Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1655/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______, ,
vertreten durch lic. iur. Markus Bischoff, Rechtsanwalt,
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 11. Februar
2011.
B1655/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (Geburtsdatum) geborene, verheiratete, türkische
Staatsangehöriger X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist 1980
in die Schweiz gekommen und hat während seiner Arbeitstätigkeit in der
Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Zuletzt
hat er von 1990 bis zu seinem Herzinfarkt 1998 sein eigenes Restaurant
geführt. Nach diesem Herzinfarkt entwickelte der Beschwerdeführer eine
massive depressive Symptomatik und beantragte am 2. September 1999
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Rente (IV act. 1 und
11). Mit Beschluss vom 4. April 2001 teilte die IVStelle Basel Stadt mit,
der Beschwerdeführer habe ab dem 1. September 1999 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 80 % (IV
act. 12). Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 14. Juni 2001 ab dem 1. Juni 2001 sowie mit Verfügung vom 2. Juli
2001 für die Zeit von 1. September 1999 bis 31. Mai 2001 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen (IV act. 14).
B.
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in die Türkei ausreiste, wurden
die Unterlagen zuständigkeitshalber an die Schweizerische
Invalidenversicherung, IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz), weitergeleitet. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2006 für
kurze Zeit in die Schweiz zurück. In der Folge beauftragte die Vorinstanz
im Sommer/Herbst 2006 aufgrund einer Rentenrevision von Amtes
wegen Prof. Dr. med. A._______, FMH Kardiologie, und Dr. med.
B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Untersuchung
bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16. März
2007 meldete sich der Beschwerdeführer per sofort in die Türkei ab (IV
act. 41). Aufgrund dieses Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in
die Türkei, erliess die Vorinstanz am 13. April 2007 trotz laufender
Rentenrevision eine neue Rentenverfügung, worin sie den
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers weiterhin auf 80 % festsetzte (IV
act. 42).
C.
Im Rahmen der im Jahr 2006 initiierten Rentenrevision verfügte die
Vorinstanz mit Entscheid vom 4. September 2007 die Einstellung der
Invalidenrente ab dem 1. November 2007 (IV act. 52). Zur Begründung
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führte sie im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich im psychischen Bereich seit der
Rentenzusprechung verbessert, weshalb er eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könne.
Die gegen diese Verfügung vom 4. September 2007 erhobene
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 21.
April 2009 gutgeheissen und die Sache mit der Weisung an die
Vorinstanz zurückgewiesen, eine externe Begutachtung durchführen zu
lassen und gestützt auf die Ergebnisse den Grad der Arbeitsfähigkeit
festzulegen bzw. den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu
verfügen (IV act. 68; C6502/2007).
D.
In der Folge beauftragte die Vorinstanz Dr. med. C._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des
Beschwerdeführers (IV act. 77). Dieser diagnostizierte in seinem
Gutachten vom 26. Januar 2010 beim Beschwerdeführer eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Anfang 2009 und schätzte
die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit als selbständiger Restaurantinhaber ab diesem Zeitpunkt auf
30 %.
E.
Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung
(RAD), Dr. med. D._______, FMH Innere Medizin und SIM zertifizierte
Gutachterin, erachtete – gestützt auf das Gutachten von Dr. med.
C._______ – die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 2009 als
ausgewiesen und attestierte dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit sowie eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV act. 89).
F.
Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass ab 1. April 2009 kein Anspruch auf eine
Invalidenrente mehr bestehe, da er seit Januar 2009 die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als selbständig erwerbender Gastwirt wieder zu 70 %
oder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit wieder zu 100
% ausüben könne (IV act. 90). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit
Eingabe vom 24. August 2010 Stellung (IV act. 93). In der Folge holte die
Vorinstanz beim RAD erneut eine Beurteilung ein (IV act. 95). Mit
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Verfügung vom 11. Februar 2011 bestätigte sie ihren Vorbescheid vom
4. Juni 2010 und stellte die Rente ab dem 1. April 2009 ein (IV act. 96 f.).
G.
Gegen diese Verfügung vom 11. Februar 2011 liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bischoff, mit
Eingabe vom 16. März 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte darin, es sei ihm auch
ab April 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die
Vorinstanz zu verpflichten, auf den vom 1. November 2007 bis 31. März
2009 ausgerichteten monatlichen Renten jeweils 24 Monaten nach deren
Entstehung, frühestens ab 1. November 2009, einen Verzugszins von 5
% bis zur Auszahlung auszurichten, sofern auch die Auszahlung erst
nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches auf
die einzelne Monatsrate erfolgt sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass der Gutachter Dr. med.
C._______ eine deutliche Besserung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber der
Vorbegutachtung durch Dr. med. B._______ im Dezember 2006
festgestellt habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Rügen verwies sie hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD vom
16. November 2010. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass es für den
Aussagegehalt eines psychiatrischen Gutachtens grundsätzlich weder auf
die Dauer der Untersuchung, noch auf die Durchführung von Tests oder
die Erhebung einer Fremdanamnese entscheidend ankomme, sondern
darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei,
was vorliegend der Fall sei.
I.
Mit Replik vom 16. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten und ergänzende Ausführungen machen.
Insbesondere machte er geltend, dass für die Berechnung des
Invaliditätsgrades nicht einfach 70 % des Lohnes eines Restaurantleiters
herangezogen werden könne, da von diesem eine lückenlose Präsenz an
Ort und Stelle verlangt werde. Da ein Restaurantleiter gemäss Art. 2 des
LandesGesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (LGAV) auch nicht
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dem für das Gastgewerbe geltenden Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sei,
müsse er für das Personal, welches dem GAV unterstellt sei, einspringen,
wenn deren Arbeitszeit überschritten sei. Eine Teilzeitarbeit in diesem
Job sei nicht möglich.
J.
Mit Duplik vom 23. Juni 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die replicando
gemachten Ausführungen keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden.
Einzig hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit als Restaurantleiter von 30 %
führte die Vorinstanz aus, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit nicht auf die
Arbeitszeit, sondern auf gewisse leistungsmässige Einschränkungen
(keine schweren Arbeiten, verminderte Stressresistenz) beziehe.
Grundsätzlich wäre beim Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit eine vollzeitige Tätigkeit möglich. Die leistungsmässigen
Einschränkungen seien durch zweckmässige Organisation der Tätigkeit
(Delegation gewisser Tätigkeiten an Mitarbeiter) Rechnung zu tragen. Im
Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Begründung ihrer
Vernehmlassung vom 19. Mai 2011.
K.
Mit Eingabe vom 1. September 2011 reichte der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz am 30. August 2011 erlassene Verfügung betreffend
Verzugszinsen ein und machte geltend, dass die Vorinstanz die
ursprüngliche Verfügung vom 11. Februar 2011 antragsgemäss zu
Gunsten des Beschwerdeführers geändert habe, was als Obsiegen
hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens zu betrachten sei.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
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Seite 6
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland vom 11. Februar
2011. Der Beschwerdeführer hat frist und formgerecht Beschwerde
erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom
11. Februar 2011 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
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Seite 7
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen
Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der
anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1
Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander
gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht
türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein
Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass
ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen,
nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren
relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich
weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 1, 2 und 4
Sozialversicherungsabkommen), insbesondere dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dem 1. Januar 2008 (in casu
Rentenaufhebung per 1. April 2009) sind die Änderungen des IVG und des
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ATSG der 5. IVRevision (AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155)
massgebend.
3.3. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 313
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor InKraftTreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher
ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des
Invaliditätsgrades eingestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter
Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt
und gewürdigt worden ist.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 9
4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.4. Um beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine
anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHIPraxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.5. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie
nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der
Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss
diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine
Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu
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bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend
kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs mit den Untervarianten Prozent und
Schätzungsvergleich; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 f. E. 2b; vgl. auch
BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen).
4.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.6.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV
5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.6.2. Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat
(Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides
(Referenzzeitpunkt, BGE 133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V 369). Ist
zwischenzeitlich eine Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt, wobei in
der Folge eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung
erfolgte, kommt einem solchen Entscheid keine Bedeutung zu.
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Seite 11
4.6.3. Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (vgl. BGE 129 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
4.6.4. Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 13. April 2007 die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 14. Juni 2001 bzw. der Beschluss
vom 4. April 2001 der IVStelle BaselStadt bestätigt. Sie erfolgte lediglich
aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers ins Ausland. Da
der Überprüfungszeitraum nur durch einen Entscheid begrenzt wird, der
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung sowie auf einer entsprechenden
Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer korrekten Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 sowie E.
4.6.2 hiervor), kommt der Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2007
keine Bedeutung zu. Somit bildet die rentenzusprechende Verfügung vom
14. Juni 2001 bzw. der Beschluss vom 4. April 2001 den
Ausgangszeitpunkt.
5.
Nachfolgend ist anhand der medizinischen Akten und unter
Berücksichtigung der massgebenden Kriterien (vgl. E. 6.1) zu prüfen, ob
und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand sowie die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Rentenentscheid
vom 14. Juni 2001 bzw. dem Beschluss vom 4. April 2001 und dem
Erlass der hier streitigen Verfügung vom 11. Februar 2011 insoweit
gebessert haben, dass die Aufhebung der ganzen Invalidenrente
gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108, BGE 130
V 71).
5.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden
ursprünglichen Verfügung vom 14. Juni 2001 bzw. Beschluss vom 4. April
2001, mit welchen dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 80 %
attestiert wurde, lagen der IVStelle folgende medizinische Unterlagen
vor:
Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Februar 2001 eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Anpassungsstörungen
aufgrund eines Herzinfarkts im September 1998 (F62.1), die sich mit den
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Seite 12
bisherigen therapeutischen Mitteln nicht mehr nennenswert beeinflussen
lasse. Aus psychiatrischer Sicht bejahte er eine mindestens 80%ige
Arbeitsunfähigkeit und führte aus, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zustand keinem potentiellen Arbeitgeber mehr zugemutet werden könne.
Dr. med. B._______ stufte die Prognose als schlecht ein, weil der
Zustand des Beschwerdeführers als fixiert anzusehen sei und durch
medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr beeinflusst werden
könne (vgl. IV act. 11).
Arztbericht von Dr. med. E._______, FMH Innere Medizin, vom 1.
November 1999, wonach beim Beschwerdeführer seit dem
Rehabilitationsaufenthalt nach seinem Herzinfarkt keine koronar
bedingten Beschwerden mehr bestehen. Der Infarkt habe zusammen mit
anderen Ereignissen (Scheidung, Familienkonflikte, Todesfälle in Familie
und Bekanntenkreis) eine schwere Depression zusammen mit Angst und
Panikzuständen ausgelöst. Diese Entwicklung verunmögliche dem
Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine Arbeit im gewohnten Rahmen.
Dr. med. E._______ ging in seinem Bericht jedoch davon aus, dass die
Arbeitsfähigkeit durch Psychotherapien verbessert werden könne (vgl. IV
act. 8).
Arztbericht von Prof. Dr. med. A._______, FMH Kardiologie, vom
17. Juni 1999, wonach die Symptomatik des Beschwerdeführers
unspezifisch sei und vor allem durch die depressive Verstimmung geprägt
sei, die neben dem auslösenden Moment der koronaren Herzkrankheit
wahrscheinlich noch viele andere lebensgeschichtliche Ursachen
aufweise. Die klinischen Befunde am Herzen seien normal (vgl. IV act. 7).
5.2. Im Rahmen der im Jahr 2006 initiierten Rentenrevision von Amtes
wegen wurden Dr. med. A._______ und Dr. med. B._______ erneut mit
der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dr. med.
A._______ diagnostizierte am 21. November 2006 beim
Beschwerdeführer eine chronisch koronare Herzkrankheit, die derzeit
keine Beschwerden verursache. Er beurteilte aus kardialer Sicht die
Situation als günstig (vgl. IV act. 36.2). Prof. Dr. med. B._______
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2006 wiederum
eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit vorwiegend depressiven
und ängstlichen Anteilen (ICD10 F62.1) und nahm weiterhin eine
mindestens 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit
an (vgl. IV act. 36). Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 4.
September 2007 jedoch auf die Beurteilungen des RAD vom 3. Mai und
B1655/2011
Seite 13
31. Juli 2007, wonach beim Beschwerdeführer eine Angststörung und
eine depressive Störung gemischt (F41.2) ohne eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden (vgl. IV act. 43.2, 49 und 52).
Nachdem die gegen diese Verfügung vom 4. September 2007 erhobene
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April
2009 gutgeheissen und an die Vorinstanz für weitere medizinische
Untersuchungen zurückgewiesen wurde, beauftragte Letztere Dr. med.
C._______ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV act. 55
ff.).
5.3.
5.3.1. Auf das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 26. Januar 2010
stützte sich die Vorinstanz nun bei der Beurteilung des aktuellen
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Diese Expertise ist nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und
hernach zu würdigen:
Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte in seinem Gutachten eine Dysthymie (ICD10 F34.1), eine
somatoforme autonome Funktionsstörung bezüglich Herz und
Kreislaufsystem (F45.30) und eine schwierige persönliche und finanzielle
Lage des Beschwerdeführers (Z63, Z59).
Bezüglich der Herzfunktion des Beschwerdeführers hielt Dr. med.
C._______ fest, dass in Anbetracht der Untersuchung durch Prof. Dr.
med. A._______ vom November 2006 die Befunde weitgehend normal
seien. Der Beschwerdeführer beklage sich jedoch über diverse
bewegungsbedingt auftretende Herzbeschwerden, wobei es zu einem
Gefühl des Brennens und der Enge komme. Er befürchte weiterhin, einen
Herzinfarkt zu erleiden und beschäftige sich intensiv mit dieser
Vorstellung. Dr. med. C._______ ging aufgrund der Tatsache, dass keine
Störung am Herzen festgestellt worden ist, davon aus, dass eine
psychosomatische Überlagerung im Rahmen einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung bestehe.
Weiter hielt Dr. med. C._______ fest, dass er beim Beschwerdeführer
eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit
nicht mehr diagnostizieren könne. Die Kriterien der ICD10 seien nicht
mehr erfüllt. Offenbar habe sich der Beschwerdeführer mit der zeitlichen
Distanz beruhigen können. Dies vor allem tagsüber, wo es zwar
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gelegentlich noch zu Beschwerden, nicht mehr aber zu einer
Verunsicherung bzw. einer Einschränkung in der Lebensführung komme.
Der Beschwerdeführer könne sich inzwischen auch frei und selbständig
bewegen, sei fähig, allein nach Europa zu reisen. Es gelinge ihm auch,
innerhalb des Familienverbandes zu funktionieren. Beim
Beschwerdeführer bestehe eine Verschiebung der Symptomatik vom
psychogenen auf das psychosomatische Gebiet. Dieser Vorgang könne
als prognostisch günstig angesehen werden, da die Beschwerden jetzt
eher körperbezogen seien und sich von der Psyche gelöst hätten. Eine
massive Depressivität sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer sei
zwar gelegentlich verstimmt, hadere mit seinem Schicksal und sei mit
seiner Situation generell unzufrieden. Diese Symptomatik lasse sich in
die Diagnose einer Dysthymie fassen – ein milder Verlauf einer
Depressivität, bei der es öfters günstige Phasen gebe. Dr. med.
C._______ wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer während
der Untersuchung gelegentlich für Humor zugänglich gewesen sei und er
seinen Psychiater nur noch sporadisch alle zwei Monate aufsuche.
Zudem nehme der Beschwerdeführer ein antidepressiv wirkendes
Medikament ein, welches als günstig zu bezeichnen sei, da sich so das
Entstehen einer depressiven Episode im Sinne einer negativen
Eigendynamik vermeiden lasse. Der Zeitpunkt der Besserung sei nur
schwer präzis zu datieren. Es könne angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer seit Anfang 2009 in einer besseren psychischen
Verfassung sei.
Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schwierigen persönlichen und
finanziellen Lage. Seine dritte Ehe drohe zu scheitern. Seine Frau sei
streng religiös ausgerichtet, während der Beschwerdeführer eher liberal
und vom Leben in Europa geprägt sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer bei seiner Verwandtschaft Schulden und befinde sich
in einer schweren finanziellen Krise. Gemäss Dr. med. C._______ ist
davon auszugehen, dass diese ausgeprägten ungünstigen
krankheitsfremden Faktoren massgeblich dabei mithelfen, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig sei.
Hinsichtlich der letzten psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med.
B._______ Ende 2006 führte Dr. med. C._______ aus, dass damals noch
eine Persönlichkeitsänderung vorhanden gewesen sei, welche
depressive und ängstliche Anteile gezeigt habe. Diesbezüglich hätte sich
in letzter Zeit eine Änderung eingestellt, wobei insbesondere auf das
heutige Überwiegen der ungünstigen sozialen und persönlichen Faktoren
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Seite 15
hinzuweisen sei. Diese seien heute – insbesondere aufgrund der
problematischen Ehesituation und der erschwerten sozialen Lage –
ausgeprägter als anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. B._______.
Die Dysthymie sowie auch die psychosomatische Überlagerung der
Herzbeschwerden würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht einschränken. Dabei sei zu bemerken, dass diese
Verhaltensstörungen vor allem nachts auftreten würden, was zwar
Schlafstörungen verursache, den Beschwerdeführer aber tagsüber nicht
bei seiner Arbeit stören sollte. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten,
normale Arbeiten im Service auszuüben. Eine selbständige Führung
eines Restaurants wäre für den Beschwerdeführer zu belastend. Die
Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Restaurantleiter schätzte Dr. med.
C._______ dennoch aufgrund der damit verbundenen Stresssituation auf
ca. 30 %.
Dr. med. C._______ beurteilte die Prognose bezüglich psychischer
Gesundheit des Beschwerdeführers als nicht ungünstig. Allerdings hänge
die Prognose in erster Linie von den ungünstigen krankheitsfremden
Umständen ab. Es sei jedoch mit einer Stabilisierung zu rechnen.
5.3.2. Die RADÄrztin Dr. med. D._______, FMH Innere Medizin und SIM
zertifizierte Gutachterin, stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. April
2010 auf das Gutachten von Dr. med. C._______ und hielt fest, dass die
ursprüngliche Rente aufgrund ausgeprägter Angst und Panikstörungen
nach Myokardinfarkt zugesprochen worden sei. Aufgrund des
komplikationslosen kardialen Verlaufs sei nun die kardiale Prognose gut.
Es bestünden diesbezüglich keine Limitationen ausser übermässige
körperliche Anstrengungen aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit
durch die Betablockade. Beim Beschwerdeführer bestünden viele
invaliditätsfremde, ungünstige Faktoren, aber die Angst und depressive
Problematik habe sich wesentlich verbessert. Die psychische
Verbesserung sei gemäss dem Gutachter Dr. med. C._______ nicht
2006, sondern 2009 eingetreten. Es bestehe noch eine verminderte
Stressresistenz, weswegen dem Beschwerdeführer als
Restaurantbesitzer eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab dem 1. Januar
2009 attestiert werde. In einer angepassten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig.
In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2010 hielt die RADÄrztin
bezüglich der Datierung der Gesundheitsverbesserung fest, dass der
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Seite 16
Beschwerdeführer im Jahr 2008 gemäss dem Gutachten von Dr. med.
C._______ alle drei Wochen einen Psychiater habe aufsuchen müssen
und von Deroxat auf Sertralin umgestellt habe. Seither sei der
Beschwerdeführer weniger depressiv und leide nicht mehr an generellen
Ängsten. Den Psychiater besuche er nur noch alle zwei Monate.
Nachdem der Beschwerdeführer ein Ansprechen auf die
Medikamentenumstellung angebe und im Wissen darum, dass ein
Ansprechen auf Psychopharmaka in der Regel nach 8 bis 12 Wochen
evaluiert werde, könne der Zeitpunkt der Verbesserung auf Anfang 2009
zurückdatiert werden.
5.3.3. Der Beschwerdeführer machte beschwerde und replikweise im
Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr. med. C._______ nicht
die Kriterien erfülle, welche an ein umfassendes und vollständiges
Gutachten gestellt werden. Er rügte die Dauer der Untersuchung bei
Dr. med. C._______ und machte geltend, die teilweise notwendigen
Übersetzungen müssten bei der Untersuchungsdauer von 80 Minuten
berücksichtigt werden, da dies Zeit benötigt habe. Während der kurzen
Untersuchungsdauer habe kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden
können. Gerade deshalb hätte der Gutachter die eigenen Befunde mittels
Testuntersuchungen verifizieren und Fremdanamnesen durchführen
müssen, was vorliegend unterlassen worden sei. Da zudem keine
offensichtliche Geisteserkrankung vorliege, bedürfe die Aufklärung
besonderer Sorgfalt, um eine allfällige Simulation auszuschliessen.
Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer die medizinische Diagnose
des Gutachters Dr. med. C._______. Dieser habe die
Krankheitsgeschichte und den Tagesablauf des Beschwerdeführers nur
sehr kurz gestreift, wodurch kein sehr plastisches Bild vermittelt worden
sei. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Schlafstörungen am
Tag oft nachschlafen, was für die Arbeitsfähigkeit sehr belastend sein
müsse. Über das Ausmass und die Länge der depressiven Phasen des
Beschwerdeführers sage der Gutachter nichts. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung
nach psychischer Krankheit (F 62.10) seien aufgrund der starken und
beruflichen Isolation erfüllt. Der Beschwerdeführer lebe nicht freiwillig mit
seiner Ehefrau zusammen und habe sich immer sehr unwohl dabei
gefühlt. Er lebe mit wenigen Aussenkontakten in der Türkei. Bezüglich
seiner Reisefähigkeit und seinen geringen sozialen Kontakten sei
entgegen der Ansicht von Dr. med. C._______ seit 2006 sogar eine
Verschlechterung eingetreten. Im Gutachten von Dr. med. C._______
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werde der Zeitpunkt der angeblichen Besserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ansatzweise
begründet. Aus der Medikamentenumstellung könne diesbezüglich keine
Schlussfolgerung gezogen werden.
Der Beschwerdeführer machte für den Fall, dass das Gutachten von
Dr. med. C._______ verwertbar wäre, ebenfalls eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz geltend, da kein Lohnvergleich gestützt auf das
Valideneinkommen und das Invalideneinkommen durchgeführt worden
sei. Es könne nicht einfach der 70 % Lohn eines Restaurantleiters
herangezogen werden könne, da von einem Restaurantleiter die
lückenlose Präsenz an Ort und Stelle verlangt werde und dieser meist ein
Pensum von über 100 % leisten müsse. Eine Teilzeitarbeit als
Restaurantleiter sei deshalb nicht möglich. Ausserdem müsste diesfalls
der Umstand, dass Männer in Teilzeitarbeiten lohnmässig benachteiligt
seien, berücksichtigt werden und ein Abzug vom errechneten Lohn
gemacht werden. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Begründung der
angeblichen Besserung des Gesundheitszustandes wäre – mangels
verbindlicher Aussagen – das Datum der Erstellung des Gutachtens
(Januar 2010) als Zeitpunkt der Verbesserung anzunehmen, weshalb
diesfalls die Rente ab Mai 2010 aufzuheben wäre.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung von
Verzugszinsen gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz diesem Begehren
vollumfänglich entsprochen hat, weshalb die Beschwerde hinsichtlich
dieses Rechtsbegehrens gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
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Seite 18
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen.
Die RADÄrzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die
fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer
Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der RAD
selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die
medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen
Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den
Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall
erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
6.2. Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten
Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSGKommentar, N. 23 zu Art.
43 ATSG; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.).
7.
7.1. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer im
Referenzzeitpunkt (14. Juni 2001 bzw. 4. April 2001) eine ganze
Invalidenrente aufgrund seiner psychischen Erkrankung und einer
Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten
zugesprochen wurde, muss eine Rentenrevision auf einer zuverlässigen,
ausreichend begründeten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien
Beurteilung eines Psychiaters beruhen.
B1655/2011
Seite 19
Den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai
2011, es komme für den Aussagegehalt eines psychiatrischen
Gutachtens grundsätzlich weder auf die Dauer der Untersuchung, noch
auf die Durchführung von Tests oder die Erhebung einer
Fremdanamnese entscheidend an, sondern darauf, ob der Bericht
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei, kann beigepflichtet
werden. Doch gerade hinsichtlich der Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Begründetheit des Gutachtens von Dr. med.
C._______ bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
erhebliche Zweifel.
Dr. med. C._______ führte in seinem Gutachten einerseits aus, dass die
selbständige Führung eines Restaurants für den Beschwerdeführer zu
belastend wäre, andererseits setzte er dennoch die Arbeitsfähigkeit als
selbständiger Restaurantinhaber auf 70 % fest. Die Arbeitsunfähigkeit
von 30 % in seiner angestammten Tätigkeit begründete Dr. med.
C._______ mit der damit verbundenen StressSituation. Diese
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des
Beschwerdeführers erscheint oberflächlich, unvollständig und
widersprüchlich und kann nicht nachvollzogen werden. Zudem fehlt für
diese Einschätzung jegliche Begründung, welche eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zulassen
würde. Hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit bzw. einer allfälligen
Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spricht sich Dr. med.
C._______ in seinem Gutachten nicht aus, weshalb die gutachterliche
Untersuchung hinsichtlich der Gründlichkeit und Vollständigkeit nicht den
Anforderungen entspricht.
7.2. Bezüglich der RADStellungnahmen ist zunächst festzuhalten, dass
es sich hierbei um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG handelt.
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IVRevision (Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis
IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IVStellen
zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene
Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer
speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung
der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine
konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden
Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
B1655/2011
Seite 20
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IVStelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.
4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen oder Beweiswirkung abgesprochen
werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil des
Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 5).
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 6.1 hiervor), kann auf die
Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen. Obwohl Dr. med. D._______ als Fachärztin für
Innere Medizin nicht über einen Facharzttitel in den medizinischen
Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, könnte ihren
Stellungnahmen an sich Beweiskraft zukommen (vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5379/2009 vom 28. März 2011). Diese
Frage kann letztlich jedoch offengelassen werden, da ihren Beurteilungen
aus folgenden Gründen keine volle Beweiskraft zukommen kann:
Die RADÄrztin Dr. med. D._______ ging in ihrer Stellungnahme vom
27. April 2010 davon aus, dass beim Beschwerdeführer in
Verweistätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und erstellte
ein Leistungsprofil mit zumutbaren angepassten Tätigkeiten. Dies
erfolgte, obwohl das Gutachten von Dr. med. C._______ mit keinem Wort
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit eingeht. Auf welchen medizinischen Akten die diesbezüglichen
Ausführungen der RADÄrztin beruhen – zumal keine persönliche
Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hat –, erhellt in
diesem Zusammenhang nicht. Es geben sich keine konkreten
Anhaltspunkte zum Zustandekommen dieser Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten durch das RAD.
B1655/2011
Seite 21
Überdies erscheint die Beurteilung der RADÄrztin auch unter dem
Blickwinkel der angenommenen verminderten Stressresistenz in der
angestammten Tätigkeit nicht aussagekräftig, denn es ist keineswegs
verständlich, weshalb der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit
trotz einer um 30 % verminderten Stressresistenz voll arbeitsfähig sein
soll. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz im Rahmen der
Duplik vom 23. Juni 2011, wonach beim Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Restaurantleiter grundsätzlich eine vollzeitige
Tätigkeit möglich wäre, jedoch leistungsmässige Einschränkungen von
30 % bestehen würden, zielt ebenfalls ins Leere. Wenn der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht alle
erforderlichen Arbeiten erledigen kann, ist er aus Sicht des
Bundesverwaltungsgericht in diesem Umfang in Verweisungstätigkeiten
nicht ohne weiteres arbeitsfähig.
7.3. Um zu beurteilen, wie weit die gesamte Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem
Referenzzeitpunkt (14. Juni 2001 bzw. 4. April 2001) geht und inwiefern
damit eine Einschränkung der Arbeits bzw. Leistungsfähigkeit
einhergeht, müsste eine umfassende medizinische Beurteilung vorliegen.
Vorliegend kann den Stellungnahmen des Gutachters Dr. med.
C._______ und der RADÄrztin Dr. med. D._______ bezüglich ihrer
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden, da diese Einschätzungen teilweise widersprüchlich sind und
ihnen jegliche Begründung fehlt, welche eine zuverlässige und schlüssige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden. Sie genügen nicht, um
die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erstellt zu erachten. Da die
Akten keine weiteren verwertbaren Hinweise zur Klärung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthalten, ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den weiteren
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend zu bestimmen.
8.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit sie nicht durch die
Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2011 gegenstandslos
geworden ist.
B1655/2011
Seite 22
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw.
andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung
des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig
bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend äussert
sich das Gutachten von Dr. med. C._______ nicht zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit. Ebenso blieb die Frage der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit weitgehend ungeklärt. Eine Rückweisung
an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch unter dem
Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer einerseits der doppelte
Instanzenzug gewahrt bleibt und er andererseits die Möglichkeit erhält,
einen unabhängigen Gutachter vorzuschlagen sowie generell auf das
Gutachten Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Überdies
führt die Rückweisung vorliegend nicht zu einer Verzögerung des
Verfahrens und entspricht im Übrigen dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2011 ist daher aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich mit
der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem 14. Juni 2001 bzw.
4. April 2001 auseinandersetzt. Sie hat nachvollziehbar darzulegen, in
welchem Umfang der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten
Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte.
Aufgrund der erlangten Erkenntnisse zu den Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz gegebenenfalls einen
Einkommensvergleich durchzuführen, um den Invaliditätsgrad zu
berechnen und anschliessend neu zu verfügen.
9.
B1655/2011
Seite 23
Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm
zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der
Akten auf Fr. 2'800.− (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs.
2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie
nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2011
gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 11.
Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
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Seite 24
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Oktober 2011