B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1769/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunft nach Datenschutzgesetz (Verfahrenskosten).
B-1769/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 stellte X._______ der Eidgenössi-
schen Finanzmarktaufsicht FINMA ein "Auskunftsbegehren gemäss
Datenschutzgesetz". Er beantragte, es sei ihm eine ungeschwärzte Ver-
sion der Datensammlung seit Anfang 2016 bis Ende 2017 zuzustellen.
B.
Die FINMA erteilte X._______ mit Schreiben vom 14. Mai 2018 Auskunft in
Bezug auf die bei ihr über ihn vorhandenen Daten. Dabei schwärzte sie
gemäss ihren dazu abgegebenen Erläuterungen sämtliche Daten bzw.
Passagen, welche sich nicht auf den Gesuchsteller, sondern auf Dritte be-
zogen oder allgemeine Ausführungen ohne Bezug zu ihm enthielten. Des
Weiteren wies ihn die FINMA darauf hin, dass er in den ihn persönlich be-
treffenden, mit Verfügung bereits abgeschlossenen FINMA-Verfahren
(Enforcement- und Staatshaftungsverfahren) bereits vollständige Akten-
einsicht erhalten habe, weshalb ihm diese Akten nicht erneut zugestellt
würden. Ebenfalls teilte die FINMA X._______ mit, dass sie ihm am 11. Ok-
tober 2016 bereits Auskunft über seine Daten bis zum 10. Oktober 2016
erteilt habe.
C.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 stellte X._______ erneut ein Auskunftsbe-
gehren mit der Begründung, dass er Anspruch auf vollständige Information
habe und die übermittelten Dokumente zu Unrecht teilweise geschwärzt
worden seien.
C.a In der Folge hielt die FINMA mit Schreiben vom 3. Juli 2018 daran fest,
dass eine Person nur über ihre eigenen Daten Auskunft verlangen könne.
Zudem wies sie X._______ darauf hin, dass einer weiteren Auskunft hin-
sichtlich neu vorhandener Daten über ihn noch überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstünden. Sobald der Verweigerungsgrund wegfalle,
würden ihm diese Daten zugestellt.
C.b Am 14. Juli 2018 wiederholte X._______ sein Begehren vom 1. Juni
2018 und verlangte die Zustellung der vollständigen Informationen und Ak-
ten. Ansonsten bitte er um eine anfechtbare Verfügung.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 hielt die FINMA an ihren Ausführun-
gen in den vorangegangenen Mitteilungen fest. Daraufhin beantragte
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X._______ am 28. Oktober 2018, es sei ihm "vollumfängliche Aktenein-
sicht" in zu gewähren.
C.c Am 13. November 2018 legte die FINMA X._______ einzelne weitere
Dokumente mit ihn betreffenden Daten offen und führte dazu aus, dass
dieser Auskunft inzwischen keine überwiegenden öffentlichen Interessen
mehr entgegenstünden. Hinsichtlich der Zustellung weiterer Daten schob
sie die Auskunft einstweilen auf mit der Begründung, es liefen noch Abklä-
rungen hinsichtlich allenfalls überwiegender Drittinteressen, aufgrund wel-
cher die Auskunft allenfalls verweigert werden müsse. Wiederum wies sie
den Gesuchsteller darauf hin, dass in den Dokumenten diejenigen Anga-
ben abgedeckt seien, welche sich auf Dritte oder allgemeine Ausführungen
ohne Bezug zu ihm bezögen.
C.d Mit Schreiben vom 22. November 2018 gewährte die FINMA
X._______ Einblick in diejenigen Daten, für welche bis dahin ein Grund für
den Aufschub der Auskunft bestanden habe. Gleichzeitig informierte sie ihn
darüber, dass erneut neue Daten vorlägen, über welche sie ihm ebenfalls
Auskunft erteilen werde, sobald keine überwiegenden Interessen mehr ent-
gegenstünden.
C.e Am 30. November 2018 stellte X._______ abermals ein Gesuch um
Zustellung vollständig ungeschwärzter Daten und verlangte andernfalls
eine anfechtbare Verfügung.
C.f Am 10. Dezember 2018 wurden ihm die noch verbleibenden Daten zu-
gestellt, hinsichtlich welcher die FINMA die Auskunft bislang aufgeschoben
hatte. Zudem lud sie X._______ ein, innert Frist zu begründen, welche Da-
ten zusätzlich offenzulegen seien und weshalb ihn nicht betreffende Daten
ebenfalls zugänglich zu machen seien, sofern er am Ersuchen um eine
anfechtbare Verfügung festhalte.
C.g Mit Eingaben vom 14. Dezember 2018 und 3. Januar 2019 bestätigte
X._______ sein Begehren, wonach ihm "vollumfängliche Akteneinsicht" zu
gewähren und ihm die gesammelten Daten ungeschwärzt zur Verfügung
zu stellen seien.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2019 (nachfolgend: angefochtene Verfügung)
wies die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Offenlegung
von zusätzlichen, in den Auskünften vom 14. Mai 2018, 13. November 2018
und 10. Dezember 2018 geschwärzten Daten ab (Ziff. 1 des Dispositivs).
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Seite 4
Zudem auferlegte sie X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.– (Ziff. 2 des Dispositivs).
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 11. April 2019 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht mit fol-
gendem Begehren:
"Es sei Klausel 2 (Kostenverfügung über Fr. 2'000.–) ersatzlos zu streichen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin".
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfü-
gung verstosse gegen das Datenschutzgesetz. Dieses gewährleiste, dass
über die zu seiner Person gesammelten Daten vollständig und unge-
schwärzt innert Frist Auskunft erteilt werden müsse, ohne dass ihm dafür
Kosten auferlegt werden könnten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus, der Beschwerdefüh-
rer habe die angefochtene Verfügung veranlasst und somit die Verfahrens-
kosten zu tragen. Gemäss Datenschutzgesetz sei nur der Aufwand für die
Auskunft kostenlos, nicht jedoch der Erlass einer Verfügung über eine (wie
hier dem Beschwerdeführer) bereits erteilte Auskunft. Die Kosten im Um-
fang von Fr. 2'000.– entsprächen dem entstandenen Aufwand für das Er-
stellen der Verfügung und seien verhältnismässig. Die systematisch erfass-
ten Vollkosten würden sich vorliegend sogar auf Fr. 18'000.– belaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2019 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG,
die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen
werden (Art. 33 Bst. e VGG; Art. 33 Abs. 1 DSG). Darunter fällt die vorlie-
gende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 54 Abs. 1
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des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG,
SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsad-
ressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt bzw. durch die Beschwerdebegehren angefochten
ist (vgl. statt vieler Urteil B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 1.3.1;
BGE 118 V 311 E. 3b). Wie dem Rechtsbegehren zweifelsfrei zu entneh-
men ist (vorne, E.), richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die
dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung), weshalb ausschliesslich über diese Kos-
tenauflage zu befinden ist. Nicht angefochten ist dagegen die Ziffer 1 des
Dispositivs. Die Frage, ob die Auskunft aufgrund der Abdeckungen der
Vorinstanz inhaltlich zu restriktiv ausfiel, wie der Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Verfahren vorgebracht hat, liegt somit ausserhalb des Streit-
gegenstands und ist nicht mehr zu prüfen.
3.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG;
SR 235.1) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer
Personen durch private Personen und Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1
DSG). Die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 4 Abs. 1
FINMAG) ist ein Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG und
Art. 3 Bst. h DSG und eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG (vgl. BGE 143 I 253 E. 3.4; Urteil des BVGer
B-5796/2014 vom 16. März 2016 E. 2.1).
Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung
Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1).
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Seite 6
Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über
sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfüg-
baren Angaben über die Herkunft der Daten (Abs. 2 Bst. a) sowie den
Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie
die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Be-
teiligten und der Datenempfänger (Abs. 2 Bst. b) mitteilen.
Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft
verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. ein Gesetz im for-
mellen Sinn dies vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen Dritter
erforderlich ist. Ein Bundesorgan kann zudem gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG
die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen
überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder
äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Bst. a) oder
soweit die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines ande-
ren Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Bst. b). Der Inhaber der Da-
tensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verwei-
gert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 Abs. 5 DSG).
Rechtsprechung und Literatur gehen dabei davon aus, dass der Entscheid
eines Bundesorgans über die Verweigerung bzw. Einschränkung der Aus-
kunft im Streitfall in der Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgt (vgl. Ur-
teil des BVGer B-6850/2014 vom 30. November 2016 E. 1.4.3.1; Wald-
mann/Bickel in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht. Grundlagen
und öffentliches Recht, 2011, § 12 N 149, 188; Gramigna/Maurer-Lambrou,
in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 9 Rz. 11;
Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz 2008, Art. 9
Rz. 18).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm auferlegten Verfahrenskosten
und beruft sich dazu sinngemäss auf Art. 8 Abs. 5 DSG. Diese Bestimmung
sieht in Bezug auf das Auskunftsrecht Folgendes vor:
"Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer
Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen."
Die Ausnahmen von der Kostenlosigkeit sind in Art. 2 der Verordnung zum
Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG;
SR 235.11) wie folgt geregelt:
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"1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise ver-
langt werden, wenn:
a. der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die ge-
wünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Inte-
resse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein
schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten
ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;
b. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand ver-
bunden ist.
2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die
Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und
kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen."
Art. 2 VDSG ist auf die an Bundesorgane gerichteten Auskunftsbegehren
sinngemäss anwendbar (Art. 13 VDSG).
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdefüh-
rer habe den Erlass einer Verfügung verlangt und diese somit verursacht.
Entsprechend habe er gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a der FINMA-Gebühren-
und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV;
SR 956.122), wonach gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst,
die damit verbundenen Kosten zu tragen. Das DSG ändere hieran nichts.
Danach kostenlos sei nur der Aufwand für die Auskunft in Form von Kopien
und Ausdrucken, welche der Beschwerdeführer auch erhalten habe. Dar-
aus ergebe sich jedoch nicht, dass auch der Erlass einer Verfügung im
Nachgang an eine (bereits erfolgte) Auskunft ohne Kostenauflage erfolge.
Dies lasse sich der Datenschutzgesetzgebung nicht entnehmen und be-
dürfte somit einer expliziten Gesetzesgrundlage. Für eine Verfügung dürfe
sie gestützt auf die FINMA-GebV eine Gebühr erheben. Diese bemesse
sich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebüh-
renpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).
4.2 Streitig ist somit in erster Linie, ob der dem Beschwerdeführer belastete
Aufwand für die Redaktion der angefochtenen Verfügung in den Anwen-
dungsbereich von Art. 8 Abs. 5 DSG und Art. 2 VDSG mit entsprechender
Kostenbegrenzung fällt und diesen Bestimmungen widerspricht, oder ob
andernfalls die Vorinstanz eine Gebühr in Anwendung der von ihr ange-
führten finanzmarktrechtlichen Rechtsgrundlagen verfügen durfte.
Zu berücksichtigen ist indessen zusätzlich, dass der Beschwerdeführer,
wie seinen Ausführungen ohne Weiteres zu entnehmen ist, aufgrund der
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Seite 8
genannten Kostenregelung des Datenschutzgesetzes nicht damit gerech-
net hat, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt würden, als er sein Begehren
("Auskunftsbegehren gemäss Datenschutzgesetz") ohne Rechtsvertretung
gestellt und später eine anfechtbare Verfügung beantragt hat. Diese Erwar-
tungshaltung ist mit Blick auf die Normierung des Auskunftsrechts
(Art. 8 – 10 DSG; Art. 1 – 2 u. Art. 13 – 14 VDSG) verständlich.
4.3 So statuiert Art. 8 Abs. 5 DSG den Grundsatz der Kostenlosigkeit der
Auskunft. Art. 2 VDSG sieht zwei Ausnahmen von der Kostenlosigkeit in-
sofern vor, als in diesen Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung ver-
langt werden kann. Die Kostenauflage darf indessen nur bis zum Höchst-
betrag von Fr. 300.– angesetzt werden (E. 4). Dazu hat die Bundesbe-
hörde den Gesuchsteller jedoch vor der Auskunftserteilung über die Höhe
der ausnahmsweisen Beteiligung in Kenntnis zu setzen, sodass er die
Möglichkeit hat, sein Gesuch innert zehn Tagen zurückzuziehen (Art. 2
Abs. 2 VDSG). Geht sie nicht gemäss dieser Bestimmung vor und kündigt
sie dem Gesuchsteller die vorgesehene Kostenbeteiligung nicht vorgängig
bzw. separat an, kommt praxisgemäss keine Kostenauflage in Betracht
(Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission
vom 15. März 1999, in: VPB 64.72 E. 4; Marco Fey, Kosten der Auskunft
über "eigene" Daten, in: digma 2001, S. 138, 139 f. m.H.).
Die Kostenbeteiligung wurde vom Gesetzgeber demnach bewusst als Aus-
nahme konzipiert, um die Auskunftserteilung nicht aus finanziellen Grün-
den zu erschweren oder illusorisch zu machen (Entscheid des Präsidenten
der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 25. Oktober 2000, in:
VPB 65.49 E. 2e; Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 58). Das
Auskunftsrecht wird denn auch als Kernelement des "Rechts an eigenen
Daten" sowie der Verwirklichung des Verfassungsrechts auf Datenschutz
(Art. 13 Abs. 2 BV) bezeichnet (Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8
Rz. 1; Rudin, in Baeriswyl/Pärli, Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkom-
mentar 2015, Art. 8 Rz. 57), mitunter auch als relativ höchstpersönliches
Recht, welches jeder Person sogenannt "voraussetzungslos" zustehe (Ur-
teil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 2.4; Urteil des BVGer
A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.1).
4.4 Wer wie der Beschwerdeführer das im Datenschutzgesetz vorgese-
hene Recht auf Auskunft gegenüber einem Bundesorgan ausübt und ein
Verfahren spezifisch zu Art. 8 DSG einleitet (vorne, A.), geht angesichts der
datenschutzrechtlichen Regelung (Art. 8 Abs. 5 DSG; Art. 2 VDSG) davon
aus, im Falle einer Kostenauflage von der Behörde vorgängig informiert zu
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Seite 9
werden – auch im Fall eines aufwändigen Verfahrensverlaufs (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. b VDSG). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass, wovon die Vor-
instanz ausgeht, im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach
Art. 8 DSG Aufwand entstehen kann, der über den Anwendungsbereich
des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Kostenlosigkeit und in der
Folge zu Kosten nach anderen Rechtsgrundlagen führt (vgl. E. 4.5). Indes-
sen liefe die Kostenauflage aus einem spezifisch zu Art. 8 DSG eingeleite-
ten Verfahren heraus – ohne vorgängige Ankündigung – dem Sinn der Kos-
tenregelung des Datenschutzrechts und seiner Konzeption von Regel und
Ausnahme zuwider, selbst wenn die Kosten, wie vorliegend, auf eine an-
dere Rechtsgrundlage gestützt würden. Die Kostenbeteiligung führte indi-
rekt zu einer finanziell erschwerten Durchsetzung des Auskunftsrechts,
mithin zu einem Ergebnis, welches Gesetz- und Verordnungsgeber des
Datenschutzrechts gerade verhindern wollten (vgl. E. 4.3). Verlässt das
Bundesorgan aus seiner Sicht im Verlauf des Verfahrens den Anwen-
dungsbereich von Art. 8 DSG und resultieren daraus mögliche Kostenfol-
gen, so handelt es sich um eine Konstellation, die dem in Art. 2 Abs. 2
VDSG geregelten Tatbestand hinsichtlich des Schutzes vor unerwarteten
Kostenfolgen wertungsmässig entspricht – wenngleich sie der Daten-
schutzgesetzgeber nicht explizit vorgesehen hat. Das Bundesorgan hat
den Gesuchsteller deshalb in analoger Vorgehensweise auf Kostenfolgen
hinzuweisen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, auf entsprechende
Verfahrensschritte zu verzichten. Insoweit gehen die im Datenschutzrecht
getroffenen Wertungen einer allfälligen Anwendung der FINMA-GebV vor.
4.5 Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass es nicht Ziel des
Datenschutzgesetzes bildet, durch Auskunftsbegehren bzw. so bezeich-
nete Gesuche eine in Wahrheit den Verfahrensrechten des VwVG entspre-
chende Einsicht in Verfahrensakten kostenlos prüfen zu lassen (angefoch-
tene Verfügung, Rz. 36). Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ge-
mäss Art. 8 DSG und die Akteneinsichtsrechte des Verwaltungsverfahrens-
rechts sind voneinander unabhängige Ansprüche, die sich hinsichtlich
Voraussetzungen und Umfang nicht decken und innerhalb ihres jeweiligen
Geltungsbereichs unabhängig voneinander geltend gemacht werden kön-
nen. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grund-
sätzlich auf alle für das Verfahren wesentlichen Akten, während sich das
datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf die Daten über die betref-
fende Person bezieht, aber, im Unterschied zum Akteneinsichtsrecht,
grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden kann
(BGE 123 II 534 E. 2.e; BGE 127 V 219 E. 1a/aa; BVGE 2016/28 E. 2.2
mit Hinweisen; ferner Urteil des BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014
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Seite 10
E. 3.1.3; Waldmann/Oeschger: in Praxiskommentar VwVG 2016, Art. 26
Rz. 25; vgl. auch BGE 139 V 492 E. 3.2 f.). Das verfahrensrechtliche Ak-
teneinsichtsrecht kann denn auch zu Kosten führen (zur Gebührenpflicht
bei Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs durch die Vorinstanz etwa Ur-
teil des BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 3.3, E. 5.1 [Nichtein-
treten]; vgl. zum Einsichtsrecht in die Akten eines abgeschlossenen Ver-
fahrens BGE 129 I 249 E. 3; Urteil des BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar
2005 E. 3.2; Waldmann Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 25).
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer sein Begehren ("Auskunft nach
Datenschutzgesetz") im Laufe des Verfahrens leicht umformuliert und zeit-
weise weit gefasst hat ("vollumfängliche Akteneinsicht"). Die angefochtene
Verfügung befasst sich zudem weitgehend nicht mit der Einschränkung der
Auskunft über die zu ihm vorhandenen Daten (vgl. Art. 8 Abs. 1 DSG), son-
dern mit der verweigerten Offenlegung ihn nicht betreffender Daten aus
Verfahren (Daten zu Dritten oder Sachdaten). Die Vorinstanz hat das Ge-
such jedoch als Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG behandelt, und nicht,
sofern bei näherer Prüfung möglich, zwischen einem datenschutzrechtli-
chen Auskunftsbegehren und einem umfangmässig darüber hinaus gehen-
den Akteneinsichtsgesuch unterschieden bzw. den Beschwerdeführer dar-
über orientiert. Diese Abgrenzung ist daher vorliegend nicht weiter rele-
vant.
4.6 Zusammenfassend hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, als sie
ihn anfragte, ob er am Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
hinsichtlich der nicht offengelegten Daten festhalte, darüber in Kenntnis
setzen müssen, dass aus ihrer Sicht Kosten anfallen, sodass er auf eine
Verfügung hätte verzichten können. Weil sie davon vollständig Umgang
nahm und sich damit in Widerspruch zum datenschutzrechtlichen Konzept
des Auskunftsrechts (Schutz vor unerwarteten Kostenfolgen) gesetzt hat,
erübrigt sich die Prüfung, ob und inwieweit bei der Redaktion der angefoch-
tenen Verfügung Aufwand entstanden ist, der über den Anwendungsbe-
reich von Art. 8 Abs. 5 DSG (Kostenlosigkeit) hinausgeht.
4.7 Das Vorgehen der vorgängigen Ankündigung kann vorliegend allenfalls
auch aus verfahrensrechtlichen Gründen als geboten erachtet werden.
Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende
Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht den von einer Verfü-
gung Betroffenen zwar im Allgemeinen nicht in Bezug auf Fragen der
Rechtsanwendung oder die vorgesehene rechtliche Begründung zu (statt
vieler BGE 132 II 485 E. 3.2 m.H.). Ausnahmsweise kann ein solches
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Seite 11
Recht indessen dann bestehen, wenn der Betroffene vor "überraschender
Rechtsanwendung" zu schützen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
die Behörde ihren Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen beabsichtigt,
die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die
beteiligten Personen nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie
im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1; 129 II 497
E. 2.2; 128 V 272 E. 5b/bb; vgl. Urteile des BVGer B-3736/2012 vom 7. Ja-
nuar 2014 E. 7.2.1; B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.3; A-5905/2014
vom 29. Mai 2015 E. 3.1.1; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber-
ger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 Rz. 23 mit Hinweisen).
Wie bereits ausgeführt, musste der Beschwerdeführer im Verfahren betref-
fend sein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG aus guten Gründen nicht mit
der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV und Verfahrenskos-
ten ohne vorgängige Ankündigung rechnen. Wie es sich mit dem Anspruch
auf rechtliches Gehör verhält, kann jedoch angesichts der vorstehenden
Erwägungen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht offenbleiben.
5.
Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als begründet, weshalb
sie gutzuheissen ist und der Beschwerdeführer von den ihm auferlegten
Verfahrenskosten vollumfänglich zu befreien ist.
6.
Für den Rechtsschutz verweist Art. 33 Abs. 1 DSG auf die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Diese sind auch für die Kos-
tenfolgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebend.
6.1 Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend vollumfänglich, weshalb er
keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Vorinstanz trägt unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrens-
kosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Somit sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteient-
schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine notwen-
digen Auslagen geltend macht, ist ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Seite 12
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 VDSG dem Eidgenössischen Daten-
schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der
Vorinstanz vom 15. März 2019 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. August 2019