Abtei lung II
B-1689/2010
{T 0/2}
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
1 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
A._______ AG,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Rolf G. Rätz,
Bahnhofstrasse 11, Postfach, 3250 Lyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Ressort Einkauf Bürotechnik / Informatik,
Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Beschaffungswesen - Projekt (940)
532 Dienstleistungen 2009 in der FUB - Los 31.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1689/2010
Sachverhalt:
A.
Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) stellte laut Ausführungen der Vergabestelle in der Stellung-
nahme vom 12. April 2010 seine Arbeitsplatz-PCs vom Betriebssystem
Microsoft Windows XP auf Windows VISTA um. Damit verbunden
waren zahlreiche Anpassungen der Fachanwendungen des VBS, der
Server und der Netzwerke an das neue Betriebssystem, dessen
Schnittstellen und Standards. Für die Verwirklichung der damit ver-
bundenen Programme und Projekte benötigt die Führungsunter-
stützungsbasis (FUB), welche für das VBS unter anderem umfassende
Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologie und Tele-
kommunikation erbringt, externe Fachkräfte. Diese sollen über
Arbeitsplätze bei der FUB verfügen und ihre Arbeitskraft für eine ge-
wisse Zeit für die Bedarfsstelle einsetzen.
Da die Zuschläge und die darauf gestützten Verträge für diese ex-
ternen Fachkräfte zum Teil gegen Ende März 2010 ausliefen, schrieb
das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL; nachfolgend: Vergabe-
stelle) für die FUB im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr.
196 vom 9. Oktober 2009, unter dem Projekttitel "Projekt (940) 532
Dienstleistungen 2009 in der FUB" einen Dienstleistungsauftrag
(andere Dienstleistungen Datenverarbeitung und verbundene Tätig-
keiten) in einem offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung umfasste
insgesamt 40 Teilaufträge (Lose), die sich in Bezug auf die An-
forderungen und Einsatzgebiete unterschieden. Sie richtete sich an
Unternehmen der Informations- und Telekommunikationsbranche
(IKT).
Mit dem vorliegend interessierenden Los 31 wurde 1 Profil
"Programm-Manager" gesucht, der vom 1. Quartal 2010 bis zum
4. Quartal 2011 für 3'300 Stunden bei der FUB in Bern eingesetzt
werden soll.
B.
Zum Los 31 wurden insgesamt 20 bewertbare Angebote bei der Ver-
gabestelle eingereicht. Nach erfolgter Evaluation wurde der Zuschlag
an die B._______ GmbH, auf SIMAP.CH am 25. Februar 2010
publiziert, welche 1'830 Punkte und somit 632 Punkte mehr erhielt als
die auf dem 11. Rang platzierte A._______ AG (Beschwerdeführerin).
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Die Vergabestelle begründete die Punktabzüge bei der Be-
schwerdeführerin vor allem mit diversen fehlenden Unterlagen und
Nachweisen und damit, dass entgegen der Annahme der Be-
schwerdeführerin von einer längeren Einarbeitungszeit auszugehen
sei.
C.
Gegen den Zuschlagsentscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 17. März 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Zuschlag gemäss Meldungs-Nr. 460509 vom 25. Februar 2010 sei
vollumfänglich aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, den Auf-
trag neu zu vergeben.
2. Die Vergabestelle sei gerichtlich anzuweisen, die Eingabe der Be-
schwerdeführerin (Angebot vom 13. November 2009) neu zu bewerten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zu-
ständige Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens von einem Vertragsabschluss mit dem berücksichtigten An-
bieter abzusehen.
Der Beschwerde sei sofort und superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige
Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten, die aufschiebende Wirkung
zu erteilen."
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdeführerin unter
anderem aus, die Zuschlagsempfängerin habe den Eignungsnachweis
einer Bewilligung zum Personalverleih nicht erfüllt, weshalb auf deren
Angebot nicht hätte eingegangen werden dürfen, zumal vorliegend das
Arbeitsvermittlungsgesetz entgegen den Ausführungen im Pflichten-
heft auch keine Befreiung von der Bewilligungspflicht zulasse. Des
Weiteren verfüge das für das Los 31 vorgesehene Profil, bzw. der
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, nämlich Herr C._______, über
eine mehr als zehnjährige Erfahrung beim Bund und in den
öffentlichen Verwaltungen, weshalb die Annahme einer Ein-
arbeitungszeit willkürlich sei. Schliesslich hätten auch keine Punkt -
abzüge für das Fehlen von Drittreferenzen vorgenommen werden
dürfen, zumal es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen
wäre solche von den beschriebenen Projekten einzuholen. Detaillierte
Projektreferenzen seien ohnehin aussagekräftiger als Drittreferenzen.
D.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 18. März 2010 untersagte der
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Instruktionsrichter der Vergabestelle bis zum Entscheid über den An-
trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvor-
kehrungen, namentlich den Vertragsabschluss mit der Zuschlags-
empfängerin. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 wurde die
Vergabestelle aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
12. April 2010 die vollständigen Akten einzureichen und innerhalb der
gleichen Frist zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung
der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
bis zum 24. März 2010 eine anonymisierte Version der Beschwerde-
schrift und der Beilagen einzureichen.
Mit Eingabe vom 23. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein
anonymisiertes Exemplar der Beschwerdeschrift samt Beilagen ein.
Mit Verfügung vom 25. März 2010 wurde der Zuschlagsempfängerin
die Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 zum Antrag der Be-
schwerdeführerin betreffend aufschiebende Wirkung Stellung zu
nehmen und sich gegebenenfalls als Gegenpartei zu konstituieren.
E.
Die Vergabestelle nahm mit Vernehmlassung vom 12. April 2010 zu
den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung und
stellte folgende Anträge:
"1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzuweisen und der Beschwerde die superprovisorisch gewährte auf-
schiebende Wirkung zu entziehen.
3. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, sofern und soweit darauf
einzutreten ist.
4. Es sei der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) nur insoweit
Einsicht in die Akten zu gewähren, als der Einsichtnahme keine Amts-
geheimnisse oder Berufs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegen-
stehen.
5. Es sei der Beschwerdegegnerin als vorsorgliche Massnahme vorweg und
bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung per sofort zu gestatten,
die Leistungen gemäss Zuschlag von der bisherigen Leistungserbringerin
vorläufig zu beziehen.
6. Im Falle dass die aufschiebende Wirkung bestätigt wird, sei die Er-
mächtigung gemäss Antrag 5 zum Bezug der Leistungen bis zur rechts -
kräftigen Erledigung der Streitsache zu erteilen.
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Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin."
Die Vergabestelle führt unter anderem aus, es werde kontrovers dis-
kutiert, ob der Verleih von Fachkräften und die entsprechenden Ver-
träge dem BöB zu unterstellen seien. Die Vergabestelle sei aus
Gründen der Vorsicht von einer unterstellten Tätigkeit ausgegangen.
Sei das BöB auf die streitige Beschaffung nicht anwendbar, bestehe
keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten wäre. Des Weiteren gebe es keinen Grund die Zuschlags-
empfängerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen, da diese die
Eignung gemäss Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen er-
fülle. Die Ausschreibung, die darin enthaltenen Eignungskriterien und
die verlangten Nachweise seien zulässig und für alle verbindlich, da
diese nicht angefochten worden seien. Unbegründet sei auch der
Vorwurf der willkürlichen Bewertung. Die von der Beschwerdeführerin
gerügten Punktabzüge seien alle dadurch begründet, dass sich in den
von ihr eingereichten Unterlagen keine oder keine hinreichend nach-
vollziehbaren Belege für die verlangten Merkmale fänden. Schliesslich
würden bei einer Interessenabwägung die Interessen an einer Be-
schaffung gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin über-
wiegen. Die FUB benötige den mit dem Los 31 gesuchten Programm-
Manager umgehend, da ansonsten die Informatiksicherheit, nament-
lich die Funktionsfähigkeit, die System- und Datenintegrität und
-verfügbarkeit bedroht sei. Schliesslich könne eine weitere Ver-
zögerung zu zusätzlichen und kostspieligen Abstimmungsarbeiten
führen. Letztendlich werde dadurch die Aufgabenerfüllung des VBS
gefährdet.
Den Antrag auf unverzügliche Ermächtigung der Vergabestelle zum
vorläufigen Bezug der Leistungen bei der bisherigen Leistungser-
bringerin bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung be-
gründet die Vergabestelle vor allem mit dem Erfordernis der Weiter-
führung der laufenden Projekte. Damit solle das Funktionieren der
Informatikstruktur gewährleistet bzw. bestehende Sicherheitsrisiken
geschlossen werden. Im übrigen seien diejenigen Akten von der
Akteneinsicht auszunehmen, die im Verzeichnis entsprechend ge-
kennzeichnet seien.
F.
Innert erstreckter Frist stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 20. April 2010 die Rechtsbegehren, der prozessuale Antrag Ziff. 5
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der Vergabestelle sei abzuweisen, und es sei ihr vollumfänglich Ein-
sicht in die Beweismittel/Beilagen der Vergabestelle zu gewähren und
eine neue Frist zur Vervollständigung der Stellungnahme einzuräumen.
Sie bestreite, dass eine Verzögerung der vorliegend zu beurteilenden
Arbeiten um einige Monate zu einer Gefährdung der Landessicherheit
führen könne, zumal es ausschliesslich um Verwaltungsarbeitsplätze
des VBS gehe.
G.
Gestützt auf die sich bietende Aktenlage und in Abwägung der auf
dem Spiel stehenden Interessen hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 21. April 2010 den Antrag der Vergabestelle gut
und ermächtigte diese, sofort und bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung die Leistungen zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der in Frage stehenden Verwaltungsinformatik von
der bisherigen Leistungserbringerin vorläufig weiter zu beziehen. Der
weitergehende Bezug von Leistungen wurde demgegenüber einst-
weilen untersagt.
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vergabestelle unter anderem auf, zu begründen, weshalb
das von ihr eingereichte Aktenverzeichnis von der Einsichtnahme
auszunehmen sei. Im Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Ver-
gabestelle mit, dass sie keine Einwände mehr gegen die Einsicht -
nahme der Bescherdeführerin in das Aktenverzeichnis habe.
Gleichzeitig reichte sie ein bereinigtes Aktenverzeichnis ein.
I.
Mit Schreiben vom 26. April 2010 verzichtete die Zuschlags-
empfängerin ausdrücklich darauf, im vorliegenden Beschwerde-
verfahren formelle Anträge zu stellen. Die Zuschlagsempfängerin wies
zudem darauf hin, dass sie entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerin, das Eignungskriterium E7 vollumfänglich erfüllt
habe.
J.
Mit Eingabe vom 27. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin die An-
träge, es sei auf Stufe Armeeführung eine offizielle und rechtsgültige
Bestätigung einzuholen, ob eine Unterbrechung des Leistungsbezugs
bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren zu einer Gefährdung der Sicherheit des Landes
führe.
K.
Am 29. April 2010 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Ein-
sicht in das Aktenverzeichnis der Vergabestelle und in die Akten, die
unbestrittenermassen der Einsicht zugänglich waren, gewährt.
Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit geboten, Schluss-
bemerkungen zum Stand des Verfahrens abzugeben.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin
eine zweiwöchige Fristerstreckung und Einsicht in diverse weitere
Akten der Vergabestelle.
Gestützt auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai
2010 nahm die Vergabestelle am 11. Mai 2010 zum erweiterten
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung. Sie be-
antragte unter anderem, dass über eine weitere Akteneinsicht
frühestens mit dem Zwischenentscheid über die aufschiebende
Wirkung zu entscheiden sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin nur
insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als der Schutz geheim zu
haltender Angaben vor Offenlegung gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin
eine weitere Fristerstreckung um zwei Wochen und wiederum Einsicht
in diverse Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch der Beschwerde-
führerin um eine weitergehende Akteneinsicht mit Zwischenverfügung
vom 20. Mai 2010 vorerst ab und gewährte letztmalig eine Erstreckung
der Frist.
L.
Mit Eingaben vom 27. Mai 2010 reichten sowohl die Beschwerde-
führerin als auch die Vergabestelle ihre Schlussbemerkungen zum
aktuellen Stand des Verfahrens ein.
M.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine Kostennote ein, da der Beschwerdeführerin das
Gerücht zugetragen worden sei, wonach die Vergabestelle be-
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absichtige, Herrn C._______ mittels Anstellungsverhältnis in die be-
stehenden Strukturen einzubinden. Es sei folglich nicht auszu-
schliessen, dass die Vergabestelle die Zuschlagsverfügung widerrufe
und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben
werden könne.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 stellte die Vergabestelle klar, dass
weder beabsichtigt sei, die Zuschlagsempfängerin in ein Arbeits-
verhältnis zu überführen, noch den Zuschlag zu widerrufen.
N.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 reichte die Zuschlagsempfängerin ihre
Bewilligung zum Personalverleih vom 17. Juni 2010 zu den Akten.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die
Eingabe der Zuschlagsempfängerin vom 28. Juni 2010 aus den Akten
zu weisen, da diese auf eine Parteistellung verzichtet habe.
O.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Eintretensvorausset-
zungen der vor ihm hängigen Rechtsmittel mit freier Kognition von Am-
tes wegen (BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.). Es ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen zuständig, die auf das Bundes-
gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1)
oder die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB,
SR 172.056.11) gestützt sind (Art. 27 Abs. 1 BöB) und in diesem Rah-
men auch für Gesuche über die aufschiebende Wirkung von Be-
schwerden (Art. 28 Abs. 2 BöB). Die Beschwerdeführerin hat ein
solches Gesuch gestellt. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichts-
gesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
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BöB, Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit
vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
1.2 Als Teil der Bundesverwaltung untersteht die Vergabestelle dem
BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). Vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 25. Februar 2010, aber nach Veröffentlichung der Aus-
schreibung vom 9. Oktober 2009, sind am 1. Januar 2010 einige
Änderungen des BöB und der VöB in Kraft getreten. Abweichend vom
Grundsatz, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung im Zeitpunkt
ihres Erlasses zu beurteilen ist (BGE 125 II 598 E. 5e/aa, m.w.H.),
stellt eine besondere Übergangsbestimmung der VöB auf den Zeit-
punkt der Veröffentlichung der Ausschreibung, nicht der Zuschlagsver-
fügung, ab (Art. 72b Bst. a VöB). Auch auf dem BöB unterstehende
Beschaffungen ist diese Übergangsbestimmung anwendbar (Art. 2
Abs. 1 VöB, vgl. auch Art. 37 BöB). Im vorliegenden Fall wurde die
Ausschreibung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung veröffent-
licht, weshalb das BöB und die darauf gestützte VöB in ihrer am
9. Oktober 2009 geltenden, früheren Fassung anzuwenden sind.
1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 VGG entscheidet der zuständige Instruktions-
richter grundsätzlich selbständig über das Begehren um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4393). Aus den Ma-
terialien ist indessen nicht ersichtlich, dass Art. 39 Abs. 1 VGG als lex
specialis zu Art. 55 Abs. 3 VwVG die dort vorgesehene Alternative des
Entscheides durch den Spruchkörper ausschliessen will (BVGE 2007/
13, nicht publizierte E. 1.3.2). Angesichts der in der Regel heraus-
ragenden Bedeutung des Entscheides über die aufschiebende
Wirkung in Beschaffungssachen, insbesondere im Rahmen der An-
fechtung eines Zuschlages (Art. 22 Abs. 1 BoeB; PETER GALLI/ANDRÉ MO-
SER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 413, JEAN-BAPTISTE ZUFFE-
REY/CORINNE MAILLARD/NICOLAS MICHEL, Droit des marchés publics, Fri-
bourg 2002, S. 131), wird die Beurteilung durch den Spruchkörper in
der Hauptsache dem Grundgedanken der hinreichenden Legitima-
tionsbasis von Entscheiden oft besser gerecht (BVGE 2007/13, nicht
publizierte E. 1.3.2, Zwischenentscheide des Bundesverwaltungs-
gerichts B-1295/2010 vom 8. April 2010 E. 1.3 und B-743/2007 vom
31. Juli 2007 E. 1.4.2; grundsätzlich zustimmend: MARTIN BEYELER, Bau-
recht 2/2007, S. 86 ff.). Auch im vorliegenden Verfahren, welches die
Anfechtung eines Zuschlags zum Gegenstand hat, ist nach dem Ge-
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sagten der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch
den Spruchkörper zu beurteilen.
2.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor,
dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes we-
gen zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende
Wirkung auf Gesuch hin erteilen (Art. 28 Abs. 2 BöB).
Das BöB nennt keine Kriterien für die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die
Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG ent-
wickelt haben. Danach ist in einem ersten Schritt in einer prima-facie-
Würdigung der materiellen Rechtslage zu befinden, ob die Be-
schwerde nach den vorliegenden Akten offensichtlich unbegründet er-
scheint. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein
nicht zu gewähren. Werden der Beschwerden hingegen Erfolgs-
chancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, ist in einer
Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige
Vollstreckung sprechen, die Gründe für die gegenteilige Lösung
überwiegen (BGE 117 V 185 E. 2b, BGE 110 V 40 E. 5b, BGE 106 Ib
115 E. 2a, BGE 105 V 266 E. 2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 1802
ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Band II, 2. Aufl. Bern 2002, S. 680
f.). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung
zum VwVG nicht von Gesetzes wegen vorsah, zeigt, dass er sich der
Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und
eine individuelle Prüfung der Frage als notwendig erachtete (BVGE
2007/13 E. 2.1, Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts
B-5865/ 2007 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1 und B-7393/2008 vom
14. Januar 2009 E. 2.1, m.w.H.). Dem öffentlichen Interesse an einer
möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheids ist dabei zum
Vornherein ein erhebliches Gewicht zuzuerkennen (Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts B-1295/2010 vom 8. April 2010 E. 1.3
B-5838/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2, m.w.H.). Einzubeziehen
sind aber auch die Interessen der Beschwerdeführer und allfällige
private Interessen von Dritten, insbesondere der weiteren an der Be-
schaffung beteiligten Personen. Als Ausgangspunkt gelten, ins-
besondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7
Bst. a GPA, die Postulate der Gewährung eines effektiven Rechts-
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schutzes und der Verhinderung von Zuständen, die den Rechtsschutz
illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2, m.w.H.).
3.
Damit sind zuerst prima facie die Eintretensvoraussetzungen der Be-
schwerde zu prüfen.
3.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.;
Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, E. 1.2). Kann
auf die Beschwerde prima facie nicht eingetreten werden, dringt die
Beschwerdeführerin mit ihrem prozessualen Antrag von vornherein
nicht durch, und es erübrigt sich eine materielle Beurteilung und eine
Interessenabwägung (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts B-1295/2010 vom 8. April 2010 E. 3.1, m.w.H.).
3.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur zu-
lässig, wenn der angefochtene Zuschlagsentscheid in den Geltungs-
bereich des BöB fällt.
Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung "Projekt
(940) 532 Dienstleistungen 2009 in der FUB; Los 31: Profil
"Programm-Manager" ist unbestrittenermassen eine Dienstleistung.
Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungs-
auftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem An-
bieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex
4 zum GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422). Hierfür
wiederum massgeblich ist die Zentrale Produkteklassifikation der Ver-
einten Nationen (CPC; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom
25. September 2008, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3).
3.3 Das mit dem Los 31 gesuchte Profil "Programm-Manager" soll in
den Jahren 2010 und 2011 während 3'300 Stunden bei der FUB in
Bern eingesetzt werden. Gemäss Angaben der Vergabestelle wird von
einem Programm-Manager vor allem das Koordinieren und Leiten von
Programmen, einer Menge von mehreren zusammengehörenden
Projekten mit gleichem oder ähnlichem Ziel, unter Berücksichtigung
der strategischen Vorgaben, erwartet. Die Vergabestelle vertritt die
Auffassung, dass mit den Zuschlagsempfängern ein Personalver-
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leih-Vertrag und nicht ein Auftrag oder Werkvertrag abgeschlossen
werde. Für den Personalverleih sei die Vereinbarung eines Stunden-
ansatzes typisch sowie das Zurverfügungstellen eines Arbeitsplatzes
beim Einsatzbetrieb, die Weisungsbefugnis betreffend Leistungser-
bringung und das Fehlen jeglicher Garantie des Anbieters für er-
brachte Leistungen. Entsprechend könnten die ausgeschriebenen
Tätigkeiten unter den Personalverleih, nämlich unter die Dienst-
leistungskategorie 872 CPC "Services de placement et de fourniture
de personnel" subsumiert werden. Da Dienstleistungen der Kategorie
872 CPC nicht im Anhang 1 Annex 4 zum ÜoeB enthalten seien, sei
das BöB auf die streitige Beschaffung nicht anwendbar.
Unabhängig, ob der Vertrag zwischen der Vergabestelle und der Zu-
schlagsempfängerin als Personalverleihvertrag zu qualifizieren sein
wird oder nicht, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
"Profil-"Mitarbeiter für die Bedarfsstelle gegen Entgelt Arbeitsleitungen
im Informatikbereich zu erbringen haben. Die Vergabestelle wendet
zwar zu Recht ein, dass sich der vorliegend zu beurteilende "Verleih"
von Informatikfachspezialisten an die FUB unter vorübergehender
Eingliederung in die Organisation der Auftraggeberin von den
typischen zeitlich und sachlich begrenzten Informatikaufträgen unter-
scheide, welche regelmässig in Form eines Auftrags bzw. Werks er-
bracht würden.
Trotzdem erscheint prima facie die Zuordnung der fraglichen Dienst-
leistungen unter eine Kategorie der Klassifikationsnummer 84 der CPC
"Informatik und verbundene Tätigkeiten" als sachgerecht, zumal die
Vergabestelle selber "aus Gründen der Vorsicht" von einer unter-
stellten Tätigkeit ausgegangen ist, und sowohl die Ausschreibung als
auch den Zuschlag mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat.
Solche Dienstleistungen werden vom Bundesbeschaffungsrecht ge-
mäss Anhang 1 Annex 4 ÜoeB und Anhang 1a Ziff. 7 VöB erfasst,
soweit der Schwellenwert von Fr. 248'950.- nach der Verordnung des
EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Be-
schaffungswesen für das Jahr 2009 vom 27. November 2008 (AS
2008, 5955) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB erreicht wird, was vor -
liegend unstrittig der Fall ist. Es kann jedenfalls prima facie nicht davon
ausgegangen werden, dass das BöB auf die streitige Beschaffung
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anwendbar und folglich auf die
Beschwerde nicht einzutreten wäre.
Seite 12
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3.4 Die Beschwerdeführerin ist als beim Zuschlag nicht berück-
sichtigte Anbieterin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert (vgl. den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5084/2007 vom 8. November 2007 E. 1.3). Frist und Form
der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG).
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde in materieller Hinsicht prima
facie offensichtlich unbegründet erscheint.
4.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes
einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Kriterien,
die der Sicherstellung der finanziellen, wirtschaftlichen und/oder
technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter dienen, sind in der Aus-
schreibung als Eignungskriterien zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 1 BöB).
Eignungskriterien müssen auftragsspezifisch bzw. leistungsbezogen
lauten und dürfen die Anbieter nicht mit Bezug auf ihre Herkunft dis-
kriminieren (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-
1295/2010 vom 8. April 2010 E. 4, B-1470/2010 vom 24. März 2010
E. 4.2, B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3, m.w.H.;
GALLI/MOSER/LANG/CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1.
Band, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 347 f. mit Hinweis, BEYELER,
a.a.O., N. 107). Werden Referenzen verlangt, ist darauf zu achten,
dass nicht in wettbewerbsbeschränkender Weise solche verlangt
werden, die vom Auftragsvolumen her weit über die ausgeschriebene
Leistung hinausgehen (GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 349). Trotz
der "Kann"-Formulierung von Art. 9 Abs. 1 BöB gilt die Festlegung von
Eignungskriterien als Pflicht (BEYELER, a.a.O., N. 285; DANIELA LUTZ, Die
fachgerechte Auswertung von Offerten, in: Jean-Baptiste
Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008 Marchés
Publics 2008, Zürich 2008, S. 233 N. 47). Ihre ordnungsgemässe
Bekanntgabe im Rahmen der Ausschreibung ist Ausfluss des Trans-
parenzgebots (MARTIN BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht
und Schadenersatz, Zürich 2004, N. 243; GALLI/MOSER/LANG/CLERC,
a.a.O., Rz. 355). Eignungskriterien dienen damit zwar ebenso wie Zu-
schlagskriterien der Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots
(BEYELER, a.a.O., N. 286). Da sie sich nur auf die anbietende Person
beziehen, werden sie aber, anders als Zuschlagskriterien, unabhängig
vom offerierten Leistungspaket beurteilt. Eignungskriterien sollen An-
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gebote herausfiltern, die sich wegen klaren, kategoriellen Unter-
schieden in der Eignung der anbietenden Person nicht mehr sach-
gerecht mit den übrigen Angeboten vergleichen lassen. Sie
charakterisieren sich dadurch als zwingende Schwellenkriterien und
als Vorfragen für die Anwendung von Zuschlagskriterien
(GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 347 ff.).
4.2 Nach ständiger Praxis verfügt die Vergabestelle bei der Wahl und
der Anwendung von Eignungskriterien über einen breiten Ermessens-
spielraum (vgl. Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts
B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 4.2, B-504/2009 vom 3. März 2009
E. 5.3 und 6.1, B-7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.2.1;
GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 349, m.w.H.). Dass hohe
Eignungsanforderungen im Lichte des erklärten beschaffungsrecht-
lichen Ziels, den Wettbewerb zu stärken (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BöB),
problematisch sein können, ändert daran nichts. Unzulässig können
indessen namentlich Eignungskriterien sein, die ohne überwiegende,
anders lautende Interessen an ihrer Festlegung den wirksamen Wett-
bewerb unnötig behindern, indem sie Vorgaben machen, die nur von
einem oder zwei Anbietern erfüllt werden können
(GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 242, 363).
4.3 Ein Anbieter, der schon die Festlegung der Eignungskriterien und
nicht nur ihre Anwendung durch die Vergabestelle als rechtsfehlerhaft
ansieht, hat diese Rüge bereits mit der Anfechtung der Ausschreibung
und nicht erst gegen einen für ihn ungünstigen Zuschlagsentscheid
geltend zu machen. Ist die Fehlerhaftigkeit für den Anbieter bereits aus
der Ausschreibung ersichtlich, kann sie nach erfolgtem Zuschlagsent-
scheid nämlich nicht mehr gerügt werden (Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3,
m.w.H.; Marc Steiner, Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in
Vergabesachen, in: Michael Leupold et al. [Hrsg.], Der Weg zum
Recht, Festschrift für Alfred Bühler, Zürich 2008, S. 412). Auch gegen
den Ausschluss vom Verfahren mangels Erfüllung eines Eignungs-
kriteriums erfolgt eine solche Rüge damit verspätet.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin
erfülle die Eignung für den Auftrag nicht, da sie über keine Bewilligung
für den Personalverleih gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11)
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verfüge und entsprechend aus dem Vergabeverfahren hätte aus-
geschlossen werden müssen.
4.4.1 In der hier interessierenden Ausschreibung wurde im SHAB
Nr. 196 vom 9. Oktober 2009 unter Ziffer 3.8 einleitend festgehalten,
dass die aufgeführten Eignungsnachweise vollständig und ohne Ein-
schränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebots
bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden müssten, ansonsten auf die
Offerte nicht eingegangen werde. Als Frist für die Einreichung der An-
gebote wurde der 19. November 2009 bestimmt (Ziff. 1.4 der Aus-
schreibung). Einer der geforderten Nachweise (Ziff. 3.8 E7 der Aus-
schreibung) war derjenige einer Bewilligung zum Personalverleih. Als
Beilage wurde eine Kopie der Bewilligung oder im Falle der Befreiung
das entsprechende Schreiben des Kantonalen Amts für Wirtschaft
verlangt.
4.4.2 Die Zuschlagsempfängerin reichte am 16. November 2009
(Datum Poststempel: 18. November 2009) zusammen mit der Offerte
zum hier interessierenden Projekt unter anderem eine Bestätigung für
nicht-bewilligungspflichtigen Personalverleih des zuständigen kantona-
len Amtes (beco Berner Wirtschaft) vom 8. Januar 2009 ein. Im
Rahmen einer Rechts- und Missbrauchskontrolle erweist sich die Vor-
gehensweise der Vergabestelle als sachgerecht, wenn sie aufgrund
der Bestätigung des kantonalen Amtes die Eignung der Zuschlags-
empfängerin als in diesem Punkt gegeben erachtete. Indem die Zu-
schlagsempfängerin nachgewiesen hat, dass sie zur Zeit für den Auf-
trag keine Bewilligung zum Personalverleih benötigte, ist sie den ent-
sprechenden Bedingungen in der Ausschreibung fristgerecht nach-
gekommen. Folglich sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, die
Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen. Es kann von
der Vergabestelle in diesem Verfahrensstadium auch nicht gefordert
werden, dass sie die von der zuständigen Behörde verfasste Be-
stätigung materiell zu überprüfen hätte.
Sind jedoch die Voraussetzungen für den nicht-bewilligungspflichtigen
Personalverleih nicht mehr gegeben, indem beispielsweise die jähr-
liche Umsatzschwelle von CHF 100'000.– (Art. 12 AVG i.V.m. Art. 29
der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 [AVV, SR
823.111]) überschritten wird, muss beim zuständigen Amt ein Gesuch
für eine Bewilligung für den Personalverleih gestellt werden. Es ist
davon auszugehen, dass die jährliche Umsatzschwelle von CHF
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100'000.– im vorliegenden Fall bei einem Auftragsvolumen von über
CHF 700'000.– und einer Leistungsperiode vom 1. Quartal 2010 bis
zum 4. Quartal 2011 überschritten wird. Ist dies der Fall, ist die ent-
sprechende Bewilligung nachträglich einzuholen.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 reicht die Zuschlagsempfängerin eine
entsprechende Bewilligung vom 17. Juni 2010 zu den Akten. Die Be-
schwerdeführerin beantragt im Schreiben vom 5. Juli 2010, diese Ein-
gabe aus den Akten zu weisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist
aber abzuweisen. Die Zuschlagsempfängerin hat sich zwar im vor-
liegenden Verfahren nicht als Partei konstituiert und somit grundsätz-
lich keinen Anspruch auf einen Einbezug ins Verfahren. Trotzdem liegt
es im Ermessen der Beschwerdeinstanz, inwieweit sie "andere Be-
teiligte" in das Verfahren einbeziehen will, etwa weil sie sich dadurch
weitere Aufschlüsse über den Sachverhalt verspricht (vgl.
SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 57 N 15 m.w.H.). Zudem gebietet der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), dass die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Da die
beigebrachte Personalverleihbewilligung den Sachverhalt vervoll-
ständigt, ist diese ohne Weiteres zu den Akten zu nehmen.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, obwohl sie
ein massiv günstigeres Angebot als beispielsweise die Zuschlags-
empfängerin deponiert habe (CHF 478'500.– gegenüber CHF
706'200.–), habe sie den Zuschlag trotzdem nicht erhalten. Der Grund
für die Nichtberücksichtigung sei auf erhebliche Punktabzüge bei den
Selbstdeklarationen und dem Mitarbeiterprofil zurückzuführen. Der
Begründung der Vergabestelle könne entnommen werden, dass diese
von einer längeren Einarbeitungszeit ausgegangen sei und anderer-
seits diverse fehlende Unterlagen/Nachweise, namentlich Dritt-
referenzen, beanstandet habe. Diese Beanstandungen seien un-
begründet. Die Annahme einer Einarbeitungszeit bei dem für das Los
31 vorgesehene Profil sei willkürlich, da Herr C._______ eine über
zehnjährige Erfahrung beim Bund und bei öffentlichen Verwaltungen
aufweisen könne. Zudem seien von der Vergabestelle keine Dritt-
referenzen einverlangt worden. Die Qualität des Mitarbeiters ergebe
sich ohne weiteres aus den eingereichten Projektreferenzen.
4.5.1 Der Vergabestelle steht nicht nur bei der Wahl der Eignungs-
kriterien (vgl. E. 4.2) und der Eignungsnachweise sondern auch bei
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der Bewertung dieser Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, in
den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreifen darf, zumal ge-
mäss Art. 31 BoeB im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht
gerügt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur einzu-
greifen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.5; Zwischenentscheide des
Bundesverwaltungsgerichts B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und
6.1 sowie B-7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.2.2). Namentlich
steht die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass
eine Unternehmung auch in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auf-
trag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabestelle (Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts B-6253/2009 vom 16. November 2009
E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht greift hier nur in den Spielraum
der Vergabestelle ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt
(BGE 125 II 86 E. 6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 473).
Entsprechend kann, soweit die Beschwerdeführerin eine unan-
gemessene Bewertung geltend macht, auf diese Rüge nicht ein-
gegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen eine
willkürliche Bewertung ihres Angebots rügt, ist darauf einzutreten.
4.5.2 In der Ausschreibung im SHAB Nr. 196 vom 9. Oktober 2010
wurden unter Ziff. 3.8 die verlangten Eignungsnachweise aufgeführt.
Betreffend die Zuschlagskriterien wurde in Ziff. 3.9 auf die Unterlagen
verwiesen. Gemäss Pflichtenheft ging die Vergabestelle bei der Be-
wertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für das Los 31 hin-
sichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Leistung von maximal
1930 Punkten (57 %) und hinsichtlich des Preises von maximal 1450
Punkten (43 %) aus. Als Anforderungen wurde in Bezug auf das nicht
monetäre Kriterium unter anderem verlangt, dass für jedes Profil, für
das ein Angebot eingereicht werde, die vorgegebenen Exceltabellen
(Selbstdeklaration) auszufüllen seien (Vorlage gemäss Beilage Zu-
schlagskriterien). Des Weiteren seien detaillierte Lebensläufe mit Foto
sowie Diplomen wie auch Erfahrungs- und Kenntnisnachweise einzu-
reichen. Die Exceltabellen (Selbstdeklaration) seien Bestandteil des
Angebots und durch die Anbieterinnen unterzeichnet einzureichen.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass das Evaluationsteam im
Rahmen der Evaluation die Selbstdeklarationen aufgrund der ein-
gereichten Lebensläufe, Diplome, Erfahrungs- und Kenntnisnachweise
vergleichen werde. Unter Ziff. 8.1 Bst. C des Pflichtenhefts wurde noch
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einmal präzisiert, dass unter anderem Kopien von Diplomen, Zerti -
fikaten, Erfahrungs- und Kenntnisnachweisen sowie Referenzen ein-
zureichen waren.
4.5.3 Die Gründe für die im Vergleich zur Selbstdeklaration vor-
genommenen Punktabzüge wurden der Beschwerdeführerin im
Schreiben (Begründung) vom 28. Februar 2010 von der Vergabestelle
kurz dargelegt. In der Stellungnahme vom 12. April 2010 setzte sich
die Vergabestelle eingehend mit den Rügen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien des frag-
lichen Profils auseinander. Die Punktabzüge begründet die Vergabe-
stelle vor allem damit, dass sich in den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen keine oder keine hinreichend nachvollzieh-
baren Belege für die verlangten Merkmale hätten finden lassen.
4.5.4 Die Beschwerdeführerin gab sich im Angebot in der Selbst-
deklaration für das Profil (C._______) 1740 Punkte (max. mögliche
Punkte: 1930). Die Vergabestelle bewertete das Profil mit 300
Punkten.
Die Vergabestelle begründet ein Grossteil der Punktabzüge mit Bezug
auf das Angebot der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Deshalb ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn man ihr
die in der Selbstdeklaration aufgeführten 1740 Punkte zu einem Teil
zubilligen würde, für einen Zuschlag kaum in Frage käme.
Entsprechend können nach vorläufiger Prüfung der materiellen
Rechtslage den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf
Aufhebung der Zuschlagsverfügung und gerichtliche Anweisung der
Vergabestelle, das Angebot der Beschwerdeführerin neu zu bewerten,
gestützt auf die vorhandenen Akten wenige Erfolgschancen zuerkannt
werden.
4.6 Da die Beschwerde aber aufgrund der Punktedifferenz beim an-
gebotenen Preis (Bewertung des Zuschlagskriteriums Z2: Be-
schwerdeführerin: 898 Punkte; Zuschlagsempfängerin: 0 Punkte)
dennoch nicht als offensichtlich unbegründet erscheint, ist des Weitern
für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist oder
nicht, eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und
privaten Interessen vorzunehmen.
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4.6.1 Die Vergabestelle macht geltend, der mit dem Los 31 gesuchte
"Programm Manager" habe die ganze Projektpalette im Bereich Auf-
bau einer VBS-weiten sicheren Basisplattform-Architektur zu steuern
und zu koordinieren. Werde dieses Projekt verzögert, sei es nicht
möglich, die neue Büroautomationsumgebung den Truppen zur Ver-
fügung zu stellen. Auch die offenen Punkte im Bereich Sicherheit
würden für die Armee und die Sicherheit des Landes ein grosses Ge-
fährdungspotential darstellen.
4.6.2 Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gehen grund-
sätzlich dahin, durch Aufhebung der Zuschlagsverfügung die Chancen
auf die Erteilung des Zuschlages und damit auf die Ausführung des
ausgeschriebenen Auftrages zu wahren. Die Beschwerdeführerin
substanziiert jedenfalls ihr Interesse an der Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung nicht weiter, ausser dass sie bezweifelt, dass
eine Verzögerung der zur Diskussion stehenden Arbeiten zu einer Ge-
fährdung der Sicherheit des Landes führen könnte.
4.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt eine besondere
Dringlichkeit in dem Sinne, als der aktuelle Betrieb der Informatik
sowie die laufenden Projekte und Programme der FUB weitergeführt
werden können und damit die Funktionsfähigkeit der Informatik des
VBS aufrecht erhalten werden kann. In diesem Sinne hat der
Instruktionsrichter die Vergabestelle bereits superprovisorisch in Ab-
weisung des anders lautenden Antrags der Beschwerdeführerin er-
mächtigt, Leistungen, die für die Aufrechterhaltung der Funktions-
fähigkeit der Informatik erforderlich sind, einstweilen weiterhin bei der
Zuschlagsempfängerin zu beziehen.
Das VBS erfüllt verschiedene Aufgaben im sicherheits- und rüstungs-
politischen Bereich und damit im Zusammenhang mit der Sicherheit
der Schweiz. Hier ist bezüglich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und
Nachweisbarkeit der Daten, höchste Informatiksicherheit geboten.
Zudem stellt ein Plattformwechsel, wie er vorliegend im Gang ist, und
somit ein gemeinsamer Betrieb von alten und neuen Infrastrukturen,
grundsätzlich ein sicherheitstechnisches Risiko dar. Entsprechend
schnell sollte folglich der Übergang geschehen. Dies um so mehr, als
über 13'000 VBS-Arbeitsplätze von den Massnahmen betroffen sind.
Diesen öffentlichen Interessen kommt ein erhebliches Gewicht zu.
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4.7 Wegen den geringen Erfolgsaussichten und den erheblichen
öffentlichen Interessen sind die Gründe, die für eine sofortige Voll -
streckbarkeit sprechen, gemeinsam gewichtiger, als diejenigen die für
die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Entsprechend ist
das beantragte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abzuweisen, damit das Vergabeverfahren fortgeführt und durch Er-
teilung des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu
einem Abschluss gebracht werden kann.
4.8 Bei dieser im Rahmen der aufschiebenden Wirkung vor-
genommenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde ist in aller Regel, wie auch im vorliegenden Fall, auf weitere
Beweismassnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 27. April 2010 beantragt, zu verzichten. Gestützt darauf, dass die
aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, sind die Anträge Ziff. 7.
und 8. in den Schlussbemerkungen der Vergabestelle vom 27. Mai
2010 abzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf weiter -
gehende Akteneinsicht wird nach Rechtskraft dieses Zwischenent-
scheids zurückzukommen sein.
5.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden
Zwischenentscheids ist mit dem Endentscheid zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenent-
scheids wird mit dem Endentscheid befunden.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. 460509; Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
- die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; A-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110) und dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt (Art. 83 lit. f Ziff. 1 und 2 BGG), gemäss Art. 100 Abs. 1
BGG innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, angefochten werden.
Versand: 19. Juli 2010
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