B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1785/2014
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Bayerische Motoren Werke AG,
Petuelring 130, DE-80809 München,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schlosser,
Kasser Schlosser avocats, Avenue de la Gare 5,
Case postale 251, 1001 Lausanne,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizer Markeneintragungsgesuch
IR Nr. 1106705 HYDE PARK.
B-1785/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. März 2012 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété In-
tellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
(IGE; nachfolgend auch: Vorinstanz) die internationale Registrierung
Nr. 1106705 "HYDE PARK" gestützt auf eine Markenhinterlegung in
Deutschland für folgende Waren:
Klasse 12 Véhicules automobiles et leurs parties, comprises dans
cette classe;
Klasse 28 Modèles réduits de véhicules et leurs parties, comprises
dans cette classe.
Inhaberin der Wortmarke ist die Bayerische Motoren Werke AG (Gazette
OMPI des marques internationales Nr. 07/2012).
B.
Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für das Gebiet der Schweiz.
Gegen die damit verbundene Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess
die Vorinstanz am 28. Februar 2013 eine vollumfängliche, provisorische
Schutzverweigerung (Notification de refus provisoire total [sur motifs abso-
lus]). Das IGE begründete diese damit, dass die Marke aus den Wortele-
menten HYDE PARK bestehe, welche einen der grössten Parks Londons
bezeichneten. Dieser Begriff sei eine indirekte Herkunftsangabe und erwe-
cke im Adressaten die Vorstellung einer britischen Herkunft. Ohne adä-
quate Begrenzung der Liste auf Produkte solcher Herkunft sei die interna-
tionale Registrierung irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c des Marken-
schutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11).
C.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2013 beantragte die Bayerische Moto-
ren Werke AG, ihre Marke ohne Einschränkung dennoch in der Schweiz
zum Schutz zuzulassen. "HYDE PARK" werde in Bezug auf die bean-
spruchten Waren von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hin-
weis auf eine bestimmte Herkunft verstanden und könne deshalb nicht als
irreführende Herkunftsangabe bezeichnet werden. Die Marke sei in der Eu-
ropäischen Union eingetragen worden.
D.
In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an der Ein-
schätzung, dass der internationalen Registrierung "HYDE PARK" der
B-1785/2014
Seite 3
Schutz für alle Waren der Klassen 12 und 28 verweigert werden müsse,
fest.
E.
In der Folge ersuchte die Bayerische Motoren Werke AG mit Schreiben
vom 10. Dezember 2013 erneut um Zulassung der Marke zum Schutz auch
in der Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 verweigerte die Vorinstanz der internatio-
nalen Registrierung Nr. 1106705 "HYDE PARK" den Schutz in der Schweiz
für alle beanspruchten Waren der Klassen 12 und 28.
Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es sei davon aus-
zugehen, dass der Londoner «Hyde Park» den schweizerischen Konsu-
menten bekannt sei. Der schweizerische Abnehmer verstehe die Bezeich-
nung "HYDE PARK" als indirekten Hinweis auf London und mithin als Her-
kunftsangabe der damit gekennzeichneten Ware. Eine sachliche Unmög-
lichkeit liege aufgrund der industriellen Infrastruktur Londons nicht vor. Da
die Schutzhindernisse der Irreführung infrage stünden, sei allein das Ver-
ständnis der beteiligten Verkehrskreise in der Schweiz und das Schweizer
Recht massgebend. Aus der Gemeinschaftsmarke "HYDE PARK" und der
Tatsache, dass dieses Zeichen Schutz im Vereinigten Königreich entfaltet
habe, lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine durch die nationale Behörde
geprüfte Täuschungsgefahr schliessen. Die Vorinstanz wies jedoch darauf
hin, dass der irreführende Charakter der Marke durch eine Einschränkung
der beanspruchten Waren auf britische Produkte aufgehoben werden
könne, weil London für die beanspruchten Waren keinen Ruf geniesse.
G.
Gegen diesen Entscheid hat die Bayerische Motoren Werke AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 3. April 2014 Beschwerde vor Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Marke zur Eintragung in der
Schweiz zuzulassen sei.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der
Londoner «Hyde Park» sei keinem erheblichen Teil des massgeblichen
Publikums bekannt, "HYDE PARK" könne nicht als indirekte Herkunftsan-
gabe betrachtet werden und der angefochtene Entscheid widerspreche
ausländischen Eintragungen.
B-1785/2014
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hält insbesondere an der Auf-
fassung fest, dass die Bezeichnung "HYDE PARK" die markenrechtlich
entscheidende geografische Ideenverbindung auslöse und die Entscheide
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) und des Marken-
amtes des Vereinigten Königreichs (UKIPO) vorliegend unbeachtlich seien.
Ergänzend legt die Vorinstanz dar, es führe keine der anerkannten Aus-
nahmen dazu, dass die Bezeichnung "HYDE PARK" nicht als Herkunftsan-
gabe zu qualifizieren wäre. Dem geografischen Namen «Hyde Park»
komme bezüglich der betroffenen Waren keine symbolische Bezeichnung
zu.
I.
Mit Replik vom 5. September 2014 erwidert die Beschwerdeführerin in Er-
gänzung zu ihrer Beschwerde, dass die vorinstanzliche Auffassung, wo-
nach ein Stadtpark im Regelfall als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen
sei, im Widerspruch zur Rechtsprechung und Lehre stehe.
J.
Mit Duplik vom 25. September 2014 entgegnet die Vorinstanz, dass das
Zeichen "HYDE PARK" eine geografische Bezeichnung darstelle, die von
vornherein nur als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Die Bezeich-
nung "HYDE PARK" werde ausschliesslich mit London in Verbindung ge-
bracht.
K.
Diese Eingabe der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin am 30. Septem-
ber 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
L.
Eine Parteiverhandlung ist nicht durchgeführt worden (Art. 40 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
B-1785/2014
Seite 5
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen auch vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Art. 9sexies
Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4)
findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die – wie Deutschland und
die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3)
sind, nur das MMP Anwendung.
2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro
gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b
MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist
vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 28. Februar
2013 eingehalten.
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international
registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pa-
riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in
der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04)
genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verwei-
gert werden kann. Das trifft nach Art. 6quinquies Bst. b PVÜ namentlich dann
zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliess-
lich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung
B-1785/2014
Seite 6
dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz bean-
sprucht wird, üblich sind (Ziff. 2), oder wenn die Marke gegen die guten
Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, insbesondere wenn sie ge-
eignet ist, das Publikum zu täuschen (Ziff. 3).
Diese Ausschlussgründe sind auch im schweizerischen Recht vorgesehen.
Vom Markenschutz sind insbesondere Zeichen ausgeschlossen, welche ir-
reführend sind (Art. 2 Bst. c MSchG). Lehre und Praxis zu dieser Norm
können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon mit Hin-
weis auf BGE 114 II 371 E. 1 Alta Tensione).
2.4 Auch nach Art. 22 Ziff. 3 des Abkommens über handelsbezogene As-
pekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C des Abkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994/TRIPS; SR
0.632.20) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Eintragung einer Marke,
die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die
ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, abzulehnen oder
sie für ungültig zu erklären, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke
für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlich-
keit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen. Dieser Begriff der
geografischen Angabe nach TRIPS umfasst nur Angaben, die eine Ware
als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus einer Region oder
aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, sofern
darüber hinaus eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein an-
deres bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografi-
schen Ursprung zuzuschreiben ist (Art. 22 Ziff. 1 TRIPS). Inhaltlich stim-
men die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 MSchG und Art. 22 Abs. 1 TRIPS
jedoch weitgehend überein (Urteil des BVGer B-6442/2007 vom 30. Mai
2008 E. 3.1 Brora).
Das TRIPS-Abkommen stellt Minimalerfordernisse für den Schutz geogra-
fischer Herkunftsangaben auf. Den Mitgliedstaaten ist es unbenommen, ei-
nen weitergehenden Schutz für geografische Herkunftsangaben als im
TRIPS-Abkommen vorzusehen. Das schweizerische Recht sieht in vielen
Bereichen, unter anderem beim Schutz der direkten und indirekten Her-
kunftsbestimmungen von Waren und Dienstleistungen, ein höheres
Schutzniveau vor als das TRIPS-Abkommen (vgl. Urteil des BVGer
B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 7 Toscanella; Botschaft zur Ge-
nehmigung der GATT/WTO-Übereinkunft, Uruguay-Runde, Gatt-Botschaft
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Seite 7
1, in: BBl 1994 IV S. 995, 332). Aus diesem Grund ist vorliegend auf das
schweizerische Markenschutzgesetz abzustellen.
3.
3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Tatsache, dass «Hyde
Park» der Name eines Londoner Stadtparks sei, womit es sich beim Zei-
chen "HYDE PARK" um eine Herkunftsangabe handle, welche ohne Ein-
schränkung der beanspruchten Waren auf britische Produkte irreführend
sei.
3.2 Nach Art. 2 Bst. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz
ausgeschlossen. Irreführend ist insbesondere ein Zeichen, das eine geo-
grafische Angabe enthält und die Adressaten damit zur Annahme verleitet,
die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem
Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklich-
keit nicht zutrifft (BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado und 128 III 454 E. 2.2
Yukon; Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 Wilson,
4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 3.2 Afri-Cola; Urteile des BVGer B-
6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin used in 1833 & ever since, B-
102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 Java Monster und B-3511/2007 vom
30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles). Es genügt, dass die Waren und
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, in einem für
den Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen
zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und weder
eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden bewirken (Ur-
teil des BVGer B-5953/2008 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 Cotton made in
Africa [fig.] mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geo-
grafische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hin-
weisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft
zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG).
3.3.2 Als direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ort-
schaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktions-
gebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E. 2.1
Yukon; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Im-
materialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 380). Direkte Herkunftsangaben sind als Zeichen, die unmittelbar auf
B-1785/2014
Seite 8
die geografische Herkunft hinweisen, zum Gemeingut zu zählen (vgl. Art.
47 Abs. 1 MschG).
Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine Herkunftserwartung we-
cken, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu erwähnen. Es handelt
sich beispielsweise um Namen von Gewässern, Flüssen, Bergen und Ge-
birgen, welche indirekt für den Ort stehen, von dem aus die Dienstleistung
erbracht wird, sowie symbolische Wahrzeichen eines bestimmten Ortes
wie bekannte Strassennamen oder Plätze. Auch symbolhafte Zeichen und
Namen, welche untrennbar mit einem geografischen Begriff verknüpft sind,
werden den indirekten Herkunftsangaben zugerechnet (EUGEN MARBACH,
a.a.O., Rz. 382 mit Hinweis; BGE 72 I 238 E. 3 5th Avenue; Urteile des
BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 3.4 COS [fig.] und B-5658/2011
vom 9. Mai 2012 E. 3.8 FRANKONIA [fig.]). Indirekte Herkunftsangaben
können irreführend sein, wenn sie gedanklich hinreichend eng mit einem
geografischen Gebiet verknüpft sind, so dass sie als "Wahrzeichen", das
eine spezifische Herkunft repräsentiert, bekannt sind (vgl. BGE 91 I 50 E.
3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in:
SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68 I 203 E. 3 Neva,
Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 Strela).
Nach einem Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt werden kann,
wird eine direkte geografische Angabe, wenn sie den massgeblichen Ver-
kehrskreisen als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, in der
Regel als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der
damit gekennzeichneten Produkte verstanden (BGE 135 III 416 E. 2.2
Calvi; Urteil des BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola;
MICHAEL G. NOTH, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], 1. Aufl. 2009, Art. 2 Bst. c Rz. 46). Gemäss Art. 47 Abs. 1 MSchG
genügt die Erwähnung einer geografischen Bezeichnung, um Erwartungen
bezüglich der Herkunft zu wecken (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi). Stammen
diese Waren und Dienstleistungen nicht aus dem betreffenden Gebiet, so
ist die geografische Herkunftsangabe irreführend im Sinne von Art. 2 Bst.
c MSchG (BGE 128 III 454 E. 2.2 Yukon; BGE 132 III 770 E. 2.1 Colorado
[fig.]; BGE 135 III 416 E. 2.1 Calvi). Bei geografischen Herkunftsangaben,
die auf eine bestimmte Stadt oder Gegend hinweisen, genügt es allerdings,
dass die Waren im entsprechenden Land hergestellt werden, um die Irre-
führungsgefahr zu bannen (BGE 135 III 416 E. 2.4 Calvi mit Verweis auf
BGE 117 II 327 Montparnasse).
B-1785/2014
Seite 9
3.4 Nicht als Herkunftsangaben gelten von Gesetzes wegen geografische
Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als
Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ver-
standen werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Bei der diesbezüglichen Beurtei-
lung zu berücksichtigen sind praxisgemäss die Bekanntheit der geografi-
schen Bezeichnungen, das Vorliegen von Beziehungen zwischen der Her-
kunft und den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen und allfäl-
lige weitere Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit der Bezugnahme er-
höhen oder verringern (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kom-
mentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des eu-
ropäischen und internationalen Markenrechts, 1. Aufl. 2002, Art. 2 Rz. 73;
vgl. BGE 79 II 98 Solis). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung prä-
zisiert und in seinem Entscheid BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon sechs
Fallgruppen gebildet, in denen geografische Angaben in Marken nicht als
geografische Herkunftsangaben verstanden werden:
1. Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die
den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannt sind und demzufolge
als Fantasiezeichen und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden.
2. Fantasiezeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen – trotz
bekanntem geografischem Gehalt – offensichtlich nicht als Hinweis auf die
Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden. Der Verwen-
dung der geografischen Angabe muss in der Regel ein klar erkennbarer
Symbolgehalt beigemessen werden können.
3. Wenn der entsprechende Ort oder die Gegend – in den Augen der mass-
geblichen Verkehrskreise – offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrika-
tions- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder ent-
sprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt.
4. Typenbezeichnungen, die nicht die Meinung aufkommen lassen, das da-
mit bezeichnete Erzeugnis stamme aus diesem Ort, wie beispielsweise
Schlafzimmer Modell Venedig, Telefonapparat Ascona.
5. Herkunftsangaben, die sich im Verkehr als Kennzeichen für ein einzelnes
Unternehmen durchgesetzt haben.
6. Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt
haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort hergestellt
wird.
Diese sechs Kategorien sind nicht abschliessend; so existieren beispiels-
weise geografische Angaben, welche offensichtlich eine schweizerische
Zweigniederlassung bezeichnen (MICHAEL NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. c Rz.
43). Eine Herkunftserwartung fehlt somit namentlich dann, wenn die Marke
zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon definierten sechs Fallgruppen
gehört.
B-1785/2014
Seite 10
3.5 Auf der Grundlage des in E. 3.3.2 hiervor erwähnten, im Einzelfall wi-
derlegbaren Erfahrungssatzes reicht der Umstand der Verwendung einer
geografischen Bezeichnung zwar zur Kennzeichnung von Waren als sol-
chen aus, um diese grundsätzlich als Herkunftsangaben im Sinne von
Art. 47 MSchG zu qualifizieren (FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beur-
teilung der Irreführung über die geografische Herkunft auf der Grundlage
eines Erfahrungssatzes – Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur
Rechtsprechung des BGer, in: sic! 2011, S. 4 und 10 mit Hinweisen). Das
IGE hat das Herkunftsverständnis im Einzelfall aber nachzuweisen (vgl.
Art. 47 Abs. 2 MSchG).
3.6 Wenn ein nicht unwesentlicher Teil der betroffenen Abnehmer ge-
täuscht werden kann, ist die Marke irreführend und die Eintragung zu ver-
weigern (BGE 93 I 571 E. 4 Trafalgar; Urteil des BVGer B-1279/2008 vom
16. Juni 2010 E. 3.4 Altac Lansing mit Hinweisen; MICHAEL NOTH, a.a.O.,
Art. 2 Bst. c Rz. 10; CHRISTOPH WILLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 226).
3.7 Auch der Name eines Stadtparks kann somit als indirekte Herkunftsan-
gabe für eine Ortschaft, eine Gegend oder einen Stadtteil wirken. Um einen
Parknamen als indirekte Herkunftsangabe zu qualifizieren, genügt es aller-
dings nicht, dass dieser den relevanten Verkehrskreisen lediglich bekannt
ist. Vielmehr muss es sich um ein allgemein bekanntes oder typisches
Wahrzeichen handeln, welches eine spezifische Herkunft repräsentiert
(vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September
1959 Matterhorn, in: SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68
I 203 E. 3 Neva, Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E.
5.2 Strela).
4.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Schutz-
verweigerung durch die Vorinstanz erstreckt sich auf sämtliche bean-
spruchten Waren. Diese stammen aus den Klassen 12 und 28. Im Einzel-
nen handelt es sich dabei um folgende Produkte:
Klasse 12 Automobilfahrzeuge und ihre Teile, die in dieser Klasse ein-
geschlossen sind;
Klasse 28 Vereinfachte Modelle von Fahrzeugen und ihren Teilen, die
in dieser Klasse eingeschlossen sind.
Die beanspruchten Waren sind solche aus dem Bereich der Automobilte-
chnik. Sie richten sich nur teilweise an Fachleute der Fahrzeugbranche,
ansonsten auch an ein breites Publikum. Demgemäss ist vom Verständnis
B-1785/2014
Seite 11
eines breiten Publikums auszugehen (vgl. Urteil des BVGer B-1710/2008
vom 6. November 2008 E. 3.2 Swistec). An dessen Aufmerksamkeit dürfen
keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 342 E.
4.1; Urteil des BVGer B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Der
Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer solcher Waren dürfte indessen leicht
erhöht sein, da Automobilfahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Teile davon
nicht Gegenstände sind, welche man alltäglich einkauft, sondern eher ge-
zielt getätigten Anschaffungen entsprechen.
5.
5.1 In casu besteht die strittige Marke aus den Zeichenbestandteilen
"HYDE" und "PARK". Die Kombination dieser beiden Zeichenbestandteile
– "HYDE PARK" – entspricht dem Namen eines Londoner Stadtparks.
Dieser gilt als einer der bekanntesten innerstädtischen Parks weltweit
(vgl. , abgerufen am 30. No-
vember 2015). Eine Recherche bei den grösseren schweizerischen Rei-
seportalen ergibt, dass der Londoner «Hyde Park» auch Schweizern und
Schweizerinnen, die in die Stadt London reisen wollen, als Sehenswür-
digkeit angepriesen wird (
don/discover>, ,
,
england/london/>,
Staedtereise-London/>, alle abgerufen am 23. November 2015). Es ist
infolgedessen anzunehmen, dass der «Hyde Park» zumindest bei den
Schweizer Londonreisenden sowie all jenen Schweizerinnen und Schwei-
zern, die eine Reise nach London planen oder sich über eine solche bzw.
die Sehenswürdigkeiten der Stadt London erkundigt haben, grösstenteils
bekannt ist. Dies gilt insbesondere für jene Personen unter ihnen, die Kon-
sumenten und Konsumentinnen der vorliegend beanspruchten Waren der
Klassen 12 und 28 sind.
Ferner gibt es einen gleichnamigen Park in Sydney, einen gleichnamigen
Stadtteil von Chicago und von Boston sowie gleichnamige Orte in den Ver-
einigten Staaten, nämlich in Illinois, Massachusetts, New York, Ohio, Utah
und Vermont (vgl.
griffskl%C3%A4rung)>, abgerufen am 30. November 2015). Diesen weite-
ren Örtlichkeiten namens «Hyde Park» kommt allerdings – soweit ersicht-
lich – keine relevant erhöhte Bekanntheit in der Schweiz zu. Die streitige
B-1785/2014
Seite 12
Bezeichnung "HYDE PARK" weist somit jedenfalls vornehmlich auf einen
Ort hin und hat damit primär geografische Bedeutung.
5.2
5.2.1 Für diejenigen Abnehmer der fraglichen Waren der Klassen 12 und
28, welche den Londoner Park «Hyde Park» nicht kennen, besteht keine
Gefahr, dass sie annehmen, die unter der Marke "HYDE PARK" vertriebe-
nen Waren seien britischen Ursprungs. Diejenigen Abnehmer, welche die-
sen Park kennen, dürften über dessen gänzlich fehlende Industriequalität
informiert sein. Der «Hyde Park» ist als Stadtpark ausschliesslich eine öf-
fentliche Grünanlage (vgl. , ab-
gerufen am 30. November 2015). Er stellt offensichtlich keinen Produkti-
ons-, Fabrikations- oder Handelsort der mit dem Zeichen "HYDE PARK"
bezeichneten Waren (Automobilfahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Teile da-
von) dar. Es kann davon ausgegangen werden, dass nebst jenen, welche
diesen Stadtpark kennen, auch zumindest die grosse Mehrzahl derjenigen,
welcher der Ausdruck «Hyde Park» als Name eines Londoner Stadtparks
bloss bekannt vorkommt, den damit bezeichneten Park nicht als Produkti-
ons-, Fabrikations- oder Handelsort der Waren der Beschwerdeführerin be-
trachtet. Für diese Personen besteht daher ebenfalls keine Täuschungsge-
fahr (vgl. Urteil des BVGer B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.3
AgieCharmilles). Dass der Londoner «Hyde Park» selbst Herstellungsort für
die vorliegend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 ist, wird daher im
relevanten Abnehmerkreis mit überwiegender Mehrheit nicht angenommen
werden. Ein Stadtquartier oder einen Stadtbezirk «Hyde Park», in welchem
die fraglichen Waren allenfalls ausserhalb des Parks hergestellt werden
könnten, gibt es in London nicht (vgl.
don>, abgerufen am 30. November 2015). Folglich ist nicht von der Erwar-
tung der relevanten Abnehmerkreise auszugehen, dass das Zeichen
"HYDE PARK" den tatsächlichen geografischen Herkunftsort für die vorlie-
gend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 direkt enthält.
Bei den anderen in E. 5.1 erwähnten Örtlichkeiten, die den Namen «Hyde
Park» tragen, ist unbestrittenermassen von so geringer Bekanntheit unter
den schweizerischen Konsumenten der Waren der Beschwerdeführerin
auszugehen, dass von vornherein keine entsprechende Herkunftserwar-
tung generiert wird. Demnach wird von den relevanten Abnehmerkreisen
in Bezug auf diese weiteren Örtlichkeiten gleichen Namens nicht erwartet,
dass "HYDE PARK" eine direkte Angabe der Herkunft der fraglichen Waren
der Klassen 12 und 28 ist.
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5.2.2 Da in einem Stadtpark wie in E. 5.2.1 hiervor erwähnt keine Waren
der Klassen 12 und 28 hergestellt werden, ist vorliegend eine der in BGE
128 III 454 E. 2.1 Yukon genannten Fallgruppen (siehe E. 3.4 oben) gege-
ben. Es handelt sich nämlich um einen der Fälle, in denen der entspre-
chende Ort oder die Gegend – in den Augen der massgeblichen Verkehrs-
kreise – offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort
der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter
Dienstleistungen in Frage kommt. Der Stadtpark «Hyde Park» in London
eignet sich selbst nicht als Produktionsort für die gemäss Eintragungsge-
such beanspruchten Waren. Demnach ist insbesondere infolge der Yukon-
Rechtsprechung davon auszugehen, dass "HYDE PARK" insofern nicht als
geografische Angabe verstanden wird, sondern von den massgeblichen
Abnehmerkreisen ausgeschlossen wird, dass das Zeichen auf einen Her-
kunftsort "Londoner Stadtpark «Hyde Park»" hinweist. Es handelt sich so-
mit bei diesem Zeichen – wie die Vorinstanz bereits feststellte – nicht um
eine direkte Herkunftsangabe.
6.
6.1 Damit ist weiter zu prüfen, ob es sich beim Zeichen "HYDE PARK" ne-
ben seiner Bedeutung als direkte geografische Bezeichnung auch um eine
indirekte geografische Angabe handelt, welche in den massgeblichen Ab-
nehmerkreisen als indirekte Herkunftsangabe aufgefasst wird.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Eintragung des
Zeichens "HYDE PARK" in der Schweiz insbesondere damit, dass dieses
Zeichen nicht als indirekte Herkunftsangabe betrachtet werden könne. Die
gegenteilige Auffassung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zur höchst-
richterlichen Rechtsprechung. Nur in Ausnahmefällen würden die Bezeich-
nungen von bekannten Ortschaften, Gegenden oder Stadtteilen als indi-
rekte Hinweise auf die nächst übergeordneten Einheiten verstanden. Einen
solchen Symbolcharakter habe eine Bezeichnung wie "HYDE PARK" kei-
neswegs. Somit dürfe nicht behauptet werden, der Name würde als indi-
rekte Herkunftsangabe aufgefasst (Beschwerdeschrift).
6.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber anlässlich ihrer Vernehmlassung
vollumfänglich an den Ausführungen in Ziff. 8 ff. der angefochtenen Verfü-
gung bezüglich der Bedeutung des «Hyde Park» fest. Laut den Ausführun-
gen im vorinstanzlichen Entscheid versteht der schweizerische Abnehmer
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Seite 14
die Bezeichnung "HYDE PARK" als indirekten Hinweis auf London und mit-
hin als Herkunftsangabe der damit gekennzeichneten Waren. Die Vo-
rinstanz ergänzt, die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass die Bewer-
tung des Zeichens "HYDE PARK" als indirekte Herkunftsangabe in Wider-
spruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, sei unbegründet
(Vernehmlassung). Das Zeichen "HYDE PARK" stelle eine geografische
Bezeichnung dar, die von vornherein nur als indirekte Herkunftsangabe zu
prüfen sei. Dass die Namen von Regionen und Bundesstaaten als direkte
Herkunftsangaben zu bewerten seien, erlaube nicht den Schluss, die vor-
liegend strittige Bezeichnung dürfe ebenfalls nur als direkte Herkunftsan-
gabe geprüft werden (Duplik).
6.3
6.3.1 Laut der Beschwerdeführerin ist das Zeichen "HYDE PARK" bei den
massgeblichen Verkehrskreisen unbekannt. Die von der Vorinstanz ge-
nannten Internet-Websites vermöchten für die Bekanntheit des Londoner
«Hyde Park» beim Schweizer Publikum nicht den notwendigen Beweis zu
erbringen. Diese Websites besagten nichts über die Bekanntheit der auf-
gelisteten Sehenswürdigkeiten beim Schweizer Konsumenten. Es gebe
zahlreiche Websites, die den «Hyde Park» bei der Aufführung der zehn
wichtigsten Sehenswürdigkeiten Londons nicht erwähnten. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Londoner «Hyde Park» dem
Schweizer Konsumenten bekannt sei (Beschwerdeschrift).
6.3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der grosse und zentral gelegene
Londoner Stadtpark sei den betroffenen schweizerischen Verkehrskreisen
bekannt. Der Nachweis der tatsächlichen Bekanntheit des Londoner
«Hyde Park» würde den Rahmen des im Prüfungsverfahren Praktikablen
sprengen. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche betroffenen Abnehmer
den «Hyde Park» kennen würden. Insgesamt sei die Bekanntheit des Lon-
doner «Hyde Park» hinreichend belegt und die beschwerdeweise dagegen
angeführten Argumente überzeugten nicht. Mit dem Umstand, dass ein Teil
der in der Beschwerdeschrift angeführten Internetseiten den «Hyde Park»
nicht als Sehenswürdigkeit klassierten, könne die Annahme der Bekannt-
heit des Parks bei einem nicht unerheblichen Teil der schweizerischen
Durchschnittskonsumenten nicht umgestossen werden (Vernehmlassung).
6.3.3 Das Zeichen "HYDE PARK" ist untrennbar mit dem englisch-sprachi-
gen geografischen Begriff «Hyde Park» verbunden. Er wird vom grössten
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Teil der Schweizer Londonreisenden und der Schweizerinnen und Schwei-
zer, die eine Reise nach London planen oder sich über eine solche bzw.
die Sehenswürdigkeiten Londons erkundigt haben, als englischer Name
eines Parks dieser Stadt erkannt (vgl. E. 5.1 hiervor). Auch die gleichlau-
tenden Namen von Örtlichkeiten in Australien und in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika (vgl. ebenfalls E. 5.1 vorstehend) werden von jenen Per-
son, welche einen oder mehrere dieser Örtlichkeiten kennen oder die
Gleichheit ihres Namens mit jenem eines Londoner Stadtparks erkennen,
dem englischen Sprachkreis zugeordnet. Nichtenglischsprachige Bezeich-
nungen mit «Hyde Park» oder nichtgeografische Bedeutungen des Zei-
chens "HYDE PARK" gibt es nicht. Daher ist davon auszugehen, dass der-
jenige Teil der relevanten Abnehmer, welcher einen der vorstehend ge-
nannten Ortsbezeichnungen «Hyde Park» kennt, die Kombination der bei-
den Zeichenbestandteile "HYDE" und "PARK" unmittelbar und eindeutig
als eine englischsprachige geografische Angabe «Hyde Park» auffasst.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Örtlichkeiten namens «Hyde
Park» allgemein wesentlich weniger bekannt als der Londoner Stadtpark
sind. Der Londoner «Hyde Park» ist einer der grössten und bekanntesten
innerstädtischen Parks weltweit. In ihm befinden sich unter anderem der
«Serpentine Lake», der «Wellington Arch» und der «Speakers Corner».
Der Park grenzt direkt an die «Kensington Gardens» (
/wiki/Hyde_Park>, abgerufen am 30. November 2015). Angesichts
der Bedeutung, die dem «Hyde Park» zukommt, ist davon auszugehen,
dass der Grossteil der Schweizer und Schweizerinnen, die sich als Ferien-
gäste, zu Ausbildungszwecken oder aus anderen Gründen in London auf-
gehalten haben, diesen Park kennen. Weiteren Kreisen des schweizeri-
schen Publikums ist er von Erzählungen von Londonreisenden, von Erkun-
digungen zwecks einer eigenen Reise nach London oder aus den Medien
bekannt, da es sich nicht nur um eine Sehenswürdigkeit handelt, sondern
in diesem Park öfters Grossveranstaltungen stattfinden. Der Parkname
wird daher dem grössten Teil des schweizerischen breiten Publikums – ins-
besondere sehr vielen potentiellen Abnehmern der fraglichen Waren der
Beschwerdeführerin der Klassen 12 und 28 – bekannt sein oder bekannt
vorkommen. Der Name dieses Londoner Stadtparks hat eine derart grosse
Bekanntheit, dass meistens sofort Assoziationen zu London entstehen. Be-
deutend weniger bekannt sind der gleichnamige Park in Sydney (Australien),
der gleichnamige Stadtteil von Chicago und von Boston sowie die gleichna-
migen Orte in Illinois, Massachusetts, New York, Ohio, Utah und Vermont
(alle USA). Nur wenigen potentiellen Abnehmern wird der Name «Hyde
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Seite 16
Park» völlig unbekannt sein. Das Zeichen "HYDE PARK" kann somit ein-
deutig als geografische Bezeichnung gelten, welche bei den massgebenden
Verkehrskreisen von erhöhter Bekanntheit ist. Das Zeichen "HYDE PARK"
ruft dabei in der Kombination seiner beiden Teilzeichen bei den meisten
Personen in der Schweiz sofort Assoziationen spezifisch zum Namen des
Londoner Stadtparks «Hyde Park» oder zur Stadt London hervor.
6.3.4 Die Bezeichnung "HYDE PARK" weckt demgemäss im grössten Teil
des massgeblichen Abnehmerkreises die Erwartung, dass die vorliegend
fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 hinsichtlich der Herkunft einen
geografischen Bezug, namentlich auf den Londoner Stadtpark «Hyde
Park», aufweisen. Denn er ist einem massgeblichen Teil der Verkehrs-
kreise bekannt und hat den Charakter eines Symbols bzw. Wahrzeichens
für London. Es wird somit ein Bezug zu London oder England (Grossbri-
tannien) hergestellt.
6.3.5 Angesichts der eindeutig überwiegenden Assoziation mit London o-
der England (hierzu vorstehend in E. 6.3.4) werden zumindest die meis-
ten der Abnehmer bei Kenntnis des Zeichens "HYDE PARK" die Idee ent-
wickeln, es wolle auf einen englischen Herkunftsort dieser Waren hinwei-
sen. Die unter der Marke "HYDE PARK" beanspruchten Waren der Klas-
sen 12 und 28 sind zwar keine Produkte, für welche die Region England
eine besondere Bekanntheit hätte. Für die Bejahung dieser Erwartung ist
jedoch nicht erforderlich, dass die Industrie am Ort, auf den die Marke ver-
weist, einen besonderen Ruf geniesst. Ebenso wenig kommt es darauf an,
ob die betreffende geografische Bezeichnung die Wertschätzung der Wa-
ren beeinflusst (Urteil des BVGer B-4080/2008 vom 8. September 2010
E. 2.1 Aussie Dual Personality mit Hinweisen). Insoweit handelt sich beim
Zeichen "HYDE PARK" demnach um eine indirekte Herkunftsangabe für
England.
Wenn der Trafalgar Square, der ein bedeutender, von wichtigen öffentli-
chen Gebäuden umrahmter Platz in London ist, und der Big Ben, welcher
Name der grossen Glocke im Turm des Londoner Parlamentsgebäudes
und die in England allgemein übliche Bezeichnung für diesen Turm selber
ist, als indirekte Herkunftsangaben für England gelten (siehe BGE 93 I 570
E. 4 Trafalgar und BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben), dann trifft dies auf jeden
Fall auch auf den Londoner «Hyde Park» zu.
6.4 Unter Umständen entfällt eine solche Herkunftserwartung allerdings;
so insbesondere bei Vorhandensein einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1
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Yukon genannten Fallgruppen (vgl. E. 3.4 oben). Wie die Vorinstanz kor-
rekt ausführt, deutet vorliegend indes nichts darauf hin, dass eine dieser
Fallgruppen auf das Zeichen "HYDE PARK" als indirekte Herkunftsangabe
für England zutrifft. Es ist auch kein anderer Grund für einen Wegfall der
Herkunftserwartung, die mit "HYDE PARK" bezeichneten Waren stammten
aus England, ersichtlich. Da die strittige Marke nicht auf Waren der Her-
kunft England eingeschränkt wurde, besteht demnach eine Irreführungs-
gefahr, was eine Schutzausdehnung auf die Schweiz verhindert.
7.
7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob sich aus der Registrierung des Zeichens
"HYDE PARK" in Grossbritannien als Gemeinschaftsmarke ein Schutz die-
ser Marke auch in der Schweiz ergibt. Die Beschwerdeführerin vertritt in
ihrer Beschwerde die Ansicht, dass die Marke infolge dieser Eintragung
hier ebenfalls zu schützen sei.
7.2 Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizi-
elle Wirkung. In Zweifelsfällen kann jedoch die Eintragung in Ländern mit
ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Urteile
des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 Sprühflaschen und B-
6291/2007 vom 28. Mai 2008 E. 9 Corposana). Angesichts des irreführen-
den Charakters der vorliegend strittigen Marke haben die ausländischen
Voreintragungen indessen keine Indizwirkung für die Schweiz. Es handelt
sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländi-
sche Prüfungspraxis den Ausschlag für die Eintragung geben könnte (vgl.
Urteile des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 Sprühflaschen
und B-4854/2010 vom 29. November 2010 E. 7 Silacryl, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens
"HYDE PARK" im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Marke "HYDE PARK" einen
geografischen Namen enthält, welcher eine indirekte Herkunftsangabe
darstellt. Diese weist auf eine britische Herkunft aller in Frage stehenden
Waren der Klassen 12 und 28 hin, obwohl die betreffenden Waren mög-
licherweise nicht in England hergestellt werden. Es handelt sich folglich
beim Schutz beanspruchenden Zeichen "HYDE PARK" für sämtliche bean-
spruchten Waren um ein irreführendes Zeichen im Sinne von Art. 2 Bst. c
MSchG. Die Vorinstanz hat der international registrierten Marke
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Seite 18
Nr. 1106705 "HYDE PARK" daher zu Recht den Schutz in der Schweiz ver-
weigert (Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 und
3 PVÜ).
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde-
verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichts-
gebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfah-
rungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinen-
fuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höhe-
ren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die Verfahrenskosten wer-
den daher auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
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Seite 19
erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1106705 "HYDE PARK"; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 15. Dezember 2015