B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1650/2017
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission ,
Erstinstanz,
Gegenstand
Berufsprüfung Sportartenlehrerin 2015.
B-1650/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am
26. Mai 2015 mit dem „Formular Bewerbung für die erleichterte Berufsprü-
fung (Bp)“ zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in an. Sie
kreuzte auf besagtem Formular folgendes Feld an: „Ich bewerbe mich hier-
mit für die Teilnahme an der erleichterten Berufsprüfung für bereits ausge-
bildete Sportartenlehrer/innen“.
Der Unterschied zwischen der regulären Berufsprüfung Schwimmsportleh-
rer/in und der erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in besteht
darin, dass bei Letzterer der Prüfungsteil 1, die praktische Prüfungslektion,
entfällt. Auf dem Anmeldeformular findet sich auf der ersten Seite die fol-
gende Erläuterung betreffend die erleichterte Berufsprüfung: „Innerhalb
von 3 Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung werden
ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenleh-
rer nach Ziff. 7.12, die ihren Beruf in der entsprechenden Sportart seit mehr
als 3 Jahren vollamtlich oder mehr als 6 Jahren nebenamtlich ausüben,
vom Prüfungsteil 1 dispensiert. Im Übrigen gilt die Prüfungsordnung sinn-
gemäss.“ Das Formular weist auf der ersten Seite zudem auf die möglichen
Prüfungsdaten Mittwoch, 4. November 2015 oder Donnerstag, 5. Novem-
ber 2015 hin sowie auf die Prüfungsgebühr von Fr. 900.–.
Unter Ziff. 2 auf Seite 2 des Formulars müssen die Kandidatinnen und Kan-
didaten die Nachweise in Bezug auf die Voraussetzungen betreffend Be-
rufsausbildung, Ausbildung als Lehrperson und Berufspraxis vermerken
und die entsprechenden Dokumente beilegen. Betreffend Berufsausbil-
dung vermerkte die Beschwerdeführerin eine beigelegte persönlich Erklä-
rung vom 30. November 2014, wonach sie seit 22 Jahren jährlich mehr als
250 Stunden Schwimmunterricht erteile. Die Ausbildung als Lehrperson
belegte die Beschwerdeführerin mit Beilagen über besuchte Ausbildungen,
Kurse und Seminare der Institutionen „Jugend und Sport“, „swiss swim-
ming“ und der „Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG“. In
Bezug auf die Berufspraxis führte die Beschwerdeführerin wiederum ihre
eigene Erklärung vom 30. November 2014 sowie eine Bestätigung des
Sportamts der Stadt Zürich über eine Anstellung „Vikarin Schwimmen“ im
Umfang von vier Wochenstunden an.
B-1650/2017
Seite 3
A.b Die Trägerorganisation der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ist
der Verein „“, ein Zusammenschluss aus Sportverbän-
den und Berufsorganisationen des Sports. Zwei Mitglieder der Trägerorga-
nisation „“ sind die Verbände „“ und
„swiss swimming“. Gemäss Statuten von „“ kann der
Vorstand die Administration des Vereins einer Geschäftsstelle übertragen.
A.c Der Verband „swiss swimming“ teilte mit E-Mail vom 22. Juni 2015 der
Beschwerdeführerin mit, sie habe das falsche Anmeldeformular für die Be-
rufsprüfung im November 2015 ausgefüllt. Sie solle doch bitte noch einmal
das Formular „reguläre Berufsprüfung“ ausfüllen und dieses so schnell als
möglich zusenden.
A.d Mit E-Mail vom 10. Juli 2015 teilte die Geschäftsstelle von „sportarten-
“ der Beschwerdeführerin mit, sie habe das Anmeldeformular für
die erleichterte Berufsprüfung ausgefüllt. Die Bestätigung der „höchst mög-
lichen Ausbildung (Schwimminstruktorin)“ fehle. Um an der erleichterten
Berufsprüfung teilnehmen zu können, sei dies allerdings Voraussetzung.
Sollte das Diplom zur Schwimminstruktorin fehlen, bestehe die Möglichkeit
an der regulären Berufsprüfung teilzunehmen. Hierzu seien die grün mar-
kierten Stellen auf den Seiten 1 - 3 des Anmeldeformulars im Anhang aus-
zufüllen und zu retournieren. Für die reguläre Berufsprüfung finde bereits
am 11. September 2015 der praktische Prüfungsteil statt. Informationen
dazu würde sie direkt von „swiss swimming“ erhalten.
A.e Gemäss einer E-Mail des Geschäftsführers von „“
vom 28. Juli 2015 an die Beschwerdeführerin verfolge die E-Mail vom
10. Juli 2015 (vgl. E. A.d) den Zweck, dass sich „“ letzte
Klarheit über die Anmeldeunterlagen verschaffen könne. Sodann wurde in
der E-Mail vom 28. Juli 2015 in Aussicht gestellt, dass sich der Geschäfts-
führer von „“ in den nächsten beiden Tagen telefonisch
bei der Beschwerdeführerin melden würde. Die Beschwerdeführerin wurde
um Mitteilung gebeten, zu welchem Zeitpunkt und unter welchem An-
schluss sie erreichbar sei.
A.f Mit E-Mail vom 30. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Ge-
schäftsführer von „“ mit, sie sei bis Ende August telefo-
nisch nicht mehr erreichbar. Sie gehe jedoch davon aus, „dass sich alles
Weitere wie auch die von Frau C._______ [die Verfasserin der oben er-
wähnten E-Mail vom 10. Juli 2015, vgl. E. A.d] formulierten Fragen Antwort
B-1650/2017
Seite 4
durch die mehrfach mitgeteilten vollumfänglichen und vollständigen Dar-
stellungen u.a. in den bereits eingereichten und äusserst minutiös ausge-
führten Unterlagen befinden.“
A.g Mit Schreiben vom 4. August 2015 bestätigte die Geschäftsstelle von
„“ die Anmeldung der Beschwerdeführerin. Das Schrei-
ben trägt den Titel „Bestätigung Anmeldung/Zulassung unter Vorbehalt“
und enthält folgende Aussagen:
„Bestätigung Anmeldung / Zulassung unter Vorbehalt
[…]
Besten Dank für Ihre Bewerbung mit Anmeldung für die Berufsprüfung sport-
arten vom Mittwoch, 04. und Donnerstag, 05. November 2015 in
CH-4622-Egerkingen. Die Prüfungskommission (PK) hat
entschieden, Sie zur erwähnten Berufsprüfung zuzulassen. Dies unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt, dass die von uns gemäss unseren individuellen
Schreiben bei Ihnen nachgeforderten Unterlagen fristgemäss bei uns eintref-
fen (dies ist ein Standardbrief – falls Sie alles eingereicht haben, betrachten
Sie die Hinweise unten als gegenstandslos).
Wir weisen insbesondere auf folgende Vorbedingungen und Termine hin:
Prüfungsarbeit in drei Exemplaren […] eingereicht bei der Geschäfts-
stelle bis spätestens 23. September 2015 […]
Kursbestätigung über Ausbildung Sanität und Rettungswesen Kur-
sausweis eingereicht bis spätestens zum von der Geschäftsstelle
Ihnen mitgeteilten Termin.
Folgende weitere Informationen zur bevorstehenden Berufsprüfung:
Prüfungsort: Mövenpick Hotel Egerkingen […]
Programm / Zeitplan: folgen mit dem schriftlichen Aufgebot bis
23. September 2015; […]; mit dem Aufgebot bekommen Sie auch eine
Info-Dokumentation mit Wissenswertem über die BP und über die
zwei von Ihnen zu absolvierenden Prüfungsteile.
[…]
p.s. Ihre Anmeldung ist mit der Zulassung verbindlich; die Kandidaten können
sich bis spätestens 8 Wochen vor der Berufsprüfung aus wichtigen Gründen
ohne weitere Konsequenzen zurückziehen (später nur mit einer Unkostenbe-
teiligung / gem. Information Sekretariat).“
B-1650/2017
Seite 5
A.h Mit Schreiben vom 7. August 2015 an sämtliche Kandidatinnen und
Kandidaten der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in wurden diese durch
die Geschäftsstelle von „“ zum praktischen Teil am Frei-
tag, 11. September 2015 im Hallenbad Seon eingeladen. Das Schreiben
enthielt das Programm der praktischen Prüfung sowie diverse Informatio-
nen zu den Experten und der Möglichkeit der Kandidierenden, vorgängige
Ausstandsbegehren zu stellen.
A.i Mit Schreiben vom 20. August 2015 stellte die Geschäftsstelle von
„“ der Beschwerdeführerin Rechnung für die Berufsprü-
fung über Fr. 1'800.–. Die Beschwerdeführerin bezahlte die Rechnung.
A.j Mit E-Mail vom 25. August 2015 informierte „swiss swimming“ die Kan-
didierenden über letzte Details zum Prüfungstag vom 11. September 2015.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt dieser E-Mail.
A.k Mit Schreiben vom 1. September 2015 und gleichzeitig per E-Mail an
die Geschäftsstelle von „“ bedankte sich die Beschwer-
deführerin für die Korrespondenz. Sie hielt zudem fest, sie gehe „in berech-
tigter Weise davon aus“, dass das Schreiben vom 7. August 2015
(vgl. E. A.h) zur praktischen Prüfung auf sie nicht zutreffe, da ihr die „Prü-
fungsanmeldungs- und zulassungsbestätigung“ bereits mit dem Schreiben
vom 4. August 2015 (vgl. E. A.g) und der diesbezüglich längst bezahlten
Rechnung vom 20. August 2015 (vgl. E. A.i) bestätigt worden sei. Zudem
hätten sie keine „abweichenden Gründe“ gegen ihr unter anderem im
E-Mail vom 30. Juli 2015 (vgl. E. A.f) gestelltes „Vorbringen“ „erreicht“.
A.l Die Beschwerdeführerin blieb der praktischen Prüfung vom 11. Sep-
tember 2015 fern.
A.m Am 22. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die ebenfalls
verlangte Prüfungsarbeit ein.
A.n Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte die Geschäftsstelle von
„“ der Beschwerdeführerin mit, dem Anliegen um Zustel-
lung eines anfechtbaren Entscheids könne erst nach der nächsten Sitzung
der Prüfungskommission vom 5. November 2015 Rechnung getragen wer-
den.
A.o Mit Entscheid vom 5. November 2015, datiert mit 9. November 2015,
hielt die „Prüfungskommission “ (nachfolgend auch:
Erstinstanz) Folgendes fest:
B-1650/2017
Seite 6
„1. Es wird bestätigt, dass A._______ zur regulären BP [Berufsprüfung]
unter dem Vorbehalt der Beibringung zusätzlicher Dokumente (Kopie
der Berufsausbildung und AHV-Nummer) zugelassen ist.
2. A._______ hat die praktische BP vom 11.9.2015 mangels Erscheinen
oder ordnungsgemässer Abmeldung nicht bestanden […].
3. Die möglichen Daten für die Wiederholung der nicht bestandenen prak-
tischen BP im Jahr 2016 werden A._______ zwei Monate zum Voraus
per Einschreiben bekanntgegeben.
4. Die Kosten für die nicht bestandene BP von CHF 900.00 als Minimum
werden A._______ auferlegt […].“
Zur Begründung machte die Erstinstanz geltend, sie habe zur Kenntnis ge-
nommen, dass sich die Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprü-
fung angemeldet gehabt habe, ohne aber die Bedingungen dafür zu erfül-
len. Die Beschwerdeführerin habe die nachverlangten Unterlagen, insbe-
sondere der Nachweis der Ausbildung als Schwimminstruktorin, nicht ein-
gereicht.
Deshalb sei die Beschwerdeführerin zur regulären Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in unter dem Vorbehalt der Nachreichung fehlender
Unterlagen zugelassen worden. Sie sei ordnungsgemäss zur praktischen
Prüfung vom 11. September 2015 im Rahmen der regulären Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in aufgeboten worden. An diese praktische Prüfung
vom 11. September 2015 sei die Beschwerdeführerin ohne ausreichende
Abmeldung und grundlos nicht erschienen. Dabei habe ihr bewusst sein
müssen, dass Sie die Erfordernisse für die erleichterte Berufsprüfung nicht
erfülle.
Das Verwenden eines falschen Formulars, das Nichtnachreichen der erfor-
derlichen Bestätigung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine er-
leichterte Berufsprüfung und die nicht nachvollziehbare Ablehnung des te-
lefonischen Kontakts habe zu einem stark erhöhten Aufwand des Prü-
fungssekretariats und der „Prüfungskommission “ ge-
führt. Dies sei bei der Kostenverlegung zu beachten.
B.
B.a Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 beantragte die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz, der Entscheid der Erstinstanz vom 5. Novem-
ber 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie
B-1650/2017
Seite 7
sei zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Sie
rügte insbesondere eine Verletzung von Treu und Glauben.
B.b Nach Durchführung des Schriftenwechsels verfügte die Vorinstanz am
14. Februar 2017 was folgt:
„1. Die Beschwerde von A._______ wird abgewiesen.
2. Die Verfügung der Prüfungskommission vom 9. November 2015 [recte:
5. November 2015] wird bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 860.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. […]“
Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Beschwerdeführerin die materiellen
Voraussetzungen für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung erfülle.
Zu diesem Zweck legte sie die Übergangsbestimmung in Ziff. 9.23 der an-
wendbaren Prüfungsordnung aus, die den gleichen Inhalt aufweist wie die
Erläuterung auf dem Anmeldeformular zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in (vgl. E. A.a). Demnach werden bis zum 31. Dezem-
ber 2015 ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sport-
artenlehrer nach Ziffer 7.12, die ihren Beruf vollamtlich mehr als 3 Jahre
oder nebenamtlich mehr als 6 Jahre ausüben, vom praktischen Prüfungs-
teil 1 dispensiert. Die Vorinstanz legte die Formulierung so aus, dass die
Dispensationsmöglichkeit von der praktischen Prüfung auf zwei Personen-
gruppen zutreffe: zum einen auf nach Ziff. 7.12 der Prüfungsordnung be-
reits „anerkannte“ Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer (Inhaber ei-
nes eidgenössischen Fachausweises in einer der Fachrichtungen Boots-
fahren, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Klettern, Segeln, Tennis, Golf, Windsurfen
oder Schwimmsport) sowie zum anderen auf „ausgebildete“ Sportartenleh-
rerinnen und Sportartenlehrer. Die Beschwerdeführerin sei keine „aner-
kannte“ Sportartenlehrerin in einer der in Ziff. 7.12 abschliessend aufge-
zählten Fachrichtungen. Welche Anforderungen eine „ausgebildete“ Sport-
artenlehrerin zu erfüllen habe, regle die Prüfungsordnung nicht. Es obliege
aus diesem Grund den Prüfungsorganen, diese Anforderungen in sachli-
cher Hinsicht zu definieren und rechtsgleich anzuwenden. Es lasse sich
daher nichts dagegen einwenden, wenn die „Prüfungskommission sportar-
ten“ für die Fachrichtung Schwimmsportlehrer/in für die erleich-
terte Zulassung das Diplom als Schwimminstruktor/in voraussetze.
B-1650/2017
Seite 8
Die Vorinstanz war im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin
gerügten Verletzung von Treu und Glauben der Ansicht, aus den aktenkun-
digen Abläufen liesse sich kein Anspruch auf die Zulassung zur erleichter-
ten Berufsprüfung ableiten. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin früh-
zeitig und klar kommuniziert worden, dass sie das geforderte Instruktorin-
nen-Diplom bisher nicht vorgewiesen habe und man dies von ihr verlange.
Zudem habe der Geschäftsführer von „“ der Beschwer-
deführerin diese Sachlage nicht persönlich erklären können, weil sie sich
durch ihre „wenig glaubwürdige Meldung“, sie sei bis Ende August 2015
telefonisch nicht erreichbar, jeglicher Gesprächsbereitschaft entzogen
habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Au-
gust 2015 zur praktischen Prüfung eingeladen worden. Die Beschwerde-
führerin sei nicht im Ungewissen gelassen worden. Auch aus der Tatsache,
dass der Geschäftsführer von „“ ihrer „ungewöhnlich for-
mulierten“ E-Mail vom 30. Juli 2015 nicht widersprochen habe, könne die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies ergebe sich aus
der Lehre und Rechtsprechung zur Problematik des kaufmännischen Be-
stätigungsschreibens, wonach der Verfasser einer Meldung nicht eindeutig
erkennen dürfe, dass der Empfänger die Sachlage eindeutig anders sehe.
Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall eindeutig erkennen
müssen, dass „“ die Sachlage diametral anders ein-
schätze. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 4. Au-
gust 2015 nicht als absolute Zulassung verstehen dürfen, sondern hätte
sich mit dem Inhalt des Vorbehalts auseinandersetzen müssen.
Die Vorinstanz räumte überdies ein, die Erstinstanz habe Ziff. 3.32 der Prü-
fungsordnung verletzt, wonach die Kandidierenden spätestens drei Monate
vor Beginn der Prüfung den förmlichen Zulassungsentscheid erhalten
müssten. Aus der Verletzung dieser Ziffer der Prüfungsordnung könne die
Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbeson-
dere nicht hinsichtlich des materiellen Gehalts des Zulassungs-/Nichtzu-
lassungsentscheids. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Nichtzulas-
sung innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf formell korrekte Weise kom-
muniziert worden wäre, hätte sich die Situation nicht verändert.
Die Vorinstanz berücksichtigte in ihren Überlegungen insbesondere, dass
sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht für die erleichterte Berufsprüfung
angemeldet gehabt habe. Zudem sei ihr die Erstinstanz entgegengekom-
men, da diese das Anmeldeformular zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in als Anmeldung zur ordentlichen Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in akzeptiert habe. Die Erstinstanz habe sich ferner in
B-1650/2017
Seite 9
einer Warteposition befunden und habe, solange noch eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit vorhanden gewesen sei, die von der Beschwerdeführerin
verlangten Dokumente zu erhalten, keinen endgültigen Zulassungsent-
scheid gefällt. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, sie sei den
ganzen August 2015 nicht erreichbar, weshalb die Erstinstanz bis kurz vor
dem Termin der praktischen Prüfung nicht gewusst habe, ob die verlangten
Unterlagen noch nachgereicht würden. Angesichts des nicht dem Normal-
fall entsprechenden Verlaufs des Anmeldeverfahrens bringe die Vorinstanz
für die Erstinstanz Verständnis auf.
In Bezug auf die Bestätigung der Zulassung der Beschwerdeführerin zur
regulären Berufsprüfung unter dem Vorbehalt der Beibringung zusätzlicher
Dokumente (Kopie der Berufsausbildung und AHV-Nummer) gemäss Dis-
positiv-Ziff. 1 der Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015
(vgl. E. A.o) hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin
habe in ihren Anmeldeunterlagen eine von ihr persönlich verfasste Bestä-
tigung vermerkt, wonach sie in der eigenen Schwimmschule bereits seit
22 Jahren jährlich weit mehr als 250 Stunden Schwimmunterricht erteile.
Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, sie sei gemäss
Absatz 2 der Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung nicht verpflichtet, ihre Berufs-
ausbildung nachzuweisen. Die von ihr geleistete Praxis im Schwimmunter-
richt qualifiziere sie in gleichwertiger Weise. Die Verfügung der Erstinstanz,
die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt zur ordentlichen Berufsprüfung zu-
zulassen, sei nicht unrichtig. Die Erstinstanz werde aber „angewiesen“, die-
sen Aspekt nochmals eingehend zu prüfen. Insbesondere sei zu beurteilen,
ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenständigen Bestätigung des
erteilten Schwimmunterrichts auf Ausweise über die frühere Berufsbildung
verzichten könne.
C.
C.a Gegen den Entscheid vom 14. Februar 2017 der Vorinstanz erhob die
Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des-
sen Aufhebung sowie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids vom
5. November 2015. Daneben verlangt sie die Zulassung zur erleichterten
Berufsprüfung Schwimmsportlehrerin. In formeller Hinsicht beantragt sie
Einsicht in die betreffenden Fallakten bei der Vorinstanz und der Erstin-
stanz, vorbehaltlich weiteren „Vorbringens und Vortrages“.
B-1650/2017
Seite 10
Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass aus
einer Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung nicht eine Zulassung zur
regulären Berufsprüfung folgen könne. Sie hält in dieser Hinsicht fest, auf
einen Antrag oder eine Anmeldung müsse eine Zulassung oder eine an-
fechtbare Nichtzulassung erfolgen. Diese Vorgaben seien eindeutig.
In Bezug auf die Akteneinsicht hält sie fest, sie habe die Erstinstanz nicht
zur Einsicht in die dort „vorrätigen“ Akten bewegen können.
Ferner hält die Beschwerdeführerin erstens dafür, es könne nicht sein,
dass nur Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren zur erleich-
terten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen würden. Zweitens
habe sie erfolgreich am „zweiten Ausbildungsmodul“ teilgenommen, das
als Voraussetzung ein Praktikum vorsehe. Zu einem Praktikum gehöre im-
mer, auch in ihrem Fall, eine Prüfungslektion. Weil das Praktikum und die
damit zusammengehörende Prüfungslektion des „zweiten Ausbildungsmo-
duls“ „Anerkennung gefunden habe“, gelte diese Anerkennung der Prü-
fungslektion auch für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung. Sie
habe also auch aufgrund der Anerkennung der Prüfungslektion des „zwei-
ten Ausbildungsmoduls“ den praktischen Prüfungsteil 1 der Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in nicht zu absolvieren. Drittens gehe aus dem beige-
legten Ausbildungsvertrag vom 21. September 2014 hervor, dass die Be-
rufsprüfung vorliegend keine Prüfungslektion bzw. praktische Prüfung be-
inhalte. Viertens sei die verantwortliche Person von „swiss swimming“ auf
ihre ursprüngliche Mitteilung zurückgekommen und habe keinen Bedarf
mehr für eine praktische Prüfung gesehen.
In Bezug auf den Ablauf des Verfahrens bzw. im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Verletzung von Treu und Glauben hält die Beschwer-
deführerin erstens fest, aus dem Nichtzustandekommen eines Gesprächs
mit dem Geschäftsführer von „“ könnten keine Folgen
abgeleitet werden. Zweitens habe „“ nicht auf ihre
Schreiben und Eingaben reagiert. In diesem Zusammenhang habe die
Vorinstanz das Recht falsch angewandt, indem sie von einem privatrecht-
lichen Rechtsverhältnis ausging und die Rechtspraxis zum kaufmänni-
schen Schreiben zur Anwendung brachte. Drittens habe nach Ziff. 3.32 der
Prüfungsordnung ein Zulassungsentscheid drei Monate vor der Prüfung zu
erfolgen. Viertens ergebe sich aus dem Schreiben der Erstinstanz vom
4. August 2015, dass die „Prüfungskommission “ sie zur
„erwähnten“, also zur beantragten und damit erleichterten Berufsprüfung
B-1650/2017
Seite 11
Schwimmsportlehrer/in zugelassen habe. Fünftens ergebe sich insbeson-
dere aus dem Erfordernis, dass ein Zulassungsentscheid drei Monate vor
der Prüfung zu erfolgen habe und aus dem Schreiben vom 4. August 2015,
dass das nachfolgende Einverlangen von fehlenden Unterlagen oder
Nachweisen über erforderliche Prüfungsvoraussetzungen unzulässig ge-
wesen sei. Sechstens sei auch die Ankündigung vom 7. August 2015 zur
praktischen Berufsprüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen er-
folgt und entspreche zudem auch nicht der Wegleitung, wonach die Kandi-
daten Unterlagen über eine Unterrichtslektion einzureichen haben. Sieb-
tens habe sie am 22. September 2015 fristgerecht die Prüfungsarbeit ein-
gereicht. Die Erstinstanz habe diese angenommen, was den Fortbestand
bzw. wiederholte Bestätigung der Zulassung zur erleichterten Prüfung
zeige.
Ihre Begehren begründet die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit man-
gelnden fachlichen und juristischen Qualifikationen der involvierten Instan-
zen. Ferner sei die Aufsicht der Erstinstanz durch die Vorinstanz mangel-
haft gewesen. Zudem verweist sie auf die negativen Auswirkungen des ih-
rer Ansicht nach zu langen Verfahrens, insbesondere der damit verbunde-
nen Einschränkung des Rechts auf Bildung und Weiterbildung.
C.b Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2017 beantragt die Erstinstanz unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung bringt sie vor, dass die Berufsprüfung damals neu geschaffen
worden sei. Die erleichterte Berufsprüfung habe lediglich den Personen of-
fen gestanden, welche die bisher höchste Trainer-Ausbildung in ihrer Dis-
ziplin und in ihrem Sportverband im Bereich des Breitensports absolviert
hätten. Im Bereich der Schwimmsportlehrer/innen sei dies zum massge-
benden Zeitpunkt das Diplom als Schwimminstruktor bzw. Schwimmin-
struktorin gewesen. Die Beschwerdeführerin erfülle mangels Schwimmin-
struktoren-Diplom die Voraussetzung für die Zulassung zur erleichterten
Berufsprüfung nicht. Dass nicht eine formelle Abweisung des Gesuches
und gleichzeitig eine erneute Anmeldung zur regulären Berufsprüfung ver-
langt worden sei, sei ein Entgegenkommen der Prüfungsleitung gewesen,
um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ein Praktikum und eine
Prüfungslektion zusammengehören würden, gehe ins Leere. Eine prakti-
sche Ausbildung sei in der Regel eine Voraussetzung um überhaupt zu ei-
ner Prüfungslektion zugelassen zu werden. Dies sei bei der vorliegenden
B-1650/2017
Seite 12
Berufsprüfung der Fall. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin ge-
folgt, gäbe es gar keine Prüfungslektion mehr, da ja vorgängig die prakti-
sche Ausbildung zu absolvieren sei.
Der von der Beschwerdeführerin eingereichte „Ausbildungsvertrag“ sei
eine Anmeldung zu einer Ausbildung durch „“ und habe
keine bindende Wirkung bezüglich der Berufsprüfung. Die Anmeldung bzw.
der „Ausbildungsvertrag“ habe sich im Übrigen auf die ordentliche Berufs-
prüfung bezogen.
In Bezug auf die Prüfungsarbeit hält die Erstinstanz fest, diese sei auch bei
der ordentlichen Berufsprüfung einzureichen. Sie verweist zudem auf die
Wegleitung zur Prüfungsordnung, wonach die Prüfungsarbeit erst nach
dem Bestehen der praktischen Prüfung bewertet und benotet werde.
Schliesslich hält die Erstinstanz ohne Anbringen eines Vorbehalts fest,
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die ordentliche Be-
rufsprüfung erfüllt habe und dass sie für die ordentliche Berufsprüfung zu-
gelassen worden sei.
C.c Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zudem reichte sie die ge-
samten Akten die Beschwerdeführerin betreffend ein. Sie bemerkt im Übri-
gen, dass die Vorakten dem Anwalt der Beschwerdeführerin, die im
vorinstanzlichen Verfahren noch einen Rechtsvertreter hatte, zur Kenntnis
gebracht wurden.
C.d Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 (inkl. Kopie des Bei-
lagenverzeichnises) und der Erstinstanz vom 20. Mai 2017 (inkl. Beilagen)
zu. Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen
und / oder Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Mai 2017 abgeschlossen.
C.e Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 um
einen weiteren Schriftenwechsel gut.
C.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in der Folge mit Verfügungen
vom 1. September 2017 und 3. Oktober 2017 zwei Fristerstreckungsgesu-
B-1650/2017
Seite 13
che der Beschwerdeführerin gut, die sie jeweils auch mit „hängigen Be-
schwerden zur Durchsetzung des vollständigen Daten- und Akteneinsichts-
anspruchs“ begründete.
C.g Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht ein drittes, im Wesentlichen mit den vorausgegangenen Fristerstre-
ckungsgesuchen identisches Fristerstreckungsgesuch der Beschwerde-
führerin gut und wies darauf hin, dass die Akten der Erstinstanz bzw. das
Beilagenverzeichnis der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 23. Mai
2017 bereits zugestellt worden seien. Weiter teilte es mit, falls die Be-
schwerdeführerin in die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Akten der
Vorinstanz Einsicht nehmen wolle, sei dies dem Bundesverwaltungsgericht
mitzuteilen. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch werde nur ausnahms-
weise gewährt.
C.h Mit Replik vom 30. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin ein-
leitend mit, die im erforderlichen Masse gebotene Akteneinsicht bei den
Verbänden „“, „“ und „swiss swimming“
habe sich noch nicht durchsetzen lassen. Sie betont, dass die Entgegen-
nahme ihres Gesuchs als Anmeldung zur ordentlichen Berufsprüfung an-
stelle des Ausfällens eines Nichtzulassungsentscheids kein Entgegenkom-
men der Erstinstanz darstelle. Das Ausfällen eines Nichtzulassungsent-
scheids wäre nichts anderes als die Einhaltung der Prüfungsordnung ge-
wesen und nicht überspitzter Formalismus.
Daneben führt sie aus, die Prüfungsordnung enthalte keinerlei Hinweise
auf ein Schwimminstruktoren-Diplom als Voraussetzung für die Zulassung
zur erleichterten Berufsprüfung.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Vorgehen des Ge-
schäftsführers von „“ stehe der Wahrung ihres guten
Rufes entgegen bzw. verletze ihre Persönlichkeitsrechte und setze ihre
Würde herab.
C.i Mit Duplik vom 18. Dezember 2017 bestätigt die Vorinstanz ihren An-
trag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
C.j Mit Duplik vom 16. Januar 2018 hält die Erstinstanz an der Abweisung
der Beschwerde fest. Sie hält in Bezug auf die ordentliche Berufsprüfung
nochmals fest: „Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich für die
B-1650/2017
Seite 14
[ordentliche] Prüfung anzumelden, deren klare Voraussetzungen sie tat-
sächlich erfüllte, sowie dann diese Prüfung gemäss den Vorgaben und dem
Aufgebot abzulegen.“
Die Erstinstanz bestreitet ferner die in der Beschwerde gemachten Ausfüh-
rungen, wonach die verantwortliche Person von „swiss swimming“ auf ihre
ursprüngliche Mitteilung zurückgekommen sei und keinen Bedarf mehr für
eine praktische Prüfung gesehen habe. Aber auch ein Meinungsum-
schwung der verantwortlichen Person von „swiss swimming“ könnte nach
Ansicht der Erstinstanz an der Prüfungsordnung und Wegleitung nichts än-
dern und keine Ausnahme von den Voraussetzungen für die erleichterte
Berufsprüfung begründen.
C.k Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen
und / oder Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2018 erneut abgeschlossen.
C.l Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels.
C.m Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 sah das Bundesverwaltungsge-
richt von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel ab. Es
erwog, dass das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei, ein dritter Schrif-
tenwechsel nur ausnahmsweise in Frage komme und die Beschwerdefüh-
rerin ihr Gesuch nicht begründet habe. Die Durchführung eines dritten
Schriftenwechsels dränge sich nicht auf, insbesondere weil die Dupliken
der Vorinstanz und Erstinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
keine neuen Vorbringen enthalten würden. Der Beschwerdeführerin stehe
es grundsätzlich jedoch frei, weitere Eingaben zu machen.
C.n Mit Schreiben vom 9. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin er-
neut um vollumfängliche Akteneinsicht und einen weiteren Schriftenwech-
sel.
C.o Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin die Beilagen der Eingabe der Vorinstanz vom
22. Mai 2017 zu und sah erneut von einer Fristansetzung für einen weiteren
Schriftenwechsel ab. Zudem erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass
die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben darüber gemacht habe,
welche Akten fehlen würden bzw. inwiefern weitere Akten entscheidrele-
vant sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt erneut fest, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht verwehrt, weitere Eingaben zu machen.
B-1650/2017
Seite 15
C.p Am 3. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausstand des
vorsitzenden Richters des vorliegenden Verfahrens. Mit Entscheid vom
22. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbe-
gehren ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2018
nicht eingetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. De-
zember 2002 [BBG; SR 412.10]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung
grundsätzlich einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vorinstanz
vom 14. Februar 2017. Als Folge des Devolutiveffekts hat der Entscheid
der Vorinstanz die angefochtene Verfügung der Erstinstanz vom 5. Novem-
ber 2015 ersetzt. Die Verfügung der Erstinstanz ist inhaltlich notwendiger-
weise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der Vorinstanz mit Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wird. Auf das
Rechtsbegehren, der erstinstanzliche Entscheid vom 5. November 2015
sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 359 E. 1.2;
B-1650/2017
Seite 16
134 II 142 E. 1.4; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 54 N 17).
3.
Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so-
wie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rügen betreffend die Auslegung
und Anwendung von Rechtsnormen mit umfassender Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.; hinsichtlich der eingeschränkten
Kognition bei der Bewertung von Prüfungsleistungen vgl. BVGE 2010/11
E. 4.1).
4.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Ak-
teneinsicht. Sie macht mit Replik vom 30. November 2017 insbesondere
geltend, die im erforderlichen Masse gebotene Akteneinsicht bei den Ver-
bänden „“, „“ und „swiss swimming“ habe
sich noch nicht durchsetzen lassen.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die von einer Ver-
fügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentli-
chen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt
wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen
können (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 23. Mai 2017 die Akten der Erstinstanz sowie das Beilagenver-
zeichnis der Akten der Vorinstanz zugestellt. Mit Verfügung vom 2. Novem-
ber 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, falls die Beschwerde-
führerin in die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Akten der Vorinstanz
Einsicht nehmen wolle, sei dies dem Bundesverwaltungsgericht mitzutei-
B-1650/2017
Seite 17
len. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin er-
folgte nicht. Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin dennoch die Akten der Vorinstanz zu.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz aller von der Vorinstanz bzw. Erstin-
stanz eingereichten Akten. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten
Angaben darüber, welche Akten fehlen bzw. inwiefern weitere Akten ent-
scheidrelevant sein könnten. Einzig in ihrer Eingabe vom 9. März 2018
führt sie aus, sie hätte gerne Einsicht in Nachweisdokumente, die Auskunft
über den Empfang, Verbleib und Aufbewahrung der Prüfungsarbeit geben
würden oder die aufzeigen, wer, wann welche Unterlagen zu welchem
Zweck bearbeitet habe. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern solche Do-
kumente, soweit derartige Nachweise überhaupt bestünden, für den Aus-
gang des Verfahrens von Relevanz wären.
Darauf hinzuweisen ist ebenfalls, dass das Bundesverwaltungsgericht für
eine Akteneinsicht, die über das vorliegende Verfahren hinausgeht, nicht
zuständig ist. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zu-
ständig, die offenbar von der Beschwerdeführerin gestellten Aktenein-
sichtsgesuche bei Verbänden zu beurteilen, die nicht Parteien des vorlie-
genden Verfahrens sind. Zudem benennt die Beschwerdeführerin keine
konkreten Dokumente, in die sie Einsicht nehmen will und es ist nicht na-
heliegend, dass Dokumente von Dritten für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens relevant sein könnten.
4.3 Insgesamt wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin
nicht verletzt. Sie konnte ihren Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirk-
sam zur Geltung bringen.
5.
5.1 Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch
eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprü-
fung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren
Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die eidgenössi-
schen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine ein-
schlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28
Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt (nach Art. 1
Abs. 1 BBG), zu denen auch der Verein „“ gehört
(vgl. vom SBFI genehmigte „Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für
B-1650/2017
Seite 18
Sportartenlehrerinnen und -lehrer in den Fachrichtungen Bootsfahrleh-
rer/in, Judolehrer/in, Ju-Jitsulehrer/in, Karatelehrer/in, Kletterlehrer/in, Se-
gellehrer/in, Tennislehrer/in, Golflehrer/in, Windsurflehrer/in und Schwimm-
sportlehrer/in“ vom 24. November 2014 [nachfolgend: PO]), regeln die Zu-
lassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und
Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vor-
schriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2
BBG).
Die von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassenen Normen
beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-recht-
licher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung der Vorinstanz
werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht des Bundes
aber gleichgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-7895/2007
vom 23. Oktober 2009 E. 2).
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die PO, die vom Verein „sport-
arten“ erlassen, von der Vorinstanz genehmigt und rückwirkend
auf den 1. März 2013 in Kraft getreten ist. Die Vereinbarkeit der PO mit
höherrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für
das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu
einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher auf die genannten
Vorschriften abzustellen.
5.2 Durch die Berufsprüfung für Sportartenlehrerinnen und -lehrer wird
festgestellt, ob die Kandidierenden über die erforderlichen beruflichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung verfügen, um als Sportartenlehrer/in
einer Sportart tätig zu sein (Ziff. 1.11 PO). Wer die Prüfung bestanden hat,
erhält den eidgenössischen Fachausweis in der entsprechenden Fachrich-
tung und ist berechtigt den Lehrertitel mit dem Zusatz „mit eidgenössi-
schem Fachausweis“ zu führen (Ziff. 6.43, 7.11 und 7.12 PO). Sportarten-
lehrerinnen und -lehrer sind im Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport tä-
tig (Ziff. 1.12 PO).
Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden
der „Prüfungskommission “ übertragen (Ziff. 2.11 PO).
Sie entscheidet insbesondere über die Zulassung zur Prüfung und behan-
delt Anträge und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. g und i PO). Ausserdem er-
lässt sie die Wegleitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a PO). Die
„Prüfungskommission “ kann die Administration und die
B-1650/2017
Seite 19
Geschäftsführung dem Sekretariat der Trägerschaft übertragen (Ziff. 2.22
PO), sprich der Geschäftsstelle von „“ (vgl. E. A.b).
Die Ziff. 3.31 und 3.32 PO regeln die Zulassung zur Berufsprüfung Sport-
artenlehrer und lauten wie folgt:
„3.31
Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein Maturitätszeugnis, ei-
nen Fachmittelschulabschluss (FMS) oder über einen gleichwertigen
Ausweis verfügt;
b) über eine berufliche Praxis von mindestens 2 Jahren als aktive / aktiver
Lehrerin / Lehrer oder Leiterin / Leiter in der gewählten Fachrichtung
verfügt und mindestens 250 Unterrichtseinheiten bzw. Lektionen inner-
halb der letzten 3 Jahre nachweist;
c) über die höchste J+S- und/oder esa-Anerkennung als Leiterin / Leiter
(Weiterbildung 2) verfügt sowie die in ihrer/seiner Fachrichtung ange-
botenen Ausbildungsangebote erfolgreich abgeschlossen hat (für die-
jenigen Fachrichtungen, die nicht über J+S subventioniert werden, wird
nur der Besuch und erfolgreiche Abschluss der fachrichtungsspezifi-
schen Ausbildungen verlangt);
d) die Ausbildung als Lehrerin / Lehrer oder Leiterin / Leiter in der gewähl-
ten Fachrichtung oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt;
e) über eine niveaugerechte Ausbildung im Bereich Sanität und / oder
Rettungswesen, die nicht älter als 5 Jahre ist, in der gewählten Fach-
richtung verfügt;
f) eine Empfehlung der zuständigen Fachrichtung (des zuständigen Ver-
bandes der jeweiligen Fachrichtung) nachweist.
Zugelassen wird auch, wer die Bst. c bis f erfüllt und nach der Ausbildung
gemäss Bst. c:
- seit mehr als 5 Jahren in entsprechender Funktion der gewählten Fach-
richtung ausübt und dabei mindestens 250 Unterrichts- oder Trainings-
einheiten während der letzten 3 Jahren nachweisen kann;
- mehr als 3 Jahre in der entsprechenden Funktion der gewählten Fach-
richtung tätig war, wenn sie oder er insgesamt mehr als 10 Jahre Be-
rufspraxis im Bereich der sportlichen Ausbildung verfügt.
Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach
Ziff. 3.41 und die rechtzeitige und vollständige Einreichung der Unterlagen für
B-1650/2017
Seite 20
die Prüfungslektion und der Prüfungsarbeit sowie eine von der Prüfungskom-
mission genehmigte Projektskizze.
3.32
Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem
Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbe-
lehrung.“
Die Ziff. 9.23 der Schlussbestimmungen der PO lautet wie folgt:
„Bis 31.12.2015 werden ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen
und Sportartenlehrer nach Ziff. 7.12, die ihren Beruf in der entsprechenden
Fachrichtung seit mehr als 3 Jahren vollamtlich oder mehr als 6 Jahren ne-
benamtlich ausüben vom Prüfungsteil 1 dispensiert. Im Übrigen gilt die Prü-
fungsordnung sinngemäss.“
Der Prüfungsteil 1 umfasst die praktische Prüfungslektion (vgl. Ziff. 5.11
PO).
Gemäss Ziff. 7.12 PO sind die Fachausweisinhaber berechtigt, nach er-
folgreicher Prüfung in ihren jeweiligen Fachrichtungen (Bootsfahren, Judo,
Ju-Jitsu, Karate, Klettern, Segeln, Tennis, Golf, Windsurfen, Schwimm-
sport) den Lehrertitel mit dem Zusatz „mit eidgenössischem Fachausweis“
zu führen.
Neben der praktischen Prüfungslektion, dem Prüfungsteil 1, umfasst die
Berufsprüfung auch noch den Prüfungsteil 2, die Prüfungsarbeit, und den
Prüfungsteil 3, eine Fallstudie (vgl. Ziff. 5.11 PO).
5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in den Beilagen ihrer Beschwerde auf
Seite 34 der Wegleitung zur Prüfungsordnung in der Version vom 31. Ok-
tober 2012. Diese Version der Wegleitung basiert auf der Prüfungsordnung
über die Berufsprüfung für Sportartenlehrer/innen vom 21. Mai 2012. Die
Version der Wegleitung, welche gestützt auf die PO vom 24. November
2014 erarbeitet und erlassen wurde, und auf der Internetseite der Erstin-
stanz abrufbar ist, stammt vom 18. Februar 2016.
Sofern die Parteien auf die Wegleitung verweisen bzw. diese für das vor-
liegende Verfahren von Bedeutung ist, wird im Folgenden auf die relevan-
ten Unterschiede zwischen den Versionen hingewiesen.
B-1650/2017
Seite 21
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt in erster Linie die Zulassung zur erleich-
terten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in.
Sie macht geltend, es könne nicht sein, dass nur Schwimminstruktorinnen
und Schwimminstruktoren zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen wür-
den und keinen praktischen Prüfungsteil absolvieren müssten.
6.1 Nach Ziff. 9.23 PO werden bis zum 31. Dezember 2015 „ausgebildete
sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer nach Ziffer
7.12 PO“, die ihren Beruf vollamtlich mehr als 3 Jahre oder nebenamtlich
mehr als 6 Jahre ausüben, vom praktischen Prüfungsteil 1 dispensiert.
6.2 Dass die Vorinstanz mit Blick auf Ziff. 9.23 PO eine Dispensationsmög-
lichkeit für zwei verschiedene Personengruppen annahm, wird von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Mithilfe einer grammatikali-
schen Auslegung, so die Vorinstanz, könne das Begriffspaar „ausgebildete
sowie anerkannte […] nach Ziff. 7.12“ ohne weiteres so verstanden wer-
den, dass sich nur der Begriff „anerkannte“ auf die Ziff. 7.12 PO beziehe
und daneben auch andere „ausgebildete“ Personen von der Erleichterung
profitieren könnten. Eine solche Auslegung entspreche auch Sinn und
Zweck der Bestimmung. Die eidgenössische Berufsprüfung Sportartenleh-
rer sei noch sehr jung. Es könne daher kaum die Absicht gewesen sein,
dass nur Personen von der Erleichterung profitierten, die bereits einen eid-
genössischen Fachausweis Sportartenlehrer in einer anderen Fachrich-
tung hätten.
Die Formulierung „ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen
und Sportartenlehrer nach Ziffer 7.12“ ist nach dem Gesagten so auszule-
gen, dass die Dispensationsmöglichkeit von der praktischen Prüfung auf
zwei Personengruppen zutrifft: zum einen auf nach Ziff. 7.12 der Prüfungs-
ordnung bereits „anerkannte“ Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer
sowie zum anderen auf „ausgebildete“ Sportartenlehrerinnen und Sportar-
tenlehrer.
6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in keiner anderen Fach-
richtung gemäss Ziff. 7.12 PO einen eidgenössischen Fachausweis besitzt
und somit keine „anerkannte“ Sportartenlehrerin im Sinne von Ziff. 9.23 PO
ist.
B-1650/2017
Seite 22
6.4 Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin eine „ausgebildete“
Sportartenlehrerin im Sinne von Ziff. 9.23 PO ist. Was unter einer „ausge-
bildeten Sportartenlehrerin“ zu verstehen ist bzw. ob dafür eine Ausbildung
zur Schwimminstruktorin vorausgesetzt wird, regelt die PO nicht.
Die Vorinstanz hält dafür, mangels Regelung in der Prüfungsordnung ob-
liege es der Erstinstanz die Anforderungen an eine „ausgebildete Sportar-
tenlehrerin“ in sachlicher Hinsicht zu definieren und rechtsgleich anzuwen-
den. Es lasse sich daher nichts dagegen einwenden, wenn die Erstinstanz
für die Fachrichtung Schwimmsportlehrer/in für die erleichterte Berufsprü-
fung das Diplom als Schwimminstruktor/in voraussetze.
Die Erstinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2017, die
erleichterte Berufsprüfung habe lediglich den Personen offen gestanden,
welche die bisher höchste Trainer-Ausbildung in ihrer Disziplin und ihrem
Sportverband im Bereich des Breitensports absolviert hätten. Im
Schwimmsport sei dies das Diplom als Schwimminstruktor/in gewesen.
Mit ihrem Einwand, es könne nicht sein, dass nur Schwimminstruktorinnen
zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen wür-
den, macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, ihre Ausbildungsstufe
genüge ebenfalls, um zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportleh-
rer/in zugelassen zu werden bzw. ihre Ausbildungsstufe genüge, um als
ausgebildete Sportartenlehrerin zu gelten.
Aus den bei der Erstinstanz eingereichten Bestätigungen und Belegen
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als höchste Ausbildungsstufe die
Anerkennung als Schwimmsportlehrerin A von „swiss swimming“ vorzuwei-
sen hat. Diese Ausbildung zur Schwimmsportlehrerin A hat die Beschwer-
deführerin im Anschluss zur Ausbildung Schwimmportlehrerin B absolviert.
Die Anerkennung zur Schwimmsportlehrerin A entspricht dem von der In-
stitution „Jugend und Sport (J+S)“ anerkannten Titel Schwimmleiterin A
(vgl. das auf dem Internet abrufbare Ausbildungskonzept von „swiss swim-
ming“, S. 18, abrufbar unter
mente/Ausbildung/Ausbildungskonzept/Ausbildungskonzept-Swiss-Swim-
ming-2018.pdf, zuletzt besucht am 8. Februar 2018).
6.5 Aus einem von „“ im November 2014 im Internet veröf-
fentlichten Dokument zu ihrem Ausbildungsangebot im Jahr 2015 geht her-
vor, dass die Schwimminstruktoren-Ausbildung die umfassendste Ausbil-
B-1650/2017
Seite 23
dung im Bereich Schwimmunterricht ist. Die Schwimminstruktoren-Ausbil-
dung kann erst im Anschluss an die Schwimmleiter A-Ausbildung absolviert
werden (vgl.
kindergarten_volksschule/sport/schwimmunterricht/sicherheit_und_quali-
taet/swimsports_ch.assetref/dam/documents/ERZ/AKVB/de/16_Schwim-
men/swim_swimsports_Ausbildungen_2015_d.pdf [nachfolgend: Ausbil-
dungen 2015], S. 15, zuletzt besucht am 2. August 2018). Das Schwimmin-
struktoren-Diplom wird beispielsweise von der Bildungsdirektion des Kan-
tons Zürich als Fachdiplom im Schwimmen anerkannt, während die Ausbil-
dungen Schwimmsportlehrerin A bzw. Schwimmleiterin A nicht anerkannt
werden (Ausbildungen 2015, S. 5 und S. 15). Aus dem besagten Dokument
wird ebenfalls ersichtlich, dass die Weiterbildung Schwimminstruktor/in auf
der gleichen Stufe angesiedelt ist wie der mit der Berufsprüfung Schwimm-
sportlehrer/in angestrebte Titel „Schwimmsportlehrer/in mit eidg. Fachaus-
weis“. Beide Ausbildungsgänge werden als Spezialisierungen gekenn-
zeichnet, die nach der Ausbildung Schwimmleiter/in A absolviert werden
können (Ausbildungen 2015, S. 13).
Das Dokument Ausbildungen 2015 hält zudem fest, die Ausbildung
„Schwimmsportlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis“ setze die Aus-
bildung Schwimminstruktor/in oder die Ausbildung Schwimmsportlehrer/in
A voraus. Aktive Schwimminstruktoren/innen hätten aufgrund ihrer Tätig-
keit auf höchster Ausbildungsstufe im Jahr 2015 die Möglichkeit, eine ver-
kürzte Ausbildung „Schwimmsportlehrer/in mit eidg. Fachausweis“ zu ab-
solvieren. Diese verkürzte Ausbildung sei nur im Jahr 2015 möglich. Im
Dokument Ausbildungen 2015 fehlt jedoch einen Hinweis darauf, dass
Schwimmsportlehrer/innen A ebenfalls zu einer verkürzten Ausbildung
„Schwimmsportlehrer mit eidg. Fachausweis“ zugelassen würden.
Aus dem Dokument Ausbildungen 2015 geht zusammenfassend hervor,
dass die Ausbildung Schwimminstruktor/in höher gewichtet wird als die
Ausbildung Schwimmsportlehrer/in A. Im Jahr 2014, als das Dokument
Ausbildungen 2015 im Internet aufgeschaltet wurde, musste zudem bereits
davon ausgegangen werden, dass nur Personen mit einer Schwimmin-
struktoren-Ausbildung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportleh-
rer/in zugelassen würden.
6.6 Erwähnenswert ist ferner, dass es sich bei Ziff. 9.23 PO um eine über-
gangsrechtliche Regelung handelt, die nur bis Ende 2015 zur Anwendung
gelangte. Nach 2015 sieht die PO keine Möglichkeit mehr vor, sich vom
praktischen Prüfungsteil 1 dispensieren zu lassen. Ziff. 5.23 PO erwähnt
B-1650/2017
Seite 24
nur noch ein abgekürztes Qualifikationsverfahren, das eine Dispensation
von den nicht praktischen Prüfungsteilen 2 und 3 ermöglicht.
Dieses abgekürzte Qualifikationsverfahren gemäss Ziff. 5.23 PO steht un-
ter anderem auch Personen offen, die über einen eidg. Fachausweis ge-
mäss Ziff. 7.12 PO verfügen. Weshalb Personen mit einem eidg. Fachaus-
weis gemäss Ziff. 7.12 PO übergangsrechtlich bis Ende 2015 vom prakti-
schen Prüfungsteil 1 und danach von den beiden anderen, nicht prakti-
schen Prüfungsteilen 2 und 3 dispensiert sind, ist nicht naheliegend und
wurde von den Parteien nicht thematisiert.
Es kann aus dem Gesagten aber zumindest geschlossen werden, dass die
PO dem praktischen Prüfungsteil 1 ordentlich, d.h. nicht übergangsrecht-
lich, eine grosse Bedeutung zumisst, da eine Dispensation davon nicht
mehr möglich ist. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die über-
gangsrechtliche Regelung in Bezug auf die Dispensationsmöglichkeit vom
praktischen Prüfungsteil 1 nicht extensiv auszulegen, da sie im Wider-
spruch zur ordentlichen Regelung steht.
6.7 Nach dem bisher Gesagten kann festgehalten werden, dass die PO die
Frage, wer übergangsrechtlich zur erleichterten Berufsprüfung zuzulassen
ist bzw. was unter einer ausgebildeten Sportartenlehrerin zu verstehen ist,
nicht abschliessend regelt. Insoweit hat die Erstinstanz, die gemäss
Ziff. 2.21 Bst. g PO über die Zulassung zur Prüfung entscheidet, einen re-
lativ grossen Ermessensspielraum.
Bereits im Jahr 2014 wurde kommuniziert, dass nur das Schwimmin-
struktoren-Diplom zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in
im Jahr 2015 berechtigt. Diese Besserstellung der Inhaber eines solchen
Diploms im Vergleich zu Personen, welche die Ausbildung Schwimmsport-
lehrer/in A erfolgreich absolviert haben, beruht auf sachlichen Unterschie-
den der beiden Ausbildungen. Bei der Ausbildung Schwimminstruktor/in
handelt es sich um eine umfassendere Ausbildung, die beispielsweise
auch von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich als Fachdiplom
Schwimmen anerkannt wird. Die Ausbildung Schwimminstruktor/in kann
erst im Anschluss an die Ausbildung Schwimmsportlehrer/in A absolviert
werden.
Zusammenfassend ist das Festlegen relativer hoher Voraussetzungen
durch die Erstinstanz für die Zulassung zur übergangsrechtlich vorgesehe-
nen erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in, namentlich das
B-1650/2017
Seite 25
Schwimminstruktoren-Diplom, nicht zu beanstanden, zumal die ordentliche
Regelung keine Dispensation vom praktischen Prüfungsteil 1 erlaubt (vgl.
Ziff. 5.23 PO).
7.
Dass sie vom praktischen Prüfungsteil 1 zu dispensieren sei und die er-
leichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in absolvieren dürfe, begrün-
det die Beschwerdeführerin weiter damit, dass sie erfolgreich am „zweiten
Ausbildungsmodul“ teilgenommen habe, das als Voraussetzung ein Prak-
tikum vorsehe. Zu einem Praktikum gehöre immer, auch in ihrem Fall, eine
Prüfungslektion. Weil das Praktikum und die zusammengehörende Prü-
fungslektion im Rahmen des besagten „zweiten Ausbildungsmoduls“ Aner-
kennung fand, gelte dies auch für die Zulassung zur erleichterten Berufs-
prüfung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt die Zulas-
sung zu einem Ausbildungsmodul, das ein Praktikum voraussetzt, im Rah-
men der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in keine Dispensation vom
praktischen Prüfungsteil 1. Eine Dispensation drängt sich auch dann nicht
auf, wenn – wie die Beschwerdeführerin es geltend macht – mit besagtem
Praktikum eine Prüfungslektion verbunden gewesen sein sollte. Zum einen
wird infolge Zulassung zu einem Ausbildungsmodul nicht die in Ziff. 9.23
PO statuierte Voraussetzung erfüllt, wonach nur ausgebildete und aner-
kannte Sportartenlehrer/innen zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen
werden. Zum anderen könnte auch aus einer einmal erfolgreich abgelegten
Prüfungslektion nicht gefolgert werden, dass ein praktischer Prüfungsteil
im Rahmen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht mehr notwen-
dig ist. In einer Prüfung können durchaus Teile integriert sein, welche be-
reits früher in vergleichbarer Art geprüft worden sind. Eine Wiederholung
macht durchaus Sinn, um grundlegende Kompetenzen zu überprüfen,
auch um beurteilen zu können, ob diese den Ansprüchen eines höheren
Niveaus genügen.
Die in Ziff. 9.23 PO statuierte Voraussetzung, wonach nur ausgebildete und
anerkannte Sportartenlehrer/innen zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in zugelassen werden, erfüllt die Beschwerdeführerin
auch nicht mit ihren Verweisen auf ein mit „Ausbildungsvertrag“ bezeich-
netes Dokument und auf einen angeblichen Meinungsumschwung der ver-
antwortlichen Person von „swiss swimming“. Beim „Ausbildungsvertrag“
handelt sich um eine „Ausschreibung zum Schwimmsportlehrer mit eidg.
B-1650/2017
Seite 26
Fachausweis“ von „“, die in Bezug auf die Zulassungsbedin-
gungen zur erleichterten Berufsprüfung keine bindende Wirkung entfaltet
und zur Frage, wer zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen wird, keine
Angaben enthält.
Auch aus dem angeblichen Meinungsumschwung der verantwortlichen
Person von „swiss swimming“ kann keine Zulassung zur erleichterten Be-
rufsprüfung konstruiert werden; dafür ist – wie bereits erwähnt – die Erst-
instanz zuständig. Im Übrigen ist fraglich, ob sich aus der in dieser Hinsicht
eingereichten E-Mail überhaupt ein Meinungsumschwung ableiten lässt.
Zum einen datiert die besagte E-Mail vom 10. März 2015. Der Versand
dieser E-Mail erfolgte also vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur
erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in am 26. Mai 2015 (vgl.
E. A.a) und insbesondere vor der in E. A.c erwähnten E-Mail vom 22. Juni
2015, in der „swiss swimming“ der Beschwerdeführerin mitteilte, sie habe
das falsche Formular ausgefüllt. Zum anderen ist der Wortlaut des ver-
meintlichen Meinungsumschwungs wie folgt: „Vom Prüfungsteil 1 (prakti-
sche Prüfung) bist du laut Prüfungsordnung von mit
mehr als 3 Jahren Vollzeit oder mehr als 6 Jahren Teilzeit Erfahrung im
Beruf, suspendiert (PO 9.23).“ Der Wortlaut deutet darauf hin, dass ledig-
lich – unvollständig – die Ziff. 9.23 PO wiedergegeben wird, ohne eine Aus-
sage darüber zu machen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
zur erleichterten Berufsprüfung tatsächlich erfüllt oder nicht.
Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in
nicht erfüllt.
8.
Die Beschwerdeführerin leitet zudem aus dem ihrer Ansicht nach mangel-
haften Ablauf des Anmeldeverfahrens die Zulassung zur erleichterten Prü-
fung ab. Insbesondere ergebe sich aus dem Erfordernis, dass ein Zulas-
sungsentscheid drei Monate vor der Prüfung zu erfolgen habe und aus dem
Schreiben von „“ vom 4. August 2015, dass sie zur er-
leichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen worden sei.
Die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ablauf
des Anmeldeverfahrens, mit welchen sie die Zulassung zur erleichterten
Berufsprüfung begründen will, laufen letztlich auf die Frage des Vertrau-
ensschutzes hinaus.
B-1650/2017
Seite 27
8.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes als eine Ausprägung des Ge-
bots von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bedeutet, dass
Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behörd-
liche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 138 I 49 E. 8.3.1,
131 II 627 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 3).
Der Vertrauensschutz bedarf zunächst einer Vertrauensgrundlage, worun-
ter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das bei be-
troffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrund-
lage kommen u.a. Verfügungen, Rechtsetzungsakte, Raumpläne sowie die
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis in Frage. Ein besonders wichtiger An-
wendungsfall des Vertrauensschutzes stellen sodann unrichtige behördli-
che Auskünfte und Zusicherungen dar. Rechtsprechungsgemäss wird da-
bei vorausgesetzt, dass (a) die Behörde die Auskunft vorbehaltlos in einer
konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen erteilt hat, (b) sie
für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsu-
chende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be-
trachten durfte, (c) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu
erkennen war, (d) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen oder unterlassen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht oder nachgeholt werden können, und (e) die relevante Rechts-
und Sachlage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff. und Rz. 668 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., § 22 Rz. 10 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.). Selbst wenn diese Voraussetzun-
gen erfüllt sind, muss das Interesse am Schutz des Vertrauens in die un-
richtige Auskunft das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung über-
wiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hin-
weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-793/2011 vom 20. Feb-
ruar 2012 E. 4.2 und C-2335/2009 vom 28. März 2011 E. 2.5, je mit Hin-
weisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696).
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauens-
schutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden
soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden
wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (HÄFELIN/MÜL-
B-1650/2017
Seite 28
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 697 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1).
8.2 Ziff. 3.32 PO schreibt vor, dass der Entscheid über die Zulassung zur
Prüfung der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor
Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt wird; ein ablehnender Entscheid
hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die
Erstinstanz hat, wie dies auch die Beschwerdeführerin geltend macht und
die Vorinstanz feststellt, Ziff. 3.32 PO verletzt. Ziff. 3.32 PO unterscheidet
nicht zwischen einer Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimm-
sportlehrer/in und einer Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in. Der Beschwerdeführerin hätte die Nichtzulassung
zur erleichterten Berufsprüfung spätestens 3 Monate vor dem Prüfungster-
min auf formell korrekte Art und Weise durch die Erstinstanz eröffnet wer-
den müssen.
Das Nichtverfügen der Nichtzulassung rechtfertigt die Erstinstanz damit,
dass dies ein Entgegenkommen ihrerseits gewesen sei. Sie habe die An-
meldung der Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in als Anmeldung zur ordentlichen Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in verstanden, da die Beschwerdeführerin die Vo-
raussetzungen für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in
nicht erfüllt habe.
Es mag durchaus zutreffend sein, dass die Erstinstanz der Beschwerde-
führerin mit ihrem Vorgehen entgegenkommen wollte. Dies entbindet aber
nicht von der Pflicht gemäss Ziff. 3.32 PO, wonach über die Zulassung ei-
nes Kandidierenden fristgerecht zu entscheiden ist. Es handelt sich dabei
um eine zentrale Bestimmung des Anmeldeverfahrens zur Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht ist – wie auch
das vorliegende Verfahren zeigt – mit einem nicht tolerierbaren Schwebe-
zustand für die Kandidierenden verbunden. Das Nichtverfügen innerhalb
der vorgegebenen Frist führte in casu letzten Endes zu diesem Beschwer-
deverfahren.
Entgegen ihrer Auffassung ist die Erstinstanz von der Pflicht gemäss
Ziff. 3.32 PO auch nicht deshalb befreit, weil der Geschäftsführer von
„“ mit der Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch
führen wollte, das letztlich nicht zustande kam. Aus dem Nichtzustande-
kommen eines solchen Gesprächs können keine negativen Folgen für die
B-1650/2017
Seite 29
Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Die erforderliche Schriftlichkeit be-
treffend wegweisende Entscheidungen wie der Entscheid über die Zulas-
sung bzw. Nichtzulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsport-
lehrer/in dient gerade dazu, Missverständnisse und Unklarheiten zu besei-
tigen. Das Anbieten eines klärenden Gesprächs ist kein Ersatz für eine
schriftliche Verfügung.
Auch nachdem die Frist gemäss Ziff. 3.32 PO für einen Entscheid über die
Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung durch die Erstinstanz bereits
verpasst worden ist, hätte diese spätestens auf das Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 1. September 2015 reagieren müssen (vgl. E. A.k).
Es kommt im besagten Schreiben klar zum Ausdruck, dass die Beschwer-
deführerin nach wie vor davon ausgeht, nicht an der praktischen Prüfung
teilnehmen zu müssen und sie damit nach wie vor von der Zulassung zur
erleichterten Berufsprüfung ausgeht. Nach Treu und Glauben hätte die
Erstinstanz insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Anmelde-
verfahrens, in dem ein Entscheid über die beantragte Zulassung zur er-
leichterten Berufsprüfung noch ausstand, auf ein solches Schreiben ant-
worten müssen.
8.3 Trotz den Verfehlungen der Erstinstanz in Bezug auf die Fristen für das
Anmeldeverfahren ist im Vorgehen der Erstinstanz nicht automatisch eine
Vertrauensgrundlage zu erblicken. Die Voraussetzungen für eine Vertrau-
ensgrundlage sind in E. 8.1 dargestellt. Es ist zunächst zu prüfen, ob sich
aus dem Anmeldeverfahren in dem Sinne eine vorbehaltlose Auskunft
ergibt, wonach die Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in zugelassen wurde.
Das Schreiben der Geschäftsstelle von „“ vom 4. Au-
gust 2015, auf das sich die Beschwerdeführerin in erster Linie beruft, ist
tatsächlich missverständlich geschrieben (vgl. E. A.g). Der Titel des Schrei-
bens lautet „Bestätigung Anmeldung / Zulassung unter Vorbehalt“. Das
Schreiben enthält jedoch keinen Hinweis darauf, ob sich die Anmeldung
bzw. die Zulassung unter Vorbehalt auf die erleichterte oder ordentliche
Berufsprüfung bezieht.
Der im Schreiben in Bezug auf die Zulassung erwähnte Vorbehalt ist dem
Grundsatz nach klar formuliert. Allerdings wird der Vorbehalt selber so-
gleich wieder relativiert, so dass die Formulierung missverständlich und
unklar erscheint. Der Wortlaut ist wie folgt:
B-1650/2017
Seite 30
„Die Prüfungskommission (PK) hat entschieden, Sie zur
erwähnten Berufsprüfung zuzulassen. Dies unter dem ausdrücklichen Vorbe-
halt, dass die von uns gemäss unseren individuellen Schreiben bei Ihnen
nachgeforderten Unterlagen fristgemäss bei uns eintreffen (dies ist ein Stan-
dardbrief – falls Sie alles eingereicht haben, betrachten Sie die Hinweise unten
als gegenstandslos).“
Es bleibt damit für den Empfänger des Schreibens unklar, ob der ange-
brachte Vorbehalt zutrifft oder der Vorbehalt im Schreiben nur deswegen
erwähnt ist, weil es sich um einen Standardbrief handelt. Auch soweit auf
die „Hinweise unten“ verwiesen wird, bleibt unklar, was damit gemeint ist.
Aus dem gesamten Schreiben sind jedenfalls keine Hinweise zu entneh-
men, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die erleich-
terte Berufsprüfung nicht erfüllt habe.
Auch mit der oben einleitend zitierten Formulierung, die Erstinstanz habe
entschieden „Sie zur erwähnten Berufsprüfung zuzulassen“, bleibt es un-
klar, ob die Zulassung unter Vorbehalt die erleichterte oder die ordentliche
Berufsprüfung betrifft. Die Beschwerdeführerin sieht im Wort „erwähnt“
zwar die Bestätigung, dass sich das Schreiben auf die erleichterte Berufs-
prüfung beziehe, da sie sich ja nur für diese angemeldet habe. Dieser Auf-
fassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Es fehlt im Schreiben schlicht
und einfach ein Anknüpfungspunkt, der entscheiden lässt, ob die erleich-
terte oder die ordentliche Berufsprüfung gemeint ist.
Ferner wird im Schreiben vom 4. August 2015 die Anmeldung für die Be-
rufsprüfung vom 4. und 5. November 2015 verdankt, also es werden dieje-
nigen Daten erwähnt, die auf der Anmeldung zur erleichterten Berufsprü-
fung abgedruckt sind (vgl. E. A.a). Im gesamten Schreiben wird sodann der
praktische Prüfungsteil, der nur bei der ordentlichen Berufsprüfung zu ab-
solvieren ist, nicht erwähnt. Im Gegenteil wird im Zusammenhang mit einer
„Informations-Dokumentation mit Wissenswertem über die Berufsprüfung“
nur auf zwei Prüfungsteile Bezug genommen.
Hätten die Verfahrensbeteiligten zwischen der Anmeldung zur erleichterten
Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in der Beschwerdeführerin am 26. Mai
2015 bis zum Erhalt des Schreibens vom 4. August 2015 keinen weiteren
Kontakt gehabt, dürfte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. Au-
gust 2015 möglicherweise eine Vertrauensgrundlage für die Zulassung zur
erleichterten Berufsprüfung erblicken.
Jedoch wurde die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schreiben vom
4. August 2015 durch die Geschäftsstelle von „“ mit
B-1650/2017
Seite 31
E-Mail vom 10. Juli 2015 darüber informiert, dass ihre Anmeldung zur er-
leichterten Berufsprüfung nicht den Voraussetzungen entspräche und sie
weitere Dokumente, insbesondere ein Schwimminstruktorinnen-Diplom,
einreichen müsse. Andernfalls würde die Möglichkeit bestehen, die ordent-
liche Berufsprüfung zu absolvieren. Zuvor hatte bereits „swiss swimming“
der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 mitgeteilt, sie habe das falsche
Anmeldeformular für die Berufsprüfung ausgefüllt und sie solle doch bitte
das Formular „reguläre Berufsprüfung“ ausfüllen.
Sie durfte demnach entgegen ihrer in der E-Mail vom 30. Juli 2015 geäus-
serten Auffassung an den Geschäftsführer von „“ eben
gerade nicht davon ausgehen, dass sich „alles Weitere“ in den bereits mit
der Anmeldung eingereichten Unterlagen befindet. Vor dem Hintergrund
der beiden Schreiben von „swiss swimming“ vom 22. Juni 2015 und der
Geschäftsstelle von „“ vom 10. Juli 2015 ist auch der im
Schreiben vom 4. August 2015 bereits im Titel des Schreibens angebrachte
Vorbehalt verständlich. Die Beschwerdeführerin durfte im Schreiben vom
4. August 2015 daher nicht eine vorbehaltlose behördliche Auskunft im
Sinne einer Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung erblicken.
Am Rande, weil von den Verfahrensbeteiligten bisher nicht thematisiert und
sich im Ergebnis nichts ändert, sei erwähnt, dass gemäss Prüfungsord-
nung die „Prüfungskommission “ für den Entscheid über
die Zulassung zur Prüfung verantwortlich ist. Das Schreiben vom 4. August
2015 wurde jedoch von der Geschäftsstelle bzw. vom Geschäftsführer von
„“ unterschrieben.
8.4 Auch nach dem Schreiben vom 4. August 2015 findet sich keine vorbe-
haltlose behördliche Auskunft, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen
könnte. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben
vom 7. August 2015, also sehr kurz nach der „Zulassung unter Vorbehalt“,
nochmals vor Augen geführt, dass sie nicht von einer Anmeldung zur er-
leichterten Berufsprüfung ausgehen darf. Die Beschwerdeführerin wurde
mit Schreiben vom 7. August 2015 nämlich zum praktischen Teil der Be-
rufsprüfung aufgeboten. Das Aufgebot war klar und eindeutig formuliert.
Demnach war die Beschwerdeführerin eine von 4 Kandidierenden, die am
11. September 2015 im Rahmen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in
eine Prüfungslektion zu halten hatte.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ankündigung vom 7. August
2015 zur praktischen Prüfung sei nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen
B-1650/2017
Seite 32
erfolgt und entspreche nicht der Wegleitung, wonach die Kandidierenden
Unterlagen über eine Unterrichtslektion einzureichen haben, trifft zwar teil-
weise zu. So wird in Ziff. 3.3.1 PO am Schluss ausgeführt, die Kandidie-
renden müssten für die Prüfungslektion, also für den praktischen Prüfungs-
teil, Unterlagen vollständig einreichen. In der Version der Wegleitung vom
31. Oktober 2012 wird in dieser Hinsicht unter Punkt 6.7 festgehalten, zehn
Wochen vor der praktischen Prüfung müssten die Kandidierenden die Un-
terlagen zur praktischen Prüfung abgeben. In der Version der Wegleitung
vom 18. Februar 2016 finden sich in Bezug auf die Abgabe der Unterlagen
für die praktische Prüfung keine Hinweise mehr. Der Einwand der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ankündigung zur praktischen
Prüfung betrifft jedoch ohnehin nur das weitere Verfahren im Zusammen-
hang mit der ordentlichen Berufsprüfung. In Bezug auf die Frage, ob eine
vorbehaltlose behördliche Auskunft für die Zulassung zur erleichterten Be-
rufsprüfung besteht, sind die Ausführungen ohne Relevanz.
Auch die mit Schreiben vom 20. August 2015 gestellte Rechnung über
Fr. 1'800.– schaffte keine vorbehaltlose behördliche Auskunft. Im Gegen-
teil: Auf dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Anmeldeformular
zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in war eine Prüfungs-
gebühr von Fr. 900.– angegeben. Die Beschwerdeführerin bezahlte die
Rechnung über Fr. 1'800.–, die der Gebühr für die ordentliche Berufsprü-
fung Schwimmsportlehrer/in entspricht, jedoch anstandslos. Es bleibt in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde-
führerin – wie sie auch selber geltend macht – möglicherweise nicht dar-
über im Klaren war, wie hoch die Prüfungsgebühren für die erleichterte
bzw. die ordentliche Berufsprüfung waren. Zu ihren Ungunsten kann dar-
aus daher ebenfalls nichts geschlossen werden.
Wie die Erstinstanz ausführt und auch die Beschwerdeführerin nicht be-
streitet, ist sowohl im Rahmen der erleichterten als auch der ordentlichen
Berufsprüfung eine Prüfungsarbeit abzulegen. Aus der Annahme der Arbeit
im September 2015 kann die Beschwerdeführerin daher entgegen ihrer
Auffassung nicht schliessen, sie sei zur erleichterten Berufsprüfung zuge-
lassen worden. Insbesondere ist aus der Annahme der Prüfungsarbeit
auch kein Meinungsumschwung der Erstinstanz zu erblicken, wonach die
Beschwerdeführerin doch zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen wor-
den wäre. Dementsprechend kann aus der Einreichung bzw. der Nichtrück-
weisung der Prüfungsarbeit durch die Vorinstanz keine vorbehaltlose be-
hördliche Auskunft gesehen werden.
B-1650/2017
Seite 33
8.5 Nach dem Gesagten war das Anmeldeverfahren unzulänglich, insbe-
sondere ist das Fehlen eines fristgerechten förmlichen Entscheids über die
Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung durch die Erstinstanz zu bemän-
geln. Jedoch hat weder die Geschäftsstelle noch die Prüfungskommission
von „“ eine vorbehaltlose Auskunft erteilt, wonach die
Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung zuzulassen sei. Aus
den im Rahmen der Anmeldung verfassten Schreiben der Geschäftsstelle
von „“ geht vielmehr hervor, dass diese stets der Ansicht
war, die Beschwerdeführerin sei nicht zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Die Erstinstanz ist daher nicht an eine
Vertrauensgrundlage zu binden, wonach die Beschwerdeführerin zur er-
leichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen ist.
9.
Zusammenfassend hat die Erstinstanz keine Vertrauensgrundlage ge-
schaffen, welche eine Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in begründen könnte. Zudem ist die Beschwerdefüh-
rerin nicht im Besitz eines Schwimminstruktoren-Diploms. Sie ist damit
keine ausgebildete Sportartenlehrerin im Sinne von Art. 9.23 PO und erfüllt
die Voraussetzung für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportleh-
rer/in nicht. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zur er-
leichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen und ihre Be-
schwerde ist insoweit abzuweisen.
10.
Nachdem das Begehren der Beschwerdeführerin um Zulassung zur er-
leichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in abzuweisen ist, bleibt
das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu prüfen.
Inhaltlich ist damit als nächstes die unter Vorbehalt gestellte Zulassung der
Beschwerdeführerin zur regulären Berufsprüfung zu beurteilen. In dieser
Hinsicht begründet die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids damit, dass aus einer Anmeldung zur erleichterten Be-
rufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht eine Zulassung zur regulären Be-
rufsprüfung Schwimmsportlehrer/in folgen könne.
10.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Mai 2015 zur erleichter-
ten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 4./5. November 2015 an,
bei dem kein praktischer Prüfungsteil zu absolvieren gewesen wäre. Mit
Verfügung vom 5. November 2015 verweigerte ihr die Erstinstanz die Zu-
lassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in implizit.
B-1650/2017
Seite 34
Sie liess die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt – zur regulären Berufs-
prüfung zu und wertete gleichzeitig ihr Fernbleiben vom zur regulären Be-
rufsprüfung gehörenden praktischen Prüfungsteil vom 11. September 2015
mangels Erscheinen oder ordnungsgemässer Abmeldung als nicht bestan-
den. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am
14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte neben der Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015 wiederum, sie sei zur
erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Die
Vorinstanz wies am 14. Februar 2017 ihre Beschwerde ab und bestätigte
die Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015. Damit wurde die
Beschwerdeführerin erneut implizit nicht zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in zugelassen. Vor Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt die Beschwerdeführerin erneut die bereits beurteilte Zulassung zur
erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in (vgl. E. 9) sowie die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2017 (und
der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015, vgl. E. 2).
10.2 Die Erstinstanz hat nach entsprechender Kritik im Entscheid der
Vorinstanz vom 14. Februar 2017 im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung – im Gegensatz
zu ihrem Entscheid vom 5. November 2015 – nicht mehr unter einen Vor-
behalt gestellt. Der Vorbehalt bestand in der Beibringung einer Kopie der
Berufsausbildung und der AHV-Nummer. Die Vorinstanz kritisierte in ihrem
Entscheid, die Erstinstanz habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer eigenständigen Bestätigung des erteilten Schwimmunterrichts
auf Ausweise über die frühere Berufsbildung verzichten könne und ver-
weist hierfür auf Ziff. 3.31 Abs. 2 PO. Diese Bestimmung sieht vor, dass für
die Zulassung der Berufsprüfung unter anderem der Nachweis der Berufs-
ausbildung gemäss Ziff. 3.31 Abs. 1 Bst. b PO nicht mehr erbracht werden
muss, wenn in entsprechender Funktion der gewählten Fachrichtung Er-
fahrung und Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden.
In der Folge hält die Erstinstanz in ihren Eingaben vor dem Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für
die ordentliche Berufsprüfung erfüllt habe und dass sie für die ordentliche
Berufsprüfung zugelassen worden sei. In ihrer Replik vom 16. Januar 2018
betont sie: „Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich für die [or-
dentliche] Prüfung anzumelden, deren klare Voraussetzungen sie tatsäch-
lich erfüllte, sowie dann diese Prüfung gemäss den Vorgaben und dem
Aufgebot abzulegen.“ Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und die Erst-
instanz hat in keinem Verfahrensstadium geltend gemacht, dass die von
B-1650/2017
Seite 35
der Beschwerdeführerin erstellte Bestätigung, wonach sie seit 22 Jahren
jährlich weit mehr als 250 Stunden Schwimmunterricht erteile, unzutreffend
wäre.
Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Auffassung der für die Prüfungszulassung verantwortlichen Erst-
instanz den Nachweis der Berufsausbildung entgegen Dispositiv-Ziff. 1 ih-
rer Verfügung vom 5. November 2015 nicht mehr erbringen muss. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass von dieser im Beschwerde-
verfahren geäusserten Auffassung der Erstinstanz abzuweichen.
10.3 Die Beschwerdeführerin ist damit unter der Voraussetzung der Be-
kanntgabe ihrer AHV-Nummer zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimm-
sportlehrer/in zuzulassen. Weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann,
ob die Beschwerdeführerin an der nächsten durchzuführenden ordentli-
chen Berufsprüfung überhaupt teilnehmen möchte, hat sie sich innerhalb
von 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gegenüber
der Erstinstanz entsprechend zu äussern. Eine Frist von 4 Wochen ist an-
gemessen und entspricht insofern der PO, als ein Kandidat oder eine Kan-
didatin nach einem förmlichen Zulassungsentscheid mindestens 4 Wochen
Zeit hat, um sich ohne Kostenfolgen von der Prüfung abzumelden. Sollte
sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme an der ordentlichen Be-
rufsprüfung entscheiden, ist sie durch die Erstinstanz gemäss anwendba-
rer Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, zur nächs-
ten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in
aufzubieten.
Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Teilnahme an der nächsten
durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung entscheiden oder sich in-
nerhalb der 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nicht
bei der Erstinstanz melden, wäre eine Zulassung zur ordentlichen Berufs-
prüfung Schwimmsportlehrerin gestützt auf ihre Anmeldung vom 26. Mai
2015 nicht mehr möglich. Damit verbunden ist die Konsequenz, dass, falls
die Beschwerdeführerin die ordentliche Berufsprüfung in einem späteren
Zeitpunkt absolvieren möchte, eine neue Anmeldung von ihr erforderlich
ist. Eine neue Anmeldung hat zur Folge, dass alle dann geltenden Voraus-
setzungen für die Prüfungszulassung erfüllt und neu belegt sowie die dann
vorgesehenen Prüfungsgebühren bezahlt werden müssen.
10.4 Der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin umfasst auch die Be-
stätigung der Verfügung der Erstinstanz durch die Vorinstanz soweit der
B-1650/2017
Seite 36
praktische Prüfungsteil mangels Erscheinen oder ordnungsgemässer Ab-
meldung als nicht bestanden gewertet worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat in der Sache nie etwas anderes als die Zulas-
sung zur erleichterten Berufsprüfung verlangt. Einen förmlichen Nichtzu-
lassungsentscheid hat sie erst implizit mit der Verfügung der Vorinstanz
vom 5. November 2015 erhalten, indem sie – noch unter Vorbehalt – zur
ordentlichen Berufsprüfung zugelassen worden ist. Gleichzeitig mit der Zu-
lassung zur einer anderen als der beantragten Prüfungsart das Nichtbeste-
hen des damit verbundenen praktischen Prüfungsteils zu verfügen, wider-
spricht Treu und Glauben. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der
praktische Prüfungsteil am 11. September 2015 und damit vor dem Ent-
scheid vom 5. November 2015 abzulegen gewesen wäre. Ausserdem
schreibt Ziff. 3.32 PO, wie bereits mehrfach erwähnt, explizit vor, dass die
Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens drei Monate vor Beginn der
Prüfung den förmlichen Entscheid über die Zulassung zur Prüfung erhalten
müssen. Daraus wird ebenfalls ersichtlich, dass in casu mit dem Entscheid
über die Zulassung zur Prüfung nicht gleichzeitig ein Prüfungsteil als nicht
bestanden gewertet werden darf.
Bei diesen Überlegungen spielt es keine Rolle, dass sich die Erstinstanz
damit zu rechtfertigen versucht, dass das Zulassen zur ordentlichen Be-
rufsprüfung ein Entgegenkommen ihrerseits gewesen sei. Zum einen wird
damit die klare Regelung der Ziff. 3.32 PO ausgehebelt. Zum anderen be-
lastet das Nichtbestehen eines Prüfungsteils die Beschwerdeführerin, zu-
mal die Prüfung nicht unbegrenzt wiederholt werden darf (vgl. Ziff.
6.51 PO).
Auch die übrigen Hinweise der Erstinstanz den Ablauf des Anmeldeverfah-
rens betreffend vermögen ein Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils
nicht zu rechtfertigen. Wie bereits zuvor in E. 8 gezeigt, haben sich beide
Parteien nicht so verhalten, wie es zu erwarten gewesen wäre. Gleich wie
die Beschwerdeführerin nicht eine Zulassung zur erleichterten Berufsprü-
fung aus dem Anmeldeverfahren abzuleiten vermag, kann sich die
Vorinstanz auch nicht auf den Standpunkt stellen, einen Teil der ordentli-
chen Berufsprüfung sei nicht bestanden. Im ganzen Anmeldeverfahren be-
stand keine übereinstimmende Auffassung darüber, ob und zu welcher Art
von Berufsprüfung die Beschwerdeführerin zugelassen worden ist. Es
wäre an der Erstinstanz gelegen, diese Frage abschliessend und entspre-
chend der PO mit einer förmlichen Verfügung zu entscheiden. Aus diesem
Versäumen darf der Beschwerdeführerin keinen Nachteil erwachsen.
B-1650/2017
Seite 37
Die Bewertung des praktischen Prüfungsteils vom 11. September 2015 als
nicht bestanden ist damit nicht zulässig. Die Bestätigung der entsprechen-
den Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Erstinstanz durch den Entscheid
der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 ist aufzuheben.
10.5 Aus der Unzulässigkeit der Bewertung des praktischen Prüfungsteils
als nicht bestanden ergibt sich auch die Aufhebung der Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids vom 5. November 2015 betreffend die Dispo-
sitiv-Ziff. 3 und 4. Der Beschwerdeführerin ist entgegen Dispositiv-Ziff. 3
des erstinstanzlichen Entscheids nicht die Wiederholung der nicht bestan-
denen praktischen Berufsprüfung im Jahr 2016 bekanntzugeben, sondern
sie ist – falls sie sich für eine Teilnahme entscheiden sollte – zur nächsten
durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung gemäss PO aufzubieten
(vgl. E. 10.3). Entgegen Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Entscheids
sind der Beschwerdeführerin auch keine Kosten für eine nicht bestandene
Berufsprüfung aufzuerlegen. Entscheidet sich die Beschwerdeführerin für
die Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprü-
fung, sind die von ihr bereits bezahlten Fr. 1'800.– zur Deckung der Kosten
zu verwenden. Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Teilnahme an
der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung entscheiden,
sind ihr die Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.
11.
Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin allgemeine Kritik (mangelnde fach-
liche und juristische Qualifikation der involvierten Parteien, mangelhafte
Aufsicht der Vorinstanz über die Erstinstanz, Einschränkung ihres Rechts
auf Bildung und Weiterbildung wegen der Verfahrensdauer, Verletzung ih-
rer Persönlichkeitsrechte und Rufschädigung). Sie zeigt nicht auf und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kritik für die Beurteilung des vorliegen-
den Verfahrens von Bedeutung ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht
mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher auf die all-
gemeine Kritik ein, soweit es für deren Beurteilung überhaupt zuständig
wäre.
12.
Zusammenfassend ist der die Verfügung der Erstinstanz vom 5. November
2015 bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Namentlich sind der ver-
fügte Vorbehalt der Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung, das Nicht-
bestehen des praktischen Prüfungsteils vom 11. September 2015 sowie
die Anordnung in Bezug auf die Wiederholung bzw. die diesbezügliche
B-1650/2017
Seite 38
Kostenauflage unzulässig und aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist je-
doch weiterhin nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportleh-
rer/in zuzulassen. Hingegen ist sie zur ordentlichen Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in unter der Voraussetzung der Mitteilung ihrer
AHV-Nummer zuzulassen. Sie hat innerhalb von 4 Wochen nach Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids ihre Teilnahme an der nächsten durch-
zuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in der Erst-
instanz mitzuteilen. Bleibt eine entsprechende Mitteilung seitens der Be-
schwerdeführerin aus, ist eine Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung
Schwimmsportlehrerin gestützt auf ihre Anmeldung vom 26. Mai 2015 nicht
mehr möglich.
13.
Hinsichtlich der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass sich die Be-
schwerdeführerin zu Recht veranlasst fühlte, ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 zu ergreifen. Diese zog
aus den im erstinstanzlichen Anmeldeverfahren festgestellten Unzuläng-
lichkeiten, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, die falschen
Schlüsse. Es sind daher gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten zu erlas-
sen. Was die Parteientschädigung betrifft, fehlt eine gesetzliche Grund-
lage, um der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf Billigkeitsüber-
legungen zusprechen zu können. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwalt-
lich vertreten und hat damit gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Parteientschädigung ist
der unterliegenden Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Ebensowenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
14.
Vorliegend geht es um die Frage nach der Zulassung der Beschwerdefüh-
rerin zur (erleichterten) Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und nicht um
eine Leistungsbewertung. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) findet
daher keine Anwendung, wonach Beschwerden an das Bundesgericht ge-
gen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits-
bewertungen unzulässig sind (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2014 vom
23. September 2014 E. 1.3.3). Der vorliegende Entscheid kann mit Be-
schwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 BGG).
B-1650/2017
Seite 39
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
wird der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin wird nicht zur erleichterten Berufsprüfung
Schwimmsportlehrer/in zugelassen.
3.
Die Beschwerdeführerin erhält die Gelegenheit, der Erstinstanz innerhalb
von 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter An-
gabe ihrer AHV-Nummer ihre Teilnahme an der nächsten durchzuführen-
den ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in mitzuteilen.
Sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme entscheiden, ist sie
durch die Erstinstanz gemäss anwendbarer Prüfungsordnung, insbeson-
dere unter Wahrung der Fristen, zur nächsten durchzuführenden ordentli-
chen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten. Die von der Be-
schwerdeführerin bereits bezahlten Fr. 1'800.– decken in diesem Fall die
Anmeldegebühr.
Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht für eine Teilnahme an der nächs-
ten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung entscheiden oder sich
innerhalb der gesetzten Frist bei der Erstinstanz nicht melden, sind ihr die
Fr. 1'800.– durch die Erstinstanz zurückzuerstatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.– wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft zurückerstattet.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
B-1650/2017
Seite 40
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. November 2018