B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1828/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme.
B-1828/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. April 2013 zum
Zivildienst zugelassen und mit Schreiben vom 29. Mai 2013 durch die
Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti ZH (nachfolgend:
Regionalzentrum), zum Einführungskurs vom 3. Juli 2013 in Rüti ZH auf-
geboten wurde, unter Hinweis, dass die Teilnahme obligatorisch und Be-
standteil der Zivildienstpflicht sei und das unentschuldigte Fernbleiben die
Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens zur Folge haben könne,
dass der Beschwerdeführer am besagten Einführungskurs nicht teilnahm,
worauf ihm von der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle; nach-
folgend: Vorinstanz) am 8. August 2013 die Einleitung eines Disziplinar-
verfahrens wegen Nichterscheinens am Einführungskurs mitgeteilt und
ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2013 Stellung
nahm und insbesondere vorbrachte, dass er am Einführungstag verschla-
fen habe, den Einführungskurs somit nicht absichtlich versäumt und sich
unmittelbar nach dem Erwachen beim Regionalzentrum gemeldet habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2014 dem Beschwerde-
führer eine Busse von Fr. 75.– wegen fahrlässigem Zivildienstversäumnis
auferlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
B-1828/2014
Seite 3
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ge-
wahrt sind (Art. 66 Bst. a ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung
zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG) und die Pflicht
zur Teilnahme am Einführungskurs umfasst (Art. 9 Bst. a ZDG),
dass die zivildienstpflichtige Person in einem Sonderstatusverhältnis steht
und dem Disziplinarrecht unterworfen ist (Art. 67 ff. ZDG; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 m.H.),
dass die Vollzugsstelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der be-
troffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mitteilt, das Verfahren in-
nert 30 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt (Art. 71
ZDG), wobei die statuierte Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren eine
Ordnungsfrist ist, d.h. einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten
soll ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein und daher Verfahrens-
handlungen auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden können,
soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2
m.H.),
dass die Vorinstanz eine Disziplinarmassnahme verfügen kann, wenn die
zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fährlässig Pflichten verletzt,
die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen (Ar. 67
Abs. 1 ZDG), wobei die Vorinstanz als Disziplinarmassnahme einen
schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verfügen kann
(Art. 68 ZDG),
dass gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG mit Busse bestraft wird, wer fahrlässig
eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, wobei in
leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt (Art. 74 Abs. 3 ZDG),
dass fahrlässig ein Delikt begeht, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt, wobei die Unvorsichtigkeit pflichtwidrig ist, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]),
B-1828/2014
Seite 4
dass die Vorinstanz gemäss Art. 69 ZDG die Disziplinarmassnahme nach
dem Verschulden bestimmt und die Beweggründe, Vorleben, persönliche
Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt,
dass disziplinarische Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
unterstehen und demnach geboten ist, dass sie zu Art und Schwere der
begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen
und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des
geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 m.H.),
dass die Vollzugsstelle in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen
sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen verfügt,
zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse
bis zu Fr. 2'000.– verhängen, aber auch – im Sinne des Opportunitäts-
prinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 5 m.H.),
dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. April
2013 zum Zivildienst zugelassen und mit Schreiben vom 29. Mai 2013
zum Besuch eines Einführungskurses verpflichtet wurde,
dass dem Beschwerdeführer nach Nichterscheinen am Einführungskurs
vom 3. Juli 2013 am 8. August 2013 die Einleitung eines Disziplinarver-
fahrens mitgeteilt und die Disziplinarmassnahme am 27. März 2014 ver-
fügt wurde,
dass das Verfahren folglich nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen
30-Tages-Frist durchgeführt wurde, der Beschwerdeführer die Über-
schreitung dieser Frist jedoch nicht beanstandet und auch keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten
Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil
gereicht hätte, weshalb die Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich bleibt,
dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als
pflichtwidrig unvorsichtig wertete, da es seine Pflicht gewesen wäre,
durch das Ergreifen geeigneter Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass er
nicht verschlafe und pünktlich zum Einführungskurs erscheine, wobei es
schlussendlich ihm überlassen sei, mit welchen Vorkehrungen er dafür
sorge, pünktlich zu sein und damit der in seinem Fall geforderten Sorg-
faltspflicht nachzukommen, der Beschwerdeführer deshalb den Tatbe-
B-1828/2014
Seite 5
stand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1
ZDG erfüllt habe, wobei kein Rechtfertigungsgrund gegeben sei,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, unter Berücksichtigung, dass es
sich um das erste Aufgebot zum Einführungskurs handelte, könne noch
von einem leichten Fall gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG ausgegangen wer-
den, weshalb auf eine Strafanzeige an die kantonale Strafverfolgungsbe-
hörde verzichtet werde,
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er den Wecker am
Abend zuvor stellte und nicht wisse, ob menschliches oder technisches
Versagen dazu führte, dass er verschlafen habe, was seiner Ansicht nach
nicht als pflichtwidrig unvorsichtig bezeichnet werden könne, da er die üb-
lichen Vorkehrungen getroffen habe, um rechtzeitig aufzustehen,
dass es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Einführungskurs
vom 3. Juli 2013 in Rüti ZH, zu dem er am 29. Mai 2013 vom Regional-
zentrum rechtskräftig aufgeboten wurde und von dem er Kenntnis hatte,
nicht angetreten hat,
dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nicht zu wissen, ob er den We-
cker richtig stellte und damit menschliches oder technisches Versagen die
Ursache seines Verschlafens gewesen sei, der Beschwerdeführer, wie
von der Vorinstanz vorgebracht, gerade bei einem wichtigen Termin
durchaus mit grösserer Sorgfalt hätte handeln können, um rechtzeitig
zum Einführungskurs zu erscheinen, er folglich der ihm obliegenden
Sorgfaltspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen ist und die
Würdigung dessen durch die Vorinstanz als pflichtwidrig unvorsichtig
nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund – im Allgemei-
nen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahr-
nehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des verletzten in Be-
tracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Feb-
ruar 2012 E. 5.2.1 m.H.) – vorbringt, weshalb er den Einführungskurs am
3. Juli 2013 nicht angetreten hat und ein solcher auch nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer folglich den Tatbestand des fahrlässigen Zi-
vildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG erfüllt hat und die
Vollzugsstelle grundsätzlich berechtigt war, eine Disziplinarmassnahme
zu verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG), wobei es im Ermessen der Vorinstanz
lag, vorliegend von einem leichten Fall (Art. 74 Abs. 3 ZDG) auszugehen,
B-1828/2014
Seite 6
dass die Vorinstanz zur Höhe der Disziplinarmassnahme vorbringt, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt
habe, pünktlich zum Einführungskurs erscheinen zu können, zu seinen
Gunsten seine Ehrlichkeit und Kooperation bei der Klärung des Sachver-
halts spreche und weiter berücksichtigt werde, dass er sich am Tag des
Einführungskurses gleich nach dem Erwachen beim Regionalzentrum
meldete und mitteilte, dass er verschlafen habe sowie, dass er den Ein-
führungskurs inzwischen besucht habe, das Verschulden daher gesamt-
haft als gering einzustufen sei und aufgrund der finanziellen Verhältnisse
eine Busse von Fr. 75.– als angemessen erscheine,
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Höhe der Busse sei
überrissen und gegenüber der Vorinstanz zu seinen finanziellen Verhält-
nissen angab, über kein Einkommen zu verfügen und keine Schulden zu
haben,
dass die Vorinstanz die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Dis-
ziplinarmassnahme relevanten Faktoren – die Ehrlichkeit und Kooperati-
on des Beschwerdeführers bei der Klärung des Sachverhalts, dass sich
der Beschwerdeführer gleich nach dem Erwachen meldete sowie, dass er
den Einführungskurs inzwischen besucht hat – berücksichtigte und es in
ihrem Ermessen lag, das Verschulden des Beschwerdeführers als gering
einzustufen,
dass die Vorinstanz den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers Rechnung trug und die Busse von Fr. 75.– im unteren Bereich des
angedrohten Strafrahmens liegt, da der Beschwerdeführer momentan
über kein Einkommen verfügt,
dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse als verhältnismässig,
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde-
führers angepasst erscheint und es im Rahmen des der Vollzugsstelle
zustehenden Ermessens lag, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a
ZDG) für unzureichend zu halten,
dass zusammenfassend eine zu disziplinierende Pflichtverletzung vor-
liegt, die hierfür von der Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 75.– als ver-
hältnismässig erscheint und sich die Beschwerde damit als unbegründet
erweist und abzuweisen ist,
B-1828/2014
Seite 7
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]/[...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti
(Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 6. August 2014