatkonkurs zu eröffnen.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vorliegend als
Gruppe unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgegangen sind. Die
nachträgliche Erteilung einer Bewilligung kam offensichtlich von Vorn-
herein nicht in Betracht. Aufgrund dieser Umstände musste die Vorin-
stanz zum Schutz der Gläubiger und Anleger sowie zum Funktions-
schutz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und 5 ein Werbeverbot
verfügen. Es handelt sich dabei um ein mildes Mittel, dessen Wahl an-
gemessen erscheint.
Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 galten nicht als überschuldet. Des
Weiteren wurde nicht dargetan, dass durch einzelne Geschäftszweige
allenfalls eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit mit we-
sentlicher eigenständiger Bedeutung ausgeübt wurde (BGE
2A.51/2007 vom 5. Juni 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Fortset-
zung der illegalen Tätigkeit nicht gestattet werden konnte, musste be-
treffend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 die aufsichtsrechtliche Li-
quidation in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG angeordnet
werden (BGE 131 II 306 E. 4.1.3); der Entscheid der Vorinstanz ist
auch insofern nicht zu beanstanden.
7.3 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, bei den Beschwerdefüh-
rern 1 und 2 sei die Voraussetzung einer Überschuldung für die Kon-
kurseröffnung nicht erfüllt gewesen.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass
die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs-
noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (vgl. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]; BGE 131 II 306 E. 4.3.1).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (act. A01 424, A01 542-543,
A01 651-657) und den von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht wei-
ter nachgekommenen Mitwirkungspflichten ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführer 1 und 2 sei-
en überschuldet bzw. dauernd zahlungsunfähig und deshalb nach
Art. 33 ff. BankG zu liquidieren. Gestützt auf die Beweislage und die
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Verletzung der Mitwirkungspflichten ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 die persönlich ein-
gegangenen Rückzahlungsverpflichtungen im Betrag von
EUR 253'000.- inklusive Zinsversprechen von 8% gegenüber den fünf
Darlehensgebern nicht nachkommen konnte. Da diese Gelder auf ein
Konto der Beschwerdeführerin 2 einbezahlt worden sind, welches aus-
drücklich mit entsprechender Kontonummer in den Darlehensverträgen
angegeben wurde, ist von deren Schuld gegenüber dem Beschwerde-
führer 1 auszugehen. Die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 sind des
Weiteren nicht werthaltig, setzen sich ihre Aktiven doch zu einem
überwiegenden Teil aus einem Darlehen gegenüber dem Beschwerde-
führer 1 zusammen (act. A01 424 f., act. A01 488). Im Übrigen kann
auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren verwie-
sen werden.
8.
Die Beschwerdeführer richten sich gegen die Auferlegung der Verfah-
renskosten der Vorinstanz und des Untersuchungsbeauftragten. Sie
machen geltend, die Vorinstanz sei bei der Verhängung ihrer Massna-
men über das Ziel hinausgeschossen und habe Kosten verursacht, die
sowohl zur (finanziellen) Grösse als auch zu den tatsächlichen Verhält-
nissen in keinem Massstab ständen.
8.1 Die Vorinstanz ist – wie bereits dargelegt – befugt, im Rahmen der
allgemeinen Verwaltungsgrundsätze zur Durchsetzung ihrer Aufsicht
auf die im Gesetz vorgesehenen Mittel zurückzugreifen.
Art. 11 der EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 1996 (EBK-
GebV, SR 611.014) legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren
zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Verordnung vom 10. Sep-
tember 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah-
ren (SR 172.041.0) richtet.
Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwer-
deführer 1-4, welche Anlass zur Untersuchung gegeben haben, ist
nicht zu beanstanden. Die veranlagten Kosten in Höhe von Fr. 20'000.-
inklusive des Honorars des Untersuchungsbeauftragten stehen in Ver-
hältnis zum getätigten Aufwand und bewegen sich in angemessenem
Rahmen. Des Weiteren hatten die Beschwerdeführer mittels Wahrneh-
mung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungspflichten einen wesentli-
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chen Einfluss auf den vom Untersuchungsbeauftragten zu tätigenden
Aufwand.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be-
schwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.3]), und es steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsa-
che und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf Fr. 10'000.-
festzusetzen und werden den Beschwerdeführern solidarisch und zu
gleichen Teilen auferlegt. Sie werden mit den am 22. März 2007 geleis-
teten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt Fr. 25'000.- verrech-
net. Der Überschuss von insgesamt Fr. 15'000.- wird dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführer 1-5 aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet.
10.
Mit Eingabe der Replik vom 20. Juli 2007 haben die Beschwerdeführer
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ge-
stellt.
10.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung hatten die Beschwerdeführer bereits einen Kosten-
vorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 25'000.- aus eigenen Mitteln einbezahlt. Sie machen nicht geltend
und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich für die Bezahlung des
Kostenvorschusses hätten verschulden müssen. Eine Befreiung von
den Verfahrenskosten fällt daher ausser Betracht.
10.2 Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbei-
ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei-
ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.
Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechts-
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position der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel-
ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225
E. 2.5.2, BGE 125 V 32 E. 4b, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall steht mit der Liquidation bzw. Konkurseröffnung
ein relativ schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdefüh-
rer in Frage. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung frühestens ab dem Zeitpunkt bewilligt wer-
den kann, in welchem das Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGE 122 I
203 E. 2c). Das Gesuch wurde vorliegend erst mit Einreichung der Re-
plik gestellt. Ab diesem Zeitpunkt standen keine grösseren Parteiein-
gaben mehr aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die dann
noch angefallenen Kosten der Vertretung mit Rückzahlung des zuviel
geleisteten Kostenvorschusses gedeckt sind.
10.3 Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab-
zuweisen, während jenes um unentgeltliche Verbeiständung gegen-
standslos geworden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden den Beschwerdeführern
1-5 solidarisch und zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig und mit den geleis-
teten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 25'000.- verrechnet. Dem
Vertreter der Beschwerdeführer werden Fr. 15'000.- von der Gerichts-
kasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-01-08/66/30408; Gerichtsurkunde)
und wird zur Kenntnis mitgeteilt:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler (A-Post)
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 22. Januar 2008
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