Abtei lung II
B-18/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Ronald Flury, Stephan
Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
P._______,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung SNF,
Vorinstanz,
betreffend
Schweizerischer Nationalfonds.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. P._______ (Beschwerdeführer) stellte am 1. März 2006 beim Schweizeri-
schen Nationalfonds (Vorinstanz) ein Gesuch um Forschungsbeiträge für
eine Dauer von insgesamt drei Jahren. Er reichte das Gesuch für die Kate-
gorie "Mathematik, Naturwissenschaften" auf dem dafür vorgesehenen offi-
ziellen Formular der Vorinstanz ein. Aus dem Formular geht hervor, dass
der Beschwerdeführer allfällige Forschungsbeiträge des Nationalfonds für
sein Projekt über die "W._______" verwenden will. In Ziffer 7.1 des
Formulars gab der Beschwerdeführer an, dass er als Salär Fr. 240'000.
budgetiert hat, was verteilt auf drei Jahre einem Jahressalär von
Fr. 80'000. entspricht. Für den Bereich "Feldspesen" hat der
Beschwerdeführer insgesamt Fr. 12'000. veranschlagt, was einem
Jahresschnitt von Fr. 4'000. entspricht. Schliesslich machte der
Beschwerdeführer Ausgaben für Sozialabgaben von insgesamt
Fr. 32'400. geltend. Die von ihm nachgesuchten Beiträge belaufen sich
demnach gesamthaft auf Fr. 274'400. . Als beitragsverwaltende Stelle gab
er die B._______ GmbH an, soweit dies möglich sei. Beiträge für allfällige
Mitarbeiter bzw. Doktoranden oder für Apparaturen verlangte er nicht.
Weiter geht aus dem Formular hervor, dass der Beschwerdeführer weder
eine nationale noch eine internationale Zusammenarbeit vorsieht. Zu
seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer einen dreiseitigen
Forschungsplan ein. Darin macht er geltend, dass es in der W._______
zwar einige vorzeigbare Erfolge gebe, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht
möglich sei, einen detaillierten Forschungsplan zu erstellen. Als wichtigste
und dringendste ausstehende Arbeiten bezeichnet er den Einbezug
"D._______", herrührend vom W._______, in die H._______ über den
Abgleich von Beobachtungsdaten, wobei es heute im Rahmen der
W._______ ausser für K._______ diesbezüglich noch sehr grosse
Parametrisierungsfreiheiten gebe. Weiter seien die Anwendung der
W._______ auf die H._______, der E._______- oder M._______ und die
Strukturbildung, der halbklassische Einbezug speziell relativistischer
Effekte, die Beziehung der W._______ zu T._______, sowie die
K._______ in einen grossskalig stabil statischen O._______ unter Be-
achtung der R._______ zu erforschen. Zur Bedeutung der Arbeit führte der
Beschwerdeführer aus, dass der Titel der Arbeit "W._______" schon alles
darüber aussage. Aus der beigelegten Publikationsliste ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bis zum Eingang des Gesuchs fünf Artikel zu
Themen bezüglich Eisenbahnwesen publiziert hatte. Die zwei von ihm
verfassten Arbeiten zur W._______ seien nicht veröffentlicht worden, weil
dem Beschwerdeführer keine wissenschaftlichen Zeitschriften bekannt
seien, die deutsche Artikel annehmen. Als Experten führte der
Beschwerdeführer N._______ (Professor emeritus an der Universität
Zürich) und R._______ (Professorin an der Universität Genf) an, wobei er
festhält, dass die meisten Experten auf dem Gebiet der K._______
gegenüber Alternativen zur U._______ geradezu aggressiv negativ
eingestellt seien, was auch für Professor S._______ gelte. Aus dem Le-
benslauf des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im Jahr 1970 die
3Eidgenössisch Technische Hochschule Zürich als Diplomphysiker (dipl.
Phys. ETH) abschloss. Anschliessend war er mehrere Jahre wissenschaft-
licher Mitarbeiter an der Universität Bern und am Paul-Scherrer-Institut.
Schliesslich arbeitete der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Ge-
suchs ununterbrochen in verschiedenen Branchen des Eisenbahnwesens.
Am 25. März 2006 reichte der Beschwerdeführer seine Arbeit "W._______"
nach.
B. Durch ein Versehen der Vorinstanz wurde das Gesuch des Beschwerde-
führers offenbar bis am 20. September 2006 nicht behandelt. Mit elektroni-
scher Post vom 20. September 2006 teilte ihm die Vorinstanz von sich aus
mit, dass sein Gesuch jetzt behandelt würde, wobei er aber davon auszu-
gehen habe, dass es aus formellen Gründen abgelehnt werde, weil eine
Person, die über Forschungsbeiträge salariert werden wolle, nicht gleich-
zeitig Gesuchsteller sein könne. Der Beschwerdeführer verlangte darauf-
hin mit Einschreiben vom 3. Oktober 2006 von der Vorinstanz eine "aus-
führliche Begründung", weshalb sein Gesuch an formellen Mängeln leide,
und inwiefern diese nicht innerhalb vernünftiger Frist behebbar seien.
C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Forschungsbeiträge ab. Zur Begründung führte sie
an, dass ihre Beiträge grundsätzlich nicht zur Finanzierung des Gehalts
des Gesuchstellers verwendet werden dürften, wobei hinzu komme, dass
sein Gesuch an weiteren offensichtlichen Mängeln leide, weshalb von die-
sem Grundsatz auch keine Ausnahme gemacht werden könne. So sei der
bisherige wissenschaftliche Leistungsausweis des Gesuchstellers bei der
Prüfung der Qualität von Projekten ein zentraler Punkt. Dabei seien insbe-
sondere die Publikationen in referierten Zeitschriften massgebend. Die bei-
gelegte Publikationsliste sei jedoch sowohl von ihrem Umfang als auch
von ihrem Inhalt her völlig ungenügend. Auch sei es aufgrund des kurzen
Forschungsplans unmöglich gewesen, eine Evaluation des geplanten For-
schungsprojekts vorzunehmen. Aus diesem Grund sei auch keine externe
Expertisierung vorgenommen worden.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. November
2006 bei der Rechtsabteilung des Eidgenössischen Departements des In-
nern (EDI) Beschwerde. Er beantragte, dass sein Projekt durch externe
Experten zu begutachten sei, die namentlich zu ihren Gutachten stünden.
Denn erst durch eine externe Begutachtung werde eine Diskussion der Ar-
gumente möglich, worum es ja schliesslich gehe. Selbstverständlich sei
die Expertise anhand des dannzumal aktuellen Textes zu erstellen, denn
er sei beispielsweise auf die H._______ im Rahmen der W._______ in der
mit dem Gesuch eingereichten Fassung noch wenig eingegangen.
Eventualiter könne die Anonymität der Experten gewahrt bleiben, was
jedoch einer Bankrotterklärung der schweizerischen Experten auf dem
Gebiet der K._______ gleichkäme, denn es gehe in seinem Gesuch um
weit mehr als einen blossen Förderungsantrag. Die W._______ könnte
vielmehr von grundsätzlicher Bedeutung für die K._______, die M._______
sowie die G._______ sein. Schliesslich stellte er das Rechtsbegehren,
dass sein Gesuch je nach Ausgang der Expertisen erneut zu prüfen sei,
4damit er an der Weiterentwicklung der W._______ arbeiten könne, ohne
seine wirtschaftliche Existenzgrundlage noch weiter zu gefährden. Seine
Arbeit zur W._______ werde, sollte sie sich als richtig herausstellen, einen
Paradigmenwechsel in der A._______/K._______ und wohl auch in der
G._______ bewirken. Er verstehe nicht, wie die Vorinstanz eine Förde-
rungsprofessur zur Erforschung von M._______ finanzieren könne,
während sie für die W._______ keinen Rappen ausgeben wolle.
Schliesslich halte er es nicht für nötig, auf die Ausführungen von Herrn
Dr. P._______, Abteilung Mathematik, Natur- und Ingenieurwissenschaften
des Schweizerischen Nationalfonds, einzugehen, da er bezweifle, dass
dieser seine Arbeit beurteilen könne. Sollten sich seine Thesen auch nur
als einigermassen korrekt erweisen, sei ausserdem unerheblich, ob und
wieviele Artikel er veröffentlicht habe. Zudem gehe er davon aus, dass die
Vorinstanz seine Arbeit nicht durch einen Experten habe begutachten
lassen, weil sie sich davor drücken wolle, schriftlich zur W._______
Stellung zu nehmen. In der Folge machte der Beschwerdeführer physi-
kalische Exkurse, auf die in der rechtlichen Würdigung, sofern von Rele-
vanz, eingegangen wird.
E. Mit Verfügung vom 20. November 2006 teilte das EDI dem Beschwerde-
führer mit, dass die Erledigung seiner Beschwerde vor der Auflösung der
Rekurskommission für Forschungsförderung Ende des Jahres 2006 nicht
mehr möglich sei. Aus diesem Grund würden die Akten an das Bundesver-
waltungsgericht zur weiteren Behandlung ab dem 1. Januar 2007 überwie-
sen. Es spreche jedoch nichts dagegen, den Schriftenwechsel noch im
Jahr 2006 zu eröffnen. Gleichzeitig verfügte das EDI, dass die Vorinstanz
bis zum 4. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlas-
sung zuzustellen habe.
F. Anstelle einer Vernehmlassung verfügte die Vorinstanz am 22. Dezember
2006 neu in der Sache. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass der
Beschwerdeführer seinem Gesuch keinen detaillierten Forschungsplan
beigelegt habe. So habe er in seinem Forschungsplan weder Angaben zu
Forschungszielen, noch zum methodischen Vorgehen oder zur Datenlage
bzw. zur Datengewinnung gemacht. Vielmehr habe er ausgeführt, dass die
Ausarbeitung eines detaillierten Forschungsplans zur Zeit verfrüht sei.
Damit sei eine materielle Prüfung des Gesuchs gar nicht möglich, weshalb
darauf nicht eingetreten werden könne.
G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. Januar 2007 Beschwerde. Zur Begründung führte er an, dass die
Nichteintretensverfügung der Vorinstanz grob willkürlich und formalistisch
sei. Dadurch werde ein laufendes Verfahren untergraben. Wenn er mit sei-
ner Begründung recht habe, brauche er keine Anträge zu stellen, da die
Nichteintretensverfügung ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen könne.
Er stelle jedoch das Eventualbegehren, dass die Verfügung vom 22. De-
zember 2006 als nicht erlassen zu betrachten bzw. aufzuheben sei, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Auf eine
weitere Begründung verzichte er, weil er den Verdacht habe, dass die
Vorinstanz auf Zeit spiele und versuche, seine Arbeiten zur W._______ mit
5allen ihr zur Verfügung stehenden legalen oder auch illegalen Mitteln durch
Ablenkung, Verunsicherung oder "juristische Beschäftigung" zu behindern.
Dies sei auch am Versanddatum der Verfügung in der Weihnachtszeit
ersichtlich.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2007 machte die Vorinstanz gel-
tend, dass ein detaillierter Forschungsplan für die Bewertung eines Ge-
suchs um Forschungsbeiträge unabdingbar sei. Dass ein solcher einge-
reicht werden müsse, ergebe sich nicht nur aus den gesetzlichen Grundla-
gen, sondern auch aus der Webseite der Vorinstanz, wo extensiv spezifi-
ziert sei, wie ein detaillierter Forschungsplan auszusehen habe und welche
Informationen er enthalten müsse (vgl. , Home > D > Förde-
rung > Projekte > Mathematik, Natur und Ingenieuerswissenschaften >
Formulare, Reglemente und Weisungen > Weisungen zur Abfassung eines
Forschungsgesuches). Weil der Beschwerdeführer selbst geschrieben
habe, dass er beim aktuellen Forschungsstand keinen detaillierten For-
schungsplan einreichen könne, sei offensichtlich gewesen, dass dieser
Mangel nicht ohne weiteres behoben werden könne. Soweit der Beschwer-
deführer vorbringe, die Vorinstanz untergrabe ein laufendes Verfahren, so
sei dieses Argument nicht stichhaltig, denn der Vorinstanz sei es laut
Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) unbenommen, anstelle einer Vernehm-
lassung eine neue Verfügung zu erlassen. Dafür, dass das Gesuch des
Beschwerdeführers durch ein Versehen lange nicht behandelt worden sei,
habe sich die Vorinstanz von sich aus entschuldigt. Gerade weil das Ge-
such des Beschwerdeführers dermassen aus dem Rahmen falle, sei eine
Beurteilung schwierig. Der interne Experte habe sich das Gesuch ange-
schaut, habe es dann aber aufgrund des ungenügenden Forschungsplans
nicht materiell beurteilen können. Das "weihnachtliche" Versanddatum der
Nichteintretensverfügung habe daran gelegen, dass die Verfügung noch
innerhalb der Frist für die Vernehmlassung bis am 4. Januar 2007 habe
abgeschickt werden müssen, was den Versand vor Weihnachten zur Folge
gehabt habe.
I. In seiner Replik vom 21. April 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass
Gesuchsteller wie er ohne institutionelle Anbindung von der Vorinstanz
schwer diskriminiert würden. Dies sei schon daran ersichtlich, dass ge-
mäss Formular eine Kopie des Gesuchs um Forschungsbeiträge gleichzei-
tig an die Institution gesendet werden müsse, an der der Gesuchsteller an-
gestellt sei (vgl. Ziff. 1 Gesuchsformular). Dazu komme, dass er entgegen
des Vorbringens der Vorinstanz sehr wohl einen Forschungsplan einge-
reicht habe. Er habe es jedoch in einem völlig neuen Feld der Grundlagen-
forschung nicht als sinnvoll erachtet, dass er den Plan zu sehr detailliere.
Er habe in der Zwischenzeit an Punkt 5 seines Plans weiter gearbeitet und
sei zu wesentlichen Erkenntnissen gelangt. Allein schon gestützt darauf
rechtfertige sich die Genehmigung seines Gesuches. Dies gelte natürlich
immer unter der Voraussetzung, dass niemand wesentliche Fehler in
seiner Arbeit finde. Jedoch sei seine Arbeit nicht einmal dem einzigen in-
ternen Experten der Vorinstanz, der für die Beurteilung der Sache infrage
6käme, vorgelegt worden. Schliesslich erinnere es an eine Bananenrepub-
lik, wenn die Vorinstanz durch den Erlass einer neuen Verfügung während
des Gerichtsverfahrens Sonderrechte beanspruche.
J. In ihrer Duplik vom 22. Mai 2007 führte die Vorinstanz aus, dass sie an ih-
rer Begründung in der Vernehmlassung festhalte. Weder stimme, dass sie
in der Schilderung des Sachverhalts einen falschen Eindruck erweckt
habe, noch diskriminiere sie Gesuchsteller ohne institutionelle Anbindung.
So könne die Finanzierung von Projekten selbständig erwerbender Ge-
suchsteller durchaus vorgenommen werden, sofern diese keiner institutio-
nellen Einbindung bedürfen. Zudem habe die Vorinstanz nie behauptet, es
liege überhaupt kein Forschungsplan vor. Sie habe lediglich geltend ge-
macht, dass dieser nicht genügend detailliert sei. Zum Einwand, wonach
sein Gesuch nicht dem zur Beurteilung kompetenten Experten vorgelegt
worden sei, könne aufgrund der mangelnden Ausführungen des Beschwer-
deführers keine Stellung genommen werden. Schliesslich beanspruche die
Vorinstanz im Gerichtsverfahren keinerlei Sonderrechte, sondern nur die
Rechte, die ihr gemäss anwendbarem Verfahrensgesetz zustünden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Entscheide des Schweizerischen Nationalfonds vom 17. Oktober 2006
bzw. 22. Dezember 2006 stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sowie Forschungsgesetz
vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1) unterliegen Verfügungen des
Schweizerischen Nationalfonds über Entscheide bezüglich Beitragsgewäh-
rung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 1 FG
i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a VwVG sowie Art. 31 und 33 Bst. h VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommis-
sionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Vorliegend wurden von der Vorinstanz zwei Verfügungen in derselben Sa-
che erlassen, wobei der Beschwerdeführer gegen beide fristgerecht Be-
schwerde erhoben hat. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober
2006 wurde das Gesuch um Forschungsbeiträge des Beschwerdeführers
abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be-
schwerde erhoben hatte, zog die Vorinstanz die Verfügung während der
Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung und erliess am 22. Dezember
2006 eine Nichteintretensverfügung. Es stellt sich mithin die Frage, wie die
Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 17. Oktober 2006 zu
würdigen ist.
7Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG muss die Beschwerdeinstanz auch auf die
Beschwerde gegen die zuerst erlassene Verfügung eintreten, soweit die
neue Verfügung die Streitfrage nicht vollständig löst und somit das Rechts-
schutzinteresse nicht weggefallen ist (BGE 113 V 237 E. 1 ; ISABELLE HÄNER,
Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zü-
rich 2000, S. 313 FN 1607). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit sei-
nem Gesuch vom 1. März 2006 von der Vorinstanz Forschungsbeiträge für
sein Projekt "W._______" beantragt. Durch Verfügung vom 17. Oktober
2006 wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass der
Beschwerdeführer allfällige Beiträge zur Finanzierung seines eigenen
Gehalts verwenden wolle, was nach Art. 19 Abs. 3 des Reglements über
die Gewährung von Beiträgen (Beitragsreglement) ausgeschlossen sei.
Zudem sei seine Publikationsliste sowohl vom Umfang als auch vom Inhalt
her völlig ungenügend und er habe keinen detaillierten Forschungsplan
eingereicht. Die Nichteintretensverfügung vom 22. Dezember 2006 wurde
damit begründet, dass aufgrund des fehlenden detaillierten
Forschungsplans nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein-
getreten werden könne. Insofern wurde das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers in beiden Fällen als ungenügend eingestuft. Dies hatte zur Folge,
dass ihm sowohl durch die zuerst erlassene Abweisungsverfügung als
auch durch die Nichteintretensverfügung allfällige Forschungsbeiträge ver-
weigert wurden. Insofern wurde die Streitfrage, ob das Gesuch den Anfor-
derungen für Forschungsbeiträge genüge, durch die neue Verfügung nicht
geklärt. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer mit teilweise anderer
Begründung nach wie vor keine Beiträge zugesprochen. Somit ist das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht weggefallen. Unter
diesen Umständen ist die Beschwerde vom 22. Januar 2007 als Beschwer-
deergänzung zu würdigen (ISABELLE HÄNER, a.a.O, S. 313 FN 1607).
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen zwei Verfügungen
und durch beide berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein
Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist, volle
Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 FG). Eine Abweichung vom
Prinzip der vollen Kognition ist nur dann möglich, wenn die Natur der
Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt, weil die
Beschwerdeinstanz Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann,
um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Dies ist
bei Sachverhalten betreffend die Gewährung von Subventionen der Fall,
sofern es sich um Ermessenssubventionen handelt. Das Bundesverwal-
tungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung bezüglich der Gewährung
von Subventionen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Jus-
8tizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Der Grund da-
für liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massge-
benden Faktoren für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch
die Vorinstanz bekannt sind und es in der Regel nicht möglich ist, sich ein
zuverlässiges Bild über die Eignung des Projekts des jeweiligen Beschwer-
deführers für die Gewährung von Subventionen sowie im Vergleich zu den
Projekten von allfälligen anderen Bewerbern zu machen. Hinzu kommt,
dass sich Subventionen oft auf Spezialgebiete beziehen, bezüglich denen
die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie Überprüfung der Subventionsvergabepraxis der Vorinstanz würde zu-
dem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber an-
deren Antragsstellenden in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung
durchgesetzt, dass die Bewertung von Subventionsvergaben von der
Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprü-
fen ist (FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006,
S. 213, mit Verweis auf VPB 64.43 E. 4.1, VPB 60.41 E. 4).
2.2 Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der
Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des Ge-
suchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen er-
scheint, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist. Das Bundesver-
waltungsgericht hebt deren Entscheid nur dann auf, wenn die Sachver-
ständigen an den Wert eines Projekts offensichtlich übertriebene Anforde-
rungen gestellt haben oder, ohne die Anforderungen zu überspannen, den
Wert des Werkes offensichtlich unterschätzt haben (vgl. VPB 55.17 E. 2.1,
52.25 E. 3, mit jeweils weiteren Hinweisen). Liessen sich die Sachverstän-
digen von sachfremden Beurteilungskriterien leiten, so dass der auf ihrer
Begutachtung beruhende Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint,
stellt dies ebenfalls einen Grund dar, den Entscheid aufzuheben.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Er-
messensausübung durch die Subventionsbehörde. Sind hingegen die Aus-
legung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Ver-
fahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde
die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie
eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
3.
3.1 Beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) handelt es sich laut Präambel
zur Stiftungsurkunde um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Art. 80 ff.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die sich
zum Zweck gesetzt hat, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz
zu fördern ( Art. 1 Stiftungsurkunde). Gemäss Art. 5 Bst. a Ziff. 1 FG unter-
steht der SNF der Bundesgesetzgebung, soweit er zur Förderung der wis-
senschaftlichen Forschung Bundesmittel nach Art. 4 FG verwendet. Die
Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungsmitteln sind in Art. 2 FG
festgelegt. Demnach muss die Subventionsbehörde bei der Vergabe von
Beiträgen auf die wissenschaftliche Qualität achten.
93.2 Umfassend sind die Voraussetzungen für die Zusprache von Beiträgen im
Beitragsreglement geregelt.
Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens müssen zunächst gemäss
Art. 8 ff. Beitragsreglement für eine Behandlung eines Gesuchs die formel-
len Gesuchsbedingungen erfüllt sein. Laut Art. 9 Beitragsreglement muss
ein Gesuch um Beiträge gewisse sachliche Voraussetzungen erfüllen.
Nebst der Vorgabe, dass Gesuche um Beiträge auf den für die einzelnen
Förderungsarten oder Programme geltenden Formularen des SNF einzu-
reichen sind, müssen sie alle obligatorischen Angaben und Unterlagen
enthalten (Art. 9 Abs. 1 Beitragsreglement). Insbesondere muss dem Ge-
such ein Forschungsplan beigelegt werden. Das für Beitragsgesuche in
der hier massgeblichen Kategorie "Mathematik, Naturwissenschaften" vor-
gesehene Formular legt unter dem "2. Teil: Wissenschaftliche Angaben",
Ziffer 2 "Forschungsplan" die Anforderungen an den Forschungsplan fol-
gendermassen fest: Vorerst wird eine Darstellung des Standes der For-
schung auf dem Gebiet der geplanten Arbeit, mit den Titeln der wichtigsten
diesbezüglichen Arbeiten einschlägiger Autoren verlangt; weiter bedarf es
gemäss Formular einer kurzen Darstellung des Standes der eigenen For-
schung auf dem Gebiet der geplanten Arbeit, versehen mit Titeln der wich-
tigsten einschlägigen Arbeiten. Der eigentliche Forschungsplan muss de-
tailliert sein und Angaben zu Forschungszielen, methodischem Vorgehen
und Datenlage bzw. Datengewinnung enthalten. Zusätzlich müssen ein
Zeitplan erstellt und Etappenziele für das Gesamtprojekt definiert werden.
Schliesslich bedarf es einer Beschreibung der Bedeutung der geplanten
Arbeit für die Fachwelt und allfällige andere Nutzniesser. Eventuell sind
Angaben zum Umsetzungspotential in Bezug auf Politik, Wirtschaft, Indust-
rie oder Verwaltung zu machen, wobei die entsprechenden Massnahmen
beschrieben werden müssen.
Laut Art. 10 Beitragsreglement tritt der SNF auf Beitragsgesuche, die die
formellen Bedingungen nicht erfüllen, nicht ein, sofern der Mangel nicht
ohne weiteres behoben werden kann. Gemäss Art. 12 Beitragsreglement
ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass sein Beitragsgesuch alle
für die Entscheidung wesentlichen Elemente enthält. Insbesondere braucht
der SNF den Gesuchsteller im Verlaufe des Gesuchsverfahrens nicht
nochmals anzuhören. Wenn die formellen Bedingungen gemäss Art. 8 ff.
Beitragsreglement erfüllt sind, und die Vorinstanz gestützt darauf auf ein
Gesuch eintritt, wird gemäss Art. 13 f. Beitragsreglement in einer zweiten
Stufe geprüft, ob es sich beim Gesuchsteller um einen Forscher handelt,
der genügend erfahren ist und der über die geeignete Infrastruktur verfügt,
um die von ihm betriebene Forschung professionell vorantreiben zu kön-
nen. Weiter setzt sich der SNF unter Beizug von Experten mit der wissen-
schaftlichen Argumentation des Gesuchstellers auseinander, wobei er bei
Ungenügen von einer Expertise absehen kann. Hält der SNF aus diesen
Gründen das Projekt für nicht förderungswürdig, weist er das Gesuch um
Beiträge ab.
4.
10
4.1 Vorerst ist die Frage zu klären, wie die von der Vorinstanz als Abwei-
sungsverfügung vom 17. Oktober 2006 bzw. später als Nichteintretensver-
fügung vom 22. Dezember 2006 bezeichneten Verfügungen rechtlich zu
qualifizieren sind.
Die Vorinstanz begründete ihre Abweisungsverfügung vom 17. Oktober
2006 grundsätzlich damit, dass der Beschwerdeführer die von ihm bean-
tragten Forschungsbeiträge zu einem grossen Teil für die Finanzierung
seines eigenen Gehalts verwenden wolle. Dies werde durch Art. 19 Abs. 3
Beitragsreglement jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme
davon sei aufgrund weiterer offensichtlicher Mängel seines Gesuchs nicht
in Frage gekommen. Diese seien v.a. in der Publikationsliste zu sehen, die
vom Inhalt und vom Umfang her völlig ungenügend sei, sowie darin, dass
er keinen detaillierten Forschungsplan eingereicht habe. Gestützt darauf
sei eine inhaltliche Evaluation des Projekts denn auch nicht möglich gewe-
sen. Aufgrund dieser Sachlage sei auf eine externe Expertisierung ver-
zichtet worden.
Zur Begründung der Nichteintretensverfügung vom 22. Dezember 2006
führte die Vorinstanz an, der Forschungsplan des Beschwerdeführers sei
dermassen undetailliert gewesen, dass auf das Gesuch nicht habe einge-
treten werden können.
4.2 Vorliegend ist augenfällig, dass die Vorinstanz schon in der Abweisungs-
verfügung vom 17. Oktober 2006 ausgeführt hat, das Gesuch könne nicht
evaluiert werden, da es unvollständig sei und insbesondere ein detaillierter
Forschungsplan fehle. Materiell hat sie lediglich ausgeführt, dass gemäss
Art. 19 Abs. 3 Beitragsreglement die Forschungsbeiträge nicht zur Finan-
zierung des eigenen Gehalts verwendet werden dürften und eine Ausnah-
me von diesem Grundsatz aufgrund des völlig mangelhaften Publikations-
verzeichnisses vorliegend nicht angebracht sei. Daraus erhellt, dass sie
ihre Begründung für die Verweigerung von Forschungsbeiträgen haupt-
sächlich auf formelle Mängel stützt. Indem die Vorinstanz zum Schluss ge-
kommen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers unvollständig sei,
wäre aus verfahrensrechtlicher Sicht demnach eine Nichteintretensverfü-
gung angebracht gewesen; eine Prüfung materiellrechtlicher Aspekte hätte
sich aufgrund des zweistufigen Verfahrens um Gewährung von For-
schungsbeiträgen erübrigt.
Obenstehende Ausführungen haben zur Konsequenz, dass nachstehend
in einem ersten Schritt geprüft werden muss, ob die Begründung der Vor-
instanz betreffend die formellen Mängel des Gesuchs nachvollziehbar ist.
Sollte die Würdigung ergeben, dass dem so ist, könnte auf eine Nachprü-
fung der materiellen Vorbringen verzichtet werden. Andernfalls wäre in ei-
nem zweiten Schritt zu prüfen, ob die materiellen Abweisungsgründe nach-
vollzogen werden können.
5.
5.1 Vorerst bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz untergrabe ein
laufendes Verfahren, indem sie während der Vernehmlassungsfrist zu sei-
ner Beschwerde vom 15. November 2006 eine neue Verfügung erlassen
habe. Aus diesem Grund sei die Nichteintretensverfügung vom 22. Dezem-
11
ber 2006 als nicht erlassen zu betrachten, eventualiter aufzuheben. Hinzu
komme, dass die Vorinstanz die Verfügung wohl in böser Absicht kurz vor
Weihnachten eröffnet habe.
Die Vorinstanz liess sich dahingehend vernehmen, dass es ihr gemäss
Art. 58 VwVG unbenommen sei, anstelle einer Vernehmlassung eine neue
Verfügung zu erlassen. Die Verfügung habe sie nicht in böser Absicht kurz
vor Weihnachten eröffnet. Vielmehr habe sie die Vernehmlassungsfrist, die
bis am 4. Januar 2007 gelaufen sei, einhalten müssen.
Aus Art. 58 Abs. 1 VwVG geht hervor, dass die Vorinstanz die angefochte-
ne Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen
kann. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz während der Vernehmlassungs-
frist berechtigt ist, eine neue Verfügung in derselben Sache zu erlassen.
Vorliegend lief die Vernehmlassungsfrist für die Vorinstanz bis am 4. Janu-
ar 2007. Indem die Vorinstanz die neue Verfügung in der Sache am
22. Dezember 2006 erliess und sowohl dem Beschwerdeführer als auch
der Beschwerdeinstanz unverzüglich mitteilte (Art. 58 Abs. 2 VwVG), hat
sie in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben von Art. 58 VwVG
gehandelt. Aus diesem Grund ist das diesbezügliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zutreffend und kann nicht gehört werden. Was die
Eröffnung der Verfügung kurz vor Weihnachten betrifft, kann festgehalten
werden, dass die Vorinstanz diese jederzeit während der Vernehmlas-
sungsfrist eröffnen kann. Angesichts des Ablaufs der Vernehmlassungs-
frist am 4. Januar ist verständlich, dass die Vorinstanz die Verfügung noch
vor den allgemeinen Feiertagen eröffnen wollte.
5.2 Weiter ist umstritten, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte For-
schungsplan ungenügend bzw. zu wenig detailliert sei. Der Beschwerde-
führer bringt vor, er habe es für widersinnig gehalten, seinen Forschungs-
plan "in der Anfangsphase eines völlig neuen Ansatzes in der Grundlagen-
forschung (zu sehr) zu detaillieren". Er habe unter Ziffer 2.3 des For-
schungsplans in sechs Punkten aufgelistet, welches die wichtigsten und
dringendsten ausstehenden Arbeiten seien. Zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung sei er davon ausgegangen, dass er vordringlich an den
Punkten 1, 2 und 4 weiterarbeiten werde. In der Zwischenzeit sei er aber in
Punkt 5 zu wesentlichen neuen Erkenntnissen gelangt. Nur schon auf-
grund dessen seien ihm die geforderten Forschungsbeiträge zuzuspre-
chen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Forschungsplan
des Beschwerdeführers zu wenig detailliert sei, um eine Evaluation durch
Experten vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer habe selbst ge-
schrieben, er könne zur Zeit keinen detaillierten Forschungsplan erstellen.
Der Beschwerdeführer hätte sich zudem auf ihrer Homepage darüber infor-
mieren können, welche Informationen ein Forschungsplan enthalten müs-
se. Denn auf der Homepage sei in einer entsprechenden Weisung ausführ-
lich beschrieben, wie ein detaillierter Forschungsplan auszusehen habe.
Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Forschungsplan geht her-
vor, dass er zu den Ziffern 2.1 (Darstellung des Forschungsstandes auf
dem wissenschaftlichen Gebiet, massgebende Autoren) und 2.2. (Darstel-
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lung des Forschungsstandes im eigenen Projekt und publizierte Arbeiten)
lediglich seine Arbeit zur W._______ angibt. Zusätzlich führt er aus, dass
er in seiner Arbeit einige Fehler entdeckt habe und später eine
aktualisierte Fassung nachreichen werde. Zu Ziffer 2.3 (Detaillierter For-
schungsplan, Vorgehen, Methodik) hält er fest, dass er es zum jetzigen
Zeitpunkt für unmöglich und verfrüht halte, einen detaillierten Forschungs-
plan zu erstellen. Dies werde erst in einer nächsten Phase der Ausarbei-
tung der W._______ und lediglich für Teilziele möglich sein. Die
wichtigsten ausstehenden Arbeiten listet er auf einer halben Seite in sechs
Punkten auf und weist darauf hin, dass er in naher Zukunft vor allem an
den Punkten 1, 2 und 4 arbeiten werde. Wahrscheinlich werde er mit Punkt
1 beginnen. Zu Ziffer 2.4 (Etappenziele für das ganze Projekt) führt er in
drei Punkten in aller Kürze aus, was mögliche Ziele wären, wobei er zu be-
denken gibt, dass diese wohl für einen Zeitraum von drei Jahren immer
noch zu ehrgeizig seien. Zu Ziffer 2.5 (Bedeutung der Arbeit) bringt er vor,
dass der Titel seiner Arbeit schon alles sage.
Die Vorgaben, welche Informationen ein Forschungsplan enthalten muss,
finden sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, in den Weisungen auf de-
ren Homepage (vgl. , Home > D > Förderung > Projekte > Ma-
thematik, Natur und Ingenieuerswissenschaften > Formulare, Reglemente
und Weisungen > Weisungen zur Abfassung eines Forschungsgesuches).
Aus Seite 5 der entsprechenden Weisungen geht hervor, dass der Zweck
des Forschungsplans darin besteht, anhand klarer Angaben zum For-
schungsgegenstand und der geplanten Vorgehensweise eine objektive Be-
urteilung des Gesuchs zu gewährleisten. In der Folge gilt es zu prüfen, ob
die Vorbringen der Vorinstanz nachvollziehbar sind und ob sie in ihrer Be-
urteilung des Forschungsplans allenfalls ihr Ermessen überschritten hat.
5.2.1 Gemäss Ziffer 2.1 (Forschungsstand) der Weisungen hat der Gesuchstel-
ler unter Bezugnahme auf die wichtigsten Veröffentlichungen darzulegen,
welche bisherigen Erkenntnisse Ausgangspunkt und Grundlage der ge-
planten Untersuchungen sind, welche wesentlichen Lücken bestehen und
zu schliessen wären und welche einschlägigen Forschungsarbeiten zur
Zeit der Gesuchseinreichung national und international im Gange sind. Zu
diesem Punkt hat der Beschwerdeführer lediglich seine Arbeit zur
W._______ angeführt. Dies, obwohl sowohl aus seiner Arbeit (vgl. S. 1) als
auch aus seinen Rechtsschriften (vgl. z.B. Beschwerde vom 15. November
2006, S. 3) hervorgeht, dass er seine Forschung auf Hs._______
M._______-Ansatz (M._______ N._______ G._______) aufbaut, der ein
Gegenkonzept zur Hypothese des U._______ und der M._______ im
Sinne der f._______ Gleichungen darstellt. Selbst wenn es sich bei der Ar-
beit des Beschwerdeführers, wie dieser vorbringt, um einen neuen Ansatz
in der Grundlagenforschung handeln sollte, so stützt er sich dennoch auf
ein allgemein bekanntes Konzept und will dadurch ausserdem die heutige
Standardtheorie (f._______ Gleichungen) widerlegen. Angesichts der
prominenten Stellung dieser Materie in wissenschaftlichen Kreisen und der
ihr beigemessenen Wichtigkeit ist notorisch, dass es eine Vielzahl
einschlägiger Werke und Veröffentlichungen gibt, auf die der Be-
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schwerdeführer, will er seinem neuen Ansatz ein Fundament zugrunde le-
gen, Bezug nehmen muss. Dass er dies wohl getan hat, ergibt sich aus
dem Literaturverzeichnis im Anhang zu seiner Arbeit. Auch wenn der Ar-
beit des Beschwerdeführers also grundsätzlich entnommen werden könn-
te, welches sein Forschungsgegenstand ist, so fehlt doch eine systemati-
sche Gegenüberstellung der verschiedenen Lehrmeinungen sowie eine
nachvollziehbare Positionierung der angestrebten Forschung innerhalb des
massgeblichen Feldes. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz ohne
weiteres gefolgt werden, soweit sie die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers im Forschungsplan für ungenügend hält. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass es verfrüht sei, ei-
nen detaillierten Forschungsplan zu erstellen.
5.2.2 Dasselbe gilt für Punkt 2.2 (Stand der eigenen Forschung), unter dem laut
Weisungen u.a. ausgeführt werden sollte, welche Forschungsarbeiten der
Gesuchsteller auf dem betreffenden oder allenfalls verwandten Gebieten
bereits unternommen und welche Publikationen er dazu veröffentlicht hat.
Der Beschwerdeführer bezieht sich unter Punkt 2.2 lediglich auf seine zu-
sammen mit dem Gesuch eingereichte Arbeit. Dabei handelt es sich je-
doch ausschliesslich um ein Zwischenresultat seiner bisherigen For-
schung. Er zeigt keineswegs auf, welche Forschungsarbeiten er bisher un-
ternommen hat, wie er zu seinen Schlüssen gekommen ist und welche Be-
rechnungen und gegebenenfalls Experimente er vornehmen musste, um
zu seinen a._______ Schlussfolgerungen zu gelangen. Der Vorinstanz
kann daher gefolgt werden, wenn sie die diesbezüglichen Ausführungen
für ungenügend hält. Insbesondere ist die Vorinstanz nicht gehalten, im
Stadium der Gesuchseingabe die Angaben, die im Forschungsplan ge-
macht werden müssten, in der beigelegten Arbeit zu suchen.
5.2.3 Was Punkt 2.3 (Detaillierter Forschungsplan, Vorgehen, Methodik) des
Forschungsplans betrifft, war der Beschwerdeführer etwas ausführlicher.
Jedoch stellt die Vorinstanz auch hier keine übertriebenen Anforderungen,
wenn sie verlangt, dass der Beschwerdeführer vollständige Angaben ma-
chen muss. Aus dem Forschungsplan geht hervor, dass der Beschwerde-
führer in sechs Punkten zwar kurz skizziert hat, welche Gegenstände er zu
erforschen gedenkt und mit welchen Punkten er beginnen will. Er hat je-
doch keinerlei Angaben zu Methodik und Vorgehen gemacht. Gerade die-
se Punkte sind aber von überragender Wichtigkeit, weil die Vorinstanz nur
anhand dieser Informationen beurteilen kann, ob der Gesuchsteller
allenfalls zu gewährende Forschungsbeiträge effizient einsetzen wird und
ob seine Ziele realistisch sind. Die Replik des Beschwerdeführers vom
21. April 2007 bestätigt deshalb, dass er sich zum Vorgehen und zur Me-
thodik tatsächlich keine Gedanken gemacht hat. So räumt er ein, dass er
entgegen seinen Ausführungen im Forschungsplan nicht an den Punk-
ten 1, 2 oder 4 weiter gearbeitet habe, sondern an Punkt 5. Unter diesen
Umständen ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Forschungsplan
des Beschwerdeführers für nicht genügend detailliert halten konnte.
5.3 Angesichts der Mangelhaftigkeit des Forschungsplans und der damit ein-
hergehenden Unvollständigkeit des Gesuchs um Forschungsbeiträge
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muss die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer allenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung hätte einräumen müssen.
Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Gesuchsunterlagen des
Beschwerdeführers unvollständig gewesen seien. Dies komme einem for-
mellen Fehler gleich. Gemäss Art. 10 Beitragsreglement müsse sie auf
mangelhafte Gesuche nicht eintreten, sofern der Mangel nicht ohne weite-
res behoben werden könne. Da ein detaillierter Forschungsplan zu den un-
abdingbaren Elementen eines Forschungsgesuches gehöre und der Be-
schwerdeführer überdies selbst geschrieben habe, zur Zeit könne er kei-
nen detaillierten Forschungsplan erstellen, sei offensichtlich gewesen,
dass sich dieser Mangel nicht ohne weiteres beheben lasse.
Aus Art. 10 Beitragsreglement geht hervor, dass die Vorinstanz auf Gesu-
che, die die formellen Bedingungen nicht erfüllen, nicht eintritt, sofern der
Mangel nicht ohne weiteres behoben werden kann. Dieser Grundsatz er-
gibt sich schon aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, wonach der Gesuchsteller
bei Verfahren, die durch sein Begehren eingeleitet wurden, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitwirken muss. Aus Art. 13 Abs. 2 VwVG geht
weiter hervor, dass die Behörde auf Begehren nicht einzutreten braucht,
sofern der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung nicht
aufbringt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat. Insbeson-
dere kann aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 5.2 zuvor nachvoll-
zogen werden, dass die Vorinstanz die formellen Mängel im Gesuch des
Beschwerdeführers für zu gross angesehen hat, als dass sie ohne weite-
res hätten behoben werden können.
5.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist denn auch das Begehren, wo-
nach die Arbeit des Beschwerdeführers externen Experten zur Begutach-
tung vorzulegen sei, abzuweisen. Wie ausgeführt, ist das Verfahren
zwecks Gewährung von Forschungsbeiträgen zweistufig. Erst wenn die
Vorinstanz aufgrund der Vollständigkeit eines Gesuchs gemäss Art. 8 bis
10 Beitragsreglement überhaupt darauf eintreten kann, muss sie allfällige
Publikationsverzeichnisse überprüfen und das Gesuch allenfalls durch ex-
terne Experten wissenschaftlich beurteilen lassen. In diesem Zusammen-
hang gilt es jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz, selbst wenn sie auf
das Gesuch eingetreten wäre, immer noch hätte davon absehen können,
dasselbe von externen Experten begutachten zu lassen, sofern es nach
Meinung der internen Experten inhaltlich offensichtlich ungenügend ist
(Art. 17 und 18 Abs. 1 Beitragsreglement). Ob das Gesuch im vorliegend-
en Fall von der wissenschaftlichen Warte aus als genügend hätte angese-
hen werden müssen, kann indes dahingestellt bleiben. Weil die Vorinstanz
auf das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Unvollstän-
digkeit zu Recht gestützt auf Art. 10 Beitragsreglement nicht eingetreten
ist, musste sie dasselbe folglich auch nicht externen Experten vorlegen.
Dies erhellt, dass es der Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers nicht darum ging, keine Stellung zur W._______ zu
beziehen. Wären die Voraussetzungen für eine externe Expertise erstellt
gewesen, hätten sich die Begutachter zu den wissenschaftlichen Ar-
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gumenten des Beschwerdeführers äussern müssen. Diese Voraussetzun-
gen fehlen jedoch vorliegend.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am
21. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht
gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2006 [BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 500.-
auferlegt. Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand am: 27. August 2007