Abtei lung II
B-1773/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Stephan Zumwald.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Paul Scherrer Institut (PSI), 5234 Villigen,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Rechsteiner,
Weissensteinstrasse 15, Postfach 130, 4500 Solothurn,
Vergabestelle,
und
Y._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
Beschaffungswesen (Areal- und Gebäudeüberwachung
PSI).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1773/2006
Sachverhalt:
A.
Das Paul Scherrer Institut (PSI) schrieb im Schweizerischen Handels-
amtsblatt (SHAB) Nr. 149 vom 4. August 2006 unter dem Projekttitel
"Areal- und Gebäudebewachung des PSI" einen Dienstleistungs-
auftrag im offenen Verfahren aus. Der Aufgabenbeschrieb lautete wie
folgt: "Areal- und Gebäudeüberwachung mit Kontrollen in den Arealen
und Gebäuden, Überwachung von Anlagen, Betriebseinrichtungen,
Geräten und Dauerversuchen nach Anweisung/Pflichtenheft auch in
Strahlenschutzzonen, Reinräumen und Labors mit verschiedenen
Klassifizierungen". Als Eignungskriterium wurde unter anderem die
"ISO-Zertifizierung 9001" definiert. Diese wurde umschrieben als
"Qualitätsmanagements-System umfassend Sicherheitsdienstleistung,
Entwicklung, Beratung, Planung, Organisation, Ausführung und Aus-
wertung Reviertätigkeit" (Punkt 3.5 der Ausschreibung; vgl. dazu auch
das Pflichtenheft vom 14. Juli 2006, Beschwerdeantwortbeilage 2).
B.
Nachdem zwei Offerten der Anbieterinnen Y._______ AG und
X._______ AG eingegangen waren, erteilte das PSI den Zuschlag am
5. Oktober 2006 der Y._______ AG. Dieser wurde im SHAB Nr. 196
vom 10. Oktober 2006 publiziert.
C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 erhob die X._______ AG (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: Rekurs-
kommission, BRK) Beschwerde gegen den Zuschlag vom 5. Oktober
2006. Die Beschwerdeführerin beantragte im Hauptpunkt insbe-
sondere, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei
an sie zu erteilen. In formeller Hinsicht verlangte sie unter anderem die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dabei ging sie aufgrund der
dem Zuschlag beigefügten Rechtsmittelbelehrung ohne nähere Aus-
führungen zu diesem Punkt von der Zuständigkeit der Rekurs-
kommission aus. Zur materiellen Begründung der Beschwerde führte
sie aus, die berücksichtigte Anbieterin könne entgegen dem aus-
drücklich entsprechend formulierten Eignungskriterium keine ISO-Zer-
tifizierung vorweisen.
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B-1773/2006
D.
Der Präsident der Rekurskommission erteilte der Beschwerde mit
Verfügung vom 23. Oktober 2006 superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung.
E.
Mit Stellungnahme vom 3. November 2006 beantragte die Y._______
AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung
des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie habe
erhebliche Vorarbeiten getroffen und verschiedene Arbeitsverträge
abgeschlossen. Mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung müsste
mit dem Verlust von verschiedenen Schlüsselpersonen gerechnet
werden, weshalb die Sicherheit der sensiblen Anlagen der Vergabe-
stelle beeinträchtigt wäre.
F.
Die Vergabestelle beantragte mit Stellungnahme vom 8. November
2006 unter anderem die Abweisung des Gesuches um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Dabei ging sie wie die Beschwerdeführerin
stillschweigend von der Zuständigkeit der Rekurskommission aus.
Materiell machte sie geltend, die Ausschreibung wie auch das
Pflichtenheft seien so zu verstehen, dass ein Qualitätsmanagement-
system verlangt gewesen sei; es müsse sich nicht zwingend um eine
Zertifizierung nach ISO 9001 handeln. Im gleichen Sinne liess sich die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. November 2006 verneh-
men. Im Übrigen sei ihr Qualitätsmanagementsystem demjenigen der
Beschwerdeführerin ebenbürtig.
G.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 wurde das PSI um eine
Stellungnahme zur Frage des Anwendungsbereichs des
Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) in
Bezug auf den vorliegenden Dienstleistungsauftrag ersucht. Diese
erfolgte mit Eingabe vom 17. November 2006. Die Vergabestelle stellt
nun neu den Hauptantrag, auf die Beschwerde der Beschwerde-
führerin und das entsprechende Gesuch um aufschiebende Wirkung
sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie an, sie sei nach
Prüfung der Frage zum Schluss gekommen, dass der vorliegend zu
beurteilende Dienstleistungsauftrag dem BoeB nicht unterstehe.
Insbesondere verweise sowohl der Anhang 1 Annex 4 des GATT/WTO-
Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB) als
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auch der Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das
öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) auf die Referenznummern der
Zentralen Produkteklassifikation (Classification centrale des produits/
Central Product Classification, CPC) der UNO, wobei noch immer die
provisorische CPC Version 1.0 (CPCprov) Geltung habe. Der Dienst-
leistungsauftrag bestehe aus Sicherheitsaufgaben, welche unter der
CPC-Gruppe 873 aufgeführt seien und gerade nicht von Anhang 1 zu
Art. 3 Abs. 1 VoeB umfasst würden.
H.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 beschränkte der Präsident der
Rekurskommission das Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständig-
keit.
I.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 stellte die Beschwerdeführerin
Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels betreffend
den Anwendungsbereich des BoeB und die Zuständigkeit der Rekurs-
kommission im vorliegenden Verfahren; zugleich verlangte sie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eventualiter sei ihr Frist
zur Stellungnahme betreffend die Tragung der Verfahrens- und
Parteikosten anzusetzen. Zur Begründung führte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, sie habe nicht damit rechnen müssen,
dass die Vergabestelle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
plötzlich eine Kehrtwende vollziehen und die Anwendbarkeit des BoeB
bestreiten würde.
J.
Mit Zwischenentscheid vom 8. Dezember 2006 wies der Präsident der
Rekurskommission das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wegen prima facie fehlender Zuständigkeit der Rekurskom-
mission ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellung-
nahme zur Frage des Geltungsbereiches des BoeB bis zum 10. Januar
2007 gesetzt mit dem Hinweis, dass die entsprechende Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei.
K.
Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2007 zuhanden des Bundesver-
waltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin auf eine mündliche Ver-
handlung verzichtet, hält jedoch im Übrigen an den gestellten Anträ-
gen fest. Zur Begründung der Anwendbarkeit des BoeB auf das vorlie-
gende Verfahren bringt sie insbesondere vor, die Auslegung des BoeB
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habe stets im Lichte des ÜoeB zu erfolgen, welches jedoch an keiner
Stelle die provisorische CPC als für die Auslegung des Abkommens
massgebend qualifiziere. Damit mangle es ihr als Rechtsquelle an ei-
ner Voraussetzung für die Anwendung in der schweizerischen Rechts-
ordnung, weshalb auf den Wortlaut der in Anhang 1 Annex 4 zum
ÜoeB aufgeführten Produktegruppen abzustellen sei. Zudem führt die
Beschwerdeführerin aus, es handle sich vorliegend um eine gemischte
Dienstleistung, welche neben den eigentlichen Überwachungsaufga-
ben bezüglich der Räumlichkeiten, technischen Anlagen und Gerät-
schaften auch Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Überwachung
von Dauerversuchen sowie Park- und Verkehrsdienste umfasse. Diese
zusätzlichen Obliegenheiten seien ohne Weiteres mehreren in Anhang
1 Annex 4 ÜoeB aufgeführten Produktgruppen zuordenbar. Schliess-
lich verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 29a BV, welcher bei
Rechtsstreitigkeiten jeder Person Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde einräume. Ebenso sei Art. 6 EMRK anwendbar,
woraus sich ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung ergebe. Auf die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Zustän-
digkeit wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen einge-
gangen.
Den Eventualantrag auf Befreiung von der Pflicht zur Tragung von Ver-
fahrens- und Parteikosten auch im Falle des Unterliegens begründet
die Beschwerdeführerin sinngemäss mit dem ihrer Auffassung nach
widersprüchlichen und treuwidrigen Verhalten der Vergabestelle, wel-
ches die einzige Ursache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei.
Aufgrund desselben habe sie keinen Anlass gehabt, an der Anwend-
barkeit des BoeB zu zweifeln.
L.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte die Vergabestelle den
Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin mit.
M.
Innert mit Verfügungen vom 6. Februar 2007 und vom 26. Februar
2007 erstreckter Frist wurde die Stellungnahme der Vergabestelle zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2007 am 16. März
2007 erstattet. Die Vergabestelle bestreitet ein widersprüchliches und
treuwidriges Verhalten ihrerseits und verweist auf die Ausführungen
des Zwischenentscheids der Rekurskommission vom 8. Dezember
2006, welcher die Nichtanwendbarkeit des BoeB im vorliegenden Ver-
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fahren klar darlege. Aus dem Ausschreibungstext ergänzt durch das
Pflichtenheft gehe sodann hervor, dass neben dem primären Revier-
dienst von jährlich über 17'000 Stunden nur noch 1'400 Stunden für
Zusatzdienste anfallen. Diese Zusatzdienste würden jedoch weder ein-
zeln noch kumuliert die Schwellenwerte des BoeB erreichen, weshalb
einzig die sogenannten Revierdienste kumuliert den einschlägigen
Schwellenwert überschreiten. Die zu erbringenden Dienstleistungen
fallen nach der Auffassung der Vergabestelle nicht unter die in Anhang
1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB erwähnten Bereiche und liegen deshalb aus-
serhalb des Anwendungsbereichs des BoeB.
N.
In ihrer Eingabe vom 20. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
gemäss den im BoeB definierten Voraussetzungen fest.
O.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 setzte der Instruktionsrichter der
Vergabestelle Frist zur Äusserung betreffend die Begründung der
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund verfassungs-
rechtlicher Vorgaben für den Fall, dass sich dessen Zuständigkeit nicht
aus dem BoeB selbst ergebe.
P.
Mit Eingabe vom 15. August 2007 reichte die Vergabestelle innert
zweimal erstreckter Frist ihre Stellungnahme zur Begründung der Zu-
ständigkeit durch verfassungsrechtliche Vorgaben ein. Sie bringt im
Wesentlichen vor, Art. 29a BV sei erst am 1. Januar 2007 und somit
nach der Zuschlagspublikation vom 10. Oktober 2006 im SHAB in Kraft
getreten, weshalb diese Bestimmung auf das vorliegende Vergabe-
verfahren so oder anders nicht angewendet werden dürfe. Weiter be-
stehe eine gefestigte Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach
sich Anbieter von Dienstleistungen ausserhalb des Geltungsbereichs
des BoeB nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen können.
Q.
In ihrer innert zweimal erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme
zur Begründung der Zuständigkeit durch verfassungsrechtliche Vor-
gaben vom 3. Oktober 2007 bringt die Beschwerdeführerin insbeson-
dere vor, dass der Gesetzgeber mangels intertemporaler Regelung
Art. 29a BV per 1. Januar 2007 ohne Vorbehalte und Einschränkungen
für anwendbar habe erklären wollen.
Seite 6
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R.
Zur Klärung des Sachverhaltes in Bezug auf die Natur des ausge-
schriebenen Auftrages wurde am 11. Juni 2008 eine Instruktions-
verhandlung durchgeführt. Im Rahmen derselben wurde der Umfang
der Akteneinsicht in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage einvernehmlich
geregelt.
S.
Im Rahmen ihrer Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung
vom 11. Juni 2008 bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor,
dass eine Aufteilung des Auftrags in einen Teil Security Services und
einen Teil Facility-Aufgaben angebracht wäre, wobei es sich bei den
Facility-Aufgaben um klassische Hauswartsaufgaben im Revierdienst
und technische Kontrollen handle. Nebst klassischer Überwachung
seien zunehmend auch Facility-Aufgaben angefallen. Die Beschwerde-
führerin ist der Meinung, dass jeweils jeder Teil je 50% des Gesamt-
auftrags ausmacht.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, dass es sich vorliegend
um eine klassische Bewachung ohne Facility-Aufgaben handelt. Zu-
dem seien Hauswartsaufgaben kein Bestandteil eines Revierdienstes.
Als Beweismittel wurden seitens der Vergabestelle namentlich der Auf-
gabenbeschrieb betreffend die Überwachung des Hotlabors sowie die
Jahresstatistik Bewachung für das Jahr 2006 eingereicht. Der Arbeits-
beschrieb des Hotlabors hat nach Ansicht der Vergabestelle repräsen-
tativen Charakter für die anderen Anlagen des Paul Scherrer Instituts.
T.
Innert mit Verfügungen vom 25. Juni 2008 und vom 11. Juli 2008
erstreckter Frist wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
zum Beweisergebnis am 25. Juli 2008 erstattet. Die Beschwerde-
führerin bringt hauptsächlich vor, dass neben Sicherheitsaufgaben
zusätzlich sicherheitsfremde Leistungen, wie beispielsweise Ausbil-
dung, Anlass- und Parkdienste, erbracht werden müssen. Die ausge-
schriebenen Dienste lassen sich einerseits in sicherheits- (Security
Services) und anderseits in hauswartsrelevante (sogenannte Facility
Services) Aufgaben unterscheiden. Für die nicht sicherheitsrelevanten
bzw. Hauswarts-Leistungen kommen gemäss der Ansicht der
Beschwerdeführerin verschiedene in Anhang 1 Annex 4 ÜoeB aufge-
führte Produktgruppen in Frage. Der vielfältige Aufgabenbereich der
Hauswartstätigkeiten könne am ehesten unter der CPCprov-Gruppe
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874 und dort unter der CPCprov-Unterklasse 87403 "Janitorial
services" subsumiert werden. Teilweise können die nachgefragten
Leistungen gemäss der Beschwerdeführerin auch anderen, in Anhang
1 Annex 4 ÜoeB aufgeführten CPCprov-Nummern zugeordnet werden,
so der CPCprov-Gruppe 867, namentlich der CPCprov-Unterklasse
86769 "Other technical testing and analysis services" betreffend die
Überwachung von Dauerversuchen. Ebenso dürfen die Kontroll- und
Wartungsleistungen unter der CPCprov-Gruppe 886 "Repair services
incidental to metal products, machinery and equipment" subsumiert
werden. Dadurch liege ein Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 5
Abs. 1 lit. b BoeB vor, weshalb die Anwendbarkeit des BoeB sowie die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben seien.
U.
Die Vergabestelle reichte ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis
ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist am 25. Juli 2008 ein. Sie
bringt insbesondere vor, dass es sich bei der in der Publikation vom
4. August 2006 im SHAB aufgeführten Aufgabenumschreibung um
Dienstleistungen handelt, die allesamt unter der CPCprov-Gruppe 873
resp. CPCprov-Klasse 8730 einzuordnen sind, die mit Ausnahme der
CPCprov-Unterklasse 87304 nicht dem GATT/WTO-Abkommen unter-
stehen. Der ausgeschriebene Auftrag umfasse keinesfalls Hauswarts-,
sondern reine Sicherheitsaufgaben, die dem GATT/WTO-Abkommen
nicht unterstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) übernimmt das Bundesverwaltungs-
gericht die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen
hängigen Verfahren. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesge-
setz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BoeB, SR 172.056.1) nichts anderes bestimmt (Art. 26 Abs. 1 BoeB).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Am-
tes wegen. Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis
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zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen (Art. 7 VwVG; Zwi-
schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2007 im
Verfahren B-93/2007, E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Ausschreibung nach
den Regeln des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über
das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) und
des BoeB und die allenfalls fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann
nicht zur Bejahung der Eintretensfrage trotz fehlender Zuständigkeits-
voraussetzungen führen (Entscheid der BRK vom 30. November 2004,
publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.32 E. 2
mit Hinweisen; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. Auflage, Zü-
rich 2007, Rz. 786 mit Hinweisen). Selbst ein treuwidriges Verhalten
der Vergabestelle im Prozess könnte nicht im Sinne einer "Einlassung"
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Vielmehr
ist ein solches Verhalten allenfalls bei den Kostenfolgen zu berück-
sichtigen (Zwischenentscheid B-93/2007 vom 8. Juni 2007, E. 3.2;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 231). Auch bei
einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kann sich lediglich die Frage
stellen, ob die Tatsache der Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Verlegung
der Kosten zu berücksichtigen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006,
Rz. 1646). Demnach ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin aus der allenfalls fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und dem
Verhalten der Vergabestelle im Prozess in Bezug auf die Eintretens-
frage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
2.
2.1 Das BoeB erfasst nur Beschaffungen, welche dem ÜoeB unter-
stellt sind. Alle übrigen Beschaffungen sind in der Verordnung vom
11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB,
SR 172.056.11) geregelt. Die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss dem 5. Abschnitt des BoeB ist nur zulässig ge-
gen Beschaffungen, die in den Geltungsbereich das BoeB fallen (e
contrario Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB, vgl. auch Art. 39 VoeB; Entscheid
der BRK vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4 E. 1b mit Hin-
weisen). Da das Paul Scherrer Institut im Anhang 1 Annex 1 ÜoeB als
Vergabestelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c BoeB ausdrücklich ge-
nannt ist und der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert gemäss
Art. 6 Abs. 1 lit. b BoeB mit Offertsummen von mehr als 900'000 Fran-
Seite 9
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ken überschritten ist, wird im Folgenden zu prüfen sein, ob eine in den
Anwendungsbereich des BoeB fallende Dienstleistung vorliegt.
2.2 Auftragsinhalt ist die Areal- und Gebäudebewachung des PSI.
Dabei geht es gemäss SHAB Nr. 149 vom 4. August 2006 um einen
Areal- und Gebäudebewachungsauftrag mit Kontrollen in den Arealen
und Gebäuden, die Überwachung von Anlagen, Betriebseinrichtungen,
Geräten und Dauerversuchen nach Anweisung/Pflichtenheft auch in
Strahlenschutzzonen, Reinräumen und Labors mit verschiedenen
Klassifizierungen. Hierbei handelt es sich unbestrittenermassen um
eine öffentliche Beschaffung sowie um eine Dienstleistung.
2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b BoeB bedeutet der Begriff "Dienst-
leistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und ei-
nem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienst-
leistung nach Anhang 1 Annex 4 ÜoeB. In diesem Anhang werden die
unterstellten Dienstleistungen im Sinne einer Positivliste abschlies-
send aufgeführt (vgl. Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/
WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpas-
sungen - Öffentliches Beschaffungswesen [GATT-Botschaft 2], in: Bun-
desblatt [BBl] 1994 IV 1181; vgl. zum Ganzen den Entscheid der BRK
vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4 E. 2b/cc). Gemäss Art. 3
Abs. 1 VoeB gelten als Dienstleistungen die in Anhang 1 zur VoeB auf-
geführten Leistungen. Die darin enthaltene Liste mit der Überschrift
"Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" entspricht derjenigen
des Anhangs 1 Annex 4 ÜoeB, indem sämtliche dort aufgeführten
Dienstleistungen durch die VoeB unverändert übernommen werden.
Nur für solche dem Gesetz unterstehenden Dienstleistungen steht der
Rechtsmittelweg offen (Entscheid der BRK vom 30. November 2004,
publiziert in VPB 69.32 E. 1c/aa; GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O.,
Rz. 132). Diese Rechtsprechung entspricht derjenigen des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGE 13/2007, nicht publizierte E. 1.1.2).
3.
3.1 Der Präsident der Rekurskommission hat im Rahmen des Zwi-
schenentscheides vom 8. Dezember 2006 betreffend die aufschie-
bende Wirkung im vorliegenden Verfahren (E. 3) festgehalten, dass so-
wohl Anhang 1 Annex 4 ÜoeB als auch Anhang 1 VoeB eine - zum Teil
vom Wortlaut her unterschiedlich formulierte - Kurzbeschreibung der
einzelnen angesprochenen Dienstleistungen enthalten und im Übrigen
auf die Referenz-Nummern der provisorischen Zentralen Produkteklas-
Seite 10
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sifikation (Classification centrale des produits/Central Product Classifi-
cation, CPC) der Vereinten Nationen (Ausgabe 1991, CPCprov) ver-
weisen. Diese Version der CPC wird im genannten Zwischenentscheid
für die Auslegung des ÜoeB sowie der VoeB massgebend erklärt.
3.2 Die Beschwerdeführerin widersetzt sich den Ausführungen des
Präsidenten der Rekurskommission mit dem Argument, bei genauer
Prüfung des ÜoeB stelle man fest, dass sich an keiner Stelle eine Be-
stimmung finde, wonach die Zentrale Produkteklassifikation als für die
Auslegung des Abkommens geltend qualifiziert würde. Die CPCprov
werde einzig in Anhang 1 Annex 4 und 5 ÜoeB erwähnt, ohne dass sie
aber für die Umschreibung der dort aufgeführten Produktegruppen als
massgebend bezeichnet würden. Demnach vertritt die Beschwerdefüh-
rerin den Standpunkt, bei der Qualifizierung der dem Anwendungsbe-
reich des BoeB unterstehender Dienstleistungsaufträge sei einzig auf
den Wortlaut der in Anhang 1 Annex 4 ÜoeB aufgeführten Produkte-
gruppen abzustellen. Die provisorische Zentrale Produkteklassifikation
sei hingegen mangels verbindlicher Rechtsquelle bei der Auslegung
nicht oder zumindest nicht direkt zu berücksichtigen (Stellungnahme
vom 9. Januar 2007, S. 2 f.). Damit macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, Anhang 1 Annex 4 ÜoeB sei aus dem eigenen Wortlaut ohne Be-
rücksichtigung der Systematik der provisorischen CPC auszulegen.
3.3 Die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen hat
sich im Rahmen der Abgrenzung der dem Gesetz unterstellten Dienst-
leistungen in ständiger Rechtsprechung auf die Zentrale Produkteklas-
sifikation der Vereinten Nationen gestützt. Dies in der Erwägung, dass
im Text des Anhang 1 Annex 4 auf die Referenz-Nummern derselben
verwiesen werde. In diesem Zusammenhang hat sie auch festgehal-
ten, dass entgegen dem Redaktionsversehen im Rahmen der Publika-
tion des Entscheides des BRK vom 3. September 1999 (VPB 64.30
E. 1d mit Fn. 1) die provisorische CPC massgebend ist (vgl. nur den
Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4
E. 2c/aa). Demnach hat die BRK die nähere Prüfung, ob eine Dienst-
leistung dem BoeB untersteht, nach ständiger Rechtsprechung im
Lichte der entsprechenden CPC-Referenznummer vorgenommen (vgl.
zum Ganzen etwa den Entscheid der BRK vom 30. November 2004,
publiziert in VPB 69.32 E. 1c/bb).
3.4 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vermögen die sich gegen
die Rechtsprechung der BRK richtenden Argumente der Beschwerde-
Seite 11
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führerin nicht zu überzeugen. Zwar wird im Bundesgesetz über das öf-
fentliche Beschaffungswesen, welches das ÜoeB auf Bundesebene
umsetzt, nur in Art. 5 Abs. 1 lit. c BoeB in Bezug auf die Frage der in
den Anwendungsbereich des BoeB fallenden Bauaufträge explizit auf
die "Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach
Anhang 1 Annex 5 des GATT-Übereinkommens" verwiesen. Daraus zu
schliessen, dieser Verweis sei in Bezug auf die Dienstleistungs-
aufträge nicht gewollt, wird der Systematik des ÜoeB (inkl. Anhang 1
Annex 4 f.) indessen nicht gerecht. Denn nicht nur in Annex 5 wird di-
rekt auf die CPC-Liste verwiesen, etwa durch den Hinweis auf Leistun-
gen "au sens de la division 51 de la Classification centrale des prod-
uits" oder einer "liste de services relevant de la division 51 de la CPC".
Dasselbe gilt auch für Annex 4, wo der Anwendungsbereich des ÜoeB
mit Hilfe der "numéros de référence CPC" definiert wird. In diesem Zu-
sammenhang wird auch das WTO-Dokument MTN.GNS/W/120 ge-
nannt, welches selbst wiederum auf die CPC-Referenznummern als
Mittel zur Definition des Umfangs der Positivliste verweist (vgl. dazu
GÖTZ J. GÖTTSCHE, in: Meinrad Hilf/Stefan Oeter, WTO-Recht, Baden-Ba-
den 2005, § 25 Rz. 15 mit Fn. 57). Derselbe Verweis findet sich auch in
den Anhängen 1 und zu Art. 3 Abs. 1 bzw. 2 VoeB in Bezug auf "Dem
Gesetz unterstehende Dienstleistungen" und "Hoch- und Tiefbauarbei-
ten (Bauleistungen)". In diesem Sinne führt etwa STÖCKLI aus, ungeach-
tet ihrer Bezeichnung sei die provisorische Klassifikation massgebend,
da in den Vergabeerlassen auf sie verwiesen werde (HUBERT STÖCKLI,
Das Vergaberecht der Schweiz, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 362; vgl.
dazu auch GALLI/MOSER/LANG/ CLERC, a.a.O., Rz. 133 und 794, je mit
Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das ÜoeB beruft,
um die gegenteilige Ansicht zu begründen, verkennt sie dessen Syste-
matik; die Annexe 4 und 5 des Anhang 1 orientieren sich offensichtlich
an den Referenznummern der provisorischen CPC und damit wieder-
um an deren Systematik. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht
vertritt, die Massgeblichkeit der provisorischen CPC sei aus den an-
wendbaren Normen des schweizerischen Rechts nicht erkennbar, ver-
kennt sie auch deren sich am ÜoeB orientierende Systematik. Damit
braucht im vorliegenden Zusammenhang auf das schweizerische Ver-
ständnis der Geltung von Völkerrecht und dessen Auswirkungen na-
mentlich auf die ÜoeB-konforme Auslegung von BoeB und VoeB nicht
näher eingegangen zu werden. Entsprechend hat sich das Bundesver-
waltungsgericht die Rechtsprechung der BRK in diesem Punkt bereits
mit Zwischenentscheid vom 31. Juli 2007 im Verfahren B-743/2007,
E. 1.2 mit Hinweisen, zu eigen gemacht. Das hindert den Rechtsan-
Seite 12
B-1773/2006
wender selbstverständlich nicht daran, gegebenenfalls auch andere
Versionen der CPC oder andere UN-Klassifikationen wie die CITI
(Classification internationale type, par industrie, de toutes les bran-
ches d'activité économique)/ISIC (International Standard Industrial
Classification of All Activities) als Auslegungshilfe heranzuziehen
(JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/CORINNE MAILLARD/NICOLAS MICHEL, Droit des mar-
chés publics, Fribourg 2002, S. 79).
4.
4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der vorliegende Auftrag
neben eigentlichen Überwachungsaufgaben verschiedenste Dienst-
leistungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen zum Inhalt. Ihre
über zehnjährige Diensterfahrung beim PSI habe gezeigt, dass ihre
Mitarbeiter auch Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Über-
wachung von Dauerversuchen sowie Park- und Verkehrsdienste wahr-
nehmen mussten. Demnach könne der vorliegend zu beurteilende
Auftrag problemlos unter verschiedene Dienstleistungen, welche in
den Ziffern 1 (Instandhaltung), spezifischer der CPC-Referenznummer
886, 14 (technische Versuche), namentlich CPC-Referenznummer
8676, 16 (Hausverwaltung) und 18 (Abfall- und Abwasserbeseitigung,
sanitäre und ähnliche Dienstleistungen) des Anhangs 1 zur VoeB
aufgelistet sind, subsumiert werden (Stellungnahme vom 20. April
2007, S. 4). Es sei davon auszugehen, dass die in Frage stehenden
Dienstleistungen je zur Hälfte in den Bereich der "Security Services"
und denjenigen der "Facility Services/Hauswartsleistungen" falle
(Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2008, S. 3 f.). Die
Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung,
es könne offen bleiben, in welchem Umfang die einzelnen Aufgaben
nun genau welchen Nummern der Zentralen Produkteklassifikation
entsprechen. Es genüge zur Unterstellung unter das BoeB, dass der
ausgeschiebene Auftrag zumindest teilweise Leistungen enthält,
welche den im Anhang 1 Annex 4 ÜoeB aufgeführten Dienstleistungen
zugeordnet werden können (Stellungnahme vom 20. April 2007, S. 4).
Im Übrigen seien alle nicht sicherheitsrelevanten Dienstleistungen so
umfangreich, dass auch ohne Berücksichtigung der Dienstleistungen
aus dem Bereich der "Security Services" der Schwellenwert über-
schritten werde, was wiederum zur Unterstellung unter das BoeB
führen müsse (Stellungnahme vom 25. Juli 2008, S. 4).
Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2008 bringt
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis
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B-1773/2006
vom 25. Juli 2008 ausserdem vor, dass für die nicht sicherheitsre-
levanten bzw. Hauswarts-Leistungen verschiedene der in Anhang 1
Annex 4 ÜoeB aufgeführten Produktgruppen in Frage kommen. Der
ausgeschriebene vielfältige Aufgabenbereich lasse sich am ehesten
unter der CPCprov-Gruppe 874 "Building-cleaning services" und dort
sodann unter die Unterklasse 87403 "Janitorial services" subsumieren.
Teilweise können die Leistungen auch anderen CPCprov-Nummern
zugeordnet werden, so der CPCprov-Gruppe 867 "Architectural,
engineering and other technical services", namentlich der Unterklasse
86769 betreffend Überwachung von Dauerversuchen und für die
Kontroll- und Wartungsleistungen, sowie zumindest teilweise der
CPCprov-Gruppe 886 "Repair services incidental to metal products,
machinery and equipment" (Stellungnahme vom 25. Juli 2008, S. 3).
4.2 Das PSI ist der Auffassung, dass die Beschaffung der vorliegend
zur Diskussion stehenden Bewachungsdienstleistung nicht in den
Geltungsbereich des BoeB falle, da sie im Wesentlichen der ausdrück-
lich von der Unterstellung ausgenommenen Unterklasse 87305 "Guard
services" zuzuordnen sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin
sei von vorneherein nur näher zu prüfen, wenn sich einzelne der
genannten Dienstleistungen ausserhalb der klassischen Bewachungs-
und Sicherheitsaufgaben den einschlägigen Schwellenwert über-
schreiten. Dabei dürften die einzelnen allenfalls unterstellten Dienst-
leistungen nicht zusammengezählt werden im Rahmen der Prüfung
der Frage, ob der Schwellenwert erreicht werde (Stellungnahme vom
16. März 2007, S. 21). Massgebend sei der ausgeschiebene Aufga-
benbeschrieb und nicht die in der Praxis erbrachten Dienstleistungen
während der letzten Jahre (Stellungnahme vom 25. Juli 2008, S. 2).
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht
davon ausgeht, dass es zur Begründung der Anwendbarkeit des BoeB
genügt, wenn im Rahmen eines mehrere Teildienstleistungen umfas-
senden Auftrags Teile desselben in den Anwendungsbereich des BoeB
fallen. In diesem Sinne hat die Rekurskommission für das öffentliche
Beschaffungswesen mit Entscheid BRK 2001-009 vom 11. Oktober
2001 festgehalten, dass der in Frage stehende Auftrag schwerge-
wichtig dem Gesundheits- und Sozialbereich, also dem grundsätzlich
nicht unterstellten Abschnitt 9 der Zentralen Produkteklassifikation,
zugeordnet werden müsse (VPB 66.4 E. 2c/cc), und demnach die
Zuständigkeit verneint. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BoeB darf ein (den
Schwellenwert überschreitender) Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt
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werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen. Aus der
Zwecksetzung dieser Bestimmung ergibt sich, dass es grundsätzlich
vergaberechtlich als ebenso verpönt gelten muss, wenn ein den
Schwellenwert überschreitender und dem BoeB unterstehender
Dienstleistungsauftrag mit einer nicht unterstellten Dienstleistung
kombiniert wird, um den ganzen Auftrag aufgrund der Tatsache, dass
ein Teil des Gesamtauftrages nicht unterstellt ist, dem Anwendungs-
bereich des BoeB zu entziehen. Die Ausschreibung einer Kombination
mehrerer Dienstleistungen ist indessen auch vor diesem Hintergrund
dann nicht zu beanstanden, wenn die nicht unterstehende Dienst-
leistung den Gesamtauftrag entscheidend prägt und die Kombination
verschiedener Dienstleistungen in einem Auftrag sachlich geboten
erscheint.
4.4 Im vorliegenden Fall wird die zu erbringende Dienstleistung wie
folgt grob umschrieben: Areal- und Gebäudebewachung mit Kontrollen
in den Arealen und Gebäuden, Überwachen von Anlagen, Betriebsein-
richtungen, Geräten und Dauerversuchen nach Anweisung/Pflichten-
heft auch in Strahlenschutzzonen, Reinräumen und Labors mit ver-
schiedenen Klassifizierungen. Die Kontrollen sind täglich, inkl.
Wochenenden und Feiertagen auszuführen (SHAB Nr. 149 vom 4. Au-
gust 2006). Unter den Parteien ist unstrittig, dass die Arealbewa-
chungen etwa zwei Drittel und die Logendienste etwa einen Drittel des
Auftragsvolumens ausmachen (Protokoll der Verhandlung vom 11. Juni
2008 [Protokoll], S. 9). Den Dienst in der Sicherheitszentrale SIZ hat
das PSI bisher grundsätzlich selbst versehen; derartige Dienste hat
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aushilfsweise geleistet
(Protokoll, S. 7). Im Rahmen der Neuvergabe wurden diese als
Zusatzdienste mit 510 Stunden veranschlagt und nebst Anlass- und
Parkdienst offeriert.
4.5 In Bezug auf die Arealdienste legt die Vergabestelle ein Pflichten-
heft für einen Teilbewachungsrundgang vor, aus welchem die tatsächli-
che, der Beschwerdeführerin als langjährige Vertragspartnerin be-
kannte Leistungsumschreibung hervorgeht. Damit kann offen bleiben,
inwieweit es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, vor Einrei-
chung der Offerte auf allfällige Diskrepanzen zwischen der Ausschrei-
bung und der bisher tatsächlich erbrachten Leistung hinzuweisen. Der
Beschwerdeführerin ist allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die
detaillierte Umschreibung der zu erbringenden Leistung in den Aus-
schreibungsunterlagen nur unzureichend Niederschlag gefunden hat.
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Jedenfalls lautet der Aufgabenbeschrieb für die Überwachung des Hot-
labors vom 6. Dezember 1996, fast wortgleich übernommen durch die
heute geltende Regelung vom 25. Februar 2008, wie folgt: "Allgemei-
ner Bewachungs- und Kontrollauftrag. Besondere Vorkommnisse wie
Rauchentwicklung, starke Gerüche, Überschwemmungen, ungewöhnli-
che Motorengeräusche, eingeschlagene Fensterscheiben, beschädigte
Türen oder Schlösser beim Aussen- oder Innenrundgang sind sofort
an die SIZ zu melden. Die SIZ wird immer den HL Pikett und bei Be-
darf die weiteren nötigen Stellen und Organisationen aufbieten." Die
Feststellung der Vergabestelle, wonach der Aufgabenbeschrieb auch
für die anderen Teilbereiche im Rahmen der Arealüberwachung reprä-
sentativ ist, ist unwidersprochen geblieben (Protokoll, S. 19).
4.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Rahmen der
Arealdienste zur Hälfte nicht sicherheitsrelevante Dienstleistungen er-
bringt. Nach ihrem Verständnis ist zwischen Securityaufgaben einer-
seits (Verhindung von Intrusion und Geländeüberwachung) und Safety-
und Facility-Leistungen andererseits zu unterscheiden. Facility-Aufga-
ben seien klassische Hauswartsaufgaben im Revierdienst und techni-
sche Kontrollen (Protokoll, S. 7). Das Melden defekter technischen Ein-
richtungen sei etwa als Facility-Aufgabe zu verstehen (Protokoll,
S. 23). Kontrollen mit Blick auf den Brandschutz sind als Safetyaspekte
Teil des Facilitybereichs und demnach keine Securityaufgaben (Proto-
koll, S. 10 und S. 30). Dies gilt nach der Auffassung der Beschwerde-
führerin auch für die Meldung, ein Türschloss sei kaputt, wie auch für
die Lichterkontrolle (Protokoll, S. 8). Die Zuschlagsempfängerin ist
demgegenüber der Ansicht, dass Zustandskontrollen schon seit jeher
zur Überwachung gehören, weil sie sicherheitsrelevante Auswirkungen
haben können. Tatsache sei, dass keine Hauswartsaufgaben Bestand-
teil eines Revierdienstes seien (Protokoll, S. 8). Die Vergabestelle führt
dazu aus, für den ganzen Rundgang der Innenkontrolle werden 35 Mi-
nuten benötigt. Der Aufenthalt in den beiden technischen Räumen ma-
che davon nur ein bis zwei Minuten aus und liege somit im einstelligen
Prozentbereich (Protokoll, S. 16). Zudem weist die Vergabestelle dar-
auf hin, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhalte,
führe die Beschwerdeführerin in ihrer Werbung auf der firmeneigenen
Homepage doch den Brandschutz unter den Bewachungsaufgaben auf
(Stellungnahme vom 25. Juli 2008, S. 5).
4.7 Gemäss der Zentralen Produkteklassifikation wird die dem BoeB
nicht unterstehende Gruppe 873 mit "Services d'enquêtes et de sécu-
Seite 16
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rité" überschrieben. Diese enthält unter anderem die Unterklassen
87305 "Services de gardes", 87303 "Services de surveillance" und
87309 "Autres services de sécurité". Umschrieben werden diese
Wachdienste in der note explicative zu 87305 mit "Services de protec-
tion assurés par du personnel recruté spécialement pour assurer la
sécurité des personnes ou de bâtiments privés, commerciaux ou in-
dustriels, c'est-à-dire les protéger contre le feu, le vol, le vandalisme
ou toute intrusion. Relèvent de la présente sous-classe les services de
patrouille et d'inspection, les services des agents de sécurité. les ser-
vices des gardes du corps, les services de surveillance des zones de
stationnement et les services de surveillance des accès". Die Unter-
klasse 87303 umfasst u.a. "...ces services consistent à recevoir les si-
gnaux d'alarme, à confirmer ou à vérifier que tous les systèmes foncti-
onnent correctement et à aiguiller les policiers, les sapeurs-pompiers
ou toute autre partie désignée". Unter 87309 fallen schliesslich ge-
mäss der note explicative jene Sicherheitsdienste, welche nirgends
sonst klassifiziert sind. Die dem BoeB unterstellte Unterklasse 87304
"Services de véhicules blindés" fällt vorliegend ausser Betracht. An
den seitens der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Kategorien
"Services immobiliers" (CPCprov-Sparte 82) und "Services de répara-
tion d'articles personnels et domestiques" (CPCprov-Gruppe 633) hält
diese im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht mehr
fest. Es erübrigt sich damit die Prüfung, ob das Abstellen einer Kaffee-
maschine einer Funktionskontrolle und diese wiederum einer Wartung
bzw. Reparatur im Sinne eines service de réparation gleichzusetzen ist
(Protokoll, S. 30). Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin die An-
sicht, dass die erbrachten Dienstleistungen in wesentlichen Teilen un-
ter "Services de conciergerie" (CPCprov-Unterklasse 87403) fallen.
Hierzu lautet die note explicative wie folgt: "Services consistant à net-
toyer et à entretenir les logements et autres bâtiments. Relèvent de la
présente sous-classe le nettoyage et le cirage des sols, le nettoyage
des murs intérieurs, l'encausticage des meubles ainsi que les autres
services de conciergerie et d'entretien".
4.8 Ein Überwachungsauftrag umfasst neben dem reinen Revierdienst
häufig auch weitere Aufgaben, welche sicherheitsrelevant sind. Dabei
ist entscheidend, dass die Zentrale Produkteklassifikation nicht von
denselben Begriffen wie die Beschwerdeführerin ausgeht. Während
die Beschwerdeführerin den Safety-Bereich (insbesondere den Brand-
schutz) dem Facility-Bereich zuordnet und damit den services de sé-
curité entziehen will, ergibt sich aus der note explicative zur Unterklas-
Seite 17
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se 87305 eindeutig, dass "protéger contre le feu" unter services de sé-
curité im Sinne der Zentralen Produkteklassifikation fällt. Dabei ist
auch die Prüfung, ob ein Brandmelder funktioniert, mitgemeint. Es
kann offen bleiben, ob es sich hierbei um services de surveillance
handelt, oder ob services de surveillance nur die Überwachung aus ei-
ner Sicherheitszentrale des Überwachungsunternehmens auf Distanz
(ausserhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers) meint (vgl. dazu
die Ausführungen der Zuschlagsempfängerin gemäss Protokoll, S. 28).
Jedenfalls geht es um services de sécurité im Sinne der Zentralen
Produkteklassifikation. Die ausgeschriebene Dienstleistung ist folglich
insoweit unter den nicht unterstellten Bereich der CPC-Gruppe 873 zu
subsumieren. Derselbe Gedanke führt auch zur Lösung im Rahmen
der Abgrenzung des Überwachungsauftrags zur Funktion des techni-
schen Hauswarts. Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht,
dass die Meldung eines defekten Türschlosses oder die Kontrolle, ob
das Licht brennt, Teil einer Hauswartfunktion ist, ist dazu festzuhalten,
dass eine Prüfung sicherheitsrelevanter Aspekte bei der Kontrolle von
Räumen im Rahmen eines Bewachungsauftrages diesen noch nicht
sprengt. Ein defektes Türschloss ist eindeutig sicherheitsrelevant. Dar-
an ändert nichts, dass auch ein Hauswart, der ein defektes Türschloss
bemerkt, diesen Umstand meldet bzw. dessen Reparatur veranlasst.
Schon diese begriffliche Klarstellung führt zum Schluss, dass der Are-
albewachung, welche zwei Drittel des Auftragsvolumens ausmacht,
und damit dem in Frage stehenden Auftrag insgesamt im Wesentlichen
der Charakter eines Überwachungsauftrags im Sinne der Definition der
services de gardes gemäss der Zentralen Produkteklassifikation zu-
kommt. Dabei kann offen bleiben, ob die artfremden Anteile an der ge-
samten Dienstleistung die Zehnprozentmarke entgegen der Auf-
fassung der Vergabestelle überschreiten. Es braucht insbesondere
nicht erörtert zu werden, ob die Ausgabe von abgezähltem Geld an
Besucher an der Loge sicherheitsrelevant ist mit der Begründung, es
sei sicherheitsrelevant, dass die richtige Person das Geld erhalte
(Stellungnahme der Vergabestelle vom 25. Juli 2008, S. 15). Auch die
Beurteilung des Gesamtauftrages unter Berücksichtigung der Zusatz-
dienste führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Sicherheits-
relevanz des Dienstes in der Sicherheitszentrale unbestritten ist und
die Anlassdienste selbst nach der Offerte der Beschwerdeführerin,
welche dazu in Klammern ("Zutrittskontrolle/Aufsichtsdienste") ver-
merkt, im Wesentlichen Überwachungszweck haben. Die gegenteilige
Behauptung anlässlich der Instruktionsverhandlung (Protokoll, S. 26 f.)
entgegen der eigenen Präzisierung im Rahmen der Offerte ist umso
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unglaubwürdiger, als die Vergabestelle ausdrücklich unter detaillierter
Darlegung des Einsatzdispositivs zu Protokoll gibt, der Empfang der
Gäste sei immer durch die Kommunikationsabteilung des PSI mit Ei-
genpersonal durchgeführt worden (Protokoll, S. 27). Die Beschwer-
deführerin hatte also keinerlei Anlass, im Rahmen ihrer Offerte von ei-
nem anderen als dem umschriebenen Leistungsumfang auszugehen.
4.9 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich der in Frage
stehende Auftrag im Wesentlichen nicht einer in Anhang 1 zur VoeB
genannten Dienstleistung, die dem Gesetz untersteht, zuordnen lässt.
Da sich das Gericht der Beurteilung der Vergabestelle, wonach die
Aufteilung des Auftrages insbesondere deshalb nicht möglich ist, weil
sich das eingesetzte Personal über die verschiedenen Teilbereiche
hinweg aushelfen muss, anschliesst (Protokoll, S. 12 f.), kann auch
unter diesem Gesichtspunkt keine Rede davon sein, dass die Vergabe-
stelle sicherheitsrelevante und nicht sicherheitsrelevante Dienst-
leistungen mit dem Ziel kombiniert hat, den Anwendungsbereich des
BoeB zu umgehen. Sonst hätte sie den Zuschlag auch nicht fälschli-
cherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegt nach
dem Gesagten somit weder ein "Dienstleistungsvertrag" i.S.v. Art. 5
Abs. 1 lit. b BoeB noch um eine "Dienstleistung" i.S.v. Art. 3 Abs. 1
VoeB vor. Vielmehr steht eine so genannte "übrige Beschaffung"
gemäss Art. 1 lit. b VoeB bzw. ein Auftrag nach Art. 32 lit. a Ziff. 2 VoeB
in Frage, der "aus anderen Gründen" nicht unter das Gesetz fällt (vgl.
PETER GALLI/DANIEL LEHMANN/PETER RECHSTEINER, Das öffentliche Beschaf-
fungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 128 und 131 f.). Für
solche Beschaffungen stand und steht der Rechtsmittelweg an das
Bundesverwaltungsgericht nicht offen (VPB 69.32 E. 1c/ee mit Hin-
weisen; vgl. hierzu de lege ferenda kritisch EVELYNE CLERC, in: Pierre
Tercier/Christian Bovet [Hrsg.], Commentaire romand, Droit de la
concurrence, Genf/Basel/München 2002, Rz. 40 zu Art. 9 BGBM).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit Art. 29a der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) neu vorgesehene Rechtsweggarantie verschaffe ihr
auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des Bundesgesetzes über
das öffentliche Beschaffungswesen Anspruch auf die Beurteilung ihrer
Beschwerde durch eine richterliche Behörde (Stellungnahme vom
9. Januar 2007, S. 5). Die Vergabestelle bringt demgegenüber vor,
dass aufgrund der Tatsache, dass das ganze Vergabeverfahren noch
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vor Inkraftreten des Art. 29a BV am 1. Januar 2007 abgewickelt
worden sei, Art. 29a BV schon wegen der unzulässigen "positiven
Vorwirkung" nicht zur Anwendung kommen könne (Stellungnahme vom
15. August 2007, S. 2 f.). Entsprechend äussert sich die Vergabestelle
nicht zur Frage, ob die Umschreibung des Anwendungsbereichs des
Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vor Art. 29a
BV standhält.
5.2 Art. 29a BV bestimmt, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. In
Ausnahmefällen können Bund und Kantone durch Gesetz die richter-
liche Beurteilung ausschliessen. Dem durch Art. 29a BV eröffneten
Rechtsweg sollen nur in einem eng umgrenzten Rahmen Akte der
Regierung und des Parlamentes entzogen werden (Botschaft über
eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff.,
insb. S. 503 und S. 524; ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller et alii [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2008, Rz. 18 ff. und insb. Rz. 28 zu Art. 29a BV).
5.3 Am 12. März 2000 ist mit dem Justizreformpaket auch Art. 29a BV
von Volk und Ständen angenommen worden (BBl 2000 2990). Am
8. März 2005 hat das Parlament den Bundesbeschluss über das voll-
ständige Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000 verab-
schiedet (AS 2006 1059). Dieser sieht vor, dass die Rechtsweg-
garantie zusammen mit dem Bundesgerichtsgesetz in Kraft tritt. Nach
dem Willen des Gesetzgebers soll das Übergangsrecht zu Art. 29a BV
und zum Bundesgerichtsgesetz in einem Gesamtzusammenhang ge-
sehen werden (vgl. zum Ganzen die Botschaft zum Bundesgesetz
über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundes-
rechtspflege vom 1. März 2006, BBl 2006 3067, S. 3075 f. insb. in Be-
zug auf Art. 130 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Damit ist in der Regelung betreffend die Über-
gangsbestimmungen gemäss Art. 132 BGG und gemäss dem dieser
Norm nachgebildeten Art. 53 VGG auch die Antwort auf die Frage
nach der zeitlichen Geltung von Art. 29a BV zu sehen. Gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach sei-
nem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf ein Be-
schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Ent-
scheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, wobei
das Entscheiddatum und nicht dasjenige der Eröffnung massgebend
ist (vgl. zum Ganzen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Com-
Seite 20
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mentaire, Berne 2008, Rz. 4800 f. mit Hinweisen). Entsprechend ist
auch Art. 53 VGG zu verstehen. Ist ein vor dem 1. Januar 2007 ergan-
gener Zuschlag angefochten, wird das Bundesverwaltungsgericht nicht
dadurch gestützt auf Art. 29a BV zuständig, dass es gemäss Art. 53
Abs. 2 VGG das Verfahren von der Eidgenössischen Rekurskommissi-
on für das öffentliche Beschaffungswesen übernimmt. In diesen Fällen
ist das Bundesverwaltungsgericht nur soweit zuständig, als auch die
Rekurskommission zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 29a BV kann also aus inter-
temporalrechtlichen Gründen nur behauptet werden für nach dem In-
krafttreten der Justizreform ergangene Zuschlagsverfügungen. Im vor-
liegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die im SHAB Nr. 196 vom
10. Oktober 2006 veröffentlichte Zuschlagsverfügung vom 5. Oktober
2006 mit Beschwerde vom 20. Oktober 2006 vor der Rekurs-
kommission angefochten. Damit fällt die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts ausserhalb des Anwendungsbereichs des BeoB
gestützt auf Art. 29a BV aus intertemporalrechtlichen Gründen ausser
Betracht. Demnach kann offen bleiben, ob der Ausschluss öffentlicher
Beschaffungen, welche nicht in den Anwendungsbereich des BoeB fal-
len, in Bezug auf nach dem 1. Januar 2007 ergangene Zuschlags-
verfügungen vor Art. 29a BV standhält. Dasselbe gilt auch bezüglich
der Frage, ob ausserhalb des Anwendungsbereichs des BoeB eine
Verfügung gestützt auf Art. 25a VwVG erwirkt werden kann, was nach
der Kommentarliteratur zum Bundesgerichtsgesetz denkbar erscheint
(HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Gün-
gerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Rz. 47 zu
Art. 83 BGG; vgl. auch THOMAS HÄBERLI, in: Marcel Alexander Niggli/Pe-
ter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 162 zu Art. 83 BGG), ohne dass
aus den Materialien indessen eine entsprechende Absicht des Gesetz-
gebers hervorgehen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hin-
zuweisen, dass Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV für das Bundes-
gericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend
sind. Demnach ist es dem Bundesverwaltungsgericht – unabhängig
von der intertemporalrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles –
wohl grundsätzlich verwehrt, mit der Begründung, dies erscheine
durch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV geboten, über den
Anwendungsbereich des BoeB hinausgehend seine Zuständigkeit zu
bejahen; es gilt das Gebot der Anwendung von Bundesgesetzen (vgl.
zum Ganzen ANDREAS KLEY, in: Bernhard Ehrenzeller et alii (Hrsg.), Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/
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St. Gallen 2008, Rz. 39 zu Art. 29a BV sowie YVO HANGARTNER, a.a.O.,
Rz. 8 zu Art. 190 BV).
5.4 Im Weiteren stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf ge-
richtliche Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf Art. 6 EMRK.
Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Damit sei die Frage, ob eine Dienstleistung im Sinne der
Definition des Anwendungsbereichs des BoeB vorliege, ohne Belang.
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
entschieden wird. Die Rekurskommission ist stets davon ausge-
gangen, dass es sich bei Rechtsstreitigkeiten im Anwendungsbereich
des BoeB, die im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 ff. BoeB zu beur-
teilen sind, um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK handelt. Dies gilt indessen nicht für Streitigkeiten betreffend
Bundesvergaben ausserhalb des Anwendungsbereichs des BoeB
(VPB 66.4 E. 4 mit Hinweisen; GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 772
mit Hinweisen; vgl. dazu kritisch BERNHARD WALDMANN, Rechtsmittelwege
und Rechtsweggarantien im öffentlichen Vergabeverfahren, in: Bau-
recht 2002, S. 143 ff., insb. S. 146 f. und S. 150). Die Anwendung von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen
setzt voraus, dass das in Frage stehende Recht innerstaatlich gewährt
wird (Urteil des EGMR in Sachen Roche gegen Vereinigtes Königreich
vom 19. Oktober 2005, Ziff. 117; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, München/Basel/Wien 2008,
S. 310). Denn nur wenn und soweit Rechtsmittel gegeben sind, müs-
sen im Rechtsmittelverfahren die Garantien der genannten Bestim-
mung nach Massgabe der Besonderheiten dieses Verfahrens beachtet
werden (vgl. VPB 66.4 E. 4; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Eu-
ropäische Menschenrechts-Konvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage,
Kehl u.a. 1996, Art. 6 Rz. 68). Das innerstaatliche Recht kann den
Rechtsschutzanspruch ausschliessen, indem es die gerichtliche
Durchsetzung des Rechts untersagt. Vorausgesetzt wird allerdings,
dass die Durchsetzung generell-abstrakt ausgeschlossen wird (MARK
E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Auflage, Zürich 1999, S. 242 und 273, je mit Hinweisen). Das Be-
schaffungsrecht des Bundes schliesst denn auch nicht dem BoeB un-
terstehende Beschaffungen sowohl in Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB als
auch in Art. 39 VoeB von der gerichtlichen Beurteilung aus. Soweit
WALDMANN (a.a.O., S. 150) dazu angemerkt hat, dass Art. 34 ff. VoeB
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den Anbieterinnen, die nicht in den Geltungsbereich des BoeB fallen,
materielle Rechtspositionen zugesteht, ist darauf hinzuweisen, dass
auch ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die richtige Verfah-
rensart gewählt und das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksich-
tigt wird. Demnach sind Art. 34 ff. VoeB i.V.m. Art. 39 VoeB materiell so
zu verstehen, dass durch diese Bestimmungen keine Rechtsposition
verliehen werden soll. Auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 31 BV) verleiht
keinen bedingten allgemeinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwen-
dung des Beschaffungsrechts des Bundes. Vorliegend steht weder die
Binnenmarktkomponente der Wirtschaftsfreiheit noch eine Verletzung
des Gebots der Wettbewerbsneutralität in Frage, womit in der Lehre
teilweise postulierte Individualrechtspositionen hier von vornherein
nicht von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen MATTHIAS HAUSER, Zu-
schlagskriterien im Submissionsrecht, in: Aktuelle juristische Praxis
2001, S. 1405 ff., insb. S. 1407). Demnach lässt sich aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK auch im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Beurteilung der
Streitsache durch eine verwaltungsunabhängige gerichtliche Instanz
herleiten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim in Frage ste-
henden Überwachungsauftrag nicht um eine in den Geltungsbereich
des BoeB fallende Beschaffung handelt und somit die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist. Des Weiteren kann
im vorliegenden Verfahren weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus
dem per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 29a BV ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf gerichtliche Beurteilung abgleitet wer-
den. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine vom Verfahrens-
ausgang abweichende Verlegung der Kosten ist mangels entspre-
chender Rechtsgrundlage nicht möglich. Das VwVG kennt keine Be-
stimmung, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verur-
sacht. Das Versehen des Zuschlags mit einer falschen Rechts-
mittelbelehrung ist keine Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne
von Art. 63 Abs. 3 VwVG, womit offen bleiben kann, ob eine Vergabe-
stelle in diesem Zusammenhang als Partei angesehen werden kann
(Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. De-
zember 2007 im Verfahren B-93/2007, E. 2.3). Es rechtfertigt sich je-
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doch, die Verfahrenskosten für das vorliegende Prozessurteil ange-
messen zu reduzieren. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu
berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung mit einer nicht ohne
weiteres als unrichtig erkennbaren Rechtsmittelbelehrung versehen
war und die Vergabestelle erst auf Verfügung des Präsidenten der Re-
kurskommission hin die Zuständigkeit derselben bestritten hat. Die Be-
schwerdeführerin hat allerdings den nach dem Entscheid vom 8. De-
zember 2006 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung entstandenen Aufwand als unterliegende
Partei zu vertreten. In Anbetracht dessen und in Anwendung von Art. 2
Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) sind die Verfahrenskosten mit Fr. 2'500.00 fest-
zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung zugunsten einer
der nicht anwaltlich vertretenen verfahrensbeteiligten Anbieterinnen
fällt ausser Betracht. Da auch die Vergabestelle keinen Anspruch auf
Ersatz ihrer Parteikosten hat, ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE; Art. 7 Abs. 3
VGKE, vgl. VPB 67.6, E. 4c).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'500.00 werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Stephan Zumwald
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass der
geschätzte Werk des zu vergebenden Auftrags den Schwellenwert des
BoeB erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG. SR 173.110]), innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 7. Oktober 2008
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