B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1861/2012
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Frank Seethaler
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bür-
ger, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 2. März
2012 auf das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom
17. November 2011 nicht eingetreten ist,
dass A._______ gegen diese Verfügung am 3. April 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012
aufgefordert wurde, bis zum 6. Juni 2012 einen Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 400.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,
dass mit Schreiben vom 21. Mai 2012 die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht mitteilte, einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 420.– überwiesen zu haben,
dass entgegen dieser Mitteilung der verlangte Kostenvorschuss nicht in-
nert Frist dem Postkonto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2012 aufgefor-
dert wurde, bis zum 13. Juli 2012 den Nachweis zu erbringen, dass der
verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– spätestens am 6. Juni
2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei-
ben vom 4. Juli 2012 mitteilte, dass die entsprechende Überweisung auf
Grund eines Systemfehlers der Bank nicht rechtzeitig erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben zudem angab, den
Betrag nochmals überwiesen zu haben und das Gericht darum ersuchte,
die verspätete Überweisung zu akzeptieren und das Verfahren regulär
weiterzuführen,
dass am 5. Juli 2012 eine Zahlung in Höhe von Fr. 420.– dem Postkonto
des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde,
dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2012 als Wie-
derherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) behandelt werden kann,
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dass Art. 41 ATSG dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 erster Satzteil des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) entspricht, weshalb Lehre und Rechtsprechung zu dieser
Bestimmung herangezogen werden können (Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht C-394/2009 vom 1. Oktober 2009),
dass gemäss Art. 41 ATSG und Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder-
hergestellt werden kann, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter un-
verschuldeterweise davon abgehalten wurde, rechtzeitig zu handeln,
dass auf Wiederherstellung der Frist nur zu erkennen ist, wenn die
Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder
subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Der
entsprechende Nachweis ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die
entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaft-
machen insoweit nicht genügt (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-
7248/2008 vom 20. November 2008, E. 2 und B-65/2012 vom 11. April
2012, E.3, jeweils mit Hinweisen),
dass das Verhalten von Hilfspersonen – namentlich einer Bank, welche
mit der Überweisung eines Kostenvorschusses beauftragt wurde – dem
Gesuchsteller zuzurechnen ist (MAITRE / THALMANN, in: WALDMANN /
WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2009, Art. 24 N 12; Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht A-7248/2008 vom 20. November 2008, E. 2; Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts K 23/01 vom 22. Juni 2001, E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 9C_691/2008 vom 23. September 2009, E. 4),
dass dem Schreiben der Beschwerdeführerin sowie der beigelegten Bes-
tätigung ihrer Bank lediglich zu entnehmen ist, dass die nicht rechtzeitige
Überweisung auf einen Informatikfehler zurückzuführen sei, welcher der
mit der Überweisung beauftragten Bank zuzuschreiben sei ("debito a un
error informático imputable a B._______, la transferencia no se realizo
correctamente en esa fecha"),
dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, inwiefern sie oder ihre
Bank (als Hilfsperson) aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses da-
von abgehalten wurde, die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig
vorzunehmen,
dass eine Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschus-
ses somit nicht möglich ist,
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dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wurde, weshalb auf
die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 200.– festgesetzt
und mit dem am 5. Juli 2012 eingetroffenen Kostenvorschuss verrechnet,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung hat (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG) und auch der Vorinstanz keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012
wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 3. April 2012 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.– werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt und mit dem am 5. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 220.– wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Alexander Moses
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. August 2012