B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1856/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme.
B-1856/2018
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. März 2016 informierte das Regionalzentrum […] der
Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) X._______ (Beschwerdefüh-
rer), spätestens am 30. Januar 2017 müsse er seinen obligatorischen lan-
gen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer begonnen haben. Zugleich
forderte es ihn auf, das beigelegte Formular „Einsatzvereinbarung“ bis am
1. Mai 2016 vollständig ausgefüllt einzureichen.
Nachdem dieser Termin ungenutzt verstrichen war, bat das Regionalzent-
rum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 19. Mai 2016, die aus-
stehende Einsatzvereinbarung bis am 2. Juni 2016 einzureichen. Dabei
drohte es ihm für den Säumnisfall an, von Amtes wegen ein kostenpflichti-
ges Aufgebot zu erlassen, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den
Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte.
Weil auch diese Frist ungenutzt ablief, forderte das Regionalzentrum den
Beschwerdeführer am 12. September 2016 im Sinne einer letzten Mah-
nung auf, die Einsatzvereinbarung bis am 27. September 2016 beizubrin-
gen, widrigenfalls von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Aufgebot erlas-
sen werde.
In beiden Mahnschreiben hatte das Regionalzentrum festgehalten, der Be-
schwerdeführer könne auch zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Ein-
satzbetrieb aufgeboten werden. Falls gesundheitliche oder andere Ein-
schränkungen hinsichtlich bestimmter Zivildienstleistungen bestünden,
möge er angeben, für welche Arten von Einsätzen er nicht geeignet sei.
B.
Nach telefonischen Kontakten und E-Mail-Korrespondenz mit dem Regio-
nalzentrum sowie einer persönlichen Vorsprache bei diesem stellte der Be-
schwerdeführer am 7. März 2017 ein Dienstverschiebungsgesuch, wel-
ches mit Verfügung vom 12. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde. De-
ren Dispositiv lautet wie folgt (Zitat):
1. Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht wird teilweise gutge-
heissen.
2. Sie haben einen Einsatz von mindestens 60 Diensttagen im Jahr 2017
zu leisten.
3. Sie haben den langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen im
Jahr 2018 vollständig zu absolvieren.
B-1856/2018
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Gleichzeitig forderte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer auf, bis
spätestens am 26. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung für das Jahr 2017
und bis spätestens am 16. Oktober 2017 eine solche für den langen Ein-
satz im Jahr 2018 einzureichen.
Am 27. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum per
E-Mail mit, er warte noch auf eine Antwort des Einsatzbetriebs. In einem
E-Mail vom 28. Juni 2017 antwortete das Regionalzentrum, es erwarte bis
spätestens am 12. Juli 2017 eine Einsatzvereinbarung für eine Dauer von
61 Diensttagen im Jahr 2017. Im Säumnisfall werde von Amtes wegen ein
kostenpflichtiges Aufgebot verfügt, wobei er auch zu einem Vorstellungs-
gespräch bei einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden könne.
C.
Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Einsatzvereinbarung einge-
reicht hatte, bot ihn das Regionalzentrum mit Verfügungen vom 28. Juli
2017 vom Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 20. November
2017 bis zum 19. Januar 2018 beim Talbetrieb […] sowie zu einem Vorstel-
lungsgespräch bei diesem am 20. Oktober 2017, um 17.30 Uhr, auf.
D.
Am 19. Oktober 2017 meldete sich ein Arzt telefonisch beim Regionalzent-
rum und erklärte, der Beschwerdeführer habe ihn aufgesucht, weil er der
Meinung sei, für den Zivildienst nicht tauglich zu sein. Laut Aktennotiz des
Regionalzentrums wollte sich der Arzt erkundigen, welche Möglichkeiten
es im Zivildienst gebe. Ein ärztliches Zeugnis findet sich in den Akten nicht.
Am 20. Oktober 2017, um 08.38 Uhr, sandte das Regionalzentrum dem
Beschwerdeführer ein E-Mail, um ihm mitzuteilen, dass er das (auf eben-
diesen Tag um 17.30 Uhr festgesetzte) Vorstellungsgespräch und den Zi-
vildiensteinsatz antreten müsse.
E.
Am 23. Oktober 2017 erfuhr das Regionalzentrum vom Einsatzbetrieb,
dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen
war. Mit Einschreiben vom 26. Oktober 2017 orientierte die Vorinstanz
(Zentralstelle) den Beschwerdeführer, sie leite deswegen ein Disziplinar-
verfahren gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, sich bis zum 6. No-
vember 2017 schriftlich zu seinem Nichterscheinen zum Vorstellungsge-
spräch zu äussern. Ferner forderte sie ihn auf, Angaben zu seinen finanzi-
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ellen Verhältnissen (Erwerbstätigkeit, Nettoeinkommen, Schulden, Unter-
haltspflichten) zu machen, damit diese bei der Bestimmung einer allfälligen
Disziplinarmassnahme berücksichtigt werden könnten.
Nachdem sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht geäussert
hatte, bot ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom 28. November 2017 Gelegen-
heit, dies bis am 4. Dezember 2017 nachzuholen. In einem E-Mail vom
28. November 2017 gab der Beschwerdeführer als Grund für sein Nichter-
scheinen am Vorstellungsgespräch gegenüber der Zentralstelle an, er
habe nicht gewusst, ob er überhaupt einen Einsatz leisten werde. Darum
habe er auch den Psychologen konsultiert.
F.
Wegen Zivildienstversäumnisses auferlegte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer durch Verfügung vom 21. März 2018 eine Busse von Fr. 525.-.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe
(Postaufgabe: 27. März 2018; Eingang: 29. März 2018) beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfü-
gung und damit den Verzicht auf die Verhängung einer Busse. Zur Begrün-
dung bringt er Folgendes vor (auszugsweises Zitat):
Sobald ich mitbekommen habe, dass ich meinen Dienst in einem Bauernbe-
trieb absolvieren muss, habe ich sofort mit einem Psychologen Kontakt aufge-
nommen, da ich ein grosses Problem damit habe, eingesperrte Tiere zu sehen
und dies sogar noch zu fördern. Meine Anrufe an das Zivildienstamt haben
nichts gebracht. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich ein Problem mit der Tier-
zucht habe. Ich konnte es nicht verstehen, dass man mich zu sowas zwingt,
da ich das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Als ich bemerkt
habe, dass mein Problem nicht ernst genommen wird, bin ich trotzdem am
gewünschten Datum zum Dienst angetreten und habe diesen durchgezogen.
Ich bitte somit um Verständnis und Rücknahme der Busse.
Weil ich sonst schon finanziell nicht gut dastehe aufgrund des Einsatzes, wäre
das sehr schlecht für meine jetzige Situation. […]
H.
Durch Verfügung vom 10. April 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz um Vernehmlassung und Aktenübermittlung bis zum
31. Mai 2018.
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 widerrief die Vorinstanz ihre Disziplinar-
verfügung vom 21. März 2018 teilweise, indem sie die Busse aufgrund der
„finanziellen Verhältnisse“ des Beschwerdeführers von Fr. 525.- auf
Fr. 375.- herabsetzte.
In der Folge liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahrensakten zukommen, wobei sie implizite auf eine Vernehmlassung ver-
zichtete.
J.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 21. März bzw. 28. Mai
2018 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Er-
satzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und
Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG,
SR 173.32).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde
gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung hinsichtlich der Höhe der Busse in Wie-
dererwägung gezogen und dementsprechend neu verfügt.
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Seite 6
2.1 Grundsätzlich gilt, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf
die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Davon macht Art. 58
Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz bis zu ihrer Ver-
nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und
neu verfügen kann. Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwer-
deführers dabei nur teilweise, so ist das Beschwerdeverfahren fortzuset-
zen. Die strittig gebliebenen Teile sind von der Beschwerdeinstanz zu be-
urteilen. Soweit die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers aner-
kannt hat, kann das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben werden (Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.1
m.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt den Verzicht auf eine Disziplinar-
massnahme. Die Vorinstanz hat die im Dispositiv der Verfügung vom
21. März 2018 festgesetzte Busse von Fr. 525.- widerrufen und dem Be-
schwerdeführer in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 eine reduzierte Busse
in der Höhe von Fr. 375.- auferlegt. Dadurch bleibt der Antrag des Be-
schwerdeführers um Aufhebung der Disziplinarverfügung bestehen, so-
dass eine teilweise Verfahrensabschreibung ausser Betracht fällt.
3.
3.1 Gemäss Art. 9 ZDG umfasst die Zivildienstpflicht namentlich die Pflicht
zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Bst. b), sowie
die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen (Bst. d).
3.2 Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe
(Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01). Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet ihn
die Vollzugsstelle sodann zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der
Suche den Erlass eines Aufgebotes jedoch nicht, legt die Vollzugsstelle in
einem sog. Aufgebot von Amtes wegen selber fest, wann und wo der Ein-
satz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV).
3.3 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten,
die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so
kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs.
1 ZDG).
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Seite 7
3.4 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in
einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer be-
sonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen)
stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wah-
rung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institu-
tion. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, wel-
che der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Son-
derstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch
die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteil des BVGer
B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4 m.H.).
3.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht
der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes-
gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift. Auf-
grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten,
das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin
zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100
E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnah-
men sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie
kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis
Fr. 2'000.- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Opportuni-
tätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung
und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das
Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren
(vgl. Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.5 m.H.).
4.
Das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb vom
20. Oktober 2017 taxierte die Zentralstelle als leichten bis mittelschweren
Fall des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs.
1 i.V.m. Abs. 3 ZDG. Ein solches begeht gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG unter
anderem, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivil-
dienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt.
4.1 Am 28. Juli 2017 verfügte das Regionalzentrum das Aufgebot zum Vor-
stellungsgespräch. Nach ungenutztem Ablauf der zehntägigen Beschwer-
defrist (Art. 66 Bst. a ZDG) erwuchs die Aufgebotsverfügung unter Berück-
sichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG
Ende August 2017 in Rechtskraft.
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Seite 8
4.2 Beim Vorstellungsgespräch handelt es sich um eine gesetzliche Ver-
pflichtung des Zivildienstleistenden (Art. 9 Bst. b und Art. 27 Abs. 3 Bst. b
ZDG). Folglich war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, sich
am 20. Oktober 2017 um 17.30 Uhr beim Einsatzbetrieb vorzustellen (Art. 9
Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG).
4.3 Nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzu-
reichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht be-
folgt werden kann. Zivildienstpflichtige und Einsatzbetriebe haben Gesu-
che um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen
(Art. 44 Abs. 2 ZDV). Gemäss Art. 45 ZDV gelten die gesetzlichen Ver-
pflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und Aufge-
bote weiter, solange eine Dienstverschiebung nicht bewilligt wurde. Der
Beschwerdeführer stellte kein Dienstverschiebungsgesuch.
4.4 Laut Aktennotiz des Regionalzentrums vom 19. Oktober 2017 hatte ein
Arzt das Regionalzentrum an diesem Tag angerufen und erklärt, der Be-
schwerdeführer habe ihn aufgesucht, weil er sich für den Zivildienst nicht
tauglich fühle; er, der Arzt, wolle sich erkundigen, welche Möglichkeiten es
im Zivildienst gebe. Darauf Bezug nehmend orientierte das Regionalzent-
rum den Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 20. Oktober 2017
(08.38 Uhr) unter anderem darüber, dass er zum Vorstellungsgespräch
und zum Zivildiensteinsatz antreten müsse. Für den Fall seines Fernblei-
bens behalte sich die Vollzugsstelle disziplinarische oder strafrechtliche
Massnahmen vor. Sollte die Leistung des Einsatzes aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich sein, müsse er dies vor dessen Beginn mit einem
Arbeitsunfähigkeitszeugnis belegen. Eine Tauglichkeitsprüfung gebe es im
Zivildienst nicht mehr; geprüft werde lediglich die Arbeitsfähigkeit. Nur aus
bestimmten (im E-Mail genannten) medizinischen Gründen könne eine vor-
zeitige Entlassung geprüft werden. Der Beschwerdeführer reichte kein ent-
sprechendes ärztliches Attest ein.
4.5 In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des
Zivildienstversäumnisses erfüllt, denn er trat am 20. Oktober 2017 – ohne
dass er eine Dienstverschiebung beantragt oder einen (gesundheitlichen)
Hinderungsgrund belegt hätte – nicht zu dem Vorstellungsgespräch an, zu
welchem er mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 28. Juli 2017 auf-
geboten worden war.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes erwog die Vollzugsstelle in ihrer
Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2018, mit E-Mail des Regionalzentrums
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vom 20. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer ausdrücklich informiert
worden, wie er vorzugehen habe, wenn er einem Aufgebot seiner Ansicht
nach keine Folge leisten könne. Gleichzeitig sei er darüber orientiert wor-
den, dass das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch bestehen bleibe und er
dieses zu befolgen habe. Dennoch sei er am 20. Oktober 2017 wissentlich
und willentlich nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.
In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht begründete der Be-
schwerdeführer nicht, warum er dem Vorstellungsgespräch ferngeblieben
war. Allerdings hatte er in einem E-Mail vom 28. November 2017 gegen-
über der Zentralstelle angegeben, er habe nicht gewusst, ob er überhaupt
einen Einsatz leisten werde. Darum habe er auch den Psychologen kon-
sultiert.
Am Ende der Aufgebotsverfügung vom 28. Juli 2017 findet sich folgender
Hinweis (Zitat):
Die Teilnahme an diesem Vorstellungsgespräch ist obligatorisch, wird aber
nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
Wenn Sie diesem Aufgebot nicht Folge leisten, müssen Sie mit einem Diszip-
linar- oder Strafverfahren rechnen.
Der Beschwerdeführer wusste seit Entgegennahme der Verfügungen vom
28. Juli 2017 am 2. August 2017, dass er zum Dienst in einem Landwirt-
schaftsbetrieb aufgeboten war und dass er sich dort auch vorzustellen
hatte. Er liess die Frist zur Beschwerde gegen diese Verfügungen unge-
nutzt verstreichen. Am 19. Oktober 2017, also kurz vor dem Vorstellungs-
gespräch vom 20. Oktober 2017, meldete sich ein Arzt, den der Beschwer-
deführer konsultiert hatte, beim Regionalzentrum. Ein ärztliches Zeugnis
reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Seinen Zivildiensteinsatz
absolvierte er in der Folge dennoch.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Veranlassung hatte, anzunehmen, er sei (aus gesundheitlichen
Gründen) vom Vorstellungsgespräch dispensiert. Auch ein anderweitiger
Hinderungsgrund wurde weder geltend gemacht, noch ist ein solcher er-
sichtlich. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Zivil-
dienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG auch in sub-
jektiver Hinsicht (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0).
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In E. 3.3 der Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2018 erwog die Vollzugs-
stelle, was folgt (Zitat):
Soweit Sie in Ihrer Beschwerde neu geltend machen, dass Sie ein grosses
Problem damit hätten, eingesperrte Tiere zu sehen und dies sogar noch zu
fördern sowie ein Problem mit der Tierzucht zu haben, kann festgehalten wer-
den, dass diese Vorbringen nicht unter den Rechtfertigungsgrund der Wahr-
nehmung berechtigter Interessen fallen. Den Termin zum Vorstellungsge-
spräch hätten Sie trotz Ihrer diesbezüglichen Einstellung ohne Weiteres wahr-
nehmen können. Für Ihr Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch ist denn
auch nach wie vor kein anderer in Betracht fallender Rechtfertigungsgrund […]
ersichtlich […], weshalb Ihr Verhalten nicht als rechtmässig betrachtet werden
kann.
Ebensowenig wie die Vorinstanz vermag das Bundesverwaltungsgericht
einen Rechtfertigungsgrund zu erkennen.
5.
Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmass-
nahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben,
persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. Laut Dis-
ziplinarverfügung vom 21. März bzw. 28. Mai 2018 (E. 5 bzw. E. 3.5) muss
das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer einge-
stuft werden. Seine Beweggründe für das Fernbleiben vom Vorstellungs-
gespräch lassen sich letztlich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts nicht nachvollziehen. Achtbare Motive jedenfalls sind nicht auszu-
machen. Eher drängt sich der Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit ge-
genüber der dienstlichen Verpflichtung, sich beim Einsatzbetrieb vorzustel-
len, auf, durfte der Beschwerdeführer doch nicht annehmen, er wäre künf-
tig (aus gesundheitlichen Gründen) vom Zivildienst befreit. Bezüglich des
Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann
den Akten mit Blick auf die Würdigung des Verschuldens weder Negatives
noch Positives entnommen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die
Qualifikation als leichtes bis mittelschweres Verschulden unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass es sich um die erste Verletzung einer zivildienst-
lichen Pflicht handelt, nicht beanstanden.
6.
Gestützt auf Art. 68 ZDG kann die Vollzugsstelle als Disziplinarmassnahme
entweder einen schriftlichen Verweis (Bst. a) oder eine Busse von bis zu
Fr. 2'000.- (Bst. b) verfügen.
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Seite 11
6.1 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art
und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hin-
auszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten
Dienstbetriebs zu verhindern. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinari-
sche Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemes-
sung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vorder-
grund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtli-
chen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfäng-
lichkeit eine Rolle (Urteil des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018
E. 6.3 m.H.).
6.2 Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse erklärte der Beschwerde-
führer vor Bundesverwaltungsgericht (Zitat):
Weil ich sonst schon finanziell nicht gut dastehe aufgrund des Einsatzes, wäre
das sehr schlecht für meine jetzige Situation. Mein Arbeitsbetrieb hat mir net-
terweise den vollen Lohn ausbezahlt damit ich genügend Geld habe um meine
Rechnungen zu bezahlen. Den Betrag muss ich jetzt die nächsten 4 Monate
zurückzahlen. Weil ich noch in der Grundausbildung (Zivildienst) bin, be-
komme ich noch nicht 80 % vom Lohn sondern nur den Sold. Das ist zu wenig
Geld um meine Miete usw. zu bezahlen.
Ich hoffe Sie verstehen meine Situation und sehen das auch so dass diese
Busse wegen Nichtantreten eines Vorstellungsgespräches unnötig ist.
6.3 In ihrer Disziplinarverfügung vom 21. März 2018 hatte sich die Voll-
zugsstelle mit Blick auf die Verhängung der Sanktion folgendermassen ge-
äussert (Zitat):
Da Sie uns keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben,
gehen wir in freier Beweiswürdigung von einem durchschnittlichen Einkom-
men aus, wonach eine Busse von Fr. 525.- als angemessen erscheint.
Anlässlich des teilweisen Widerrufs dieser Verfügung durch diejenige vom
28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz bezüglich der Sanktion Folgendes fest
(Zitat):
Hingegen wurde bei der Bemessung der Bussenhöhe von einem durchschnitt-
lichen Einkommen ausgegangen, da Sie dem Rechtsdienst trotz der ausdrück-
lichen Hinweise sowohl im Einleitungsschreiben vom 26. Oktober 2017 als
auch in der E-Mail vom 28. November 2017 keine Angaben zu Ihren finanziel-
len Verhältnissen gemacht haben. Praxisgemäss verfügt der Rechtsdienst bei
einem vorsätzlichen Zivildienstversäumnis mit leichtem bis mittelschwerem
Verschulden und einem durchschnittlichen Einkommen eine Busse von
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Seite 12
Fr. 525.-. Aus den Beilagen Ihrer Beschwerde, konkret aus dem Dokument
Ihrer Arbeitgeberin betreffend Korrektur Monatslohn, geht jedoch hervor, dass
Sie nicht ein durchschnittliches Einkommen erzielen. Sie erzielen ein Einkom-
men von […], was im Rahmen der Disziplinarverfahren vom Rechtsdienst noch
als geringes Einkommen gewertet wird. Praxisgemäss verfügt die Vorinstanz
bei einem vorsätzlichen Zivildienstversäumnis gemäss Artikel 73 ZDG mit ei-
nem als leicht bis mittelschwer zu qualifizierenden Verschulden und einem ge-
ringen Einkommen eine Busse von Fr. 375.-.
[…]
Aus der von Ihnen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
E-Mail vom 22. März 2018 geht hervor, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn
nicht „netterweise“ ausbezahlt hat, sondern da ihm nicht bekannt gewesen
war, dass Sie sich noch in der Grundausbildung befinden. Es kann festgehal-
ten werden, dass Sie für die Dauer des Einsatzes eine Erwerbsersatzentschä-
digung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erhalten haben. Die Rückzah-
lung an den Arbeitgeber erfasst nur den Betrag, den Sie zu viel erhalten ha-
ben. Aus der Tatsache, dass Sie dem Arbeitgeber diesen zu viel erhaltenen
Lohn zurückzubezahlen haben, kann nichts zu Ihren Gunsten abgeleitet wer-
den.
6.4 Mit der Frage, ob eine mildere Massnahme als die verhängte Busse
genügt hätte, setzte sich die Vollzugsstelle in ihren Disziplinarverfügungen
nicht explizite auseinander. Ihre Erwägungen zum Verschulden umfassen
allerdings auch Aspekte einer Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Sanktion. So erwog die Vollzugsstelle in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018
(Zitat):
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie von Amtes wegen zu einem Zivildien-
steinsatz aufgeboten werden mussten, da Sie pflichtwidrig keine Einsatzver-
einbarung eingereicht haben. Ferner haben Sie dem Rechtsdienst im Rahmen
des gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf die erste Aufforderung
hin keine Stellungnahme eingereicht. Zu Ihren Gunsten wurde berücksichtigt,
dass sie auf erneute Aufforderung des Rechtsdienstes hin schliesslich doch
noch eine kurze Stellungnahme eingereicht haben. Zudem wurde Ihnen zu-
gute gehalten, dass es sich vorliegend um Ihre erste Pflichtverletzung handelt.
Weiter sprach für Sie, dass Sie den Einsatz im Anschluss geleistet haben (was
jedoch auch Ihre Pflicht war). […]
6.5 Dass es sich um einen leichten Fall des Zivildienstversäumnisses han-
delt, wurde durch die Beschränkung auf ein disziplinarisches und den Ver-
zicht auf ein Strafverfahren berücksichtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
ZDG). Angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und des Verhaltens des
Beschwerdeführers vor und nach dem Dienstversäumnis (insbesondere
wiederholte Missachtung von Fristen) erscheint der Entscheid der Voll-
zugsstelle, eine Busse und nicht eine mildere Massnahme zu verhängen
B-1856/2018
Seite 13
oder auf eine Massnahme zu verzichten, unter Berücksichtigung des vor-
instanzlichen Beurteilungsspielraums als sachgerecht.
Die Höhe der Lohnzahlungen während des Zivildienstes des Beschwerde-
führers beruhte gemäss E-Mail des Arbeitgebers vom 22. März 2018 auf
einem Irrtum. Deshalb kann nicht gesagt werden, der Arbeitgeber habe
mehr überwiesen, damit der Beschwerdeführer seine Rechnungen bezah-
len könne. Letztlich trägt dieser aber ohnehin selber die Verantwortung da-
für, seine privaten finanziellen Verpflichtungen mit den gesetzlichen Vorga-
ben betreffend den Zivildienst in Einklang zu bringen.
Gemäss Art. 324a f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) trifft den Arbeitgeber bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeit-
nehmers eine Lohnfortzahlungspflicht. Daher lässt sich nicht nachvollzie-
hen, weshalb der Beschwerdeführer wegen der Zivildienstleistungen eine
grössere finanzielle Einbusse erlitten haben sollte.
Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er Schulden oder
besondere finanzielle Verpflichtungen hätte. Er hat auch nicht aufgezeigt,
weshalb eine entsprechende Rückzahlung in drei monatlichen Raten nicht
möglich (gewesen) sein sollte, zumal dann immer noch ein Monatseinkom-
men von rund […] verblieben wäre. Schliesslich müsste auch eine Rück-
zahlung in kleineren Raten mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (gewesen)
sein.
Vor diesem Hintergrund ist die mit Verfügung vom 28. Mai 2018 verhängte
Busse nicht zu beanstanden. Sie erscheint erforderlich und geeignet, den
Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig die
gebotene Beachtung zu schenken.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung
handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen-
den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen
zuzusprechen.
B-1856/2018
Seite 14
9.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an
das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Versand]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer