B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1773/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
vertreten durch lic. iur. Sonja Letter, Rechtsanwältin,
Schweiger Advokatur/Notariat, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Büro für die Gleichstellung
von Frau und Mann EBG,
Schwarztorstrasse 51, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzielle Unterstützung Beratungsstelle
"Y._______",
Verfügung EBG vom 6. April 2012.
B-1773/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 27. Januar 2012 stellte die X._______ beim Eidgenössi-
schen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG; nachfolgend
auch: Vorinstanz) Antrag auf Finanzhilfe in Form einer Weiterfinanzierung
der Beratungsstelle "Y._______" in der Beitragsperiode 2012.
B.
Das EBG verfügte daraufhin am 27. Februar 2012 Folgendes:
"1. Das Gesuch der X._______ zur kontinuierlichen Weiterfinanzierung der
Tätigkeiten der Beratungsstelle "Y._______" wird abgelehnt.
2. Die X._______ erhält eine letztmalige Finanzhilfe zur Einhaltung der ver-
traglichen Verpflichtungen und zum Abschluss der laufenden Tätigkeiten
im 2012.
2. Der Beitrag für die Abschlussphase wurde auf CHF 50'000.– festgesetzt.
3. Der Beitrag wird in folgenden Raten ausbezahlt:
CHF 40'000.– im März 2012
max. CHF 10'000.– nach Projektabschluss, voraussichtlich im November
2012."
Das EBG begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Be-
ratungsstelle einen tendenziellen Rückgang der Anzahl beratenen Perso-
nen verzeichne. Die Beratungsstelle habe die anfangs 2008 festgelegte
Zielgrösse von mindestens 120 beratenen Personen pro Jahr seit 2007
nie mehr erreicht. Der Leistungsausweis der Beratungsstelle sei damit
ungenügend. Der Bedarf für dieses Beratungsangebot sei zu wenig aus-
geprägt. Es sehe sich deshalb gezwungen, die finanzielle Unterstützung
der Beratungsstelle "Y._______" nach einer Abschlussphase einzustellen.
Die zugesprochene Finanzhilfe für die Abschlussphase sei bestimmt für
die geregelte Aufgabe der Geschäftstätigkeit und die Einhaltung der ver-
traglichen Verpflichtungen. Die Höhe der Finanzhilfe für die Abschluss-
phase entspreche rund 50 % des Antrags. Die Auszahlung der Finanzhilfe
erstrecke sich über die gesamte Abschlussphase. Die letzte Ratenzah-
lung erfolge innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Schlussabrech-
nung und des Schlussberichts, sofern diese durch das EBG genehmigt
würden. Der definitive Betrag der letzten Ratenzahlung werde aufgrund
der Schlussabrechnung festgelegt und betrage maximal CHF 10'000.–.
C.
Hiergegen hat die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
29. März 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem
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Seite 3
Rechtsbegehren erhoben, die Verfügung über die Einstellung der kontinu-
ierlichen Weiterfinanzierung der Tätigkeiten der Beratungsstelle
"Y._______" sei aufzuheben und zur Neubeurteilung (Genehmigung Ge-
such um Weiterfinanzierung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-
liter sei die letztmalige Finanzhilfe von Fr. 50'000.– auf Fr. 96'800.– zu er-
höhen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
habe zu jeder Zeit des Empfangs von Finanzhilfe sämtliche Anforderun-
gen an die Leistung einer solchen erfüllt. Da die Anzahl der Fälle in den
letzten Jahren in keiner Art und Weise gerügt worden sei und die Zielset-
zung stets selbst definiert worden sei, habe sie davon ausgehen können
und dürfen, dass die Beratungsstelle "Y._______" diesbezüglich die An-
forderungen an die Finanzierungshilfe vollumfänglich erfülle. Aus diesem
Grund sei alleine der Bezug auf die Zahlen der letzten Jahre zur Begrün-
dung der Einstellung nicht zulässig. Es sei unangemessen, die Finanzhil-
fe für ein Projekt einzustellen, weil in einem Jahr die Fallzahlen leicht ge-
sunken seien. Sie habe nicht damit rechnen können und müssen, dass
die Finanzhilfe aufgrund eines leichten Abfallens der Zahlen gestrichen
werde. Der Beratungsstelle müsse zumindest die Möglichkeit gegeben
werden, die in diesem Jahr mit grossem Aufwand vorbereiteten Veranstal-
tungen wie geplant zu Ende zu führen, indem die Finanzierung für das
Jahr 2012 aufrechterhalten bleibe. Aus diesem Grund sei die Finanzie-
rung für den Fall, dass der Entscheid über die Einstellung nicht aufgeho-
ben werde, zumindest auf total CHF 96'800.– zu erhöhen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 stellt die Vorinstanz Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz legt zur Begründung dar, dass es sich bei der Mindestan-
forderung, die als nicht erfüllt betrachtet worden sei und dazu geführt ha-
be, dass sie das Gesuch der Beratungsstelle "Y._______" abgelehnt ha-
be, um die Mindestanzahl Kundinnen und Kunden handle, die eine Bera-
tungsstelle pro Jahr auszuweisen habe. Sie habe die Mindestanzahl
Kundinnen und Kunden für die Beratungsstelle "Y._______" auf 120 pro
Jahr festgelegt und sei im Jahre 2012 basierend auf den Zahlen von 2006
bis 2011 sowie auf den von der Beratungsstelle selbst festgelegten Zielen
für 2012 zum Schluss gekommen, dass das Mindestziel von 120 Kundin-
nen und Kunden nicht erreicht werden könne, da die Nachfrage bzw. der
Bedarf nach diesem Dienstleistungsangebot nicht ausreichend sei. Der
B-1773/2012
Seite 4
weitere Einsatz von Fördermitteln des Bundes sei daher nicht länger zu
rechtfertigen. Folgerichtig habe sie in Ausübung ihres Ermessens den
Entscheid getroffen, die Finanzierung der Beratungsstelle "Y._______"
einzustellen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips habe sie unter
Berücksichtigung der laufenden Verpflichtungen der Beratungsstelle eine
letzte Finanzierung bewilligt, die ab Ende der letzten Finanzierungsperio-
de (1. Januar bis 31. Dezember 2011) weitere sechs Monate der Aktivitä-
ten abdecke.
E.
Mit Replik vom 30. Juli 2012 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren An-
trag. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass eine für sie verbindliche
Fallzahl zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sei. Dass für sie ein
Schwellenwert von mindestens 120 Fällen im Jahr festgelegt worden sei,
werde in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 erstmals mitgeteilt. Sie
sei während der gesamten Dauer des Bezugs der Finanzhilfe in guten
Treuen davon ausgegangen, dass sämtliche Kriterien für die Vergabe der
Finanzhilfe jederzeit erfüllt seien. Sie sei weder auf die Mindestanzahl
von Fällen pro Jahr aufmerksam gemacht worden, noch sei sie gemahnt
worden, dass die jährlich erreichten Ziele ungenügend seien und die Wei-
terfinanzierung damit gefährdet sei. Indem die angefochtene Verfügung
genau auf das Kriterium der Mindestkunden pro Jahr abstelle, obwohl sie
stets im Glauben gelassen worden sei, dass sie die Kriterien erfülle, wer-
de der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt.
F.
In der Duplik vom 7. September 2012 bestätigt die Vorinstanz ihren An-
trag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz be-
gründet dies damit, dass es der Beschwerdeführerin klar gewesen sein
müsse, dass es sich bei der angegebenen Höhe der Mindestanzahl Kun-
dinnen und Kunden um eine notwendige Voraussetzung für den Ent-
scheid handle, ob eine Finanzhilfe überhaupt bzw. weiterhin gewährt
werde. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf ihr Merkblatt vom März
2011 zur Finanzhilfevergabe nach Art. 15 GlG, Ziff. 2.1 Bst. b. Unter
120 Kundinnen und Kunden lasse sich der Einsatz öffentlicher Gelder
nicht mehr rechtfertigen. Da die im Gesuch um Weiterfinanzierung fest-
gehaltenen Ziele bezüglich der Anzahl zu beratenden Personen mehr-
mals hintereinander nicht erreicht worden seien, habe die Beschwerde-
führerin mit der Möglichkeit einer Einstellung der Weiterfinanzierung
rechnen müssen, dies umso mehr, als es keinen Rechtsanspruch auf Fi-
nanzhilfe gebe. Die Nachfrage habe sich angesichts der konstant unter
B-1773/2012
Seite 5
120 liegenden Fallzahlen nicht erwartungsgemäss entwickelt und dies
könne insbesondere mit Blick auf den starken Abfall der Anzahl Kundin-
nen und Kunden von 118 (2010) auf lediglich 95 (2011) in den letzten
zwei Jahren der Finanzierung auch für die Zukunft nicht erwartet werden.
Die Vorinstanz habe daher in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens
den Entscheid getroffen, die Finanzierung der Beratungsstelle
"Y._______" einzustellen.
G.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 ist die Eingabe der Beschwerde-
führerin zur Kenntnis gebracht worden.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie
hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 15 des
Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau
und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 22. Mai 1996 über Finanzhilfen
nach dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.15; nachfolgend: FiV-GlG) und
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfügungen des Eidgenössi-
schen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG betreffend
die finanzielle Unterstützung von privaten Beratungsstellen, die diese
Gleichstellung fördern.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
B-1773/2012
Seite 6
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1773/2012 lau-
tet deshalb fortan B-1773/2012.
1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Per-
son in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Die Beschwerde-
führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie ist daher
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (vgl. zum Beispiel BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c
mit Hinweis auf IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, 5. Aufl. 1976, Bd. I, S. 95, mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c).
Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles
auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes,
hier der Verfügung vom 27. Februar 2012, abzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss Art. 15 GlG kann der Bund privaten Beratungsstellen Fi-
nanzhilfen gewähren. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung.
Die Beratungsstellen können keinen Anspruch auf Finanzhilfen geltend
machen (BBl 1993 I 1315). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Fi-
nanzhilfe. Deshalb überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Ent-
B-1773/2012
Seite 7
scheid der Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurück-
haltung (vgl. Urteil C-5954/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für die Beratung
und die Information von Frauen im Erwerbsleben und die Förderung der
Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätig-
keit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben, stellt sich wie
folgt dar:
3.2 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgel-
tungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im
Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und zielt
darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche
Grundsätze auszurichten (VALLENDER/HETTICH/LEHNE, Wirtschaftsfreiheit
und begrenzte Staatsverantwortung. Grundzüge des Wirtschaftsverfas-
sungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts, 4. Aufl. 2006, N. 79 mit Hinwei-
sen). Der Subventionsbegriff findet im ganzen Bereich des Bundesrechts
Anwendung.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten.
3.3.2 Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der
Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines
Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgel-
tungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einsei-
tig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten
(vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 24 ff., ins-
besondere S. 25 f. und 32 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht-
licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel-
ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren
B-1773/2012
Seite 8
sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde lä-
ge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit
Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie-
gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen
– als Gegenteil zu Anspruchssubventionen – genannt. Liegt eine Ermes-
senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BAR-
BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff. und 201 f.
sowie FABIAN MÖLLER, a.a.O., S. 43 f.).
3.4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b SuG sollen Finanzhilfen nur gewährt
werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art
erreichen.
3.5
3.5.1 Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt für jene
Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch
auf Finanzhilfen besteht oder Finanzhilfen nur im Rahmen von bewilligten
Krediten gewährt werden. Übersteigen die eingereichten oder zu erwar-
tenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen De-
partemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt wer-
den (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite
bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen
oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zu-
ständige Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei
als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten. Deswegen sind die
Departemente gehalten, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzu-
stellen (vgl. BBl 1986 I 406).
3.5.2 Prioritätenordnungen sollen eine rechtsgleiche und willkürfreie
Rechtsanwendung gewährleisten. Sie sollen zudem eine einheitliche
Verwaltungspraxis sicherstellen, indem sie Kriterien festlegen, nach de-
nen sich die vollziehenden Behörden zu richten haben (BARBARA SCHAE-
RER, a.a.O., S. 217). Prioritätenordnungen dienen bei Ermessenssubven-
tionen der Leitung des Ermessens (BARBARA SCHAERER, a.a.O., S. 218),
indem die Prioritätenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Bestim-
mungen durch Setzung von Prioritäten eine Rangordnung zur Verteilung
der verfügbaren Mittel aufstellen (BARBARA SCHAERER, a.a.O., S. 219).
Die inhaltliche Begrenzung auf den gesetzlichen Rahmen ist deshalb so
wichtig, weil die Prioritätenordnungen Aussenwirkung entfalten. Diese
Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Betroffenen dürfen nicht weiter-
B-1773/2012
Seite 9
gehen als dies der Gesetz- und Verordnungsgeber abgesteckt haben
(BARBARA SCHAERER, a.a.O., S. 219).
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 15 GlG kann der Bund private Organisationen finan-
ziell unterstützen, die sich der Information und Beratung von Frauen in
beruflichen Fragen widmen, oder die sich mit dem Wiedereinstieg von
Personen befassen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben
(BBl 1993 I 1315). Hierbei handelt es sich somit um typische Finanzhilfen,
auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der
Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuspra-
che der beantragten Finanzhilfen erfüllt sind. Daher kann eine Beratungs-
stelle, wenn sie einmal mit Finanzhilfen unterstützt wurde, nicht davon
ausgehen, dass sie automatisch wiederkehrende Beiträge erhält (PATRI-
CIA SCHULZ, Rz. 23 zu Art. 15 GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann
[Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009).
3.6.2 Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im
Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Ent-
scheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums
unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung
die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung
gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind
zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten,
namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsät-
ze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 441).
3.6.3 Angesichts dessen macht die Vorinstanz ausgehend von den kon-
kreten Gegebenheiten und Möglichkeiten der Stelle Vorgaben, zum Bei-
spiel wie viele Personen auf einer Beratungsstelle beraten werden und
wie hoch der Eigenfinanzierungsgrad sein sollte. Werden die Vorgaben
nicht erfüllt, kann die finanzielle Unterstützung eingestellt werden, was
meistens bedeutet, dass die Stelle ihre Tätigkeit einstellen muss (PATRICIA
SCHULZ, Rz. 23 zu Art. 15 GlG, in: a.a.O.).
4.
Zudem sind die vorliegend relevanten Voraussetzungen für die Erteilung
B-1773/2012
Seite 10
von Finanzhilfen im Bereich privater Beratungsstellen i.S.v. Art. 15 GlG
darzustellen:
4.1
4.1.1 Der Bund kann laut Art. 15 GlG privaten Institutionen Finanzhilfen
gewähren für die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsle-
ben (Bst. a) und die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und
Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben un-
terbrochen haben (Bst. b). Der Botschaft des Bundesrates vom 24. Feb-
ruar 1993 ist zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung bezweckt wird,
einen Teil der Betriebskosten privater Beratungsstellen zu decken, die Ei-
genfinanzierung der jeweiligen Organisation jedoch vorgehen muss
(BBl 1993 I 1315).
4.1.2 Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche
Tätigkeit gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 FiV-GlG).
4.1.3 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidge-
nössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzu-
reichen, wobei das Büro den jährlichen Eingabetermin festlegt (Art. 3
Abs. 1 FiV-GlG). Dem Gesuch müssen gemäss Art. 3 Abs. 2 FiV-GlG
nebst einer genauen Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens
(Bst. a) unter anderem eine Zielformulierung (Bst. b) sowie ein detaillier-
ter Voranschlag und ein Finanzierungsplan (Bst. e) beigelegt werden. Das
Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare
zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3 FiV-GlG). In den Richtlinien kann das Büro
weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen (Art. 3
Abs. 4 FiV-GlG).
4.2 Gemäss Ziff. 2.2 ("Zusätzliche Kriterien"), zweiter Absatz, der von der
Vorinstanz herausgegebenen Richtlinien für die Eingabe von Gesuchen
um Finanzhilfen für allgemeine Förderprojekte, Stand September 2011
(nachfolgend: Richtlinien 2011) und Stand Juni 2012 (nachfolgend: Richt-
linien 2012), sollen Projekte unter anderem möglichst breite Auswirkun-
gen auf die Gleichstellung im Erwerbsleben haben. Als Beispiele dafür,
wie die Breite der Auswirkungen positiv beeinflusst werden könne, wer-
den eine überregionale Projektkonzeption, die Zusammenarbeit mit ande-
ren Organisationen in der Trägerschaft oder der Einbezug einer Vielzahl
von relevanten Akteurinnen und Akteuren genannt.
B-1773/2012
Seite 11
Laut dem vierten Absatz ebendieser Ziff. 2.2 der Richtlinien 2011 und
2012 werden Projekte gefördert, in denen das Verhältnis von Aufwand
und Ertrag zur Zielerreichung unter den gegebenen Rahmenbedingungen
optimal seien.
4.3 Die Vorinstanz hat als Formular i.S.v. Art. 3 Abs. 3 FiV-GlG unter an-
derem das Formular "Beratungsstellen Art. 15 GlG – Antrag auf Weiterfi-
nanzierung – Beitragsperiode 2012" und ein Excel-Dokument "Budget
und Finanzierungsplan für Beratungsstellen" zur Verfügung gestellt. Das
erstgenannte Formular enthält unter dem Titel "Angaben zum Betriebsjahr
2012" eine Rubrik Ziff. 2, "Ziele der Beratungstätigkeit". Darin soll die an-
tragsstellende Beratungsstelle angeben, welche Ziele sie im laufenden
Beitragsjahr erreichen will. Ein weiterer Kommentar findet sich dazu im
Formular nicht.
5.
5.1 In casu hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 27. Januar
2012 auf Weiterfinanzierung für die Beitragsperiode 2012 in der Rubrik
"Ziele der Beratungstätigkeit" fest, dass sie im Jahre 2011 einen Rück-
gang der Beratungszahlen von 118 auf 95 zu verzeichnen gehabt habe.
Sie strebe im Jahre 2012 einen erneuten Anstieg auf 105 Personen an
(S. 3). Die Beschwerdeführerin rechnete damit, dass sich ihr Engagement
an der Basis im Rahmen der Veranstaltungsreihe zum Thema "_______"
positiv auf die Beratungszahlen auswirke (S. 4).
5.2 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 27. Februar 2012 auf diese
Angaben der Beschwerdeführerin und argumentierte, dass ihre finanzielle
Unterstützung wegen der seit dem Jahr 2007 fehlenden Erreichung der
anfangs 2008 festgelegten Zielgrösse von mindestens 120 beratenen
Personen pro Jahr nach einer Abschlussphase eingestellt werden müsse
(Sachverhalt Bst. B).
5.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass erstmals in der vor-
instanzlichen Vernehmlassung mitgeteilt werde, dass sie die in den Ge-
suchsformularen angegebenen jährlich neu gesetzten Ziele die von der
Vorinstanz festgelegten Ziele – 120 Fälle pro Jahr – mindestens zu errei-
chen oder zu übertreffen habe. Die in den Gesuchen festgelegten Ziele
seien von ihr selbständig und nach eigenem Gutdünken jährlich neu ge-
troffen worden. Im Jahre 2010 zum Beispiel sei als Ziel eine Fallzahl von
105 angegeben worden. Sofern die Behauptungen der Vorinstanz zutref-
B-1773/2012
Seite 12
fend sein würden, hätte dieses Gesuch um Finanzhilfe nicht bewilligt
werden können, da die Mindestanforderungen nicht erfüllt gewesen sein
würden (Replik, S. 4).
5.4 Die Vorinstanz wendet ein, die Beratungsstellen gäben jedes Jahr in
den Gesuchsformularen die Zahl der Kundinnen und Kunden an, die sie
im betreffenden Jahr als Ziel anstrebten. Diese Ziele müssten jedoch den
Mindestanforderungen der Vorinstanz genügen oder diese übertreffen.
Sie setze ein Mindestziel fest, überlasse es aber den Beratungsstellen,
sich ehrgeizigere Ziele zu setzen (Vernehmlassung, S. 3).
Der Beschwerdeführerin habe klar gewesen sein müssen, dass es sich
bei der angegebenen Höhe der Mindestanzahl Kundinnen und Kunden
um eine notwendige Voraussetzung für den Entscheid der Vorinstanz
handle, ob eine Finanzhilfe überhaupt bzw. weiterhin gewährt werde
(Duplik, S. 1). Die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass die
Verfügung der Vorinstanz gestützt auf die im Gesuch gemachten Anga-
ben ergehe. Dazu gehöre auch das Ziel betreffend Mindestanzahl der zu
beratenden Personen. Es habe der Beschwerdeführerin deshalb klar ge-
wesen sein müssen, dass es sich dabei um eine entscheidende Voraus-
setzung für die Gesuchsbewilligung handle (Duplik, S. 2). Da die im Ge-
such um Weiterfinanzierung festgehaltenen Ziele bezüglich der Anzahl zu
beratenden Personen mehrmals hintereinander nicht erreicht worden sei-
en, habe die Beschwerdeführerin in dieser Situation mit der Möglichkeit
einer Einstellung der Weiterfinanzierung rechnen müssen, umso mehr, als
es keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen gebe (Duplik, S. 2-3). Die Be-
schwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass die jeweils im Ge-
suchsformular festgelegten Ziele Grundlage der Verfügung der Vorinstanz
seien und dass das Nichterreichen dieser Ziele wesentlich sei für den
Entscheid über die Weiterfinanzierung (Duplik, S. 4).
5.5 Es fragt sich, ob diese Zielgrösse der Beschwerdeführerin bei der Ein-
reichung des Gesuchs für Finanzhilfe im Beitragsjahr 2012 als notwendi-
ge Voraussetzung für die Gesuchsbewilligung bekannt gewesen sein
musste. Es trifft zwar klarerweise zu, dass die Beschwerdeführerin damit
rechnen musste, dass das im Gesuchsformular angegebene quantitiative
Jahresziel als Kriterium für den Entscheid über die Ausrichtung der Fi-
nanzhilfe beigezogen werden würde. Denn andernfalls hätte das Ge-
suchsformular für den Antrag auf Weiterfinanzierung nicht zu entspre-
chenden Angaben aufgefordert. Offen ist allerdings, ob die Beschwerde-
führerin davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um Angaben hand-
B-1773/2012
Seite 13
le, welche lediglich für die Bemessung der Höhe der Finanzierungshilfe
relevant wären. Würde dies zutreffen, würde dies bedingen, dass zwi-
schen Angaben, welche für den Entscheid über die Ausrichtung von Fi-
nanzhilfen überhaupt ausschlaggebend sind, und solchen, welche für die
Bestimmung der Höhe der finanziellen Hilfe von Bedeutung wären, unter-
schieden werden und diese Differenzierung aus dem Formular hervorge-
hen müsste. Gegen eine solche Annahme spricht indessen, dass das
Gesuchsformular den Haupttitel "Antrag auf Weiterfinanzierung" aufweist
und im Übrigen keinen Hinweis auf eine unterschiedliche Relevanz der
anzugebenden Informationen enthält. Wer mit einem solchen undifferen-
zierten Gesuchsformular Antrag auf Ausrichtung von Geldern stellt, muss
davon ausgehen, dass jede Angabe zu einer Abweisung des Gesuchs
führen kann. Die antragstellenden Beratungsstellen konnten jedenfalls
nicht damit rechnen, dass die angegebene Zielgrösse ausschliesslich ein
Kriterium für die Bemessung der Finanzhilfe sei. Damit hätte die Be-
schwerdeführerin bereits bei der Gesuchstellung in Betracht ziehen müs-
sen, dass die Erreichung bzw. Nichterreichung der angegebenen Ziele für
die Zusprache weiterer Finanzhilfen von Bedeutung sein könnte.
6.
6.1 Zu prüfen ist jedoch, auf welche Grundlage sich die Zielgrösse von
jährlich mindestens 120 beratenen Personen stützt und ob die Beschwer-
deführerin diese für sie geltende Zielgrösse kennen musste.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz beruft sich darauf, die Mindestanzahl Kundinnen und
Kunden für die Beratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin in
Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b SuG (zu diesem in E. 3.5.1 hiervor)
i.V.m. Art. 15 GlG (zu diesem in E. 3.6.1 und 4.1.1 vorstehend), der
Grundsätze Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz, des ihr zuste-
henden Ermessens sowie entsprechend ihrer langjährigen Verwaltungs-
praxis festgelegt zu haben.
Das Festlegen von Mindestanforderungen entspreche einer langjährigen
Praxis der Vorinstanz. In Anwendung der subventionsrechtlichen Grund-
lagen des Bundes – Art. 1 Abs. 1 Bst. b SuG – i.V.m. Art. 15 GlG und in
Ausübung ihres Ermessens lege die Vorinstanz als Bedingung für die Fi-
nanzierung einer Beratungsstelle jeweils eine Mindestanzahl Kundinnen
und Kunden pro Jahr fest. Die Finanzierung einer Beratungsstruktur sei
B-1773/2012
Seite 14
demzufolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Anzahl von Kundinnen
und Kunden unter diesem Schwellenwert liege (Vernehmlassung, S. 2).
Die zu vermutende Wirkung der Beratungsstelle, welche mit der Anzahl
von Kundinnen und Kunden ausgedrückt werde, betrachte die Vorinstanz
in einem solchen Fall als zu unbedeutend, um die Vergabe von Subventi-
onsmitteln rechtfertigen zu können, da die subventionsrechtlichen Grund-
sätze – Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz der eingesetzten Mit-
tel – nicht mehr gewährleistet werden könnten (Vernehmlassung, S. 2-3).
Während der Aufbauphase hätten regelmässige Kontakte zwischen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern der Vorinstanz und Vertreterinnen der Be-
ratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin stattgefunden, um die
Bedingungen für eine Weiterfinanzierung zu besprechen. Eine dieser Be-
dingungen habe die Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl Kundin-
nen und Kunden betroffen, die pro Jahr zu erreichen seien (Vernehmlas-
sung, S. 5).
Die Kosten pro Kundinnen und Kunden würden bei allen von der Vor-
instanz unterstützten Beratungsstellen, welche mehr als 200 Personen
pro Jahr beraten würden, im Jahre 2011 unter Fr. 850.– liegen. Die Bera-
tungsstelle der Beschwerdeführerin habe im Jahre 2011 mit 95 Kundin-
nen und Kunden und Totalkosten von Fr. 126'000.– Kosten von
Fr. 1'326.– pro Kundin und Kunde erreicht. Bei 120 Kundinnen und Kun-
den würde sich der Wert auf Fr. 1'050.– verringert haben, was eine Re-
duktion um 20 % wäre. Diese Zahlen zeigten, dass eine Anzahl von
200 bis 500 Kundinnen und Kunden wirtschaftlich und wirkungsbezogen
am besten sei. Zwischen 120 und 200 Kundinnen und Kunden seien die
Kosten noch tolerierbar. Unter 120 Kundinnen und Kunden lasse sich der
Einsatz öffentlicher Gelder jedoch nicht mehr rechtfertigen (Duplik, S. 2).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber darauf hin, dass eine
für sie verbindliche Fallzahl zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden
sei. Eine solche Mindestzahl bzw. ein Schwellenwert lasse sich auch
nicht aus den massgebenden Unterlagen und/oder Gesetzen herleiten
(Replik, S. 3). Die Vorgabe von einer bestimmten Anzahl zu beratenden
Fälle pro Jahr sei weder im Merkblatt noch in Auflagen vermerkt (Replik,
S. 4). Vielmehr handle es sich offenbar um eine Grösse, die nach einer
Analyse der konkreten Umstände durch die Vorinstanz in Ausübung ihres
Ermessens ermittelt werde. Dass für sie ein Schwellenwert von mindes-
tens 120 Fällen im Jahr festgelegt worden sei, werde in der Vernehmlas-
sung vom 13. Juni 2012 erstmals mitgeteilt. Es sei ihr nicht bekannt ge-
wesen, dass ein Schwellenwert von 120 neuen Fällen pro Jahr für sie
B-1773/2012
Seite 15
festgelegt worden sei. Sie sei nicht auf die Mindestanzahl von Fällen pro
Jahr aufmerksam gemacht worden (Replik, S. 3). Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie der Schwellenwert von 120 Fällen pro Jahr unter Beachtung
der subventionsrechtlichen Gebote festgelegt worden sei respektive wes-
halb zum Beispiel ein Wert von 100 Fällen pro Jahr diesen Grundsätzen
nicht mehr genügen würde (Replik, S. 5). Vorerst könne dahingestellt
bleiben, ob eine solche Einstufung der einzelnen Beratungsstellen über-
haupt im Ermessen der Bewilligungsbehörde für Finanzhilfen liege oder
ob vielmehr nur die formellen Anforderungen gemäss Merkblatt für Fi-
nanzhilfen nach Art. 15 GlG angewendet werden dürften (Replik, S. 6).
6.3
6.3.1 Demgemäss ist zunächst zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vor-
genommene Festlegung einer Mindestanzahl Kundinnen und Kunden der
Beratungsstelle der Beschwerdeführerin auf 120 Personen jährlich und
die darauf gestützte Einstellung von Finanzhilfen eine Grundlage in einem
Gesetz oder einer Richtlinie hat.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass es weder eine ge-
setzliche Bestimmung oder Richtlinie über die Mindestanzahl neuer Fälle
gebe noch definiert werde, ob und falls ja welche Folgen die Nichterrei-
chung der selbstgesteckten Ziele mit sich bringen würde (Beschwerde-
schrift, S. 10).
6.3.3 Laut der Vorinstanz hängt die Festlegung einer Mindestanzahl Kun-
dinnen und Kunden für eine Beratungsstelle von einer Analyse der kon-
kreten Umstände des Einzelfalls ab. Es wäre nicht sachgerecht, in einer
gesetzlichen Bestimmung oder Richtlinie eine allgemeine Mindestzahl für
alle Beratungsstelle festzulegen (Vernehmlassung, S. 3).
Dennoch beruft sich die Vorinstanz zur Begründung der vorliegend ange-
fochtenen Gesuchsablehnung im Wesentlichen auf die Grundsätze Wirt-
schaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz (vgl. E. 6.2.1 hiervor), welche
aus Ziff. 2.2 der Richtlinien 2011 und 2012 hervorgehen. Damit fragt es
sich, wie weit der Ermessensspielraum der Vorinstanz reicht, den sie bei
der Anwendung dieser Richtlinien gehabt hat.
6.3.4 Bei den Richtlinien 2011 und 2012 der Vorinstanz handelt es sich je
für sich um eine so genannte Verwaltungsverordnung, das heisst um eine
generelle Dienstanweisung einer Behörde an ihre untergeordnete Behör-
de (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
B-1773/2012
Seite 16
6. Aufl. 2010, Rz. 123). Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung
besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis
des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche
Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung und
Rationalisierung der Verwaltungspraxis, erhöht Kohärenz, Kontinuität und
Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert dessen Kon-
trolle (GIOVANNI BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung:
Rechtsnorm oder Faktum?, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats-
und Verwaltungsrechts [Zbl] 1997, S. 4). Sie umschreibt daher grundsätz-
lich keine Rechte und Pflichten der Bürger (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 125; TSCHANNEN/ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 14 Rz. 9 f. und § 41 Rz. 12 ff.). Ist eine Verwaltungsver-
ordnung allerdings – wie vorliegend – darauf ausgerichtet, der unterge-
ordneten Behörde für die Anwendung des Gesetzes Weisungen zu ertei-
len, entfaltet sie unvermeidlich mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkun-
gen auf Private (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, 1986, S. 103). Sie wirkt
sich somit wie eine Rechtsnorm auf die Rechtsstellung der Privaten aus
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 129).
Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verwaltungsverordnungen
durch die vollziehende Behörde ist im Einzelfall dann denkbar, wenn sich
dafür stichhaltige Gründe anbringen lassen, das heisst das Ergebnis un-
billig oder dem Gesetz widersprechend wäre. Abweichungen dürfen aber
lediglich insofern erfolgen, als sie nicht den Grundsatz der Rechtsgleich-
heit verletzen (BARBARA SCHAERER, a.a.O., 1992, S. 225).
Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und
Rechtsverordnung. Freilich berücksichtigen Gerichte Verwaltungsverord-
nungen bei ihrer Entscheidfindung, soweit diese eine dem Einzelfall ge-
recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen,
weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbe-
hörden abweichen wollen (BGE 122 V 19 E. 5b/bb und 132 V 200
E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI, a.a.O., § 41 Rz. 20; anderer Meinung BIAGGINI, a.a.O., S. 17 ff.;
kritisch auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 134).
6.3.5 Folglich durfte sich die Vorinstanz bei der Begründung ihres Ent-
scheids über das Gesuch der Beschwerdeführerin auf die aus Ziff. 2.2 der
Richtlinien 2011 und 2012 hervorgehenden Grundsätze der Wirtschaft-
lichkeit, Wirksamkeit und Effizienz berufen, sofern das dabei geübte Er-
B-1773/2012
Seite 17
messen einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des
Gesetzesvollzugs gedient hat. Die Vorinstanz hat ihre diesbezügliche
Praxis zwecks Gleichbehandlung der Beratungsstellen in einem Merkblatt
festgehalten:
6.3.6 Das Merkblatt der Vorinstanz zur Finanzhilfevergabe nach
Art. 15 GlG, Stand März 2008 (nachfolgend: Merkblatt 2008), Stand Au-
gust 2010 (nachfolgend: Merkblatt 2010), Stand März 2011 (nachfolgend:
Merkblatt 2011) und Stand Januar 2012 (nachfolgend: Merkblatt 2012),
führt die gesetzlichen Grundlagen und Bedingungen für die Vergabe von
Finanzhilfe an Beratungsstellen gemäss Art. 15 GlG aus und erläutert die
Vergabepraxis der Vorinstanz. Zudem bildet es integralen Bestandteil der
Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 15 GlG und wird jeweils zusammen
mit der Verfügung verschickt (Ingress der Merkblätter 2008, 2010, 2011
und 2012).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung nicht zwingend in der
Verfügung selbst enthalten sein muss. Es ist zulässig, in der Verfügung
auf ein anderes Schriftstück zu verweisen (vgl. VPB 68.6 E. 5a; MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 424 f.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2008, Rz. 3.105). Das Vorgehen der Vorinstanz, ihre Begründung
durch den Hinweis auf das Merkblatt zur Finanzhilfevergabe GlG als inte-
grierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung zu ergänzen, ist
demnach nicht zu beanstanden.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich Kenntnis vom ent-
sprechenden Merkblatt 2012 (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8, und Replik,
S. 4 und 6).
6.3.7 Die Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012 weisen in ihrem Ingress
ausdrücklich darauf hin, dass die Ausrichtung eines Finanzhilfebeitrages
zwingend an die Erfüllung der aufgeführten Voraussetzungen und Bedin-
gungen geknüpft ist. Die Merkblätter machen auch darauf aufmerksam,
dass das Eidgenössische Departement des Innern per 1. Juli 2007 auf-
grund der eingereichten und zu erwartenden Gesuche, welche die ver-
fügbaren Mittel übersteigen und um den Ausgleich zwischen der Vergabe
von Finanzhilfe nach Art. 15 GlG zu wahren, für die Dauer von fünf Jah-
ren eine Prioritätenordnung gemäss Art. 13 Abs. 2 SuG (zu diesem in
B-1773/2012
Seite 18
E. 3.5.2 hiervor) erlassen hat (Fussnote 2 der Merkblätter 2008, 2010 und
2011).
Laut Ziff. 2.1 der Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012 wird in Anbet-
racht der beschränkten finanziellen Mittel, die jährlich zur Vergabe zur
Verfügung stehen, in der Regel pro Region nur eine Beratungsstelle un-
terstützt, die für ein breites Publikum zu gleichen Bedingungen zugäng-
lich ist (Bst. a). Beratungsstellen, deren Beratungsangebot sich nur an ein
zahlenmässig beschränktes Publikum wie beispielsweise ein kleines Ein-
zugsgebiet wenden, können nicht berücksichtigt werden (Bst. b). Unter-
stützt werden Beratungen im Umfang von 1-3 Gesprächen pro Klientin
und Klient. Einzig bei prozessorientierten Beratungsangebote wie berufli-
che Standortbestimmung, Umsetzung eines beruflichen Projekts und ähn-
liches, an denen sich die Klientinnen und Klienten mit einem wesentlichen
finanziellen Beitrag beteiligen, können mehr Gespräche unterstützt wer-
den, jedoch auch hier nur maximal fünf Sitzungen pro Klientin und Klient
(Ziff. 2.2 des Merkblattes 2008 bzw. Ziff. 2.3 der Merkblätter 2010, 2011
und 2012).
6.3.8 Aus den Merkblättern 2008, 2010, 2011 und 2012, die wie in
E. 6.3.6 vorstehend erwähnt bei sämtlichen Entscheiden über Finanzhil-
fen i.S.v. Art. 15 GlG jeweils integraler Bestandteil der vorinstanzlichen
Verfügungen waren, geht somit klar hervor, dass die Vorinstanz jährlich
eine Auswahl treffen muss, welche Beratungsstellen sie finanziell unter-
stützt, und dass diese Selektion insbesondere von der Anzahl beratenen
Personen abhängig ist. Dieser Verfügungsbegründung entspricht denn
auch – nachvollziehbar – die Praxis der Vorinstanz, Vorgaben zur Anzahl
der Kundinnen und Kunden einer Beratungsstelle zu machen und bei
Nichterfüllung dieser Vorgaben die finanzielle Unterstützung einzustellen
(E. 3.6.3 vorstehend).
6.4 Das auf diese Weise von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen ent-
spricht der allgemeinen Praxis im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob
eine Beratungsstelle weiterhin Finanzhilfen i.S.v. Art. 15 GlG erhält oder
nicht. Gemäss dieser Praxis soll die Finanzierung von Beratungsstellen,
welche einem eingeschränkten Publikum zur Verfügung stehen, aber ei-
nem wesentlichen Bedürfnis entsprechen, zwar nicht von vornherein aus-
geschlossen werden. Dennoch muss angesichts der knappen Ressour-
cen beim Entscheid über eine Unterstützung die Zahl der potentiellen Be-
nutzerinnen und Benutzer der Beratungsstellen eine Rolle spielen (PATRI-
CIA SCHULZ, Rz. 21 zu Art. 15 GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann
B-1773/2012
Seite 19
[Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009). Die Vor-
instanz darf auch zahlenmässige Vorgaben machen, bei deren Nichter-
reichung die finanzielle Unterstützung eingestellt werden kann (E. 3.6.2
vorstehend).
6.5 Laut der Beschwerdeführerin besteht im Raum A._______ keine al-
ternative Fachstelle bzw. Dienststelle, die das Angebot von "Y._______"
abdecke. Auch in den angrenzenden grösseren Städten B._______ und
C._______ gebe es keine Fachstelle, an die sich die Zielgruppe der Be-
schwerdeführerin wenden können würde (Beschwerdeschrift, S. 11).
Folglich ist fraglich, ob die Vorinstanz mit der von ihr verfügten Einstellung
der bisherig der Beratungsstelle "Y._______" gewährten Finanzhilfe auf-
grund einer festgelegten Zielgrösse von mindestens 120 beratenen Per-
sonen pro Jahr nicht doch ihr Ermessen missbraucht hat.
6.5.1 Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerdeschrift vom
29. März 2012 (S. 9) folgende Entwicklung der Zielsetzungen, tatsächli-
chen Fallzahlen und Beratungsgespräche:
Jahr Zielsetzung
Fälle
tatsächliche
Fallzahlen
Zielsetzung
Beratungen
tatsächliche
Beratungen
2007 --- 122 272
2008 120 107 300 249
2009 120 105 224
2010 105 118 225 226
2011 120 95 226 225
2012 105 29. März
2012: 35
29. März
2012: 60
Nur weil in einem einzigen Jahr die Fallzahlen leicht unter 100 gefallen
seien, sei die Einstellung der Finanzierung nicht gerechtfertigt. Da die An-
zahl der Fälle in den letzten Jahren in keiner Art und Weise gerügt wor-
den sei und die Zielsetzung stets selbst definiert worden sei, habe sie da-
von ausgehen können und dürfen, dass sie diesbezüglich die Anforde-
rungen an die Finanzierungshilfe vollumgänglich erfülle. Aus diesem
Grund sei alleine der Bezug auf die Zahlen der letzten Jahre zur Begrün-
dung der Einstellung nicht zulässig (Beschwerdeschrift, S. 9). Wenn man
die Zahl der total 35 neuen Fälle auf Ende Jahr hochrechne, sei ersicht-
lich, dass die Fallzahl für das Jahr 2012 deutlich höher zu liegen komme
als im vergangenen Jahr. Sie habe nicht damit rechnen können und müs-
B-1773/2012
Seite 20
sen, dass die Finanzhilfe aufgrund eines leichten Abfallens der Zahlen
gestrichen werde und die Stelle dadurch geschlossen werden müsse
(Beschwerdeschrift, S. 12).
Sie sei nicht gemahnt worden, dass die jährlich erreichten Ziele ungenü-
gend seien und die Weiterfinanzierung damit gefährdet sei. Indem die an-
gefochtene Verfügung genau auf das Kriterium der Mindestkunden pro
Jahr abstelle, obwohl die Beschwerdeführerin stets im Glauben gelassen
worden sei, dass sie die Kriterien erfülle, werde der allgemeine Rechts-
grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Replik, S. 3). Die neusten Fall-
zahlen betrügen am 30. Juni 2012 bereits 76 Personen mit total 187 Be-
ratungsgesprächen (Replik, S. 5).
Massgebend sei, dass der intern ermittelte Wert ihr nicht kommuniziert
worden sei. Es widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben wie auch
der Rechtssicherheit, wenn ein Entscheid aufgrund eines Kriteriums ge-
fällt werde, welches der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt gewesen
sei (Replik, S. 6).
6.5.2 Die Vorinstanz hält fest, bei der Mindestanforderung, die als nicht
erfüllt betrachtet worden sei und dazu geführt habe, dass sie das Gesuch
der Beschwerdeführerin abgelehnt habe, handle es sich um die Mindest-
anzahl Kundinnen und Kunden, die eine Beratungsstelle pro Jahr auszu-
weisen habe (Vernehmlassung, S. 2). Die Analyse der Entwicklung der
Zahl der Kundinnen und Kunden beziehe sich auf die 5 Jahre und
4 Monate, während derer die Beratungsstelle "Y._______" eine Finanzie-
rung von der Vorinstanz erhalten habe. Zusätzlich sei das von der Bera-
tungsstelle selbst festgelegte Ziel für 2012 berücksichtigt worden (Ver-
nehmlassung, S. 4). Die Mindestzahl von 120 Kundinnen und Kunden sei
nach der Aufbauphase nie mehr erreicht worden. Es gebe keine Anzei-
chen, die auf eine steigende Tendenz in Richtung der festgelegten Min-
destanzahl von 120 Kundinnen und Kunden hindeuten würden. Die Bera-
tungsstelle habe auf eigene Initiative zum zweiten Mal das Ziel für 2012
auf 105 Kundinnen und Kunden festgelegt; diese Tatsache deute darauf,
dass das realistische Potenzial der Anzahl Kundinnen und Kunden unter
120 liege. Nach der Aufbauphase habe sich die Vorinstanz während der
folgenden vier Jahre gegenüber dem nicht erreichten Minimum von
120 Kundinnen und Kunden grosszügig gezeigt. Sie habe der Beratungs-
stelle Zeit gegeben, damit sie dieses Mindestziel erreichen könne. Aller-
dings sei die Vorinstanz im Jahre 2012 basierend auf den Zahlen von
2006 bis 2011 zum Schluss gekommen, dass das Mindestziel von
B-1773/2012
Seite 21
120 Kundinnen und Kunden nicht erreicht werden könne, da die Nachfra-
ge bzw. der Bedarf nach diesem Dienstleistungsangebot nicht ausrei-
chend sei (Vernehmlassung, S. 5).
6.5.3 Wie bereits in E. 3.6.2 hiervor erwähnt, kommt der Vorinstanz ein
Ermessensspielraum für den individuell-konkreten Einzelfallentscheid zu.
Ermessensmissbrauch liegt lediglich dann vor, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien,
wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
verletzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).
6.5.4 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Ge-
bots von Treu und Glauben geltend (E. 6.5.1 vorstehend). Dabei beruft
sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Nach ständiger bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 BV verankerte Grund-
satz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf wel-
che die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise vertrauen durfte,
sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627
E. 6.1 und 129 I 161 E. 4.1). Eine Vertrauensgrundlage kann sich na-
mentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Aus-
kunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben
(BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und 131 II 627 E. 6.1). Das Unterbleiben einer
gesetzlich oder aufgrund der im Einzelfall gegebenen Umstände gebote-
nen Auskunft hat die Rechtsprechung der Erteilung einer unrichtigen Aus-
kunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
6.5.5 Aus den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin gegenüber jemals thematisiert hätte,
ihre bisherige Zielerreichung sei auch nach der Aufbauphase der Bera-
tungsstelle genügend. Eine ausdrückliche Akzeptanz durch die Vorinstanz
ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin von der Vorinstanz offenbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung
nie auf das Erfordernis der Erreichung des Ziels von mindestens 120 be-
ratenen Personen jährlich hingewiesen wurde, vermag die Beschwerde-
führerin unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenfalls
B-1773/2012
Seite 22
nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten. Vielmehr musste die Be-
schwerdeführerin bereits bei der Gesuchstellung in Betracht ziehen, dass
die Erreichung bzw. Nichterreichung der angegebenen Ziele für die
Zusprache weiterer Finanzhilfen von Bedeutung sein könnte (E. 5.5 vor-
stehend). Da die Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012 unbestrittener-
massen jeweils Teil der Verfügungen über die Weiterfinanzierung in den
Jahren 2008 bis 2001 waren, hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis da-
von, dass der vorinstanzliche Entscheid über die Weiterfinanzierung einer
Beratungsstelle insbesondere von der Anzahl beratenen Personen ab-
hängt (E. 6.3.8 hiervor). Insofern musste die Beschwerdeführerin durch-
aus selbst damit rechnen, dass die Nichterreichung der von ihr angege-
benen Zielangaben allenfalls ein Grund für die Ablehnung eines Gesuchs
um Weiterfinanzierung sein könnte. Damit bestand für die Beschwerde-
führerin objektiv kein Anlass, begründet darauf zu vertrauen, dass sie
trotz mehrfach fehlender Erreichung der angegebenen Ziele auch nach
Ende der Aufbauphase von der Vorinstanz weiterhin Finanzhilfen zuge-
sprochen erhalte. Eine Vertrauensgrundlage liegt nicht vor.
6.6 Mithin sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur erfolgten
Vertrauensbetätigung nicht von Relevanz.
6.7 Besteht keine Vertrauensgrundlage, kann sich die Beschwerdeführe-
rin auch nicht auf eine Verletzung der Rechtssicherheit berufen.
6.8
6.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, da die Fachstelle
Z._______ von "D._______" in A._______ Mitte 2012 aufgehoben werde,
würden die Beratungen solcher Fälle künftig alle durch die Beratungsstel-
le "Y._______" der Beschwerdeführerin betreut werden. Dies werde zu
einer Steigerung der Anzahl Fälle für die kommenden Jahre führen (Be-
schwerdeschrift, S. 12).
6.8.2 Die Vorinstanz wendet ein, dass sie von der Aufhebung der Fach-
stelle Z._______ auf Mitte 2012 und der damit allfällig verbundenen Er-
höhung der Anzahl Kundinnen und Kunden der Beratungsstelle
"Y._______" zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei (Vernehmlassung,
S. 6).
6.8.3 Selbst wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen würden,
hätte die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten:
B-1773/2012
Seite 23
Gemäss Ziff. 2.1 Bst. d der Merkblätter 2008, 2010 und 2011 werden bis
2012 grundsätzlich keine Gelder für den Aufbau und Betrieb zusätzlicher
Beratungsangebote mehr gesprochen. Diese Regelung entspricht Ziff. 3.1
der Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen nach Art. 15 GlG
an Beratungsstellen des Eidgenössischen Departements des Innern vom
1. Juli 2007 (nachfolgend: Prioritätenordnung), wonach für die Geltungs-
dauer dieser Prioritätenordnung grundsätzlich keine Gelder für den Auf-
bau und Betrieb zusätzlicher Beratungsangebote nach Art. 15 GlG ge-
sprochen werden und entsprechende Gesuche abgelehnt würden. Diese
Prioritätenordnung galt während des ganzen Beitragsjahres 2012 (vgl. die
am 1. Oktober 2012 vom Departementsvorsteher des Eidgenössischen
Departements des Innern [EDI] angeordnete "Verlängerung der Prioritä-
tenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen nach Art. 15 GlG an Bera-
tungsstellen vom 1. Juli 2007").
Laut der Beschwerdeführerin konnten die vom Tätigkeitsfeld der Bera-
tungsstelle "Y._______" umfassten Fälle, die eine Schnittstelle zu rechtli-
chen Fragen aufweisen würden, bislang auch von ebendieser Beratungs-
stelle betreut werden (Beschwerdeschrift, S. 12). Insofern handelt es sich
inhaltlich betrachtet nicht um ein zusätzliches Beratungsangebot, sondern
lediglich um eine Ausweitung des bisherigen Angebots. Die Fachstelle
"Z._______" war indessen auf die Bearbeitung rechtlicher Fragen spezia-
lisiert, die Beratungsstelle "Y._______" jedoch nicht, so dass sich das Tä-
tigkeitsgebiet der Beratungsstelle "Y._______" und jenes der Fachstelle
"Z._______" trotz des vorhandenen Schnittbereichs nicht vollumfänglich
entsprochen haben. Der Beratungsstelle "Y._______" fehlte namentlich
die fachliche Spezialisierung. Die Übernahme der von der bisherigen
Fachstelle "Z.________" bislang alleine betreuten Fälle stellt daher in
qualitativer Hinsicht ein zusätzliches Betreuungsangebot dar, für welches
gemäss der oben erwähnten Prioritätenordnung von vornherein grund-
sätzlich kein Geld zu sprechen war. Dass die Vorinstanz offenbar vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung von der Fallübernahme nichts wusste,
ändert am Entscheidergebnis nichts. Ein Grund, aus dem der Beschwer-
deführerin ausnahmsweise für das zusätzliche Betreuungsangebot der
Beratungsstelle "Y._______" Gelder zuzusprechen gewesen wäre, ist
nicht ersichtlich. Folglich hätte die Vorinstanz ihr Ermessen selbst bei
Kenntnis dieser Tatsache nicht überschritten, wenn sie in der angefochte-
nen Verfügung der Beratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin
nicht die Anzahl der von der Fachstelle "Z._______" bearbeiteten Fälle
zugerechnet und gestützt darauf das Gesuch um Weiterfinanzierung gut-
B-1773/2012
Seite 24
geheissen hätte. Die Fallübernahme durch die Beratungsstelle
"Y._______" ist ohne Entscheidrelevanz.
6.9
6.9.1 Gemäss Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008 werden die aktuell unter-
stützten Beratungsstellen bis 2012 mittels Auflagen kontinuierlich ver-
pflichtet, ihren Eigenfinanzierungsgrad auf mindestens 25 % zu erhöhen
bzw. den Anteil der Finanzhilfen nach GlG auf höchstens 75 % an den
jährlichen Gesamtkosten zu reduzieren und gemäss SuG angehalten,
sich um weitere Drittmittel zu bemühen. Dies entspricht Ziff. 2.3 der Priori-
tätenordnung. Die 25 % Eigenfinanzierung gelten dabei gemäss Ziff. 9.4
des Merkblattes 2008 als minimale Richtgrösse. Das absolute Minimum
für das Betriebsjahr 2008 wurde von der Vorinstanz auf 22 % festgesetzt
und bildet die Ausnahme. Wird dieses absolute Minimum nicht erreicht,
wird der zugesprochene bzw. der ausbezahlte Finanzhilfebeitrag entspre-
chend gekürzt (Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008). Das Merkblatt 2010 weicht
von dieser in Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008 enthaltenen Regelung einzig
insofern ab, als für das Betriebsjahr 2010 das absolute Minimum von der
Vorinstanz auf 23 % festgelegt worden ist (Ziff. 9.4). Die Merkblätter 2011
und 2012 enthalten als alleinige Abweichung die Vorgabe, dass das abso-
lute Minimum für das Betriebsjahr 2011 von der Vorinstanz auf 24 % und
das absolute Minimum für das Betriebsjahr 2012 auf 25 % festgesetzt
worden sind (Ziff. 9.4).
6.9.2 Der Eigenfinanzierungsgrad ist der nicht durch die Vorinstanz finan-
zierte Anteil an den Gesamtkosten der Beratungsstelle und umfasst Ei-
genleistungen, Drittmittel, Erträge aus der Beratungstätigkeit sowie ande-
re Einnahmen (Ziff. 9.3 der Merkblätter 2008, 2010 und 2011).
6.9.3 Aus dem Finanzierungsplan für die Periode 1. Januar 2012 bis und
mit 31. Dezember 2012, welchen die Beschwerdeführerin ihrem Antrag
vom 27. Januar 2012 auf Weiterfinanzierung für die Beitragsperiode 2012
beilegte, geht hervor, dass sie nebst dem bei der Vorinstanz beantragten
Finanzhilfebeitrag von Fr. 96'800.– Eigenleistungen in Höhe von
Fr. 20'300.–, Einnahmen aus Beratungstätigkeit in Höhe von Fr. 10'000.–
sowie Beiträge von Dritten in Höhe von Fr. 2'000.– veranschlagt hat. Dies
entspricht einem Eigenfinanzierungsgrad von nur rund 25,02 %.
B-1773/2012
Seite 25
6.9.4 Die Beschwerdeführerin hat anerkannt, dass ihr der Eigenfinanzie-
rungsgrad mitgeteilt worden sei. Er sei von ihr immer vollumfänglich ein-
gehalten worden (Replik, S. 4).
Duplicando hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin in den Jahren 2008 (22 %), 2009 (22 %) und 2011 (24 %) nur das
absolute Minimum an Eigenfinanzierung habe gewährleisten können. Im
Jahre 2010 habe auch dieses nicht erreicht werden können (22 % statt
23 %) (Duplik, S. 3).
6.9.5 In der Tat hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008, 2009,
2011 und 2012 (vgl. E. 6.9.3) nur eine absolut minimale Eigenfinanzie-
rung garantieren können, was unbestritten ist. Im Jahre 2010 hat die Be-
schwerdeführerin entgegen der duplicando vorgebrachten Rüge seitens
der Vorinstanz das erforderliche absolute Eigenfinanzierungsminimum
ebenfalls knapp erreicht: Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin
zwar mit Schreiben vom 24. Februar 2011 darauf hin, dass das absolute
Minimum des Eigenfinanzierungsgrads für 2010 23 % und nicht 22 % sei,
wie dies von der Beschwerdeführerin im genehmigten Schlussbericht er-
wähnt werde. Die Beschwerdeführerin antwortete auf diesen Hinweis
aber alsbald mit der Bemerkung, dass die Erhöhung des Eigenfinanzie-
rungsgrads neu auf 23 % nun entsprechend in der offiziellen Jahresrech-
nung des Vereins korrigiert worden sei (E-Mail von E._______, Ge-
schäftsleiterin des Fachzentrums "D._______" der Beschwerdeführerin,
vom 9. März 2011).
6.9.6 Eine Streichung oder Kürzung des Finanzbeitrags aufgrund der Hö-
he des erreichten Eigenfinanzierungsgrads rechtfertigt sich angesichts
des letztlich in den Jahren 2008 bis 2012 immer erreichten absoluten Mi-
nimums nicht und wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung auch nicht vorgenommen. Aus der Erreichung bloss des absoluten
Minimums des verlangten Eigenfinanzierungsgrads vermag die Be-
schwerdeführerin jedoch auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die
Erbringung einer Eigenleistung durch die Subventionsempfängerin dient
dazu, sparsame Lösungen sicherzustellen (vgl. BBl 1986 I 390).
B-1773/2012
Seite 26
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass nach dem Prin-
zip der Verhältnismässigkeit auf die unter 100 gesunkene Fallzahl allen-
falls mit einer Kürzung des Budgets hätte reagiert werden können, jedoch
nicht mit der gänzlichen Einstellung der Finanzhilfe. Die leichte Abwei-
chung der Fallzahlen im Jahre 2011 rechtfertige den für die Beratungs-
stelle das Ende bedeutende Entscheid über die Einstellung nicht. Aus der
leichten Abnahme der Fallzahlen könne nicht geschlossen werden, dass
das Angebot der Beratungsstelle "Y._______" nicht mehr benötigt werde
und damit nicht mehr unterstützungswürdig sei (Beschwerdeschrift,
S. 10). Die Streichung der Finanzhilfe bedeute die Schliessung der Fach-
stelle, da die Finanzierung des niederschwelligen Angebots nicht alleine
erbracht werden könne (Beschwerdeschrift, S. 11).
Durch den Entscheid, die Finanzhilfe gänzlich zu streichen, werde der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Replik, S. 3). Die Streichung
der Finanzhilfe aufgrund eines leichten Rückgangs der Anzahl Beratungs-
fälle sei unverhältnismässig (Replik, S. 5). Die Finanzhilfe sei für den Fall,
dass der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werde, auf
Fr. 96'800.– zu erhöhen, damit die Arbeiten im Jahre 2012 ordentlich ab-
geschlossen werden könnten (Replik, S. 6, und auch Beschwerdeschrift,
S. 12).
7.2 Die Vorinstanz legt hingegen dar, dass eine Kürzung der Finanzhilfe
im Sinne einer Anpassung der Fördermittel an eine niedrigere Anzahl
Kundinnen und Kunden gemäss ihrer Praxis als mildere Massnahme nur
dann in Frage kommen würde, falls im Minimum die vorgegebene Min-
destanzahl Kundinnen und Kunden erreicht werden würde. Unterhalb
dieses Schwellenwerts stehe eine Kürzung nicht zur Diskussion, da die
Zweckmässigkeit der Subventionierung an sich in Frage stehe. Die Ein-
stellung der Finanzhilfe rechtfertige sich in diesem Fall durch das gegen-
über den Interessen der Subventionsempfänger an der Weiterführung ih-
rer Tätigkeit überwiegende öffentliche Interesse an einem wirtschaftlichen
und effizienten Umgang mit Subventionsmitteln. Im Sinne des Verhält-
nismässigkeitsprinzips habe die Vorinstanz die Finanzierung nicht sofort
eingestellt, sondern unter Berücksichtigung der laufenden Verpflichtungen
der Beratungsstelle eine letzte Finanzierung bewilligt, die ab Ende der
letzten Finanzierungsperiode (1. Januar bis 31. Dezember 2011) weitere
sechs Monate der Aktivitäten abdecke. Da die Beratungsstelle die Verfü-
gung am 29. Februar 2012 erhalten habe, habe sie zu diesem Zeitpunkt
B-1773/2012
Seite 27
noch vier Monate gehabt, um die notwendigen Massnahmen zu ergreifen
(Vernehmlassung, S. 5). Es sei nicht kohärent, einen Beitrag für Aktivitä-
ten zu sprechen, die dazu beitrügen, die Beratungsstelle "Y._______" und
ihr Angebot weiter bekannt zu machen, wenn dieses Angebot nicht mehr
weiter betrieben werden solle (Vernehmlassung, S. 6).
7.3 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine behördliche
Massnahme geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumut-
bar sein (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
7.4 Vorliegend ist die Einstellung der Finanzhilfe an die Beschwerdeführe-
rin geeignet, die betreffenden Gelder statt ihr einer anderen Beratungs-
stelle zukommen zu lassen, welche eine grössere Anzahl beratene Per-
sonen pro Jahr aufweist als die Beschwerdeführerin. Das angestrebte
Ziel wird somit erreicht, so dass die Eignung der behördlichen Massnah-
me gegeben ist.
7.5 Zu prüfen ist sodann, ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger
einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte. Bei dieser Prüfung
der Erforderlichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fi-
nanzmittel knapp sind und ausdrücklich in der Regel jenen Beratungsstel-
len i.S.v. Art. 15 GlG zukommen sollen, die eine grössere Anzahl berate-
ne Personen aufweisen (vgl. vorstehend E. 6.3.7). Mit der Ablehnung der
Weiterfinanzierung der Beratungsstelle "Y._______" ermöglichte die Vor-
instanz, den betreffenden Betrag einer anderen Beratungsstelle mit einer
grösseren Anzahl beratenen Personen zusprechen zu können. Die Erfor-
derlichkeit der von der Vorinstanz verfügten Massnahme ist somit gege-
ben.
7.6
7.6.1 Zu untersuchen bleibt, ob sich die in Frage stehende Massnahme
als zumutbar erweist, indem sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff, welchen sie für den betroffenen Priva-
ten bedeutet, wahrt. Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine wertende
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und
den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Be-
schwerdeführerin (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.3 mit Hinweis).
7.6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Subventionen, zu welchen die
Jahrespauschalen gehören, keine Geldgeschenke sind, sondern im öf-
fentlichen Interesse liegende Leistungen mit Rechtsgrund im öffentlichen
B-1773/2012
Seite 28
Recht (VALLENDER/HETTICH/LEHNE, a.a.O., N. 77 mit Verweis auf BGE 111
Ib 154 f. und 101 Ib 80). Entsprechend gilt im Subventionsrecht denn
auch als oberste Richtschnur das Wirtschaftlichkeitsprinzip (Art. 7 Bst. a
SuG). Demnach ist die Finanzhilfe auf dasjenige Mass zu beschränken,
das die Zielerreichung erfordert (BBl 1986 I 390). Der Zweck der Subven-
tionen soll auf wirtschaftliche, wirkungsvolle, einheitliche und gerechte Art
erreicht werden (BBl 1986 I 378).
Weil das Subventionsrecht vom Wirtschaftlichkeitsprinzip beherrscht wird,
werden zur Erreichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels (Be-
ratung möglichst vieler Personen) jene Beratungsstellen i.S.v. Art. 15 GlG
gefördert, welche vergleichsweise die meisten Personen beraten, denn
Subventionen sind keine Geschenke. Entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin sollen vornehmlich eben gerade jene Organisationen
belohnt werden, welche diesem Kriterium der Publikumsbreite entspre-
chen. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich offensichtlich nicht
mit der Konkurrenz mithalten, da laut der Vorinstanz alle von ihr unter-
stützten Beratungsstellen – eine einzige ausgenommen, die sich im Jahr
2011 im ersten Jahr der Entwicklungs- und Konsolidierungsphase befun-
den habe – eine Kundenanzahl höher als 120 Personen pro Jahr aufwei-
sen (Duplik, S. 2). Demgemäss überwiegt das öffentliche Interesse, mit
der bei der Beschwerdeführerin eingesparten Finanzhilfe andere Bera-
tungsstellen zu unterstützen, klarerweise das private Interesse der Be-
schwerdeführerin, die bisherigen Finanzhilfen weiterhin zu erhalten.
7.6.3 Folglich ist die von der Vorinstanz erfolgte Ablehnung des Gesuchs
der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen in der Beitragsperiode 2012
verhältnismässig.
8.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen der Be-
schwerdeführerin als unbegründet, womit die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 4'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbe-
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zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
9.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 12-004; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 19. Dezember 2014