Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1737/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau,
Vorinstanz
Gegenstand Feststellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
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Sachverhalt:
A.
A.a C._______ (Beschwerdeführer) ist Landwirt und Eigentümer der
Parzellen X._______ und Y._______, beide Grundbuch K._______.
A.b Im Rahmen eines vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo)
im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft durchgeführten Projektes
zur Aktualisierung von Elementen der Bodenbedeckung auf der
Grundlage der amtlichen Vermessung, das der Bestimmung und
Kontrolle der di-rektzahlungsberechtigten landwirtschaftlichen
Nutzflächen diente (LWN-Projekt), wurde im Jahr 2005 durch das
Forstamt des Kantons Thurgau überprüft, ob es sich bei bestockten
Flächen um Wald im Rechtssinne handle. Konkret wurden die
Landeskoordinaten aller Punkte aus den Original-Feldmessungen
ermittelt. Aus den Koordinaten wurden die genauen Grundstücks- und
Bodenbedeckungsflächen neu berechnet. Soweit sich Änderungen
ergaben, wurden diese in der amtlichen Vermessung nachgeführt. Die
dem Beschwerdeführer gehörenden Parzellen X._______ und Y._______
waren Bestandteil des Vermessungswerks.
Der Beschwerdeführer erhielt im Dezember 2005 vom Vermessungsamt der Stadt K._______ am 8. und 9.
Dezember 2005 ausgestellte Planauszüge bezüglich seiner beiden Parzellen X._______ und Y._______
sowie einen Güterzettel (Flächenverzeichnis) mit Angabe des Flächenmasses. Im Begleitschreiben wurden
die Grundeigentümer auf die Einsprache- und Rekursmöglichkeiten hingewiesen.
Am 20. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den auf den Parzellen X._______
und Y._______ festgelegten Verlauf der Waldgrenze.
Nach der Aufhebung des Vermessungsamtes der Stadt K._______ wurde die L._______ AG, K._______,
mit der Nachführung der amtlichen Vermessung und der Behandlung von Einsprachen beauftragt. Mit
Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Bodenbedeckung könne zwar gar
nicht Gegenstand einer Einsprache sein. Dennoch habe sie seine Einsprache geprüft. Anlässlich einer
Begehung mit dem Forstamt sei die Waldgrenze auf Parzelle X._______ (Nordwestecke) neu festgelegt
und im Datensatz der amtlichen Vermessung korrigiert worden. Die Waldfläche auf Parzelle Y._______ sei
ebenfalls durch das Forstamt beurteilt und auf Grund des Alters und der Grösse des Bestandes eindeutig
als Wald bezeichnet worden. Demnach werde die Abgrenzung im Datensatz nicht geändert. Weiter führte
die L._______ AG aus, die Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung besitze keine rechtliche
Bedeutung und habe im Grundbuch nur beschreibenden Charakter. Dem Schreiben der L._______ AG
waren aktualisierte Güterzettel sowie Planausschnitte der Parzellen X._______ und Y._______ beigelegt.
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A.c Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 teilte das Landwirtschaftsamt
des Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer unter dem
Vermerk "Übernahme der Bodenbedeckung und der Flächenmasse aus
der Amtlichen Vermessung im Rahmen des Projektes LWN" mit, die
landwirtschaftlichen Nutzflächen seien im Rahmen des LWN-Projektes
überprüft worden. Da es sich bei der bestockten Fläche auf den Parzellen
X._______ und Y._______ um Wald im Sinne des kantonalen
Waldgesetzes handle, könne die Waldfläche weder als landwirtschaftliche
Nutzfläche noch als ökologische Ausgleichsfläche, Qualitätsfläche oder
Vernetzungsobjekt anerkannt werden. Ab dem Beitragsjahr 2009 würden
die Flächenmasse der amtlichen Vermessung gelten. Die
landwirtschaftliche Nutzfläche auf Parzelle X._______ betrage gerundet
334 Aren (statt bisher 335 Aren) und auf Parzelle Y._______ gerundet
200 Aren (statt bisher 205 Aren).
A.d Mit Einsprache vom 9. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
er akzeptiere die auf seinen Parzellen vorgenommenen
Flächenkorrekturen nicht.
A.e Mit zwei Einspracheentscheiden vom 16. Februar 2009 bestätigte die
Erstinstanz, dass die ab 2009 gültige landwirtschaftliche Nutzfläche
(Acker, Wiese) auf Parzelle X._______ 334 Aren statt wie bisher 335
Aren und auf Parzelle Y._______ 200 Aren statt bisher 205 Aren betrage.
Der Anteil Wald belaufe sich auf Parzelle X._______ auf 42,91 Aren
(bisher 41,5 Aren) und auf Parzelle Y._______ auf 18,22 Aren (bisher
13,92 Aren).
B.
B.a Gegen die Entscheide der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer
am 9. März 2009 Beschwerde beim Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Er beantragte die
Aufhebung der Entscheide und die Beibehaltung der bisherigen
Flächenmasse mit der Begründung, es sei kein
Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Auch habe er eine
GPS-Messung vorgenommen und die Fläche in ihrem ursprünglichen
Ausmass festgestellt. Der Beschwerdeführer verlangte zudem einen
Ortstermin mit den zuständigen Personen.
B.b Am 5. Juni 2009 sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit der
Begründung, das Mass der landwirtschaftlichen Nutzfläche hänge von der
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Vorfrage ab, ob die gemäss der amtlichen Vermessung als Wald
bezeichnete Fläche tatsächlich als Wald gelte. Für das
Waldfeststellungsverfahren sei aber das Kantonsforstamt (heute:
Forstamt) zuständig. Die Akten seien zum Entscheid über die Vorfrage an
das zuständige Forstamt des Kantons Thurgau zu übergeben und das
Rekursverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im
Waldfeststellungsverfahren vorliege.
B.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 teilte das Amt für
Geoinformation, Amtliche Vermessung, K._______, der Vorinstanz mit,
dass der Wald im Jahr 2005 bei den Parzellen X._______ und Y._______
im Rahmen des LWN-Projektes neu festgestellt worden sei. Das Amt für
Geoinformation habe den zuständigen Geometer mit der Nachführung
beauftragt. Die Flächenangaben in der amtlichen Vermessung und im
Grundbuch entsprächen somit der aus forstrechtlicher Hinsicht
massgebenden Ausscheidung von Wald/Nicht-Wald.
B.d Mit Entscheid vom 16. Februar 2010 wies die Vorinstanz den Rekurs
des Beschwerdeführers vom 9. März 2009 ab. Sie begründete ihren
Entscheid damit, dass im Jahr 2005 im Kanton Thurgau im Rahmen des
vom Bund vorgeschriebenen Projekts "Landwirtschaftliche Nutzflächen"
die Waldflächen auf den Parzellen X._______ und Y._______ vom
Forstamt festgestellt worden seien und gestützt darauf die Waldflächen
vom zuständigen Geometer neu berechnet worden seien. Die
Flächenangaben in der amtlichen Vermessung und im Grundbuch
beruhten demnach – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – auf einem
vom Forstamt durchgeführten Waldfeststellungsverfahren. Weil der
Beschwerdeführer keine Kenntnis von dem vom Forstamt durchgeführten
Waldfeststellungsverfahren erlangt habe, werde auf eine Kostenerhebung
verzichtet.
C.
Am 17. März 2010 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Beibehaltung der bisherigen
Flächenmasse auf den Parzellen X._______ und Y._______. Zur
Begründung führt er an, entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei
kein Waldfestlegungsverfahren vorgenommen worden und ihm seien
keine Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Auch sei nie das Gespräch
mit ihm gesucht worden. Seine eigene Messung habe die ursprüngliche
Fläche bestätigt. Die Firma L._______ AG habe ihm mit Schreiben vom
2006 mitgeteilt, dass die von der amtlichen Vermessung festgestellte
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Bodenbedeckung keine rechtliche Bedeutung besitze und im Grundbuch
nur beschreibenden Charakter habe.
D.
Die Erstinstanz lässt sich innert erstreckter Frist am 28. Mai 2010
vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus,
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung lasse sich entnehmen, dass
Wald nach dem Waldgesetz nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche
zuzurechnen sei. Der Kanton überprüfe die Flächenangaben der
Bewirtschafter und die Abgrenzung der Flächen anhand der Daten der
amtlichen Vermessung. Die Erstinstanz übernehme bei der Bestimmung
der landwirtschaftlichen Nutzfläche die Waldfläche der jeweiligen Parzelle
vollumfänglich aus den Daten der amtlichen Vermessung. Die Erstinstanz
könne und müsse davon ausgehen, dass die Daten der amtlichen
Vermessung sichere Auskunft über die tatsächlichen Flächen geben,
insbesondere, wenn, wie im Fall des Waldes, die Definition der amtlichen
Vermessung bezüglich Bodenbedeckung der landwirtschaftlichen
Definition entspreche.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Einwand des
Beschwerdeführers, es sei kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt
worden, verweist die Vorinstanz auf das LWN-Projekt zur Aktualisierung
von Elementen der Bodenbedeckung auf der Grundlage der amtlichen
Vermessung. Im Rahmen dieses Projekts sei im Kanton Thurgau durch
das Forstamt überprüft worden, ob es sich bei bestockten Flächen um
Wald im Rechtssinne handle.
Sie legt dar, im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 habe die Erstinstanz die betroffenen
direktzahlungsberechtigten Personen über die ab 1. Januar 2009 gültige landwirtschaftliche Nutzfläche
informiert. Vorliegend habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Verlauf der Waldgrenze bzw. der
Umfang der Waldfläche auf den Parzellen X._______ und Y._______ bereits im Rahmen der im Jahr 2005
erfolgten Ersterhebung bzw. Erneuerung des Vermessungswerks überprüft worden sei. Der
Beschwerdeführer habe in diesem Rahmen am 20. Dezember 2005 Einsprache gegen den auf der Parzelle
X._______ festgelegten Verlauf der Waldgrenze bzw. gegen die auf der Parzelle Y._______ vorgesehene
Waldabgrenzung erhoben. Im Zuge der Rekursbehandlung habe ein Augenschein mit dem Forstamt
stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei ein aktualisierter Güterzettel sowie ein neuer Planausschnitt der
Parzellen X._______ und Y._______ zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe auf einen erneuten
Rekurs verzichtet und damit den neuen Verlauf der Waldgrenze sowie die Angaben im Güterzettel
akzeptiert. Weil der Beschwerdeführer gegen die [im Rahmen des Verfahrens im Anschluss an die
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Einsprache vom 20. Dezember 2005 erfolgten] Abklärungen und Feststellungen des Forstamtes keinen
Einwand mehr erhoben habe, habe sich die Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens [im
Rahmen des mit Beschwerde vom 9. März 2009 eingeleiteten Verfahrens] erübrigt.
Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Frage, inwieweit Einträge im Grundbuch bzw. Angaben im Plan für
das Grundbuch (Element der Bodenbedeckung) im Sinne von Art. 973 ZGB am öffentlichen Glauben des
Grundbuches teilnehmen würden, sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Departements für
Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2010
stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf
öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt u.a. Beschwerden gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies
entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau bestimmt, dass
Entscheide der Departemente mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, sofern dies das
Bundesrecht zulässt (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau
[RB-Nr. 170.1]). Vorliegend sieht Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] vor, dass
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des
Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden kann. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Vorliegend
handelt es sich nicht um einen Beitrag zur Strukturverbesserung, sondern
um eine Feststellung landwirtschaftlicher Nutzfläche. Es liegt somit keine
Ausnahme nach Art. 166 Abs. 2 LwG vor.
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1.2. Der Beschwerdeführer hat am erst- und vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a)
und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit
ist hingegen unzulässig, wenn – wie hier – eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
3.
Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben
unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Direktzahlungen aus. Zu
Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit
Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen,
Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt
sind (Art. 4 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998
[DZV, SR 910.13]).
Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91] umschreibt im
Landwirtschaftsrecht verwendete Begriffe (Art. 1 Abs. 1 LBV) und regelt das Verfahren für die Überprüfung
und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 Abs. 2 LBV). Zur Betriebsfläche sind unter anderem die
landwirtschaftliche Nutzfläche und der Wald zu zählen (Art. 13 Bst. a und b LBV). Die landwirtschaftliche
Nutzfläche (LN) wird als "die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die
Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht" umschrieben (Art. 14
LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen beispielsweise die Ackerfläche, die Dauergrünfläche, die
Streuefläche, die Fläche mit Dauerkulturen, die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau
(Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet) sowie die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht
zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-f LBV). Als Wald gilt
demgegenüber jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen
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erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2
Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG, SR 921.0]).
Zuständig für die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet die Fläche liegt (Art. 32 Abs. 1
LBV). Dieser überprüft die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen anhand der Daten der
amtlichen Vermessung (Art. 31 Abs. 1 LBV). Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der
eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher
(Art. 29 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]. Fehlt die amtliche
Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen (Art. 31 Abs. 3 LBV).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, obwohl ihm die Vorinstanz mit
Verfügung vom 5. Juni 2009 ein Waldfeststellungsverfahren in Aussicht
gestellt habe, sei in der Folge keines durchgeführt worden. Seine
Beschwerde sei lediglich gestützt auf die Daten der amtlichen
Vermessung abgewiesen worden. Im Rahmen der amtlichen Vermessung
im Jahr 2005 habe die L._______ AG in ihrem Schreiben festgehalten,
'dass die Bodenbedeckung der Amtlichen Vermessung keine rechtliche
Bedeutung besitzt und im Grundbuch nur beschreibenden Charakter hat'.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er habe auf
diese Zusicherung der L._______ AG vom 16. Juni 2006, die Festlegung
der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung sei rechtlich
irrelevant, vertrauen dürfen und habe deshalb kein Rechtsmittel gegen
die ihm am 13. Juni 2006 zugestellten Güterzettel und Planauszüge
erhoben.
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass ein eigentliches "formelles" Waldfeststellungsverfahren, welches in ein
anfechtbares Feststellungsurteil gemündet hätte, nie durchgeführt worden ist. Im Rahmen des
Rekursverfahrens seien die Akten zur Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens an das zuständige
Forstamt überwiesen worden. Das Forstamt habe sich nicht in der Lage gesehen, die hohe Zahl der
anfallenden Waldfeststellungsverfahren innert nützlicher Frist zu bewältigen. Jedoch habe sich in diesem
Zusammenhang herausgestellt, dass der Verlauf der Waldgrenze bzw. der Umfang der Waldfläche auf den
Parzellen X._______ und Y._______ bereits anlässlich der im Jahr 2005 erfolgten amtlichen Vermessung
anlässlich des LWN-Projektes überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Ersterhebung bzw. Erneuerung des
Vermessungswerks, das vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) durchgeführt worden sei, habe
ein Augenschein mit dem Forstamt stattgefunden. In der Folge seien dem Beschwerdeführer aktualisierte
Güterzettel sowie neue Planausschnitte der betreffenden Parzellen zugestellt worden, doch habe er darauf
verzichtet, sich mit Rekurs dagegen zu wehren. Damit habe er den neuen Verlauf der Waldgrenze sowie
die Angaben im Güterzettel akzeptiert. Weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens
vom 20. Dezember 2005 gegen den neuen Verlauf der Waldgrenze keinen Einwand mehr erhoben habe,
habe sich die Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens erübrigt. Unabhängig davon, ob
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ein formelles Waldfeststellungsverfahren erfolgt sei, sei die Abgrenzung zwischen Wald und
landwirtschaftlicher Nutzfläche mit aller Sorgfalt vorgenommen worden, und es könne ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die im Rahmen der amtlichen Vermessung festgelegten Masse, aus welchen
die landwirtschaftlichen Nutzflächen abgeleitet werden, präzise seien und zuträfen.
Sinngemäss stellt sich die Vorinstanz damit auf den Standpunkt, ihr Verzicht auf ein
Waldfeststellungsverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zulässig, da eine Feststellung des
Waldes auf den Parzellen X._______ und Y._______ im Rahmen des LWN-Projektes zur amtlichen
Vermessung im Jahr 2005 erfolgt und vom Beschwerdeführer akzeptiert worden sei.
4.1. Die Festlegung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen
Vermessung und das Verfahren zur Waldfeststellung bilden zwei
unterschiedliche Verfahren.
4.1.1. Das Waldgesetz des Bundes umreisst, welche Flächen als Wald
anzusehen sind (Art. 2 WaG). Wer ein schutzwürdiges Interesse
nachweist, ob einer bestimmten Fläche Waldcharakter zukommt, kann
von der kantonalen Behörde den Erlass einer Feststellungsverfügung
verlangen (Art. 10 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 12 der Waldverordnung vom
30. November 1992 [WaV, SR 921.01]). Geprüft wird dabei nur, ob die
fraglichen Flächen die Kriterien von Art. 2 WaG und der kantonalen
Ausführungsvorschriften erfüllen; dagegen finden andere Fragen, wie z.B.
solche des Vertrauensschutzes, darin keinen Platz (LEO
SCHÜRMANN/PETER HÄNNI, Planungs- Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 3. Aufl. 1995, Bern 1995, S. 324).
Die vom Kanton Thurgau erlassenen Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass derjenige, der ein
schutzwürdiges Interesse hat, auf eigene Kosten feststellen lassen kann, ob eine Fläche Wald ist (§ 10 der
Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 26. März 1996 [WaldV, RB 921.11]). Das
kantonale Forstamt, das für den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton zuständig ist (vgl. §
2 Abs. 1 WaldV), nimmt die Waldfeststellung, d.h. die rechtlich massgebende Beurteilung der Waldqualität
einer Bestockung im Einzelfall, vor (vgl. § 10 WaldV). Die Gemeinden, Planer oder anderen Dienststellen
der Verwaltung sind zur Vornahme einer Waldfeststellung nicht ermächtigt (vgl. die Richtlinien des
Forstamts des Kantons Thurgau für die Waldfeststellung vom 19. Juli 1996, S. 5). Die Gemeinden legen
Waldfeststellungen öffentlich auf und geben die Auflage in ortsüblicher Form sowie im Amtsblatt bekannt (§
4 Abs. 1 WaldV). Wer durch eine Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist,
kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache einreichen.
Diese leitet die Auflageunterlagen und die Einsprachen mit einer Stellungnahme an das Kantonsforstamt
weiter (§ 5 Abs. 1 WaldV).
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4.1.2. In Bezug auf die Feststellung der Bodenbedeckung im Rahmen der
amtlichen Vermessung ist die Verordnung über die amtliche Vermessung
(VAV, SR 211.432.2), welche der Bundesrat am 18. November 1992
erlassen hat, massgeblich. Als amtliche Vermessungen im Sinne von
Art. 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom
Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1
Abs. 1 VAV). Die Daten der amtlichen Vermessung sind
Georeferenzdaten (Art. 1 Abs. 2 VAV). Der Objektkatalog umfasst
verschiedene Informationsebenen, darunter die Bodenbedeckung (Art. 6
Abs. 2 Bst. b VAV). Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung
der amtlichen Vermessung wird eine öffentliche Auflage mit
Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1 VAV). Gegenstand der
öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden
Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte
Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 28 Abs. 2 VAV).
Die Kantone regeln das Verfahren (Art. 28 Abs. 3 VAV), wobei
Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, zusätzlich mit normaler
Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert
werden müssen (Art. 28 Abs. 3 Bst. c VAV), dem Grundeigentümer auf
Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch
zugestellt werden muss (Art. 28 Abs. 3 Bst. d VAV), und es möglich sein
muss, gegen den Einspracheentscheid ein Rechtsmittel an eine
kantonale Behörde zu erheben (Art. 28 Abs. 3 Bst. e VAV). Nach der
Regelung im Kanton Thurgau ist jedem Grundeigentümer unter Eröffnung
einer Einsprachefrist von 30 Tagen ein Güterzettel mittels
eingeschriebenem Brief zuzustellen, in welchem sein Grundbesitz unter
Angabe der Nummer des Planes und des Grundstückes sowie des
Flächenmasses aufgeführt ist (§ 17 Abs. 3 der Verordnung des
Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 28. November 1995,
RB 211.441). Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben
im Güterzettel kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden (§ 18 der
kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung).
4.1.3. Ein Vergleich der beiden Verfahren – dem Verfahren zur
Waldfeststellung einerseits und der Erhebung bzw. Überprüfung der
Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung andererseits –
zeigt, dass zwar gewisse Überschneidungen vorhanden sind in dem Sinn,
dass in beiden Verfahren die bestockte Fläche festgestellt wird, die der
aus forstrechtlicher Hinsicht massgebenden Ausscheidung von
Wald/Nicht-Wald entspricht.
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4.2. Das Ergebnis der Abgrenzung zwischen Wald und
landwirtschaftlicher Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen
Vermessung erfolgt ist, könnte dem Beschwerdeführer indessen nur dann
wie eine rechtskräftige Waldfeststellung entgegen gehalten werden, wenn
er auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen mit einem
Rechtsmittel zur Wehr zu setzen.
Zwar stehen den betroffenen Grundeigentümern, wie dargelegt, in beiden Verfahren Rechtsmittel zur
Verfügung. Gegenstand der öffentlichen Auflage sind im Verfahren der amtlichen Vermessung aber nur der
Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung
erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 28 Abs. 2 VAV). Ob sich das
Rechtsmittel, das den Grundeigentümern im Verfahren der amtlichen Vermessung zusteht, auch auf die Art
der Bodenbedeckung bezieht, hängt daher davon ab, ob die diesbezüglichen Feststellungen für das
Grundbuch relevant sind oder nicht.
Wie es sich damit letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht jeder Person Anspruch auf Schutz ihres
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Grundsatz setzt voraus, dass die Person, die sich darauf
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und
Glauben scheitert indessen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II
627 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 631ff.).
4.3. Die Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten erfolgt nicht nur
durch im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnde Amtspersonen,
sondern auch durch beauftragte Dritte (vgl. Art. 20 Abs. 1 GeoIG). Die mit
öffentlichen Aufgaben beauftragten Privatpersonen, z.B. patentierte
Ingenieur-Geometer, sind den Amtspersonen im Sinne des
Geoinformationsgesetzes gleichgestellt (vgl. Botschaft zum
Geoinformationsgesetz vom 6. September 2006 [Botschaft
Geoinformationsgesetz], BBl 2006 7861). Derart mit der Durchführung
der amtlichen Vermessung betraute Ingenieur-Geometer üben im
öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit aus und sind in diesem
Rahmen als Personen öffentlichen Glaubens zu betrachten (vgl.
Botschaft Geoinformationsgesetz, BBl 2006 7873). Wie dargelegt, war die
L._______ AG durch die zuständigen Behörden auch mit der Behandlung
der Einsprachen gegen die Resultate der Nachführung der amtlichen
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Vermessung im Jahr 2005 beauftragt worden. Obwohl die L._______ AG
eine juristische Person des Privatrechts ist, übte sie in diesem
Zusammenhang eine hoheitliche Tätigkeit und damit eine
Behördenfunktion aus. Sie ist daher als zuständige "Behörde" im Sinne
des dargelegten Verfassungsgrundsatzes zu qualifizieren, und ihr
Schreiben vom 16. Juni 2006 vermochte eine Vertrauensgrundlage zu
schaffen, auf die der Beschwerdeführer sich berufen kann.
4.4. Ob die Rechtsauskunft der L._______ AG richtig war oder nicht,
kann, wie dargelegt, im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden.
Stand dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 objektiv kein Rechtsmittel zur
Verfügung, um sich gegen die im Verfahren der amtlichen Vermessung
getroffene Feststellung, welcher Teil seiner Grundstücke mit Wald
bedeckt sei, zur Wehr zu setzen, so kann ihm jene Feststellung auch
nicht wie eine rechtskräftige Waldfeststellung entgegen gehalten werden.
Hätte es dagegen ein derartiges Rechtsmittel gegeben, so war die
Rechtsauskunft der L._______ AG falsch und der Beschwerdeführer ist in
seinem Vertrauen in eine ihm in einem konkreten Verfahren von der
zuständigen Behörde erteilte, eindeutige und unrichtige Rechtsauskunft
zu schützen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit
behördlichen Handelns werden von den Privaten nicht erwartet, sondern
sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 658).
In diesem Fall durfte der Beschwerdeführer auf die Auskunft der L._______ AG vertrauen, dass über die
Frage, welcher Teil seiner Grundstücke mit Wald bedeckt sei, noch keine rechtlich verbindliche
Feststellung getroffen worden sei. Indem er es im Vertrauen auf diese Auskunft unterliess, ein allfällig
mögliches Rechtsmittel zu ergreifen, hätte er eine für ihn nachteilige Disposition getroffen. Ein öffentliches
Interesse, das das Interesse des Beschwerdeführers auf den Schutz seines berechtigten Vertrauen
überwiegen würde, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, würde
der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Vorinstanz daher verbieten, dem Beschwerdeführer den
Verzicht auf dieses Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren entgegen zu halten.
4.5. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, das
Ergebnis der Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher
Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen Vermessung 2005 erfolgt sei,
ersetze ein formelles Waldfeststellungsverfahren.
B-1737/2010
Seite 13
5.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als begründet und ist
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache
ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese entweder ein formelles
Waldfeststellungsverfahren durchführe bzw. durchführen lasse und
anschliessend erneut über den Rekurs des Beschwerdeführers
entscheide oder aber aus allfälligen anderen Gründen den Rekurs des
Beschwerdeführers gutheisse.
6.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden indessen auch bei
Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst
keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht. Es
steht ihm daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
16. Februar 2010 wird aufgehoben und die Streitsache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- per Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-1737/2010
Seite 14
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 143/2009/fr; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Januar 2011