B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1647/2016
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
1. X._______ AG,
2. Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bewilligungsentzug / Unterstellung / Liquidation.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend:
FINMA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. April 2013 unter anderem
festgestellt hat, dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin
1) ohne Bewilligung bzw. Genehmigung öffentlich Werbung für ausländi-
sche kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Kollektivan-
lagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) verstossen habe sowie
die Gewährserfordernis und damit die Bewilligungsvoraussetzungen nach
Art. 14 Abs. 2 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG,
SR 955.0) für eine Bewilligung als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2
Abs. 3 GwG nicht mehr erfülle (vgl. Dispositiv-Ziffer 1),
dass die Vorinstanz verfügt hat, dass der Beschwerdeführerin 1 als Folge
die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne
von Art. 2 Abs. 3 GwG entzogen, und sie aufgelöst sowie in Liquidation
gesetzt werde (vgl. Dispositiv-Ziffern 4-5),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter festgestellt hat, dass die
Y._______ AG gegen das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG,
SR 952.0) und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (vgl. Disposi-
tiv-Ziffer 2),
dass sie ebenfalls festgestellt hat, dass Z._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 2) aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit
der Beschwerdeführerin 1 und der Y._______ AG gegen das Bankengesetz
und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3),
und ihm generell und unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) un-
tersagt hat, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Be-
willigung kollektive Kapitalanlagen zu vertreiben sowie den Bankenbegriff
zu verwenden (vgl. Dispositiv-Ziffern 13-14),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vorgesehen hat, dass sie die Ziffern
13 und 14 ihrer Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von
zwei Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen werde (vgl. Dispositiv-
Ziffer 15),
dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ AG und der Beschwerde-
führer 2 gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. April 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2330/2013 vom 28. Au-
gust 2014 die Beschwerden abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten
werde, und den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 12‘000.– auferlegt hat,
dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ AG und der Beschwerde-
führer 2 dagegen mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz vom 19. April 2013 sowie des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts beantragt haben,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die
Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts aufgehoben hat, soweit dieses die Dispositiv-Ziffern 1 Bst. b, 4-11
und 15 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 bestätigt habe,
und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,
dass das Bundesgericht im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat,
dass das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Kos-
tenpunkt zwar nicht ausdrücklich aufgehoben hat, indessen davon auszu-
gehen ist, dass die teilweise Kassation und Rückweisung der Sache an
das Bundesverwaltungsgericht zur Neubeurteilung auch eine Rückwei-
sung zu neuem Entscheid über die diesbezüglichen Kosten- und Entschä-
digungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens impliziert,
dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 anlässlich der
Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 13. Juni 2016 mit der Vor-
instanz einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben,
dass in diesem Vergleich unter anderem alle materiellen Punkte, über wel-
che das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Rückweisungsentscheid
des Bundesgerichts noch hätte entscheiden müssen, ausser der Frage der
Verfahrenskosten, durch Widerruf oder Beschwerderückzug erledigt wor-
den sind,
dass auch die Frage eines allfälligen Parteikostenersatzes in diesem Ver-
gleich geregelt worden ist,
dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegen-
standslos geworden und daher abzuschreiben ist,
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dass die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausmass des Obsiegens
und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine Verfahrenskos-
ten auferlegt, wenn ein Verfahren durch Vergleich erledigt wird (vgl. Art. 6
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Situation im vorliegenden Fall indessen insofern komplexer ist, als
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2330/2013 vom 28. Au-
gust 2014 den drei damaligen Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 12‘000.– auferlegt hatte,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die
Beschwerde lediglich teilweise gutgeheissen und die Sache an das Bun-
desverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, weshalb auch nur in diesem
Ausmass die Sache durch Vergleich erledigt worden ist,
dass daher eine Aussonderung desjenigen Anteils an den im Urteil
B-2330/2013 vom 28. August 2014 auferlegten Verfahrenskosten von ins-
gesamt Fr. 12‘000.– vorzunehmen ist, der die materiellen Punkte betrifft,
die durch die teilweise Abweisung der Beschwerde durch das Bundesge-
richt rechtskräftig geworden sind, von demjenigen Anteil, der die teilweise
gutgeheissenen Punkte betrifft, die nunmehr durch Vergleich erledigt wur-
den, und daher ganz oder teilweise zu erlassen ist,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 die Be-
schwerde in keinem Punkt gutgeheissen hat, der die Y._______ AG betref-
fen würde, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihre Beschwerde voll-
ständig abgewiesen hat,
dass damit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August
2014, soweit es die Y._______ AG betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist,
darunter auch der ihr auferlegte Anteil von Fr. 4‘000.– an den Verfahrens-
kosten,
dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abge-
wiesen hat, soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgestellt hatte, die
Beschwerdeführerin 1 habe gegen das Kollektivanlagengesetz verstossen,
während die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen für
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eine Bewilligung als Finanzintermediärin noch erfülle oder ob bzw. wie sie
zu liquidieren sei, Gegenstand der Rückweisung an das Bundesverwal-
tungsgericht und daher des gerichtlichen Vergleiches sind,
dass das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abge-
wiesen hat, soweit es um die Feststellung der Vorinstanz ging, er habe
gegen das Kollektivanlagengesetz und das Bankengesetz verstossen,
während es die Sache bezüglich der Frage einer allfälligen Publikation an
das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat und diese Frage im
gerichtlichen Vergleich geregelt worden ist,
dass es vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den gerichtlichen Ver-
gleich vom 13. Juni 2016 gerechtfertigt erscheint, den Beschwerdeführen-
den reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2‘000.– aufzuerlegen,
dass diese Beträge den am 30. Mai 2013 einbezahlten Kostenvorschüssen
von je Fr. 5‘000.– zu entnehmen sind,
dass die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 13. Juni 2016 vereinbart
haben, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschä-
digung von Fr. 10‘000.– für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bezahlt.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren, soweit es nach der teilweisen Gutheissung und
Rückweisung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom
18. Februar 2016 erneut beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, wird
zufolge gerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss entnom-
men und der Restbetrag von Fr. 3‘000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss entnom-
men und der Restbetrag von Fr. 3‘000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde;
Beilagen: Rückerstattungsformulare)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Juli 2016