Abtei lung II
B-1832/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
L._______
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Luzern,
Vorinstanz.
Dienstbefreiung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1832/2009
Sachverhalt:
A.
L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Jahrgang (...), wurde mit
Verfügung vom 11. Februar 2003 zum Zivildienst zugelassen und zur
Leistung von 269 Diensttagen verpflichtet. Per 1. Januar 2004 (Teil-
revision des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21.
März 2003, AS 2003 4843 ff.) wurde die Gesamtdauer der ordent-
lichen Zivildientsleistung um 101 Diensttage reduziert. Abzüglich der
bereits geleisteten 34 Diensttage hat der Beschwerdeführer noch
134 Diensttage zu leisten.
B.
Am 17. Dezember 2008 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst
Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) ein vom Beschwer-
deführer am 9. Dezember 2008 unterzeichnetes Formular "Gesuch um
Dienstbefreiung gestützt auf Art. 18 des Militärgesetzes (MG)" der
Schweizer Armee ein. Die Vorinstanz fasste diese Eingabe als Gesuch
um Dientsbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach Art. 13 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst
(ZDG, SR 824.0) auf und wies dieses mit Verfügung vom 3. März 2009
ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde-
führer keiner der in Art. 18 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar
1995 (MG, SR 510.10) genannten Personengruppen angehöre, für die
eine Dienstbefreiung gerechtfertigt wäre. Zudem sei der Beschwerde-
führer nicht in einer Institution tätig, die lebensnotwenige Dienste oder
für die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen
erbringe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. März
2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Bewilligung seines Gesuches um Dienstbefreiung. Zur Begründung
bringt er sinngemäss vor, dass die Leistung der restlichen Diensttage
eine existentielle Gefährdung für seine Unternehmung, deren Ge-
schäftsführer er sei, und damit auch für seine Familie mit sich bringen
würde. Dies sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht bemerkt wor-
den. Es sei für ihn völlig unverständlich, dass sein Gesuch mit diver-
sen Artikeln aus dem ZDG abgewiesen worden sei.
Seite 2
B-1832/2009
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch
sowohl als Angehöriger der Armee als auch als Arbeitgeber (...)
unterzeichnet. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr Angehöriger der Armee sei, sondern der Zivildienstpflicht unter-
stehe. Sein Gesuch sei zu Recht als Gesuch um Dienstbefreiung für
unentbehrliche Tätigkeiten aufgefasst worden. Der Beschwerdeführer
falle in keine Kategorie der in Art. 18 Abs. 1 MG aufgezählten. Es liege
auch kein Ausnahmefall nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor; die
G._______ sei nicht Erbringerin von lebensnotwenigen oder für die
Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrlichen
Dienstleistungen. Es erübrige sich deshalb, das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in
dieser Angelegenheit zu konsultieren und die weiteren Voraus-
setzungen einer Dienstbefreiung nach Art. 18 Abs. 2 MG zu prüfen.
Selbst unter Beachtung der möglichen existentiellen Gefährdung
seiner Unternehmung und damit seiner Familie müsse das Gesuch
abgelehnt werden, weil Dienstbefreiungen lediglich in den Fällen nach
Art. 17 und 18 MG möglich seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m.
Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs 1 Bst. c VwVG).
Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt.
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Seite 3
B-1832/2009
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Dientsbefreiungsgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Art. 13 Abs. 1 ZDG verweist bezüglich Dienstbefreiung auf Art. 17
und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10).
Art. 20 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV,
SR 824.01) erklärt zudem Art. 73-79 der Verordnung über die Militär-
dienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21) unter Vorbe-
halt von Bst. a und b für anwendbar. Über eine Dienstbefreiung verfügt
gemäss Art. 13 Abs. 2 ZDG die Vollzugsstelle.
2.2 Art. 17 MG regelt die Dienstbefreiung für Parlamentarier und Par-
lamentarierinnen und ist somit vorliegend nicht anwendbar. Der
Beschwerdeführer legt zwar dar, dass er politisch stark engagiert sei;
Art. 17 MG ermöglicht jedoch eine Dienstbefreiung nur für Mitglieder
der Bundesversammlung.
2.3 Art. 18 MG regelt die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätig-
keiten. Abs. 1 bezeichnet diejenigen Berufsangehörigen, die für die
Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Dienstpflicht befreit
werden. Es sind dies:
a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von
sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee
nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefäng-
nissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnah-
men vollzogen werden;
f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von
der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
h. das Personal der Postdienste, der staatlichen und der vom Bund kon-
zessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in aus-
serordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unent-
behrlich ist;
i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und
Wehrdiensten.
Als hauptberuflich tätig gilt, wer die Tätigkeit, die zur Dienstbefreiung
führt, durchschnittlich während mindestens 35 Stunden pro Woche
ausüben muss und in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen
befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht
(Art. 74 Abs. 1 MDV; vgl. auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz
Seite 4
B-1832/2009
über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss
über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV
1 ff., 42). Die einzelnen Berufskategorien werden in Art. 75-79 MDV im
Detail beschrieben.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Gründer, Gesell-
schafter und Geschäftsführer der G._______ mit Sitz in R._______.
Vorab fällt er somit unter keine der aufgezählten Berufsgattungen in
Art. 18 Abs. 1 MG.
Indessen fragt sich, ob die Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG abschlies-
send zu verstehen ist. Aus den Materialien geht hervor, dass die Liste
die wesentlichsten Funktionen, die für die Gesamtverteidigung als
unentbehrlich gelten können, enthaltet. Sie musste knapp gehalten
werden, da die Dienstbefreiung einen gewissen Einbruch in die allge-
meine Wehrpflicht bedeutet und daher restriktiv zu handhaben ist (Bot-
schaft betreffend das Bundegesetz über die Armee und die Militär-
verwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der
Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 43). Vor diesem
Hintergrund erhellt, dass die Liste als abschliessend zu verstehen ist.
2.4 Nach Art. 18 Abs. 2 MG kann das eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in begründeten
Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen
und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwenige oder für
die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche
Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechen-
den Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
Zweck der G._______ ist gemäss Handelsregistereintrag der Handel
mit und die Herstellung von Waren aller Art in den Bereichen Musik,
Bücher und Textilien; die Erbringung von Dienstleistungen für die
Musikbranche sowie Förderung der christlichen Musik; der Betrieb
eines Geschäftslokals mit Gastrobetrieb; Beteiligungen; Erwerb, Ver-
waltung und Veräusserung von Patenten, Lizenzen, Wertschriften und
Liegenschaften. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt,
dass es sich dabei nicht um die Erbringung von lebensnotwendigen
oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katasrophen unentbehr-
lichen Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Seite 5
B-1832/2009
2.5 Im Zusammenhang mit dem Zweck der G._______ hat die Vor-
instanz geprüft, ob der Beschwerdeführer eventuell unter Art. 18
Abs. 1 Bst. b MG fallen und somit als Geistlicher im Sinne dieser
Bestimmung gelten würde. Art. 75 MDV führt aus, welche Personen als
Geistliche gelten:
Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten
Personen:
a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder kon-
sekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines
geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitglied-
kirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in
der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein
Lehramt ausüben;
b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche ange-
hören und die:
1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung
Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholi-
schen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird;
ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium
oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für
eine Ordensgemeinschaft tätig sind;
c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit ge-
meinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das
erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Ge-
meinschaft tätig sind;
d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Kör-
perschaft angehören, sofern:
1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt
eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine
mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und
die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens
2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätz-
licher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder
2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen
Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für
die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Als Geschäftsführer einer Unternehmung, welche christliche Medien
vertreibt und fördert, erfüllt der Beschwerdeführer, wie von der Vor-
instanz bereits festgestellt, die Kriterien nicht, um als Geistlicher
dienstbefreit zu werden.
3.
Man könnte sich allenfalls fragen, ob das Gesuch des Beschwerde-
führers sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst nach Art. 11 Abs. 3 ZDG zu verstehen ist.
Seite 6
B-1832/2009
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZDV kann die
Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügen,
wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeits-
unfähig ist (Bst. a) oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdientsleistung
zugelassen worden ist, wobei das Gesuch um Zulassung zum Militär-
dienst nur stellen kann, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich
beendet hat (Bst. b).
3.2 Bezüglich einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bestimmt Art. 18
ZDV, dass insbesondere als dauernd arbeitsunfähig gilt, wem durch
die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
bescheinigt wurde (Abs. 3) oder wer unter einer schweren Krankheit
mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche
wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Abs. 4). Generell
kann die Vollzugsstelle zur Abklärung einer Arbeitsunfähigkeit einen
Vertrauensarzt beiziehen (Art. 18 ZDV). Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern er arbeitsunfähig wäre. Im Gegenteil kann auf-
grund der Begründung seines Gesuchs, nämlich dass seine Unter-
nehmung und somit auch seine Familie wegen eines einmonatigen
Zivildiensteinsatzes möglicherweise existentiell gefährdet sein würden,
davon ausgegegangen werden, dass der Beschwerdeführer voll ar-
beitsfähig ist. Er führt denn auch in der Beschwerdeschrift aus, dass er
als Geschäftsführer momentan ein Arbeitspensum von 120-150 % zu
bewältigen habe.
3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Zulassung zum Militärdienst gestellt hat und aufgrund der
Beschwerdeschrift kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht
der Fall ist.
4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Dienstbefreiung zu Recht abgewiesen hat.
Selbst wenn das Gesuch sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Ent-
lassung aus dem Zivildienst aufgefasst würde, müsste dieses abge-
lehnt werden, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst vorliegend, soweit ersichtlich, nicht erfüllt sind (vgl.
E. 3).
5.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 7
B-1832/2009
6.
Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Versand: 28. Mai 2009
Seite 8