B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1860/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zivildienst, Aufgebot vom Amtes wegen.
B-1860/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wurde der am '_______' 1987 geborene
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen
und zur Leistung von 384 Diensttagen verpflichtet. Bisher hat er 24 Tage
Zivildienst geleistet. Infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Wei-
terentwicklung der Armee (WEA; Bundesratsentscheid vom 22. November
2017) hat er 23 Tage weniger, das heisst noch 337 Tage zu leisten.
B.
In den Jahren 2014 und 2015 wurde dem Beschwerdeführer zweimal eine
Verschiebung des 180tägigen langen Einsatzes gewährt. Ein im Jahre
2016 gestelltes, weiteres Dienstverschiebungsgesuch wurde abgewiesen.
In den Jahren 2016 und 2017 leistete der Beschwerdeführer pflichtwidrig
keine Diensttage. Entsprechende Aufgebote von Amtes wegen missach-
tete er.
C.
C.a Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 erinnerte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer an die Einsatzpflicht 2018 und forderte ihn gleichzeitig auf,
innert Frist eine Einsatzvereinbarung für einen langen Einsatz von mindes-
tens 282 Tagen Dauer einzureichen. Dies unterliess der Beschwerdeführer.
C.b Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben
vom 26. Juli 2017 erneut auf, innert Frist eine Einsatzvereinbarung nach-
zureichen. Andernfalls werde er von Amtes wegen zu einem Zivildienst-
einsatz aufgeboten, wofür eine Gebühr bis zu Fr. 540.– erhoben werde.
C.c Da der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung keine Folge leis-
tete, setzte ihm die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 18. September
2017 letztmalig eine Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung an.
Dieser kam er nicht nach.
D.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Vorinstanz am 29. Ja-
nuar 2018, zu welcher sie ihn aufgeboten hatte, wurden dem Beschwerde-
führer aufgrund seiner Situation im Sinne eines grosszügigen Entgegen-
kommens zwei Optionen vorgeschlagen: Entweder den langen Einsatz im
Jahre 2018 und das Aufräumjahr im Jahre 2019 zu leisten, oder in den
Jahren 2018 und 2019 jeweils zwei Monate Zivildienst zu leisten, und im
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Jahre 2020 dann den langen Einsatz von 180 Tagen zu absolvieren. Die
Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer Frist an, beim Arbeitgeber Mög-
lichkeiten abzuklären und ihr mitzuteilen.
E.
Am 30. Januar 2018 meldete sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
telefonisch bei der Vorinstanz, um dessen Situation zu besprechen. Die
Vorinstanz teilte dem Arbeitgeber mit, die von ihr vorgeschlagene Option,
die ersten zwei Jahre nur zwei Monate Zivildienst zu absolvieren und im
Jahre 2020 den langen Einsatz anzugehen, sei bereits ein sehr grosszügi-
ges Entgegenkommen. Sie sei aufgrund der schwierigen Situation zu einer
Speziallösung bereit, dabei jedoch auch auf die Mitarbeit des Beschwerde-
führers und das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen. Sie
werde die Einsatzpflicht standardmässig durchsetzen, falls die Bereitschaft
fehle. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin an, noch am selben Abend mit
dem Beschwerdeführer zusammenzusitzen und die Lösungsansätze zu
besprechen.
F.
Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr bei der Vorinstanz
meldete, bot sie ihn mit Verfügung vom 16. März 2018 zu einem Vorstel-
lungsgespräch und mit gleichentags erlassener Verfügung von Amtes we-
gen zu einem Zivildiensteinsatz vom 9. Juli 2018 bis am 29. März 2019
beim Einsatzbetrieb "Pflegeheim A._______" auf. Für dieses amtlich ver-
anlasste Aufgebot auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Gebühr von
Fr. 360.–.
G.
Gegen dieses Aufgebot hat er mit Eingabe vom 28. März 2018 mit folgen-
den Worten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben:
Ich habe einen langen beschwerlichen Weg nach meiner psychischen Erkran-
kung und Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Mein Problem ist der finanzielle Aspekt,
und meine Arbeitsstelle. Ich kann nicht 6 Monate fehlen, da verliere ich meine
Arbeitsstelle. Jetzt wo ich wieder im Leben stehe, und mir eine Zukunft wieder
selbst erschaffen kann, will ich dies nicht mehr verlieren.
Ich weiss, dass ich viele Termine und Gespräche habe verstreichen lassen. Es
blieb vieles auf der Strecke. Ich kann aber auch nur Punkt für Punkt abarbeiten
(Steuerschulden, allg. Schulden und Zivildienst). Ohne Arbeit und Geld geht es
nicht. Gesetz ist Gesetz, das weiss ich ja. Ich will kein Sozialfall werden.
Nach unserem letzten Gespräch zwischen meinem Arbeitgeber, B._______ in
C._______, und Herrn D._______ vom Regionalzentrum (Y._______) sind wir
wie folgt verblieben:
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Herr E._______ meldet sich persönlich, wann ich entbehrlich bin.
Die besten Monate wären Dezember und Januar.
Für die 2 Monate ist es mir möglich, auch die Rücklagen bereitzustellen. Rück-
lagen für 6 Monate habe ich nicht. Oder können Sie mir eine finanzielle Lösung
anbieten? Sozialamt habe ich nachgefragt, wird nicht geholfen. Meine Eltern
sind nicht in der Lage, mich zu unterstützen.
Ich finde keine Lösung für unsere Situation.
H.
Der von der Vorinstanz angesetzte Termin für das Vorstellungsgespräch
am 7. Mai 2018 im Einsatzbetrieb "Pflegeheim A._______" ist vom Be-
schwerdeführer nicht wahrgenommen worden. Das Gespräch hat indessen
am 23. Mai 2018 stattgefunden.
I.
Die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (im Folgenden:
Zentralstelle) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Aufgebot von Amtes wegen sei sowohl in
formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmässig erfolgt. Das Dienst-
verschiebungsgesuch sei abzuweisen, da keine Dienstverschiebungsgrün-
de vorlägen.
J.
Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt worden.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2018 ist die Zentralstelle aufgefor-
dert worden, sämtliche Akten seit dem Jahr 2010 einzureichen.
Die Zentralstelle kam dieser Aufforderung am 14. Juni 2018 nach.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okto-
ber 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Abs. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerde beinhaltet in erster Linie ein Dienstverschiebungsge-
such in Zusammenhang mit dem Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildien-
steinsatz vom 16. März 2018. Zudem richtet sie sich zumindest implizit
auch gegen das Aufgebot von Amtes wegen an sich.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG; SR 172.021]). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG in Verbin-
dung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls
vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. Zum Streitgegenstand ge-
hört vorliegend auch das mit der Beschwerde eingereichte Dienstverschie-
bungsgesuch des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht
sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und nicht über
die vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde vorgebrachten
Dienstverschiebungsgründe entscheiden (siehe zum Streitgegenstand
etwa BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die
Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 zu den dies-
bezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfassend Stellung ge-
nommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss von
einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschie-
bungsgesuch abzusehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-6767/2016 vom
16. Februar 2017; B-5158/2015 vom 17. November 2015 und B-5287/2014
vom 20. November 2014 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Über-
prüfungsbefugnis, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 49 VwVG).
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3.
3.1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen
vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen
Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst dabei namentlich
die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Ge-
samtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d in Verbindung mit Art. 8 ZDG). Der
Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet, wobei Min-
destdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze vom Bundesrat geregelt wer-
den (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person, welche wie der Be-
schwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, muss einen langen
Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten (Art. 37 Abs. 1 ZDV der Zivil-
dienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]; vgl. BVGE
2014/49 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016
E. 2.2). Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person selbst Einsatz-
betriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Dabei
stellt ihr die Vollzugsstelle die für die Suche erforderlichen Informationen
zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV). Erlau-
ben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, so legt
die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz
geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen; Art. 31a Abs. 4 ZDV).
3.2 Der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird das Auf-
gebot grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes mit-
geteilt (Art. 22 Abs. 2 ZDG).
4.
4.1 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person von Amtes we-
gen zu einem Zivildiensteinsatz auf, wenn deren eigene Suche nach einem
Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlaubt (Art. 31a Abs. 1
und 4 ZDV). Beim Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen hat die Voll-
zugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen
eines geordneten Vollzugs sowie die Aufgebotsfrist von drei Monaten zu
berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 ZDG und Art. 31a Abs. 4 ZDV; vgl. anstatt
vieler Urteile des BVGer B-530/2018 vom 18. April 2018 und B-6767/2016
vom 16. Februar 2017).
4.2 Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer in-
nert der von der Vollzugsstelle mehrmals verlängerten Frist und trotz deren
Mahnungen keine Einsatzvereinbarung einreichte, ist es nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz am 16. März 2018 ein Aufgebot von Amtes
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wegen erliess. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht
vor, inwiefern das Aufgebot von Amtes wegen unrechtmässig ergangen
oder nicht angemessen sei. Das Aufgebot selber erweist sich als korrekt,
da mit dem Beginn des Einsatzes am 9. Juli 2018 die Aufgebotsfrist von
drei Monaten gewahrt wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten
Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären.
4.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit des Aufgebots
von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz richtet, ist sie deshalb abzu-
weisen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht gegen die in der Beschwerde beantragte Dienstverschiebung aus-
sprach.
5.2 Die Vollzugsstelle kann ein Gesuch um Dienstverschiebung gemäss
Art. 46 Abs. 3 ZDV unter anderem dann gutheissen, wenn die zivildienst-
pflichtige Person anderenfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c)
oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde (Bst. e). Demgegenüber ist ein Gesuch um Dienstver-
schiebung unter anderem dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Die "Kann-
Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein un-
bedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht (Urteile des
BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 und B-4135/2010 vom 3. No-
vember 2010 E. 4.1, je mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer erwähnt nicht genau, welche Dienstverschie-
bungsgründe seiner Ansicht nach gegeben sind. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass er sich auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Arbeits-
platzverlust) und Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (ausserordentliche Härte für ihn
und seinen Arbeitgeber) beruft.
5.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, äussert
der Beschwerdeführer zwar die Befürchtung, seine neue Arbeitsstelle zu
verlieren, käme er dem Aufgebot der Vorinstanz nach. Weder substantiiert
er jedoch diese Behauptung, noch belegt er sie. Insbesondere ist keine
entsprechende Absicht seines Arbeitgebers belegt. Der Arbeitgeber teilte
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der Vorinstanz zwar als Reaktion auf die angefochtene Verfügung am
26. März 2018 telefonisch mit, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, als
dem Beschwerdeführer zu kündigen, wenn er den verfügten Einsatz leisten
müsse. Diese vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung erscheint
jedoch als unwahrscheinlich. So äusserte der Arbeitgeber in seinem Tele-
fonat vom 30. Januar 2018 mit der Vorinstanz noch, dass der Beschwer-
deführer unter anderem als Bankschreiner ein Spezialist und sehr schwie-
rig zu ersetzen sei. Ferner bekräftigte der Arbeitgeber am 23. März 2018
der Vorinstanz gegenüber, nicht ein halbes Jahr "hintereinander" auf den
Beschwerdeführer verzichten zu können. Am 11. April 2018 hielt der Arbeit-
geber in einem Schreiben an die Vorinstanz erneut fest, auf seine Mitarbei-
ter sehr angewiesen zu sein. Es sei schwer, gute neue Mitarbeiter zu fin-
den. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seinem
neuen Arbeitgeber eine längere Abwesenheit lieber nicht zumuten möchte,
ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres eine begründete Befürchtung, die
Arbeitsstelle zu verlieren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Kündi-
gung eines Arbeitsverhältnisses während sowie vier Wochen vor und nach
der Leistung eines schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz-
oder Zivildienstes von mehr als elf Tagen unzulässig ist (Art. 336c Abs. 1
Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), und die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt zudem
missbräuchlich ist, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer
einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR), was zu erhebli-
chen Sanktionen führen kann (Art. 336a OR). Weitere Gründe für die Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund des Zivildiensteinsatzes seine
Arbeitsstelle zu verlieren, werden weder vorgebracht, noch sind solche er-
sichtlich. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeitsstelle verlieren würde, wenn er dem Aufgebot der Vorinstanz
zum Zivildiensteinsatz Folge leistet. Ein Dienstverschiebungsgrund im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV liegt demnach nicht vor.
5.5 Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann
anerkannt, wenn bei der zivildienstpflichtigen Person, ihren engsten Ange-
hörigen oder ihrem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt
(Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 und B-402/2016 vom
15. Juni 2016 E. 2.4, je mit Hinweisen). Dabei ist die Erfüllung der Zivil-
dienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubezie-
hen, wobei zivildienstliche Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so
dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet
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werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015). Zudem ob-
liegt es dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch
eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen
werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5),
wobei er eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zivildiensteinsat-
zes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom
11. September 2014).
5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Notsitua-
tion des Arbeitgebers vor. Aus dessen Schreiben vom 11. April 2018, das
der Beschwerde beiliegt, geht indes hervor, dass seine Auftragsbücher bis
Ende 2018 ausgebucht seien. Dabei führt er in diesem Zusammenhang
aus, auf seine Mitarbeiter sehr angewiesen zu sein, da das Unternehmen
jung sei und es schwer sei, gute neue Mitarbeiter zu finden. Bereits in sei-
nem Telefonat mit der Vorinstanz vom 30. Januar 2018 äusserte der Arbeit-
geber, dass ihn die Einsatzpflichten des Beschwerdeführers vor eine
schwierige Situation, da er sich vor fünf Jahren selbständig gemacht habe
und inzwischen mit sechs Angestellten während des ganzen Jahres sehr
gut ausgelastet sei. Der Beschwerdeführer sei sehr schwierig zu ersetzen.
Ferner insistierte der Arbeitgeber in seinem telefonischen Gespräch vom
23. März 2018 mit der Vorinstanz, nicht während eines halben Jahres "hin-
tereinander" auf seinen Angestellten verzichten zu können. Am 26. März
2018 erklärte der Arbeitgeber der Vorinstanz telefonisch, "wahnsinnig" viel
Arbeit zu haben.
5.5.2 Aus den vorgebrachten Umständen ergibt sich jedoch für den Arbeit-
geber keine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsitua-
tion, da er spätestens seit dem Telefongespräch vom 30. Januar 2018 um
die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers wusste. Entsprechend hatte der
Arbeitgeber seit diesem Tag Zeit, für die Abwesenheit des Beschwerdefüh-
rers eine Stellvertretung zu organisieren. In diesem Gespräch legte die Vor-
instanz dem Arbeitgeber dar, dass die von ihr vorgeschlagene Option ein
sehr grosszügiges Entgegenkommen sei. Sie sei aufgrund der schwierigen
Situation zu einer Speziallösung bereit. Dabei sei sie jedoch auch auf die
Mitarbeit des Beschwerdeführers und das Entgegenkommen des Arbeitge-
bers angewiesen. Sie setze die Einsatzpflicht standardmässig durch, falls
die Bereitschaft fehle. Hierauf antwortete der Arbeitgeber, am Abend des
20. Januar 2018 mit dem Beschwerdeführer zusammenzusitzen und
Lösungsansätze zu besprechen. Hierauf meldete sich jedoch weder der
Arbeitgeber noch der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz. Der Arbeitge-
ber hätte sich bei der Vorinstanz melden können (und müssen), wenn ihm
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Seite 10
wichtig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht wie gesetzlich
vorgesehen Dienst leisten muss. Überdies äusserte der Arbeitgeber ihr ge-
genüber nie, dass es unmöglich sei, für die Dauer der Abwesenheit des
Beschwerdeführers eine entsprechende Stellvertretung einzustellen. Eine
solche Unmöglichkeit ist auch in den Akten nicht ersichtlich.
5.5.3 Der Beschwerdeführer hat es sich zudem selber zuzuschreiben, dass
er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt seines Zivildiensteinsatzes mehr neh-
men konnte. Er wusste seit Januar 2010 von der Pflicht, einen langen Ein-
satz von mindestens 180 Tagen leisten zu müssen (vgl. Beilage «Ihre
Zivildienstpflicht. Die wichtigsten Regeln auf einen Blick» zum Willkom-
mensschreiben der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
F._______, vom 5. Januar 2010). Der Beschwerdeführer hätte seinen Zi-
vildiensteinsatz zu einem früheren Zeitpunkt erfüllen können.
5.5.4 Der Beschwerdeführer insistiert in seiner Beschwerde indessen mit
seiner finanziellen Situation. Er hält sinngemäss fest, dass es ihm nur mög-
lich wäre, finanzielle Rücklagen für zwei Monate bereitzustellen. Dieses
Vorbringen vermag aber ebenfalls keine Notsituation zu begründen. Zivil-
dienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a
Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG;
SR 834.1]). Der Beschwerdeführer – bzw. der Arbeitgeber, soweit eine
Lohnfortzahlungspflicht besteht – erhält demzufolge während der Dauer
des verfügten Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallentschädigung (zu
dieser eingehend BGE 142 V 43 E. 3.1). Es können durchaus gewisse
finanzielle Einbussen aufgrund des Zivildienstes aus der Erwerbsersatz-
ordnung resultieren. Sie sind aber gesetzlich vorgesehen und hinzuneh-
men (Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016, S. 11). Art. 26 ZDG
sieht freilich vor, dass die zivildienstpflichtige Person im Zusammenhang
mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung erhält
(Abs. 1). Dabei gilt für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienst-
leistender Personen das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977
(SR 851.1) sinngemäss (Abs. 3). Soziale Beratung und Unterstützung wer-
den jedoch soweit notwendig durch die kommunalen Sozialdienste geleis-
tet, die auch ausserhalb von Zivildiensteinsätzen für die Zivildienstpflichti-
gen als Privatpersonen zuständig sind (vgl. Art. 26 Abs. 3 ZDG). Dabei be-
deutet "soziale Beratung" in der Praxis vor allem die Zuweisung hilfesu-
chender Zivildienstpflichtiger an die kommunalen Sozialdienste (vgl. Bot-
schaft vom 27. August 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den
zivilen Ersatzdienst, BBl 2014 6769). Die Vorinstanz wies den Beschwer-
deführer anlässlich der Vorsprache vom 29. Januar 2018 auf das Sozialamt
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hin. Hierauf antwortete er, dort bereits gewesen zu sein und dies nicht mehr
machen zu wollen. Die Vorinstanz vereinbarte mit dem Beschwerdeführer
dennoch verbindlich, innert Frist beim Sozialamt Möglichkeiten abzuklären
und ihr mitzuteilen. Dies tat er in der Folge nicht. Der Beschwerdeführer
äussert in seiner Beschwerde zwar, beim Sozialamt nachgefragt zu haben,
aber es helfe ihm nicht. Dieses Vorbringen substantiierte er indessen
weder näher, noch legte er entsprechende Beweise vor. Der Beschwerde-
führer hätte von der ihm von der Vorinstanz am 29. Januar 2018 angebo-
tenen Möglichkeit einer Sonderlösung Gebrauch machen können und müs-
sen, wenn seine finanzielle Situation in der Tat dermassen schlecht ist, wie
er vorbringt. Dementsprechend besteht auch keine ausserordentliche
Härte finanzieller Art.
5.5.5 Insgesamt liegt damit weder für den Beschwerdeführer noch für sei-
nen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte vor.
5.6 Die Vorinstanz ging damit in ihrer Vernehmlassung zu Recht davon
aus, dass keine Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung rechtferti-
gen könnten. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet ab-
zuweisen. Der Beschwerdeführer hat den Zivildiensteinsatz im Einsatzbe-
trieb "Pflegeheim A._______" gemäss dem Aufgebot vom 16. März 2018
zu leisten.
5.7 Der Beschwerde gegen dieses Aufgebot ist bis zum Urteilszeitpunkt
aufschiebende Wirkung zugekommen. Mit dem vorliegenden letztinstanz-
lichen Entscheid (vgl. E. 7 hiernach) wird das Aufgebot formell rechtskräf-
tig. Demgemäss hat der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme dieses
Urteils umgehend einzurücken.
6.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich, wie hier, nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt, und es wer-
den keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid steht nicht
offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 24. Juli 2018