B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1857/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
B-1857/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wur-
de am (…) 1962 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie ist ver-
heiratet und Mutter von zwei Söhnen, geboren 1984 und 1987. Die Versi-
cherte war von 1980 bis 1983 und von 1988 bis 1996 in der Schweiz in
der Hotellerie tätig und entrichtete Sozialversicherungsbeiträge. Mit Da-
tum vom 6. Mai 2003 (Eingang am 24. Juni 2003) meldete sie sich über
den jugoslawischen Versicherungsträger unter Hinweis auf mehrere so-
matische und ein psychisches Leiden bei der eidgenössischen IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: IV-Stelle oder Vor-
instanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Die Versi-
cherte erhält seit dem 13. Januar 2001 eine Rente in Serbien.
A.b Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 teilte die Vorinstanz der Versicher-
ten mit, es sei eine vertrauensärztliche orthopädische und psychiatrische
Untersuchung in der Schweiz erforderlich. Mit Verfügung vom 31. Januar
2006 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren und mit Entscheid vom
23. Juli 2007 die dagegen erhobene Einsprache ab. Gestützt auf die Be-
urteilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle sei der Beschwerde-
führerin eine Reise in die Schweiz für eine Begutachtung zumutbar. In der
Folge hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einsprache-
entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil C-5441/2007 vom 18. Mai
2009 gut und ordnete an, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin
über die Modalitäten der Begutachtung zu informieren und ihr nochmals
Gelegenheit zu geben, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unter-
ziehen.
A.c Die Vorinstanz bot die Versicherte mit Schreiben vom 12. Februar
2010 zu einer vertrauensärztlichen orthopädischen und psychiatrischen
Untersuchung in der Schweiz auf (act. 124).
A.d Dr. med. R._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, stellte mit Gutachten vom 24. April 2010 fest, für die Beschwerdefüh-
rerin bestehe aus orthopädischen Gründen in der angestammten Tätigkeit
als Zimmermädchen keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit.
Dagegen sei von der Zumutbarkeit einer körperliche leichten Tätigkeit oh-
ne repetitives Lastenheben, repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten im
Umfang von 70 % auszugehen (act. 141).
B-1857/2011
Seite 3
A.e Auch Dr. med. L._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, er-
achtete in seinem Gutachten vom 7. Mai 2010 den Grad der Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin für schwere körperliche Arbeiten bei 0 %, für
Verweistätigkeiten einschliesslich Haushaltsführung 100 % unter Berück-
sichtigung einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 30 % (act. 142).
A.f In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2010 fasste der IV-Stellenarzt
Dr. med. F._______ das psychiatrische und das orthopädische Gutachten
dahin gehend zusammen, dass ein invalidisierendes Leiden nicht vorliege
und nie vorgelegen habe. Die Aufnahme einer Tätigkeit sei der Versicher-
ten klar zumutbar. Die Invalidität im Haushalt betrage 18 % (act. 148).
A.g Die Versicherte reichte mit Datum vom 2. August 2010 die ihr am
14. Juli 2010 zugestellten "Fragebogen zur Bestimmung des Status der
Versicherten" (act. 151) sowie "Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten" (nachfolgend: Fragebogen Haushalt; vgl. act. 152) ausge-
füllt und unterzeichnet ein.
A.h Nachdem die Sektion Leistungsgesuche II der Vorinstanz Dr. med.
F._______ am 27. August 2010 darüber informiert hatte, dass der Invalidi-
tätsgrad der Versicherten nach der spezifischen Methode zu berechnen
sei und ihn ersucht hatte, anhand des Fragebogens Haushalt erneut zur
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt Stellung zu nehmen (act. 153), teilte
Dr. med. F._______ am 13. September 2010 mit, er halte an seiner Beur-
teilung [d.h. am Vorliegen einer 18 %-igen Einschränkung im Haushalt]
fest (act. 154).
A.i Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2010 kündigte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an. Aus den
ergänzten Akten gehe hervor, dass keine ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesund-
heitsbeeinträchtigung sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 155). Dage-
gen erhob die Versicherte am 28. Oktober 2010 Einwände und ersuchte
um einen positiven Bescheid (act. 159).
A.j Am 1. Februar 2011 nahm Dr. med. W._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Vorinstanz (RAD)
(nachfolgend: RAD-Arzt), eine Beurteilung der beiden Arztzeugnisse von
Dr. med. H._______, Neuropsychiater, vor. Er kam zum Schluss, im Ver-
gleich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R._______ lägen
B-1857/2011
Seite 4
ein weitestgehend deckungsgleicher Befund sowie eine vergleichbare
diagnostische Beurteilung vor. Abweichend sei einzig der daraus abgelei-
tete Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. W._______ hielt abschliessend
fest, er sehe keinen Grund, vom qualitativ hochstehenden Gutachten
R._______ abzuweichen.
A.k Die Vorinstanz wies in der Folge mit Verfügung vom 15. Februar 2011
(Zustellung: 24. Februar 2011) den Antrag der Beschwerdeführerin auf ei-
ne Invalidenrente ab (act. 164).
B.
Gegen diese Verfügung reicht die Beschwerdeführerin am 21. März 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es seien
die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2011 aufzuheben und ihr
eine Rente auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, sie leide an zer-
vikaler Spondylarthrose, Diskarthrose C5-C6, Spinalkanalstenose, Band-
scheibenvorfall L4-L5 und Spina bifida S1. Diese Krankheiten verursach-
ten ihr seit Jahren immer stärker werdende Schmerzen im Hals- und Wir-
belsäulenbereich, in Händen und Beinen und machten sie arbeitsunfähig.
C.
Die Vorinstanz äussert sich am 6. Juni 2011 und beantragt die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
D.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) sind die Richter und Richterinnen des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die
Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Be-
schwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden,
freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme der
Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1857/2011
lautet deshalb fortan B-1857/2011.
2.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
B-1857/2011
Seite 5
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat
dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des So-
zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
B-1857/2011
Seite 6
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 ge-
nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach ist die Anspruchsberechtigung der Versicherten im vorlie-
genden Fall allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu
beurteilen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V
329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Feb-
ruar 2011) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE
130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 15. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
B-1857/2011
Seite 7
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bis-
herigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich
auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008)
nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestim-
mungen verwiesen wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annah-
me einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 132 V 65
E. 3.4, mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä-
higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, mit Hin-
weisen; Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
B-1857/2011
Seite 8
Leidens sozial-praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (vgl. BGE 136 V 279
E. 3.2.1, mit Hinweis).
5.3 Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie (BGE 132 V 65) – wie grund-
sätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V
279 E. 3.2.3) – nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Renten-
anspruch begründender Charakter zu (grundlegend BGE 130 V 352).
Liegt eine somatoforme Schmerzstörung vor ohne gleichzeitig eine psy-
chiatrische Komorbidät, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich davon auszugehen, dass die betreffende gesundheitliche
Einbusse willensmässig überwindbar ist (vgl. dazu BGE 130 V 352, BGE
130 V 396, BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 132 V 65; UELI KIESER, Schweize-
risches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 6 Rz. 44).
5.4 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine hal-
be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der
Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils
in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad
nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An
dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar
B-1857/2011
Seite 9
2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach
dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in Art. 29
Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3314/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.8.1). Vorlie-
gend sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens ausdrücklich
vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die
weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur
gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
5.5 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs stellt
sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode
(vgl. BGE 117 V 198 E. 3b). Je nachdem, ob der Versicherte als
(teil)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet
sich die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemisch-
te Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16
ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung,
Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG in den von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen sowie Art. 28a IVG in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die
Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzu-
stellen.
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit Hinweisen).
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
B-1857/2011
Seite 10
Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Recht-
sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen me-
dizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V
351 E. 3b; AHI-Praxis 2/2001 S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
von deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezi-
alarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4,
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.7 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD
setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Er-
werbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
6.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und vom Bundesverwal-
tungsgericht im Folgenden in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob die Vorinstanz am 15. Februar 2011 das Leistungsbegeh-
ren der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2003 zu Recht mangels an-
spruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
B-1857/2011
Seite 11
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide unter zervikaler
Spondylarthrose, Diskarthrose C5-C6, Spinalkanalstenose, Bandschei-
benvorfall L4-L5 und Spina bifida S1. Diese Krankheiten verursachten ihr
seit Jahren immer stärker werdende Schmerzen im Hals- und Wirbelsäu-
lenbereich, in den Händen und Beinen, sowie eine tägliche Starre der
Finger und machten sie arbeitsunfähig. Sie stehe unter Medikation, sei an
ihr Bett gefesselt und vollständig von der Hilfe ihres Ehemannes abhän-
gig. Der für dauernd veränderte psychische Zustand mit vermindertem
Willens- und Triebdynamismus dränge sie immer öfters zu Suizidgedan-
ken und bewirke Ängste, schlechten Schlaf, Schwitzen sowie häufige und
starke Kopfschmerzen. Ihr allgemein schlechter Gesundheitszustand und
ihr grosses psychisches Leiden verhinderten, dass sie ein autonomes
Leben führen könne. Sie sei vollständig arbeitsunfähig.
6.2 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer ausreichenden durch-
schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres. Trotz der Gesund-
heitsbeeinträchtigung sei der Versicherten eine Betätigung im ange-
stammten Bereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumut-
bar. Daher liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge. Die Vorinstanz habe ein orthopädisches und ein psy-
chiatrisches Gutachten erstellen lassen, in die sämtliche Vorakten einbe-
zogen worden seien. Auch habe eine einlässliche Anamneseerhebung
stattgefunden. Gestützt darauf seien beide Gutachter in arbeitsmedizini-
scher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
zuletzt in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen voll-
ständig, und in einer leichteren Verweistätigkeit, einschliesslich der Haus-
haltsführung, zu 30 % arbeitsunfähig sei. Der IV-Stellenarzt habe sich den
arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen der begutachtenden Ärzte vor-
behaltslos angeschlossen und lediglich in Bezug auf die haushälterischen
Tätigkeiten eine subtilere Differenzierung der einzelnen Arbeiten durchge-
führt und eine Invalidität von 18 % ermittelt.
6.3 Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 beruht im We-
sentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R._______
vom 24. April 2010 (act. 141), dem orthopädischen Gutachten von
Dr. med. L._______ vom 7. Mai 2010 (act. 142) sowie den Stellungnah-
men des IV-Stellenarztes Dr. med. F._______ vom 22. Juni 2010, 13.
September 2010 und 19. Dezember 2010 (act. 148, 154, 161) und der
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. W._______ vom 1. Februar
2011 (act. 163). Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung auch die beiden
nach Erlass des Vorbescheides von der Beschwerdeführerin eingereich-
B-1857/2011
Seite 12
ten Berichte von Dr. med. H._______ aus dem Jahr 2010 berücksichtigt
(act. 158).
6.4 In Bezug auf die Diagnose vertraten die zugezogenen Fachärzte die
folgenden Meinungen:
6.4.1 Dr. med. H._______, Neuropsychiater, diagnostizierte im Bericht
vom 26. Oktober 2010 aufgrund der Röntgenbilder der Halswirbelsäule
resp. der Lendenwirbelsäule eine zervikale Spondylarthrose, eine Disk-
arthrose C5-C6, eine Spinalkanalstenose, eine Arthrose des Uncover-
tebralgelenks der Halswirbelsäule, einen Bandscheibenvorfall L4-L5, eine
Sakroiliitis und eine Schädigung des ersten Kreuzbeinwirbels. Im Weite-
ren hielt der Arzt fest, dass die Versicherte weder Willen noch Initiative
zeige, oft desorientiert sei und paranoide Inhalte von sich gebe (act. 158).
Im Arztbericht vom 22. März 2010 beschrieb der Arzt die Beschwerdefüh-
rerin als sehr nervös und emotional labil. Sie reagiere auf Frustrationen
psychosomatisch und leide an Migräne, Schmerzen in der Hals- und
Lendenwirbelsäule sowie in den Armen und Beinen. Die Versicherte sei
verstärkt auf subjektive Beschwerden fixiert, sei offensichtlich gegen alle
bisherigen Behandlungen resistent und benötige eine dauernde medizini-
sche Pflege.
6.4.2 Dr. med. R._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, diagnostizierte mit Gutachten vom 24. April 2010 (act. 141) eine re-
zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit
somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD-10 F33.11)
sowie akzentuierte neurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In
seiner Beurteilung attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine
depressive Symptomatik mit Durchschlafstörungen, vorzeitigem Erwa-
chen, Affektlabilität, Inappetenz, rascher Ermüdbarkeit und fehlender Libi-
do sowie morgendlichen Stimmungstiefs. An psychosomatischen Aequi-
valenten einer depressiven Störung habe die Versicherte Kopfschmerzen,
postprandiale Magenschmerzen sowie einen intermittierenden retroster-
nalen Druckschmerz angegeben. Durch das depressive Leiden erführen
somatisch erklärbare Beschwerden eine funktionelle Verstärkung.
6.4.3 Dr. med. L._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte im
orthopädischen Gutachten vom 7. Mai 2010 (act. 142) die folgende Diag-
nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
"Zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom
B-1857/2011
Seite 13
- C5/C6 discossäre Hernie mit Impression des Duralsacks (MRT
20.01.2000)
- Keine Radikulopathie
Lumbospondylogenes Syndrom
- L4/L5 Diskopathie (Röntgen 01.09.2004)
- Keine Radikulopathie
Fibromyalgie"
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er ein kli-
nisch beidseitiges Carpaltunnelsyndrom fest.
Anlässlich der Begutachtung hätten die vielen Triggerpunkte im Schulter-
Nacken-Bereich, an den oberen Extremitäten und dem Beckengürtelbe-
reich imponiert. Es gebe klinische Anzeichen eines beidseitigen Carpal-
tunnelsyndroms. Die restliche klinische Untersuchung sei demgegenüber
relativ unauffällig, die Wirbelsäule sei in allen Etagen frei beweglich ge-
wesen, im HWS-Bereich seien gewisse Bewegungseinschränkungen auf
eine aktive Gegeninnervation der Versicherten zurückgeführt. Radikulo-
pathien hätten sich keine gefunden. Objektivierbare Veränderungen seien
die im Jahr 2000 festgestellte deutliche discossäre Hernie bei C5/6. Auch
die zuletzt durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten eine deutliche Ein-
engung des Bandscheibenraums C5/C6 und eine angedeutete Einen-
gung des Bandscheibenraums C6/7 mit Einengung der Foramina inter-
vertebralia gezeigt. Bildgebend hätten sich im LWS-Bereich eine L4/L5-
Diskopathie und Anzeichen einer präsakralen Spondylarthrose gefunden.
6.5 Zusammenfassend stellten die Ärzte demnach im Wesentlichen aus
orthopädischer Sicht eine Diskushernie C5/C6, eine Diskopathie L4/L5
sowie degenerative Veränderungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule
und eine Fibromyalgie fest. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten
die Ärzte im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, ge-
genwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somati-
sierungstendenzen (ICD-10 F33.11) sowie akzentuierte neurotische Per-
sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
6.6 In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit äusserten die von der Beschwer-
deführerin konsultierten Ärzte die folgenden Auffassungen:
B-1857/2011
Seite 14
6.6.1 Dr. med. H._______ attestierte der Versicherten in seinen Berichten
vom 22. März 2010 und vom 26. Oktober 2010 (act. 158) eine erheblich
und dauerhaft verringerte Arbeitsfähigkeit und stufte sie aufgrund der Zu-
nahme der Beschwerden, des Alters und des Berufs als arbeitsunfähig
ein.
6.6.2 Dr. med. R._______ führte am 24. April 2010 mit Blick auf die Ar-
beitsfähigkeit der Versicherten aus, es sei nicht davon auszugehen, dass
die derzeit wohl vorliegende mittelschwere Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung lebenslänglich andauern werde. Eine gewisse Wil-
lensanstrengung zur Überwindung ihrer Schmerzen sei der Versicherten
zudem zuzumuten. Aus orthopädischen Gründen bestehe in der ange-
stammten Tätigkeit als Zimmermädchen keine wirtschaftlich verwertbare
Arbeitsfähigkeit. Von orthopädischer Seite aus sei demgegenüber von der
Zumutbarkeit einer körperliche leichten Tätigkeit ohne repetitives Lasten-
heben, repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten im Umfang von 70 %
auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Da sich das psychische Leiden vor-
wiegend in einer funktionellen Verstärkung somatisch objektivierter
Schmerzen manifestiere, bestehe indes keine über die aus orthopädi-
scher Sicht hinaus bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei wahr-
scheinlich Ende 1995/Anfang 1996 aufgetreten und scheine seit der
Rückkehr nach Serbien eher etwas zugenommen zu haben. Der Versi-
cherten seien körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 70 % ohne re-
petitives Lastenheben, Bücken oder Überkopfarbeiten, die nicht mit ei-
nem übermässigen Zeit- und Leistungsdruck einhergingen, zumutbar. Die
weitere Prognose sei schwierig abzuschätzen, zumal sich die Ansicht der
Explorandin, sehr krank und daher arbeitsunfähig zu sein, zur subjektiven
Gewissheit zu verdichten scheine.
6.6.3 Dr. med. L._______ erachtete die Versicherte für schwere körperli-
che Arbeiten als zu 0 % und für Verweistätigkeiten einschliesslich Haus-
haltsführung zu 100 % arbeitsfähig unter Berücksichtigung einer reduzier-
ten Leistungsfähigkeit von 30 %. Eine leichte Verweistätigkeit, vor allem
teils im Stehen, teils im Sitzen ohne Heben von schweren Lasten, die
mehr als 10 kg wiegten, seien der Versicherten zu 100 % zumutbar mit
Berücksichtigung einer schmerzbedingten Leistungsfähigkeit bei festge-
stellter Fibromyalgie. Die genannte Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei ab
Gutachten gültig. Es könne retrospektiv nicht beurteilt werden, wann eine
Reduktion der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei. Eine
B-1857/2011
Seite 15
Prognose bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich und
hänge von den weiteren therapeutischen Möglichkeiten im Heimatland
ab. In ihrer früheren Arbeit als Zimmermädchen sei die Versicherte derzeit
nicht mehr einsetzbar.
6.7 Der IV-Stellenarzt Dr. med. F._______ hielt am 22. Juni 2010 fest,
dass anlässlich der Begutachtung durch den Orthopäden und den Psy-
chiater übereinstimmend eine 30 %-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt
worden sei. Ein invalidisierendes Leiden liege nicht vor und habe nie vor-
gelegen. Der Versicherten sei die Aufnahme einer Tätigkeit klar zumutbar.
Am 13. September 2010 führte der IV-Stellenarzt aus, aufgrund der gu-
tachterlichen Befunde nehme er seinerseits eine 18 %-ige Einschränkung
im Haushalt an (act. 148, 154).
6.8 Der zusätzlich beigezogene RAD-Arzt Dr. med. W._______ hielt so-
dann in seinem Bericht vom 1. Februar 2011 fest, die im Rahmen des An-
hörungsverfahrens von der Versicherten eingereichten Arztzeugnisse
zeigten im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. R._______ einen
weitestgehend deckungsgleichen Befund sowie eine vergleichbare dia-
gnostische Beurteilung. Einzig die Beurteilung der daraus abgeleiteten
Arbeitsunfähigkeit sei abweichend. Er sehe keinen Grund, vom qualitativ
hochstehenden Gutachten R._______ abzuweichen, gemäss welchem
aus orthopädischer als aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (act. 163).
6.9 Zusammenfassend gehen demnach bezüglich der Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit Dr. med. H._______ von einer vollständigen Arbeitsunfä-
higkeit für jegliche Tätigkeit, Dr. med. L._______, Dr. med. R._______
sowie der RAD-Arzt Dr. med. W._______ von einer Arbeitsunfähigkeit von
100 % in Bezug auf eine schwere körperliche Arbeit und von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 30 % in Bezug auf eine leichte körperliche Tätigkeit
aus. Der IV-Stellenarzt Dr. med. F._______ kommt schliesslich zum
Schluss, dass basierend auf der spezifischen Methode der Invaliditäts-
bemessung eine Einschränkung im Haushalt von 18 % vorliege.
6.10 Im Ergebnis sind die Ärzte betreffend die Diagnose weitgehend glei-
cher Meinung. Ihre Auffassungen weichen dagegen bei der Frage der Ar-
beitsfähigkeit erheblich voneinander ab.
B-1857/2011
Seite 16
6.11 Zu prüfen ist daher, ob alle den unterschiedlichen Einschätzungen
zugrunde liegenden Gutachten und Arztzeugnisse als gleich zuverlässig,
überzeugend und schlüssig angesehen werden können.
6.11.1 Mit Blick auf die ärztlichen Gutachten von Dr. med. R._______ und
Dr. med. L._______ ist festzuhalten, dass sie je eine umfassende und
sorgfältig präsentierte Darstellung der Vorgeschichte, des Status, der ak-
tuellen Beschwerden, des objektiven Befunds, der Diagnose und der Be-
urteilung der Versicherten beinhalten. Die Gutachten umfassen neun Sei-
ten (Gutachten Dr. med. L._______) resp. 12 Seiten (Gutachten Dr. med.
R._______). Die Gutachter legen nachvollziehbar und begründet dar,
weshalb sie zur Auffassung gelangen, dass der Versicherten körperlich
leichte Tätigkeiten im Umfang von 70 % ohne repetitives Lastenheben,
Bücken oder Überkopfarbeiten, die nicht mit einem übermässigen Zeit-
und Leistungsdruck einhergingen, zumutbar seien. Hinsichtlich des Um-
stands, dass bei der Versicherten sowohl somatische als auch psychiatri-
sche Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt werden können, hält
Dr. med. R._______ überzeugend fest, dass zwar auch aus psychiatri-
scher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe,
dass sich aber das psychische Leiden vorwiegend in einer funktionellen
Verstärkung somatisch objektivierter Schmerzen manifestiere, weshalb
keine über die aus orthopädischer Sicht hinaus bescheinigte Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vorliege.
Demgegenüber handelt es sich bei den von Dr. med. H._______ im Jahr
2010 ausgestellten Arztzeugnissen um kurze, ärztliche Berichte von je ei-
ner halben Seite. Er begründet die Arbeitsunfähigkeit von 100 % nur
stichwortartig durch den Hinweis auf den vielgestaltigen Charakter der
Krankheit, die verstärkte Fixierung auf subjektive Beschwerden, die The-
rapieresistenz, das permanente Unterstützungsbedürfnis, das Alter und
den Beruf der Versicherten. Aus der jeweiligen Begründung geht dagegen
nicht hervor, gestützt auf welche Untersuchungen der Gutachter zu sei-
nen Feststellungen gelangt ist bzw. inwieweit er allenfalls lediglich auf die
Schilderungen der Versicherten selbst abstellte. Diese Frage wäre indes-
sen wichtig, da aus den Gutachten von Dr. med. L._______ und Dr. med.
R._______ klar hervorgeht, dass sich gewisse von der Versicherten be-
haupteten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen anlässlich
der ärztlichen Begutachtung als nicht objektivierbar erwiesen haben (vgl.
Gutachten Dr. med. L._______, S. 3-4; Gutachten Dr. med. R._______,
S. 5-6). Auch in Bezug auf die angeführten Therapieresistenz legt
B-1857/2011
Seite 17
Dr. med. H._______ nicht dar, welche Therapien durchgeführt worden
sind.
6.11.2 Wie dargelegt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung für den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, mit Hinweisen). In An-
wendung dieser Kriterien kann nach dem Gesagten festgestellt werden,
dass die Gutachten von Dr. med. R._______ und Dr. med. L._______
diese Bedingungen erfüllen, weshalb ihnen voller Beweiswert zukommt.
Demgegenüber erweisen sich die Arztberichte von Dr. med. H._______
als nicht ausreichend begründet und daher nur beschränkt beweiskräftig.
6.12 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorin-
stanz primär auf die Erkenntnisse der Gutachten von Dr. med. R._______
und Dr. med. L._______ abgestellt hat und von einer lediglich 30 %-igen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für körperlich leichte Tätigkeiten bzw.
in Bezug auf eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich im Haushalt
von einer lediglich 18 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
8.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 3. August 2011 geleisteten Verfahrenskos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
B-1857/2011
Seite 18
9.
Der unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-1857/2011
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Juni 2013