B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1818/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien
Peek & Cloppenburg KG, Berliner Allee 2,
DE-40212 Düsseldorf,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Eugen Marbach,
Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A,
3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Verfügung vom 23. Februar 2011 betreffend Markeneintra-
gungsgesuch Nr. CH 64429/2008 SAVANNAH
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Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
ein Gesuch um Eintragung der Wortmarke "Savannah", die für "Beklei-
dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 beansprucht
wird (Markeneintragungsgesuch Nr. CH 64429/2008).
Mit Schreiben vom 6. April 2009 beanstandete die Vorinstanz das ange-
meldete Zeichen. Savannah sei unter anderem der Name einer Stadt in
Georgia (USA) mit über 130'000 Einwohnern. Diese Stadt besitze eine
der schönsten Altstädte in den USA, weshalb sie als ein beliebter Touris-
tenort gelte. Da das hinterlegte Zeichen ausschliesslich aus dieser be-
kannten geografischen Angabe bestehe, beschreibe es direkt die Her-
kunft der beanspruchten Waren und gehöre zum Gemeingut. Zudem sei
das Zeichen irreführend, weil der Abnehmer im Zeichen "Savannah" ei-
nen klaren Hinweis auf die USA erkenne und daher zur Annahme verleitet
werde, die betreffenden Waren stammten aus den USA.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 10. Juli 2009, einzig
bei solchen Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs
als geografische Angabe verstanden würden, rechtfertige sich die Zu-
rückweisung eines Markeneintragungsgesuchs. Davon könne im Fall der
Marke "Savannah" keine Rede sein. Werde ein Zeichen fantasiehaft ver-
standen, so erfülle es die markenspezifische Unterscheidungsfunktion.
Gleichzeitig entfalle jede Täuschungsgefahr, weswegen sich eine Ein-
schränkung im Warenverzeichnis auf US-amerikanische Waren erübrige.
Am 14. Oktober 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
sie halte an ihrer Beanstandung vom 6. April 2009 fest.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz eine demoskopische Studie zum Verständnis des Begriffs
"Savannah". Aus der Studie ergebe sich, dass annähernd 70% der Be-
völkerung mit dem Begriff "Savannah" keine Assoziation verknüpften. Le-
diglich eine verschwindend kleine Gruppe von 2% assoziiere auf Grund
der Angabe "Savannah" die Stichworte USA und Amerika, wobei dahin
gestellt bleiben könne, ob sie die Stadt Savannah auch effektiv kennten.
Angesichts der demoskopisch belegten fehlenden Bekanntheit der Stadt
Savannah gebe es keinen sachlichen Grund, die Marke nicht im Sinne
der sogenannten YUKON-Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts
einzutragen.
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Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2010 an der Zurück-
weisung des Zeichens fest.
Mit Eingabe vom 23. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Die Vorinstanz wies das Markeneintragungsgesuch Nr. 64429/2008 mit
Verfügung vom 23. Februar 2011 für sämtliche beanspruchten Waren zu-
rück. Zur Begründung führte sie aus, das vorliegende Zeichen bestehe
aus dem Wort "Savannah", das mehrere Bedeutungen aufweise. Im vor-
liegenden Fall stehe indessen der Name der gleichlautenden Stadt im
US-Bundesstaat Georgia im Vordergrund. Des Weiteren seien die Vor-
aussetzungen für die weiteren Ausnahmefälle gemäss "Yukon-Praxis"
nicht erfüllt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Zei-
chen "Savannah" im Zusammenhang mit den in Klasse 25 beanspruchten
Waren als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 MSchG wahrgenommen
werde. Weil die angesprochenen Abnehmer in direkten Herkunftsangaben
keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennten, fehle es dem Zei-
chen an der konkreten Unterscheidungskraft. Zudem sei das Zeichen ab-
solut freihaltebedürftig. "Savannah" gehöre somit zum Gemeingut und
müsse gemäss Art. 2 Bst. a MSchG zurückgewiesen werden. Da das Zei-
chen eine direkte Herkunftsangabe darstelle, sei es geeignet, bei den Ab-
nehmern eine spezifische Herkunftserwartung zu wecken, nämlich dass
die in der Klasse 25 beanspruchten Waren tatsächlich aus der Stadt Sa-
vannah bzw. aus den USA stammten. Das eingereichte Umfragegutach-
ten vermöge den Verlust des irreführenden Charakters durch Erlangung
einer zweiten, eigenständigen Bedeutung nicht glaubhaft zu machen. Da
im vorliegenden Fall keine Einschränkung auf Waren US-amerikanischer
Herkunft vorgenommen worden sei, könne das Zeichen für die Waren der
Klasse 25 gemäss Art. 2 Bst. c MSchG nicht als Marke eingetragen wer-
den.
B.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, die Marke SAVANNAH ohne Einschränkungen ins Markenregister
einzutragen. Zur Begründung führt sie aus, auf Grund der von ihr in Auf-
trag gegebenen demoskopischen Studie stehe fest, dass das Zeichen
SAVANNAH aus der Sicht der schweizerischen Bevölkerung im Zusam-
menhang mit Textil- und Schuhwaren als reines Fantasiezeichen einzu-
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stufen sei und folglich auch keine herkunftsbezogene Erwartungen we-
cke. Trotzdem habe die Vorinstanz eine Registrierung der Marke abge-
lehnt. Bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung könne kein Zweifel
daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin den notwendigen Gegen-
beweis erbracht habe, wonach SAVANNAH nicht als Herkunftsangabe
eingestuft werden dürfe. Bilde SAVANNAH ein Fantasiezeichen im Sinne
der Yukon-Praxis, sei dies, weil der Konsument die entsprechende Her-
kunftsangabe gar nicht kenne und weil er dieselbe im Zusammenhang
von Textil- und Schuhwaren nicht herkunftsbezogen verstehe. Entspre-
chend stelle das Zeichen keine Herkunftsangabe im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung dar und sei als Fantasiezeichen eintragbar.
Folgerichtig wecke das Zeichen auch keine geografischen Assoziationen,
womit auch jegliche Irreführungsgefahr entfalle. Entsprechend erübrige
sich die von der Vorinstanz verlangte Einschränkung auf Waren US-
amerikanischer Herkunft.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist sie
auf die in der angefochtenen Verfügung abgegebene Begründung und
äussert sich kritisch zum Umfragegutachten, das von der Beschwerde-
führerin eingereicht wurde.
D.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 15. September 2011 an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und bezieht sich
in ihrer Begründung auf die von der Vorinstanz angebrachte Kritik zum
Umfragegutachten. Zudem gibt sie eine Stellungnahme des beauftragten
Meinungsforschungsinstitutes zu den Akten.
E.
Mit Duplik vom 22. November 2011 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
173.32]).
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Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gemäss Art. 2 Bst. a des Mar-
kenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]) unter an-
derem Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke
für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie be-
ansprucht werden. Ebenfalls vom Markenschutz ausgeschlossen sind ir-
reführende Zeichen gemäss Art. 2 Bst. c MSchG.
Der Grund für das Schutzhindernis des Gemeinguts liegt in der fehlenden
Unterscheidungskraft eines Zeichens oder dem bestehenden Freihaltbe-
dürfnis an einem Zeichen (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kom-
mentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des
europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2
N. 34). Bei Beurteilung ist auf die Sicht der massgeblichen Verkehrskreise
abzustellen. Mit Blick auf die Unterscheidungskraft ist primär die Sicht der
Endverbraucher massgeblich, wenn diese die grösste Teilmenge der
massgeblichen Verkehrskreise bilden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 Luminous).
Die massgeblichen Verkehrskreise für die Beurteilung eines allfälligen
Freihaltebedürfnisses an einer Marke sind demgegenüber die Branchen-
mitglieder, insbesondere die Konkurrenten (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44).
3.
Als Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausge-
schlossen sind unter anderem geografische Herkunftsangaben (BGE 128
III 454 E. 2.1 Yukon; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3458/2010
vom 15. Februar 2011 E. 4.1 GAP; DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth/
Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern
2009, Art. 2 Bst. a N. 116 [im Folgenden: Kommentierung]; vgl. EUGEN
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MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, N. 388 f.).
3.1. Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangaben fallen gemäss
Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografi-
sche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinwei-
sen auf die Beschaffenheit oder Eigenschaften, die mit der Herkunft zu-
sammenhängen. Jedem Produzenten muss es möglich sein, auf die Her-
kunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Herkunftsanga-
ben gelten daher solange als freihaltebedürftig, als nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich weitere Produzenten oder sonstige Anbieter im
entsprechenden Gebiet niederlassen. Unmittelbare Herkunftsangaben,
also die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern,
bilden daher Gemeingut und sind nicht schutzfähig. Dies gilt nicht bloss
soweit sie von den massgebenden Verkehrskreisen aktuell mit der betref-
fenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können, sondern
auch soweit sie künftig von den betroffenen Unternehmern als Herkunfts-
angabe für diese verwendet werden könnten (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yu-
kon).
Eine Marke muss bei den massgeblichen Verkehrskreisen also eine Her-
kunftserwartung wecken, wenn sie vom Markenschutz ausgeschlossen
werden soll. Als Erfahrungssatz, der im Einzelfall widerlegt werden kann,
gilt, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Na-
men in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten
Waren auffassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi, 97 I
80 E. 1 Cusco, 93 I 571 E. 3 Trafalgar, Urteil des Bundesgerichts, 4A-
508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola).
Eine Herkunftserwartung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der in
BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört, nämlich
nicht nur dann wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der
Schweiz unbekannt ist, sondern auch, wenn das Zeichen wegen seines
Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das
Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handel-
sort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Un-
ternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeich-
nung degeneriert ist.
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Seite 7
3.2. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind wie bereits erwähnt auch ir-
reführende Zeichen (Art. 2 Bst. c MSchG). Geografisch irreführend ist ein
Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten zur
Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, ob-
schon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 Colorado
[fig.], 128 III 454 E. 2.2 Yukon).
4.
In einem ersten Schritt sind die relevanten Verkehrskreise zu bestimmen.
Die strittige Marke wird beansprucht für Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen (Klasse 25). Diese Waren richten sich an Durch-
schnittskonsumenten, von denen mit Blick auf die Frage nach der Unter-
scheidungskraft der vorliegenden Marke als massgebliche Verkehrskreise
auszugehen ist. Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses
ist demgegenüber die Sichtweise anderer Unternehmen, die gleiche oder
ähnliche Waren herstellen oder vertreiben, massgeblich (vgl. oben unter
E.2).
5.
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Tatsache, dass "Savannah"
der Name einer US-amerikanischen Stadt ist, und geht davon aus, dass
das Zeichen deshalb eine Herkunftsangabe darstellt. Als solche sei die
Marke nicht unterscheidungskräftig und zudem freihaltebedürftig. Ferner
sei das Zeichen irreführend gemäss Art. 2 Bst. c MSchG, solange im Wa-
renverzeichnis für die strittige Marke keine Einschränkung auf Waren US-
amerikanischer Herkunft erfolge.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es im amerikanischen Bun-
desstaat Georgia eine Stadt namens "Savannah" gibt. Sie bestreitet je-
doch, dass die massgeblichen Verkehrskreise auf Grund des Zeichens
"Savannah" im Zusammenhang mit Textil- und Schuhwaren diese geogra-
fische Bedeutung assoziiere. Dabei sei wiederum unbestritten, dass sich
die Vorinstanz nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf sogenannte
"Erfahrungssätze" abstützen dürfe, so vorliegend den "Erfahrungssatz",
dass geografische Angaben typischerweise herkunftsbezogen verstanden
werden und daher auch herkunftsbezogene Erwartungen wecken (BGE
135 III 416 Calvi [fig.]). Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend,
dass dieser Erfahrungssatz vorliegend ohne Bedeutung bleibe, weil sie
das fantasiehafte Verständnis ihres Zeichens "Savannah" mittels einer
demoskopischer Studie rechtsgenüglich nachgewiesen habe. Im Mittel-
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Seite 8
punkt des vorliegenden Verfahrens stehe daher die Frage nach dem Stel-
lenwert des von ihr eingereichten demoskopischen Gutachtens zum Ver-
ständnis des hinterlegten Zeichens "Savannah".
Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die von der Beschwerdeführerin einge-
reichte demoskopische Studie sei weder zum Nachweis der Nichtgeltung
des höchstrichterlichen Erfahrungssatzes noch des Vorliegens einer Aus-
nahmekonstellation im Sinne der Yukon-Rechtsprechung geeignet.
5.1. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Erfahrungssatz, wo-
nach geografische Begriffe typischerweise herkunftsbezogen verstanden
werden und daher herkunftsbezogene Erwartungen wecken (vgl. E. 3.1),
auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine demoskopische Studie vor-
liegt, die sich zu den herkunftsbezogenen Erwartungen eines Begriffes
äussert.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass Erfahrungssätze
keine Wahrheit spiegelten, sondern eine Hilfestellung im Falle der Be-
weislosigkeit böten. In diesem Sinne als Hilfsmittel verstanden, seien Er-
fahrungssätze nützlich. Werde jedoch wie vorliegend Beweis angeboten,
so sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, das Beweisergebnis zu
würdigen.
5.1.2. Die Vorinstanz hält dafür, dass ein eingereichtes Gutachten auf
seine Beweiseignung hin zu prüfen sei. Diese hänge indessen massgeb-
lich von der Formulierung der relevanten Fragen ab. Die eingereichte
Umfrage sei aus methodologischen Gründen ungeeignet, die Anwend-
barkeit des bundesgerichtlichen Erfahrungssatzes auf den konkreten Fall
zu widerlegen. Sie lasse ausser Acht, dass es vorliegend um die Frage
gehe, wie eine zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen ver-
wendete geografische Angabe vom Abnehmer wahrgenommen werde.
5.2.
5.2.1. Markenbehörden und -gerichte dürfen ihre Entscheidungen auf "Er-
fahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung" abstützen, ohne dass
darüber Beweis geführt werden muss (vgl. DAVID ASCHMANN, Der Mar-
kenbeweis, in: sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und
Wettbewerbsrecht, 2008 S. 699 ff. [im Folgenden: Markenbeweis], S. 699,
mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wird allerdings
ein Gegenbeweis zu einem Erfahrungssatz angeboten, ist dieser abzu-
nehmen (vgl. BGE 115 II 305 f.; ASCHMANN, Markenbeweis, S. 699, Fuss-
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note 1; FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beurteilung der Gefahr der Ir-
reführung über die geografische Herkunft auf der Grundlage eines Erfah-
rungssatzes – Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtspre-
chung des Bundesgerichts, in: sic! 2011 S. 4 ff., S. 12; DAVID RÜETSCHI,
in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz, Bern 2009, Beweisrecht N. 7). Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.4/2003 vom 24. Feb-
ruar 2004 E. 3.4 "Uhrenarmband" [3D]). Indessen ist zu bedenken, dass
Erfahrungswissen von den Markenbehörden auch dann anzuwenden ist,
wenn sie Beweise würdigen. Beweismittel, zu welchen demoskopische
Studien zu zählen sind, können Erfahrungswissen also ergänzen oder
korrigieren, aber nicht ausschliessen (ASCHMANN, Markenbeweis, S. 699;
vgl. auch RÜETSCHI, a.a.O., N. 6). Insofern ist der bundesgerichtliche Er-
fahrungssatz grundsätzlich anwendbar, kann aber im Einzelfall widerlegt
werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7256/2010 vom
12. Juli 2011 E. 4.5 Gerresheimer, B-3458/2010 vom 15. Februar 2011 E.
4.2 Gap, B-1223/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.2 Tourbillon;
B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 2.2 Capri), etwa mittels einer demo-
skopischen Studie.
5.2.2. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine demoskopische Studie bei
Gericht eingereicht, muss letzteres in seiner Entscheidung erkennen las-
sen, dass es sich damit beschäftigt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es
im Ergebnis dem Gutachten gefolgt ist oder dessen Ergebnis abgelehnt
hat (RAINER UTZ, Die demoskopische Befragung als Beweismittel im Mar-
kenrecht, Köln 2011, S. 94). Das Gericht ist im Rahmen seiner Beweis-
würdigung nicht an die Ergebnisse eines Gutachtens gebunden. Es ist
Aufgabe des Gerichts, die Eignung des Gutachtens zu prüfen sowie fest-
zustellen, ob es fachmännisch erstellt wurde, insbesondere die Kriterien
der Wiederhol-, Überprüf- und Nachvollziehbarkeit beachtet wurden.
Werden Fehler und Unstimmigkeiten erkannt, sind diese gegebenenfalls
herauszurechnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5169/2011
vom 17. Februar 2012 E. 2.8 Oktoberfest-Bier, mit Verweis auf MARBACH,
a.a.0., N. 463, und ANDREJ LEVIN, Der Nachweis der Verkehrsdurchset-
zung im Markenrecht, Frankfurt 2010, S. 99).
5.2.3. Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene und bei der
Vorinstanz eingereichte demoskopische Studie wurde unter dem Projekt-
namen "Savannah" durch das LINK-Institut vom 25. bis 30. Januar 2010
durchgeführt. Die Stichprobengrösse betrug 504 Netto-Interviews.
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Die erste Frage (Frage 31.00) lautete: Was sagt Ihnen der Begriff "Sa-
vannah" im Zusammenhang mit Kleidern, Schuhwaren und Hüten? Sa-
gen Sie mir alles, was Ihnen zum Begriff "Savannah" in den Sinn kommt.
Die 504 Antworten verteilten sich laut den eingereichten Computertabel-
len wie folgt: 54 (10.7%) "Produkte", 24 (4.8%) "Kleider", 19 (3.7%)
"Schuhe", 9 (1.8%) "Hüte, Hut-Marke", 2 (0.3%) "andere Produkte", 47
(9.4%) "Afrika: Savanne, Dschungel, Wüste", 10 (1.9%) "Mode, Marke", 8
(1.5%) "Ferien und Reisen, Safari", 7 (1.5%) "USA, Amerika", 6 (1.2%)
"Kosmetik, Pflegeprodukte", 5 (1%) "Kontinent, Land, Ort", 4 (0.8%) "Far-
be(n)", 4 (0.7%) "Tiere", 3 (0.7%) "Natürliches, Bio", 3 (0.6%) "Tropen,
tropisch", 1 (0.2%) "Steppe", 1 (0.1%) "Namen, Personen", 1 (0.1%) "TV-
Serie", 6 (1.2%) "Sonstiges", 191 (37.9%) "Habe das Wort 'Savannah'
noch nie gehört", 154 (30.5%) "Weiss nicht, keine Antwort". Diese Ergeb-
nisse stehen unter der Auswertung "spontane Assoziation – top of mind".
Etwas anders lauten die Werte unter dem Blickwinkel "spontane Assozia-
tion – total": 74 (14.7%) "Produkte", 47 (9.3%) "Kleider", 28 (5.5%)
"Schuhe", 20 (4.1%) "Hüte, Hut-Marke", 7 (1.5%) "andere Produkte", 69
(3.6%) "Afrika: Savanne, Dschungel, Wüste", 18 (3.5%) "Ferien und Rei-
sen, Safari", 15 (3.1%) "Tropen, tropisch", 14 (2.7%) "Farbe(n)", 12
(2.3%) "Tiere", 10 (1.9%) "Mode, Marke", 9 (1.8%) "Kosmetik, Pflegepro-
dukte", 9 (1.7%) "USA, Amerika", 7 (1.4%) "Kontinent, Land, Ort", 7
(1.3%) "Natürliches, Bio", 6 (1.2%) "Steppe", 4 (0.8%) "TV-Serie", 3
(0.7%) "Namen, Personen", 3 (0.6%) "Teuer, Teures Preissegment", 12
(2.3%) "Sonstiges".
Die zweite Frage (Frage 32.00), zu welcher keine Antworten in den Akten
enthalten sind, lautete: Ich lese Ihnen jetzt 5 Begriffe vor. Bitte sagen Sie
mir jedes Mal, ob Sie persönlich "Savannah" mit diesem Begriff in Verbin-
dung bringen oder nicht: Katze/Katzen; Graslandschaft in Afrika; Stadt in
den USA; indische Göttin; Produkt von Peek und Cloppenburg.
5.2.4. Ein wichtiger Parameter im Zusammenhang mit demoskopischen
Studien ist die Stichprobengrösse. Gemäss schweizerischer Praxis wird
eine solche von mindestens 1000 (Netto-)Interviews vorausgesetzt. (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-5169/2011 vom 17. Februar 2012
E. 5.7 und 6.6 Oktoberfest-Bier, mit Verweis auf ANDREA E. FLURY,
Grundprobleme des Rechts der geografischen Herkunftsbezeichnungen,
Bern 2003, 366 f.; ANNE NIEDERMANN/MARTIN S. SCHNEIDER, Der Beitrag
der Demoskopie zur Entscheidfindung im schweizerischen Markenrecht:
Durchgesetzte Marke – berühmte Marke, in: sic! 2002, S. 815 ff., S. 817;
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Seite 11
s. auch die Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum vom 1. Juli 2012 [im Folgenden: IGE-Richtlinien], ab-
rufbar unter:
richtlinien-im-markenbereich.html.
Wie bereits von der Vorinstanz gerügt, ist diese Voraussetzung im vorlie-
genden Fall mit 504 Netto-Interviews bei weitem nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben
des LINK-Institutes vom 23. März 2011 ins Recht. In diesem wird unter
anderem festgehalten, mit steigender Fallzahl könne der statistische Feh-
ler gesenkt werden. Bei einer Stichprobe von 500 bzw. 1000 Befragten
sei der maximale Stichprobenfehler wie folgt: bei 500 Interviews +/- 4.5%,
bei 1000 Interviews +/- 3.2%. Im Fall B-6251/2007 Damassine lag dem
Bundesverwaltungsgericht ein ähnliches Schreiben eines anderen Mei-
nungsforschungsinstituts (M.I.S. Trend) vom 24. Januar 2008 vor. Dieses
erklärte, die Fehlerquote nehme ab 1000 Personen kaum mehr ab. Bei
1000 Personen betrage sie +/- 3% (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3.3 Damassine; vgl. auch
NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O., S. 817). Letzteres wies auch auf die
Standesregeln des "vsms swiss interview institute" hin, die damals wie
heute verlangen, dass für Umfragen, Wahlbörsen und Medien-Analysen
zu Wahlen und Abstimmungen, die zur Publikation bestimmt sind, die
Ausgangsstichprobe mindestens 1000 Personen umfassen muss (vgl.
).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht im Fall "Raclette"
einer Umfrage, die bei 1101 Personen durchgeführt worden war, im Ver-
gleich zu einer bei 500 Personen durchgeführten demoskopischen Studie
unter anderem wegen der grösseren Stichprobe mehr Gewicht beimass
(vgl. BGE 133 II 429 E. 9 Raclette).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass angesichts der von der stritti-
gen Marke beanspruchten Waren (Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen) primär Durchschnittskonsumenten angesprochen sind
(vgl. E. 4) und eine diesbezügliche Umfrage somit grundsätzlich auf die
gesamte Schweizer Bevölkerung verteilt durchzuführen ist. Auf Grund der
Heterogenität der Schweizer Bevölkerung (vgl. etwa CHRISTOPH SICARS,
Die Schweiz – Föderalismus und direkte Demokratie, München 2006, S.
7) ist für das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Fachleute,
wonach bevölkerungsrepräsentative Umfragen in der Schweiz mindes-
B-1818/2011
Seite 12
tens 1000 Interviews umfassen (vgl. insbesondere NIEDERMANN / SCHNEI-
DER, a.a.O., S. 817), nachvollziehbar.
Der von der Beschwerdeführerin eingereichten demoskopischen Studie
kommt daher von vornherein eine geringere Aussagekraft zu als einer bei
mindestens 1000 Personen durchgeführten Umfrage.
5.2.5. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich in casu um eine sog.
"Omnibus-Umfrage" (Mehrthemen-Umfrage) handelte, d.h. es wurden
verschiedene Fragestellungen in der gleichen Umfrage behandelt (KLAUS
D. EBERLEIN, Möglichkeiten und Grenzen der Meinungsforschung, Berlin
2001, S. 182 ff.). Es liegen nur die Fragen 31.00 und 32.00 im Recht, ins-
besondere aber nicht die vorangehenden Fragen. Da die vorangehenden
Fragen, namentlich wenn sie von Beginn weg auf eine geografische Her-
kunft zielen, einen Einfluss auf die Beantwortung der nachfolgenden Fra-
gen gehabt haben könnten (EBERLEIN, a.a.O., S. 193; ELISABETH NOELLE-
NEUMANN/THOMAS PETERS, Alle, nicht jeder, Einführung in die Methoden
der Demoskopie, München 1998, S. 123), wäre es zweckdienlich gewe-
sen, auch die vorangehenden Fragen offenzulegen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5169/2011 vom 17. Februar 2012 E. 6.5 Okto-
berfest-Bier).
5.2.6. Die Vorinstanz kritisiert die von der Beschwerdeführerin in der Um-
frage gewählte "offene" Fragestellung. Dem Begriff der "offenen" Frage-
stellung liegt die folgende Unterscheidung zugrunde. Dem Befragten
können entweder Fragen gestellt werden, auf die er selbst die Antwort
geben muss, die dann vom Interviewer notiert werden (sog. "offene Fra-
gestellung"); oder dem Befragten wird mit jeder Frage eine Reihe von
Antwortmöglichkeiten gegeben. Hiervon kann er sich – je nach Vorgabe –
für eine oder mehrere Antworten entscheiden (sog. "geschlossene oder
gestützte Fragestellung"; UTZ, a.a.O., S. 41; FLURY, a.a.O., S. 346 f.). Bei
der offenen Fragestellung kann sich der Befragte nicht auf vorgegebene
Antwortalternativen zurückziehen, aus denen er die ihm als zutreffend er-
scheinende Antwort auswählt. Er muss sich vielmehr um eine eigene
Formulierung bemühen. Die offene Fragestellung begünstigt daher die In-
teressen desjenigen, dem an "niedrigen" Umfrageergebnissen gelegen ist
(UTZ, a.a.O., S. 41 f.; vgl. auch FLURY, a.a.O., S. 347 f.).
Nach Auffassung der Vorinstanz bietet eine offene Fragestellung zwar
den Vorteil, dass sie den Befragten die Möglichkeit gebe, sich unbeein-
flusst von vorgegebenen Antwortmöglichkeiten mit eigenen Worten zur
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Seite 13
Sache zu äussern. Der Nachteil bestehe jedoch darin, dass sie die Be-
weisfrage regelmässig nicht hinreichend beantworte, weil den Befragten
der Hintergrund der Untersuchung und deren juristische Zielsetzung nicht
bekannt seien. Es sei unzulässig anzunehmen, dass ein Aspekt, der bei
offener Fragestellung nicht oder kaum erwähnt werde, wie im vorliegen-
den Fall eine Erwartung an die geografische Herkunft der gekennzeichne-
ten Produkte, für die Abnehmer keine Rolle spiele. Dieser Schluss wäre
nur dann zulässig, wenn sich das Ergebnis auch bei geschlossener Fra-
gestellung bestätigt (unter Hinweis auf ALMUT PFLÜGER, in:
Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, München
2010, § 42, N. 64 f.).
Die Beschwerdeführerin vermisst ihrerseits von der Vorinstanz eine Ant-
wort darauf, wie eine gestützte Frage hätte formuliert werden sollen, ohne
dass die befragte Person auf diese Weise gleichzeitig in unzulässiger
Weise beeinflusst worden wäre. Die Art und Weise, in der die Vorinstanz
ausgewiesenen Spezialisten der Demoskopie eine untaugliche Fragestel-
lung unterstellen wolle, sei zumindest erstaunlich. Die Beschwerdeführe-
rin weist zudem darauf hin, dass sie sich bei der Vorbereitung ihrer de-
moskopischen Studie von Spezialisten des LINK-Institutes habe beraten
lassen und legt ein Schreiben vom 9. September 2011 eines Geschäfts-
leitungsmitglieds dieses Institutes zu den Akten (Beilage Nr. 4). Dieses
kommt zum Schluss, dass die verwendete offene Frage am besten ge-
eignet sei, um ohne suggestive Verzerrung abzuklären, ob es sich bei der
Bezeichnung "Savannah" um einen bekannten geografischen Namen
handelt und dieser deshalb als Herkunftsbezeichnung für die Stadt Sa-
vannah im Bundesstaat Georgia, USA, gelten müsse.
5.2.6.1 Die Beweiskraft einer Umfrage, also die Übereinstimmung des
Ergebnisses der Umfrage mit den tatsächlichen Gegebenheiten, hängt in
erster Linie von der Fragestellung ab (UTZ, a.a.O., S. 34; MARBACH,
a.a.O., N. 463). Bei der Abfassung der Testfragen ist deshalb darauf zu
achten, dass nicht bereits dem Befragten eine bestimmte Antwort auf
Grund der Fragestellung nahe gelegt wird. Denn die Antworten auf eine
suggestive Fragestellung bilden nicht das tatsächliche Wissen oder Mei-
nungsbild der Befragten ab (UTZ, a.a.O., S. 37, 40; LEVIN, a.a.O., S. 59,
100; NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O., S. 822). Die Fragestellung darf den
Befragten nicht von Anfang an auf eine bestimmte Antwort lenken, son-
dern muss neutral sein (FLURY, a.a.O., S. 343).
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Seite 14
Den "offenen" Fragestellungen wird regelmässig keine beeinflussende
Wirkung zugesprochen, da keine Antwortmöglichkeit vorgegeben ist. In-
dessen kann auch die offene Fragestellung die Antwort hinsichtlich geo-
grafischer oder sachlicher Betonung beeinflussen (FLURY, a.a.O., S. 347
f.). So impliziert gemäss FLURY die Frage "Was ist X?" eine auf die
Sachmerkmale gestützte Antwort, während die Frageform "Wo wird X
hergestellt?" eher geografische Assoziationen hervorruft (FLURY, a.a.O.,
S. 348). Auf Grund allgemeiner Aussagen darf gemäss FLURY das Vorlie-
gen von schützbaren geografischen Herkunftsbezeichnungen noch nicht
verneint werden. Vielmehr müsse mit geschlossenen Fragen versucht
werden, die Antworten zu präzisieren. Deshalb scheine eine Kombination
der beiden Fragetechniken – Vorschaltung einer offenen Frage zur
Grundeinstellung zum betreffenden Produkt, danach eine geschlossene
Frage – erforderlich (FLURY, a.a.O., S. 349 f., mit Hinweisen; vgl. auch
PFLÜGER, a.a.O., N. 65).
5.2.6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der von ihr in Auftrag gegebe-
nen Umfrage an die in E. 5.2.6.1 zitierte Empfehlung gehalten, indem zu-
erst eine offene, danach eine geschlossene Frage gestellt wurde. Indes-
sen ist zu kritisieren, dass die erste Frage (Frage 31.00) eine Kombinati-
on zweier Frage darstellt, nämlich Teilfrage 1) "Was sagt Ihnen der Begriff
"Savannah" im Zusammenhang mit Kleidern, Schuhwaren und Hüten?"
und Teilfrage 2) "Sagen Sie mir alles, was Ihnen zum Begriff "Savannah"
in den Sinn kommt". Aus den Antworten geht nicht hervor, auf welche Teil-
frage sie Bezug nehmen. Dies wäre jedoch bedeutsam, zumal die Teilfra-
ge 1) die Befragten in Richtung "Bekleidung, Mode" lenkt, während die
Teilfrage 2) sehr offen formuliert ist. Wird die erste Frage somit mit "Weiss
nicht / keine Angabe" beantwortet, kann dies bei Bezugnahme auf die
erste Teilfrage bedeuten, dass den Befragten keine Kleidermarke "Sa-
vannah" bekannt ist oder dass sie "Savannah" nicht mit Kleidern assoziie-
ren. Bei Bezugnahme auf die zweite Teilfrage können die "Weiss
nicht/keine Angabe"-Antworten dagegen bedeuten, dass die Befragten
schlichtweg den Begriff "Savannah" nicht kennen. Bei diesem erheblichen
Interpretationsspielraum ist es nicht möglich, die diesbezüglichen Antwor-
ten zu werten.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesver-
waltungsgericht weder die Antworten auf die zweite, geschlossene Frage
(Frage 32.00) noch – wie bereits erwähnt – diejenigen auf die den Fragen
31.00 und 32.00 vorangehenden Fragen (vgl. E. 5.2.5) offen gelegt hat,
was die Aussagekraft des Beweismittels zusätzlich schwächt.
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Seite 15
5.2.7. Die Aussagekraft der von der Beschwerdeführerin eingereichten
demoskopischen Studie ist bereits aufgrund der vorgenannten Kritikpunk-
te grundsätzlicher Natur als sehr gering einzustufen, weshalb sich eine
eingehende Analyse der gegebenen Antworten erübrigt.
5.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin mittels der eingereichten demoskopischen Studie nicht gelingt, den
in E. 2.1 zitierten Erfahrungssatz im Einzelfall zu widerlegen. Dies entbin-
det das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht davon zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin den hier interessierenden Erfahrungssatz anderwei-
tig zu widerlegen vermag.
6.
6.1. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist "Savannah" der Name
verschiedener Ortschaften in den USA, allen voran einer gleichnamigen
Stadt im Bundesstaat Georgia. Diese liegt am "Savannah River" und zählt
127'600 Einwohner. Zur Industrie Savannahs gehören Erdölraffinerie,
Schiffbau, Holz-, Papier- und chemische Industrie. Die Stadt verfügt zu-
dem über ein College und einen bedeutenden Seehafen (BROCKHAUS
MULTIMEDIAL, 2008; MEYERS GROSSES UNIVERSAL LEXIKON, Band 12,
Mannheim 1984, S. 292).
"Savannah" hat zudem noch weitere Bedeutungen. Zum einen ist "Sa-
vannah" ein englisches Wort. Es bedeutet auf Deutsch "Savanne" (LAN-
GENSCHEIDT e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), auf Französisch
"savane" (LE ROBERT & COLLINS, Glasgow und Paris 2006, S. 1932) und
auf Italienisch "savana" (vgl. ). Die Savanne ist eine Vegetations-
form der wechselfeuchten Tropen. Sie weist einen geschlossenen Gras-
bewuchs und einzelne oder in lockeren Gruppen stehende Bäume und
Sträucher auf und wird in Feucht- und Trockensavanne untergliedert
(MEYERS GROSSES UNIVERSAL LEXIKON, a.a.O., S. 292).
"Savannah" existiert auch als Name einer Katzenrasse (vgl.
). Wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist die
"Savannah"-Katze sehr hochbeinig sowie von unverkennbarer Rasse und
Eleganz, weshalb für den Konsumenten im Zusammenhang mit Waren
der Klasse 25 diese Bedeutung im Vordergrund stehe.
Schliesslich ist "Savannah" auch ein in den 1990er-Jahren aus den USA
entlehnter weiblicher Vorname nach dem gleichlautenden Fluss- und
Stadtnamen im Bundesstaat Georgia (vgl. DUDEN, Das grosse Vornamen-
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lexikon, Mannheim 2007, S. 364), bekannt etwa durch die Modedesigne-
rin Savannah Miller (vgl. ). In der Schweiz ist der Name
allerdings selten anzutreffen (9 Treffer bei den Privatpersonen, 4 Treffer
für Unternehmen im elektronischen Telefonverzeichnis ).
6.2. Bei Zeichen mit mehrdeutigem Sinngehalt richtet sich die Beurteilung
danach, welcher Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen bei den massgeblichen Verkehrskreisen im
Vordergrund steht (BGE 135 III 416 E. 2.3 Calvi, mit Hinweis auf BGE
117 II 324 E. 1b Montparnasse; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3458/2010 vom 15. Februar 2011 E. 4.7 GAP).
6.2.1. Um die Bekanntheit von "Savannah" im Sinne der Stadt im US-
Bundesstaat Georgia zu stützen, macht die Vorinstanz insbesondere tou-
ristische Aktivitäten geltend. Besonders an "Savannah" seien die vielen
"liebevoll restaurierten" Gebäude aus dem frühen 19. Jahrhundert und die
spezielle Anlage mit mehr als 20 Plätzen und Grünparks. Sie gelte
schlichtweg als eine der schönsten Städte der USA und sei daher ein be-
liebtes touristisches Ziel (vgl. Schreiben der Vorinstanz an die Beschwer-
deführerin vom 14. Oktober 2009). Das Schreiben der Vorinstanz an die
Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009 enthält einen Reisebericht
aus dem "Reise Blick" (Beilage 5) und die angefochtene Verfügung Pro-
gramme für Mietwagenrundreisen, die nach "Savannah" führen (Beilage 6
[], Beilage 7 [], Beilage 8 []).
Angesichts der geringen und erst seit kürzerer Zeit stattfindenden
Verbreitung des weiblichen Vornamens "Savannah" in der Schweiz wird
die Bedeutung von "Savannah" als Frauenname bei den massgeblichen
Verkehrskreisen nicht im Vordergrund stehen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin drängt sich auch keine Assoziation zur Savan-
nah-Katze auf. Zwar gilt diese Katzenrasse als elegant, doch scheint ein
gedanklicher Schluss seitens der massgeblichen Verkehrskreise von ei-
ner eleganten Katzenrasse auf die Eleganz von Bekleidungsstücken für
Menschen in Klasse 25 nicht naheliegend.
Vielmehr steht der Begriff "Savannah" im Sinne von Savanne im Vorder-
grund. Das Wort "Savannah" stammt zwar aus dem Englischen, darf aber
als bekannt vorausgesetzt werden, da es den entsprechenden Begriffen
der schweizerischen Landessprachen für die besagte Vegetationsform
(vgl. E. 5.1) sehr ähnlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3377/2010 vom 28. Juli 2010 E. 5.3.2 Radiant Apricot, mit weiteren
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Seite 17
Hinweisen). Die Savanne gehört in der Schweiz zum Geografie-Lehrplan
auf der Sekundarstufe I (vgl. etwa: ; und
) und dürfte unter anderem deshalb einem
weitaus grösseren Teil der schweizerischen Durchschnittskonsumenten
bekannt sein als die vergleichsweise kleine gleichnamige US-
amerikanische Stadt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) steht
daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin
"Savannah" im Sinne von Savanne im Vordergrund.
6.3. Die Savanne als Vegetationsform stellt keine Herkunftsangabe i.S.
von Art. 47 MSchG dar. Soweit "Savannah" als indirekter Hinweis auf die
afrikanische Savanne im Sinne einer Region verstanden wird, hätten die
angesprochenen Durchschnittskonsumenten keine Herkunftserwartung,
da das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufge-
fasst würde (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1.2 Yukon) beziehungsweise sich
die afrikanische Savanne kaum als Produktions-, Fabrikations- oder Han-
delsort eignet (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1.3 und 4.2 Yukon). Insofern
kann der strittigen Registrierung der Markenschutz nicht mit den Argu-
menten, sie sei geografisch irreführend und stelle als geografische Her-
kunftsbezeichnung Gemeingut dar, verweigert werden. Die Beschwerde
erweist sich insofern als begründet und ist gutzuheissen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr eine angemes-
sene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsge-
richt umfassen eine Beschwerdeschrift von etwas mehr als zehn Seiten
und eine mehrseitige Replik. Trotz der von der Beschwerdegegnerin mit
aktualisierter Kostennote vom 15. September 2011 ausgewiesenen
Fr. 7'917.- erscheint eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'800.-
als angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Fehlt es in einem Verfahren
an einer unterliegenden Partei, ist die Parteientschädigung derjenigen
Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die
Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesge-
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setzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geis-
tiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als auto-
nome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen
mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes namentlich der Führung des
Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt
darauf erliess sie die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und
kassierte auch in eigenem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die
Vorinstanz ist daher zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
7.3. Der Mehrwertsteuer (MWSt) unterliegen die im Inland durch steuer-
pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Als Ort der
Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung
den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG i.V.m.
Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Düs-
seldorf, Deutschland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG
liegt nicht vor. Sie ist somit für die Parteientschädigung nicht MWSt-
pflichtig, weshalb die Parteientschädigung exklusive MWSt aufzufassen
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
23. Februar 2011 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
die schweizerische Marke Nr. 64429/2008 für die Waren "Bekleidungsstü-
cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 in das Register einzu-
tragen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'800.- zugesprochen.
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Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref.: fs; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Juli 2012