B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1756/2011
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Francesco Parrino,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision (Verfügung vom 1. März 2011).
B-1756/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1964 geborene, verheiratete X._______ ist türkischer
Staatsangehöriger und lebt in der Türkei. Er war seit dem 18. Juni 1990 in
der Schweiz als ungelernter (Hilfs-)Fabrikationsmitarbeiter in einem Pen-
sum von 100 % tätig und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (vgl. IV-act. 4 und
18). Seit dem 20. August 1993 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig-
keit attestiert (IV-act. 7). Mit Gesuch vom 21. Oktober 1993 (IV-act. 1) hat
der Versicherte wegen Rückenschmerzen, einem Kraftverlust sowie ei-
nem zervikoradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom betreffend Halswir-
bel(C)6, bestehend seit Juli 1993, einen Antrag auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 1995 wies die IV-Stelle des Kantons Basel-
Stadt den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab (IV-act.
12-13). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde von der Ar-
beitgeberin per 31. Mai 1995 aufgelöst (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom
10. Juli 1997, IV-act. 18).
C.
Am 30. Juni 1997 meldete sich X._______ aufgrund der seit dem Jahr
1993 bestehenden körperlichen Beeinträchtigung erneut bei der schwei-
zerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (IV-act.
17). Mit Verfügung vom 2. Februar 1998 verneinte die IV-Stelle Basel-
Stadt abermals einen Rentenanspruch (IV-act. 53).
D.
Nachdem das Kantonsspital Basel den Versicherten wegen einer Ver-
schlechterung seiner Krankheit im Juni 1998 neuerlich bei der schweize-
rischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte
(Schreiben vom 8. Juni 1998 [IV-act. 49] und Schreiben vom 17. Juni
1998 [IV-act. 50]), sprach die IV-Stelle Basel-Stadt X._______ rückwir-
kend ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 81 % zu (Verfügung vom 17. Dezember 1998, IV-act. 65; IV-
act. 55).
E.
Die im Jahr 2000 durchgeführte erstmalige Rentenrevision (vgl. IV-act.
68-71) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit gemäss Mit-
B-1756/2011
Seite 3
teilung vom 17. Juli 2000 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige
ganze Invalidenrente (IV-act. 71). Auch die in den Jahren 2002 (IV-act.
90-93) und 2005 (IV-act. 97-102) durchgeführten Rentenrevisionen ende-
ten mit demselben Ergebnis (Mitteilung vom 9. Juli 2002, IV-act. 93; Mit-
teilung vom 28. September 2005, IV-act. 102). Am 4. Oktober 2006 ver-
legte der Versicherte seinen Wohnsitz in die Türkei (IV-act. 106-107).
F.
Anlässlich der im Jahr 2009 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision hol-
te die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
nachfolgend auch: Vorinstanz) Auskünfte beim Versicherten (undatierter
Revisionsfragebogen [eingegangen am 25. März 2010], IV-act. 120) so-
wie ein rheumatologisches Gutachten (Gutachten von Dr. med.
A._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 12. Mai 2010, IV-
act. 127) und ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med.
B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
25. Mai 2010, IV-act. 128) zusammen mit einer interdisziplinären Beurtei-
lung (Beurteilung vom 29. Mai 2010, IV-act. 129) ein. Mit Vorbescheid
vom 11. November 2010 stellte die IVSTA die Aufhebung der bisherigen
ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 135). Mit Schreiben vom
24. Dezember 2010 (IV-act. 146, unter Beilage eines in der Türkei erstell-
ten medizinischen Berichts [IV-act. 144]) erhob der Versicherte dagegen
Einwand. Am 1. März 2011 verfügte die IVSTA wie angekündigt, wobei die
Rentenaufhebung per 1. Mai 2011 erfolgte (IV-act. 151).
G.
Dagegen hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. März
2011 unter Beilage zweier weiterer türkischer Arztberichte Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragt darin sinnge-
mäss die weitere Ausrichtung seiner bisherigen Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung.
H.
In ihrer am 22. Juni 2011 erstatteten Vernehmlassung beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist dem
Beschwerdeführer am 22. September 2011 zur Kenntnis gebracht wor-
den.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2012 hat das Bundesver-
B-1756/2011
Seite 4
waltungsgericht den Schriftenwechsel einstweilen mangels Eintreffen ei-
ner Replik geschlossen.
J.
In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 10. Januar 2013 hat der Be-
schwerdeführer abermals sinngemäss um Weiterausrichtung seiner bis-
herigen Rente ersucht.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1756/2011 lau-
tet deshalb fortan B-1756/2011.
1.3 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis
26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
B-1756/2011
Seite 5
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG) beschwerdelegitimiert ist.
2.2 Auf die frist- und formgerechte (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) Be-
schwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihre rentenaufhebende Verfügung vom
1. März 2011 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte wieder in der
Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszu-
üben. Dabei könne er mehr als 50 % des Erwerbseinkommens erzielen,
das er heute erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Der
Bericht von Dr. C._______ vom 21. Dezember 2010 bestätige die be-
kannten Gesundheitsbeeinträchtigungen und enthalte keine neuen Ele-
mente. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 bringt die Vorinstanz
vor, im von ihr veranlassten interdisziplinären Gutachten seien die beiden
begutachtenden Ärzte zur Beurteilung gelangt, dass dem Beschwerde-
führer leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Überlastung der Halswir-
belsäule voll zumutbar seien, wobei die gebesserte psychische Komorbi-
dität dieser Einschätzung nicht im Weg stehe. Der beurteilende IV-Arzt
habe sich den arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter
vorbehaltlos angeschlossen. Auf das Gutachten sei uneingeschränkt ab-
zustellen. Die im Nachgang zusätzlich vom Beschwerdeführer eingereich-
ten medizinischen Berichte vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Der im Anschluss durchgeführte Lohnvergleich habe eine Er-
werbseinbusse von 14 % seit dem 12. Mai 2010 ergeben.
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vor-
instanz habe das Gutachten von Dr. C._______ vom 21. Dezember 2010
nicht beachtet. Bereits die der Beschwerde beigelegten türkischen Arzt-
berichte würden seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit beweisen. Er sei seit
B-1756/2011
Seite 6
langer Zeit und auch aktuell krank, könne nicht mehr arbeiten und habe
kein Einkommen ausser der Invalidenrente.
3.4 Vorliegend ist somit strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
über den 1. Mai 2011 hinaus weiterhin einen Anspruch auf die bisherige
ganze Invalidenrente hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat dort
seit dem Jahr 2006 seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai
1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicher-
heit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen)
Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen
sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und
Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) –
einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversiche-
rungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche
Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen
Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge-
richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom-
men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar
1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Fra-
ge, ob weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Damit rich-
tet sich die Überprüfung des fraglichen Anspruchs sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere nach
dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl.
B-1756/2011
Seite 7
BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und
131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445
E. 1.2.1).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. März 2011) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
4.3 Damit ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auf jene Bestimmungen des
IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in
Kraft standen. Da vorliegend die Rentenauszahlung seit dem 1. Mai 2011
strittig ist, ist auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise –
jeweils auf diese Fassungen Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
5.
5.1
5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
B-1756/2011
Seite 8
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht
nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Er-
werbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw.
der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutba-
ren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invalidi-
tätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medi-
zinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität
kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer
funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985
S. 459). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
5.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt-
lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres
einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern
der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge-
sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psy-
chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel-
che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei-
bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49
E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hin-
weisen).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
B-1756/2011
Seite 9
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1).
5.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun-
gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur
an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus-
nahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c).
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits-
zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
B-1756/2011
Seite 10
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sin-
ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
5.4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb-
lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige
Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche
oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi-
tätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin-
weisen). Eine Verfügung ist jedoch verzichtbar, wenn bei einer von Amtes
wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung
der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige
Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende
Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug
auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü-
gung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. Au-
gust 2009 E. 3.1).
5.4.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die
Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be-
rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht-
lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige
Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa
mit Hinweisen).
5.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten
Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV
(vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts
I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005
E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei
Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten
seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben
(BGE 119 V 98 E. 4a und Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. No-
vember 2006 E. 3.3).
B-1756/2011
Seite 11
5.5
5.5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum ei-
nen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f.
ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum
anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht
unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
N 28 ff. zu Art. 12 VwVG).
5.5.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des
Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine an-
spruchsbegründende Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 und 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
5.6
5.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
B-1756/2011
Seite 12
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
5.6.2 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen
annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat,
dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE
126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219
E. 3c, mit Hinweisen).
5.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
B-1756/2011
Seite 13
6.
6.1
6.1.1 Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im
vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Mitteilung der Vorinstanz vom 28. September 2005 (IV-act. 102) zu gel-
ten, mit welcher – nach Vorliegen eines Arztberichts von Dr. med.
D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. September 2005
(IV-act. 100-101) – oppositionslos weiterhin die mit ursprünglicher Verfü-
gung vom 17. Dezember 1998 (IV-act. 65) zugesprochene ganze Invali-
denrente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen der
Mitteilung vom 28. September 2005 – auf welche hin der Beschwerdefüh-
rer keine Verfügung verlangt hatte – und der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 1. März 2011 eine wesentliche Änderung in den tatsächli-
chen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch in rentenrelevanter Weise zu
beeinflussen.
6.1.2 Der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt diente – im Rahmen
der die bisherige ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 28. Septem-
ber 2005 – der Bericht von Dr. D._______ vom 23. September 2005 als
Entscheidgrundlage. Dr. D._______ schrieb darin, dass das chronische
zervikobrachiale Schmerzsyndrom bei Zustand nach zweimaliger operati-
ver Intervention, das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei
degenerativen Veränderungen sowie die psychosomatisch-psychiatrische
Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, wie dies ausführ-
lich im Erstbericht vom 22. Juli 1998 erläutert worden sei. Der Gesund-
heitszustand sei stationär. Der Verlauf sei chronifiziert mit intermittieren-
den Re-Exazerbationen der zervikozephalen sowie zervikobrachialen
Symptome. Die therapeutischen Massnahmen beschränkten sich weiter-
hin auf eine supportive Begleitung mit regelmässigen Konsultationen in
sechs- bis achtwöchigen Abständen, gelegentlichen, jeweils nicht wirklich
hilfreichen Physiotherapiesitzungen, sowie den Versuch, die medizini-
schen Interventionen auf das Nötigste zu reduzieren (IV-act. 100). Ge-
mäss dem angeführten Erstbericht Dr. D._______s vom 22. Juli 1998 (IV-
act. 51) war die damals attestierte, seit ca. August 1993 bis auf Weiteres
bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter Beteiligung einer chronifi-
zierten Schmerzkrankheit psychosomatisch bedingt, wobei er als Diagno-
se im Wesentlichen eine somatoforme Schmerzstörung, chronisch in Ver-
B-1756/2011
Seite 14
bindung mit sowohl psychischen Faktoren sowie einem medizinischen
Krankheitsfaktor (ICD-10 F45.4), Opfer von Verbrechen oder Terrorismus
einschliesslich Folterung (ICD-10 F65.4) sowie ein kulturelles Anpas-
sungsproblem (ICD-10 Z60.3) nannte. Das ganze Denken und Handeln
des Beschwerdeführers war damals laut Dr. D._______ von der einen
Wahrnehmung Schmerz geprägt gewesen, dem dieser hilflos ausgeliefert
zu sein meine.
6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2011 stützte sich die
Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die rheumatologi-
sche Expertise des Dr. A._______ vom 12. Mai 2010 (IV-act. 127), das
psychiatrische Gutachten des Dr. B._______ vom 25. Mai 2010 (IV-act.
128), ihre interdisziplinäre Beurteilung vom 29. Mai 2010 (IV-act. 129) und
dem Schlussbericht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) Rhone, Dr. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom
24. August 2010 (IV-act. 131). Diese medizinischen Dokumente sind
nachfolgend – nebst weiteren – zusammengefasst wiederzugeben und zu
würdigen.
6.2.1
6.2.1.1 Dr. A._______ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom
12. Mai 2010 (IV-act. 127) zuhanden der Vorinstanz als Diagnose eine
Panalgie ohne erkennbare, ausreichend erklärend somatische Befunde,
ein chronisches Zervikalsyndrom, ein chronisches lumbales Schmerzsyn-
drom sowie eine Aggravation fest (S. 16 f.). Sofern die (zuletzt ausgeüb-
te) Tätigkeit in der Betonfabrik einer Belastung im Bauhauptgewerbe ent-
sprochen habe, könne diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nach sei-
nem Halswirbelsäulen-Eingriff nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe
keine Veränderung und es müsse nicht mit einer wesentlichen Ver-
änderung gerechnet werden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne
Zwangshaltung der Halswirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nach
Überwindung der Dekonditionierung aus somatischer Sicht voll zumutbar.
Es liessen sich keine somatischen Befunde erheben, welche die Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden (S. 18).
Einzige Befunde seien die Halswirbelsäulen-Fehlhaltung und mässiggra-
dige degenerative Veränderungen, wobei deren Zunahme in den letzten
Jahren doch eher gering sei (S. 17). Es hätten sich keine relevanten Be-
funde objektivieren lassen (S. 10).
B-1756/2011
Seite 15
In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 29. Mai 2010 (IV-act. 129) zu-
handen der Vorinstanz hielten Dr. A._______ und Dr. B._______ in soma-
tisch-rheumatologischer Hinsicht zusammenfassend fest, die zervikale
Symptomatologie habe sich beim Beschwerdeführer nach dem neurochi-
rurgischen Eingriff von 1996 ausgeweitet zur aktuell bestehenden Panal-
gie. Die abnormen Befunde an der Halswirbelsäule seien kaum sehr ein-
drücklich und die geklagten Beschwerden der Lumbalgegend liessen sich
somatisch überhaupt nicht erklären. Unzweifelhaft aggraviere der Be-
schwerdeführer zumindest erheblich. Aus rheumatologischer Sicht sei er
für eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne statische und dynamische
Überlastung der Halswirbelsäule voll arbeitsfähig.
6.2.1.2 Diese Expertise entspricht den praxisgemässen Anforderungen an
den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Dr. A._______ führte allsei-
tige Untersuchungen durch und klärte den Beschwerdeführer eingehend
in rheumatologischer Hinsicht ab. Der Experte berücksichtigte die geklag-
ten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des
Beschwerdeführers auseinander. So fielen Dr. A._______ insbesondere
ein extrem schmerzdemonstratives Verhalten, nicht nachvollziehbare
Schmerzprojektionen, eine zum Teil massive Diskrepanz zwischen den
normalen Spontanbewegungen und der extrem eingeschränkten Beweg-
lichkeit bei der gezielten Untersuchung (S. 16 f.), eine sofortige massive
Gegenspannung bei allen Bewegungsprüfungen (S. 7) bzw. deren aktive
Verhinderung (S. 17) sowie widersprüchliche Angaben zu Folterungen
(S. 5) und fehlende verwertbare Angaben zum Verlauf seit dem Jahr 1996
(S. 6) auf. Dabei waren für den Experten das demonstrierte Schmerz-
ausmass in Bezug auf die Halswirbelsäule und die geäusserten Kreuz-
schmerzen somatisch nicht erklärbar (S. 17). Der Experte nahm detailliert
Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigte diese
entsprechend. Der Gutachter kannte ferner die Vorakten, auf welche er
sich in der Diagnosestellung abstützte, wobei zu berücksichtigen ist, dass
sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierigkeiten er-
geben, weshalb im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis-
tungsprüfung verlangt wird, dass die Schmerzangaben durch damit korre-
lierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklär-
bar sind. Die Schmerzangaben müssen also einer zuverlässigen medizi-
nischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396
E. 5.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009
E. 3.2). Chronische Schmerzen heben das funktionelle Leistungsvermö-
gen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom
29. August 2007 E. 3.3). Das Gutachten Dr. A._______s leuchtet ange-
B-1756/2011
Seite 16
sichts dessen in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam-
menhänge ein, und die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Ex-
perten sind nachvollziehbar begründet. Dies gilt insbesondere für die von
Dr. A._______ zusammen mit Dr. B._______ formulierte, mit dem rheu-
matologischen Fachgutachten übereinstimmende interdisziplinäre Beur-
teilung des somatischen Zustands.
6.2.2
6.2.2.1 In Bezug auf diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz-
störungen besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre
Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be-
stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon-
stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess indes-
sen unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über
die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen ver-
fügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall
anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung ei-
ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
ger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krank-
heit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V
352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent-
sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1).
Diese Rechtsprechung, wonach von der Vermutung auszugehen ist, dass
mit zumutbarer Willensanstrengung trotz der Schmerzen eine leidensan-
gepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann, kommt insbesondere dann zur
Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden,
diese die geklagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklä-
ren können (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009
vom 27. November 2009 E. 4.2). Gemäss dieser im Zusammenhang mit
der Problematik von somatoformen Schmerzstörungen entwickelten
B-1756/2011
Seite 17
Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Un-
zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung das Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-
sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter
Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch beispielsweise Urteil des
Bundesgerichts 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 5 f.). Eine sol-
che psychische Komorbidität stellt zum Beispiel eine depressive Störung
grösseren Ausmasses dar (BGE 132 V 65 E. 4.2.2).
6.2.2.2 Dr. B._______ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutach-
ten vom 25. Mai 2010 (IV-act. 128) zuhanden der Vorinstanz eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivie-
rende depressive Störung, remittiert (ICD-10 F33.4) (S. 6). Die Diagnose
'Opfer von Verbrechen oder Terrorismus' könne nicht bestätigt werden. Es
sei auch nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen
(S. 7). Was die Anpassungsstörung bzw. phasenweise depressive Ent-
wicklung – Dr. D._______ hatte 1998 ein kulturelles Anpassungsproblem
gemäss ICD-10 Z60.3 diagnostiziert, das er im Jahr 2005 ebenfalls indi-
rekt weiterhin als vorhanden betrachtete (E. 6.1.2 hiervor) – anbelangt,
hat sie sich laut Dr. B._______ zurückgebildet, seitdem der Beschwerde-
führer in die Türkei zu seiner Familie zurückgekehrt sei (S. 8). Dass der
Beschwerdeführer nicht arbeite, liege teilweise an ungünstigen krank-
heitsfremden Faktoren. Es könne vor allem an den sekundären Krank-
heitsgewinn gedacht werden. Es müsse auch auf die langjährige Arbeit-
suntätigkeit hingewiesen werden (S. 8). Die von Dr. D._______ 2005 als
chronisch weiterbestehend beschriebene somatoforme Schmerzstörung
(vgl. E. 6.2.2.1 hiervor) sah Dr. B._______ zwar ebenfalls als anhaltend
an, es treffe nunmehr aber nur eine der Foerster-Kriterien – progrediente
und chronifizierte Schmerzproblematik – zu und ohne derartiges Aus-
mass, dass die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung nicht mehr
zumutbar wäre. Die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung sei
dem Beschwerdeführer zumutbar. Es führe insbesondere die fehlende
psychische Komorbidität zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdefüh-
rer aus psychiatrischer bzw. psychosomatischer Sicht in seiner Arbeitsfä-
higkeit nicht eingeschränkt sei (S. 9). Es sei nach der Rückkehr in die
Türkei zu einer Verbesserung gekommen. Dies gelte insbesondere für die
psychische Komorbidität. Eine derartige sei nicht nachweisbar. Die psy-
chosomatische Problematik sei stabil geblieben, und es sei mit einer Sta-
bilisierung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei in allen Bereichen ar-
B-1756/2011
Seite 18
beitsfähig (S. 10). Aus psychiatrischer Sicht sei die früher ausgeübte Tä-
tigkeit noch zumutbar (S. 11). Die Prognose sei günstig (S. 9).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 29. Mai 2010 (IV-act. 129) zu-
handen der Vorinstanz wiesen Dr. A._______ und Dr. B._______ zusam-
menfassend daraufhin, dass in psychiatrischer Hinsicht angesichts der
gebesserten psychischen Komorbidität auf eine weitgehend erhaltene Ar-
beitsfähigkeit hingewiesen werden könne.
6.2.2.3 Das Gutachten von Dr. B._______ beruht auf den erforderlichen
allseitigen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer wurde in psychiatri-
scher Hinsicht klinisch untersucht. Auch berücksichtigt es die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden, und setzt es sich mit diesen
sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander.
So fielen dem Experten insbesondere die kaum vorhandene Motivation
zur Arbeitsaufnahme, hypochondrische Befürchtungen, aggravierende
Verhaltensweisen (S. 6) und eine Steigerung der Schmerzen bei Lebens-
problemen (S. 7) auf. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vor-
akten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussa-
gen auseinandersetzt. Die von Dr. D._______ im Jahr 2005 mittelbar be-
scheinigte Diagnose 'Opfer von Verbrechen oder Terrorismus einschliess-
lich Folterung (ICD-10 F65.4)' (E. 6.1.2 hiervor) wurde von Dr. B._______
dabei als unrichtig erkannt, gab ihm gegenüber der Beschwerdeführer
doch selbst an, während seiner Inhaftierung nur wenig geschlagen und
nicht gefoltert worden zu sein, seine Gefängniserlebnisse hätten sich ihm
weder szenenartig aufgedrängt noch habe er je Albträume gehabt, und
das brutale Zusammenschlagen eines Mitinsassen habe er verdrängen
können (S. 5). Die Aussage Dr. B._______s betreffend die Rückbildung
der Anpassungsstörung bzw. phasenweise depressiven Entwicklung hin-
wiederum deckt sich mit der Äusserung des Beschwerdeführers ihm ge-
genüber, es gelinge ihm seit langer Zeit, ein zufriedenstellendes Leben zu
führen, dass er einen Psychiater nur zweimal pro Jahr besuche, welcher
ihm mitgeteilt habe, dass die Einnahme von Antidepressiva nicht mehr
notwendig sei (S. 5), und keine solchen mehr einzunehmen (S. 8). Eine
Komorbidität der somatoformen Schmerzstörung war für Dr. B._______
entsprechend zu Recht nicht mehr ersichtlich. Auch lag kein anderes
selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden
im Sinne einer psychischen Komorbidität vor, welches eine Schmerzüber-
windung seitens des Beschwerdeführers verunmöglichen würde. Das
Gutachten von Dr. B._______ leuchtet in der Darlegung der medizini-
schen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten –
B-1756/2011
Seite 19
insbesondere, dass der Beschwerdeführer zum Gutachtenszeitpunkt aus
psychiatrischer bzw. psychosomatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit
sowohl in der bisherigen als auch leidensangepassten Tätigkeiten nicht
eingeschränkt sei (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor) – in nachvollziehbarer Weise
begründet. Das ärztliche Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen An-
forderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 5.6.3
hiervor) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt
werden kann. Dies gilt insbesondere für die abschliessende, auf das Er-
gebnis der psychiatrisch-psychosomatischen Fachbegutachtung verwei-
sende interdisziplinäre Beurteilung Dr. B._______s, die er zusammen mit
Dr. A._______ erstellte. Somit ist davon auszugehen, dass beim Be-
schwerdeführer eine wesentliche Verbesserung seines psychiatrisch-
psychosomatischen Gesundheitszustands eingetreten ist und diesbezüg-
lich keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Laut dem Beschwerdeführer hat er in der Türkei Arbeit gesucht, was aber
schwierig sei (S. 5). Für dieses Erschwernis wie auch die von
Dr. B._______ erwähnten ungünstigen krankheitsfremden Faktoren – se-
kundärer Krankheitsgewinn und langjährige Arbeitsuntätigkeit – hat die
schweizerische Invalidenversicherung nicht einzustehen. Psychosoziale
und soziokulturelle Belastungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a).
6.2.3 Gemäss ihrer abschliessenden interdisziplinären Beurteilung vom
29. Mai 2010 (IV-act. 129) zuhanden der Vorinstanz hielten Dr. A._______
und Dr. B._______ in gesamthafter Betrachtung fest, eine leichte bis mit-
telschwere Arbeit ohne Überlastung der Halswirbelsäule sei voll zumut-
bar. Diese zusammenfassende Einschätzung der verbleibenden Arbeits-
fähigkeit entspricht ihren fachärztlichen Einzelgutachten, in denen soma-
tischerseits leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der
Halswirbelsäule als voll zumutbar erachtet werden (E. 6.2.1.1) und in psy-
chiatrisch-psychosomatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit beschei-
nigt wird (E. 6.2.2.2). Mangels konkreter Indizien, die gegen die Zuverläs-
sigkeit der Expertise sprechen, ist den Gutachtenaussagen von
Dr. A._______ und Dr. B._______ somit volle Beweiskraft zuzuerkennen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hinweisen).
6.2.4 In seinem Schlussbericht vom 24. August 2010 (IV-act. 131) gab
RAD-Arzt Dr. E._______ als Hauptdiagnose eine Panalgie bei chroni-
schem Zervikal- und Lumbalsyndrom mit leichten degenerativen Verände-
rungen (ICD-10 M54.9), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
B-1756/2011
Seite 20
(ICD-10 F45.4) sowie eine Aggravation an. Als Nebendiagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E._______ eine remittierte
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4). In der bisherigen Tä-
tigkeit sei seit Juli 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. In
einer angepassten Tätigkeit habe vom Juli 1996 bis am 12. Mai 2010 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 12. Mai 2010 sei keine
Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztags
in wechselnder Arbeitsposition zumutbar, wobei das Heben von Gewich-
ten höchstens 15 kg umfassen könne. Schwere Arbeiten seien ausge-
schlossen. Zumindest ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu-
chung, dem 12. Mai 2010, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Einhalten der obgenannten
Einschränkungen gegeben. Aufgrund der degenerativen Veränderungen
insbesondere in der Halswirbelsäule seien Tätigkeiten, die eine starke
Neigung der Halswirbelsäule verlangten, zu vermeiden. Somit sei nach
wie vor die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Aber jede
andere mittelschwere Tätigkeit könne gefordert werden. Der Beschwerde-
führer zeige deutliche Aggravationszeichen. Insbesondere das psychiatri-
sche Gutachten zeige klar auf, dass die Förster'schen Kriterien nicht er-
füllt seien, um der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine inva-
lidisierende Wirkung zu geben.
Dieser Bericht stimmt mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der
beiden Experten Dr. A._______ und Dr. B._______ überein. Wider-
sprüche sind keine ersichtlich und es bestehen auch keine Indizien, die
gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen von RAD-Arzt Dr. E._______
sprechen. Seinem Bericht vom 24. August 2010 kommt damit ebenfalls
uneingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
6.2.5 An der vollen Beweiskraft der Gutachten von Dr. A._______ und
Dr. B._______ sowie dem Schlussbericht vom 24. August 2010 von RAD-
Arzt Dr. E._______ ändern der medizinische Bericht von C._______, tätig
an der neurochirurgischen Poliklinik des staatlichen Krankenhauses
F._______ in der Türkei, 21. Dezember 2010 (IV-act. 144-145) sowie die
weiteren, beschwerdeweise eingereichten medizinischen Dokumente von
Dr. G._______, der an einem türkischen staatlichen Krankenhaus im
Kreis H._______ als Radiologe praktiziert, vom 17. März 2011 sowie von
Dr. I._______, Oberarzt, und Dr. J._______, Chirurge, beide ebenfalls an
einem türkischen staatlichen Krankenhaus im Kreis H._______ tätig, vom
18. März 2011 nichts.
B-1756/2011
Seite 21
Denn weder C._______ noch Dr. G._______ noch Dr. I._______ und
Dr. J._______ äusserten sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Ihre
medizinischen Unterlagen enthalten insbesondere keine Angaben zu den
Auswirkungen der diagnostizierten bzw. festgehaltenen Beschwerden auf
die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tä-
tigkeit. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich die vorgebrach-
ten Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus-
wirkt, fehlt gänzlich. Es kann gestützt auf diese Berichte nicht beurteilt
werden, ob und für welche Tätigkeiten beim Beschwerdeführer eine Ar-
beitsunfähigkeit vorliegt. Hinzu kommt, dass diese türkischen Arztberich-
te, zumindest bei isolierter Betrachtung, kaum den vorstehend in E. 5.6.3
beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen Bericht
genügen und daher von vornherein nur beschränkt beweisaussagekräftig
sind. Die von Dr. G._______ bzw. Dr. I._______ und Dr. J._______ erstat-
teten Berichte wurden zudem erst nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung (1. März 2011) erstellt. Allfällige seitherige Sachverhaltsänderungen
könnten daher im Beschwerdeverfahren ohnehin grundsätzlich nicht be-
rücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
RAD-Arzt Dr. E._______ hielt damit in seinen Stellungnahmen (Schluss-
berichten) vom 25. Januar 2011 (IV-act. 148) und vom 16. Juni 2011 (IV-
act. 154) in Bezug auf diese zu den Akten gereichten türkischen medizini-
schen Unterlagen zu Recht an seinem eigenen Schlussbericht vom
24. August 2010 fest.
6.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf
die Gutachten von Dr. A._______ und Dr. B._______ sowie dem
Schlussbericht vom 24. August 2010 von RAD-Arzt Dr. E._______ von
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen
2005 und 2011 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer zeigte bei der
Begutachtung eine Rückbildung der Anpassungsstörung bzw. phasen-
weise depressiven Entwicklung, das heisst eine remittierte rezidivierende
depressive Störung, und entsprechend keine Komorbidität der somato-
formen Schmerzstörung mehr.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung ein-
zugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
6.4 Demgemäss konnte die vorherige ordentliche ganze Rente der Invali-
denversicherung unter Berücksichtigung der Frist von Art. 88bis Abs. 2
B-1756/2011
Seite 22
Bst. a IVV (E. 5.4.4 hiervor) per 1. Mai 2011 revisionsweise aufgehoben
werden. Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2011 (IV-act. 151) ist
somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-1756/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. November 2013