B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1764/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz;
Gegenstand
landwirtschaftliche Direktzahlungen 2010.
B-1764/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler
A._______. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 verweigerte ihm die
Erstinstanz die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2010. Mit
Entscheid vom 14. November 2011 hob die Vorinstanz diesen Entscheid
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 sprach die Erstinstanz dem Be-
schwerdeführer für das Jahr 2010 ÖQV-Beiträge in der Höhe von
Fr. 10'095.- und Direktzahlungen von brutto Fr. 47'689.- zu und kürzte
diese wegen Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestimmungen um
Fr. 16'000 auf Fr. 31'689.- netto. Zudem verrechnete die Erstinstanz aus-
stehende Beiträge des Beschwerdeführers an den Tierseuchen- und
Pflanzenschutzfonds von insgesamt Fr. 1'020.95 mit den Direktzahlun-
gen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerde-
führers wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2012 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuhe-
ben. Zusätzlich zu den für das Jahr 2010 bereits zugesprochenen Direkt-
zahlungen seien ihm sämtliche tierbezogenen Beiträge zuzüglich einem
Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2010 auszurichten. Das Be-
schwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-
scheids über das von ihm beantragte veterinäramtliche Tierschutzattest
für das Jahr 2010 zu sistieren. Des Weiteren sei auf die Kürzung seines
Direktzahlungsanspruchs wegen Mängel im Bereich Gewässerschutz zu
verzichten. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein Rechts-
beistand zu ernennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vor- bzw. an die Erstinstanz zurückzuweisen.
C.
Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. April 2012 beantragen die Vorinstanz und
die Erstinstanz die Abweisung der Verfahrensanträge des Beschwerde-
führers.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein.
B-1764/2012
Seite 3
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und dessen Sistierungsantrag ab.
Mit Vernehmlassungen vom 31. Mai bzw. 5. Juni 2012 beantragen die
Erstinstanz und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2012 erklärt das Bundesamt für Landwirt-
schaft (BLW), das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Zwischen-
entscheid betreffend Sistierung zu Recht davon aus, dass die tierbezoge-
nen Beiträge nicht mehr Streitgegenstand bildeten, da der Beschwerde-
führer den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2011 nicht ange-
fochten habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Bezug
auf die Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschrif-
ten sei der Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 2. April 2012 zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer die baulichen Massnahmen, die mit
rechtskräftigem Entscheid aus dem Jahr 2005 von ihm gefordert worden
seien, nachweislich bis dato nicht gänzlich umgesetzt habe. Die Durch-
setzung der im Jahr 2008 angeordneten Ersatzvornahme sei von den
Behörden aufgeschoben worden, weil der Beschwerdeführer die gefor-
derten Massnahmen in Angriff genommen habe. Dennoch seien die
Massnahmen im Jahr 2010 nicht gesetzeskonform umgesetzt worden,
weshalb die Kürzung der Direktzahlungen nicht zu beanstanden sei.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin führt das BLW mit Ein-
gabe vom 16. Oktober 2012 zu der Frage der Beitragskürzung wegen
Verletzung von Gewässerschutzvorschriften aus, mit Entscheid des Re-
gierungsrats vom 31. März 2009 sei (rückwirkend) rechtskräftig festge-
stellt worden, dass der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestim-
mungen im Jahr 2008 verletzt habe. Am 4. November bzw. 21. Dezember
2010 habe die Bezirksgerichtliche Kommission B._______ den Be-
schwerdeführer der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz
schuldig gesprochen, und das Bundesgericht habe den Schuldspruch
bestätigt. Damit lägen in den Jahren 2008 und 2010 erwiesenermassen
rechtskräftig festgestellte Verletzungen der Gewässerschutzbestimmun-
gen vor. Im Jahr 2010 liege eine Wiederholung vor, die gemäss Kür-
zungsrichtlinie je nach Qualifikation des Schweregrads mindestens eine
Verdoppelung der Kürzung zur Folge habe. Da über die Kürzung für das
Jahr 2008 jedoch noch nicht entschieden sei, könne über die Höhe der
Kürzung für das Jahr 2010 keine Aussage gemacht werden. Inwiefern ei-
ne nach wie vor andauernde Verletzung der Vorschriften aus der rechts-
B-1764/2012
Seite 4
kräftigen Verfügung aus dem Jahr 2005 abgeleitet werden könne und sich
verschärfend auf die Kürzung auswirke, sei auf Grund der Akten schwer
abschätzbar.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 äusserte sich das Amt für Umwelt des
Kantons Thurgau auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin zu
den Verfahren betreffend Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen
durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen
letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausfüh-
rungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt
werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG vorliegt.
Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom
28. Februar 2012 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf
öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5
Abs. 2 VwVG darstellt (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau [RB-Nr. 170.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegen-
den Streitsache zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
B-1764/2012
Seite 5
Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt und auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 ereig-
net, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende
Regelung treffen, was er indessen vorliegend – soweit hier interessie-
rend – nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3, m.w.H.). Die im vorliegenden Fall an-
zuwendenden Bestimmungen wurden von keinen entscheidrelevanten
Rechtsänderungen betroffen.
3.
In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für die Ver-
fahren vor der Erstinstanz und der Vorinstanz die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
Soweit dieser Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Erst-
instanz betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da er ihn bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren hätte stellen müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt
wurden.
Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, so ist auf den Antrag des Be-
schwerdeführers ebenfalls nicht einzutreten, da er nicht darlegt, dass und
inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit im (End-)Entscheid vom 28. Februar 2012 of-
fensichtlich unrichtig sein soll.
4.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 BV – die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom
B-1764/2012
Seite 6
Bundesrat erlassene Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998
(DZV, SR 910.13). Demnach richtet der Bund zwecks Förderung der
Landwirtschaft bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN),
Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Di-
rektzahlungen in Form von Beiträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG).
Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten
auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DZV) und Beiträge für die Hal-
tung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b DZV). Beiträge
für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyteme (BTS) und Beiträge für
regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den Ethobeiträgen
(Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV).
5.
Zunächst ist die Frage zu klären, was vorliegend Streitgegenstand bildet:
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Erstinstanz berechneten
Direktzahlungsbeiträge hinsichtlich Bestand und Höhe nicht. Er beantragt
jedoch, "es sei auf jegliche Kürzungen der Direktbeiträge, namentlich we-
gen Mängel im Bereich Gewässerschutz zu verzichten". Betreffend die
Verrechnung der Beiträge an den Tierseuchen- und Pflanzenschutzfonds
von insgesamt Fr. 1'020.95 mit den Direktzahlungen für das Jahr 2010
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb diese vorliegend nicht
Streitgegenstand bilden.
5.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien zusätzlich
zu den bereits zugesprochenen Direktzahlungen sämtliche tierbezogenen
Beiträge zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember
2010 auszurichten.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 festgestellt, hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die tierbezogenen Direktzahlungsbei-
träge für das Jahr 2010 mit Rückweisungsentscheid vom 14. November
2011 verweigert. Da der Beschwerdeführer diesen Entscheid innert Frist
nicht angefochten hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Der Anspruch
des Beschwerdeführers auf tierbezogene Beiträge war weder Gegen-
stand des Entscheids der Erstinstanz vom 27. Januar 2012 noch des an-
gefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2012. Darin hält die Vorinstanz
ausdrücklich fest, dass mit Entscheid vom 14. November 2011 bereits
B-1764/2012
Seite 7
rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für das
Jahr 2010 keinen Anspruch auf tierbezogene Beiträge habe. Aus diesem
Grund kann die Frage, ob die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer die
tierbezogenen Beiträge für das Jahr 2010 zu Recht verweigert haben,
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden,
weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Aus demselben Grund ist auf die mit der Ausrichtung der tierbezogenen
Beiträge zusammenhängende Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei ein
Prüfresultat des Veterinäramtes bis heute nicht eröffnet und damit sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nicht einzutreten.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend nur noch
die Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzbestimmun-
gen sowie die Frage der Ausrichtung eines Verzugszinses auf die Direkt-
zahlungen für das Jahr 2010 Streitgegenstand bilden.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seinen Di-
rektzahlungsanspruch für das Jahr 2010 wegen Verletzung von Gewäs-
serschutzvorschriften nicht um Fr. 16'000.- kürzen dürfen.
Mit dem Abnahmeprotokoll des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau
vom 21. Oktober 2009 stehe zweifelsfrei fest, dass auf seinem Betrieb
spätestens ab jenem Zeitpunkt keinerlei Beanstandungen im Bereich
Gewässerschutz mehr bestanden hätten. Mit diesem Abnahmeprotokoll
sei die Verfügung des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005, auf welche die
Vorinstanzen die Kürzung seines Direktzahlungsanspruch abstellten, wi-
derrufen worden. Im Übrigen sei die im Jahre 2005 angedrohte Ersatz-
vornahme nie umgesetzt worden, was zeige, dass die angeblichen Bean-
standungen im Bereich baulicher Gewässerschutz niemals bestanden
hätten. Auch der Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011 stelle
keine genügende Grundlage für die Beitragskürzung dar, da er diesen
Entscheid angefochten habe und noch kein rechtskräftiger Entscheid in
der Sache ergangen sei.
6.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhal-
tung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestim-
mungen der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70
Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV). Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge
gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG, seine
B-1764/2012
Seite 8
Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfü-
gungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die
Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat
(Art. 170 Abs. 2 LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die
notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen der Direktzah-
lungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung bestimmt Art. 70
Abs. 1 Bst. e DZV, dass die Kantone Beiträge gemäss der Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen
vom 27. Januar 2005 (mit den Änderungen vom 12. September 2008 [Di-
rektzahlungs-Kürzungsrichtlinie]) kürzen oder verweigern, wenn ein Ge-
suchsteller landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-,
des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht ein-
hält.
6.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV muss die Nichteinhaltung der Vorschrif-
ten des Gewässerschutzgesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid
festgestellt worden sein. Nach Art. 170 Abs. 2 LwG gilt die Kürzung oder
Verweigerung von Beiträgen mindestens für die Jahre, in denen ein Ge-
suchsteller die Bestimmungen verletzt hat. In Übereinstimmung mit dieser
Bestimmung ist davon auszugehen, dass sich die in Art. 70 Abs. 2 DZV
geforderte rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften
des Gewässerschutzgesetzes jeweils auf das in Frage stehende Bei-
tragsjahr beziehen muss, d.h. es muss mit Bezug auf jedes Direktzah-
lungsjahr, für welches Beiträge gekürzt werden sollen, rechtskräftig fest-
gestellt sein, dass der Gesuchsteller gegen die Gewässerschutzbestim-
mungen verstossen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fragliche
Entscheid auch aus dem jeweiligen Beitragsjahr datieren muss. Es ge-
nügt vielmehr, wenn die Gewässerschutzverletzung gestützt auf einen
(späteren) Entscheid rückwirkend mit Bezug auf ein bestimmtes Beitrags-
jahr festgestellt ist. Ebenso versteht es sich von selbst, dass der Ent-
scheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV von jeder Behörde getroffen worden sein
kann, in deren Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Gewässer-
schutzbestimmungen fällt, also beispielsweise auch von einer Strafbe-
hörde.
Aus alledem folgt für den vorliegend zu beurteilenden Fall, dass das Ab-
nahmeprotokoll vom 21. Oktober 2009 bereits aus zeitlichen Gründen
keine Verfügung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV darstellen kann, mit der eine
Gewässerschutzverletzung durch den Beschwerdeführer im Beitragsjahr
2010 festgestellt wird. Gleiches gilt für die rechtskräftige Verfügung vom
B-1764/2012
Seite 9
Juni 2005, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien nicht
weiter eingegangen zu werden braucht.
6.1.2 Die Vorinstanz stützt die Kürzung des Direktzahlungsanspruchs des
Beschwerdeführers für das Jahr 2010 auf den Entscheid des Amts für
Umwelt vom 9. März 2011. Daraus gehe hervor, dass die Liegenschafts-
entwässerung, die bereits mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. Juni
2005 beanstandet worden sei, im Jahr 2010 immer noch nicht vollum-
fänglich den Gewässerschutzbestimmungen entsprochen habe.
Diesbezüglich kann auf Grund der im vorliegenden Verfahren eingeholten
Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 31. Oktober 2012 dem Be-
schwerdeführer darin beigepflichtet werden, dass der Entscheid vom
März 2011 (zur Zeit) ebenfalls keine Grundlage für eine Beitragskürzung
bilden kann, da das vom Beschwerdeführer angestrengte Beschwerde-
verfahren noch nicht abgeschlossen ist und damit (noch) kein rechtskräf-
tiger Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV vorliegt.
6.1.3 Als Grundlage für die Beitragskürzung für das Jahr 2010 kommt
schliesslich der Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission
B._______ vom 4. November bzw. 21. Dezember 2010 in Frage, mit dem
der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Gewässer-
schutzgesetz schuldig gesprochen wurde. Dieser Entscheid wurde vom
Obergericht des Kantons Thurgau am 27. April 2011 und vom Bundesge-
richt mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 bestätigt, womit zwar
ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Aus E. 4 bb) des Entscheids des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2011 geht jedoch her-
vor, dass Gegenstand der genannten Entscheide die Inkaufnahme der
konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch den Be-
schwerdeführer im Zeitraum zwischen der Verfügung des Amts für Um-
welt vom 23. Juni 2005 und der am 9. April bzw. 21. Oktober 2009 abge-
nommenen Sanierung der Liegenschaftsentwässerung gewesen sei.
Damit betrifft der rechtskräftige Schuldspruch einen Zeitraum vor dem
Beitragsjahr 2010 und vermag deshalb keinen Aufschluss darüber zu ge-
ben, ob der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen im
Jahr 2010 verletzt hat oder nicht.
6.2 Auf Grund der vorangehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass mit Bezug auf die Nichteinhaltung der Gewässer-
schutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer im Direktzahlungsjahr
2010 kein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV vorliegt. Da-
B-1764/2012
Seite 10
mit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Grundlage für die von den Vorin-
stanzen vorgenommene Beitragskürzung für das Jahr 2010, weshalb die-
se aufzuheben ist.
7.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei auf die Direktzah-
lungen für das Jahr 2010 ab dem 31. Dezember 2010 ein Verzugszins
von 5% auszurichten.
Zur Begründung bringt er vor, das Subventionsgesetz vom 5. Oktober
1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24 60 Tage nach Fälligkeit einer For-
derung, die gemäss Direktzahlungsverordnung am 31. Dezember des
Beitragsjahrs eintrete, die Ausrichtung eines Verzugszinses vor. Zudem
führe eine analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 3 SuG zum gleichen
Schluss. Damit sei ihm für die ihm zu Unrecht vorenthaltenen Beiträge ab
dem 31. Dezember 2010 ein Verzugszins auszurichten.
7.1 Gemäss Art. 24 SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem
sie eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fäl-
ligkeit bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich
5%.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf die Frage der Fäl-
ligkeit von Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert und festgestellt,
dass diese grundsätzlich mit der Rechtskraft des massgeblichen Direkt-
zahlungsentscheids eintritt. Ein Verzugszins ist ausnahmsweise dann
auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf
widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar
2010 E. 2.3 ff. und B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8.2, m.w.H.).
Art. 30 Abs. 3 SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter
Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des Emp-
fängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt. Diesbe-
züglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die oben er-
wähnte Praxis betreffend Fälligkeit und Verzinsungspflicht nicht nur für die
Auszahlung, sondern auch für die Rückforderung von Leistungen gilt.
Deshalb vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 30 SuG
nichts daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit
der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des
B-1764/2012
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3,
m.w.H.).
7.2 Seit dem Erlass der erwähnten Urteile hat sich die massgebliche
Rechtslage nicht geändert und es besteht im vorliegenden Fall kein An-
lass, von der bisherigen, überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen.
Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er davon
ausgeht, dass die Fälligkeit seines Direktzahlungsanspruchs für das Jahr
2010 am Ende des Beitragsjahrs eingetreten sei.
Vorliegend hat die Erstinstanz den Direktzahlungsanspruch des Be-
schwerdeführers für das Jahr 2010 auf Fr. 40'763.05 festgelegt und die-
sen Betrag ohne Verzugszinsen gemäss Pfändungsanzeige des Frie-
densrichter- und Betreibungsamts zu dessen Gunsten überwiesen. Dies,
obwohl zu jenem Zeitpunkt lediglich über die tierbezogenen Beiträge ein
rechtskräftiger Entscheid vorlag. Da die Erstinstanz damit den Anforde-
rungen von Art. 24 SuG Genüge getan hat, hat der Beschwerdeführer auf
den im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) umstrittenen Teil der Beiträge
keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Verzugszinses.
Die Fälligkeit des im vorliegenden Verfahren strittigen Teils der Beiträge
für das Jahr 2010 wird erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
eintreten, weshalb dem Beschwerdeführer darauf ebenfalls keine Ver-
zugszinsen geschuldet sind.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Akten auch keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die lange Verfahrensdauer bzw. die
Verzögerung des Direktzahlungsentscheids betreffend das Jahr 2010 auf
widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruhten.
Ein Ausnahmetatbestand liegt damit ebenfalls nicht vor.
Damit erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung
eines Verzugszinses auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen für das
Jahr 2010 als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als teilweise be-
gründet und ist teilweise gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid und damit auch der Entscheid der Erstin-
stanz sind insoweit aufzuheben, als damit die Kürzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 um
B-1764/2012
Seite 12
Fr. 16'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässer-
schutzgesetzes gekürzt wird.
Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen bzw. im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens den Parteien auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für den Zwischenent-
scheid vom 8. Mai 2012 über den Sistierungsantrag des Beschwerdefüh-
rers in der Höhe von Fr. 1'200.- werden im Umfang von Fr. 600.- dem et-
wa zur Hälfte obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, auch wenn sie
unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfälli-
ge weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer
(Art. 8 VGKE). Dabei sind die Aufwendungen eines vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6101/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.2; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87). Das Gericht setzt die Par-
teientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels
Einreichung einer solchen, auf Grund der Akten fest. Das Anwaltshonorar
wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der
Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.- beträgt
(Art. 7 ff. VGKE).
Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung vorliegend auf Grund
der Akten festzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
B-1764/2012
Seite 13
nicht der gesamte, vom Rechtsvertreter getätigte Aufwand begründet ist,
da die Rügen im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf tierbezogene Beiträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr
Streitgegenstand bilden können (vgl. E. 5.2 hiervor), was der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers hätte erkennen müssen. Zudem hat der
Rechtsvertreter die massgebliche rechtliche Argumentation für den Antrag
auf Ausrichtung eines Verzugszinses aus seiner Rechtsschrift im Verfah-
ren betreffend den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für
das Jahr 2008 übernehmen können. Damit ist dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzusprechen.
11.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das
vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens neu zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutge-
heissen und der angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2012 sowie
der Entscheid der Erstinstanz vom 27. Januar 2012 werden insoweit auf-
gehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Direktzah-
lungen für das Jahr 2010 um Fr. 16'000.- wegen Nichteinhaltung von Vor-
schriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrech-
net, und dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 900.- zu-
rückerstattet.
3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.)
auszurichten.
B-1764/2012
Seite 14
4.
Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz(Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft;
– das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau;
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsur-
kunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Januar 2013