B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1832/2011
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Christina Ammann, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
24. Februar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem
1969 geborenen schweizerischen Staatsangehörigen X._______ mit Ver-
fügung vom 26. März 2004 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 eine
ganze Invalidenrente zusprach (kant. IV-act. 87),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (IV-act. 112) die bisheri-
ge ganze Invalidenrente des Versicherten, der seit dem Jahr 2007 in
Thailand wohnt (kant. IV-act. 124), per 1. April 2011 auf eine halbe Rente
herabsetzte,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen mit Eingabe
vom 25. März 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben hat,
es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter
sei ein orthopädisches / psychiatrisches Obergutachten einzuholen und in
prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2011
die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme von
Dr. med. A._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, vom
8. September 2011 beantragt (IV-act. 122),
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. November 2011
vollumfänglich an seiner Beschwerde festhält, wobei er zudem beantragt,
eventualiter sei vom Gericht eine psychiatrisch-orthopädische Oberexper-
tise anzuordnen, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, nebst der an-
waltlichen Prozessentschädigung die Kosten des Gutachtens von
Dr. B._______ in Höhe von Fr. 4'000.– sowie die Kosten des Gutachtens
von Dr. C._______ in Höhe von Fr. 2'000.– zu erstatten,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2011 die Entschei-
dung, ob zur Durchführung der vom RAD für notwendig befundenen er-
gänzenden psychiatrischen Abklärungen eine Rückweisung erfolgen soll,
oder ob die ergänzenden Abklärungen vom Gericht durchgeführt werden
sollen, dem Bundesverwaltungsgericht überlässt und hinsichtlich des rep-
likweise gestellten Antrags auf Überbindung der Kosten für die Privatgut-
achten duplicando Abweisung beantragt,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 27. Januar 2012 an sei-
nen bisher gestellten Anträgen festhält,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 bei ihren
duplicando gestellten Anträgen bleibt und Verzicht auf Einreichung einer
Quadruplik erklärt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (aufgrund von
Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss innert der ange-
setzten Frist geleistet hat, womit auf die Beschwerde soweit einzutreten
ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grund-
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung ge-
nommen hat, womit die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) inso-
weit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand be-
stimmt,
dass es daher umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung
(bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1),
dass vorliegend im Streit eine Verfügung liegt, mit welcher die Vorinstanz
einzig über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers ent-
schieden hat, ohne sich zur Kostentragung bezüglich der beiden vom Be-
schwerdeführer eingeholten Parteigutachten zu äussern,
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dass deshalb insoweit, als der Beschwerdeführer beantragt, es seien die
Kosten der beiden Parteigutachten der Vorinstanz zu überbinden, auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und sich der Streitgegenstand im vorlie-
genden Verfahren einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die
bisherige ganze Invalidenrente zu Recht per 1. April 2011 auf eine halbe
Rente herabgesetzt hat,
dass sich nach Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) richtet, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt,
dass indes das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
ATSG anwendbar ist, und nach Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) an-
wendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht,
dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers, der Schweizer Staatsan-
gehöriger ist, auf (Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung – soweit vorliegend auf einen allfälligen Anspruch einzugehen
ist – ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210), bestimmt,
dass vorliegend das ATSG sowie die Bestimmungen des IVG und der IVV
in der Fassung der 4. IV-Revision (AS 2003 3837 und 3859), geltend ab
1. Januar 2004, bzw. in der Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007 5129
und 5155), geltend ab 1. Januar 2008, anzuwenden sind, weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom
24. Februar 2011, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329
und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision daher vorliegend noch keine Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. März
2011 insbesondere ausführt, das Gutachten von Dr. med. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Experte des Instituts
E._______ (E._______), sei nicht nachvollziehbar, zumal auch Dr. med.
B._______, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, in
seinem Gutachten vom 30. Dezember 2010 festgehalten habe, dass das
Gutachten von Dr. D._______ nicht nachvollziehbar sei,
dass Dr. B._______ in seinem psychiatrischen Parteigutachten vom
30. Dezember 2010 (IV-act. 105) darauf hinweist, die Schlussfolgerung
Dr. D._______s – es liege keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vor – könne nicht bestätigt werden, unter anderem fie-
len bei dessen Ausführungen einige für die Diagnostik wichtige Wider-
sprüche mit der eigenen Untersuchung auf und die von Dr. D._______
angeführte Begründung, es läge beim Beschwerdeführer keine psychi-
sche Störung vor, weil er sich ansonsten in einer entsprechenden Be-
handlung befände, könne nicht nachvollzogen werden (S. 41),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren beschwerdeweise bemerkt, das
Gutachten von Dr. D._______ sei auch deshalb nicht nachvollziehbar,
weil aktuelle Probleme im mitmenschlichen Kontakt infolge der faktisch
nur wenigen sozialen Kontakte gar nicht entstehen könnten, im Gutach-
ten Dr. D._______s keine Auseinandersetzung mit dem Bericht des (be-
handelnden) Psychiaters Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2004 er-
folgt sei, von Dr. D._______ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde,
obwohl er gleichzeitig an der psychiatrischen Beurteilung des E._______-
Gutachtens vom 8. November 2005 festhalte, sowie Dr. D._______ zwar
eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus-
schliesse, gleichzeitig aber eine ungünstige Prognose stelle,
dass aus Sicht des Beschwerdeführers deshalb auf das Gutachten von
Dr. B._______ und nicht auf die Expertise von Dr. D._______ abzustellen
ist,
dass laut der Beschwerde darüber hinaus auch das orthopädische
E._______-Gutachten von Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädi-
sche Chirurgie, vom 7. Mai 2010 nicht nachvollziehbar ist und zwar in Be-
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zug auf die Zumutbarkeit des Hebens und Tragens von Gewichten bis
zehn Kilogramm trotz Erwähnung allfällig erneut notwendiger Dekom-
pression im Bereich der Lendenwirbelsäule, wobei die von Dr. G._______
attestierte Zumutbarkeit eines Ganztagespensums mit reduzierter Leis-
tung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von über 1.5 Stunden täg-
lich ebenfalls äusserst problematisch sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. September
2011 auf den gleichen Standpunkt stellt, den RAD-Arzt Dr. A._______ in
seiner Stellungnahme zu ihren Handen vom 8. September 2011 vertrat, in
welcher er darlegte, dass er aufgrund der Gutachten von Dr. D._______
und Dr. B._______ nicht entscheiden könne, welches von beiden über-
zeugender sei, weshalb dem E._______-Gutachter Dr. D._______ das
Gutachten von Dr. B._______ vorgelegt und Dr. D._______ zur Stellung-
nahme in einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten gebeten werden
sollte (IV-act. 122),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2011 insbe-
sondere repliziert, das Gericht habe ein orthopädisch-psychiatrisches
Obergutachten einzuholen, da der Antrag der Vorinstanz, die Sache sei
zurückzuweisen, damit das Gutachten von Dr. B._______ Dr. D._______
vorgelegt werde und dieser Stellung beziehen könne, der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung widerspreche,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. März 2012 darauf hinweist, es
könne auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom September
2011 verwiesen werden, welche die Notwendigkeit ergänzender psychiat-
rischer Abklärung ergeben hätten, wobei die Entscheidung über die Art
der Durchführung der ergänzenden Abklärung dem Bundesverwaltungs-
gericht überlassen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik ausführt, das orthopädische
Privatgutachten von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Orthopädi-
sche Chirurgie, habe zudem die Beurteilung der medizinischen Sachlage
durch den ärztlichen Dienst überhaupt nicht zu beeinflussen vermögen
und das psychiatrische Privatgutachten von Dr. B._______ habe die Not-
wendigkeit ergänzender Abklärung gezeigt,
dass mithin zwar nicht gleichlautende Anträge vorliegen, aber beide Par-
teien übereinstimmend von einer fehlenden rechtsgenüglichen Abklärung
des aktuellen medizinischen Sachverhalts ausgehen,
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dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar
2011 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht und ohne eine
solche von vornherein über den Weiterbestand der bisherigen ganzen In-
validenrente nicht entschieden werden kann,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-
achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen,
dass es dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen ist, eine Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisie-
rung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der
Sache zur weiteren, das heisst ergänzenden bidisziplinären – orthopä-
disch-psychiatrischen – gutachterlichen Abklärung an die Vorinstanz ent-
gegenstehen würden,
dass deshalb in Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2011 die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie in lückenloser Wei-
terausrichtung der bisherigen Rente nach der Vornahme der erforderli-
chen weiteren medizinischen Abklärungen in bidisziplinär orthopädisch-
psychiatrischer Hinsicht über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh-
rers neu verfüge,
dass eine derartige Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weite-
ren Abklärung und neuem Entscheid in Bezug auf die Kostenfrage pra-
xisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche
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unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands pau-
schal mangels Einreichen einer detaillierten Kostennote nach pflichtge-
mässem Ermessen auf Fr. 2'000.– festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 bis 14 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2011
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
diese die erforderlichen Abklärungen des Sachverhalts im Sinne der Er-
wägungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 7. November 2013