Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-187/2010
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte
vom 30. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte die
eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz)
am 30. Oktober 2007 um Zulassung als Revisionsexperte und um
entsprechende Eintragung in das Revisorenregister.
B.
Am 5. November 2007 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
nach einer summarischen Prüfung seines Gesuchs die provisorische
Zulassung als Revisionsexperte.
C.
Mit E-Mail vom 18. März 2009 forderte die Vorinstanz im Rahmen der
abschliessenden Beurteilung des Zulassungsgesuchs den
Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit den notwendigen Unterlagen zu
vervollständigen und insbesondere die geltend gemachte Fachpraxis
nachzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte sämtliche Unterlagen am
17. April 2009 ein.
D.
Mit E-Mail vom 5. Oktober 2009 informierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer, dass die geltend gemachte Fachpraxis unter
Beaufsichtigung im Rahmen seiner Tätigkeit für die X._______
Treuhand AG (nachfolgend: X._______AG; seit dem 26. Juni 2009
X._______ Holding AG) vom 17. Januar 1994 bis zum 31. Mai 2004 nur
als unbeaufsichtigte Fachpraxis berücksichtigt werden könne, da er
zusammen mit der beaufsichtigenden Person Einsitz in den
Verwaltungsrat genommen habe. Zudem seien die Voraussetzungen für
die Anwendung der Härtefallklausel nicht erfüllt, weshalb das Gesuch
voraussichtlich abgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 6. November 2009 aus, die X._______AG sei
bewusst als Aktiengesellschaft konstituiert worden; auch seien bewusst, zur besseren Kontrolle der
Geschäftstätigkeit, ein dipl. Bücherexperte sowie ein Jurist in den Verwaltungsrat gewählt worden. Als
Mehrheitsaktionär habe er selbst Einsitz in den Verwaltungsrat genommen. Der ihn beaufsichtigende
Verwaltungsratspräsident sei mehr als eine Generation älter gewesen und habe ihn zumindest faktisch
beaufsichtigt. Der Beschwerdeführer machte einen Härtefall geltend und stellte subsidiär den Antrag auf
Zulassung als Revisor.
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E.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Zulassung als Revisionsexperte ab. Die
provisorische Zulassung als Revisionsexperte werde aufgehoben und
die entsprechende Eintragung im Revisorenregister gelöscht (Ziff. 1
Dispositiv). Der Beschwerdeführer wurde, in Anwendung der
Härtefallklausel, als Revisor zugelassen und entsprechend im
Revisorenregister eingetragen (Ziff. 2 Dispositiv).
Die Vorinstanz begründet den Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer über keine anrechenbare
beaufsichtigte Fachpraxis verfüge; aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratsmitglied der
X._______AG könne diese Zeit lediglich als unbeaufsichtigte Fachpraxis gewertet werden. Somit seien
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Verweigerung der Zulassung
sei verhältnismässig.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Zulassung als Revisionsexperte.
Die Vorinstanz habe ihren Entscheid gestützt auf die Annahme getroffen, dass ein Verwaltungsratsmitglied
ein anderes Verwaltungsratsmitglied nicht beaufsichtigen könne. Dies sei ein unzutreffendes
Prüfungskriterium. Die interessierende Tätigkeit sei keineswegs im Rahmen des
Verwaltungsratsmandats ausgeübt worden. Neben der Ausübung des Verwaltungsratsmandats könne
eine von diesem zu unterscheidende Tätigkeit für die gleiche Gesellschaft ausgeübt werden. Der
Beschwerdeführer habe als Mitarbeiter der X._______AG Revisionen durchgeführt; die entsprechenden
Revisionsberichte habe er als Mitarbeiter und nicht als Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet. Diese
Tätigkeit sei als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren; dies belegten auch die AHV-
Lohnmeldungen, in welchen zwischen dem Einkommen als Verwaltungsrat und demjenigen aus
unselbständiger Tätigkeit als Revisor unterschieden werde. Zudem sei das Einkommen aus dem
Verwaltungsratsmandat marginal im Vergleich zum Einkommen als Mitarbeiter. Indem er die
Revisionsberichte als "Treuhänder mit eidg. Fachausweis" unterzeichnet habe, sei belegt, dass diese
unabhängig von seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat erstellt worden seien. Somit sei nicht zu prüfen, ob
ein Verwaltungsrat einen anderen beaufsichtigen könne, sondern, ob die vom Beschwerdeführer
ausgeübte Tätigkeit als beaufsichtigt gelte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwei weitere Mitarbeiter (der
X._______AG) aufgrund analoger Fachpraxis als Revisionsexperten zugelassen worden seien. Die
Härtefallklausel sei im Übrigen anwendbar, da sich der Beschwerdeführer über eine langjährige
praktische Erfahrung ausweisen könne.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen. Die Wahl einer arbeitsvertraglich angestellten
Person in den Verwaltungsrat habe zur Folge, dass diese in einem
doppelten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft stehe. Es sei jedoch
umstritten, ob das für den Arbeitsvertrag typische
Subordinationsverhältnis in einer solchen Konstellation fortbestehe. Für
die Beurteilung, ob Fachpraxis unter Beaufsichtigung im Sinne des
Revisionsaufsichtsgesetzes erworben wurde, sei einzig die Frage
relevant, ob der Beschwerdeführer einer Fachperson formell unterstellt
gewesen sei und seine Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt habe. In
diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob ein Gesuchsteller diese
Fachpraxis als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworben
habe. Auch selbständig Erwerbstätige könnten im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses einer Fachperson formell unterstellt sein und ihre
Arbeit weisungsgebunden ausüben. Demgegenüber bestehe nicht
zwingend ein formelles Unterstellungsverhältnis, wenn jemand als
Arbeitnehmer tätig sei. Dies sei besonders dann der Fall, wenn diese
Person zugleich dem Verwaltungsrat angehöre. Das
Subordinationsverhältnis falle durch die Wahl in den Verwaltungsrat
dahin oder werde mindestens stark relativiert. Als Mitglied des
Verwaltungsrates gehöre der Beschwerdeführer zum obersten
Leitungsorgan der Gesellschaft. Aufgrund der Stellung des
Verwaltungsrates existiere keine weitere Instanz, deren Weisungen
denjenigen des Beschwerdeführers vorgehen würden. Bei einer Person,
die sich in ein Doppelverhältnis begebe, könne nicht je nach den
Umständen die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates oder
diejenige als Arbeitnehmer in den Vordergrund rücken. Überdies könne
nicht auf ein de-facto-Unterstellungsverhältnis abgestellt werden, da die
Zulassungsvoraussetzungen formeller Natur seien. Die Vorinstanz
bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Fachpraxis
nachweisen könne; aufgrund dieses Nachweises sei er in Anwendung der
Härtefallklausel als Revisor zugelassen worden. Eine Zulassung als
Revisionsexperte gestützt auf die Härtefallklausel sei ohne beaufsichtigte
Fachpraxis jedoch nicht möglich. Der Hinweis auf weitere Personen in
vergleichbarer Lage sei unzulänglich; die Vorinstanz prüfe alle Gesuche
anhand gleicher Kriterien, wobei sie sich auf die von den Gesuchstellern
belegten Tatsachen stütze.
H.
Mit Eingabe vom 19. März 2010 reicht der Beschwerdeführer eine
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Vereinbarung zwischen ihm und der X._______AG vom 18. November
1996 ein. Daraus könne entnommen werden, dass er seit jeher in einem
Arbeitsverhältnis zur X._______AG stehe. Zudem sei damit belegt, dass
zwischen der Verwaltungsratstätigkeit und der durch diese Vereinbarung
geordnete Arbeitnehmertätigkeit unterschieden werde.
I.
Mit Stellungnahme vom 21. April 2010 äussert sich die Vorinstanz zu der
vom Beschwerdeführer eingereichten Vereinbarung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [RAG, SR 221.302]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist seit dem 1. September 2007 in Kraft
(Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 22. August 2007 [AS 2007 3969]).
Dieses regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen
Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
2.1. Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch
die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der
Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV,
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SR 221.302.3]). Die Aufsicht obliegt nach Art. 28 Abs. 1 RAG der
Vorinstanz. Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von
Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und
Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen
(Art. 15 Abs. 1 RAG).
2.2. Art. 43 Abs. 3 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV sehen
übergangsrechtlich ein erleichtertes Zulassungsverfahren vor:
Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate
nach Inkrafttreten des Revisionsaufsichtsgesetzes bei der
Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder Revisor,
Revisionsexpertin oder Revisionsexperte oder als staatlich
beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum
Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von
Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Die fristgerechte Einreichung bewirkt somit
eine provisorische Zulassung. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch gemäss
Art. 47 Abs. 2 RAV befugt, Gesuche abzuweisen und eine provisorische
Zulassung zu verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
aufgrund einer summarischen Prüfung offensichtlich nicht erfüllt sind. Die
Aufsichtsbehörde bestätigt dem Gesuchsteller schriftlich die fristgerechte
Einreichung des Gesuchs (vgl. Botschaft zur Änderung des
Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen
und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., 4092 f.,
nachfolgend: Botschaft RAG). Im Revisorenregister wird sodann
angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt
(Art. 47 Abs. 1 Satz 2 RAV).
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte am 30. Oktober 2007, somit
innerhalb der viermonatigen Frist, eingereicht und wurde in der Folge provisorisch als Revisionsexperte
zugelassen.
3.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig.
Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid
den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die
Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung als
Revisionsexperte; die Zulassung als Revisor ist daher nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und damit rechtskräftig (Ziff. 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
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4.
Eine natürliche Person wird gemäss Art. 4 Abs. 1 RAG als
Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die
Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen
unbescholtenen Leumund verfügt. Es ist erstellt und unbestritten, dass
der Beschwerdeführer die Anforderungen an Leumund und Ausbildung
erfüllt.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis hinsichtlich der
anbegehrten Zulassung als Revisionsexperte erfüllt.
4.1. Der Beschwerdeführer macht beaufsichtigte Fachpraxis im Rahmen
seiner Tätigkeit für die X._______AG vom 17. Januar 1994 bis zum
31. Mai 2004 (124 Monate) geltend. Als beaufsichtigende Person gibt er
B._______, dipl. Bücherexperte, an, der seit Gründung im Februar 1987
bis Mai 2004 als Verwaltungsratspräsident der X._______AG amtete und
Ende Mai 2004 verstarb. Als unbeaufsichtigte Fachpraxis führt der
Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Y._______AG vom 1. Mai
1976 bis zum 30. April 1987 (132 Monate) an sowie die Tätigkeit bei der
X._______AG bis zum 16. Januar 1994 (80 Monate) und ab dem 1. Juni
2004 bis zum Datum der Gesuchseinreichung (41 Monate bzw.
58 Monate bis zur schriftlichen vervollständigten Einreichung des
Gesuchs).
Die Vorinstanz anerkennt die vom Beschwerdeführer als beaufsichtigte Fachpraxis geltend gemachte Zeit
lediglich als unbeaufsichtigte Fachpraxis. Sie führt an, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben
stets Mehrheitsaktionär der X._______AG gewesen (direkt oder indirekt zu 80 % bzw. 70 %) und
beherrsche diese wirtschaftlich. Bei einem Organ, welches die juristische Person wirtschaftlich beherrsche,
könne es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung am notwendigen Unterordnungsverhältnis
fehlen, obwohl die Parteien der Meinung seien, einen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben. Diese, ein
Arbeitsverhältnis ausschliessende Situation, liege hier vor. Überdies liege kein Arbeitsvertrag vor,
sondern lediglich eine Vereinbarung betreffend Umsatz- und Gewinnbeteiligung; diese habe der
Beschwerdeführer sowohl persönlich als auch im Namen der Gesellschaft (mit)unterzeichnet. Der
Beschwerdeführer könne zum Vornherein in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen
und damit nicht als Weisungsempfänger betrachtet werden.
4.2. Zugelassene Revisionsexperten sind berechtigt, wirtschaftlich
bedeutsame Unternehmen im Rahmen einer ordentlichen Revision zu
prüfen (Art. 727b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]). Sie müssen über dieselbe Ausbildung verfügen wie
zugelassene Revisoren, haben sich jedoch über eine zusätzliche,
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deutlich längere Fachpraxis auszuweisen (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004
4007). Die Fachpraxis ist vom Gesuchsteller nachzuweisen (Art. 3 Abs. 1
und 2 RAV; vgl. auch HANS PETER WALTER/RETO SANWALD, Die Aufsicht
über die Revisionsstellen – Instrument zur echten
Qualitätsverbesserung?, Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und
Finanzmarktrecht [SZW] 6/2007, S. 450 ff., 456).
4.3. Sinn und Zweck der (gesetzlichen) Festsetzung von fachlichen
Anforderungen an Revisorinnen und Revisoren bzw.
Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten ist die Gewährleistung der
Verlässlichkeit von Revisionen (Botschaft RAG, BBl 2004 3997 f.). Nach
dem Zweckartikel des Revisionsaufsichtsgesetzes dient dieses der
ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG). Die Umschreibung des
Zwecks ist für die Auslegung des Revisionsaufsichtsgesetzes
heranzuziehen (Botschaft RAG, BBl 2004 4059). Unter diesem
Gesichtspunkt ist das Kriterium der (beaufsichtigten) Fachpraxis zu
werten.
4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss als Treuhänder
mit eidgenössischem Fachausweis, weshalb vorliegend Art. 4 Abs. 2
Bst. c RAG einschlägig ist:
Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
[...]
c. Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder
Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften
an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und
Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen
und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf
Jahren Fachpraxis;
[...]
Die Anforderungen an die Fachpraxis werden in Art. 4 Abs. 4 RAG präzisiert:
Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und
der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel
unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen
zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit
vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird
angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Bestimmung wurde aus der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1992 über die fachlichen
Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (AS 1992 1210) übernommen und angepasst. Der
Beschwerdeführer muss somit über zwölf Jahre Fachpraxis verfügen, wovon acht Jahre unter
Beaufsichtigung absolviert sein müssen. Die Fachpraxis hat dabei vorwiegend auf den Gebieten des
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Rechnungswesens und der Rechnungsrevision zu erfolgen. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung ergibt
sich, dass diese praktische Erfahrung mindestens zu einem grossen Teil aus der entsprechenden Führung
von Mandaten (interne oder externe Revisionsarbeiten) stammen muss. Der Erwerb der praktischen
Erfahrung hat sowohl in den Bereichen des Rechnungswesens als auch der Rechnungsrevision ohne
grössere Unterbrüche zu erfolgen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-390/2008 vom
30. April 2008 E. 3.6.3).
Die Vorinstanz nimmt gemäss ihrer Praxis eine vorwiegende Tätigkeit auf den erwähnten Gebieten bei
einem Tätigkeitsgrad von 75 % einer 100 %-Stelle an. Somit hat der Beschwerdeführer eine beaufsichtigte
Fachpraxis von 72 Monaten zu erfüllen (144 x 3/4 x 2/3).
Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zwölf Jahren mehrheitlich ohne
wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig ist
(vgl. Ziff. 6.8 der angefochtenen Verfügung). Somit ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Fachpraxis-Zeit als unter Beaufsichtigung erworben anerkannt
werden kann oder nicht und damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Zeit lediglich als unbeaufsichtigte Fachpraxis gewertet hat und ihm deshalb die
Zulassung als Revisionsexperte verweigert hat.
Dabei ist zu klären, ob der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Zeitspanne in einem
allfälligen Doppelverhältnis zur X._______AG gestanden hat und daher hinsichtlich der Voraussetzung der
beaufsichtigten Fachpraxis zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem organschaftlichen Verhältnis zur
betreffenden Gesellschaft zu unterscheiden ist (vgl. BVGE 2010/18 E. 4.6.4).
4.4.1. Massgebend ist Art. 7 RAV, welcher den Begriff der
Beaufsichtigung definiert. Demnach gilt Fachpraxis als unter
Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit
weisungsgebunden ausgeübt hat. Verlangt ist somit eine formelle
Unterstellung unter eine die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende
Fachperson sowie die weisungsgebundene Ausübung der Tätigkeit.
4.4.2. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft steht zu dieser in
einem organschaftlichen Verhältnis. In Lehre und Rechtsprechung wird
dabei von einem einheitlichen Vertragsverhältnis ausgegangen, das eine
gesellschaftsrechtliche und eine auftragsrechtliche Komponente aufweist;
zu diesem organschaftlichen Grundverhältnis können weitere
eigenständige Rechtsverhältnisse hinzukommen (zum Ganzen KARIN
EUGSTER/HANS CASPAR VON DER CRONE, Rechtliche Stellung des
Geschäftsführers im Konzern, SZW 6/2007, S. 434 ff., 438, mit
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Hinweisen; MARC BAUEN/SILVIO VENTURI, Der Verwaltungsrat,
Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 76 ff.; ROLAND MÜLLER/LORENZ LIPP/ADRIAN
PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für die Praxis, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2007, S. 31 f.; ROLAND MÜLLER, Der Verwaltungsrat als
Arbeitnehmer, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 80 [nachfolgend: Der
Verwaltungsrat]; ROLAND MÜLLER, Problematik einer Doppelstellung als
Verwaltungsrat und Arbeitnehmer, Ein besonderes Mass an
Verantwortung?, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2006, S. 851 ff., 852
[nachfolgend: Problematik einer Doppelstellung]).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob ein leitendes Organ einer
Aktiengesellschaft zu dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen kann, ist jeweils eine Beurteilung im
Einzelfall vorzunehmen; dabei ist entscheidend, ob die betroffene Person in dem Sinne in einem
Abhängigkeitsverhältnis steht, dass sie Weisungen empfängt; ist dies zu bejahen, liegt ein arbeits- und
gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis vor (BGE 130 III 213 E. 2.1; vgl. auch BGE 128 III 129 E. 1aa).
Das Bundesgericht geht somit von zwei Rechtsverhältnissen aus, die gleichzeitig nebeneinander Bestand
haben können (vgl. zum Ganzen MÜLLER, Der Verwaltungsrat, S. 203 ff., insb. S. 220). Eine Doppelstellung
als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer ist dann gegeben, wenn das organschaftliche und das
arbeitsrechtliche Verhältnis rechtsgültig zur selben Zeit zur gleichen Gesellschaft bestehen (MÜLLER,
Problematik einer Doppelstellung, S. 851).
4.4.3. Vorliegend amtete der Beschwerdeführer seit Gründung der
X._______AG als Verwaltungsratsmitglied (Delegierter) und war, wie er
geltend macht, gleichzeitig Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer hat
somit gleichzeitig die Stellung als Verwaltungsrat und, gegebenenfalls,
als Arbeitnehmer erlangt, ohne dass eine der Funktionen bereits
vorbestanden hat (dies im Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem
Urteil BVGE 2010/18 zugrunde lag).
4.4.4. Im fraglichen Zeitraum vom 17. Januar 1994 bis zum 31. Mai 2004
war der Beschwerdeführer stets Delegierter des Verwaltungsrats. Der
Begriff des Delegierten ist in Art. 718 Abs. 2 OR geregelt, wonach der
Verwaltungsrat die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern
(Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen kann. Dem Delegierten
wird, gegebenenfalls, die Führung der Geschäfte – nach Weisung und
unter Aufsicht des Verwaltungsrats – ganz oder in grossen Teilen
übertragen (PETER BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2009, § 13 Rz. 533; MÜLLER/LIPP/PLÜSS, S. 70; vgl.
Art. 716b Abs. 1 OR). Er kann in einem (zusätzlichen) Arbeitsverhältnis
zur betreffenden Gesellschaft stehen. Bezüglich der
geschäftsführenden Aufgaben entsteht ein arbeitsvertragsrechtliches
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Verhältnis mit der charakteristischen Unterordnung (MARC BAUEN/SILVIO
VENTURI, Der Verwaltungsrat, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 78). Die
Organstellung widerspricht dem vorrangigen arbeitsrechtlichen Merkmal
der Subordination und Weisungsgebundenheit nicht; vielmehr hat ein
vom Verwaltungsrat eingesetzter Delegierter die Weisungen des
Verwaltungsrates zu beachten (EUGSTER/VON DER CRONE, a.a.O., S. 437).
4.4.5. Die Vereinbarung vom 18. November 1996 vermag isoliert
betrachtet noch kein Arbeitsverhältnis bzw. Subordinationsverhältnis zu
belegen, selbst wenn darin stets vom Beschwerdeführer als
"Arbeitnehmer" die Rede ist, ist jedoch als Indiz zu werten: Die
Vereinbarung wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, rechtsgültig
abgeschlossen (vgl. Art. 718b OR). Sie beinhaltet im Wesentlichen
Modalitäten der Umsatz- und Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers
sowie die Abgeltung von Überzeit. Zudem wird festgehalten, dass das
seit 1987 bestehende Arbeitsvertragsverhältnis durch die Vereinbarung
nicht betroffen sei und es sich um eine Zusatzvereinbarung handle. Die
Vereinbarung belegt weiter, dass der Beschwerdeführer (als Delegierter
des Verwaltungsrats) im fraglichen Zeitraum mit der Geschäftsführung
der X._______AG betraut war. Da ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch
gesellschaftliche Elemente, wie beispielsweise eine
Gewinnbeteiligung, enthalten kann (vgl. THOMAS GEISER/ROLAND
MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009, Rz. 133), spricht die
Vereinbarung über eine Gewinn- und Umsatzbeteiligung nicht gegen das
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
4.4.6. Ein Einzelarbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen
werden; mündliche Vereinbarungen oder auch konkludentes Verhalten
genügen (Art. 320 Abs. 1 OR; vgl. hierzu GEISER/MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 269 ff.; WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 32 zu Art. 320 OR). Ein
schriftlicher Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der
X._______AG liegt dem Gericht nicht vor. In der Vereinbarung vom
18. November 1996 wird auf ein bestehendes Arbeitsvertragsverhältnis
hingewiesen (vgl. E. 4.5.5). Zu prüfen ist demnach, ob die wesentlichen
Elemente eines Arbeitsvertrags nach Art. 319 Abs. 1 OR erfüllt sind, und
daher ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt: Die Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers ist durch die eingereichten Revisionsberichte
belegt; zudem weist auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
darauf hin, dass der Beschwerdeführer "seit mehr als zwölf Jahren
mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des
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Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig" sei
(angefochtene Verfügung, S. 8). Es handelt sich um ein
Dauerschuldverhältnis, vorliegend eine auf unbestimmte Zeit geschuldete
Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung wurde gegen Entgelt erbracht (vgl.
die Lohnabrechnungen). Die Arbeitsleistung hat im Dienste des
Arbeitgebers zu erfolgen; durch die Eingliederung in eine fremde
Arbeitsorganisation entsteht das, vorliegend von der Vorinstanz
bestrittene, für das Arbeitsverhältnis typische
Subordinationsverhältnis, welches den Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit
persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der
Weisungsgewalt des Arbeitgebers unterstellt (PORTMANN, a.a.O., Art. 319
Rz. 14). Da der Verwaltungsrat der X._______AG im fraglichen
Zeitraum stets aus mehreren Personen bestand, denen gegenüber der
Beschwerdeführer als Geschäftsführer weisungsgebunden war (vgl.
E. 4.5.4) und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht
Alleineigentümer der X._______AG war, handelt es sich vorliegend
nicht um eine Einmann-AG, bei der ein Arbeitsverhältnis des einzigen
Verwaltungsrates, der gleichzeitig wirtschaftlicher Eigentümer der
betreffenden Aktiengesellschaft ist, unmöglich erscheint (vgl. BGE 125
III 81 E. 4; MÜLLER, Problematik einer Doppelstellung, S. 852). Der
Delegierte und Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat eingesetzt,
kann von diesem jedoch jederzeit abberufen werden (Art. 726 Abs. 1
OR). Der Beschwerdeführer übt bzw. übte seine Tätigkeit bei der
X._______AG hauptberuflich aus. Als Mehrheitsaktionär müsste er
zudem nicht zwingend Mitglied des Verwaltungsrates sein; er könnte
auch ohne Verwaltungsratsmandat als Geschäftsführer eingesetzt
werden (Direktor, vgl. Art. 716b OR) und diesbezüglich in einem
Arbeitsverhältnis stehen, in welchem er gegenüber dem Verwaltungsrat
weisungsgebunden ist. Als weiteres Indiz für das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses ist der Umstand zu werten, dass gegenüber der
Ausgleichskasse zwischen der Entschädigung als Verwaltungsrat und
dem Salär als Mitarbeiter unterschieden wurde (vgl. GEISER/MÜLLER,
a.a.O., Rz. 110). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitraum nach eigenen Angaben stets (direkt oder indirekt) zu
70 % bzw. 80 % an der X._______AG beteiligt war, führt zwar dazu, dass
er die X._______AG über die Generalversammlung steuern konnte,
entbindet ihn aber in seiner Funktion als Geschäftsführer nicht von der
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Gesamtverwaltungsrat. Selbst
wenn man ein Arbeitsverhältnis verneinen würde (und statt dessen
von einem Auftragsverhältnis ausgehen würde), bliebe diese
Weisungsgebundenheit aufgrund seiner Funktion als
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Geschäftsführer bestehen. Übt ein weisungsgebundenes Organ eine
auf Dauer ausgerichtete, strukturierte Tätigkeit aus, ist die betreffende
Person nicht nur Organ, sondern auch Arbeitnehmer (EUGSTER/VON DER
CRONE, a.a.O., S. 438). In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende
Revisionstätigkeit kann jedenfalls auf ein Beaufsichtigungsverhältnis
zwischen dem (damaligen) Verwaltungsratspräsidenten und dem
Beschwerdeführer geschlossen werden.
4.4.7. Der damalige Verwaltungsratspräsident der X._______AG,
B._______, erfüllte die fachlichen Anforderungen an die
beaufsichtigende Person gemäss Art. 7 RAV: Als dipl. Bücherexperte,
was heute dem dipl. Wirtschaftsprüfer entspricht, wäre er nach Art. 4
Abs. 2 Bst. a RAG ohne Weiteres als Revisionsexperte zugelassen
worden, sofern er über einen unbescholtenen Leumund verfügte, wovon
vorliegend auszugehen ist.
4.5. Somit verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich über 124 Monate
beaufsichtigte Fachpraxis (17.1.1994 - 31.05.2004); davon ist jedoch
diejenige Zeit abzuziehen, in welcher er als Verwaltungsrat
organabhängige Aufgaben wahrgenommen hat. Diese ist aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers sowie angesichts der verhältnismässig
niedrigen Entschädigung als gering einzustufen. Als unbeaufsichtigte
Fachpraxis kann, nach der Praxis der Vorinstanz (vgl. BVGE 2010/18
E. 4 zu Beginn), die Zeit bei der X._______AG ab dem Zeitpunkt drei
Jahre vor Ausbildungsabschluss als Treuhänder mit Eidgenössischem
Fachausweis (24. Oktober 1994), somit vom 24. Oktober 1991, bis zum
16. Januar 1994 gewertet werden sowie die Zeit ab Übernahme des
Verwaltungsratspräsidiums durch den Beschwerdeführer am 1. Juni
2004 bis zum Urteilszeitpunkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1379/2010 vom 30. August 2010 E. 7.4.2). Die geltend gemachte
unbeaufsichtigte Fachpraxis im Rahmen der Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der Y._______AG (1.5.1976 - 30.4.1987) kann
nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer damals noch
nicht über die entsprechende Ausbildung verfügte.
Der Beschwerdeführer verfügt damit insgesamt über die nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG erforderlichen
zwölf Jahre Fachpraxis (beaufsichtigt und unbeaufsichtigt).
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Anwendung der Härtefallklausel
nach Art. 43 Abs. 6 RAG.
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5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Fachpraxis in
Bezug auf die Zulassung als Revisionsexperte erfüllt. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit
aufzuheben, als dass diese sich auf die Nichtzulassung des
Beschwerdeführers als Revisionsexperte bezieht (Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung). Da der Beschwerdeführer die Anforderungen
an Leumund und Ausbildung ebenfalls erfüllt (vgl. E. 4 sowie Ziff. 4.1 der
angefochtenen Verfügung), ist er als Revisionsexperte zuzulassen und
entsprechend in das Revisorenregister einzutragen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende
Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–,
ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das
Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Der Beschwerdeführer liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine
detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten und des geschätzten
Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) erscheint insgesamt als angemessen.
Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
7.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der
Beurteilung der erforderlichen Dauer der zu absolvierenden Fachpraxis
nicht um eine rein formelle, rechnerische Voraussetzung, vielmehr muss
die erworbene Fachpraxis unter qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt
werden. Im Ergebnis geht es deshalb gemäss der bundesgerichtlichen
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Praxis um die Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers aufgrund
seiner praktischen Fachtätigkeit, deren Überprüfung dem Bundesgericht
entzogen ist (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_438/2008
vom 16. Oktober 2008 E. 2 und 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Ob
das Bundesgericht in einem Fall, in welchem es um die Frage geht, ob
beaufsichtigte Fachpraxis (-Zeit) als Verwaltungsratsdelegierter und
Geschäftsführer sowie Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft erworben
werden kann, zum gleichen Schluss kommen würde, ist eine Frage,
deren Beantwortung nicht in der Kompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts liegt. Vielmehr wird das Bundesgericht
gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde
entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der Rechtsmittelbelehrung,
wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2009 wird insoweit aufgehoben, als dass sie sich auf die
Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte bezieht
(Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
2.
Der Beschwerdeführer wird als Revisionsexperte zugelassen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Revisionsexperte im Revisorenregister einzutragen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der am 19. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Dieser
Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem
Beschwerdeführer zu überweisen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, EJPD
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Januar 2011