Abtei lung II
B-1848/2007
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 1. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Hans Urech (Vorsitz); Richterin Maria Amgwerd; Rich-
ter Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
X._______ AG,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Pius Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zuteilung der Zollkontingentsanteile Rindersperma für die Kontingents-
periode 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Firma X._______ AG wurde im Jahre 2006 gegründet. Gemäss dem
Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons (...) bezweckt die Firma
hauptsächlich die Besamung von Säugetieren sowie die Produktion, Lage-
rung, Bearbeitung und Verkauf von Samendosen. Gemäss dem Sacheinla-
ge- und übernahmevertrag vom 21. Juli 2006 hat die X._______ AG Stiere,
ca. (...) Samendosen und weiteres Inventar aus der Konkursmasse der
Y._______ AG übernommen. Die Y._______ AG verfügte bis 31. Dezem-
ber 2004 über eine Bewilligung zum Betreiben einer Besamungsstation
und zur Gewinnung, Lagerung und den Vertrieb von Samen von Stieren.
Mit Schreiben vom 23. August 2006 stellte die X._______ AG beim Bun-
desamt für Landwirtschaft (BLW) das Gesuch um Anerkennung als Besa-
mungsorganisation und um Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung
(GEB) für den Import von Stiersamen. Am 31. August 2006 stellte das
BLW der X._______ AG das Gesuchsformular zur Erlangung einer Gene-
raleinfuhrbewilligung sowie die Vernehmlassungsunterlagen zur Änderung
der Tierzuchtverordnung betreffend die künftige Regelung der künstlichen
Besamung zu. Mit Schreiben vom 7. September 2006 informierte das BLW
die X._______ AG, dass gemäss geplanter Verordnungsänderung die Be-
willigungspflicht für die Durchführung der künstlichen Besamung beim
Rindvieh per 1. Januar 2007 aufgehoben werde und für die Gewinnung,
Lagerung, und den Betrieb alsdann ausschliesslich die veterinärrechtlichen
Bestimmungen des Tierseuchengesetzes gelten würden. Bis zu diesem
Zeitpunkt seien jedoch die geltenden Bestimmungen der Tierzuchtverord-
nung uneingeschränkt anwendbar.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das BLW der X._______ AG
eine bis 31. Dezember 2006 befristete Bewilligung für die Gewinnung, die
Lagerung und den Vertrieb von Stiersamen, obwohl diese formell nicht alle
Voraussetzungen erfülle. Das BLW rechnete das von der Y._______ AG
übernommene Samenlager von (...) Dosen als Inlandleistung an. Zudem
anerkannte es an Stelle des geforderten vertraglichen Nachweises, wie die
Prüfung von Jungstieren zusammen mit den anerkannten Zuchtorganisati-
onen vorgesehen sei, eine von der X._______ AG zugesicherte Entschädi-
gung von 3 Franken (Milch- und Zweinutzungsrassen) beziehungsweise 1
Franken (Fleischrassen) pro verkaufte Dose an die entsprechende Zucht-
organisation an.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 teilte das BLW der X._______ AG
für die Periode vom 15. November bis zum 31. Dezember 2006 einen Zoll-
kontingentsanteil von (...) Dosen zu.
Mit Kreisschreiben vom 27. November 2006 informierte das BLW die inter-
essierten Kreise, unter anderem auch die X._______ AG, über die bevor-
stehende Änderung der Tierzuchtverordnung.
3Per Mail stellte die X._______ AG am 17. Januar 2007 sinngemäss ein
Gesuch um Zuteilung eines Zollkontingentsanteils für die Einfuhr von Stier-
samen. Nachdem die X._______ AG vom BLW ein Gesuchsformular erhal-
ten hat, beantragte sie mit Schreiben vom 31. Januar 2007 formell, ihr sei
dringend eine "Importquote" von (...) Dosen Stiersamen zuzuteilen.
Mit Schreiben an das BLW vom 1. Februar 2007 führte die X._______ AG
aus, sie habe sämtliche Aktiven der Y._______ AG in Konkurs, darunter
0.5 Mio. Samendosen, übernommen. Obwohl der Geschäftssitz der
X._______ AG in Zug liege, sei vorläufig die Station in S._______ (Sitz der
Y._______ AG in Konkurs) beibehalten worden, bis die geplante Station in
W._______ bezugsbereit sei. Das gesamte Samenlager werde voraus-
sichtlich im Februar 2007 nach S._______ gezügelt, sofern der zuständige
Kantonstierarzt die Abnahme abgeschlossen habe. Da keine schweizeri-
schen Produktionszentren ihre Stiere habe aufnehmen wollen, erfolge die
Samenproduktion im Ausland. Für die Aufnahme der Samenproduktion in
der Schweiz bedürfe sie einer längeren Vorbereitungszeit. Mit Schreiben
vom 1. Februar 2007 an den Direktor des BLW teilte die X._______ AG
mit, sie habe ihre Stiere im September 2006 für die Samenproduktion ins
Ausland verstellt. Weiter unterbreitete sie die Fragen, ob diese Produktion
als züchterische Inlandleistung gelte, zumal alle Stiere CH-Nummern hät-
ten, und ob es für den Import der so gewonnenen Stiersamen überhaupt
ein "Importquote" brauche. Das BLW beantwortete diese Fragen im
Schreiben vom 12. Februar 2007.
B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wies das BLW das Gesuch der
X._______ AG vom 31. Januar 2007 um Zuteilung eines
Zollkontingentanteils für Samen von Stieren (Tarif-Nr. 0511.1010) ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Y._______ AG
übernommenen Lagerbestände an Stiersamen erfüllten die auf den 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Bedingungen von Artikel 25 Absatz 3 der
Tierzuchtverordnung nicht. Da keine Fusion zwischen der Firma
Y._______ AG und der X._______ AG und somit keine Übernahme der
Rechte und Pflichten durch die X._______ AG stattgefunden habe, könne
sich letztere die Inlandleistung der Y._______ AG nicht anrechnen lassen.
Im Übrigen habe die X._______ AG zur fraglichen Zeit auch nicht über
eine produzierende Besamungsstation im Inland verfügt. Sobald der
Nachweis vorliege, dass die X._______ AG über eine amtlich bewilligte
und produzierende Besamungsstation im Inland verfüge, werde das BLW
das Gesuch über die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils für Stiersamen
neu beurteilen und gegebenenfalls einen Anteil am Zollkontingent
Rindersperma zuteilen.
4C. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ AG (Beschwerdeführerin),
weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, am 12. März 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerde
führerin vom 31. Januar 2007 betr. Zuteilung eines Zollkontingents für Samen
von Stieren sei gutzuheissen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die ange-
fochtene Verfügung wegen Verfügungsmängeln aufzuheben.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin einstwei
len zu gestatten, die beantragten Kontingente einzuführen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend,
beim beantragten Zollkontingentsanteil für die Kontingentsperiode 2007
gehe es teilweise um den Import von Samen eigener schweizerischer Stie-
re, welche in Tschechien gehalten würden.
Die vom BLW getroffene Verfügung sei unter Verletzung von Ausstandsbe-
stimmungen zu Stande gekommen. Einerseits hätte der verfügende Beam-
te, A._______, infolge Befangenheit in den Ausstand treten müssen, da er
vormals Direktor des schweizerischen (...)-zuchtverbandes und davor in
leitender Stellung bei der B._______ (vormals C._______) tätig gewesen
sei. Die Verfügung sei jedoch nicht nur aufgrund der Befangenheit dieses
Beamten aufzuheben, sondern das Bundesamt für Landwirtschaft sei im
hier zur Diskussion stehenden Bereich infolge Infiltration der Interessen-
vertreter der Tierzuchtverbände und des Monopolisten durch ein anderes
zu ersetzen. Im weiteren habe die Beschwerdeführerin fast sämtliche Akti-
ven der Y._______ AG übernommen so unter anderem die Stiere mit
Schweizerischem Stammbaum. Da sämtliche angefragten Stationen eine
Zusammenarbeit abgelehnt hätten, sei der Beschwerdeführerin keine an-
dere Wahl geblieben, als die Stiere zur Weiterzucht nach Tschechien zu
transportieren, zumal etliche Stiere bereist illegal geschlachtet worden sei-
en. Die Stiere seien überdies zu einem Zeitpunkt in Tschechien abgesamt
worden, in welchem die Beschwerdeführerin sowohl eine Anerkennung als
Besamungsorganisation als auch eine Importquote besessen habe. Die
Beschwerdeführerin habe nicht annehmen können, dass ihr die Bewilli-
gung im Jahre 2007 nicht mehr erteilt werde und nicht einmal mehr die be-
reits produzierten Dosen ohne eine Importabgabe importiert werden dürf-
ten. Artikel 25 Absatz 4 der Tierzuchtverordnung sehe vor, dass neuen Be-
samungsstationen Zollkontingente in den ersten zwei Jahren zugeteilt wer-
den können, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzierten. Bei
den nach Tschechien gebrachten Stieren handle es sich ausschliesslich
um Stiere mit Schweizer Abstammung. Die Vorinstanz habe diese Bestim-
mung unrichtig ausgelegt.
Indem die anderen Konkurrenten ein Importkontingent erhalten hätten, ver-
letzte die angefochtene Verfügung die Rechtsgleichheit. Es könne nicht
5vom Belieben des Bundesamtes abhängen, ob eine Bewilligung erteilt wer-
de oder nicht. Im Übrigen treffe es zu, dass zwischen der Y._______ AG
und der Beschwerdeführerin zwar keine Fusion aber doch eine Teilbe-
triebsübernahme (Übernahme sämtlicher Aktiven mit Ausnahme der Ver-
antwortlichkeitsansprüche und dergleichen) stattgefunden habe. Die Tier-
zuchtverordnung regle solche Teilbetriebsübernahmen nicht. Im Sinne der
Fortführung des Unternehmens seien die massgebenden Bestimmungen
so auszulegen, dass eine Weiterführung möglich sei. Für den vom BLW
verfügten Eingriff fehle eine gesetzliche Grundlage. Da die Beschwerde-
führerin mit inländischen Stieren Samen produziere und diese verkaufe,
werde die in der Tierzuchtverordnung vorgesehene zweijährige Über-
gangsfrist zu Unrecht nicht gewährt.
Im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag betreffend Er-
lass von vorsorglichen Massnahmen.
D. Mit Eingabe vom 30. März 2007 beantragt das Bundesamt, das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen.
Mit Vernehmlassung zur Hauptsache vom 16. April 2007 beantragt das
BLW die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringe für
die Behauptung, die S._______ sei gegen neue Besamungsorganisationen
als unerwünschte Konkurrentinnen auf dem Rinderbesamungsmarkt vorge-
gangen und Herr A._______, welcher bis Herbst 1989 bei dieser Or-
ganisation gearbeitet habe, sei voreingenommen, weder Beweise noch
eine sachliche Begründung vor. Gleiches gelte für die Behauptung, die
Zuchtverbände (...-zuchtverband und ...-zuchtverband) seien an angebli-
chen Behinderungen durch die S._______ beteiligt gewesen. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Firma Y._______ AG
nicht in den "Konkurs getrieben worden", sondern es sei ihr der Zugang
zum Markt ohne Weiteres ermöglicht worden. Zudem sei von Seiten des
BLW mit einer Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2006 alles Machbare
getan worden, um der Beschwerdeführerin den Zugang zum Rindersamen-
markt im Hinblick auf den neuen Liberalisierungsschritt zu ermöglichen. Es
sei in der Hand der Beschwerdeführerin gelegen, die Zeit der Ausnahme-
regelung zu nutzen und die tierseuchenpolizeilichen und kontingentsrecht-
lichen Bedingungen zu erfüllen, um in den Genuss einer Zuteilung von
Zollkontingentsanteilen zu gelangen. Schliesslich hätten auch andere Fir-
men den Zugang zum Rindersamenmarkt erhalten und würden sich dort
seit mehreren Jahren erfolgreich behaupten.
Das gegen das BLW als ganze Verwaltungseinheit gerichtete Ausstands-
begehren verstosse, da im Nachhinein gestellt, gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben. Zudem müssten sich Ausstandsbegehren immer gegen
einzelne, natürliche Personen richten und nie gegen eine Gesamtbehörde.
Obwohl die Beschwerdeführerin unter altem Recht die Bedingungen nicht
6erfüllt habe, sei ihr ausnahmsweise eine befristete Bewilligung als KB-Or-
ganisation erteilt worden, da die Bewilligungspflicht für KB-Organisationen
per 1. Januar 2007 aufgehoben worden sei. Da die Beschwerdeführerin in
der Schweiz keine Stiere halte und nicht im Inland produziere, erfülle sie
die Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen nicht.
Eine Samenproduktion im Ausland könne nicht als Inlandproduktion gelten,
selbst wenn sie mit schweizerischen Stieren erfolge. Sobald die Beschwer-
deführerin den Nachweis erbringe, dass sie über eine tierseuchenpolizei-
lich bewilligte und im Inland produzierende Besamungsstation verfüge und
regelmässig im Inland geborene Stiere prüfe, könne ihr Gesuch neu beur-
teilt werden. Eine Einfuhr zum Ausserkontingentszollansatz sei ihr als In-
haberin einer GEB jedoch ohne Weiteres möglich. Schliesslich sei die Be-
schwerdeführerin bereits im August 2006 über die Änderungen der Tier-
zuchtverordnung informiert worden. Sie habe jedenfalls nicht davon ausge-
hen können, dass das BLW unter dem neuen Recht von der vollständigen
Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen absehen werde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
F. Mit Eingabe vom 20. April 2007 reichte die Vorinstanz ein an Herrn
A._______ adressiertes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. April
2007 zu den Akten. Darin ersucht die Beschwerdeführerin um eine neue
Prüfung des Gesuchs um Zuteilung eines Zollkontingentsanteils.
Mit einem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 26. Juli
2007, welches dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis übermittelt
wurde, stellt die Vorinstanz klar, dass aufgrund der Hängigkeit der Angele-
genheit vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Platz für persönliche
Briefe an BLW-Mitarbeiter verbleibe. Falls die Beschwerdeführerin im
August tatsächlich über eine eigene Rindersperma-Produktionsstätte
verfüge, sei bei Vorliegen der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen mit
einem offiziellen Gesuch an die Vorinstanz zu gelangen.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BVGE B-2202/2006 vom 25. Januar 2007 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1 Die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) vom 9. Februar
72007 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5
Abs. 1 Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG (zi-
tiert in E. 3.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig,
zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Ver-
treter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen
(Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Ausstandsbestimmungen geltend.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, dass der verfügende Beamte,
A._______, infolge Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. Vor
seiner Tätigkeit beim BLW sei er Direktor des (...)-zuchtverbandes
gewesen. Davor habe er in leitender Stellung bei der S._______, vormals
(...), gearbeitet. Die S._______ sei der ehemalige Monopolist und heutige
Quasimonopolist auf dem Rinderbesamungsmarkt. Als Direktor des (...)-
zuchtverbandes sei Herr A._______ ein vehementer Verfechter gegen die
Liberalisierung und damit gegen neue Besamungsstationen gewesen. Die
Beschwerdeführerin führt sodann zwei Beispiele von Firmen auf, die daran
gehindert worden seien, sich auf dem Markt zu etablieren. Schliesslich
seien die Zuchtverbände an den Behinderungen durch die S._______
beteiligt.
Das BLW macht demgegenüber geltend, es liege kein sachlicher Grund für
eine Befangenheit von Herrn A._______ vor. Es ergebe sich aus den
Akten, dass das BLW alles Machbare getan habe, um der Beschwerdefüh-
rerin den Zugang zum Rindersamenmarkt im Hinblick auf den neuen, ab 1.
Januar 2007 geltenden, Liberalisierungsschritt zu ermöglichen. Andere Fir-
8men hätten zudem ohne Weiteres Zugang zum Rindersamenmarkt erhal-
ten. Seit der Tätigkeit von Herrn A._______ als Angestellter beim (...)
Verband (...) seien im Übrigen 13 Jahre und seit seinem Einsitz im
Vorstand 5 Jahre vergangen. Selbst wenn eine Verletzung der
Ausstandspflicht bejaht werde, bestehe die Möglichkeit der Heilung durch
das Bundesverwaltungsgericht. Dies umso mehr als das BLW nicht anders
habe entscheiden können, da die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils nicht
erfülle. Herr A._______ habe im Übrigen an der Behandlung des Gesuchs
und an der Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung nicht mitgewirkt,
sondern diese lediglich unterzeichnet.
2.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen
oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in
der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch
Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine fak-
tische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Li-
nie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwä-
gert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der
gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sa-
che befangen sein könnten (Bst. d).
Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Ausschlussgründen, die
zwingend zu beachten sind, und den Ablehnungsgründen, deren Geltend-
machung den Beteiligten freisteht. Vielmehr müssen sämtliche Ausstands-
gründe von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 119 V 456 E. 3b).
Diese Ausstandsvorschrift ist sowohl anwendbar auf Personen, welche ei-
nen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben als
auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mit-
wirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei
es beratend oder instruierend (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der
Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74; vgl. auch ALFRED KÖLZ/JÜRG
BOSSHARDT/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 9 zu § 5a).
2.1.2 Auf der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2007 ist als Sachbear-
beiter Herr B._______ aufgeführt. Unterschrieben wurde diese jedoch von
Herrn A._______, als stellvertretender Direktor des Bundesamtes für
Landwirtschaft. Mit dieser Unterschrift ist zweifelsfrei dargetan, dass Herr
A._______ am Erlass der Verfügung mitgewirkt hat. Dies selbst dann,
wenn er ansonsten an der Behandlung des Gesuchs und der Ausarbeitung
der Verfügung nicht mitgewirkt hat. Denn es kann ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Person, welche die Berechtigung für die
Unterzeichnung einer Verfügung hat, grundsätzlich auch auf den Inhalt
derselben Einfluss nehmen kann. Somit kann als Zwischenresultat festge-
stellt werden, dass die Ausstandsvorschriften in Bezug auf Herrn
9A._______ zur Anwendung gelangen.
2.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auch auf den
für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Ver-
bot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ver-
langt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie mög-
lich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht
wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich
vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf
ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der
vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3,
128 V 82 E. 2b, 124 I 121 E. 2).
2.1.4 Die Beschwerdeführerin musste ernsthaft damit rechnen, dass Herr
A._______, als stellvertretender Direktor des Bundesamtes für
Landwirtschaft, am Erlass der angefochtenen Verfügung mitwirken würde.
Dies auch dann, wenn dessen Namen der Beschwerdeführerin nicht
vorgängig persönlich mitgeteilt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist der Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid
mitwirkenden Personen genügend erfüllt, wenn deren Namen in einer
allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender
entnommen werden können (BGE 114 Ia 278 E. 3c). Im vorliegenden Fall
konnte die Beschwerdeführerin den Namen des unterzeichnenden
Beamten im Eidgenössischen Staatskalender entnehmen, weshalb der
Anspruch auf Bekanntgabe des unterzeichnenden Beamten als erfüllt zu
betrachten ist.
Die von der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn A._______ geltend ge-
machten Befangenheitsgründe mussten ihr bereits lange Zeit vor Erlass
der angefochtenen Verfügung bekannt sein, zumal Herr A._______ seit 1.
Januar 2002 als Vizedirektor und ab 1. April 2004 als stellvertretender
Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft tätig ist und seine Anstellung
beim (...) Verband (...) 13 Jahre und sein Einsitz im Vorstand 5 Jahre
zurückliegen. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin den Ausstand
von Herrn A._______ bereits im Verfahren vor dem BLW verlangen
müssen. Indem sie es erst im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht tut, ist das Begehren als treuwidrig und verspätet zu
qualifizieren.
Der Zweck eines Ablehnungsverfahrens besteht unter anderem darin, eine
objektive Beurteilung des Gesuchs durch einen unabhängigen (zuständi-
gen) Beamten zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin hat offenbar trotz
der geltend gemachten Befangenheitsgründe immer noch volles Vertrauen
darauf, dass Herr A._______ in ihrer Angelegenheit unvoreingenommen
10
und unabhängig urteilen kann. Wie sonst lässt sich das Verhalten der Be-
schwerdeführerin erklären, wenn sie sich mit Schreiben vom 12. April 2007
direkt an Herrn A._______ richtet und erneut ein Gesuch um Erteilung
einer Importquote für Rindersperma stellt.
2.2 Die Beschwerdeführerin wirft zudem dem ganzen zuständigen Bereich des
BLW Befangenheit vor und verlangt dessen Ausstand als Ganzes.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich ein Ausstandsbegehren im-
mer gegen eine einzelne, natürliche Person richten muss und nicht gegen
eine Behörde als Ganzes. Nicht auszuschliessen bleibt indessen, dass in
seltenen Ausnahmesituationen sämtliche Einzelmitglieder einer Behörde
befangen sein können (SCHINDLER, a.a.O., S.76 mit weiteren Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung). Dies wird von der Beschwerdeführerin aber
nicht explizit und begründet geltend gemacht. Sie verlangt zwar die Edition
der Lebensläufe aller Mitarbeiter des Bundesamtes in diesem Bereich und
Befragung derselben als Zeugen zu ihrem Verhältnis zur S._______. Auf
diese Beweismassnahme kann jedoch verzichtet werden. Denn der
Beschwerdeführerin waren die von ihr geltend gemachten Gründe der
Befangenheit bereits im Verfahren vor dem BLW bekannt. Auch hier gilt,
dass ein oder mehrere Beamte so früh als möglich abzulehnen sind. Das
BLW führt in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2007 zu Recht aus,
dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung mit verschiedenen
Vertretern des BLW verhandelt und nie Befangenheitsgründe geltend ge-
macht hat. Indem die Beschwerdeführerin sich auf den „Verfügungspro-
zess“ einliess, hat sie den Anspruch auf Anrufung der verletzten Verfas-
sungsbestimmung verwirkt.
3. Im Rahmen des am 15. April 1994 in Marrakesch multilateral abgeschlos-
senen Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(GATT/WTO-Übereinkommen, von der Bundesversammlung am 16. De-
zember 1994 genehmigt und nach Hinterlegung der schweizerischen Rati-
fikationsurkunde für die Schweiz am 1. Juli 1995 in Kraft getreten, SR
0.632.20) hat sich die Schweiz verpflichtet, im Bereich der Landwirtschaft
die bis dahin getroffenen Importmassnahmen wie mengenmässige Einfuhr-
beschränkungen und preisliche Importbelastungen in Zölle umzuwandeln
(sog. Tarifizierung aller nicht-tarifären Massnahmen; vgl. Art. 4 des Über-
einkommens über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 des GATT/WTO-Über-
einkommens; siehe auch RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öf-
fentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Zur Umsetzung der
GATT-Verpflichtungen wurden Zollkontingente geschaffen, welche die mi-
nimale Menge eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse dar-
stellen, die zu einem tiefen Zollansatz eingeführt werden können. Die Men-
ge der eingeführten Agrarprodukte wird dadurch nicht mehr direkt, sondern
nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt (vgl. Bot-
schaft vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Über-
11
einkommen [Uruguay-Runde], GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 1 ff., S. 148
ff.; Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpas-
sungen, GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 950 ff., S. 1029 ff., 1074 ff. und
1140). Wie diese Zollkontingente zu verteilen sind, sieht das oben zitierte
Übereinkommen indessen nicht vor. Die Umsetzung wird dem innerstaatli-
chen Recht überlassen (BGE 128 II 34 E. 2c).
3.1 Nach Massgabe des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG,
SR 910.1) sind bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage
im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeug-
nisse zu berücksichtigen (Art. 17 LwG). Dabei sind die welthandelsrechtli-
chen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflich-
tung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle). Als Inst-
rumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der
Schwellenpreis (Art. 20 LwG) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur
Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu ei-
nem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann. Dabei
muss für den Import einer zusätzlichen Menge regelmässig ein bedeutend
höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (Urteil
des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.2). Bei der Be-
stimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, da diese den auslän-
dischen Produzenten den staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt er-
möglichen müssen. Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten
Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der Zollkontin-
gente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen festgelegt worden (BGE
128 II 34 E. 2b, 129 II 160 E. 2.3).
3.2 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der
Bundesrat gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okto-
ber 1986 (ZTG, SR 632.10) die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht
auf die anderen Wirtschaftszweige. Der Generaltarif, nach welchem alle in
die Schweiz eingeführten Waren verzollt werden müssen, und die Zollkon-
tingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in den Anhängen 1 und 2
zum Zolltarifgesetz festgelegt (Art. 1 Abs. 1 ZTG; Art 21 Abs. 1 LwG). Der
Bundesrat kann dabei die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Auf-
teilung im Rahmen des Generaltarifs – der als Teil des Zolltarifgesetzes
durch den Gesetzgeber selber festgesetzt wird (BBl 1996 IV 108 f.) - än-
dern (Art. 21 Abs. 2 LwG); dabei gilt Art. 17 LwG sinngemäss (Art. 21 Abs.
3 LwG). Sowohl für die Festsetzung der Einfuhrzölle als auch für die Fest-
legung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen
Aufteilung sind somit die Versorgungslage im Inland und die Absatzmög-
lichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen. Na-
mentlich sollen die Absatzmöglichkeiten für inländische Produkte nicht be-
einträchtigt werden, d.h. die Höhe der Zölle soll die Inlanderzeugnisse vor
12
preisgünstigen Importen schützen (BBl 1996 IV 109, Urteil des Bundesge-
richts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3, 3.4.2). Für einige landwirt-
schaftliche Produkte hat der Gesetzgeber eine abschliessende Festset-
zung des Zollkontingents und dessen zeitliche Aufteilung durch den Bun-
desrat als nicht sachgerecht erachtet, weil diese Kontingente beispielswei-
se kurzfristig und häufig bewirtschaftet werden müssen. Hier ist der Bun-
desrat ermächtigt worden, seine Kompetenz an das Volkswirtschaftsdepar-
tement oder an eine diesem nachgeordnete Amtsstelle, namentlich das
Bundesamt für Landwirtschaft, zu übertragen (Art. 21 Abs. 4 LwG; BBl
1996 IV 117).
Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt blei-
ben (Art. 22 Abs. 1 LwG). Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontin-
gente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien: (a.) durch Ver-
steigerung; (b.) nach Massgabe der Inlandleistung; (c.) auf Grund der be-
antragten Menge; (d.) entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Be-
willigungsgesuche; (e.) entsprechend der Reihenfolge der Verzollung; (f.)
nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller (Art. 22 Abs. 2
LwG). Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur
Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen (Art. 22 Abs.
5 LwG).
3.3 Unter anderem gestützt auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 177 LwG hat der Bun-
desrat die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV, SR
916.01) erlassen. Danach bedarf die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse der in einem der Anhänge zu dieser Verordnung oder in einer markt-
ordnungsspezifischen Produkteverordnung aufgeführten Zolltarifnummern
einer Bewilligung. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung
(GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt (Art. 1 Abs. 1 AEV).
Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in
Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung festgelegt (Art. 10 AEV). Gemäss
Ziffer 2 des erwähnten Anhangs beträgt der Umfang des Zollkontingents
Nr. 12 Samen von Stieren (Tarifnummer 0511.1010) 800'000 Dosen. Der
Zollkontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der
zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden. Als Kontingentsperiode
gilt das Kalenderjahr (Art. 11 AEV). Als Zollkontingentsberechtigte gelten
die Personen, welche die allgemeinen und die besonderen Voraussetzun-
gen für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils erfüllen (Art. 12 Abs. 1
AEV). Dabei können Zollkontingentsanteile Personen, die im schweizeri-
schen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, zugeteilt werden. Die Zutei-
lung eines Zollkontingentsanteils setzt eine Generaleinfuhrbewilligung
(GEB) voraus (Art. 13 AEV).
Die Beschwerdeführerin erhielt mittels Verfügung vom 11. September 2006
eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...) und gestützt auf die
Verfügung des BLW vom 15. November 2006 eine Menge von (...) Dosen
13
Stiersamen als Zollkontingentsanteil zugeteilt (für die Periode vom 15.
November 2006 bis 31. Dezember 2006). Eine Zuteilung für die Kontin-
gentsperiode vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin mittels Verfügung vom 9. Februar 2007 verweigert, da
sie die Voraussetzungen nicht erfülle.
3.4 Die unter anderem gestützt auf Art. 144 Abs. 2, 145 Abs. 2 und 146 LwG
erlassene Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht (SR
916.310) regelt im 4. Kapitel (Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie de-
ren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen) unter dem 2. Ab-
schnitt die Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der
Zollkontingente. Für die Einfuhr von Samen mit der in Frage stehenden
Zolltarifnummer 0511 bedarf es einer Generaleinfuhrbewilligung (Art. 24
Abs. 1 der Verordnung über die Tierzucht).
3.4.1 Die geltende Ordnung unterscheidet sich wesentlich von der früheren Re-
gelung. Gemäss den bis 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen un-
terlag die Gewinnung, die Lagerung und der Vertrieb von Stierensamen ei-
ner Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft. Die Bewilligung als
KB-Organisation wurde dabei erteilt, wenn der Gesuchsteller: (a) die
Rechtspersönlichkeit besass; (b) Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hatte;
(c) für die Haltung der Stiere und die Samenentnahme über geeignete Ge-
bäude und die Einrichtungen verfügte, das erforderliche Fachpersonal
nachwies und mit im Inland gezüchteten Stieren Samen produzierte und im
Inland vertrieb und (d) Verträge vorwies, aus denen hervorging, wie die
Prüfung von Jungstieren zusammen mit den anerkannten
Zuchtorganisationen nach Artikel 2 vorgesehen war. Die Verträge mussten
die Modalitäten der Nachzuchtprüfung, insbesondere den Datentausch, die
Auswertung und Publikation der Prüfresultate sowie die finanzielle Abgel-
tung regeln (Art. 15 der Verordnung über die Tierzucht in der Fassung von
AS 1999 95). Zollkontingentsberechtigt für Samen von Stieren waren die
bewilligten KB-Organisationen, Züchterinnen und Züchter für die Eigenbe-
standsbesamung sowie anerkannte Zuchtorganisationen und Züchterverei-
nigungen, die den importierten Samen über eine bewilligte KB-Organisati-
on vertrieben (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Tierzucht in der Fas-
sung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 95).
3.4.2 Das Bundesgericht hat im Jahre 2005 einen Entscheid der ehemaligen Re-
kurskommission EVD geschützt und entschieden, dass Art. 145 LwG zwar
eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um den Bundesrat zu er-
mächtigen, die Bewilligungspflicht betreffend den Vertrieb von Stierensa-
men zu regeln. Jedoch bilde weder Art. 15 noch Art. 25 Abs. 2 der Tier-
zuchtverordnung (in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 95)
eine genügende Grundlage, die es erlauben würde, die Lagerung und den
Vertrieb der Bewilligungspflicht zu unterstellen sowie eine Vertriebsgesell-
14
schaft zu zwingen, den Stiersamen ausschliesslich bei den bewilligten
KB Organisationen zu beziehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.453/2004
vom 23. März 2005 E. 4.3).
3.4.3 Obwohl die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten des BLW zwei unter
dem alten Recht geltende Voraussetzungen für die Bewilligung als KB-Or-
ganisation nicht erfüllte, wurde ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2006
trotzdem eine für die Gewinnung, die Lagerung und den Vertrieb von Stier-
samen bis 31. Dezember 2006 befristete Bewilligung erteilt. Diese Aus-
nahmeregelung begründete das BLW einerseits mit der bevorstehenden
neuen Regelung betreffend die Durchführung der künstlichen Besamung
per 1. Januar 2007. Andererseits anerkannte das BLW anstelle der in
Art. 15 Abs. 2 Bst. c der Tierzuchtverordnung (in der Fassung vom 7. De-
zember 1998, AS 1999 95) aufgeführten Voraussetzung das von der Firma
Y._______ AG übernommene Samenlager im Umfang von (...) Dosen als
Inlandleistung und anstelle des Erfordernisses von Art. 15 Abs. 2 Bst. d,
eine Entschädigung an die entsprechende Zuchtorganisation von 3 Fran-
ken pro verkaufte Dose für Milch- und Zweinutzungsrassen und eine sol-
che von 1 Franken für Fleischrassen.
Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten,
weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend kann auf die von
der Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vom 12. März 2007 vorge-
brachte Rüge, es seien widerrechtlich Zusatzgebühren verlangt worden,
infolge verspäteter Geltendmachung derselben nicht eingetreten werden.
3.5 Mit Inkrafttreten der revidierten Tierzuchtverordnung am 1. Januar 2007
wurden die Artikel 15-18 bezüglich Bewilligungspflicht für KB-
Organisationen aufgehoben (AS 2006 4861). Entsprechend gelten für die
Gewinnung, die Lagerung und den Vertrieb inskünftig ausschliesslich die
veterinärrechtlichen Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung (SR
916.40). Beibehalten wurden die Zuteilung der Zollkontingentsanteile für
Stiersamen auf Grund einer Inlandleistung und der geltende Grenzschutz
mit einem Ausserkontingentszollansatz (5 Fr. je Dose).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Tier-
zuchtverordnung können Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren im
Inland produzierenden Besamungsstationen zugeteilt werden, die
regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der
letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr gesamthaft mindestens 50
Prozent des Samens von inländischen Stieren verkauften. Dieser Anteil ist
mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf
von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontin-
15
gentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren
produzieren und verkaufen (Art. 25 Abs. 4 Tierzuchtverordnung).
4. Ohne eingehende Begründung macht die Beschwerdeführerin unter ande-
rem sinngemäss geltend, die in Art. 25 Tierzuchtverordnung genannten
Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zollkontingentsanteilen verfügten
über keine genügende gesetzliche Grundlage.
4.1 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht Verordnungen
des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässig-
keit prüfen. Handelt es sich wie im vorliegend zu beurteilenden Fall um
eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützt, prüft das Gericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im
Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den
Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das
Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verord-
nung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr wei-
ter Ermessensspielraum für die Regelung der Verordnungsebene einge-
räumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesgericht, wie auch das Bun-
desverwaltungsgericht, verbindlich; sie dürfen in diesem Falle bei der
Überprüfung der Verordnung nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des-
jenigen des Bundesrates setzen, sondern sie beschränken sich auf die
Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen den dem Bundesrat im Gesetz
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Grün-
den gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 128 II 34 E. 3b und 120 Ib 97
E. 3a). Demgegenüber trägt der Bundesrat die Verantwortung für die
Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen; es kann nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts sein, zu untersuchen, ob die in der Ver-
ordnung getroffenen Massnahmen wirtschaftlich und agrarpolitisch zweck-
mässig sind (BGE 128 II 34 E. 3b und 99 Ib 159 E. 3b).
4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 LwG soll bei der Verteilung von Zollkontingenten
der Wettbewerb gewahrt bleiben. In Art. 22 Abs. 2 LwG werden die Kriteri-
en für die Verteilung der Zollkontingente angeführt. Dass es sich dabei
nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt zeigt sich im Wort „na-
mentlich“ („notamment“ auf französisch und „segnatamente“ auf italie-
nisch). Der Bundesrat kann somit die Verteilung nach einem der im Gesetz
ausdrücklich genannten Kriterien vornehmen, ein anderes wählen oder
diese in Bezug auf den massgebenden Markt kombinieren.
Es steht dem Bund grundsätzlich frei, Art und Kriterien zur Verteilung von
Zollkontingenten zu bestimmen, solange dadurch der völkerrechtlich ver-
einbarte Marktzutritt nicht geschmälert wird. Die in Art. 22 Abs. 1 LwG sta-
tuierte Pflicht zur Wahrung des Wettbewerbs bedeutet, dass a priori nie-
mand, der die für die Verteilung der Zollkontingente festgelegten Kriterien
erfüllt, zum vornherein von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen wird
(Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], in BBl 1996 IV 1, S. 117 ff.; nachfolgend: Botschaft
16
Agrarpolitik 2002).
Im Bereich der Kontingentszuteilungen erscheint das Gleichbehandlungs-
gebot, soweit es Wettbewerbsverzerrungen untersagt, relativiert: Wo An-
lass für die Aufstellung eines Kontingentierungssystem besteht, spielt der
freie Wettbewerb naturgemäss gerade nicht. Dies entbindet aber die zu-
ständigen Behörden nicht von der Pflicht, den weiteren Aspekten des
Gleichbehandlungsgebotes Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der
Frage, ob dabei für die Kontingentszuteilung, d.h. für die Umschreibung
des Kreises der Begünstigten, nach sachgerechten Kriterien vorgegangen
worden ist, muss insbesondere dem Zweck sowie dem Kontext der zur An-
wendung kommenden Kontingentsregelung sowie der Missbrauchsgefahr
Beachtung geschenkt werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.59/2003 vom
5. Dezember 2003 E. 4).
Der Bundesrat verfügt folglich bei der Regelung des Kontingentssystems
über einen weiten Spielraum.
4.3 Mit Urteil vom 28. September 2007 (B-1964/2007 E. 5 ff.) hat das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der in Art. 25 der Tierzucht-
verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkon-
tingentsanteilen bejaht und festgehalten, diese seien geeignet um die vom
Gesetz anvisierten Ziele zu erreichen. Der Bundesrat habe zudem mit der
vorgesehenen Regelung die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be-
fugnisse nicht überschritten.
Dies wird nicht zuletzt mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen er-
sichtlich. Diese sehen vor, dass der Bund Massnahmen zu treffen hat, um
unter anderem die Pflanzen- und Tierzucht zu fördern (Art. 2 Abs. 1 Bst. e
LwG). Im 3. Kapitel des 6. Titels des Landwirtschaftsgesetzes, welches der
Pflanzen- und Tierzucht gewidmet ist, wird in Art. 141 Abs. 1 LwG be-
stimmt, dass der Bund die Zucht von Nutztieren fördern kann, die den na-
türlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind (a), die leistungs- und
widerstandsfähig sind (b) und, eine auf den Markt ausgerichtete und kos-
tengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermögli-
chen (c). Dabei soll die Zuchtförderung eine hoch stehende eigenständige
Zucht gewährleisten (Art. 141 Abs. 2 LwG). Der Bund kann gemäss Art.
142 Abs. 1 LwG anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbe-
sondere für: (a) die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungs-
prüfungen und die Zuchtwertschätzung; (b) Programme zur Leistungs- und
Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbe-
ständen; (c) Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
Betreffend die künstliche Besamung sieht Art. 145 LwG vor, dass der Bun-
desrat die Gewinnung und den Vertrieb von Sperma und Embryonen von
Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen
kann (Abs. 1). Es obliegt dem Bundesrat, die Bewilligungsvoraussetzun-
17
gen festzulegen (Abs. 2). In Abs. 3 wird präzisiert, dass der Bundesrat da-
für zu sorgen hat, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Sper-
mas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtor-
ganisationen stammt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid (B-1964/2007)
insbesondere die Gesetzmässigkeit des Erfordernisses der Inlandprodukti-
on („im Inland produzierende Besamungsstation“) mit Hinweisen auf die
massgebliche Botschaft bejaht. Denn danach soll mit der staatlichen
Zuchtförderung eine eigenständige Tierzucht auf den bäuerlichen Betrie-
ben sicher gestellt werden, damit die spezifische Nachfrage der inländi-
schen Konsumentenschaft befriedigt werden kann. Ziel ist eine hohe Qua-
lität der erzeugten tierischen Produkte und die Wirtschaftlichkeit der Tier-
haltung. Diese hängen in starkem Masse vom genetischen Potential der im
Land gezüchteten und gehaltenen Nutztiere ab (Botschaft Agrarpolitik
2002, a.a.O., S. 269 f.). Voraussetzung für eine kostengünstige und quali-
tativ hochstehende Erzeugung tierischer Produkte sind gesunde und wi-
derstandsfähige Tiere, die über ein genetisches Leistungspotential verfü-
gen, das der natürlichen Umgebung in der sie leben entspricht und das
den wirtschaftlichen Bedingungen des Marktes Rechnung trägt. Dabei wird
gemäss Botschaft unter den natürlichen Verhältnissen die in unserem
Land sehr unterschiedlichen Faktoren wie Topographie, Höhenlage, Expo-
sition, Bodenart und Klima, aber auch die Haltungsbedingungen wie Al-
pungs-, Weide- und Einstallungsmöglichkeiten verstanden (Botschaft
Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 272).
Es liegen deshalb keine Gründe vor, um von der im Entscheid vom
28. September 2007 (B-1964/2007 E. 5 ff.) begründeten Rechtsprechung
abzuweichen.
5. Die weiteren materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zielen hauptsäch-
lich darauf hin, ihr gestützt auf Art. 25 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung
während zwei Jahren Zollkontingentsanteile zuzuteilen. Das BLW habe die
Besamungsstation der Beschwerdeführerin für das Jahr 2006 als inländi-
sche Besamungsstation anerkannt. Schliesslich produziere und verkaufe
sie Samen von inländischen Stieren, welche lediglich in Tschechien statio-
niert seien.
5.1 Erste Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils ist das
Vorliegen einer im Inland produzierenden Besamungsstation (Art. 25 Abs.
3 und 4 Tierzuchtverordnung). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar,
eindeutig und unmissverständlich, weshalb von diesem – da keine triftigen
Gründe vorliegen - nicht abzuweichen ist (Urteil des Bundesgerichts
2A.108/2003 vom 2. Oktober 2003 E. 3.3).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei im Besitz einer vom
18
Kantonstierarzt erteilten Betriebsbewilligung für eine im Inland produzie-
rende Besamungsstation (Art. 51 Abs. 3 und Art. 54 der Tierseuchenver-
ordnung vom 27. Juni 1995 [TSV, SR 916.401]). Sie macht in ihrer Be-
schwerde darauf aufmerksam, dass es für den Aufbau einer eigenen Pro-
duktionsstätte Zeit brauche (2 Jahre). Auch aus dem Schreiben vom 12.
April 2007 an das BLW (Herrn A._______) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin zwar den Aufbau einer eigenen Produktionsstätte
plant, diese jedoch zur Zeit noch nicht verwirklicht ist. Sie führt jedoch aus,
sie sei für das Jahr 2006 vom BLW als Besamungsstation anerkannt wor-
den. Die Verweigerung der Anerkennung sei rückwirkender Art. Es könne
nicht im Belieben des Amtes sein, ein solche Bewilligung zu erteilen oder
nicht. Die Nichterteilung laufe darauf hinaus, die Tätigkeit der Beschwerde-
führerin im Kernbereich zu untersagen, ohne dass dafür triftige Gründe
vorliegen würden. Die massgebenden Bestimmungen seien so auszule-
gen, dass eine Weiterführung des Unternehmens möglich sei.
Sofern die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben heranziehen will, kann sie
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.1.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin
in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet
unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter
bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Diese Grundsätze gelten umso
mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnun-
gen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in
der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit
einer blossen Auskunft (Urteil des Bundesgerichts C 27/01 vom 7. Mai
2001 E. 3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass das BLW der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 Zusicherungen hinsichtlich Weiter-
führung der Bewilligung als Besamungsstation gegeben hätte. Im Gegen-
teil wurde die Bewilligung in der Verfügung vom 31. Oktober 2006 bis
31. Dezember 2006 befristet. Auch informierte das BLW die Beschwerde-
führerin mehrmals über die bevorstehende Änderung der Tierzuchtverord-
nung. So unter anderem im Schreiben vom 31. August 2006 (mit der Zu-
stellung der Vernehmlassungsunterlagen), im Schreiben vom 7. Septem-
ber 2006, sowie im Kreisschreiben vom 20. November 2006. Es wurde da-
rauf hingewiesen, dass die Bewilligungspflicht für die Durchführung der
künstlichen Besamung Rindvieh per 1. Januar 2007 aufgehoben werde,
und dass für die Gewinnung, Lagerung und Betrieb alsdann ausschliess-
lich die veterinärrechtlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes gel-
ten würden.
Mit der Weitergabe dieser Informationen wurde die Beschwerdeführerin ei-
19
nerseits in Kenntnis gesetzt über die Voraussetzungen, welche ab dem
1. Januar 2007 für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen erfüllt sein
mussten. Andererseits durfte die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Mit-
teilungen nicht damit rechnen, dass sie für das Jahr 2007 vom BLW Zoll-
kontingentsanteile für die Einfuhr von Stiersamen erhalten würde, ohne
sämtliche rechtlichen Voraussetzungen nach neuem Recht zu erfüllen.
Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, rechtzeitig geeignete
Massnahmen rechtlicher oder betriebsorganisatorischer Art zu ergreifen,
um berechtigt zu sein, Stiersamen zum Zollkontingentsansatz zu impor-
tieren.
5.1.3 Fehlt somit eine Voraussetzung für die Zuteilung von Zollkontingentsantei-
len für Stiersamen, nämlich das Vorliegen einer im Inland produzierenden
Besamungsstation, ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der
Vorinstanz zu bestätigen.
Somit könnte grundsätzlich offen gelassen werden, ob der in Tschechien
von Stieren schweizerischer Herkunft produzierte Samen als im Sinne von
Art. 25 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung von „inländischen Stieren produ-
ziert“ qualifiziert werden kann. Immerhin kann diesbezüglich auch auf den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2007 (B-
1964/2007 E. 5.1) verwiesen werden, worin davon ausgegangen wird,
dass als Inlandproduktion nur der in der Schweiz produzierter Samen an-
gesehen werden kann.
Es verbleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt
ist, Stiersamen zum Ausserkontingentszollansatz einzuführen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, wes-
halb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Auslagen sind keine angefallen. Die
Gerichtsgebühr von Total Fr. 3'000.-- (Fr. 2'500.- für den Entscheid in der
Hauptsache und Fr. 500.- für die Zwischenverfügung vom 19. April 2007 be-
treffend vorsorgliche Massnahme) ist mit dem am 4. April 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der X._______ AG vom 12. März 2007 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrech-
nen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils separat in Rechnung gestellt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-02-05/36; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichts-
urkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 3. Oktober 2007