B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
08.05.2018/04.06.2018 auf die Be-
schwerde nicht eingetreten
(2C_358/2018 und 2C_485/2018)
Abteilung II
B-1867/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen
Ausbildungsabschlusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Mai 2016 festgestellt hat,
dass die von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Nieder-
lande abgeschlossene Ausbildung „Sociaal Pedagogisch Werker 3
(SPW3)“ die fachlichen Anforderungen zur schweizerischen Ausbildung
„Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung“ erfüllt, dass die An-
erkennung (Gleichwertigkeit) mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis
jedoch nur unter der Bedingung erfolgen kann, dass die Beschwerdeführe-
rin (innert 36 Monaten) mittels eines Sprachdiploms den Nachweis über
genügend Sprachkenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache
(Deutsch, Französisch oder Italienisch) auf Stufe B2 des gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringt,
dass die Vorinstanz dabei auch festgehalten hat, dass die Anerkennung
(Gleichwertigkeit) nach Einreichen des geforderten Sprachdiploms erfol-
gen wird,
dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. Februar 2018 an die
Vorinstanz gewandt und dabei diverse Fragen im Zusammenhang mit der
Anerkennung ihrer Ausbildung und den Folgen der Verfügung vom 3. Mai
2016 gestellt hat,
dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 12. Februar 2018 der Beschwerdefüh-
rerin – unter Verweis auf die Verfügung vom 3. Mai 2016 – mitgeteilt hat,
dass die Anerkennung erst erteilt werden könne, wenn der Sprachnach-
weis auf Stufe B2 erbracht worden sei, und dass die Beschwerdeführerin
zurzeit daher nicht berechtigt sei, als „Fachfrau Betreuung (Fachrichtung
Kinderbetreuung)“ zu arbeiten, da sie die Voraussetzungen für eine Aner-
kennung (noch) nicht erfülle,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. März 2018
(Eingang: 29. März 2018) an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und
darin u.a. ausgeführt hat, dass sie betreffend die Anerkennungsvorausset-
zungen den Entscheid der Vorinstanz anfechten wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit instruktionsrichterlicher Zwischen-
verfügung vom 5. April 2018 die Beschwerdeführerin auf die formellen
Eintretenserfordernisse (Sachurteilsvoraussetzungen) hingewiesen und
ihr Frist zur Mitteilung angesetzt hat, ob sie ihre Eingabe vom 27. März
2018 zurückziehen oder daran festhalten wolle,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2018 (Eingang:
23. April 2018) erklärt hat, sie halte an der Beschwerde vom 27. März 2018
fest, und dabei auch ihre Begründung ergänzt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Zwischenverfü-
gung vom 24. April 2018 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung mit Schreiben vom
27. April 2018 beim Bundesgericht angefochten hat, wobei sie unter Hin-
weis auf ihre finanzielle Situation um Erlass der Gerichtskosten im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_358/2018 vom 30. April 2018 auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist und die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 27. April 2018 (inkl. Beilagen) zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht zu weiterer Behandlung als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege überwiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 (Eingang: 22. Mai 2018)
eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, mit
welcher sie sich gegen diverse Entscheidungen des Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrums (RAV) in A._______ bzw. des Amts für Wirtschaft
und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich (insb. Verfügungen des AWA Nr. […]
vom 29. Mai 2017 und Nr. […] vom 12. Juli 2017 [Einspracheentscheid])
gewandt und das Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) darum ersucht
hat, über Fragen und Modalitäten im Zusammenhang mit den arbeitslosen-
versicherungsrechtlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin zu
befinden,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Anerkennung von auslän-
dischen Ausbildungsabschlüssen vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind,
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eine Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über-
geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 festzu-
stellen ist, dass die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist und die am
28. März 2018 (Poststempel) eingereichte Beschwerde mithin verspätet
ist,
dass ein Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG
weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan worden ist,
dass als Verfügungen (im Sinn von Art. 5 VwVG) autoritative, einseitige und
individuell-konkrete Anordnungen der Behörde gelten, die in Anwendung
von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie
verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 141 II 233 E. 3.1 m.w.H.; Urteil
des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.1),
dass hinsichtlich der E-Mail der Vorinstanz vom 12. Februar 2018 zu kon-
statieren ist, dass es sich hierbei nicht um eine Verfügung handelt, zumal
damit keine (neuen) Rechte und Pflichten begründet werden, sondern le-
diglich der Inhalt der Verfügung vom 3. Mai 2016 (auskunftshalber) wieder-
gegeben wird,
dass daher infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1
VwVG) bzw. in Ermangelung eines beschwerdefähigen Anfechtungsob-
jekts (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VwVG) die Eintretensvoraussetzungen
offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass in Bezug auf die beanstandeten Entscheidungen des Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrums in A._______ bzw. des Amts für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich betreffend die Modalitäten der arbeitslosenver-
sicherungsrechtlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin fest-
zustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist
(Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 100 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
schädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 58 des Bundesgesetzes vom
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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]),
dass damit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein-
zutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise erlassen werden
können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass angesichts der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin aus-
nahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts-
pflege als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandlos
abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Mai 2018