Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1769/2010
U r t e i l v om 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft,
SRG SSR idée suisse, Rechtsdienst, Belpstrasse 48,
3000 Bern 14,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissperform, Kasernenstrasse 23, Postfach 1868,
8021 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Willi Egloff,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Beschluss vom 9. November 2009 betreffend den Tarif A
Fernsehen (Swissperform).
B1769/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. Dezember 1995, 20. September 1999, 21. September 2004 und
16. September 2008 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission
für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Vorinstanz) zuerst als
Übergangsregelungen, dann unter der Bezeichnung "Tarif A Fernsehen",
vier zeitlich aufeinanderfolgende Tarife. Diese sahen vor, dass die
Beschwerdeführerin als grösste Schweizer Fernsehanstalt für die
Benützung im Handel erhältlicher Ton und Tonbildträger zum Zweck der
Sendung eine Pauschalvergütung an die Beschwerdegegnerin, die
Schweizerische Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte, von
1,2 Mio. Franken pro Jahr zu leisten hatte. Alle vier Tarife wurden als
vorläufig bzw. unpräjudizierlich bezeichnet und der Vorinstanz mit
Zustimmung beider Parteien unterbreitet. Seit der Fassung des Tarifs A
Fernsehen vom 16. September 2008 wurde mit der Pauschalvergütung
auch das Recht zur Vervielfältigung von Darbietungen und Aufnahmen
zum Zweck der Sendung (Art. 24b des Bundesgesetzes über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 [URG,
SR 231.1]) sowie das Recht, Darbietungen und Aufnahmen
nichttheatralischer Werke der Musik zugänglich zu machen (Art. 22c
URG), mit abgegolten. Der gesamte Umfang der mit dem Tarif
eingeräumten Rechte blieb zwischen den Parteien indessen trotz
umfangreicher Verhandlungen strittig.
B.
Am 8. April 2000 klagten die Beschwerdegegnerin und die
Schweizerische Interpretengesellschaft erfolgreich vor dem
Appellationshof des Kantons Bern auf Feststellung nachbarrechtlicher
Ansprüche, die dem Tarif A Fernsehen ihrer Ansicht nach
zugrundeliegen. Auf Berufung der Beschwerdeführerin hob das
Bundesgericht dieses Urteil am 8. November 2002 jedoch wieder auf
(Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2002 Nr. 4C.290/2001) und
verfügte, dass mangels Feststellungsinteresses nicht auf die Klage
eingetreten werde. Es befand, die Vorinstanz und nicht die Zivilgerichte
hätten über Bestehen, Unterstellung und Umfang der Vergütungspflicht
im Tarifgenehmigungsverfahren zu entscheiden.
C.
Am 6. Juli 2009 legte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz einen
Tarifentwurf "A Fernsehen (Swissperform)" mit einer
B1769/2010
Seite 3
einkommensabhängigen Vergütung von 3,315 % der Einnahmen der
Programme der Beschwerdeführerin pro rata der geschützten Ton und
Tonbildaufnahmen an der Sendezeit zur Genehmigung vor. Als Definition
des Begriffs "Handelstonbildträger" in Ziff. 14 des Entwurfs bot sie zwei
Regelungsvarianten an. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der
Genehmigung dieses Tarifs teilweise, indem sie beantragte die Ziffern 7
(Prozentsatz für Tonbildträgerbenützung) und 14 zu ändern und Ziffer 15
(tonbildintegrierte, geschützte Tonaufnahmen) zu streichen. Die
Beschwerdegegnerin sei zu entsprechenden Änderungen des Tarifs zu
verpflichten, eventualiter sei der Tarif mit diesen Änderungen und
subeventualiter gar nicht zu genehmigen.
In der beantragten Fassung lauten die strittigen Tarifbestimmungen:
7: Die Vergütung wird unter den in Ziff. 8 genannten Voraussetzungen
für jedes Programm getrennt erhoben und beträgt 3,315 % der
Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten
Ton und Tonbildaufnahmen an der Sendezeit.
8: Eine Abrechnung je Programm gemäss Ziff. 7 erfolgt, wenn die
folgenden Voraussetzungen nachgewiesen sind:
es handelt sich um ein konzessioniertes Programm
das Programm verfügt nach der internen Bestätigung der
Kontrollstelle über ein getrenntes Rechnungswesen, das die
Kosten des Programms nach anerkannten Standards erfasst und
ausweist
13: Als geschützte Tonaufnahme im Sinne von Ziff. 7 gelten Aufnahmen
von Werkdarbietungen, welche die folgenden Voraussetzungen
erfüllen:
Sie sind auf einem im Handel erhältlichen Tonträger
herausgegeben oder im Sinne von Art. 15 Abs. 4 WPPT
verfügbar gemacht worden
Bei der aufgenommenen Werkdarbietung wirkt mindestens ein
ausübender Künstler oder eine ausübende Künstlerin mit, der
oder die aufgrund von Art. 35 Abs. 1, in Verbindung mit Art. 35,
Abs. 4 URG, oder aufgrund internationaler Abkommen oder
Gegenrecht Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat.
14: Als geschützte Tonbildaufnahmen im Sinne von Ziff. 7 gelten von
Dritten hergestellte Tonbildaufnahmen von audiovisuellen Werken,
welche auch für das Publikum auf Datenträgern im Handel erhältlich
sind, sofern auf der Aufnahme die Darbietung mindestens einer
ausübenden Künstlerin oder eines ausübenden Künstlers
B1769/2010
Seite 4
festgehalten ist, der oder die aufgrund von Art. 35 Abs. 1, in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 URG, oder aufgrund internationaler
Abkommen oder Gegenrecht Anspruch auf eine angemessene
Vergütung hat.
15: Ist eine geschützte Tonaufnahme gemäss Ziff. 13 in eine nach
Ziff. 14 geschützte Tonbildaufnahme integriert, so wird lediglich die
Vergütung für die geschützte Tonbildaufnahme berechnet.
Ist eine Tonbildaufnahme lediglich im Hinblick auf die auf ihrer
Tonspur enthaltenen Tonaufnahmen geschützt, so wird lediglich die
Sendedauer dieser Tonaufnahme als entschädigungspflichtige
Sendezeit im Sinne von Ziff. 7 berechnet.
D.
Mit Beschluss vom 9. November 2009, den sie am 16. Februar 2010 den
Parteien eröffnete, genehmigte die Vorinstanz den Tarif A Fernsehen mit
einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 mit
folgenden Änderungen:
Ziff.7: Die Vergütung für geschützte Tonaufnahmen wird auf 1,6575 Prozent
reduziert;
Während der Geltungsdauer des Tarifs darf sich die Entschädigung um
maximal 10 Prozent gegenüber dem geltenden Tarif (Fr. 1'200'000.00 pro
Jahr) erhöhen;
Ziff. 14: Es wird die von Swissperform eventualiter beantragte Variante A
genehmigt.
Zur Begründung erläuterte die Vorinstanz, eine Darbietung mehrerer
ausübender Künstler falle dann unter den Schutz von Art. 35 URG, wenn
wenigstens einer von ihnen die staatsvertraglichen Anknüpfungskriterien
erfülle. Unter "im Handel erhältlichen Tonbildträgern zum Zweck der
Sendung" seien Aufnahmen zu verstehen, die im Zeitpunkt der Sendung,
sei es im selben oder in einem anderen Format, für das breite Publikum
zum Beispiel in Form einer DVD frei zugänglich erhältlich seien. Die
Vergütungspflicht gelte auch für in einen audiovisuellen Träger integrierte
Tonträger und in ein audiovisuelles Programm integrierte
Radioprogramme.
E.
Am 19. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Beschluss Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den
Rechtsbegehren:
B1769/2010
Seite 5
1. Der Tarif A Fernsehen Swissperform sei mit folgenden Änderungen
zu genehmigen:
Ziff. 14:
"Als geschützte Tonbildaufnahmen im Sinne von Ziff. 7 gelten im
Handel erhältliche Tonbildträger, die zum Zwecke der Sendung im
freien Fernsehen verwendet werden, sofern auf der Aufnahme die
Darbietung mindestens einer ausübenden Künstlerin oder eines
ausübenden Künstlers festgehalten ist, der aufgrund von Art. 35 Abs.
1 URG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 Anspruch auf eine
angemessene Vergütung hat."
Ziff. 15: streichen
2. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Sie führte dazu aus, das Gesetz bezeichne entgegen der Ansicht der
Vorinstanz als "Tonträger" und "Tonbildträger" keine unkörperlichen
Aufnahmen, sondern körperliche Festlegungen einer Darbietung. Die
Beschwerdegegnerin habe nur Anspruch auf Vergütung, wenn solche
Träger im Handel erhältlich seien und zum Zweck der Sendung selbst
verwendet würden, nicht aber, wenn Sendeunternehmen sich
Werkaufnahmen auf anderem Weg beschafften und mit Zustimmung der
Berechtigten sendeten. Handelstonbildträger, zum Beispiel DVD's,
würden im Unterschied zur Verwendung von CD's in Radioprogrammen
nämlich kaum jemals selbst zu Sendezwecken verwendet. Sie erwerbe
TonBildAufnahmen zu Sendezwecken stattdessen ausserhalb des
öffentlichen Handels und unterstehe der Vergütungspflicht an die
Beschwerdegegnerin darum nicht. Ziff. 14 des Tarifs sei entsprechend
umzuformulieren. Keine Vergütungspflicht bestehe auch für ausländische
Tonbildträger, wenn diese mangels ausreichenden Gegenrechts nur
hinsichtlich der enthaltenen Tonaufnahmen, nicht aber umfassend als
Tonbildträger geschützt sind. Ziff. 15 des Tarifs sei darum zu streichen.
F.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 wurde der Beschwerde
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt und diese,
nachdem die Beschwerdegegnerin sich damit einverstanden erklärt hatte,
mit Verfügung vom 30. März 2010 bestätigt. Die Vorinstanz hatte
beantragt, die aufschiebende Wirkung nicht zu genehmigen.
B1769/2010
Seite 6
G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2010 auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2010 beantragte die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde unter Kosten und
Entschädigungsfolge abzuweisen und den angefochtenen Tarif auf den 1.
Januar 2010 rückwirkend in Kraft zu setzen. Zwar würden Tonbild
Aufnahmen zu Sendezwecken in Formaten erworben, die dem breiten
Publikum nicht zur Verfügung stünden, doch sei dies auch bei im Radio
gesendeten Tonträgern meistens der Fall und im Vorfeld des
Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ("Rom
Abkommen", SR 0.231.171) bekannt gewesen. "Tonträger" und
"Tonbildträger" seien unkörperliche Aufnahmen. Das entspreche der
Terminologie des RomAbkommens, des WIPOVertrags über
Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 ("WPPT",
SR 231.171.1) und der überwiegenden Lehre. Ein Tonträgerrecht gehe
mit der Integration des Ton in einen Tonbildträger sodann nicht unter,
sondern sein Vergütungsanspruch bestehe fort, falls für den Tonbildträger
als solchen keine Vergütung anfalle.
H.
Mit Replik vom 16. August 2010 führte die Beschwerdeführerin
ergänzend aus, am Radio seien Sendungen ab Handelstonträgern die
Regel. Bei audiovisuellen Werken würden demgegenüber besondere
TonbildträgerKassetten von Verleihern angeliefert, ohne Kopien
anzufertigen gesendet und nach Ablauf der Sendelizenz zurückgegeben.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
ergebe sich für den Begriff des Ton und Tonbildträgers darum
unmittelbar aus dem RomAbkommen, dem WPPT, aus der
Entstehungsgeschichte zum WPPT und der Rechtsliteratur ein
Erfordernis physischer Exemplare. Die den Sendeunternehmen
ausgeliehenen Kassetten fielen darum nicht unter den Begriff des
Handelstonbildträgers und seien nicht einmal im Sinne des Rom
Abkommens "veröffentlicht". Die Sendeunternehmen müssten dafür die
Zustimmung der betroffenen Urheberrechtsberechtigten und Interpreten
einholen, weshalb kein Grund für einen Tarif bestehe.
I.
Mit Duplik vom 15. September 2010 bekräftigte die Beschwerdegegnerin
B1769/2010
Seite 7
ihre Argumente zur umstrittenen Gesetzesauslegung. Staatsverträge
seien vor allem aus teleologischen Gründen heranzuziehen.
Gemeinsames Ziel sei der Schutz der ausübenden Künstlerinnen und
Künstler. Für Ton und Tonbilddarbietungen bestehe eine einheitliche
gesetzliche Lizenz, für Urheberrechte weder bei Ton noch bei
Tonbildwerken eine solche. Ein grundsätzliches "Kinoprivileg" gebe es
nicht; eine unterschiedliche Verwertung beider Sparten im Sinne der
Beschwerde wäre darum nicht begründet. Da Interpretinnen und
Interpreten von audiovisuellen Werken am Erfolg der Filme, in welchen
sie mitwirkten, vertraglich nicht beteiligt würden, seien sie auf eine
kollektive Verwertung angewiesen.
J.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
K.
Auf die vorgebrachten Argumente und Beweismittel ist, soweit sie
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
einschliesslich Verfügungen eidgenössischer Kommissionen wie der
Vorinstanz (Art. 31, 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 74 Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes [URG, SR 231.1]). Ein Ausnahmefall nach Art. 32
VwVG liegt nicht vor. Der Beschluss vom 9. November 2009 stellt,
ungeachtet der Bezeichnung als "Beschluss", eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Die Beschwerdeführerin ist zwar kein
Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG, als einzige
Verhandlungspartei aber Verpflichtete des strittigen Tarifs. Sie ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt
und hat an ihrer Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG; BGE 135 II 177 f. GT 3c). Die Eingabefrist und die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50
B1769/2010
Seite 8
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (Art. 47 ff. VwVG).
1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz den Tarif A
Fernsehen (Swissperform) für die Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2010
bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Nachdem der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, wird dieser Tarif mit dem
vorliegenden Urteil rückwirkend per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Das
ist zulässig (CARLO GOVONI/ANDREAS STEBLER, Die Bundesaufsicht über
die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in Roland von
Büren/Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht/SIWR Bd. II/1, Basel 2006, S. 463, [zum alten Recht
anders, nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986,
veröffentlicht in Schweizer Mitteilungen über Immaterialgüterrecht [SMI]
1986, S. 322 f. E. 12 Tarif I]).
1.3. Mit welchem Wortlaut der Tarif von der Vorinstanz genehmigt worden
ist, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig hervor. Ziff. 1
des Dispositivs nennt drei "Änderungen" des Tarifs. Doch wird weder aus
dem Dispositiv noch aus der Begründung des Beschlusses deutlich, wie
Ziff. 7 in der genehmigten Fassung lautet und ob Dispositivziffer 1.2 eine
Tarifbestimmung bildet oder nur als Auflage im Genehmigungsbeschluss
steht. Solche Mängel und Unklarheiten können bei der Vollstreckung des
Tarifs Schwierigkeiten verursachen, haben aber nicht die
Formungültigkeit des Genehmigungsbeschlusses zur Folge und sind im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht von Amtes wegen zu
berücksichtigen, da der beabsichtigte Inhalt der Änderungen darin im
Wesentlichen erkennbar wird. Da die Beschwerdeführerin die
Genehmigung des Tarifs, mit gewissen Korrekturen, selbst beantragt,
diese formellen Unklarheiten aber nicht rügt und die von ihr
angefochtenen Ziff. 14 und 15 des Tarifs auch nicht direkt davon
betroffen sind, hat sich die Prüfung auf die Frage der Genehmigung und
den Wortlaut dieser beiden Tarifbestimmungen zu beschränken.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz prüft Tarifvorlagen grundsätzlich mit umfassender
Kognition, wahrt aber eine gewisse Dispositionsfreiheit und
Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften (Art. 46 URG;
B1769/2010
Seite 9
GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 496 ff., DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das
neue Urheberrecht, 3. Aufl. Bern 2008, Art. 59, Rz. 2; ANDREAS
ABEGG/MATHIS BERGER, Gerichtsstandsvereinbarungen und
Verletzerzuschläge in verwertungsrechtlichen Tarifen, sic! 2009, S. 65 ff.;
Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986 E. 7a, veröffentlicht in: SMI
1986, S. 317 Tarif I). Sie überprüft die Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften, zum Beispiel jene der Unterstellung vergüteter
Nutzungshandlungen unter die Tarifpflicht (vgl. E. 3.1), der gesetzlichen
Höchstgrenzen und des vorgeschriebenen Verfahrens. Der
legislatorische Zweck ihrer Genehmigungsentscheide ist, in
Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben einen sachgerechten
Interessenausgleich zwischen Werkschaffenden und anderen
Schutzberechtigten einerseits und (Massen) Nutzern andererseits zu
finden, der der Rechtssicherheit dient (BGE 135 II 180 E. 2.3.4 GT 3c).
Sie hat darum auch bei unscharfen Tarifbestimmungen oder ungleichen
Regelungen ähnlicher Sachverhalte in verschiedenen Tarifen im Einzelfall
zu prüfen, wie weit in die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften
eingegriffen werden darf und muss. Ähnliche Nutzungsweisen derselben
Nutzerkreise im Zuständigkeitsbereich derselben
Verwertungsgesellschaft(en) hat sie im selben Tarif zu regeln, wo keine
sachlichen Gründe für eine Spaltung sprechen (Art. 47 Abs. 1 URG; Urteil
des BGer 2A.353/2002 vom 28. Mai 2003, veröffentlicht in: sic! 2003, S.
886 E. 3.2.1 Tarif A Radio [Swissperform]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2346/2009 vom 21. Februar 2011, E. 6.1
GT 3c), und nicht vergütungspflichtige Nutzungsarten vom Tarifwortlaut
auszunehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2346/2009 vom
21. Februar 2011 E. 6.2 GT 3c). Hält die Vorinstanz einen Tarif oder
einzelne Bestimmungen für nicht genehmigungsfähig, ändert aber die
zuständige Verwertungsgesellschaft ihren Antrag nicht entsprechend,
kann die Vorinstanz die für die Tarifgenehmigung notwendigen
Änderungen selbst vornehmen (Art. 15 Abs. 12 der
Urheberrechtsverordnung [URV, SR 231.11]).
2.2. Auch das Bundesverwaltungsgericht prüft Beschwerden mit voller
Kognition und überprüft die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügungen (Art. 49 Bst. c VwVG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B2152/2008 vom 12. Juni 2009 E. 2.1 Tarif AS Radio). Es auferlegt sich
aber Zurückhaltung, wo die Vorinstanz als unabhängiges Fachgericht
über komplexe Fragen des Urheberverwertungsrechts oder
Interessenabwägungen zwischen Berechtigten und Nutzergruppen
geurteilt und die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften gewahrt
B1769/2010
Seite 10
hat (BGE 133 II 278 E. 8.2 GT 4d). Das Bundesverwaltungsgericht prüft
Anträge zur Tarifformulierung darum in der Regel kassatorisch und nicht
weitergehend als sie bereits der Vorinstanz vorgelegen haben.
Zur vorliegend begehrten Tarifänderung, die mit demselben Wortlaut
bereits der Vorinstanz beantragt worden war, hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid allerdings ausführlich Stellung genommen.
Auch können die beantragten Änderungen von Ziff. 14 und 15 des Tarifs
ohne Sinnentstellung und ohne Verschiebung des tarifären
Gleichgewichts oder Notwendigkeit zur Änderung anderer
Tarifbestimmungen isoliert vollzogen werden. Die reformatorischen
Beschwerdebegehren zu Ziffer 14 und 15 des Tarifs erweisen sich darum
vorliegend als ausnahmsweise zulässig.
2.3. Im Tarifgenehmigungs und anschliessenden Beschwerdeverfahren
besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Verwertungsgesellschaften
und Nutzervertreter/innen, die die Tarife zunächst unter sich aushandeln
und über die zu ihrer Prüfung erforderlichen Zahlen und Statistiken
verfügen (Art. 9 Abs. 1 URV; Urteil des Bundesgerichts 2A.491/1998 vom
1. März 1999, veröffentlicht in sic! 1999 S. 265 E. 2b Tarif D mit Hinweis).
Sind sie mit einer Berechnung oder mit dem Entscheid der Vorinstanz
nicht einverstanden, haben sie substanziert auszuführen und zu belegen,
von welchen Fakten die Gestaltung des Tarifs stattdessen ausgehen
muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2152/2008 vom 12. Juni
2009, E. 2.3 Tarif AS Radio mit Hinweis). Die Vorinstanz hat den
massgeblichen Sachverhalt über die von den Parteien vorgelegte
Berechnungsgrundlagen hinaus nur abzuklären, wenn konkrete
Anhaltspunkte vermuten lassen, dass sie nicht zutreffen (Urteil des
Bundesgerichts Nr. 2A.491/1998 vom 1. März 1999, veröffentlicht in sic!
1999 S. 264 E. 2b Tarif D). Sie darf einseitig auf Berechnungen des einen
Verhandlungspartners abstellen, wo der andere seine Mitwirkungspflicht
verletzt und keine Zahlen vorgelegt hat (BGE 133 II 279 E. 9.1 GT 4d).
2.4. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift auf
Gegenbeweisofferten zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
verzichtet, erklärt, dieser sei vorliegend unstrittig, und die Beschwerde auf
zwei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der angefochtenen
Tarifgenehmigung beschränkt. In der Replik bestritt sie allerdings die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin, die ihrerseits die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin teilweise anzweifelte. In
diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin die Einvernahme
B1769/2010
Seite 11
von Zeugen angeboten, worauf indessen im Sinne der folgenden
Ausführungen verzichtet werden kann.
3.
3.1. Abweichend von der Privatautonomie haben konzessionierte
Verwertungsgesellschaften eine Verwertungs, Tarif und
Gleichbehandlungspflicht gegenüber Nutzenden und Berechtigten in den
der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen (Art. 44, 45 Abs.
2 und 46 Abs. 1 URG). Bestimmte Nutzungsformen von Werken,
Produktionen, Darbietungen und/oder Sendungen werden in der Regel
dann der kollektiven Verwertung unterstellt, wenn den Berechtigten ihre
Kontrolle und den Nutzerinnen und Nutzern die individuelle Einholung von
Lizenzen aus Praktikabilitätsgründen nicht oder nur erschwert möglich
wäre, namentlich bei Massennutzungen (BGE 124 III 492 E. 2a
Vermietvergütungen; GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 415 mit Hinweisen,
MANFRED REHBINDER/ADRIANO VIGANÓ, URG Kommentar –
Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 40 Rz. 3; ERNST HEFTI,
Die Tätigkeit der schweizerischen Verwertungsgesellschaften, in: von
Büren/David [Hrsg.], a.a.O., S. 516). Die kollektive Rechtewahrnehmung
soll eine möglichst vollständige Erfassung der vergütungspflichtigen
Nutzungen gewährleisten und eine einfache, praktikable und
berechenbare Einziehung der Vergütungen auch im Interesse der
Werknutzer ermöglichen (BGE 133 III 573 E. 4.2 BBC, BGE 125 III 143 E.
4a Reprografieentschädigung). Nur Verwertungsgesellschaften können
darum in diesem Bereich im Rahmen ihrer Verwertungsbewilligung
Ausschliesslichkeits und Vergütungsansprüche geltend machen (Art. 41
URG). Für jede urheberrechtlich geschützte Nutzung gilt gegenüber allen
Nutzer/innen und Berechtigten entweder die individuelle oder die
kollektive Verwertung. Auch wenn sich anstelle eines kollektiven Inkassos
eine individuelle Rechtewahrnehmung für bestimmte Berechtigte stärker
lohnen würde oder einzelne Nutzer/innen einen individuellen
Wahrnehmungsvertrag mit der berechtigten Person vorziehen, können
der kollektiven Verwertung unterstellte Ansprüche oder
Nutzungshandlungen nicht wahlweise selbst geltend gemacht oder direkt
entschädigt, sondern "nur über eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht" werden (Art. 20 Abs. 4, Art. 22
Abs. 1, Art. 22c Abs. 2, Art. 24b Abs. 2 URG). Haben sie ihre Rechte
nicht zur Wahrnehmung auf die zuständige Verwertungsgesellschaft
übertragen, kann diese als Prozessstandschafterin eine gesetzliche
Prozessführungsbefugnis wahrnehmen (BGE 133 III 568 S. 577 E. 5.1
B1769/2010
Seite 12
BBC; vgl. BGE 124 III 489 S. 493 E. 2.a; Kassationsgericht Zürich, sic!
2005, S. 117 E. II.3). Auch ein Instruktionsrecht der Rechteinhaber/innen
im Einzelfall ist ausgeschlossen, weshalb sie jedenfalls im
Anwendungsbereich des vorliegend strittigen Art. 22 URG keine
Möglichkeit behalten, auf eine Rechtewahrnehmung durch die
Verwertungsgesellschaften zu verzichten (BGE 133 III 568 S. 577 E. 5.2
BBC). Das System der kollektiven Vergütung trägt damit praktischen
Schwierigkeiten der Erfassung und Kontrolle von Massennutzungen
sowie den Interessen der Nutzenden bei ihrer Anzeige und Vergütung
Rechnung (BGE 125 III 141 S. 143 E. 4a Fotokopierpauschale). Die
Besinnung auf zugrunde liegende, insbesondere wirtschaftliche
Interessenabwägungen und Wertungen des Gesetzgebers ist namentlich
für die Anwendung urheberrechtlicher Normen auf neue technische
Methoden, die der Gesetzgeber beim Erlass des URG nicht
vorhergesehen hat und die in der Zwischenzeit zum Bestandteil einer
schon vor ihrem Aufkommen geregelten Nutzung geworden sind,
erforderlich (vgl. BGE 133 III 473 S. 481 E. 4.4 Elektronischer
Pressespiegel, BGE 133 II 263 S. 274 E. 7.2.3 "GT 4d"; Urteil des
Bundesgerichts 2A.256/1998 vom 2. Februar 1999 E. 1c, veröffentlicht in
sic! 1999 S. 255 Tarif S [Sender] II).
3.2. Durch Auslegung ist zu ermitteln, welche Urheber und
Nachbarrechte und geschützte Nutzungsformen einem zu
genehmigenden Tarif zugrundeliegen, ob sie der Bundesaufsicht
unterstellt sind und die Formulierung der Tarifbestimmungen
rechtfertigen. Ausgehend von Wortlaut, Sinn, Zweck und den diesen
zugrunde liegenden Wertungen stehen hierfür auch im Urheberrecht alle
klassischen Auslegungselemente zur Verfügung, wobei sich die
Rechtsprechung in ständiger Praxis von einem Methodenpluralismus
ohne hierarchische Prioritätsordnung leiten lässt. Nicht schon der
Wortlaut, erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz stellt nach diesem Verständnis die Norm dar und ermöglicht eine
sachlich richtige Entscheidung (BGE 133 III 273 S. 277 E. 3.2, BGE 131
III 33 S. 35 E. 2, BGE 131 II 13 S. 31 E. 7.1). Für eine
völkerrechtskonforme Auslegung (vgl. BGE 133 II 263 S. 276 E. 7.3.2) ist
zu beachten, dass bereits Art. 5 Abs. 4 BV und Art. 1 Abs. 2 URG
völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Völkerrecht und Landesrecht
gelten als Teile eines einheitlichen Rechtssystems, weshalb
Staatsverträge keiner Transformation ins innerstaatliche Recht bedürfen.
Mit der völkerrechtlichen Verbindlichkeit erlangen sie automatisch auch
landesrechtliche Gültigkeit (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
B1769/2010
Seite 13
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz.
1913). Ein Abkommen ist direkt anwendbar, wenn es hinreichend
bestimmte und klare Regelungen enthält, auf deren Grundlage im
Einzelfall ein Entscheid getroffen werden kann, nicht aber, wenn es den
Vertragsstaaten lediglich vorschreibt, wie eine Materie zu regeln ist und
damit nicht die Verwaltungs oder Justizbehörden, sondern den
Gesetzgeber anspricht (BGE 124 IV 23). Die Schweiz hat sich in Art. 9
Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (RBÜ, SR 0.231.15) und
Art. 13 WTOAbkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an
geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPSAbkommen, SR
0.632.20) insbesondere verpflichtet, die "normale" Auswertung eines
Werks nicht zu beeinträchtigen und berechtigte Interessen der Urheber
nicht unzumutbar zu verletzen (vgl. BGE 133 II 263 S. 276 E. 7.3.2 "GT
4d").
Zum einschlägigen Völkerrecht zählen auch das RomAbkommen, das
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (Genfer
TonträgerÜbereinkommen, [GTÜ, SR 0.231.172]) sowie der WIPO
Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger
(WPPT, SR 0.231.171.1). Letzterer harmonisiert die verwandten
Schutzrechte auf einem höheren Schutzniveau als das RomAbkommen
(Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei
Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur
Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. März 2006, BBl 2006,
3397). Gemäss den vom Bundesgericht aufgestellten
Beurteilungskriterien sind die beiden WIPOAbkommen nur teilweise
direkt anwendbar. (Botschaft, a.a.O., Ziff. 1.1.3). Art. 15 WPPT wird in der
Botschaft nicht explizit erwähnt, genügt jedoch ohne weiteres den
bundesgerichtlichen Kriterien für die direkte Anwendbarkeit.
3.3. Ein Tarif muss zu seiner Gültigkeit von der Vorinstanz genehmigt
werden (Art. 46 Abs. 3 und 55 Abs. 1 URG). Die Genehmigung wird
erteilt, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen
angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Die Angemessenheit des Aufbaus
und der Bestimmungen ist ebenso am Verhältnis der Tarifvergütung zu
den Gesamteinnahmen, oder hilfsweise zum Aufwand (vgl. Art. 60 Abs. 1
und 2 URG), wie an der sachlichen Begründung der
Bemessungsgrundlagen zu messen, die praktischen Schwierigkeiten bei
der Kontrolle der Werknutzung Rechnung tragen müssen (BGE 125 III
B1769/2010
Seite 14
143 ff. E. 4ab Fotokopierpauschale). Eine Umverteilung der Belastung
und selbst eine allgemeine Tariferhöhung können angemessen sein,
wenn die bisher entrichteten Entschädigungen zu tief waren, die
Bemessungskriterien einzelne Nutzer benachteiligten oder eine
Umstellung der Berechnung sich in anderer Weise rechtfertigt (Urteil des
Bundesgerichts 2A.491/1998 vom 1. März 1999, veröffentlicht in sic! 1999
S. 267 E. 4b/aa Tarif D mit Hinweisen). Der Tarif muss zudem auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, also der gesetzlichen Unterscheidung
von ausschliesslichen Rechten von Urheberberechtigten, Rechten und
Vergütungsansprüchen, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, freier
Nutzung und Schranken entsprechen (Art. 40 Abs. 1 URG). Schliesslich
müssen die Tarifverhandlungen mit den massgebenden Nutzervertretern
ausreichend und mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden sein
(Art. 46 URG). Der Entscheid über die Angemessenheit des Tarifs ist für
Zivilgerichte verbindlich, jener über seine gesetzliche Grundlage dagegen
nicht (Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 S. 144 E. 4a
Fotokopierpauschale).
3.4. Im Rahmen der Angemessenheit des Tarifs sind auch die Höhe und
Bemessungsweise der Tarifvergütung zu prüfen. Art. 60 URG bezweckt,
Urheber und Nachbarberechtigte proportional am Ertrag (Umsatz) ihres
geschützten Beitrags partizipieren zu lassen, ohne begründete
Unterschiede in der Gewichtung damit auszuschliessen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.491/1998 vom 1. März 1999, veröffentlicht in sic! 1999
S. 266 E. 3b/bb Tarif D). Nach Art. 60 Abs. 2 URG beträgt die Vergütung
in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder
˗aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die
verwandten Schutzrechte. Sie ist so festzusetzen, dass die Berechtigten
bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
Als Berechnungsbasis ist der aus der Nutzung des Werks, der
Darbietung, des Ton oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte
Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu
veranschlagen (Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG). Dieser entspricht aber nicht
immer dem Gesamtertrag oder ˗aufwand der Dienstleistung oder
Veranstaltung, zu der die vergütete Nutzung unter anderem zählt,
sondern ist auf dessen Basis im Verhältnis der geschützten zu
ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton oder Tonbildträgern oder
Sendungen sowie zu anderen Leistungen, die den Gesamtertrag oder
˗aufwand mit verursacht haben, zu ermitteln (Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG).
Es kann zudem zureichende Gründe geben, bestimmte Nutzungen im
Tarif nach der Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton
B1769/2010
Seite 15
oder Tonbildträger oder Sendungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG) oder
nach Art der Werkverwendung (Art. 60 Abs. 3 URG) stärker oder milder
zu belasten.
Um dieses angemessene Verhältnis zwischen geschützten und
ungeschützten Beiträgen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG zu
berechnen, gelten die folgenden Teilnutzungsregeln:
3.4.1. Das Verhältnis von geschützter zu ungeschützter Werknutzung
wird nach ihrer zeitlichen Dauer gemessen, falls der Ertrag auch
seinerseits von der Dauer der Nutzung oder zumindest der Einräumung
der Nutzungsmöglichkeit abhängt ("prorata temporisRegel", vgl.
GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 500; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 60 Rz.
16; ERNST BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR WILD in: Barbara K.
Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], Bern 2006,
Art. 60 Rz. 11). Für Konzertgesellschaften werden zum Beispiel
Konzertpausen im Verhältnis zur Dauer der Konzerte insgesamt in Abzug
gebracht, da ihr Ertrag in angenommener Proportion zur gespielten Musik
steht (Ziff. 8 des Tarifs D [20082013], veröffentlicht im Schweizerischen
Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 101 vom 28. Mai 2008). Amateur
Musikvereinigungen und Orchestervereinen wird ein solcher Abzug
hingegen nicht gewährt, da ihre Vergütung nicht proportional zur Dauer
der Musik, sondern zu ihrer Mitgliederzahl berechnet wird (Ziff. 8 des
Tarifs B [20102014], veröffentlicht im SHAB Nr. 232 vom 30. November
2009).
3.4.2. Ungeschützte, aber gleichzeitig mit der geschützten Nutzung eines
Werks oder einer Darbietung erbrachte Leistungen sind so weit in Abzug
zu bringen, als sie den Ertrag mit beeinflusst haben ("akzessorische
Werknutzung"). Gleiches gilt für die Kombination von Werken und/oder
Darbietungen. Auch dieser Ertrag muss, nach Massgabe ihres Einflusses,
mit Hilfe einer praktikablen Formel auf die verschiedenen Beiträge
aufgeteilt werden ("Ballettregel"; vgl. BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 60,
Rz. 17; BREM/SALVADÉ/WILD, a.a.O., Art. 60 Rz. 12). Die Ballettregel
entspricht der kombinierten Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bst b und c
URG. Ein gesetzliches Beispiel dafür ist die Aufteilung im Verhältnis von
ca. 10:3 zwischen Urheber und Nachbarrechten in Art. 60 Abs. 2 URG
(vgl. GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 493 f.).
3.4.3. Haben mehrere Personen als Urheberinnen oder Urheber an der
Schaffung eines Werks oder an einer Darbietung als ausübende
B1769/2010
Seite 16
Künstlerinnen oder Künstler mitgewirkt, so dass ihnen nach dem
Gesetzeswortlaut urheber oder nachbarrechtliche Ansprüche
gemeinschaftlich zustehen (Art. 7 Abs. 1 und 34 Abs. 1 URG), fragt sich,
in welchem Umfang ihre Beiträge als geschützt angerechnet werden,
wenn nicht alle Personen die Tarifkriterien für die Anrechnung erfüllen.
Dieser Punkt war in den Tarifverhandlungen zwischen den Parteien
umstritten, doch haben sie sich, wie die Vorinstanz im angefochtenen
Beschluss ausführt, inzwischen geeinigt, Ton und Tonbildträger im Sinne
von Art. 35 Abs. 1 URG stets vollständig als geschützt anzurechnen,
wenn mindestens eines mehrerer Ensemblemitglieder die Kriterien von
Art. 35 URG – namentlich von Art. 35 Abs. 4 URG – erfüllt. Diese Lösung
braucht vorliegend nicht mehr geprüft zu werden, und die Frage kann
offenbleiben.
4.
4.1. Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Variante von Ziff. 14
des Tarifs lautet:
"Als geschützte Tonbildaufnahmen im Sinne von Ziff. 7 gelten von Dritten
zum Zwecke der Sendung im freien Fernsehen erworbene
Tonbildaufnahmen von audiovisuellen Werken, sofern auf der Aufnahme die
Darbietung mindestens einer ausübenden Künstlerin oder eines ausübenden
Künstlers festgehalten ist, der oder die aufgrund von Art. 35, Abs. 1, in
Verbindung mit Art. 35, Abs. 4 URG, oder aufgrund internationaler
Abkommen oder Gegenrecht Anspruch auf eine angemessene Vergütung
hat.".
Die Beschwerdeführerin möchte folgenden Wortlaut von Ziff. 14
durchsetzen:
"Als geschützte Tonbildaufnahmen im Sinne von Ziff. 7 gelten im Handel
erhältliche Tonbildträger, die zum Zwecke der Sendung im freien Fernsehen
verwendet werden, sofern auf der Aufnahme die Darbietung mindestens
einer ausübenden Künstlerin oder eines ausübenden Künstlers festgehalten
ist, der aufgrund von Art. 35 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4
Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat.".
Sie argumentiert, die angefochtene Variante von Ziff. 14 beruhe auf einer
unrichtigen Anwendung von Art. 35 URG und dem dieser Bestimmung
zugrundeliegenden Art. 12 des RomAbkommens durch die Vorinstanz.
Unter Ton oder Tonbild"träger" im Sinne dieser Bestimmungen sei eine
körperliche Festlegung und keine unkörperliche Aufnahme zu verstehen.
Ein Ton oder Tonbildträger sei darum im Sinne dieser Bestimmungen "im
B1769/2010
Seite 17
Handel erhältlich", wenn der zum Zweck der Sendung verwendete Träger
tatsächlich als solcher im freien Handel erworben worden sei oder wenn
ein zu Werbezwecken an die Sendeunternehmen verteilter
"Bemusterungstonträger" verwendet worden sei, der in gleicher Form
hätte im Handel erworben werden können. Allerdings würden die von
Sendeunternehmen ausgestrahlten, schauspielerischen Darbietungen am
Audiovisionsmarkt in der Regel gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr von
spezialisierten Firmen erworben. Diese Lizenzgebühr komme den
Tarifberechtigten zugute, die von der angefochtenen Tarifregelung darum
ungerechterweise doppelt entschädigt würden. Teilweise abweichend
hatte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz noch argumentiert, unter
die "im Handel erhältlichen Tonbildträger" fielen auch Downloads von
Filmaufnahmen übers Internet, solange sie in einer zum Eigengebrauch
üblichen Form erworben worden seien, da dann mit den im bezahlten
Kaufpreis enthaltenen Entschädigungen erst der Eigengebrauch und
noch nicht das Senden vergütet worden sei. Anders verhalte es sich bei
einer vom zuständigen Rechteinhaber eigens im Hinblick auf die
Ausstrahlung erworbenen Sendelizenz (Beschwerdeschrift, E. 3 Bst. b
Abs. 3).
4.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Verwendung von
Bemusterungstonträgern durch Sendeunternehmen sei bereits Usanz
gewesen, als das RomAbkommen geschlossen wurde. Die
Vergütungspflicht knüpfe nach den genannten Bestimmungen, entgegen
dem Normverständnis der Beschwerdeführerin, an der Verwendung der
dem Träger zugrundeliegenden Aufnahme und nicht an der körperlichen
Festlegung an. Durch Art. 35 URG seien Audiovisionsausübende den
Ausübenden im Phonobereich gleichgestellt. Schon im RomAbkommen
werde die "fixation" oder "fixed performance" (Festlegung) nicht als
Grenze für den Entschädigungsanspruch verstanden, vielmehr entstehe
dieser auch durch die Nutzung jeder davon abgeleiteten Kopie. Dasselbe
habe für die audiovisuelle Nutzung von geschützten Aufnahmen zu
gelten. Dass die Sendeunternehmen die Rechte zur nachbarrechtlichen
Nutzung bereits auf vertraglichem Weg erwerbe, werde bestritten und sei
nur ausserhalb der unter Art. 35 URG fallenden Nutzung der Fall. Aus
diesem Grund würden die ausübenden Künstlerinnen und Künstler von
der Beschwerdeführerin auch nicht doppelt entschädigt.
4.3. Die Vorinstanz erwog zu dieser Frage, der Wortlaut von Art. 35 Abs.
1 URG lasse keine klaren Schlussfolgerungen zu, da er auf Deutsch den
körperlichen Ausdruck "Träger" und auf Französisch die unkörperlichen
B1769/2010
Seite 18
Begriffe "phonogrammes" und "vidéogrammes" gleichbedeutend
verwende. Der Terminologie des RomAbkommens und des WPPT
zufolge müsse "wohl eher die Aufnahme und nicht der physische Träger
gemeint sein". Dass ein Werk im Zeitpunkt der Sendung für jedermann im
Handel erhältlich sei, auch wenn das für die Sendung benutzte
Werkexemplar im konkreten Fall nicht im Handel erworben wurde, müsse
folglich genügen. Den Gesetzesmaterialien seien keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass mit der Änderung der im Entwurf der III.
Expertenkommission ursprünglich enthaltenen Formulierung:
"…rechtmässig hergestellte und in Verkehr gebrachte Ton und
Tonbildträger…" nicht bloss die Kollektivvergütungspflicht von
Kinobetrieben ("Kinoprivileg"), sondern auch jene von
Sendeunternehmen ausgeschlossen werden wollte. Für eine vertragliche
Vergütung an Audiovisionsausübende, und insofern für eine doppelte
Entschädigung, bestehe darum keine rechtliche Grundlage (Beschluss
vom 9. November 2009, Ziff. 3 Bst. c).
5.
Werden im Handel erhältliche Ton oder Tonbildträger zum Zweck der
Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der
Aufführung verwendet, haben ausübende Künstler und Künstlerinnen
Anspruch auf Vergütung. Die Vergütungsansprüche können nur von
zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art.
35 Abs. 1 und 3 URG).
5.1. Bis 2008 verlieh Art. 33 URG den Ausübenden kein
Ausschliesslichkeitsrecht an der Sendung der Aufnahme einer
Darbietung, sondern blieb in dieser Hinsicht auf den "Minimalschutz" des
RomAbkommens beschränkt, der ein Ausschliesslichkeitsrecht nur an
der Sendung der LiveDarbietung und an der Vervielfältigung der
Aufnahme verlangt (Art. 4 Bst. c und Art. 7 Ziff. 1 Bst. a RomAbkommen;
BBl 1989 III 550). Art. 35 URG schloss deshalb nach damaligem
Verständnis auch keine stillschweigende Lizenz an einem
Ausschliesslichkeitsrecht der ausübenden Künstler und Künstlerinnen mit
ein, sondern gewährte den Vergütungsanspruch – ungewöhnlicherweise
– für eine an sich freie Nutzung (Urteil des Bundesgerichts 2A.256/1998
vom 2. Februar 1999, veröffentlicht in sic! 1999 S. 256 E. 3a Tarif S;
PETER MOSIMANN in: Roland von Büren, Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band
II/1, 2. Aufl. Basel 2006, S. 376; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 35 Rz. 3).
Mit Änderung vom 5. Oktober 2001 wurde Art. 33 Abs. 2 URG im
B1769/2010
Seite 19
Rahmen des Beitritts der Schweiz zum WIPOUrheberrechtsvertrag vom
20. Dezember 1996 (WCT, SR 0.231.151) und zum WPPT um die Worte
"oder deren Festlegung" ergänzt, wodurch der Umfang der
Ausschliesslichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
erweitert wurde (BBl 2006, 3416). Werden zur Sendung, Weitersendung,
zum öffentlichen Empfang der Sendung oder zur Aufführung im Handel
erhältliche Ton oder Tonbildträger verwendet, so hat dieser
Verbotsanspruch der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, deren
Darbietung auf dem Träger festgehalten ist, einem blossen
Vergütungsanspruch zu weichen. Art. 35 Abs. 1 URG statuiert deshalb
aufgrund des geänderten Wortlauts von Art. 33 URG eine gesetzliche
Lizenz für die Sendung, inkl. Weitersendung, und für die in
internationalen Abkommen mit dem Oberbegriff "öffentliche Wiedergabe"
umschriebenen Massennutzungen von Handelston und
Handelstonbildträgern (YVONNE BURCKHARDT in sic! 2000, 169 f.; RETO M.
HILTY, Urheberrecht, Bern 2011, Rz. 356).
5.2. Art. 33 Abs. 2 Bst. c URG bringt den Begriff "Ton und Tonbildträger"
in Zusammenhang mit jenem der "Festlegung". Die Schweiz hat den
Begriff "Festlegung" erst mit der Anpassung von Art. 33 Abs. 2 URG
eingeführt. In der Literatur stellt HILTY fest, "Festlegung" bedeute die
Verwendung von Speichermedien. Der Begriff stimme mit jenem der "im
Handel erhältlichen Ton oder Tonbildträger" nicht überein (HILTY, a.a.O.,
Rz. 356). Das RBÜ definiert in Art. 9 Abs. 3 jede Aufnahme auf einen
Bild oder Tonträger als Vervielfältigung, während in Art. II Ziff. 9 Bst. c
und Art. III Ziff. 7 Bst. b des Anhangs zum RBÜ von "Festlegungen"
gesprochen wird. Art. 10 WPPT spricht nicht von "Festlegung", sondern
von "auf Tonträgern festgelegten Darbietungen". In der übrigen
schweizerischen Literatur wird der Begriff der Festlegung nicht definiert
(vgl. ROLF AUF DER MAUR, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.],
Urheberrechtsgesetz [URG], Bern 2006, Art. 33 Rz. 11; PETER MOSIMANN,
a.a.O., S. 375; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 33 Rz. 14f.). BORNHAUSER
qualifiziert nach Art. 9 Abs. 1 und 3 RBÜ den Aufnahmevorgang bereits
als Vervielfältigung, ohne den Begriff der Festlegung zu benützen (JONAS
BORNHAUSER, Anwendungsbereich und Beschränkung des
urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts im digitalen Kontext, Bern,
2010, 2.Titel §4 Rz. 31). Nach VIANA sollte in den Definitionen von Art. 2
Bst. b und c WPPT mit dem Zusatz "or representations thereof" (im
deutschen Text "oder von Darstellungen von Tönen") die digitalisierte
Aufzeichnung miterfasst werden (MICHAEL VIANA, Die Rechte der
Tonträgerhersteller im schweizerischen, amerikanischen und
B1769/2010
Seite 20
internationalen Urheberrecht, Basel 1999, S. 38). Tatsächlich nimmt Art.
2 Bst. c WPPT nicht Bezug zu physischen Datenträgern, sondern
definiert "Festlegung" als Verkörperung von Tönen oder von
Darstellungen von Tönen in einer Weise, dass sie mittels einer
Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden
können.
Dass der Begriff "Festlegung" aus der Zeit mechanischer Tonaufnahmen
stammt, erscheint naheliegend. Im 19. Jahrhundert wurden
Tondarbietungen aufgezeichnet, indem mittels eines Schalltrichters und
einer dadurch mechanisch bewegten Nadel eine Rille in eine Wachsplatte
graviert wurde. Diese Rille wurde später im Säurebad in den aus Zink
bestehenden Träger geätzt. Von diesem Master wurden Pressungen aus
Schellack gezogen (gesternund
heute.html, besucht am 23. November 2011). Der Ausdruck Festlegung
entsprach damals der Unveränderlichkeit, die der Aufnahme zukam.
Nach deutscher Auffassung wird mit der Festlegung der erste
Produktionsschritt der Vervielfältigung im Sinne von §16 Abs. 2 des
deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bezeichnet, mittels derer eine
Darbietung so aufgezeichnet wird, dass sie wiederholbar wird. Die
Begriffe "Vervielfältigung" und "Festlegung" sind dabei fast
deckungsgleich: "Vervielfältigung ist die Herstellung einer oder mehrerer
körperlicher Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den
menschlichen Sinnen auf irgend eine Weise wiederholt unmittelbar oder
mittelbar wahrnehmbar zu machen" (ANDREAS DUSTMANN in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Kommentar zum UrhG, 10. Aufl.,
Stuttgart 2008, § 16 Rz. 9) bzw. "Vervielfältigung ist jede körperliche
Festlegung des Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen
Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu
machen" (DREYER in Dreyer/Kotthoff/Meckel [Hrsg.], Urheberrecht,
Heidelberg 2004, §16 Rz. 6). Vervielfältigung ist bereits die erste
körperliche Festlegung eines Werkes (DUSTMANN, a.a.O., Rz. 10). Die
Festlegung des Werkoriginals muss geeignet sein, das Werk unmittelbar
oder jedenfalls mittelbar wahrnehmbar zu machen (DUSTMANN, a.a.O.,
Rz. 16). Was eine körperliche Festlegung bedeutet, wird ebenfalls präzise
formuliert: "Bei der Vervielfältigung [ist] stets eine körperliche Festlegung
erforderlich. Daran fehlt es z.B. bei der Projektion eines Werkes auf eine
Leinwand oder der Wiedergabe auf dem Bildschirm eines PC" (DREYER,
a.a.O., Rz. 7). Die körperliche Festlegung definiert sich also nicht danach,
ob eine Stahlnadel eine Rille in eine Wachsplatte graviert, sondern ob
das Zwischenprodukt zur Vervielfältigung tauglich ist. Die Festlegung ist
B1769/2010
Seite 21
die erste notwendige Stufe der Vervielfältigung. Körperlichkeit definiert
sich in diesem Zusammenhang nach der Permanenz, mit der die
Aufzeichnung verfügbar bleibt. Auch die digitale Speicherung von
Werken, gleich ob Erstspeicherung (Digitalisierung durch Scannen) oder
Übertragung von einem Speichermedium in ein anderes, ist nach dieser
Auffassung eine Festlegung, die es mittelbar, nämlich durch
entsprechende Soft bzw. Hardware gestattet, sie mit den menschlichen
Sinnen wahrzunehmen, und damit gleichzeitig eine Vervielfältigung
(DUSTMANN, a.a.O., Rz. 12). Kürzer und präziser formuliert es DREYER:
"Ferner ist die Digitalisierung von Werken eine Vervielfältigung, wenn sie
mit einer körperlichen Festlegung einhergeht […]. Dies gilt unabhängig
davon, ob und auf welche Art und Weise die digitalisierte Fassung
festgelegt wird, während die Digitalisierung als solche noch nicht
ausreicht" (DREYER, a.a.O., Rz. 28). Erläutert wird dies damit, dass "in der
Abspeicherung von Informationen auf einem Datenträger, z.B. auf der
Festplatte oder Diskette, und in ihrem Ausdruck in ihrer Konfiguration
mittels eines Druckers eine Vervielfältigung [liege]" (DREYER, a.a.O., Rz.
26). Zum Beispiel stellt nach diesem Verständnis das bewegte Bild im
Sucher der Digitalkamera noch keine Festlegung dar, weil hier die
Darbietung zwar digitalisiert, aber nicht physisch festgelegt wird. Sobald
aber auf den Auslöser gedrückt und das Bild auf der Chipkarte
gespeichert wird, besteht eine körperliche Festlegung. Die Festlegung
besteht demzufolge ab dem Moment, indem das Gerät abgeschaltet,
einem unbeteiligtem Dritten übergeben und von diesem die Aufnahme
wieder sichtbar gemacht werden könnte. Vorübergehende
Vervielfältigungen (wie etwa die technisch notwendige Speicherung im
Cache eines Computers beim Internetzugriff) sind jedoch nicht als
Festlegungen zu betrachten (DREYER, a.a.O., Rz. 30).
Im USamerikanischen Copyright Law ist die Festlegung (fixation)
notwendige Schutzvoraussetzung für Werke und Darbietungen. Ein Werk
gilt demnach als körperlich festgelegt ("fixed in a tangible medium"), wenn
es in einer Vervielfältigung oder einer Tonaufnahme verkörperlicht ist, die
nicht nur vorübergehend wahrgenommen, wiedergegeben oder
kommuniziert werden kann (§ 101, Stichwort "fixed", des US Copyright
Act vom 19. Oktober 1976, veröffentlicht in
92chap1.pdf). Dies wurde im Fall Midway
Manufacturing Co. v. Artic International, Inc., 547 F. Supp. 999 (N.D. Ill.
1982) präzisiert, als District Judge DECKER feststellte, dass die
Speicherung einer elektronisch erstellten Bildsequenz in einem Chip einer
Festlegung entspreche und nur eine LiveDarbietung vom
B1769/2010
Seite 22
urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen sei. Als Zwischenergebnis ist
festzuhalten: Nachdem die Konvergenz der Technologien (vgl. E. 6.2) die
früher entscheidenden Unterschiede zwischen den physischen
Datenträgern aufgehoben hat und das WPPT dies ausdrücklich
berücksichtigen will, ist die Festlegung nicht an einen bestimmten
physischen Datenträger gebunden.
5.3. In Art. 33 Abs. 2 Bst. c wird auch von Aufnahmen gesprochen. Es
stellt sich somit die Frage nach dem Verhältnis von Aufnahme und
Festlegung. In Art. 2 WPPT und Art. 3 RomAbkommen (SR 0.231.171)
wird die Aufnahme nicht definiert. Art. 9 Abs. 3 RBÜ (SR 0.231.15)
bestimmt, dass jede Aufnahme auf einen Bild oder Tonträger als
Vervielfältigung im Sinne der Übereinkunft gelte. Implizit ergibt sich auch
eine Definition aus Art. 19 Abs. 3 Bst. d URG, wo von der Aufnahme von
Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton,
Tonbild oder Datenträger gesprochen wird. Gemäss BORNHAUSER
besteht die Aufnahme aus einer Vervielfältigung, die auf einen
Datenträger gespeichert wird (BORNHAUSER, a.a.O., § 4 Rz. 31). Die
obenstehenden Ausführungen zeigen, dass zwischen den Begriffen der
Aufnahme und der Festlegung keine Unterschiede bestehen.
5.4. Ob Ton oder Tonbildträger im Sinne der beschwerdeführerischen
Argumentation physische Datenträger (Beschwerdeschrift, Ziff. VI [2])
oder nach Lesart der Vorinstanz elektronisch lesbare Datenabfolgen
darstellen, kann allein aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 URG nicht
beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin möchte damit den
physischen Datenträger, d.h. die Schallplatte, CD, das Tonband,
bezeichnet wissen. Wie in E. 5.2 ausgeführt wird, stammt der Begriff aus
der Zeit analoger Ton und Bildaufnahmen und wurde sein Sinn in der
digitalen Welt unklar, da die verschiedenen Technologien konvergiert
haben. Den Begriff "Ton und Tonbildträger" definiert das URG nicht. Eine
Aufzählung aus drei alternativen Begriffen in mehreren Bestimmungen im
deutschen und italienischen Gesetzestext lautet zwar: "Ton, Tonbild
oder Datenträger" (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG, Art. 19 Abs. 3 Bst. d URG,
Art. 69 Abs. 1 Bst. h und i URG). Diese Aufzählung deutet an, dass Ton
und Tonbildträger keine Datenträger seien. Dies widerspricht allerdings
dem französischen Gesetzeswortlaut, der von "phonogrammes,
vidéogrammes et autres supports de données" spricht. Übersetzt
bedeutet dies "Ton, Tonbild und andere Datenträger". Auf den
sprachlichen Unterschied zwischen Ton und Tonbildträger und
Datenträger kann es jedoch ohnehin nicht ankommen, da für die heutige
B1769/2010
Seite 23
Technik jeder Ton oder Tonbildträger ein Datenträger ist (AUF DER MAUR,
a.a.O, Art. 36 Rz. 4). Im historischen Kontext haben Tonträger,
Tonbildträger und Datenträger unterschiedliche Entwicklungen
durchgemacht. Viele Jahre lang wurden sie durch ihre physische
Erscheinungsform und separaten Verkaufskanäle charakterisiert. Der
Begriff "Ton und Tonbildträger" war im heute geltenden
Regelungskontext bereits in Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Art. 36 des
Gesetzesentwurfs des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Juni 1989 (BBl 1989
III 477 ff.) enthalten. Er entstammt dem RomAbkommen und dem GTÜ.
Der Bundesrat ging in der Botschaft zum URG offenbar von einem
körperlichen Begriff der "Ton und Tonbildträger" aus, als er erläuterte,
Art. 34 Abs. 2 Bst. c, der heutige Art. 33 Abs. 2 Bst. c URG, gebe dem
ausübenden Künstler das ausschliessliche Recht, seine Darbietung "auf
einem materiellen Träger festzulegen" (BBl 1989 III 549). Auch MOSIMANN
geht von einem körperlichen Träger aus, da er darunter "insbesondere
Schallplatten, CD, Videokassetten, DVD, Harddisk" versteht (MOSIMANN,
a.a.O., S. 390). Gemäss VIANA umfasst der international geltende
Tonträgerbegriff alle technischen Vorrichtungen, auf bzw. von denen mit
Hilfe geeigneter Geräte Töne jeglicher Art analog und digital
aufgezeichnet, gespeichert, übertragen und beliebig oft reproduziert
werden können (VIANA, a.a.O., S. 39). Dies entspricht zwar noch einem
materiellen Trägerbegriff, beschränkt sich jedoch nicht mehr auf eine
einzige Erscheinungsform einer Aufnahme als "Träger". Art. 3 Bst. b
RomAbkommen und Art. 1 Bst. a GTÜ stützen die Sichtweise eines
körperlichen Mediums nicht. Sie definieren "Tonträger" als
"ausschliesslich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer
Darbietung oder anderer Töne", was einer Aufnahme und nicht einem
physischen Medium entspricht (vgl. E. 5.2). Im USamerikanischen Recht
erfolgt lediglich eine Unterscheidung zwischen Vervielfältigungen (copies)
und Tonträgern (phonorecords). Unter Tonträger fallen demnach
sämtliche Tonaufnahmen, die nicht als FilmSoundtrack zu qualifizieren
sind, während mit Vervielfältigungen subsidiär alle anderen
Aufzeichnungen gemeint sind (VIANA, a.a.O., S. 40f.). Die Differenzierung
erfolgt, weil im USamerikanischen Copyright Act die Inhaber von
Tonaufnahmen spezielle ausschliessliche Rechte erhalten (VIANA, a.a.O.,
41). Eine Anknüpfung am physischen Medium erfolgt jedoch nicht. Auch
das WPPT knüpft nicht am physischen Medium an, denn gemäss Art. 2
Bst. b WPPT ist ein Tonträger nicht mehr nur eine Aufzeichnung von
Tönen, sondern auch die Aufzeichnung von Verkörperungen bzw.
Darstellungen von Tönen. Mit dieser Ergänzung sollen Aufzeichnungen
B1769/2010
Seite 24
erfasst werden, die insbesondere aufgrund von digitalen Veränderungen
aufgezeichneter Töne vorgenommen werden (VIANA, a.a.O., 194). Die
Aufnahme als zentrales Resultat der Herstellerleistung sei in den
Mittelpunkt zu rücken. Vervielfältigt werde nicht der Tonträger selbst,
sondern das auf ihm enthaltene Programm, mit anderen Worten die
festgelegte Aufnahme (POTO WEGENER, Sound Sampling, der Schutz von
Werk und Darbietungsteilen der Musik nach Schweizerischem
Urheberrechtsgesetz, Basel, 2007, S. 231).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Begriff des Ton und
Tonbildträgers zwar immer noch im Zusammenhang mit physischen
Datenträgern verwendet wird, jedoch nicht mehr an eine spezifische
Erscheinungsform gebunden ist.
6.
6.1. Weiter ist der Ausdruck "im Handel erhältlich" auszulegen. Im
deutschen Recht wird festgehalten, dass ein Tonträger im Handel
erhältlich sei, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender
Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden
sind. Als im Handel verbreitet seien Tonträger zu verstehen, die zum
Verkauf, Verleih oder Vermietung an praktisch beliebige Abnehmer
angeboten werden. Der Begriff des Handels dürfe hier nicht zu eng
gefasst werden; es reiche aus, dass sie vom Hersteller direkt vertrieben
werden. Die Formulierung "im Handel erhältlich" sei somit eine rechtliche
und keine faktische, denn selbst ein vergriffener Tonträger gelte als "im
Handel erhältlich" (VIANA, a.a.O., S. 72f.; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art.
35 Rz. 5). Unter im Handel erhältlichen Ton und Tonbildträgern seien
solche zu verstehen, die zum Verkauf, zur Ausleihe oder zur Vermietung
an praktisch beliebige Abnehmerinnen und Abnehmer angeboten werden
(BARRELET/EGLOFF, a.a.O, Art. 35 Rz. 4; Yvonne BURCKHARDT, Die
Vermögensrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen gemäss
Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 URG in sic! 2000, S. 170). Die Erhältlichkeit im
Handel sei weit zu fassen, so dass auch jeglicher entgeltlicher Verkauf
des Ton resp. Tonbildträgers durch das Sendeunternehmen erfasst ist
(MOSIMANN, a.a.O., S. 376). Gemäss deutscher Auffassung besteht nur
ein Vergütungsanspruch, wenn zur Sendung ein erschienener oder
erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger verwendet wird
(THOMAS DREIER in Thomas Dreier/Gernot Schulze [Hrsg.], UrhG,
Kommentar, 3. Aufl., München, 2008, §73 Rz. 4). REHBINDER spricht
B1769/2010
Seite 25
sogar von erlaubterweise aufgenommenen und erlaubterweise öffentlich
zugänglich gemachten oder als Bild und Tonträger erschienen
Darbietungen (MANFRED REHBINDER, Urheberrecht, 14. Aufl., München,
2006, §59 Rz. 791). Dieser Begriff schliesst auch kostenlose und
kostenpflichtige InternetDownloads als "im Handel erhältlich" mit ein.
Ein ähnliches Ergebnis erhält man, wenn man vom Begriff der Festlegung
als körperliche Masterkopie für spätere Vervielfältigungen ausgeht.
Sämtliche weiteren Erscheinungsformen der Festlegung im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 URG werden auf eine gleiche Stufe gesetzt und bilden
Vervielfältigungen des gleichen Werks, sei es durch Ton, Tonbild,
Datenträger, Sendungen oder physische Kopien. In diesem Falle wäre es
aber zweckwidrig, technisch oder in Bezug auf den Vertriebskanal
unterschiedliche Erscheinungsformen gesondert zu behandeln. Vielmehr
sollten diejenigen Erscheinungsformen, die von der gleichen Festlegung
abstammen, einander gleichgesetzt werden. In casu würde dies
bedeuten, dass ein Ton oder Tonbildträger auch dann als "im Handel
erhältlich" gilt, wenn eine von der gleichen Festlegung abstammende
Vervielfältigung in einer anderen physischen Form angeboten wird, als
sie tatsächlich zu Sendezwecken verwendet wird, z.B. als Download, als
BlueRayDisc oder als DVD. Dies ergäbe sich e contrario auch aus der
Diskussion der Abgrenzung (HILTY, a.a.O., Rz. 356) von Art. 33 Abs. 2
URG zu Art. 35 Abs. 1 URG. Wäre jede Erscheinungsform eines Ton
oder Tonbildträgers als selbständige Festlegung zu betrachten, müsste in
unpraktikabler Weise für jede Festlegung, ja für jede Auflage und
Vertriebskette einer Festlegung, gesondert bestimmt werden, ob sie unter
das Verbotsrecht oder den Vergütungsanspruch fällt.
Zum gleichen Schluss kommt man bei Betrachtung der nicht unter Art. 35
Abs. 1 URG fallenden Sachverhalte: Nicht im Handel erhältlich sind z.B.
Aufnahmen eines Sendeunternehmens zu Sendezwecken, jene eines
Künstlers zu privaten Zwecken (HILTY, a.a.O., Rz. 360) oder Tonträger,
die illegal in den Handel gelangt sind (VIANA, a.a.O., S. 73 f.). Auch stellt
die Vorinstanz zu Recht fest, dass mit der Bezeichnung der "im Handel
erhältlichen Ton und Tonbildträger" ausgeschlossen werden sollte, dass
das Kinoprivileg auf diese Weise ausgehebelt werden kann, grundsätzlich
aber "rechtmässig hergestellte und in Verkehr gebrachte Ton und
Tonbildträger" gemeint seien. Klar äussert sich auch BURCKHARDT, a.a.O.,
S. 170 f.: Nicht der im Handel erhältliche Träger als solcher löst das
Vergütungsrecht oder die Vergütungspflicht aus, sondern die für den
Handel bestimmte und im Träger inkorporierte Aufnahme der
B1769/2010
Seite 26
künstlerischen Darbietung. MEYER äussert sich spezifisch zur
vorliegenden Fallkonstellation: Mit der Wendung "im Handel erhältlich"
wird der Zweck der Norm eingeschränkt. Es soll eine Vergütung für eine
im Verkaufspreis nicht eingerechnete Zweitnutzung sein. DJs
beispielsweise können nicht über iTunes einkaufen, weil diese
Downloads für den Eigengebrauch bestimmt sind und müssen spezielle
DJAngebote verwenden, die dann natürlich teurer sind. Auch solche
Angebote gelten als "im Handel erhältlich" (EMANUEL MEYER, sic! 2010, S.
123). Für den Vergütungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob der
OriginalTon oder Tonbildträger verwendet wird oder ob dieser zuvor
kopiert wurde (MEYER, a.a.O., S. 124). Im Überblick der Fachliteratur
bezieht sich "im Handel erhältlich" somit nicht auf den konkret
verwendeten physischen Datenträger, sondern auf die verwendete
Festlegung, die in einer beliebigen Form und einem beliebigen
Datenformat im Handel erhältlich ist.
6.2. In der geltungszeitlichen Auslegung ist abzuklären, inwieweit die
rasante technische Entwicklung bei der Auslegung des Gesetzes
berücksichtigt werden muss. Die technischen Erscheinungsformen und
Grundlagen des Vertriebs von Phono und Videogrammen befinden sich
seit Jahrzehnten – besonders aber in den letzten Jahren – stark im
Wandel. Nach einer Übersicht der Schweizer Nationalphonothek, Lugano,
ist die 1856 beginnende Geschichte der Aufzeichnung von Klängen auf
Tonspuren und ihrer Kommerzialisierung in allen Begegnungsbereichen
vom Siegeszug der MikrorillenVinylschallplatte ab 1947 und einer stetig
und stark ansteigenden, weltweiten Nutzung von Tonaufnahmen geprägt.
Mit der Musikkassette kommt 1963 die Möglichkeit eigener Aufnahmen
und privater Vervielfältigungen hinzu; 1982 wird die Compact Disc (CD)
eingeführt, die das Kopieren von Aufnahmen ohne Qualitätsverlust auf
Leerträger ermöglicht
(, besucht am
6. September 2011; vgl. HANS HIRSCH, Schallplatten zwischen Kunst und
Kommerz, Wilhelmshaven 1987, S. 184 ff.; J. CHARLES STERIN, Mass
Media Revolution, Boston 2010, S. 132 ff. und 278 ff.; vgl. zur
Umsatzentwicklung nach 2004 DÉSIRÉE KIEL, Urheberrechtsschutz im
Zeitalter der Digitalisierung, Saarbrücken 2007, S. 10 ff.). Für
audiovisuelle Werke ist auf ähnliche Weise aus der privaten
Magnetaufzeichnung von Filmen mit der Verbreitung der VideoHome
System("VHS")Kassette, die später von digitalen Trägern wie Digital
Versatile Disc (DVD), Blueray Disc usw. abgelöst wurde, ein
Vertriebsmarkt individueller Medien zum Werkgenuss entstanden
B1769/2010
Seite 27
(STERIN, a.a.O., S. 162 ff.). Neben den Angeboten der
Sendeunternehmen und Vorführanstalten hat sich die individuelle Ton
und Tonbildnutzung damit als eigene kommerzielle Nutzungsform am
Phono und am Audiovisionsmarkt etabliert. Im Zuge von Digitalisierung
und Komprimierung von Tonaufnahmen, exponentiell wachsenden
Speicherkapazitäten und zunehmendem Einsatz von Internet, globalen
Vertriebs und Tauschplattformen hat sich die Aufmerksamkeit hier erst in
den letzten Jahren vom physischen Tonträger auf die gespeicherte
Aufnahme, vom "Album" auf den "Track", verschoben (STERIN, a.a.O.,
S. 284). Die Unterschiede zwischen Festlegung, Vervielfältigung und
Ton und Tonbildträger verwischen damit zunehmend. Früher konnte man
die gravierte Wachsplatte als Festlegung, das Pressen der
Grammophonplatte als Vervielfältigungsvorgang und die Platte selbst als
Tonträger bezeichnen (vgl. E. 5.4). Heute läuft der Vorgang vorwiegend
digital ab. Er kann beispielsweise in der direkten Aufnahme einer
Darbietung mittels Mobiltelefon und dem nachfolgenden Vervielfältigen
durch Versenden der Datei im Internet, kopieren der Datei auf den PC,
brennen auf DVD und Speichern auf USBStick erfolgen. Es gibt keine
eindeutige Erscheinungsform des Datenmaterials mehr, vielmehr geht es
um Datensequenzen, die von so verschiedenen Geräten wie Personal
Computer, Mobiltelefon, Fernsehgerät, mobilem DVDPlayer oder
Satellitenempfänger mit angeschlossenem Monitor wiedergegeben
werden können. Die Information wird durch Digitalisierung vom
materiellen Träger entkoppelt. Die Verbindung der Information mit einem
digitalen Speicherträger ist im Unterschied zu derjenigen bei analogen
Werken keine untrennbare. Die Datensätze können problemlos weiter
vervielfältigt und über das Internet weitverbreitet werden. Eine weitere
Besonderheit der Digitalisierung besteht darin, dass sowohl das Ergebnis
des Digitalisierungsvorgangs wie auch das Speichermedium aus einem
aus Nullen und Einsen zusammengesetzten Binärcode bestehen. Dies
führt zur Konvergenz der Speichermedien (BORNHAUSER, a.a.O., 2.Titel
§5 Rz. 34f.) und findet immer mehr ohne fest zugeordneten Tonträger
statt (vgl. STERIN, a.a.O., S. 153). Ein grosser Teil des Musik und
Videohandels erfolgt bereits online, so erfolgen 29 % des weltweiten
Musikhandels digital (FRANCES MOORE in IFPI Digital Music Report 2011,
S. 3, veröffentlicht unter ,).
Auch Radiostationen senden heute häufiger ab Harddisk anstelle von
CDWechslern und Laufwerken. In dieser Breite werden entsprechende
Entwicklungen für den Audiovisionsmarkt erst vorhergesagt; doch
bestehen schon Prototypen von digitalen Spielfilmen und
Filmprojektionen. Die technischen Grundlagen und Geräte sind erhältlich,
B1769/2010
Seite 28
und Filme werden in einem gewissen Umfang auch bereits per Internet
getauscht oder geliefert (JOHANNES WEBERS, Handbuch der Film &
Videotechnik, 8. Aufl. Poing 2007, S. 674; PHILIPPE STALLA, Der Film wird
digital, Saarbrücken 2007, S. 8 ff.). Neue InternetTechnologien wie
Streaming, Simulcasting (gleichzeitiges Anbieten von Webzugang zu
Radio und Fernsehsendern) und Webcasting (reiner Webzugang zu
Radio und Fernsehsendern) machen die Abgrenzung zwischen Sendern
und OnDemandDiensten immer schwieriger (MICHAEL RÜBERG, Vom
Rundfunk zum Digitalzeitalter, München 2007, S. 291ff.). Musik, Film,
Internet, Radio, Fernsehen, Telefonie und Computerdaten konvergieren
immer mehr zu einem Ganzen (NIELS KLUSSMANN, Lexikon der
Kommunikations und Informationstechnik, 3. Aufl., Heidelberg 2001, S.
572 f.; KIEL, a.a.O., S. 78; FRANK BÖSCH, Mediengeschichte, Frankfurt
2011, S. 229), so dass die einzelnen Gattungen zeitweise kaum mehr
auseinanderzuhalten sind. Die tatsächliche Form der Datenübernahme ist
völlig nebensächlich geworden und die Unterschiede verschiedener
Erscheinungsformen verschwimmen. Die für Ton und Tonbildträger
notwendigen Daten können auf fast jedem beliebigen Datenträger, mittels
Internet sogar auf weit entfernten Servern, gespeichert werden. Auch das
Bundesgericht hat in BGE 133 II 263, 276 entschieden, dass der offen
formulierte Art. 20 Abs. 3 URG (Leerkassettenabgabe) so auszulegen sei,
dass die Vergütung sich technologieneutral auf alle Trägersysteme zu
erstrecken habe, die sich für Ton und Tonbildaufnahmen eignen und
vorrangig dafür Anwendung finden. Unter diesen Umständen sind die
Begriffe "Tonträger", "Tonbildträger" und "Datenträger" nur noch als
beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Eine Anbindung von Art. 35 Abs.
1 URG an den physischen Erwerb eines Datenträgers eines bestimmten
Formats erschiene unter diesen Umständen sachfremd.
6.3. In der teleologischen Auslegung ist zu prüfen, welcher Sinn und
Zweck mit einer Bestimmung verfolgt wird. Art. 35 URG bringt gleichzeitig
Erleichterungen und Einschränkungen für die Sendeanstalt, denn er
bezweckt nicht nur die Zusprechung einer angemessenen
Nutzungsvergütung an die ausübenden Künstler und Künstlerinnen,
sondern schränkt auch deren exklusives Senderecht gemäss Art. 33 Abs.
2 URG ein, wodurch für die Sendeanstalt das Einholen dieser Erlaubnis
entfällt. Diese Einschränkung geht über den Vergütungsanspruch hinaus,
gilt sie doch auch für Ausübende aus Ländern, die schweizerischen
Staatsangehörigen kein Gegenrecht gewähren (Art. 35 Abs. 4 URG).
Weiter bringt Art. 35 URG eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der
Abrechnung, da nur mit einer einzigen Stelle, nämlich der
B1769/2010
Seite 29
Verwertungsgesellschaft, abgerechnet werden muss und kein
individueller Vertragsschluss notwendig ist. Art. 35 URG zieht eine
Grenze zwischen der vertraglichen und der kollektiven Verwertung (Siehe
HILTY, a.a.O., Rz. 357). Über den Anwendungsbereich von Art. 15 WPPT
hinaus, der nur einen Schutz für Tonträger vorsieht, sollte die Regelung
auch auf Tonbildträger ausgedehnt werden. Art. 35 URG soll somit primär
ermöglichen, dass ausübende Künstler und Künstlerinnen ihre
Vergütungsansprüche im Gegenzug für die ihnen entzogenen
Verbotsansprüche möglichst einfach und flächendeckend geltend
machen können.
6.4. Die Beschwerdeführerin möchte die Wendung "von Dritten zum
Zwecke der Sendung im freien Fernsehen erworbene Tonbildaufnahmen"
durch "im Handel erhältliche Tonbildträger" ersetzen, weil sie die von ihr
verwendeten und nach ihrer (bestrittenen) Sachverhaltsdarstellung allein
im Spezialhandel erhältlichen DigiBetaKassetten vom Wortlaut
ausschliessen möchte. Aufgrund der Feststellungen von E. 6.1 bezieht
sich "im Handel erhältlich" jedoch nicht auf den konkret verwendeten
physischen Datenträger, sondern auf die verwendete Festlegung. Damit
erübrigt sich die Prüfung, ob DigiBetaFilme im Handel erhältlich sind,
und die Befragung der hierfür angebotenen Zeugen (vgl. E. 2.4). Unter
"Tonbildträger" sind Vervielfältigungen von Ton und Videosequenzen zu
verstehen, ungeachtet des physischen Aufzeichnungsmediums (E. 5.4).
Die geänderte Ziff. 14 des Vertrags hätte folglich keinen anderen Sinn als
die genehmigte Fassung, nämlich dass sie sich auf bearbeitete wie
unbearbeitete Festlegungen von Film oder Videosequenzen von Werken
beziehe, die in einem beliebigen Format im Handel erhältlich sind. Weiter
möchte die Beschwerdeführerin in der Gegenrechtsklausel den Teilsatz
"oder aufgrund internationaler Abkommen oder Gegenrecht" streichen.
Die ursprüngliche und die geänderte Version dieses Satzes verweisen
auf Art. 35 Abs. 4 URG, der den Vorbehalt anbringt, dass ausländische
Künstler und Künstlerinnen ohne gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz
nur dann Anspruch auf eine Vergütung haben, wenn deren Staat
Gegenrecht gewährt. Der angefochtene Satzteil konkretisiert demzufolge
lediglich Art. 35 Abs. 4 URG, welcher kraft Gesetzesvorschrift auch dann
gilt, wenn dies nicht explizit im Tarif vereinbart wird. Im Resultat
veränderte die verlangte Umformulierung von Art. 14 des Tarifs die
Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihre
Zweckmässigkeit fraglich ist und für die Vorinstanz kein Anlass bestand,
sie in den Vertragstext aufzunehmen.
B1769/2010
Seite 30
6.5. Die Beschwerde ist darum mit Bezug auf die Änderung von Ziff. 14
des Tarifs abzuweisen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin verlangt des Weiteren, dass Ziff. 15 (vgl.
zum Wortlaut E. C) des Tarifs zu streichen sei. Sie machte hierzu vor der
Vorinstanz sinngemäss geltend, der Tonträgerschutz von Art. 35 URG
erstrecke sich nicht auf Tonaufnahmen, die in audiovisuelle Werke
integriert sind, weil diese keine ausschliesslich auf den Ton beschränkte
Festlegungen mehr darstellten. Sie stützte sich dafür auf den
Tonträgerbegriff des RomAbkommens sowie Stellen der
österreichischen und deutschen Urheberrechtsliteratur.
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Vergütungspflicht für in Tonbildträger
integrierte Tonaufnahmen stütze sich nicht auf Konventionen, sondern
auf Schweizer Recht. Die Integration einer Tonaufnahme in ein Filmwerk
beeinträchtige die Rechte an diesem Tonträger nicht. Der Schweizerische
Gesetzgeber habe die Audiovisionskünstler den Ausübenden im
Tonsektor gleichstellen wollen. Es bestehe in der Schweiz ein höherer
Schutzstandard und damit, unter Vorbehalt des Gegenrechts bei
ausländischen Ausübenden, eine Vergütungspflicht für integrierte
Phonogramme.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen mit der Beschwerde vor, nach
Art. 35 Abs. 4 URG stehe ausübenden Künstlern aus Ländern, die kein
Gegenrecht gewähren, keine Vergütung zu. Art. 35 Abs. 1 URG erwähne
nur Tonträger und Tonbildträger. Diese Unterscheidung sei insbesondere
im Hinblick auf in Tonbildträgern integrierte Tonspuren mit geschützten
Aufnahmen erfolgt. Art. 2 Bst. b WPPT sehe explizit den Untergang des
Tonträgerschutzes für in Tonbildträger integrierte Tonspuren vor. Dieses
Konventionsrecht sei für die Schweiz verbindlich.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, wie die Vorinstanz, das
Schweizer Recht enthalte keine Art. 19 RomAbkommen entsprechende
Vorschrift, weshalb die Rechte am Phonogramm unverändert
weiterbestünden.
7.2. Zunächst ist zu bemerken, dass die Kritik der Beschwerdeführerin
nicht ausreichend zwischen den Absätzen von Ziff. 15 unterscheidet.
Ziff. 15 Abs. 1 bezieht sich auf die allgemeine rechtliche Qualifikation
einer Tonaufnahme, die in die Tonspur eines Tonbildträgers integriert ist.
B1769/2010
Seite 31
Nach dem angefochtenen Tarifwortlaut ist dafür keine zusätzliche
Vergütung als Tonträger, sondern eine Vergütung als Tonbildträger zu
berechnen. Sollten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen
diese Bestimmung richten, führten sie an der Sache vorbei. Dass das
Konventionsrecht, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, keine
Anrechnung als Tonträger für solche Fälle vorsieht, wäre unter Ziff. 15
Abs. 1 des Tarifs unbedeutend, da diese Bestimmung – im Unterschied
zur offenbar in Deutschland gepflegten Praxis (ROLF DÜNNWALD/TILO
GERLACH, Schutz des ausübenden Künstlers, Kommentar zu §§ 73 bis 83
UrhG, Stuttgart 2008, § 78 Rz. 32) – gerade eine Anrechnung als
Tonbildträger und nicht als Tonträger vorsieht. Zudem enthält Ziff. 15
Abs. 1 nur eine aufgrund der Einheit des Tonbildträgers ohnehin
naheliegende Klarstellung. Die Streichung dieser Bestimmung hätte nicht
zur Folge, dass das Senden des Tonbildträgers als Tonträgernutzung und
nicht mehr als Tonbildträgernutzung gelten würde, selbst wenn sämtliche
auf einer Bildspur auftretenden Künstler und Künstlerinnen unter den
Gegenrechtsvorbehalt von Art. 35 Abs. 4 URG fielen. Die Bestimmung ist
darum auch unter Art. 35 Abs. 4 URG nicht problematisch.
Die Beschwerde erweist sich damit auch gegenüber Ziff. 15 Abs. 1 des
Tarifs als unbegründet.
7.3. Hingegen bezieht sich Ziff. 15 Abs. 2 des Tarifs auf den Fall, dass ein
Tonbildträger nur im Hinblick auf die auf ihrer Tonspur enthaltenen
Tonaufnahmen geschützt ist, was nebst anderen möglichen Gründen
daran liegen kann, dass alle auf der Bildspur gezeigten Ausübenden aus
Ländern stammen, die schweizerischen Staatsangehörigen kein
Gegenrecht gewähren (Art. 35 Abs. 4 URG). Zwar gelangt die mit Ziff. 15
Abs. 2 bestimmte ProratatemporisRegel in solchen Fällen ohnehin zur
Anwendung (E. 3.5.1). Insbesondere macht diese Bestimmung keine
Ausnahme von Ziff. 15 Abs. 1 des Tarifs, so dass auch die Sendung
eines derart teilgeschützten Tonbildträgers pro rata temporis als
Tonbildträgernutzung (zum höheren Prozentsatz von 3,315 % in Ziff. 7
des Tarifs) und nicht als Tonträgernutzung berechnet wird. Ziff. 15 Abs. 2
setzt zwar voraus, dass ein derartiger Tonbildträger überhaupt unter die
Vergütungspflicht von Art. 35 URG fällt und sein Schutz nicht
"ausgeschlossen" ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, legt
dies aber nicht ausdrücklich fest. Die Beschwerdeführerin kann diesen
Absatz gestützt auf ihre Argumentation darum anfechten, doch erscheint
zweifelhaft, ob entsprechende Tonbildträger allein durch die anbegehrte
Streichung dieser Bestimmung, solange mit der Beschwerde nicht die
B1769/2010
Seite 32
Einfügung einer entsprechenden Richtigstellung verlangt wird, von einer
Vergütungspflicht befreit würden. Die Frage kann indessen offen
gelassen werden.
7.4. Nach Art. 33 Abs. 2 Bst. c URG in der Fassung vom 5. Oktober 2007
haben ausübende Künstler und Künstlerinnen unter anderem das
ausschliessliche Recht, eine Festlegung ihrer Darbietung auf
Tonbildträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen.
Von den Verfahrensbeteiligten wird mit Fug nicht in Frage gestellt, dass
als eine derartige Festlegung auch eine Tonaufnahme in Frage kommt
(vgl. E. 5.6), weshalb das ausschliessliche Recht ausübender Künstler
und Künstlerinnen sich auch auf die Integration einer bestehenden
Tonaufnahme auf die Tonspur eines Tonbildträgers erstreckt. Für die
Einblendung einer Tonaufnahme in einen Tonbildträger ist die
Zustimmung der Leistungsschutzberechtigten an der Aufnahme darum
grundsätzlich einzuholen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
nicht so zu verstehen, dass das Konventionsrecht den Schutz der
Tonaufnahme auch in dieser Beziehung ausschliessen würde.
7.5. Nach Art. 19 RomAbkommen ist die Zustimmung eines ausübenden
Künstlers zur Sendung seiner Darbietung nicht erforderlich, nachdem er
sie bereits dafür erteilt hat, dass seine Darbietung in einen Bild oder
Tonbildträger eingefügt wird. Art. 2 Bst. b WPPT nimmt eine Festlegung,
die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks
ist, zwar von der Definition des Begriffs "Tonträger" aus. Das "agreed
statement" zu Art. 2 Bst. b WPPT stellt jedoch klar, dass diese Definition
die Rechte an in Werken der Audiovisionskunst integrierten
Tonaufnahmen nicht beeinträchtigt. Welche Rechte am Tonträger durch
die Integration zurückbleiben, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
Vielmehr besteht Einigkeit, dass durch die Integration ein
Leistungsschutzrecht am Bildtonträger entsteht, das sowohl den Bild als
auch den Tonteil gleichermassen schützt (ANNATINA MENN,
Interessenausgleich im Filmurheberrecht, Bern, 2008, S. 126). Auch die
deutschen Kommentatoren vertreten diese Ansicht (DREIER/SCHULZE,
a.a.O., § 73 Rz. 6; § 127 Rz. 11; REHBINDER, a.a.O., §15 Rz. 201).
Nachdem Digitalisierung und Entwicklung moderner
Kompressionsmethoden und grossvolumiger Datenträger die Konvergenz
von Daten, Ton und Audiovisionsinhalten bewirken (E. 6.2), stellt sich
zwar die Frage, ob die Unterscheidung, dass eine urheberrechtlich
geschützte Tonspur über einen reinen Tonträger oder einen Tonbildträger
B1769/2010
Seite 33
abgespielt wird, überhaupt noch relevant sei. Die Frage braucht
vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Auch die Rüge von Ziff. 15 Abs. 2 des Tarifs erweist sich damit als
unbegründet.
8.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen und der
angefochtene Beschluss der Vorinstanz zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art.
63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Streitsache ist
vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 II 182 E. 3.2 "GT 3c"). Vor
Bundesverwaltungsgericht ist ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
VGKE). Dafür ist vorliegend auf das Vermögensinteresse der
Beschwerdeführerin während der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1.
Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 abzustellen. Angaben über die
genaue Höhe des Streitwerts fehlen. Wenn hilfsweise die Zahlungen des
bisherigen Tarifs von Fr. 1'200'000.00 den aktuell geleisteten
Akontozahlungen von Fr. 900'000.00 gegenübergestellt werden und
davon ausgegangen wird, dass zusätzlich zu entschädigende
Sachverhalte dazukommen, ergibt sich ein Fr. 300'000.00 deutlich
übersteigender jährlicher Streitwert, der mit der Laufzeit von drei Jahren
zu multiplizieren ist. Angesichts der komplexen Fragestellungen sowie
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sind die Verfahrenskosten
somit auf Fr. 21'000.00 festzulegen.
10.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat der obsiegenden Partei für die
aus dem Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zu erstatten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). Mangels Kostennote sind die Parteientschädigungen vorliegend
auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.1 VGKE). Angesichts der
qualifizierten Kenntnisse, die das vorliegende Verfahren erforderte, kann
von einem erhöhten Stundenansatz ausgegangen werden (Art. 10 Abs. 3
B1769/2010
Seite 34
VGKE). Der Beschwerdegegnerin ist damit, aufgrund ihrer Aufwendungen
im vorliegenden Verfahren, zulasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 12'000.00 (inkl. allfällige MWST)
zuzusprechen.
B1769/2010
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss der Vorinstanz vom
9. November 2009 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 21'000.00 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 21'000.00
verrechnet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von
Fr. 12'000.00 (inkl. allfällige MWST) zulasten der Beschwerdeführerin
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
B1769/2010
Seite 36
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Januar 2012