B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1800/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ Corp.,
'_______',
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann, LL.M.,
'_______',
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe (Verdacht auf Marktmanipulation);
Akteneinsicht.
B-1800/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 ersuchte die United States Securities and
Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) um internationale
Amtshilfe wegen Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit
dem Handel von Aktien der A._______ Corp. (nachfolgend: A._______).
Gegenstand des Ersuchens waren Informationen der Bank B._______ AG
(nachfolgend: B._______). Betroffen war insbesondere die X._______
Corp.
Nachdem die Vorinstanz im April 2013 der SEC mit Einverständnis der
X._______ Corp. Informationen und teilweise geschwärzte Dokumente
hatte zukommen lassen, schloss sie das Amtshilfeverfahren ab.
B.
Am 19. Juni 2014 ersuchte die SEC die Vorinstanz schriftlich neuerlich um
internationale Amtshilfe in Bezug auf die X._______ Corp. wegen Ver-
dachts auf Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation im Zusam-
menhang mit dem Handel von A._______-Aktien.
Die SEC begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass während der
Werbekampagne für die A._______-Titel, die von April 2012 bis Juni 2012
stattgefunden habe, Aktien der A._______ im Wert von ungefähr USD 2.5
Mio. über verschiedene Schweizer Bankkonten verkauft worden seien, un-
ter anderem über das Konto der X._______ Corp. bei der B._______. Die
SEC untersuche nun, ob die wirtschaftlich Berechtigten und Verwalter von
verschiedenen Schweizer Handelskonten durch die Werbekampagne oder
durch manipulative Handelstätigkeit bezüglich A._______-Aktien gegen
U.S.-amerikanisches Wertpapierrecht verstossen hätten. Die SEC ersuche
die Vorinstanz deshalb um zusätzliche Informationen bezüglich der
X._______ Corp., unter anderem um feststellen zu können, wer diese be-
sitze und kontrolliere und ob diese vom verdächtigen Handel mit
A._______-Aktien profitiert hätten. Die SEC ersuchte die Vorinstanz na-
mentlich, ihr folgende Informationen und Unterlagen im Besitz der
B._______ zukommen zu lassen:
Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten am Konto bei der
B._______;
Kopien der Konto- und Depotunterlagen inklusive
B-1800/2015
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a) alle Kontoeröffnungsunterlagen;
b) alle Monatsabrechnungen vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni
2012;
c) alle order tickets für alle Käufe von A._______-Aktien vom 1. Okto-
ber 2011 bis zum 30. Juni 2012;
d) alle order tickets betreffend entsprechende Verkäufe von
A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
e) Information zur Identifikation der Personen, welche den Kauf oder
Verkauf von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum
30. Juni 2012 veranlasst haben;
f) alle Deposit Slips (Vorder- und Rückseite inkl. ergänzende Doku-
mente) für Beträge über USD 10'000.–;
g) alle Dokumente betreffend Überweisungen auf die oder von den
genannten Konten in Beträgen über USD 10'000.– (inklusive Über-
weisungsaufträge und Confirmation Slips, Dokumente, welche die
Auftraggeber jeder Überweisung identifizieren, E-Mails und weitere
Korrespondenz bezüglich jeder Überweisung);
h) Dokumente zur Identifizierung derjenigen Konten, von welchen
A._______-Aktien auf das Konto bei der B._______ übertragen
wurden;
i) Informationen bezüglich des aktuellen Kontostands, sowie
j) sämtliche Korrespondenz und weitere relevante Dokumente betref-
fend Kontoinhaber und Handel mit A._______-Aktien vom 1. Okto-
ber 2011 bis zum 30. Juni 2012.
Dokumente zur Identifikation weiterer Gesellschaften, welche densel-
ben wirtschaftlich Berechtigten haben wie die X._______ Corp.
C.
Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine erneute Kontaktierung der
B._______.
D.
Am 6. August 2014 informierte die Vorinstanz die X._______ Corp. über
das Amtshilfegesuch der SEC vom 19. Juni 2014. Die Vorinstanz forderte
die X._______ Corp. auf, ihr mitzuteilen, ob sie auf eine formelle vor-
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Seite 4
instanzliche Verfügung bezüglich der Übermittlung ihrer Daten und Unter-
lagen an die SEC verzichte. Im Falle eines Nichtverzichts habe dies die
X._______ Corp. zu begründen.
E.
Die X._______ Corp. ersuchte am 18. August 2014 schriftlich um Einsicht
in das erste Amtshilfeersuchen der SEC vom 13. Juli 2012 und in das
Schreiben der SEC an die Vorinstanz vom 19. Juni 2014. Vorsorglich er-
klärte die X._______ Corp., dass einer Übermittlung der Daten an die SEC
nicht zugestimmt und eine formelle Verfügung verlangt werde.
F.
Mit Schreiben vom 26. August 2014 stellte die Vorinstanz der X._______
Corp. das Amtshilfegesuch der SEC vom 19. Juni 2014 zu. Dabei waren
alle Informationen, die sich auf Drittpersonen beziehen oder das Interesse
der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung gefährden könn-
ten, geschwärzt. In das Amtshilfegesuch vom 13. Juli 2012 gewährte die
Vorinstanz der X._______ Corp. hingegen keine Einsicht. Die Vorinstanz
begründete dies damit, dass kein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in
das Gesuch eines abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens bestehe.
G.
Die X._______ Corp. bekräftigte gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben
vom 24. September 2014, der Übermittlung der Daten nicht zuzustimmen.
Als Begründung führte die X.________ Corp. an, dass durch die Weige-
rung der Vorinstanz, Einsicht in das Amtshilfegesuch im vorangegangenen
Verfahren aus dem Jahr 2012 zu gewähren, der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt werde. Es bestünden zudem kein ausreichender Anfangs-
verdacht und kein sachlicher Konnex der bei der B._______ erhobenen
Akten mit dem Gegenstand des Amtshilfegesuches.
H.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess die Vorinstanz das Amtshilfeer-
suchen der SEC gut und ordnete die Übermittlung der folgenden Informa-
tion und Dokumente an:
"1. The beneficial owner of X._______ Corp. is C._______, born '_______',
Canadian citizen, domiciled at '_______', Canada. All purchase and sale
trades of A._______ shares were ordered by D._______ AG, '_______',
Switzerland, except for the internal transfer of 10'000 shares, which was
ordered by the authorized signatories of E._______ S.A. Broker for the
trades was F._______ AG, G._______ NY (G._______) acted as custo-
dian.
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2. Folgende Dokumente werden der SEC zugestellt:
Konto- und Depoteröffnungsunterlagen, inkl. Unterschriftenkarte(n),
Name, Adresse und Beruf der Kontoinhaber, Name, Adresse und Be-
ruf der wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten und Vermögensver-
waltungsmandate (pag. 24-131);
Monatliche Kontoauszüge vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012
(pag. 3-23);
Titelbestandsaufstellung für Titel der A._______ vom 1. Oktober 2011
bis 30. Juni 2012 (pag. 1-2)."
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Teile des Gesuchs vom 19. Juni 2014, welche nach Rücksprache mit
der SEC der X._______ Corp. nicht zur Kenntnis gebracht worden seien,
nicht zur Beurteilung des Anfangsverdachts herangezogen würden. Die
X._______ Corp. könne nicht das neue Amtshilfeverfahren dazu nutzen,
Rechte geltend zu machen, auf welche sie im Rahmen des ersten Amtshil-
feverfahrens durch ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung
sinngemäss verzichtet habe. Es bestehe im vorliegenden Amtshilfeverfah-
ren kein schutzwürdiges Interesse der X._______ Corp. an Einsicht in das
Amtshilfegesuch des abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör der X._______ Corp. sei gewahrt. Der Sachverhalt,
welcher den Anfangsverdacht auslöse, werde im Amtshilfebegehren der
SEC ausreichend dargetan, indem die vier Phasen der mutmasslichen
pump-and-dump-Marktmanipulation im Gesuch beschrieben und zeitlich
eingeordnet sowie die gemäss derzeitigem Stand der Untersuchung der
SEC in den einzelnen Phasen beteiligten Gesellschaften benannt würden.
Ein genügender Bezug der ersuchten Informationen betreffend das Konto
der X._______ Corp. zur Untersuchung der SEC sei mit der Darstellung
des Ablaufs der mutmasslichen Marktmanipulation sowie der zeitlichen
Nähe der genannten Aktientransaktionen durch die X.________ Corp. je-
denfalls dargetan. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Untersu-
chung der SEC und dem Konto der X._______ Corp. bei der B._______
beziehe sich auch auf Informationen bezüglich des wirtschaftlich Berech-
tigten, der von den Transaktionen auf diesem Konto profitiert habe, sowie
bezüglich des Auftraggebers, welcher die entsprechenden Transaktionen
veranlasst habe. Folglich seien der SEC die Konto- und Depoteröffnungs-
unterlagen sowie die Know Your Customer (KYC)-Unterlagen zur Identifi-
kation des wirtschaftlich Berechtigten vollständig zu übermitteln. Zur Un-
tersuchung der mutmasslichen Marktmanipulation müsse die SEC auch in
der Lage sein, den effektiven Handel mit A._______-Aktien auf dem Konto
der X._______ Corp. im Zusammenhang mit den sonstigen Aktivitäten im
betreffenden Zeitraum auf dem Konto der X._______ Corp. zu betrachten.
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Es entspreche dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, der SEC die Konto-
auszüge des Kontos der X.________ Corp. vom 11. Oktober 2011 bis zum
30. Juni 2012 vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln.
I.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz hat die X._______ Corp. (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2015 vor dem Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
FINMA vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben. Dem Amtshilfeersuchen
der U.S. Securities and Exchange Commission vom 19. Juni 2014 sei nicht
zu entsprechen.
2. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sei anzuweisen, sämtli-
che im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens von der B._______
AG herausverlangten Unterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr.
'_______' zu retournieren;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin."
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag:
"Es seien die Unterlagen des Amtshilfeverfahrens der FINMA für die U.S.
Securities and Exchange Commission in Sachen A._______ Corporation be-
treffend die Beschwerdeführerin mit der Geschäftsnummer '_______' von der
Vorinstanz beizuziehen."
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit,
dass ein begründeter Anfangsverdacht gegen sie fehle. Wie die Vorinstanz
im Einzelnen zu den Annahmen und Beurteilungen komme, auf denen der
Entscheid beruhe, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entneh-
men. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, in-
dem sie (a) die Offenlegung von Kontobewegungen an die ersuchende Be-
hörde verfügt habe, die mit dem Gegenstand der Untersuchung dieser Be-
hörde offenkundig nichts zu tun hätten, und (b) ohne irgendwelche neue
Erkenntnisse oder begründete Verdachtsmomente entgegen ihrer eigenen
früheren Interessensabwägung die Offenlegung der Identität des wirt-
schaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Be-
schwerdeführerin verfügt habe. Für die Beurteilung der Beschwerdegründe
sei die Kenntnis der Verfahrensgeschichte der für die SEC geleisteten
Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin unerlässlich. Die Vorinstanz
habe sich mit Bescheid vom 26. August 2014 aus nicht nachvollziehbaren
Gründen geweigert, der Beschwerdeführerin Einsicht in das ursprüngliche
Amtshilfeersuchen der SEC in Sachen A._______ zu gewähren. Die Argu-
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mentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer-
deführerin hätte auf ihr Recht auf Akteneinsicht "sinngemäss verzichtet",
sei zurückzuweisen. Die rudimentären Zeilen im vorinstanzlichen Schrei-
ben vom 11. Januar 2013 zum Inhalt des Ersuchens der SEC könnten die
Akteneinsicht nicht ersetzen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung we-
gen Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich aufzuheben. Es be-
stehe kein Anfangsverdacht auf Involvierung der Beschwerdeführerin in die
Marktmanipulation. Dies bestätige der nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung in New York eingereichte Complaint der ersuchenden Behörde. Da-
her sei dem Ersuchen der SEC vom 19. Juni 2014 nicht zu entsprechen.
Es sei kein sachlicher Konnex der bei der Bank erhobenen Daten mit dem
Gegenstand des Amtshilfegesuchs gegeben. Es gehe nicht an, dass nun
doch und ohne jegliche neu geltend gemachten Verdachtsmomente sämt-
liche von der Vorinstanz bei der Bank erhobenen Unterlagen ungeschwärzt
an die SEC übermittelt werden sollten. Wo ein ausreichend sachlicher Kon-
nex mit dem Untersuchungsgegenstand offenkundig fehle, sei die Trans-
aktion zu schwärzen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Verfügung
aufzuheben.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragt die Vorinstanz die
Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die angefochtene Verfügung genüge der Begründungspflicht ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die vorgenommenen Schwärzungen seien im
Einzelnen begründet worden. Ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in
Akten eines anderen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin weder in ih-
rer Stellungnahme vom 24. September 2014 noch in ihrer Beschwerde-
schrift dargelegt. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin sei ab-
zuweisen. Sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Unterlagen
befänden sich bereits bei den Akten. Ebenso wenig habe die Beschwerde-
führerin im vorliegenden Verfahren einen anderweitigen Anspruch auf Ein-
sicht in das Amtshilfegesuch, welches Bestandteil der Akten eines frühe-
ren, abgeschlossenen Verfahrens sei. Dass sich der Anfangsverdacht ge-
mäss Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 gegen die A._______ bezie-
hungsweise die Personen, welche diese kontrollierten, richte und nicht ge-
gen die Beschwerdeführerin, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin be-
streite nicht, dass sie während der Zeitspanne, in welcher gemäss Darstel-
lung im Amtshilfegesuch der SEC die Dump-Phase der Marktmanipulation
stattgefunden habe, Aktien der A._______ mit Gewinn verkauft habe. Dies
genüge für die Darlegung eines Anfangsverdachts, dass die Beschwerde-
führerin in die genannte Marktmanipulation involviert gewesen sein könnte.
B-1800/2015
Seite 8
Die Vorinstanz sei nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob der beste-
hende Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin letztendlich zu-
treffe oder nicht und welche der an die SEC zu übermittelnden Informatio-
nen für die Abklärung des Verdachts effektiv dienlich sein würden. Die zu
übermittelnden Informationen seien potentiell geeignet, der SEC bei der
Abklärung des Verdachts dienlich zu sein. Die Übermittlung der Informati-
onen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wider-
spreche nicht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Amtshilfeleistung
an die SEC stütze sich auf einen hinreichenden Anfangsverdacht und sei
damit zulässig.
Diese Eingabe ist der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 zur Kenntnis
zugestellt worden.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein Aus-
schlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und
Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Bör-
sen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG;
SR 954.1) zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist als von der Amtshilfe betroffene Kon-
toinhaberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48
Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
B-1800/2015
Seite 9
hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch
schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss
rechtzeitig überwiesen worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen – einzutreten (Art. 44 ff.
VwVG).
2.
2.1 Das Börsengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni
2007 (FINMAG; SR 956.1) enthalten je eigene Regelungen über die Amts-
hilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Art. 38
BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei
subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2
FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar
2006, BBl 2006 2829, 2848; BVGE 2011/14 E. 3). Im vorliegenden Fall ist
deshalb Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar.
2.2 In Art. 38 BEHG werden die Voraussetzungen zur Gewährung von
Amtshilfe an ausländische Behörden in Börsensachen formuliert.
2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Fi-
nanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere
Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a; sog. Spe-
zialitätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Be-
rufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlich-
keit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Ver-
fahren vorbehalten bleiben (Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Dabei blei-
ben Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung
der Öffentlichkeit über solche vorbehalten.
2.4 Die SEC ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorin-
stanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten darf (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-3053/2009 vom 17. August 2009,
E. 3.2, und B-5297/2008 vom 5. November 2008, E. 4.1 je mit Hinweisen).
Sie sichert in ihrem Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 zwar ihrerseits
B-1800/2015
Seite 10
nicht die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Infor-
mationen zu. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 enthält
jedoch in der Dispositivziffer 2 einen Vorbehalt solcher Behandlung und
Zweckgebundenheit. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
dargelegt hat, ist die SEC ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multi-
lateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and
Cooperation and the Exchange of Information" der International Organisa-
tion of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausge-
gangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art.
10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der übermittelten Information einhält (vgl.
BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es gibt keine An-
haltspunkte dafür, dass die SEC das IOSCO-MMoU missachten würde. Mit
der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz damit sowohl das Spezi-
alitäts- als auch das Vertraulichkeitsprinzip gewahrt. Folglich sind in dieser
Hinsicht die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die SEC
ohne Weiteres gegeben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ih-
res Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich in
ihrer Verfügung vom 26. August 2014 nicht nachvollziehbar geweigert, ihr
Einsicht in das erste Amtshilfeersuchen der SEC vom 13. Juli 2012 zu ge-
währen. Zu prüfen ist daher, ob die Einschränkung des Akteneinsichts-
rechts gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf das erste Amtshil-
feersuchen der SEC zu Recht erfolgt ist.
Da die Verfahrensgarantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller
Natur ist und ihre Verletzung – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – grundsätzlich zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids führt, sind diesbezügliche Rügen vorab zu prüfen
(vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 29 Rz. 28 f. und 106 f., mit Hinweisen).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) umfasst nach ständiger Rechtsprechung und Lehre das
Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für
das Bundesverwaltungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert.
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Seite 11
Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat jede Partei oder ihr Vertreter Anspruch da-
rauf, in ihrer Sache die Verfahrensunterlagen am Sitz der verfügenden Be-
hörde einzusehen. Dazu gehören namentlich alle als Beweismittel dienen-
den Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Behörde darf die Ein-
sichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn unter anderem wesentliche
öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die in-
nere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen
Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), die Geheimhaltung erfordern.
Die Aufzählung der Interessen in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG ist beispielhaft,
mithin nicht abschliessend.
3.3 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann nur im Rah-
men eines hängigen Verfahrens ausgeübt werden (vgl. WALDMANN/OESCH-
GER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 Rz. 48 und 86;
STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 26 Rz.
16). Eine Ausnahme ist lediglich gegeben, wenn die Partei ein schutzwür-
diges Interesse an einer Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auch
bezüglich eines abgeschlossenen Verfahrens geltend machen kann (vgl.
BGE 129 I 259 E. 3; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 Rz. 49; STE-
PHAN C. BRUNNER, a.a.O., Art. 26 Rz. 19). Das schutzwürdige Interesse ist
dabei nur bei besonderen verfahrensmässigen Gegebenheiten zu bejahen.
Ein Anspruch auf Einsicht in ein Amtshilfegesuch aus einem vergangenen
abgeschlossenen Verfahren kann nämlich selbst dann verneint werden,
wenn das neue Verfahren die gleichen Personen und die gleichen Informa-
tionen wie das vorhergegangene, abgeschlossene Amtshilfeverfahren be-
trifft. Dabei ist die Verneinung auch zulässig, wenn der oder die Betroffene
nicht darlegen kann, inwiefern ihr oder ihm die Einsicht in die betreffenden
Dokumente zu einem Vorteil oder Nachteil im aktuellen Verfahren verhelfen
würde. Es kann diesfalls an einem schutzwürdigen Interesse an der Akten-
einsicht fehlen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1258/2013
vom 24. Juli 2013 E. 2.2). Überdies dürfen in einem früheren Verfahren
eingeholte Unterlagen in einem neuen Verfahren ohne Gehörsgewährung
verwendet werden, sofern der oder die Betroffene Einsicht in diese gehabt
hat. Durch die Verwendung solcher Unterlagen ohne neuerliche Gewäh-
rung der Einsicht in sie wird das rechtliche Gehör nicht verletzt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1261/2014 vom 25. Juli 2014 E. 3.1).
B-1800/2015
Seite 12
3.4
3.4.1 In casu beruft sich die Vorinstanz darauf, dass im vorliegenden Amts-
hilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an
Einsicht in das Amtshilfegesuch des abgeschlossenen ersten Amtshilfever-
fahrens bestehe. Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung
insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe im damaligen Verfahren
nicht auf ihrem behaupteten Recht auf Akteneinsicht in das Amtshilfege-
such aus dem Jahr 2012 bestanden. Sie könne nun nicht das neue Amts-
hilfeverfahren dazu nutzen, Rechte geltend zu machen, auf welche sie
durch ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung sinngemäss ver-
zichtet habe. Es erübrige sich daher auch, im vorliegenden Verfahren zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren Anspruch auf
Einsicht in das damalige Amtshilfegesuch gehabt hätte. Im vorliegenden,
neuen Verfahren sei die Begründung des Amtshilfegesuches aus dem Jahr
2012 unbeachtlich. Es sei ausschliesslich auf das im Amtshilfegesuch vom
19. Juni 2014 Vorgebrachte abzustellen. Der Beschwerdeführerin er-
wachse im vorliegenden Verfahren keinerlei Nachteil aus der Unkenntnis
des Amtshilfegesuches aus dem Jahr 2012. Die Beschwerdeführerin ver-
möge auch nicht darzutun, inwiefern ihr aus der Einsicht in das Amtshilfe-
gesuch des früheren Verfahrens ein Vorteil in Bezug auf das vorliegende
Verfahren erwachsen würde. Es bestehe damit im vorliegenden Amtshilfe-
verfahren kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an Ein-
sicht in das Amtshilfegesuch des vorhergegangenen, abgeschlossenen
Amtshilfeverfahrens.
Vernehmlassungsweise bringt die Vorinstanz ergänzend vor, die Be-
schwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift kein schutzwürdiges In-
teresse auf Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens dargelegt. Die Be-
schwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf
Einsicht in das Amtshilfegesuch, welches Bestandteil der Akten eines
früheren, abgeschlossenen Verfahrens sei.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, die Vorinstanz
habe sich mit der angefochtenen Verfügung aus nicht nachvollziehbaren
Gründen geweigert, ihr Einsicht in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen
der SEC zu gewähren, aufgrund dessen zusammen mit dem ergänzenden
Ersuchen der SEC vom 19. Juni 2014 in die gesetzlich geschützten Rechte
der Kundin eingegriffen werden solle. Die Argumentation der Vorinstanz,
es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme, sei in kei-
ner Weise überzeugend. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz der
B-1800/2015
Seite 13
Behandlung des "Zusatzgesuches" der SEC in der gleichen Sache eine
neue Verfahrensnummer gegeben habe, statt das frühere Verfahren wie-
der zu eröffnen, könne nicht zu einem Verlust des Anspruchs der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht führen. Zurück-
zuweisen sei auch die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung, die Beschwerdeführerin hätte auf ihr Recht auf Akteneinsicht
"sinngemäss verzichtet". Sie habe sich das rechtliche Gehör ausdrücklich
vorbehalten, "sollte wider Erwarten das rubrizierte Verfahren auf weitere
oder zusätzliche Amtshilfemassnahmen hin fortgesetzt bzw. wieder aufge-
nommen werden". Im einleitenden Verfahren im Jahre 2013 habe sich die
Vorinstanz geweigert, der Beschwerdeführerin Einsicht in das ursprüngli-
che Ersuchen der SEC zu gewähren. Die rudimentären Zeilen im Schrei-
ben der Vorinstanz vom 11. Januar 2013 zum Inhalt des Ersuchens der
SEC könnten die Akteneinsicht nicht ersetzen. Eine Ausnahme vom ver-
fassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör liege nicht
vor. Die Vorinstanz verweigere die Einsichtnahme in das ursprüngliche
Amtshilfeersuchen der SEC mit Berufung auf Art. 11 IOSCO-MMoU. Es
könne nicht als vordringliches Interesse der Eidgenossenschaft betrachtet
werden, dass die Vorinstanz dem Art. 11 (a) dieses Memorandums nach-
lebe. Neben der Berufung auf Art. 11 IOSCO-MMoU werde kein konkreter
Grund genannt, weshalb die Einsichtnahme in das ursprüngliche Gesuch
der SEC im vorliegenden Fall verweigert werde. Die Vorinstanz betrachte
die Begründung, mit der sie die Einsichtnahme in das erste Amtshilfeersu-
chen zu Unrecht verweigert habe, heute selber nicht mehr als gesetzes-
konform.
3.5 Eine Durchsicht der Verfahrensakten ergibt, dass sich das vorliegende
Amtshilfeverfahren nicht auf das erste Amtshilfegesuch der SEC vom 13.
Juli 2012 stützt, sondern allein auf das zweite Gesuch der SEC vom 19.
Juni 2014. Das zweite Gesuch enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf
das erste. Demgemäss ist dieses für das vorliegende Verfahren nicht qua
Verweis heranzuziehen und das zweite Gesuch nicht mit dem ersten in-
haltlich zu ergänzen. Vielmehr ist das zweite Gesuch als solches umfas-
send und bedarf folglich keiner Ergänzung durch andere Dokumente. Es
handelt sich somit nicht um ein ergänzendes, sondern um ein eigenständi-
ges Gesuch. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin weder ein Nach-
teil noch ein Vorteil aus der Unkenntnis des ersten Gesuchs der SEC er-
wachsen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzulegen, in-
wiefern ihr konkret durch die fehlende Einsicht in das erste Amtshilfege-
such ein Nachteil oder ein Vorteil für das vorliegende Verfahren entstanden
ist, entsteht oder zukünftig entstehen wird. Die Beschwerdeführerin trägt
B-1800/2015
Seite 14
vielmehr allein abstrakt-theoretische Einwände vor, die keine konkreten
Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren aufzeigen und demgemäss
nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere ist ihr rein abstrakt argumen-
tierendes Vorbringen nicht überzeugend, dass sich das neuerliche Amts-
hilfegesuch der SEC auf ihr erstes Gesuch stütze und dieses ergänze. Die
Beschwerdeführerin kann die Aussage der Vorinstanz, wonach sich das
vorliegende Verfahren allein auf das erneute Gesuch der SEC vom 19. Juni
2014 stützt, in keinerlei Weise entkräften. Dieses ist offensichtlich für das
vorliegende Verfahren unbeachtlich. Die Vorinstanz gewährte der Be-
schwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfah-
rens, soweit sie darum ersuchte und Akteneinsicht möglich war. Gemäss
der in E. 3.3 hiervor angeführten Rechtsprechung ist somit im vorliegenden
Verfahren ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer
Einsichtnahme in das frühere Amtshilfegesuch vom 13. Juli 2012 zu ver-
neinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und
ist abzuweisen.
Fraglich erscheint indessen, ob zusammen mit der Vorinstanz zugleich ge-
sagt werden kann, der Verzicht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht
in einem früheren Verfahren stelle einen endgültigen Verzicht auch pro fu-
turo dar. Denn es können nicht von vornherein Konstellationen ausge-
schlossen werden, bei denen sich eine solche (pauschale) Annahme als
unrichtig oder gar stossend erwiese. Da nach dem eingangs Gesagten das
vorliegende Akteneinsichtsgesuch aus anderen Gründen abgewiesen wer-
den muss, erübrigen sich jedoch an dieser Stelle Weiterungen hierzu.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die
Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Masse nach-
gekommen.
4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird unter anderem auch
die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu
begründen. Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheids
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
B-1800/2015
Seite 15
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 130 II
530 E. 4.3 und 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.3 Die Vorinstanz nennt in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen
Elemente, welche sie dazu bewogen haben, das Amtshilfeersuchen der
SEC gutzuheissen. Die Vorinstanz führt namentlich an, die SEC habe aus-
reichend dargetan, dass die A._______-Aktien unübliche Kursbewegun-
gen aufgewiesen hätten, mutmasslich eine pump-and-dump-Marktmanipu-
lation erfolgt sei und seitens der Beschwerdeführerin namhafte Aktien-
transaktionen zeitlich nah zu dieser stattgefunden hätten, so dass ein An-
fangsverdacht vorhanden sei (Sachverhalt Bst. H). Die angeführten Über-
legungen haben offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung durch die Be-
schwerdeführerin zugelassen. Die Verfügung ist damit ausreichend be-
gründet, und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vo-
rinstanz ersichtlich.
Ob und inwiefern die Vorinstanz verpflichtet war, auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Entkräftung des Verdachts auf Marktmanipulation
einzugehen beziehungsweise ob sie dieser Pflicht zur Genüge nachge-
kommen ist, ist eine im Folgenden zu überprüfende materielle Frage.
5.
5.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dem
Amtshilfeersuchen der SEC liege kein genügend konkreter (Anfangs-)Ver-
dacht auf eine Marktmanipulation zugrunde. Das Amtshilfeersuchen stelle
eine reine Beweisausforschung dar, und der angefochtene Entscheid ver-
letze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerdeführerin ist der An-
sicht, einen allfälligen Verdacht entkräften zu können und begründet dies
ausführlich.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat nach Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berück-
sichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung setzt dies einerseits das Vorlie-
gen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz
B-1800/2015
Seite 16
3 BEHG ist andererseits die Übermittlung von Informationen über Perso-
nen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwi-
ckelt sind (unbeteiligte Dritte), unzulässig. In der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird die Verhält-
nismässigkeit durch die Pflicht, nur sachbezogene, das heisst für die Ab-
klärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informatio-
nen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheb-
lichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II
126 E. 5b/aa).
5.2.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Zu-
sammenhang mit vermuteten Marktmanipulationen wiederholt festgehal-
ten, die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien
für eine mögliche Marktverzerrung vorhanden seien. Es genüge hierfür die
Feststellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu
den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. An den Anfangsverdacht
sind demnach gemäss der zitierten, ständigen Rechtsprechung keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens bezie-
hungsweise der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob
diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher,
wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsver-
fahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemes-
sen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den
Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetz-
lichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Infor-
mationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem
Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verlet-
zung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informati-
onen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten ste-
hen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen (sog. fishing expe-
ditions). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind,
in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von
ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf
die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müs-
sen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 und 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2011/14 E.
5.2.2 und 2010/26 E. 5.1, je mit Hinweisen).
5.2.3 Das Verbot der Beweisausforschung beziehungsweise von fishing
expeditions ist Ausfluss sowohl des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes als
B-1800/2015
Seite 17
auch des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit des Rechtsstaats-
prinzips (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 126 II 126 E. 5b/aa
und 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1). Als reine Beweisausforschung
gilt in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen namentlich eine Be-
weismassnahme, die mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang
aufweist und offensichtlich ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutrei-
ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach
Beweismitteln erscheint. Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweis-
ausforschung liegt namentlich dann vor, wenn zur Begründung oder Erhär-
tung eines (noch) fehlenden Verdachts nach belastenden Beweismitteln
gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte
für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BVGE 2011/14 E.
5.2.2.1 mit Hinweisen; MADELEINE SIMONEK, Fishing Expeditions in Steuer-
sachen, in: Cavallo/Hiestand/Blocher/Arnold/Käser/Caspar/Ivic [Hrsg.], Im
Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, Liber amicorum für Andreas
Donatsch, 2012, S. 903 f.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, In-
ternationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2.
Aufl. 2015, S. 234 f., Rz. 2.5; GIOVANNI MOLO, Die neue Trennungslinie bei
der Amtshilfe in Steuersachen: Das Verbot der fishing expeditions und die
formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 2011/12 [80], S. 143 f.,
Rz. 2.1 mit Hinweisen).
5.2.4 Das Beweisausforschungsverbot bedeutet insbesondere, dass Amts-
hilfegesuche ohne die schlüssige Darlegung konkreter Anhaltspunkte nicht
zulässig sind. Ob genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, hängt
von der im Amtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ab (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom
5. März 2009 E. 4; vgl. AMADÒ/MOLO, Das Verbot von "Fishing Expeditions"
gemäss der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März
2009 und den OECD-Standards, in: AJP 18 [2009], S. 539 f. mit Hinwei-
sen).
5.2.5 Die Vorinstanz ihrerseits hat sich nicht darüber auszusprechen, ob
der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft. Sie ist vielmehr an
die Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensicht-
lich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und sich daraus
hinreichende Anhaltspunkte für die untersuchte Unregelmässigkeit erge-
ben. In ihrer Eigenschaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übt die Vo-
rinstanz eine blosse "Hilfsfunktion" bei der Sachverhaltsermittlung aus, das
heisst sie liefert lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 38 BEHG
spezifische Sachverhaltselemente. Die eigentlichen Abklärungen, wie die
B-1800/2015
Seite 18
vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Auslegung und An-
wendung der einschlägigen Bestimmungen des ausländischen Aufsichts-
rechts, obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde; erst sie hat die ihr
amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit eigenen
weiteren Abklärungen im Rahmen des Hauptverfahrens umfassend zu
würdigen. Ist der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im Ersu-
chen hinreichend und schlüssig dargetan, und gelingt es den an den kriti-
schen Transaktionen beteiligten, in das Aufsichtsverfahren einbezogenen
Personen nicht, den das Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren aus-
lösenden Verdacht zu entkräften, ist die Amtshilfe grundsätzlich zu gewäh-
ren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.6 Nachfolgend muss deshalb geprüft werden, inwieweit der Anfangs-
verdacht in casu genügend substantiiert ist. Dabei reicht es nach dem Ge-
sagten aus, wenn im Untersuchungsstadium erst Indizien oder abstrakte
Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften be-
stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003
E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1) und die ersuchten Informationen nicht
ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, so
dass sie nicht offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung weiter vo-
ran zu bringen, im Sinne einer unzulässigen Beweisausforschung (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BGE
129 II 484 E. 4.1 mit Hinweisen sowie hiervorne E. 5.2.4).
5.3
5.3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 11. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 in zwei Tranchen
von je 10'000 Aktien A._______-Titel erworben (beide am 29. Februar
2012) und wieder verkauft (am 20. beziehungsweise 27. April 2012) und
dabei einen Gewinn in einer Gesamthöhe von USD 2'750.00 überwiesen
erhalten hat. Es ist nachvollziehbar, wenn die SEC und die Vorinstanz in
den gesamten Umständen Indizien erblicken, wonach diese Transaktionen
weder grundlos noch ohne Wissen der Beschwerdeführerin erfolgt sind.
Die Überweisungen geschahen nämlich – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin – in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang
zur vermuteten Marktmanipulation (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.1 mit Hinwei-
sen). Dass die Aktienkäufe bereits etwas vor der Werbekampagne für die
A._______-Aktien erfolgt sind, die von April 2012 bis Juni 2012 stattfand,
B-1800/2015
Seite 19
und auch vor dem Kursanstieg im April 2012, ist dabei nicht ausschlagge-
bend und vermag ein allfälliges planerisches Wirken der hier interessieren-
den Personen nicht von Vornherein auszuschliessen. Im Gegenteil lässt
sich in der relevierten Zeitabfolge immer noch ein mögliches Indiz für die
Teilnahme der Beschwerdeführerin an der vermuteten Marktmanipulation
erblicken. Dies jedenfalls insoweit, als ein Vorwurf gegen die Beschwerde-
führerin dahin geht, beabsichtigt zu haben, wenig werthaltige Aktien güns-
tig zu erwerben und nach der Werbekampagne mit Gewinn zu verkaufen.
Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne des Amtshilferechts als in die
Vorgänge involvierte Partei und nicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen.
Die Frage, ob diese Überweisungen ihre Grundlage in einer ordentlichen
Geschäftsbeziehung der Parteien untereinander hatten, wird von der SEC
zu klären sein.
5.3.2 Der von der SEC geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist an-
gesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und
somit im Sinne des Gesagten hinreichend begründet. Es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Darstellung der SEC offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche enthält, welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in
Frage stellen würden. Wie vorstehend in E. 5.2.2 dargelegt, wird von der
ersuchenden Behörde nicht erwartet, dass sie den Sachverhalt lückenlos
und völlig widerspruchsfrei darlegt. Vielmehr wird sie bisher im Dunkeln
gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterla-
gen erst noch zu klären haben. Aufgrund der Tatsache, dass es beim Han-
del mit A._______-Aktien zu einer atypischen Kursentwicklung gekommen
ist, beruht der geschilderte Sachverhalt – wie erwähnt – auf hinreichend
konkreten Indizien, die aufsichtsrechtlich untersuchungswürdig erschei-
nen, und es besteht ein genügend dargelegter Verdacht auf Verletzung ge-
setzlicher Marktaufsichtsregeln. Von einer reinen Beweisausforschung zu
Lasten der Beschwerdeführerin oder weiterer Personen kann deshalb
keine Rede sein. Konkrete schriftliche Beweismittel für den Verdacht sind
nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei den in Frage
stehenden Umständen um öffentlich bekannte Tatsachen wie Kursverläufe
und andere über Internet erhältliche Informationen handelt und auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen oder vorgebracht werden, dass
die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente le-
diglich fingiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3 mit Hinweis).
B-1800/2015
Seite 20
Mit den von der SEC gelieferten Anhaltspunkten ist der nach Rechtspre-
chung geforderte, hinreichend begründete Anfangsverdacht im Zusam-
menhang mit Marktmanipulationen in casu gegeben.
5.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Sie macht geltend, die Kursentwicklung im untersuchten Zeit-
raum sei einzig auf die Publikation kursrelevanter Informationen zurückzu-
führen. Damit betreffen ihre Vorbringen indessen lediglich mögliche Be-
gleitumstände der in Frage stehenden Transaktionen. Ob und inwiefern
diese die im Rechtshilfegesuch dargelegten Käufe und Verkäufe von
A._______-Aktien als ungeeignet erscheinen lassen, um den Kurs der
A._______-Aktie künstlich zu beeinflussen, sind Fragen, deren Beurteilung
Aufgabe der SEC im jeweiligen Hauptverfahren sein wird, wenn sie auf-
grund der eingeholten Auskünfte und ihrer übrigen Untersuchungen dar-
über entscheiden muss, ob es tatsächlich zu einer Verletzung börsenrecht-
licher Vorschriften gekommen ist. Dies ist jedoch nach dem eingangs Ge-
sagten nicht Aufgabe der Vorinstanz, und zwar umso weniger, als die Vo-
rinstanz zu einer solchen Beurteilung – wenn überhaupt – nur sehr einge-
schränkt in der Lage wäre, da sie lediglich über die in der Schweiz einge-
holten Auskünfte verfügt. Auch durch das Bundesverwaltungsgericht kann
im Rahmen des Amtshilfeverfahrens keine derartige Würdigung der Sach-
verhaltselemente vorgenommen werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind aus diesen Gründen nicht ge-
eignet, den Verdacht auf Marktmanipulation, der sich aus den im Amtshil-
feersuchen der SEC geschilderten Umständen ergibt, zu entkräften, womit
sich ihre Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist und abzuwei-
sen ist.
5.5
5.5.1 Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz eine Offenle-
gung von Kontobewegungen an die SEC verfügt hat, die mit deren Unter-
suchungsgegenstand offenkundig nichts zu tun haben. Desgleichen ist der
Vorwurf zu überprüfen, die Vorinstanz habe ohne irgendwelche neue Er-
kenntnisse oder begründete Verdachtsmomente entgegen ihrer eigenen
früheren Interessensabwägung die Offenlegung der Identität des wirt-
schaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Be-
schwerdeführerin verfügt.
B-1800/2015
Seite 21
5.5.2 Die SEC ersucht unter anderem um Zustellung von monatlichen Kon-
toauszügen vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012. Die Herausgabe von
Informationen über Transaktionen, die sechs bis sieben Monate vor oder
zwei bis drei Monate nach dem untersuchten Kursanstieg im April 2012
erfolgt sind, mit dem Ziel, die SEC in die Lage zu setzen, dessen Hinter-
gründe zu untersuchen, erscheint nicht per se als unverhältnismässig. Ein
Kursanstieg kann nicht isoliert betrachtet und untersucht werden. Beim Tat-
bestand der Marktmanipulation ist zu erwarten, dass die Urheber in einem
kritischen Zeitpunkt, das heisst vor beziehungsweise nach der Phase des
atypischen Kursanstiegs, entsprechende Banktransaktionen tätigen. Vor-
liegend rechtfertigt sich die Untersuchung der genannten Zeitspanne ins-
besondere mit Blick auf den vor der Werbekampagne für die A._______-
Aktien – sie fand von April 2012 bis Juni 2012 statt – erfolgten Kauf von
A._______-Titeln durch die Beschwerdeführerin. Sie legt im Übrigen auch
nicht dar, dass im Vorfeld des Kursanstiegs getätigte Transaktionen mit
A._______-Titeln keinen Bezug zu diesem haben beziehungsweise haben
können.
5.5.3 Wer in der kritischen Zeitspanne A._______-Aktien gekauft bezie-
hungsweise verkauft hat, unterliegt dem dargelegten Verdacht und kann
nicht als unbeteiligter Dritter gelten. Dies trifft insbesondere auf die Be-
schwerdeführerin zu (vgl. E. 5.3.1 vorstehend).
5.5.4 Wie bereits in E. 5.4 hiervor dargelegt, lassen sich die verschiedenen,
über die Konten der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen von den
schweizerischen Vollzugsbehörden nicht in verdächtige und unverdächtige
aufteilen. Kontobewegungen, die in einem hinreichend nahen zeitlichen
Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, können
vielmehr bei der Abklärung des Verdachts dienen und sind damit als poten-
tiell erheblich einzustufen.
5.5.5 Es ist entsprechend nicht auszuschliessen, dass die ersuchten Infor-
mationen zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten für die Aufklärung
des geschilderten Sachverhalts erheblich sein könnten. Dasselbe gilt für
die von der SEC ersuchten Informationen in Bezug auf den externen Port-
folio-Verwalter der Beschwerdeführerin, welcher für sie vereinbarungsge-
mäss ein Aktienportfolio zusammengestellt und verwaltet und dabei mög-
licherweise auch die Käufe und Verkäufe der A._______-Aktien mit Blick
auf die erwarteten Marktentwicklungen getätigt hat.
B-1800/2015
Seite 22
5.5.6 Die von der SEC gemachten Angaben, der beschriebene Kursver-
lauf, die aufgezeigten signifikanten Anstiege des Handelsvolumens inner-
halb der Untersuchungsperiode sowie der durch die SEC aufgezeigte zeit-
liche und sachliche Konnex zwischen den verdächtigen Transaktionen und
den Kursbewegungen der A._______-Aktien stellen vorliegend genügend
Indizien für eine mögliche Marktmanipulation dar. Damit stützt sich das
Amtshilfeersuchen auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht. Die er-
suchten Informationen sind zudem bezüglich der umstrittenen Transaktio-
nen, des betreffenden Bankinstituts, des Zielobjektes sowie des betreffen-
den Zeitraumes präzis umschrieben und klar begrenzt; von einer reinen
Beweisausforschung kann deshalb keine Rede sein. Mithin ist das Ersu-
chen der SEC verhältnismässig.
5.6 Es ist somit kein Grund dafür ersichtlich, die an die SEC zu überliefern-
den Unterlagen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, einzelne
Textstellen integral unleserlich zu machen oder nicht zu übermitteln oder
die Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Ver-
walterin der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Amtshilfeersuchen der
SEC auf einen rechtsgenüglichen Verdacht stützt und verhältnismässig ist.
Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen.
7.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf Fr. 4'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2])
und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
B-1800/2015
Seite 23
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin
Versand: 15. Juni 2015