Abtei lung II
B-1802/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Philippe
Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber
Kaspar Luginbühl
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst
Vorinstanz,
betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 27. Dezember 2006 stellte H._______ (Beschwerdeführer) bei der Zu-
lassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission, Vorins-
tanz) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung seines
Gesuches brachte er im Wesentlichen vor, dass er schon von seinem Va-
ter eine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst mitbekommen
habe. So habe ihm sein Vater während der Kindheit oft erzählt, wie er sich
dem Dienst verweigert habe und daraufhin abkommandiert worden sei.
Auch sein Grossvater habe sich gegen Lebensende mit der Abrüstung be-
fasst und habe diesbezüglich an einer Petition gearbeitet. Durch lange Ge-
spräche mit seinem Grossvater sei ihm bewusst geworden, wie unsinnig
die Kosten und der Zeitaufwand seien, die in die Armee investiert würden.
Er habe seinem Grossvater versprochen, dass er seine militärische Ausbil-
dung nicht antreten werde. Dieses Versprechen habe seit dem Tod des
Grossvaters eine grosse symbolische Bedeutung für ihn. Dazu komme,
dass er sehr naturverbunden sei und beispielsweise den Fahrausweis
nicht erwerben wolle. Er sei ein friedliebender Mensch und sehe nicht ein,
weshalb Konflikte mit Waffengewalt gelöst werden müssten. Bezüglich De-
struktivität von Waffen habe er vor Jahren eine Erfahrung gemacht, als er
mitbekommen habe, wie eine Frau erschossen worden sei. Man höre in
letzter Zeit nur Schlechtes über das Militär, was sich mit den Schil-
derungen seiner Kollegen decke. Diese hätten ihm erzählt, dass sie wäh-
rend ihres Dienstes ständig gekifft und übermässig getrunken hätten. Auf-
grund dessen habe er überhaupt keine Lust seinen Dienst zu leisten. Zivil-
dienst erscheine ihm viel vernünftiger, weil er da seine Aufgaben selbst
aussuchen könne und die Zeiteinteilung selber vornehmen könne. Seinem
Gesuch fügte er mehrere Beilagen in Form von Medienberichten an, die
über Exzesse verschiedener Art während des Militärdienstes berichten.
Am 23. Januar 2007 ergänzte der Beschwerdeführer auf Wunsch der Vor-
instanz sein Gesuch. Darin führte er insbesondere aus, dass die Bundes-
verfassung jedem Schweizerbürger eine gewisse Freiheit zugestehe. Dies
sei im Verfahren um Zulassung zum Zivildienst allerdings nicht der Fall,
was er nicht nachvollziehen könne. Er verstehe nicht, weshalb er nicht ein-
fach zwischen Zivildienst und Armee wählen könne. Zudem lebe er nach
dem Prinzip des Karmas, indem er glaube, dass alles, was man verursa-
che, wieder auf einem selbst zurückfalle. Aus diesem Grund sei er nicht
gewillt, seine Energie und Zeit in negative Tätigkeiten zu investieren. Er
habe in seiner Vergangenheit zu oft negative Dinge getan, sei jetzt aber
über diese Phase hinweg. Er wolle jetzt lieber etwas Positives machen.
Waffenloser Dienst komme für ihn nicht in Frage, weil er dann immer noch
derselben Hierarchie unterstellt wäre, wie die übrigen Soldaten. Auch dem
ergänzten Gesuch fügte er mehrere kritische Medienberichte über den Mi-
litärdienst an.
Nachdem die Zulassungskommission den Beschwerdeführer am 14. Feb-
ruar 2007 angehört hatte, wies sie sein Gesuch selbentags mit Verfügung
3ab. Zur Begründung führte sie an, dass es zwar als moralische Forderung
aufgefasst werden könne, wenn der Beschwerdeführer keine Energie in et-
was Negatives einbringen wolle. Indem er zur Begründung jedoch lediglich
vorbringe, er habe seinem Grossvater versprochen, keinen Militärdienst zu
leisten, stelle er keine Forderung von allgemeiner Tragweite auf. Aufgrund
dessen seien die Voraussetzungen an eine moralische Forderung nicht er-
füllt. Indem der Beschwerdeführer über Gespräche mit seinem Vater und
seinem Grossvater zum Schluss gekommen sei, dass in der Schweiz eine
Abrüstung stattfinden solle, könne zwar nachvollzogen werden, wie seine
ablehnende Haltung gegenüber dem Militär entstanden sei. Weil jedoch
keine moralische Forderung habe anerkannt werden können, sei auch
nicht ersichtlich, wie daraus ein Gewissenskonflikt hätte entstehen können.
Indem der Beschwerdeführer einem Kollegen bei Bewerbungen und einem
anderen beim Vermitteln von Auftritten und der Produktion einer CD gehol-
fen habe, sei erstellt, dass er seine Hilfsbereitschaft umsetze. Diese gehe
jedoch nicht über das übliche Mass hinaus und weise zudem nicht auf eine
moralische Forderung hin, die zum Militärdienst in Widerspruch stehen
könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass ihn ein negativer
Entscheid bezüglich Zulassung ziemlich zurückwerfen würde, sei kein Ge-
wissenskonflikt ersichtlich, sondern eher ein gewisser emotionaler Stress.
Insgesamt sei er in seinen Ausführungen weitgehend unpersönlich und
sehr allgemein geblieben, was jedoch nicht auf seine angebliche mangeln-
de Kommunikationsfähigkeit zurückzuführen sei.
B. Gegen diesen Entscheid erhob H._______ am 7. März 2007 Beschwerde.
Zur Begründung führt er aus, dass er über den negativen Entscheid der
Vorinstanz derart enttäuscht gewesen sei, dass er seine Zimmertür einge-
treten und bestimmte andere Gegenstände zerstört habe. Er habe durch-
aus an Demonstrationen der Szene teilgenommen, nämlich an jenen ge-
gen die RUAG, gegen die Schliessung des Kulturzentrums Boa sowie ge-
gen die Kampagnen der SVP bezüglich Einbürgerung. Zudem sei er im
Fassen und Mitteilen seiner Sichtweisen sehr schlecht. Dies gelte schon
gegenüber der eigenen Familie, folglich noch viel mehr vor einem Komitee.
Seine Hilfsbereitschaft erachte er als überdurchschnittlich. Was das Vor-
bringen der Vorinstanz betreffe, wonach sein Antrag sehr kurz gewesen
sei, so könne er dem zwar zustimmen, jedoch gebe es keine Wegleitung
und anlässlich der Aushebung sei der Zivildienst nur sehr kurz zur Sprache
gekommen. Zudem hätte er von Anfang an zum Arzt gehen sollen, um sich
körperlich untersuchen zu lassen. Dies sei anlässlich der Aushebung nur
sehr oberflächlich getan worden. Er habe Rückenschmerzen, wobei dies
keine Ausrede sei wie bei anderen Leuten, die nicht Dienst leisten wollen.
Insgesamt verstehe er nicht, wieso man nicht zwischen Militär- und Zivil-
dienst wählen könne. Ausserdem wolle er keineswegs die Armee und ar-
meenahe Betriebe wie die RUAG durch seine Dienstleistung unterstützen.
Die Politiker seien wohl einfach zu dumm, um Lösungen zu finden, die
dem Volk helfen. Er fühle sich im Andenken an seinen Grossvater ver-
pflichtet, dessen Gedankengut weiterzutragen und keinen Dienst zu leis-
4ten. Er könne unmöglich bei einer Institution mitmachen, von der er sich
ideologisch immer abgegrenzt habe und die er aus idealistischen Gründen
ablehne. Zudem wäre der Militärdienst seinem Geisteszustand wohl ab-
träglich und würde seine Grundrechte verletzen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 beantragt die Zulassungskom-
mission die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich den Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Teilnahme an Demonstrationen führte sie aus,
dass er sich kaum daran habe erinnern können, weshalb sie nicht zu ei-
nem Gewissenskonflikt hätten beitragen können. Zum Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er Mühe habe, seine Sichtweisen vor Leuten zu
präsentieren, könne festgehalten werden, dass er sich – im Unterschied zu
Personen, die tatsächlich Kommunikationsschwierigkeiten haben – zu we-
nig Gedanken zu den massgeblichen Themen gemacht habe. So habe er
auf die Frage, warum er keinen Militärdienst leisten könne, immer wieder
andere Antworten gegeben. An der Schlussfolgerung, dass die Hilfsbereit-
schaft des Beschwerdeführers nicht über das normale Mass hinausgehe,
halte sie fest. Da die Information über den Zivildienst nicht im Aufgabenbe-
reich der Vorinstanz sei, könne sie sich nicht zu fehlenden Wegleitungen
äussern. Allgemein könne festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Beschwerde nichts Neues geltend gemacht habe. Die Vorins-
tanz könne nicht ermitteln, ob es sich bei den Vorbringen des Beschwerde-
führers um Gewissensgründe oder um blosse Unlust am Militärdienst
handle.
D. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 verzichtete das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement (EVD) auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 14. Feb-
ruar 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgeset-
zes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
5schrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZGD) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin
legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m.
Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG).
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der
Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die be-
treffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr
Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren
Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Die geltend gemachte moralische For-
derung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der be-
treffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG)
und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Be-
zug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach:
a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist.
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Viel-
mehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulas-
sungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augen-
merk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzube-
ziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Bot-
schaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskom-
mission und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Überprüfung von den-
selben Anhaltspunkten ausgehen (vgl. Botschaft vom 21. September 2001
zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001
VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.).
Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichten-
6den Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt.
Die Rekurskommission EVD hat erkannt (vgl. Entscheid der REKO/EVD
99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische,
sittliche, oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen. We-
sentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen
vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in
massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskom-
mission EVD das Gewissen beziehungsweise die in den neuen Gesetzes-
bestimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend
definiert. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative
Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine
moralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG
anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers be-
stimmen muss, dass bloss feststellende Kritik an der Armee (beispielsweise
betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb)
– selbst wenn sie noch so fundiert und nachvollziehbar ist – keinen Gewissens-
entscheid zu begründen vermag, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene
Handeln ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007
seinen Betrieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewie-
sene Gesuche um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (vgl.
publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom
16. Mai 2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche
Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche
Gründe sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um
vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. publizierter Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprü-
fungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG).
Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht ei-
nen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als
glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung.
Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer
besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unab-
hängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivil-
dienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Ent-
scheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus
der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an
dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8
Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zu-
lassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen
Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte.
7Die Begriffe Gewissen, Gewissenskonflikt und glaubhaft stellen unbe-
stimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn
der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge
selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-
rechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe be-
dürfen einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter
Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und An-
wendung von unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben
und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen,
wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen
näher steht. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung
der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 131
II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c ff.).
Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulas-
sungskommission erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht an den Ent-
scheid beziehungsweise Befund der Zulassungskommission gebunden,
sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat
das Bundesverwaltungsgericht folgt den Befund der Zulassungskommissi-
on beispielsweise dann bezeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht
in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des
behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu
strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde
(vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006
a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen
als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff.
4. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass der Beschwerdeführer keine mit dem Militärdienst unvereinbaren mo-
ralischen Forderungen im Sinne des Zivildienstgesetzes geltend mache. Sie
führt aus, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf sein Karma, wonach
alles, was er mache, auf ihn zurückfalle, eine moralische Forderung darstellen
könnte, wobei der Beschwerdeführer die Allgemeinverbindlichkeit dieser Forde-
rung aber nicht habe belegen können. Soweit der Beschwerdeführer vorge-
bracht habe, dass er durch Gespräche mit seinem Vater und seinem Grossva-
ter zur Überzeugung gelangt sei, eine Abrüstung der Schweizer Armee sei er-
strebenswert, zeige dies lediglich auf, weshalb der Beschwerdeführer die Ar-
mee ablehne. Weil dies jedoch keine moralische Forderung darstelle, sei damit
auch kein Gewissenskonflikt dargetan. Dazu komme, dass die Hilfsbereitschaft
des Beschwerdeführers nicht über das übliche Mass hinausgehe. Wenn er vor-
bringe, ein ablehnender Entscheid würde ihn zurückwerfen, stelle dies eben-
falls keinen Gewissensgrund dar, sondern zeige lediglich, dass der Beschwer-
deführer unter einem gewissen emotionalen Stress stehe. Insgesamt seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers unpersönlich und sehr allgemein gewe-
sen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen allfälligen Gewissens-
konflikt des Beschwerdeführers mit dem Militärdienst zu Recht als nicht
8glaubhaft bezeichnet hat. Ausgangspunkt zu dieser Prüfung bilden die fünf
Beurteilungsdimensionen nach Artikel 18b ZDG.
4.1 Gemäss der ersten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. a ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob der Gesuchsteller Inhalt und
Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann
und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstel-
lende Person verpflichtenden Charakter hat.
4.1.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass es zwar als
moralische Forderung aufgefasst werden könne, wenn der Beschwerde-
führer seine Energie nicht auf Negatives verwenden wolle. Indem er zur
Begründung jedoch lediglich vorbringe, er habe seinem Grossvater ver-
sprochen, keinen Militärdienst zu leisten, stelle er keine moralische Forde-
rung von allgemeiner Tragweite auf. Aufgrund dessen seien die Vorausset-
zungen an eine moralische Forderung nicht erfüllt. Indem der Beschwerde-
führer über Gespräche mit seinem Vater und seinem Grossvater zum
Schluss gekommen sei, dass in der Schweiz eine Abrüstung stattfinden
solle, könne zwar nachvollzogen werden, wie seine ablehnende Haltung
gegenüber dem Militär entstanden sei. Weil jedoch keine moralische For-
derung habe anerkannt werden können, sei auch nicht ersichtlich, wie dar-
aus ein Gewissenskonflikt hätte entstehen können.
4.1.2 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sei-
nem Gesuch um Zulassung zum Zivildienst mehrere Medienberichte beige-
legt habe, weil er belegen wolle, dass die Armee immer wieder an Folte-
rungen und Misshandlungen beteiligt sei. Er finde es unglaublich, dass sol-
che Machenschaften von der Armee gedeckt würden, und erst durch Re-
porter an die Öffentlichkeit kämen. An seiner Aushebung hätten zwar keine
Misshandlungen stattgefunden, die Tendenzen seien aber spürbar gewe-
sen. Er sei schon aus familiären Gründen dagegen, den Militärdienst zu
absolvieren. So seien seine Eltern dem Militär gegenüber sehr negativ ein-
gestellt. Sein Grossvater sei der Armee auch kritisch gegenüber gestan-
den und habe zudem an einer "Motion" bezüglich Abrüstung gearbeitet. Er
wolle dieses Gedankengut nach dem Tod des Grossvaters weiterführen.
Er habe nicht vor, seine Energie für etwas derart Negatives einzusetzen.
Bei der Armee gehe es schliesslich immer nur um Krieg, Waffen und Ver-
teidigung. Dies sei der falsche Weg. Der Allgemeinheit sei mehr gedient,
wenn man etwas Positives bewirke und sei dies nur schon in Gedanken.
Er könne nicht verstehen, weshalb das Militär in anderen Ländern Zivilis-
ten abschlachte. Dies sei der falsche Ansatz, Probleme zu lösen, zumal
man sie mit den Mitteln der Kommunikation aus der Welt schaffen könne.
Zudem könne er nicht akzeptieren, dass derart viel Geld in die Armee ge-
steckt werde. Er komme auch mit dem Gedanken an die straffe militärische
Führung nicht zurecht. Dazu komme, dass hinter der Armee die Waffenin-
dustrie stehe. Diese verkaufe Waffen auch an Länder, wohin sie keine ver-
kaufen dürfte. Es sei nicht richtig, wenn sich Leute in Afrika mit Waffen aus
der Schweiz erschiessen. Je mehr Leute sich weigern würden, den Militär-
dienst anzutreten, desto eher würde die Stimme der Armeegegner und der
9Gegner dieses Systems wahrgenommen. Er lebe nach dem Prinzip des
Karma, wonach alles auf ihn zurückfalle, was er gemacht habe. Auch des-
halb sei er nicht gewillt, seine Energie, Kraft und Gedanken in die Armee
einzubringen. Er sei eine Person, die viel abschalten müsse und eher ein
Einzelgänger sei. Er denke nicht, dass ihm der Militärdienst mit den vielen
Leuten gut bekäme. Schliesslich brachte er vor, dass er mit der Schule mal
die RUAG besucht habe. Dies sei für ihn das Schlimmste gewesen, insbe-
sondere ein Ausstellungsraum mit Waffen, Minen und Gewehren. Er habe
den Ausstellungsleiter zur Rede gestellt und gefragt, wie dieser es mit sei-
nem Gewissen verantworten könne, Minen herzustellen und dann an Län-
der zu verkaufen, an die man eigentlich nicht verkaufen dürfte. Er nehme
nicht an, dass der Mann seine Stelle gekündigt habe, aber es sei wichtig
gewesen, mit ihm darüber zu reden und ihn zu beeinflussen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass
er unter keinen Umständen seine Energie für die Armee beziehungsweise
armeenahe Betriebe wie die RUAG einsetzen wolle. Es sei für ihn undenk-
bar, in einer Institution Dienst zu leisten, von der er sich ideologisch schon
immer abgegrenzt habe und die er aus idealistischen Gründen ablehne.
Dazu komme, dass er seinem Grossvater vor dessen Ableben versprochen
habe, dass er keinen Militärdienst leisten werde. Dies habe für ihn einen
hohen symbolischen Wert, denn er wolle das Andenken an seinen Gross-
vater wahren. Generell gesehen lebe er nach dem Grundsatz "the word is
mighter (recte: mightier) than the sword". Daher verstehe er nicht, weshalb
er nicht einfach wählen könne, anstelle von Militärdienst Zivildienst zu leis-
ten. Denn was die Armee mache, sei absolut destruktiv. Dies ganz im Ge-
gensatz zum Zivildienst, wo er etwas Sinnvolles machen könne und er au-
sserdem seine Einsätze ohne Befehl von Oben planen könne. Dazu kom-
me, dass schon an der Aushebung extrem rassistische, sexistische und
ausländerfeindliche Witze gemacht worden seien, wogegen er sich ver-
wahre. Schliesslich habe er auch keine Lust auf den Drogenkonsum im Mi-
litär, der schon an der Aushebung schlimm gewesen sei.
4.1.3 Den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend nicht restlos gefolgt
werden. Sie führt aus, dass es zwar als moralische Forderung aufgefasst
werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Energie nicht auf Nega-
tives verwenden wolle. Indem er zur Begründung jedoch lediglich anbrin-
ge, er habe seinem Grossvater versprochen, keinen Militärdienst zu leis-
ten, stelle er keine Forderung von allgemeiner Tragweite auf. Aus diesem
Grund habe die Vorinstanz denn auch keine moralische Forderung aner-
kennen können. Wie unter E. 3 ausgeführt, fallen als moralische Forde-
rung im Sinn von Art. 18b Bst. a ZDG ethische, moralische, sittliche, oder
religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht. Indem der Beschwerdefüh-
rer vorbringt, gegen die Folterung und Misshandlung sowie die Tötung von
Zivilpersonen zu sein, seine Energie nicht in Gewalt investieren zu wollen,
nach dem Prinzip des Karmas zu leben und mit Waffen und der Waffenin-
dustrie im Allgemeinen nichts zu tun haben zu wollen, bringt er durchaus
moralische Forderungen vor. Weniger missverständlich wäre gewesen,
wenn die Vorinstanz die Frage formuliert hätte, ob es dem Be-
10
schwerdeführer gelungen ist, den Inhalt und die Tragweite sowie den ver-
pflichtenden Charakter der geltend gemachten moralischen Forderungen
zu erklären, und somit das Vorhandensein eines Gewissenskonflikts zu be-
legen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt –
einige moralische Forderungen anführt. Den Inhalt und die Tragweite sei-
ner Forderungen erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er seinem
Grossvater versprochen habe, keinen Militärdienst zu leisten, und dass
seine Familie der Armee gegenüber negativ eingestellt sei. Der Vorinstanz
kann gefolgt werden soweit sie geltend macht, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen sei, seine Forderungen mit Inhalt zu füllen oder de-
ren Tragweite zu erklären. Ebenso nachvollziehbar ist ihr Vorbringen, dass
sie zwar verstehe, weshalb der Beschwerdeführer der Armee gegenüber
negativ eingestellt sei, dies aber nicht aufzeige, inwiefern ein Gewissens-
konflikt bestehe. Demnach erweist sich die Würdigung der Vorinstanz –
trotz einer gewissen Missverständlichkeit – insgesamt als angemessen.
Insbesondere hat sie bei ihrer Beurteilung keinen übermässig strengen
Massstab angelegt oder die Vorbringen des Beschwerdeführers anhand
sachfremder Kriterien gewürdigt.
4.2 Gemäss der zweiten Beurteilungsdimension gemäss Art. 18b Bst. b ZDG
beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts
in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, welches die Ereignisse und Ein-
flüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden
ist und sich entwickelt hat.
4.2.1 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, dass er-
kennbar sei, wie die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegen-
über der Armee entstanden sei. Da der Ausschuss jedoch keine morali-
sche Forderung habe anerkennen können, sei folglich auch kein Gewis-
senskonflikt auszumachen.
4.2.2 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn so-
wohl seine Eltern als auch sein Grossvater in seiner ablehnenden Haltung
gegenüber der Armee bestärkt hätten. Seine Eltern hätten sich negativ zur
Armee geäussert, und sein Grossvater habe sich am Ende seines Lebens
aktiv für die Abrüstung eingesetzt. Weiter habe er in Medienberichten gele-
sen, dass das Militär im Irak foltere, misshandle und Zivilisten abschlachte.
Dabei würden solche Machenschaften von der Armee gedeckt und erst
durch Reportagen an die Öffentlichkeit gebracht. Er habe früher zuviel
Energie für schlechte Sachen aufgewendet, dann aber erkannt, dass es
sich lohne, im Leben Positives zu bewirken. Er habe sich deshalb von sei-
nem damaligen Freundeskreis distanziert. Schliesslich sei er schockiert
gewesen, worüber anlässlich der Aushebung gesprochen worden sei. Er
sei der Überzeugung, dass in einem solchen Umfeld Tendenzen, die Folter
und Missbrauch rechtfertigen, vorhanden seien.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vor-
wiegend durch seinen Grossvater erfahren habe, welche Konsequenzen
der Waffenhandel habe und wieviel Geld für die Schweizer Armee ausge-
11
geben werde. Zudem habe er erfahren, dass armeenahe Firmen wie die
RUAG illegalerweise Waffen an Drittweltländer liefern. Anlässlich der Aus-
hebung habe er darunter gelitten, dass die Anwesenden rassistische und
sexistische Witze erzählt haben, wobei dies von den Vorgesetzten gebilligt
worden sei. Schliesslich habe er vor Jahren miterleben müssen, wie eine
Frau von einem Mann erschossen worden sei. Die Erinnerung daran sei
natürlich haften geblieben.
4.2.3 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist ohne weiteres ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer der Armee gegenüber negativ eingestellt ist. So hat
der Beschwerdeführer umfassend ausgeführt, welche Erlebnisse und
Überlegungen ihn zu der von ihm vertretenen Auffassung gebracht haben.
Jedoch erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz als plausibel, wonach
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Zusammenhang zwi-
schen seinen Erlebnissen bzw. seiner negativen Einstellung zur Armee
und einem allfälligen Gewissenskonflikt herzustellen. Im Ergebnis sind die
Vorbringen der Vorinstanz folglich nachvollziehbar.
4.3 Gemäss der dritten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. c ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob und wie die gesuchstellende
Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt.
4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Be-
schwerdeführer seine Hilfsbereitschaft durchaus praktisch umsetze. Je-
doch gehe diese nicht so weit über das allgemein übliche Mass hinaus,
dass daraus auf eine moralische Forderung (recte: Gewissenskonflikt), die
im Widerspruch zum Militärdienst stehe, geschlossen werden könne.
4.3.2 Aus der Anhörungsnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer einem
arbeitslosen Kollegen geholfen habe, dessen verwahrlostes Zimmer aufzu-
räumen und zu putzen. Zudem habe er die Bewerbungsunterlagen dieses
Kollegen überarbeitet. Einem Bekannten aus Ghana habe er bei der Pro-
duktion einer CD geholfen. Zudem habe er für diesen Bekannten Korres-
pondenz und Telefonate erledigt.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass
sein Engagement und somit die Umsetzung seiner moralischen Forderun-
gen überdurchschnittlich sei. Er bezieht sich dabei auf die anlässlich der
Anhörung erwähnten Beispiele.
4.3.3 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Hilfsbereitschaft durchaus
manifestiert, was auch im Einklang mit seiner Forderung steht, Positives
bewirken zu wollen. Jedoch ist dadurch kein Zusammenhang mit einem all-
fälligen Gewissenskonflikt bezüglich Militärdienst zu erblicken. Auch wenn
die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich anzu-
sehen wäre, bedeutet dies nicht zwingend, dass er deswegen einen Ge-
wissenskonflikt hat, der das Leisten von Militärdienst ausschliessen würde.
Demnach sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.4 Gemäss der vierten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. d ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
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Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, wie der geltend gemachte Gewis-
senskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden
Person beeinflusst.
4.4.1 In der angefochtenen Verfügung bringt die Vorinstanz vor, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung keinen Gewissenskonflikt mit der
Armee habe glaubhaft machen können, weshalb allfällige Auswirkungen
auch nicht ersichtlich seien. Jedoch habe sie feststellen können, dass der
Gedanke, Militärdienst leisten zu müssen, beim Beschwerdeführer einen
gewissen emotionalen Stress hervorrufe.
4.4.2 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm
im Militärdienst nicht gut gehen würde. Er sei eher ein Einzelgänger und
brauche viel Zeit für sich selbst. In der Armee könnte er sich nicht zurück-
ziehen, was ihm sehr fehlen würde. Ein negativer Entscheid bezüglich Zu-
lassung würde ihn in seiner jetzigen Situation zurückwerfen. Ausserdem
müsste er aufgrund der Rekrutenschule seine Arbeit beim Radiosender
aufgeben, was für ihn sehr traurig wäre, da er diese Arbeit wirklich möge.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er immer
wieder an Demonstrationen der Szene teilgenommen habe. So habe er an
den Demonstrationen gegen die Schliessung des Kulturzentrums Boa, ge-
gen Waffenlieferungen ins Ausland durch die RUAG sowie gegen die SVP-
Kampagnen gegen die Einbürgerung teilgenommen. Er wolle und könne
nicht in den Militärdienst, weil er sich unter keinen Umständen solch
destruktiver und negativer Arbeit aussetzen wolle. Er habe auch keine
Lust, sich von Offizieren unterdrücken zu lassen. Dies alles mache ihn nur
"kaputt" und wütend. Für ihn wäre der Militärdienst wie für einen Vegetarier
der Fleischkonsum. Er würde sich fragen, was für ein Mensch er wäre, was
wiederum seinem Geisteszustand abträglich sein könnte. Wenn er über die
Beschwerde nicht erreiche, zum Zivildienst zugelassen zu werden, wäre er
ausserordentlich enttäuscht. Diesfalls müsste er wohl abermals "Rekurs"
machen, bis er entlassen werde. Es wäre in seinen Augen wohl besser ge-
wesen, sich mittels eines Arztbesuchs von der Dienstpflicht befreien zu
lassen. Jedoch finde er es besser, ehrlich zu sein und nicht Leiden zu er-
finden, die er nicht habe.
4.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen darauf hin, dass allfällige
Auswirkungen auf sein Befinden und seine Lebensqualität vorwiegend dar-
in bestehen, dass er sich im Dienstbetrieb unwohl fühlen würde. Die Aus-
führungen der Vorinstanz sind jedoch plausibel, wenn sie darlegt, der Be-
schwerdeführer haben keinen Zusammenhang zwischen einem allfälligen
Gewissenskonflikt und seinem Befinden bzw. seiner Lebensqualität her-
stellen können. So weist sie in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass
der Gedanke, Militärdienst zu leisten, beim Beschwerdeführer einen gewis-
sen emotionalen Stress auslöse. Dies ergibt sich auch daraus, dass der
Beschwerdeführer vorbringt, der Militärdienst würde ihn in seiner Situation
zurückwerfen und ausserdem müsste er seine Arbeit aufgeben, was ihn
sehr traurig stimmen würde. Die Ausführungen der Vorinstanz sind dem-
nach nicht zu beanstanden.
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4.5 Gemäss der fünften Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. e ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob sie frei von bedeutenden Wider-
sprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.
4.5.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass der Be-
schwerdeführer ausgesagt habe, er habe Mühe damit, sich vor anderen
Leuten auszudrücken. Er drücke sich im Allgemeinen schriftlich besser aus
als mündlich. Sowohl das erste Gesuch als auch die Ergänzung hätten vie-
le Fragen offen gelassen, die dann anlässlich der Anhörung gestellt wor-
den seien. Dabei sei der Zulassungskommission nicht aufgefallen, dass
der schriftliche Ausdruck des Beschwerdeführers besser sei als der münd-
liche. Seine Vorbringen und Aussagen seien sehr allgemein und un-
persönlich geblieben. Gemäss den Beobachtungen der Zulassungskom-
mission sei dies nicht auf die mangelnde Kommunikationsfähigkeit des Be-
schwerdeführers zurückzuführen.
4.5.2 Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich
besser schriftlich als mündlich äussern könne.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sehr
grosse Mühe habe, sich plastisch auszudrücken. Dies sei sowohl im Münd-
lichen als auch im Schriftlichen der Fall. Wenn er schon Probleme habe,
sich Personen aus seinem Umfeld mitzuteilen, seien sie noch grösser,
wenn er vor einem Komitee auftreten müsse.
In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, dass sie an ihrer
Darstellung festhalte. Sie wisse sehr wohl zu unterscheiden, wann jemand
mit der Kommunikation Probleme habe, und wann sich jemand zu einem
gewissen Thema noch keine Gedanken gemacht habe beziehungsweise
noch nicht zu einer abschliessenden Meinung gelangt sei.
4.5.3 Der Vorinstanz kann in ihren Ausführungen gefolgt werden, insofern sie
festhält, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen sehr allgemein
und wenig persönlich gewesen sei. Sie macht damit nämlich indirekt gel-
tend, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zu wenig plausibel
bzw. nicht schlüssig genug, um von einem Gewissenskonflikt ausgehen zu
können. Dabei stützt sie sich darauf, dass viele Fragen offengeblieben sei-
en, was nach Würdigung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht
nachvollziehbar und plausibel erscheint. Insbesondere ergibt sich gestützt
auf die Akten nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der
mündlichen Kommunikation übermässige Schwierigkeiten hätte. Die Aus-
führungen der Vorinstanz sind mithin nicht zu beanstanden.
5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
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gelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundes-
gerichtsgesetz,[BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, inklusive Beilagen);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.414.32957.0; eingeschrieben, inklusive Vorak-
ten);
und mitgeteilt:
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (B-Post);
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst (B-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Versand am: 18. September 2007