Abtei lung II
B-1675/2008
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U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans-Jacob Heitz und Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
E._______,
vertreten durch Fürsprecher LL.M. Walter Rumpf,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung G._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Res Nyffenegger,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Stiftungsaufsicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1675/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass E._______ mit Aufsichtsbeschwerde vom 23. Juli 2007 beantragt
hat, der Stiftung G._______ sei zu verbieten, Nutzerinnen und Nutzer
des Stiftungsgeländes ohne nachweislich sachliche Gründe vom Ge-
lände zu verweisen oder auszuschliessen,
dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), Eidgenössi-
sche Stiftungsaufsicht (Vorinstanz), mit Verfügung vom 11. Februar
2008 auf die vorgenannte Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist
(vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und E._______ Verfahrens- und Partei-
kosten auferlegt hat (vgl. Dispositiv-Ziffern 3 und 4),
dass die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung vom 11. Februar
2008 im Wesentlichen damit begründete, E._______ fehle es an einem
Rechtsschutzinteresse bzw. an der Legitimation in der Sache,
dass E._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung fristge-
recht am 23. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Be-
urteilung verlangt,
dass er sein Begehren damit begründet, er sei zur Erhebung einer Auf-
sichtsbeschwerde vor der Vorinstanz legitimiert, da der Stiftungsrat der
Stiftung G._______ (Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ihm und an-
deren Personen in ungerechtfertiger Weise und ohne wirklichen Grund
einen Verweis vom Stiftungsgelände bzw. einen Ausschluss angedroht
habe,
dass die Beschwerdegegnerin mit Antwort vom 4. Juli 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung ebenfalls vom 4. Juli 2008 be-
antragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 ausführt, das
in der Zwischenzeit in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil vom (...)
sowie die in dessen Nachgang ergangene Verfügung der Vorinstanz
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(...) hätten zu einer Veränderung der personellen Zusammensetzung
des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin geführt, welche einen Ge-
ländeverweis bzw. -ausschluss ihm gegenüber als nicht mehr unmittel-
bar drohend erscheinen lasse,
dass die Verfügung der Vorinstanz (...) mittlerweile ebenfalls in formelle
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Abberufung des
früheren Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin und der inzwischen er-
folgten Einsetzung eines neuen Stiftungsrats, welchem auch der Be-
schwerdeführer angehört, insoweit gegenstandslos geworden ist, als
letzterem im jetzigen Zeitpunkt kein Geländeverweis oder -ausschluss
droht und solches auch nicht absehbar ist,
dass demnach im Hauptpunkt des Verfahrens kein aktuelles Rechts-
schutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde mehr besteht (vgl.
BGE 127 III 41 E. 2b, BGE 123 II 285 E. 4; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 63.80 E. 2d),
dass das Rechtsschutzinteresse an den vom Beschwerdeführer anbe-
gehrten Massnahmen während des Verfahrens dahingefallen und folg-
lich die Beschwerde im Hauptpunkt als gegenstandslos abzuschreiben
ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 686),
dass das Bundesverwaltungsgericht indes über die Nebenfolgen der
dahingefallenen Streitsache, d.h. die Auferlegung der Verfahrens- so-
wie der Parteikosten im Beschwerdeverfahren, aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes zu ent-
scheiden hat (vgl. Art. 5 Satz 2 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 15 VGKE),
dass – sofern wie hier keine der Parteien die Gründe zu vertreten hat,
die zu der während des Prozesses eingetretenen Gegenstandslosig-
keit geführt haben – die Verfahrens- und Parteikosten im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich nach dem mutmasslichen Prozessausgang
aufzuerlegen sind, was mindestens summarisch zu begründen ist (vgl.
BGE 129 V 113 E. 3.1, BGE 125 V 373 E. 2a, BGE 118 Ia 494 E. 4a;
vgl. zu den Kostenverteilungsgrundsätzen auch: FELIX ADDOR, Die Ge-
genstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.),
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dass vorliegend die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung
einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde vor der Vorinstanz im Streite lag,
dass für die Beschwerdelegitimation in diesem Sinne nach Lehre und
Rechtsprechung erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer ein näher
umschriebenes, persönliches Interesse an den mit seiner Eingabe vor
der Vorinstanz angestrebten Massnahmen vorweisen kann (vgl. BGE
107 II 385 E. 4 sowie HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar zum
ZGB, N. 119 ff. und 141 zu Art. 84),
dass hiefür zum Einen notwendig ist, dass der Beschwerdeführer als
tatsächlicher und in Zukunft mindestens potentieller Destinatär in die
Lage kommen kann, Leistungen oder andere Vorteile von der Stiftung
zu erlangen – was unbestritten ist,
dass zum Anderen das ebenfalls erforderliche besondere Nahestehen
(Beziehungsnähe) zu der vom Beschwerdeführer verlangten pflichtge-
mässen Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Stiftungsorgane je-
denfalls dann anzunehmen ist, wenn sich der Beschwerdeführer per-
sönlich – wie hier – seitens der (früheren) Organe der Beschwerde-
gegnerin mit konkreten Geländeverweis- bzw. -ausschlussandrohun-
gen konfrontiert gesehen hatte, wofür sich in den Akten verschiedene
Belege finden (vgl. dazu die Protokolle des Stiftungsrates [...], vgl. fer-
ner die Schreiben des Stiftungsrates [...]),
dass diese Annahme umso eher zutrifft, als der Stiftungsrat in einem
ähnlich gelagerten Fall einen Ausschluss eines anderen Destinatärs
nach entsprechender Androhung bereits vollzogen hatte (vgl. dazu das
Schreiben des Stiftungsrates [...], das schriftliche Geländezutrittsver-
bot des Stiftungsrates [...] sowie den Entscheid der a.o. Gerichtspräsi-
dentin [...] betreffend eine einstweilige Verfügung ausser Prozess in
dieser Angelegenheit),
dass aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen hät-
te,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin als mutmasslich unterlie-
gende Partei im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht
die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass Bestandteil der Verfahrenskosten insbesondere die Gerichtsge-
bühr bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1 VGKE) und sich diese nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VGKE),
dass bei einer Streitigkeit ohne Vermögensinteresse – wie hier – und
bei einem aus diesem Grunde anwendbaren Gebührenrahmen von
Fr. 200.- bis Fr. 3'000.- (vgl. Art. 3 Bst. a VGKE) angesichts von Um-
fang und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache eine Gerichtsge-
bühr in Höhe von Fr. 700.- angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer als mutmasslich obsiegende Partei im Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht auch Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten im Umfang
von Fr. 4'217.90 (16 Stunden à Fr. 250.- plus Auslagen von Fr. 45.- und
7.6 % MWSt von Fr. 297.90) als angemessen erscheinen und daher zu
genehmigen sind,
dass die Parteientschädigung vorliegend der unterliegenden Be-
schwerdegegnerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG),
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen
Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren (Verfahrenskosten
und Parteientschädigung) keine Gegenstandslosigkeit eingetreten ist,
ansonsten der Beschwerdeführer vorliegend trotz Wegfalls des aktuel-
len Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache durch die ihm auferleg-
ten vorinstanzlichen Kosten beschwert bliebe,
dass deshalb diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse anzu-
erkennen und in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist
(vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 47 ff. VwVG),
dass nach dem weiter oben zum mutmasslichen Ausgang des Verfah-
rens vor Bundesverwaltungsgericht Ausgeführten die Kostenverlegung
gemäss angefochtener Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren zu
Lasten des Beschwerdeführers nicht Stand zu halten vermag,
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dass es vorliegend jedoch nicht angebracht erscheint, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren selbst
verlegt, zumal es wegen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit den
angefochtenen Entscheid in der Hauptsache selbst nicht ändert (vgl.
dazu BGE 114 II 144 E. 4),
dass daher die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung
zu kassieren sind und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die alsdann zu
prüfen hat, wie die Kostenfolgen im vorangegangenen Verfahren mit
Blick auf die inzwischen eingetretene Gegenstandslosigkeit in der
Hauptsache zu regeln sind (vgl. Beschluss des Bundesgerichts
1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; siehe
auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Ba-
sel 2008, N. 4 ff. zu Art. 67 BGG mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz ebenso über die vom Beschwerdeführer mit Einga-
be ans Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2008 geltend gemachte
persönliche Entschädigung für die ihm im vorinstanzlichen Verfahren
entstandenen Kosten als Selbständigerwerbender in Höhe von
Fr. 1'500.- zu befinden hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern
3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2008 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen im Verfah-
ren vor der Vorinstanz und zur Beurteilung der Entschädigungsforde-
rung des Beschwerdeführers an ebendiese zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosig-
keit abgeschrieben.
2.
Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der
Höhe von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Be-
trag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-
wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
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3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'217.90 (inkl. Aus-
lagen und MWSt) an seine richterlich genehmigten Parteikosten zu be-
zahlen.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die Ak-
ten der Vorinstanz zum weiteren Vorgehen gemäss vorstehender Dis-
positiv-Ziffer 1 übermittelt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 413/243; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführende
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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Versand: 16. Oktober 2008
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