B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1649/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Luzern, Alpenstrasse 6,
Postfach 6583, 6000 Luzern 6,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2010 zum
Zivildienst zugelassen wurde und zur Leistung von 386 Diensttagen bis
zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Diensttag in Form eines
Einführungskurses leistete,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern
(nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. Juni 2011 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz in einem
Landwirtschaftsbetrieb (Einsatzbetrieb) aufbot,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2011 ein
Dienstverschiebungsgesuch aus beruflichen Gründen stellte,
dass die Vorinstanz das Gesuch am 15. September 2011 guthiess und
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2011 von Am-
tes wegen zu einem Zivildiensteinsatz im Oktober 2012 aufbot,
dass der betreffende Einsatz im Oktober 2012 aufgrund einer Erkrankung
des Beschwerdeführers nach sieben geleisteten Diensttagen abgebro-
chen wurde,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. November 2012 und mit Mahnschreiben vom 29. Januar 2013 an
seine Dienstpflicht im Jahr 2013 erinnerte und ihm jeweils Frist zur Ein-
reichung einer Einsatzvereinbarung setzte,
dass der Beschwerdeführer diese Fristen ungenutzt verstreichen liess,
dass ihn die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. März 2013 von Amtes
wegen zu einem Zivildiensteinsatz in einem Landwirtschaftsbetrieb für die
Zeit vom 12. August 2013 bis 6. September 2013 sowie zu einem Vorstel-
lungsgespräch am 28. Juni 2013 aufbot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2013 gegen diese
Verfügungen vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben hat und darin sinngemäss beantragt, die Verfügungen
seien aufzuheben und es sei ihm eine Dienstverschiebung zu bewilligen,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung einerseits vorbringt, auf-
grund von Asthma und einer Allergie auf Hausstaubmilben, Tierepithelien
(Haare) und Pollen nicht im vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieb
Einsatz leisten zu können,
dass er andererseits darlegt, aufgrund der starken Auslastung seiner
Arbeitgeberin zwischen Anfang Juni und Ende September und aufgrund
einer eigenen Ferienabwesenheit keinen Zivildienst im genannten Zeit-
raum leisten zu können, indessen für einen Diensteinsatz in den Monaten
Januar bis Mai sowie Oktober und November zur Verfügung stehen zu
können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2013 weitere
Unterlagen nachreicht,
dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI in ihrer
Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde bean-
tragt,
dass sie zur Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer nie zuvor
die in der Beschwerde genannten gesundheitlichen Beschwerden
erwähnt und diese bisher auch nicht durch ein Arztzeugnis belegt habe,
dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Notsituation vorliege,
welche es rechtfertige, eine ausserordentliche Härte im Sinne der Zivil-
dienstverordnung anzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die von Amtes wegen
erlassenen Aufgebotsverfügungen vom 27. März 2013 richtet,
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dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht
und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 der Zivildienstver-
ordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), womit ihr die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem
Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5588/2011 vom 26. Januar 2012),
dass, wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person
nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, die
Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann
und wo der Einsatz geleistet wird und dabei die Eignung der zivildienst-
pflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu
berücksichtigen hat (Art. 31a Abs. 4 ZDV),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen
Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mit-
zugestalten, nicht genutzt hat,
dass seine Behauptung, er leide unter Asthma und einer Allergie auf
Hausstaubmilben, Tierepithelien (Haare) und Pollen, weshalb er aus
gesundheitlichen Gründen keinen Einsatz in einem landwirtschaftlichen
Betrieb leisten könne, durch nichts belegt ist,
dass diese Behauptung auch deshalb als wenig glaubwürdig erscheint,
weil der Beschwerdeführer bereits am 1. Oktober 2012 einen ersten
Einsatz in einem Landwirtschaftsbetrieb antrat und diesen offenbar nicht
aufgrund von Asthma oder einer Allergie auf Hausstabmilben, Tierepithe-
lien und Pollen, sondern aufgrund einer Lungenentzündung abbrechen
musste,
dass er weder bei jener Gelegenheit noch im Rahmen der Anfrage der
Vorinstanz im November 2011 zu seiner Eignung für Zivildiensteinsätze
auf sein Asthma und seine Allergie hinwies,
dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine objektiven Gründe
ersichtlich sind, welche die Eignung des Beschwerdeführers für einen
Zivildiensteinsatz auf einem Landwirtschaftsbetrieb in Frage stellen wür-
den,
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dass der Beschwerdeführer weiter argumentiert, seine Arbeitgeberin sei
in den Monaten Juni bis Ende September voll ausgelastet und dankbar
für alle personellen Ressourcen, welche während dieser Zeit zur Verfü-
gung stünden,
dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, seine Möglichkeit, einen Ein-
satz nach seinen zeitlichen Wünschen mitzugestalten, nicht genutzt hat,
dass nach Erlass des Aufgebots von Amtes wegen derartige Vorbringen
lediglich insofern relevant sein können, als sie dem Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Dienstverschiebung geben würden (vgl. Art. 46 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG),
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem gleichen Grund dem
Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und über die vom Beschwerde-
führer erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschie-
bungsgründe entscheiden sollte,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall indessen in ihrer Vernehmlas-
sung zu diesen Argumenten Stellung genommen hat, weshalb aus
prozessökonomischen Gründen von einer Überweisung der Sache an die
Vorinstanz zum Entscheid über das darin enthaltene Dienstverschie-
bungsgesuch abzusehen ist,
dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann
gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig
darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für ihren Arbeitgeber eine aus-
serordentliche Härte bedeuten würde (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigent-
liche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-569/2013 vom 18. März 2013, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012,
B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010
E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1),
dass sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Behauptungen
beschränkt, ohne diese genauer darzulegen,
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dass er insbesondere nicht erklären kann, weshalb seine Arbeitgeberin im
Hinblick auf eine Abwesenheit von dreieinhalb Wochen nicht in der Lage
sei, entsprechende Massnahmen zu organisieren, zumal er spätestens
seit November des Vorjahres wusste, dass er jährlich mindestens
26 Diensttage leisten müsse, und er überdies ungeachtet der geltend
gemachten starken Auslastung im Produktionsbetrieb im August 2013
selber eine zweiwöchige Ferienabwesenheit eingeplant hat,
dass damit die angefochtenen von Amtes wegen erlassenen Aufgebots-
verfügungen vom 27. März 2013 auch hinsichtlich des darin festgelegten
Zeitpunkts des Zivildiensteinsatzes nicht zu beanstanden sind,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuwei-
sen ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht ange-
fochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: …; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Zentralstelle Thun (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 17. Mai 2013