B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1822/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-1822/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführerin) absolvierte in der Wintersession 2014
die Schweizerische Maturitätsprüfung. Am 12. März 2014 eröffnete die
Schweizerische Maturitätskommission SMK (Vorinstanz) der Beschwer-
deführerin den Entscheid betreffend ihr Prüfungsresultat. Daraus ging
hervor, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 82.5 Punkte erreicht und
somit die Maturitätsprüfung nicht bestanden hatte.
B.
Mit Beschwerde vom 4. April 2014 gelangt die Beschwerdeführerin ans
Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellt sie das Rechtsbegehren,
die von ihr abgelegte Maturitätsprüfung sei als bestanden zu werten und
ihr sei das Maturitätszeugnis auszustellen. Zur Begründung rügt sie, die
ihr erteilte Gesamtnote im Fach Psychologie/Pädagogik/Philosophie (3.5)
sowie die Note für ihre Maturaarbeit (3.5) seien auf die Note 4 anzuhe-
ben. Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere verschiedene Mängel
im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Psychologie/
Pädagogik/Philosophie (PPP) und bei der Präsentation der Maturaarbeit.
Sie sei bei diesen beiden Prüfungen vom selben Examinator "gleich
schlecht" beurteilt worden und die Prüfungen seien zeitlich aufeinander
und "ohne Beurteilungspause" erfolgt. Gemäss Aussage ihrer vorberei-
tenden Schule sei dies nicht ordnungsgemäss. Bei beiden mündlichen
Prüfungen sei sie zudem durch das einschüchternde Verhalten des Exa-
minators abgelenkt worden. Zudem sei sie während der Präsentation der
Maturaarbeit zu lange befragt worden; die Prüfung habe 25 statt 15 Minu-
ten gedauert. Weiter bringt sie vor, die Lehrkraft an der vorbereitenden
Schule habe die Teile A und B ihrer Maturaarbeit im Vorfeld mit der Note 5
bewertet. Auch im Fach PPP sei die Abweichung zwischen ihrer Leistung
an der internen Vorprüfung und der erhaltenen Bewertung an der Matur
mit einer Differenz von zwei Noten enorm.
C. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, sie schliesse
sich der beiliegenden Stellungnahme vom 14. Juni 2014 des Examinators
im Fach PPP an. Dieser weist die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Vorwürfe bezüglich des Prüfungsablaufs vollumfänglich zurück und führt
zudem aus, die Bewertungen durch vorbereitende Privatschulen seien für
die Prüfenden an der Schweizerischen Maturitätsprüfung nicht verbind-
lich. Im Gegensatz zu den sog. Hausmaturen der öffentlichen Gymnasien
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sehe die Eidgenössische Maturitätsprüfung keinen Einbezug von Erfah-
rungsnoten vor.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 1. Juli 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihr
die Gelegenheit, bis zum 18. August 2014 eine Replik einzureichen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2014 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Er-
gebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss
Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom
7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den
allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und
33 Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt.
1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (Art. 37 VGG). Danach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1
Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1
Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er-
füllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Art. 48 Rz. 3).
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Seite 4
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Maturitätsprüfungsverordnung legt fest, dass die Maturitätsprü-
fung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem
Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungs-
verordnung), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei
der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht
und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21 Abs. 1 Matu-
ritätsprüfungsverordnung).
2.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punk-
te erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwi-
schen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenü-
gend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von
vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b
Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2
Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung). Die Punktzahl ist die Summe der
Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den
Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie,
bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Matu-
raarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunkt-
fach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6
Maturitätsprüfungsverordnung aus der in dieser Vorschrift genannten Fä-
chergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen
dreifach; die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe dop-
pelt (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).
2.3 Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten
durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder
die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall fest-
gestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturi-
tätsprüfungsverordnung). Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprü-
fung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestanden haben, steht
das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch zu (Art. 26 Abs. 1 Maturi-
tätsprüfungsverordnung). Bei einer Prüfungswiederholung sind die Prü-
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fungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine No-
te unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen. Ferner ist eine neue Maturaar-
beit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten
Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4
oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre
Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile
zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Prüfungen
und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können
wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenös-
sischen Maturitätsprüfungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1).
3.2 Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – entspre-
chend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und
der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes – bei der
Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und
weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu
überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1,
BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Denn der Rechtsmittelbehör-
de sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be-
kannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person
sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben
Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die
Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse
verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller
Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge-
genüber anderen Kandidaten in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.2).
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3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die un-
richtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition
zu prüfen. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug,
die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewer-
tung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weite-
ren Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Mängel im Ablauf
der mündlichen Prüfung im Fach PPP und der Präsentation der Matura-
arbeit. Sie sei in den beiden Fächern vom gleichen Examinator im selben
Prüfungsblock und ohne Bewertungspause "gleich schlecht" beurteilt
worden. Dies sei nach Angaben der Schulleitung ihrer Privatschule nicht
ordnungsgemäss. Der Examinator habe bei diesen beiden Prüfungen die
Beschwerdeführerin durch sein einschüchterndes Verhalten abgelenkt.
Insbesondere habe der Examinator bei der mündlichen Prüfung im Fach
PPP die Beschwerdeführerin mit einer Frage geprüft, welche sie verunsi-
chert habe. Er habe bis zum Prüfungsschluss auf der Beantwortung die-
ser Frage beharrt, statt mit den vorbereiteten Fragen fortzufahren. Betref-
fend den Ablauf der Präsentation der Maturaarbeit rügt sie, die Prüfung
habe zu lange, d.h. 25 Minuten statt 15 Minuten, gedauert.
4.1 Der in Frage stehende Examinator, der Gruppenexperte, der an der
fraglichen mündlichen Prüfung anwesend war, sowie die Prüfungsleitung
bestreiten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Der Prü-
fungsleiter führt aus, folgender Prüfungsblock, welcher die mündliche
Schwerpunktfachprüfung PPP sowie die Maturaarbeitspräsentation der
Beschwerdeführerin enthält, sei geplant und durchgeführt worden:
14.45 – 15.00 Uhr Vorbereitungszeit der Beschwerdeführerin.
15.00 – 15.15 Uhr mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin
15.15 – 15.30 Uhr mündliche Prüfung der nächsten Kandidatin (und
Pause für Beschwerdeführerin).
15.30 – 15.45 Uhr Präsentation und Diskussion der Maturaarbeit der
Beschwerdeführerin
15.45 – 16.00 Uhr Präsentation und Diskussion der Maturaarbeit der
nächsten Kandidatin
Ab 16.00 Uhr: Bewertungsgespräch und Notenfestlegung zwischen
Examinator und Gruppenexperte (unter Ausschluss
der Kandidierenden).
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Es stimme, dass es zwischen den beiden Prüfungen der Beschwerdefüh-
rerin für die Examinatoren keinen Unterbruch gegeben habe. Wer bei der
Eidgenössischen Maturitätsprüfung die Maturaarbeit einem Fach zugeteilt
habe, welches er zusätzlich als Grundlagen-, Schwerpunkt-, oder Ergän-
zungsfach gewählt habe, lege in der Regel beide Prüfungen im selben
Prüfungsblock ab. Dieser verlaufe für den Examinator ohne Unterbruch,
enthalte jedoch eine Pause für die Kandidierenden. Die Durchführung ei-
nes Bewertungsgesprächs nach jeder mündlichen Prüfung würde den
gesamten Ablauf extrem in die Länge ziehen und die Organisation des
gesamten Prüfungsablaufs stark erschweren. Insbesondere wäre es un-
ter solchen Umständen kaum noch möglich, die Praxis der Vorinstanz
aufrechtzuerhalten, wonach in der Regel alle Kandidierenden sämtliche
mündlichen Prüfungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abhalten.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass ihre Prüfenden fähig seien, nach
vier hintereinander folgenden Prüfungen die Note jeweils am Ende des
Blocks festzulegen. Sie würden dies anhand der Notizen zur Prüfung und
unter den noch gegenwärtigen Eindrücken tun. Diese Praxis sei auch bei
den Prüfungen der anderen Fächer die Norm und zudem an allen Gym-
nasien und Universitäten üblich.
Der Examinator führt sodann aus, den nicht weiter begründeten Pau-
schalvorwurf der Einschüchterung weise er entschieden zurück. Weder er
noch der Experte hätten die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise
eingeschüchtert.
4.2 Zu den in der mündlichen Prüfung im Fach PPP gestellten Fragen legt
er dar, der Prüfungskandidatin sei zu Beginn der Prüfung ein Textaus-
schnitt aus einem der beiden von ihr bei der Prüfungsanmeldung gewähl-
ten Werke vorgelegt worden, mit schriftlich formulierten Fragen, welche
der durch die geltenden Prüfungsrichtlinien vorgeschriebene Gliederung
der Prüfung entsprächen (Richtlinien für die Schweizerische Maturi-
tätsprüfung, gültig ab 1. Januar 2012). Die Prüfungskandidatin habe in
den ersten 15 Minuten Zeit gehabt, einen Einstieg in die Fragen zum vor-
gelegten Text zu wählen. Diese Möglichkeit habe sie weitgehend nicht
genutzt. Sie habe die Schlüsselbegriffe der vorgelegten Textpassage nur
sehr ansatzweise definiert (1. schriftlich formulierte Frage), die Textstruk-
tur und die Argumentationsweise des Textausschnittes habe sie nicht zu
erkennen vermocht (2. schriftlich formulierte Frage), den Textausschnitt
habe sie nur knapp in den Kontext des Wahlwerkes, nicht aber in den
Kontext des Gesamtwerkes einordnen können (4. schriftlich formulierte
Frage) und die Bezüge zu zwei anderen für die Prüfung gewählten Auto-
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ren seien ganz allgemein gehalten gewesen (5. schriftlich formulierte
Frage). Insgesamt habe die Prüfungskandidatin nicht länger als 3 Minu-
ten zu reden vermocht und habe kaum einen argumentativ differenzierten
Gedankengang eigenständig entwickeln können. Der von der Kandidatin
gewählte Einstieg habe nicht auf der vorgelegten Textpassage basiert und
sei weitgehend nicht begründet dargelegt gewesen. Vor diesem Hinter-
grund habe der Examinator nachgefragt, was denn eine Begründung sei
und was unter einer Argumentationsweise, grundsätzlich auch unabhän-
gig vom vorgelegten Text, verstanden werde. Die Kandidatin habe auch
diese Frage nicht beantworten können.
4.3 Bezüglich der Dauer der Präsentation der Maturaarbeit erklärt er, die
Kandidatin habe im Präsentationsteil in den ersten drei Minuten über ihre
persönliche Befindlichkeit und über die von ihrer Schule erhaltene Beur-
teilung gesprochen und nicht mit der eigentlichen Präsentation begonnen.
Damit sich für die Kandidatin keine Nachteile ergäben, habe der Exami-
nator die Prüfungszeit um diese Zeit verlängert. Nach 18 Minuten sei die
Prüfung offiziell beendet worden. Da die Kandidatin äusserst unzufrieden
gewirkt habe, sei bei der Verabschiedung noch ein Gespräch entstanden.
Dies erkläre, weshalb bei der Kandidatin der Eindruck erweckt worden
sei, dass die Prüfung 23 Minuten gedauert habe.
5.
5.1 Mängel im Prüfungsablauf müssen in hinreichender Weise dargetan
werden, und sie stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrens-
mangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler
Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4b;
VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4). Eine Beeinträchti-
gung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge
und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leis-
tungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder
doch wesentlich zu erschweren (vgl. Beschwerdeentscheid der RE-
KO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.1). Auf rein subjekti-
ver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des
prüfenden Dozenten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei "un-
wirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf
einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4, 2P.19/2003 vom
29. Juli 2003 E. 4.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010).
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5.2 Zunächst ist, wie die Vorinstanz in zutreffender Weise vorgebracht
hat, darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines einstündigen
Blocks mit einem Beurteilungsgespräch an seinem Ende, der üblichen
Vorgehensweise bei Maturitätsprüfungen entspricht, und zudem durch
keine im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung gültigen
Rechtsgrundlagen untersagt ist. Aus rechtlicher Sicht ist demnach diese
Vorgehensweise nicht zu beanstanden und erscheint auch sonst nicht als
unzumutbar.
5.3 Betreffend die Rüge, die Maturaarbeitspräsentation habe zu lange
gedauert, kann sodann festgehalten werden, dass im Unterschied zu Prü-
fungen von zu kurzer Dauer eine verlängerte Prüfungsdauer keinen Ver-
fahrensfehler darstellt, da den Kandidaten dadurch die Möglichkeit gege-
ben wird, zusätzliche Antworten und zusätzliche Punkte zu erzielen, was
zu ihrem Vorteil ausfällt.
5.4 Zu den restlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die
von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel ist festzuhalten, dass die
ausführliche Stellungnahme des Examinators zum Ablauf der mündlichen
Prüfung im Fach PPP sowie der Maturaarbeitspräsentation insgesamt
den Eindruck eines korrekten Prüfungsablaufs vermitteln. Es sind somit
keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Sachdarstellung abge-
stellt werden sollte, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
auf eine objektive und nachvollziehbare Weise die von ihr behaupteten
Unkorrektheiten im Prüfungsablauf nachzuweisen. Somit kann sie daraus
auch keine Rechtsfolgen ableiten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei im Fach PPP unterbewer-
tet worden. Die Abweichung zwischen ihrer Leistung anlässlich der inter-
nen Vorprüfung und der Beurteilung durch den Examinator anlässlich der
Maturitätsprüfung sei mit einer Differenz von zwei Noten enorm. Auch ihre
Maturaarbeit sei durch die Lehrkraft an ihrer Schule wesentlich besser
beurteilt worden als durch den Examinator der Vorinstanz.
6.2 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü-
fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be-
haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen
gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen diesbezüglich zu-
mindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den
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entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.4).
6.3 Der Examinator und die Vorinstanz führen bezüglich den Vorberei-
tungsprüfungen und Vorbeurteilungen von Maturaarbeiten an Privatschu-
len aus, dass diese durch die vorbereitenden Privatschulen selbst organi-
siert seien. Die Einschätzung der von der vorbereitenden Privatschule
gewählten Fachpersonen sei für die von der Vorinstanz eingesetzten Prü-
fenden in keiner Weise verbindlich. Letztere seien zwar dazu angehalten,
diese Bewertungsunterlagen zur Kenntnis zu nehmen, sie müssten je-
doch die Bewertungen der Maturitätsprüfungen nach bestem Wissen und
Gewissen selbständig vornehmen. Im Gegensatz zu den sog. Hausmatu-
ren der öffentlichen Gymnasien gäbe es bei Privatschulen keinen Einbe-
zug von Erfahrungsnoten.
6.4 Die Vorinstanz führt zudem hinsichtlich der Bewertung der Maturaar-
beit aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, Einsicht in die
Bewertung der Maturaarbeit zu nehmen, nicht wahrgenommen und habe
ihre Beschwerde eingereicht, ohne zuvor Kenntnis vom Bewertungsbe-
richt zu nehmen. Sämtliche Beurteilungsunterlagen und ein mit Randbe-
merkungen versehenes Exemplar der Maturaarbeit befänden sich in den
Beilagen zur Stellungnahme, und diesen Würdigungen sei nichts beizufü-
gen. Zudem hebt die Vorinstanz hervor, der Bewertungsbericht der Lehr-
kraft an der Privatschule der Beschwerdeführerin sei – im Gegensatz zur
umfassenden Beurteilung durch den von ihr eingesetzten Experten an der
Matur – sehr kurz und wenig differenziert.
6.5 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerdeschrift nicht mit
der Begründung des Examinators für die Notengebung auseinanderge-
setzt und hat auch nach Erhalt der Stellungnahme der Vorinstanz und
den Beurteilungsunterlagen darauf verzichtet, eine Replik einzureichen.
Macht eine Beschwerdeführerin geltend, die Bewertung einer Prüfungs-
leistung sei unangemessen gewesen, müssen diese Rügen von objekti-
ven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Be-
weismitteln getragen sein (vgl. oben E. 6.2). Ergeben sich solche eindeu-
tigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Be-
schwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewer-
tung der Examenleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn die
Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunk-
te dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die
Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Diese Vorausset-
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Seite 11
zungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Bewer-
tung im Fach PPP und der Maturaarbeit der Beschwerdeführerin ist daher
nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde erweist somit auf all diesen Gründen als unbegründet
und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer-
den gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 500.– festgesetzt. Der am 24. April 2014 geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwvG).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
B-1822/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Versand: 11. November 2014