Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1879/2011
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien 1. Schweizerischen BäckerKonditorenmeisterVerband
SBKV, Seilerstrasse 9, 3001 Bern,
2. Richemont Fachschule SBKV Stiftung,
Seeburgstrasse 51, 6006 Luzern,
beide vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz, SwissLegal
Frick Anwälte, Bubenbergplatz 5, Postfach 6154, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 21. Februar 2011 betr. Beitragsgesuch zum
Projekt 111176 "BKCLernDoku".
B1879/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 28. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer 1
Bundesbeiträge von CHF 188'700.00 an die Projektkosten von
CHF 314'500.00 für eine OnlineLerndokumentation für das Berufsfeld
Bäckerei, Konditorei, Confiserie und Detailhandel (Projekt 111176 "BKC
Lerndoku"). Aufgrund der neuen Bildungsverordnung für Bäcker,
Konditoren und Confiseuren sei ein komplett neues Lehrmittel erarbeitet
worden, das mit einer ELearningPlattform und einer Lerndokumentation
ergänzt werden solle. Die bestehenden Instrumente zur
Lerndokumentation seien nicht in elektronischer Form verfügbar und nicht
als OnlineInstrumente einsetzbar. Deshalb wolle man das vom BBT
geförderte Leading House Projekt "DualT" als Lerndokumentation und E
LearningModul einsetzen. Das Projekt würde jährlich 1'200 bis 1'300
Lehrlingen zu Gute kommen, überschreite jedoch die finanziellen
Möglichkeiten der Trägerverbände und der Fachschule bei Weitem.
B.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2011
ab. Beim vorliegenden Projekt handle es sich um eine ELearning
Lösung, die als Arbeitsinstrument des Berufsfachschulunterrichts gelte
und für die keine Unterstützung nach BBG vorgesehen sei. Weil damit
bloss Lehrmethoden dem gängigen Stand der Technik angepasst
würden, könne es auch nicht als "innovatives Projekt" oder "Projekt mit
Pilotcharakter" unterstützt werden, begründete sie ihren Entscheid.
C.
Am 25. März 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch sei zu bewilligen oder
eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Bundesbeiträge seien auf CHF 188'700.00
festzusetzen oder eventualiter von der Vorinstanz festsetzen zu lassen.
Die Bildungsverordnungen BäckerKonditorConfiseure mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (BKC EFZ), BäckerKonditor
Confiseure mit eidgenössischem Berufsattest (BKC EBA),
Detailhandelsassistenten (DHA) und Detailhandelsfachleute (DHF)
schrieben vor, dass die lernende Person eine Lerndokumentation führe,
die vom Berufsbildner zu unterzeichnen bzw. mittels Bildungsbericht zu
ergänzen sei. Diese Unterlagen würden von den Beschwerdeführenden
B1879/2011
Seite 3
erstellt. Man habe eine möglichst integrierte Lösung für die
Lerndokumentation gesucht, welche das Rezeptbuch und den
Bildungsbericht miterfasse und Mängel in der Führung der
Lerndokumentation sofort erkennen lasse. Deshalb sei basierend auf
dem Leading House "DualT" und mit Begleitung der Universität Fribourg
eine neue OnlineLerndokumentation entwickelt worden. Diese sei in das
Lehrmittel integriert und könne mittels iPhoneGeräten während des
Arbeitsprozesses erfasst werden. Die klare Struktur und vereinfachte, von
der OnlineLerndokumentation unterstützte Abläufe führten zu qualitativ
hochrangigen Ergebnissen und stimmten mit der technologiegeprägten
Lebenswelt der Lernenden überein. Die ganze Branche profitiere davon,
dass zukünftig die Lernenden die Berufslehre mit einem höheren
Wissensstand abschlössen. Beiträge nach Art. 54 BBG würden gewährt,
wenn das Vorhaben bedarfsgerecht, zweckmässig organisiert und
qualitätsentwickelnd sei. Die Höhe der Beiträge richte sich nach Art. 63
und 64 BBV. Der BBTLeitfaden stelle die weiteren Voraussetzungen auf.
Das Gesuch sei gestützt auf Art. 54 und 55 BBG für die "Entwicklung der
Berufsbildung" und "Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse"
gestellt worden. Die gesamten Projektkosten betrügen CHF 314'500.00,
womit es der Eidgenössischen Berufsbildungskommission ("EBBK")
vorzulegen sei. Dies sei in casu nicht erfolgt oder falls doch, seien die
Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden. Aufgrund dieser
formellen Rechtsverweigerung sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben. Die Vorinstanz habe sich nicht hinlänglich mit dem Gesuch
auseinandergesetzt und gehe willkürlich von einem falschen Sachverhalt
aus, wenn sie lediglich von einer ELearningLösung, die dem gängigen
Stand der Technik entspreche, ausgehe. Mit der BKCLernDoku würden
die Erkenntnisse der DualTForschung erstmals in die Praxis umgesetzt.
Die Entwicklung der Leading Houses würde jährlich mit 5 Mio. CHF
Bundesmitteln unterstützt und es sei nicht ersichtlich, warum die
Subventionierung für die praktische Anwendung verweigert werde. Bei
einer analogen Aufgabenstellung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags
müsste der ganze Betrag vom Bund übernommen werden. Die
beantragten Mittel könnten auch als "Pilotprojekte" bewilligt werden. Die
Lerndokumentation trage auch zur Qualitätssteigerung bei, weshalb die
Beiträge auch für die Qualitätsentwicklung bewilligt werden könnten.
Weiter werde die Dokumentation in allen drei Landessprachen geführt,
was als Leistung im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 55 Bst. b, c und e BBG
gelte. Die weiteren Bedingungen von Art. 57 BBG und des BBT
Leitfadens seien erfüllt.
B1879/2011
Seite 4
D.
Am 7. April 2011 legte die Vertreterin der Beschwerdeführer eine
Kostennote von CHF 30'744.50 ins Recht.
E.
Die Vorinstanz reichte am 17. Juni 2011 eine Beschwerdeantwort ein. Sie
argumentierte, dass es nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführer das
Beitragsgesuch gemeinsam gestellt hätten. Vielmehr habe nur die
Beschwerdeführerin 1 das Beitragsgesuch gestellt, während die
Beschwerdeführerin 2 als Projektpartnerin angegeben worden sei. Es
habe deshalb keine Veranlassung bestanden, auch gegenüber der
Beschwerdeführerin 2 zu verfügen. Die Argumentation der
Beschwerdeführer, dass das Projekt sowohl unter Art. 54 BBG wie auch
unter Art. 55 BBG falle, übersehe, dass ein Projekt kaum jemals beiden
Artikeln gleichzeitig zugeordnet werden könne. Die Tatsache, dass eine
Gesuchstellerin ein Projekt einem bestimmten Artikel des BBG unterstellt
habe, binde die Behörde überdies nicht, weshalb das Gesuch nicht unter
dem Gesichtspunkt einer besonderen Leistung im öffentlichen Interesse
zu prüfen sei. Die Vorlage des Projekts an die EBBK sei deshalb nicht
notwendig gewesen, weil der anbegehrte Beitrag von CHF 188'700.00
unter der Schwelle von CHF 250'000.00 liege und zudem die Hardware
Anschaffungskosten von CHF 70'000.00 nicht subventionierbar seien.
Weil wichtige Projektschritte schon vor dem Sitzungstermin der EBBK
abgeschlossen gewesen seien, sei die Finanzierung vermutlich auch
ohne Bundesbeiträge möglich. Bezüglich des Vorwurfs der mangelnden
und willkürlichen Sachverhaltsabklärung sei festzuhalten, dass auf die
Angaben des Gesuchs abgestellt werde, gemäss dem eine
Lerndokumentation/Bildungsbericht und eine ELearningPlattform zu
subventionieren seien. Beim Vorhaben der Beschwerdeführer handle es
sich nicht um ein Pilotprojekt, sondern um einen Teil der schweizweiten
Implementierung von DualT. Das Bundesverwaltungsgericht verstehe
unter Entwicklung der Berufsbildung Studien, Pilotversuche und
Berufsbildungsforschung. Das Implementierungsvorhaben der
Beschwerdeführer trage nicht zur Entwicklung der Berufsbildung bei. Es
wäre willkürlich, wenn die Vorinstanz alle Projekte, die aus Leading
House Ergebnissen entstehen, ohne inhaltliche Kontrolle unterstützte.
Das Führen einer Lerndokumentation als solches sei nicht
subventionierbar. Die Ausführungen zu Art. 55 BBG stellten unzulässige
Noven dar. Trotzdem halte man fest, dass subventionswürdige Projekte
gemäss Art. 55 Abs. 1 Bst. b BBG über die üblichen Leistungen seines
Trägers hinausgehen und der allgemeinen Berufsbildung dienen
B1879/2011
Seite 5
müssten. Die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten
schliesse Lerndokumentationen nicht mit ein. Die Plattform liesse sich
auch nicht unter Massnahmen zur Förderung der Koordination,
Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebots oder
Massnahmen zur Sicherung von Lehrstellen subsumieren.
F.
Mit Replik vom 17. Oktober 2011 legten die Beschwerdeführer dar, dass
die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 das
Beitragsgesuch an die Vorinstanz gestellt habe, darin erwähnt worden sei
und darum am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe. Die
Vorinstanz zeige durch ihre Beschwerdeantwort selbst auf, dass die
Unterstellung des Projekts sowohl unter Art. 54 BBG wie auch Art. 55
BBG geprüft werden müsse, um feststellen zu können, welcher der
beiden Aspekte erfüllt sei. Die Beschwerdeführer hätten es absichtlich
offen gelassen, unter welchen Aspekt ihr Beitragsgesuch falle, und sich
nie auf eine der beiden Möglichkeiten festgelegt. Das Gesuch habe
zwingend der EBBK vorgelegt werden müssen. Das Subsidiaritätsprinzip
sei nicht verletzt worden; das Projekt sei bis anhin durch rückzahlbare
Darlehen finanziert worden. Die Lerndokumentation sei nicht nur ein
unterstützendes Instrument, sondern ein zwingender Teil der Ausbildung.
Es handle sich um ein mit konkreten Neuerungen verbundenes Projekt
zur Entwicklung der Berufsbildung, das der gesamten Berufsbildung von
Nutzen sei, Pilotcharakter habe und auch ausserhalb der
Bäcker/Konditor/ConfiseurBranche allgemein genutzt werden könne.
G.
Ein Besuch auf der Homepage
(besucht am 19. Dezember 2011) zeigt, dass die fragliche
Lerndokumentation in Betrieb ist.
H.
Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2012 erklärten die Beschwerdeführer
auf entsprechende Aufforderung, ihre Rechtsvertreterin vertrete sie im
Rahmen eines selbständigen Mandats. Die gleichzeitig bestehende
Anstellung bei der Beschwerdeführerin 2 diene nur der Abnahme von
Prüfungen in Rechtskunde.
I.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
B1879/2011
Seite 6
J.
Auf die vorgebrachten Argumente und Beweismittel ist, soweit sie
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 44 VwVG).
1.2. Der Beschwerdeführer 1 ist Adressat der angefochtenen Verfügung
und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Adressatin der angefochtenen
Verfügung. Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien diejenigen
Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und
andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung zusteht. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG sieht als erste
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen die formelle Beschwer vor.
Dies bedeutet, dass für die beschwerdeführende Person die Pflicht
besteht, an einem vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, soweit sie
dazu in der Lage ist (ISABELLE HÄNER in Christoph Auer, Markus Müller,
Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 6). Also muss
die beschwerdeführende Partei grundsätzlich am Verfahren vor der
unteren Instanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz oder
teilweise unterlegen sein. Das Bundesgericht verzichtet hierauf nur, wenn
die Partei – ohne Verschulden – nicht in der Lage war, sich an jenem
Verfahren zu beteiligen bzw. wenn die konkrete Verfahrensordnung eine
Teilnahme nicht gebietet (BGE 133 II 181 S. 187; BGE 135 II 172 S. 175).
Hier stehen sich zwei gegenläufige Grundsätze gegenüber: Zum Einen ist
im Lichte des klaren Gesetzeswortlauts nicht legitimiert, wer vor der
B1879/2011
Seite 7
Vorinstanz auf eine Teilnahme verzichtet hat, weil andere Personen,
welche mit ihren Anträgen die gleiche Stossrichtung verfolgen, sich dort
(zwar im eigenen Sinne aber) selbständig beteiligt haben (VERA
MARANTELLI/SAID HUBER in Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger
[Hsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 48 Rz. 23). Zum Anderen richtet
sich bei einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung, die auf Gesuch hin
ergeht, das Rechtsschutzinteresse nach der genügenden
Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand, ob dieser mithin eine
Betroffenheit auslösen könnte und dementsprechend mit dem
Rechtsbegehren ein Nachteil abgewendet werden könnte. Demnach sind
sämtliche Personen in das Verfahren einzubeziehen, die durch den
Verfahrensgegenstand in ihrem Rechtsschutzinteresse betroffen sein
könnten (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 270).
1.4. Verfügungsadressat ist nur der Beschwerdeführer 1 als Trägerschaft.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde auf dem Beitragsgesuch in
Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1, nicht jedoch als Trägerschaft
aufgeführt. Einer Aufführung beider Beschwerdeführer als Trägerschaft
wäre jedoch nichts im Wege gestanden; offenbar wurde der Entscheid,
die Beschwerdeführerin 2 in Partnerschaft aufzuführen, im Wissen um die
daraus erfolgende Verfahrensstellung getroffen. Die Beschwerdeführerin
2 befindet sich damit in einem Grenzbereich zwischen dem von der
angefochtenen Verfügung betroffenen und dem nichtbetroffenen
Nichtadressaten. Einerseits traf sie keine Pflicht, am Verfahren der
Vorinstanz teilzunehmen, da sie höchstens in Partnerschaft auftrat (wobei
die Stiftung auf dem Beitragsgesuch nicht einmal ausdrücklich erwähnt
wird). Andererseits ist die Stiftung, auf die der Beschwerdeführer 1 nicht
im gleichen Umfange wie auf die von ihm vollständig kontrollierte
Aktiengesellschaft "Richemont SBKV Dienstleistungs AG" Einfluss
nehmen kann, in ihren eigenen Interessen betroffen und hat ein
spezifisches Interesse am Verfahrensausgang, weil die fragliche
Lerndokumentation durch die Stiftung erstellt wird und weil den
Beschwerdeführer 1 im Falle des Unterliegens keine gesetzliche Pflicht
trifft, ein allfälliges Defizit der Stiftung auszugleichen. Im Sinne dieser
Güterabwägung ist deshalb auch die Beschwerdeführerin 2 zur
Beschwerde zu legitimieren.
1.5. Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B1879/2011
Seite 8
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde beider Beschwerdeführer ist daher
einzutreten.
2.
2.1. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung ist im
Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10)
geregelt. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite
angemessen an den Kosten der Berufsbildung (Art. 52 BBG). Diese
Beiträge werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben
bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert ist und ausreichende
Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst (Art. 57 BBG).
Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien,
Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von
tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen (Art. 4 Abs. 1
BBG) sowie die Qualitätsentwicklung (Art. 8 Abs. 2 BBG). Dazu leistet der
Bund für befristete Zeit Beiträge an Kantone und Dritte (Art. 54 BBG).
Diese dürfen höchstens 60 %, ausnahmsweise 80 % des Aufwandes
betragen (Art. 63 Abs. 1 BBV). Beiträge für Studien und Pilotprojekte
bemessen sich danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und
Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder
eine Reform umzusetzen (Art. 63 Abs. 2 Bst. a BBV), solche für die
Schaffung neuer tragfähiger Strukturen danach, ob sie geeignet sind,
unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue
Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen (Art. 63 Abs. 2 Bst. b BBV).
Der Bund leistet überdies Beiträge an Kantone und Dritte für besondere
Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG). Diese decken
höchstens 60 %, ausnahmsweise 80 % des Gesamtaufwandes (Art. 64
Abs. 1 BBV). Die Beiträge bemessen sich nach dem Grad des Interesses,
den Eigenleistungen der Gesuchstellenden und der Dringlichkeit der
Massnahme (Art. 64 Abs. 2 BBV).
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die
Budgetierung und die Abrechnung (Art. 66 Abs. 1 BBV) und unterbreitet
Gesuche für Projekte nach Art. 54 BBG mit Projektkosten von über
250'000 Franken der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur
Beurteilung (Art. 66 Abs. 2 BBV).
B1879/2011
Seite 9
2.2. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BBV erliess das Bundesamt den Leitfaden
für Gesuchstellende "Beitragsgesuche – Entwicklung der Berufsbildung
und Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse", welcher vorliegend
in der Ausgabe vom April 2010 anwendbar ist (nachfolgend: Leitfaden für
Gesuchstellende). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung
des Bundes. Als solche ist der Leitfaden für Gesuchstellende für die
Durchführungsorgane verbindlich, begründet indessen im Gegensatz zu
Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten (vgl. BGE
128 I 167 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Seine Hauptfunktion besteht
darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu
gewährleisten. Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden
und ist in deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden
Verwaltungsverordnungen jedoch vom Richter bei der Entscheidfindung
mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen (BGE 122 V 19 E. 5 Bst. b.bb).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Projekt aufgrund der
budgetierten Gesamtprojektkosten von CHF 314'500 der
eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK) hätte unterbreitet
werden müssen. Aufgrund der zusätzlichen Berufung auf Art. 55 BBG
hätte das Projekt in jedem Falle der EBBK unterbreitet werden müssen,
was nicht erfolgt sei. Somit sei eine formelle Rechtsverweigerung und
damit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV erfolgt. Falls eine
Unterbreitung erfolgt, aber den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt
worden sei, habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin bestanden,
dass die Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu den
Beanstandungen abgeben konnten.
3.2. Die Vorinstanz macht geltend, dass eine Prüfung ohne (betragliche
Limite) unter dem Gesichtspunkt der besonderen Leistung im öffentlichen
Interesse im Sinne von Art. 55 BBG nicht angezeigt gewesen sei. Eine
Unterbreitung als Projekt zur Entwicklung der Berufsbildung und
Qualitätsentwicklung im Sinne von Art. 54 BBG sei aufgrund der in der
Verwaltungsverordnung festgelegten Grenze von CHF 250'000 für die
beantragte Subvention nicht angezeigt gewesen. Zudem seien im
Projektbudget Kosten von CHF 70'000 für Hardware angeführt. Diese
würden gemäss konstanter Praxis des BBT nicht berücksichtigt. Nach
B1879/2011
Seite 10
Abzug dieser Kosten verblieben noch Projektkosten von CHF 244'500,
was unter der Grenze von CHF 250'000 liege.
3.3. Vorab muss festgestellt werden, ob das Gesuch nur in Bezug auf Art.
54 BBG oder, wie von den Beschwerdeführern verlangt, unter dem
Aspekt von Art. 54 und Art. 55 BBG zu prüfen war. Nach dem Grundsatz
"iura novit curia", welcher in Art. 62 Abs. 4 VwVG konkretisiert ist,
ermittelt die zuständige Behörde das anwendbare Recht selbst und ist
nicht an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden. Das Rügeprinzip
besagt, dass die Rechtsmittelinstanz überdies die von den Parteien
geltend gemachten Rechtsverletzungen und tatsächlichen Einwände
prüfen muss (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6.A., Rz. 1632).
3.4. Art. 54 BBG thematisiert Beiträge für Projekte zur Entwicklung der
Berufsbildung, d.h. Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung
und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen
Berufsbildungsbereichen (Art. 4 Abs. 1 BBG) und zur
Qualitätsentwicklung (Art. 8 BBG). Art. 55 BBG thematisiert unter dem
Oberbegriff der "besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse"
Gleichstellungsmassnahmen, Weiterbildungsmassnahmen für
Behinderte, Information und Dokumentation, die Erstellung von
Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten, Verständigung zwischen den
Sprachgemeinschaften, Massnahmen zu Gunsten benachteiligter
Regionen und Gruppen, Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit
schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die
Berufsbildung, Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und
des Wiedereinstiegs, Massnahmen zur Förderung der Koordination, der
Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes, die
Förderung anderer Qualifikationsverfahren und Massnahmen zur
Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes.
3.5. Die Beschwerdeführer verfolgen den "Aufbau einer neuen
technologieunterstützten Lerndokumentation und in Ergänzung Aufbau
einer ELearning Lösung" (Beitragsgesuch, Ziff. 3.1). Sie subsumieren
diese unter Art. 54 und 55 BBG. Die Unterstellung unter Art. 54 BBG als
Pilotprojekt ist problemlos nachvollziehbar, denn die Gesuchsteller
argumentieren damit, dass ihr Projekt eine neue, unerprobte Technologie
darstelle, die später auch für andere Branchen Mehrnutzen schaffe (Art.
17 Beschwerdeschrift). Die Unterstellung unter Art. 55 BBG als
besondere Leistung im öffentlichen Interesse wird von den
B1879/2011
Seite 11
Beschwerdeführern damit begründet, dass das Projekt auch eine
Massnahme zur Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes
(Art. 55 Bst. j BBG) darstelle, da mit dem neuen System die
Schwierigkeiten und fehlende Motivation der Lernenden abgebaut werden
könnten (Art. 19 Beschwerdeschrift). Diese Argumentation kann nicht
nachvollzogen werden, da es sich bei den Massnahmen von Art. 55 Bst. j
BBG um eine Massnahme zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes
handelt, während die Beschwerdeführer mit Verbesserungen bei der
Lehrstellennachfrage bzw. einer Reduktion der Lehrabbrüche
argumentieren. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Gesuch zu Recht ausschliesslich unter "Entwicklung der Berufsbildung"
im Sinne von Art. 54 BBG subsumiert hat.
3.6. Es gilt somit abzuklären, ob das Gesuch aufgrund der Limite von
CHF 250'000 von Art. 66 Abs. 2 BBV von der Prüfung durch die EBBK
ausgenommen war.
4.
4.1. Der Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch die zuständige Behörde ist in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) geregelt. Grundsätzlich dient der Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs der Sachaufklärung und garantiert
dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren (vgl. BGE 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf das rechtliche
Gehör besteht gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung aus
mehreren Teilaspekten. Dazu gehört unter anderem, dass der
Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat, dass seine Anträge und
Stellungnahmen durch die verfügende Behörde geprüft werden und dass
sich diese Prüfung in der Begründung des Entscheids niederschlägt
(BGE 124 I 241 E. 2; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838).
Welche Behörde für die Prüfung der Anträge von Verfahrensbeteiligten
zuständig ist, ergibt sich aus den massgeblichen Verfahrensnormen. Fällt
ein Gesuch um Bundesbeiträge unter die Bestimmungen von Art. 54 ff.
BBG, so muss es gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. b BBG i.V.m. Art. 66 Abs. 2
BBV (SR 412.101) der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur
Stellungnahme und Antragstellung unterbreitet werden, bei Projekten
nach Artikel 54 BBG nur bei Projektkosten von mindestens CHF 250'000.
Würde die Unterbreitung solcher Gesuche an die Eidgenössische
B1879/2011
Seite 12
Berufsbildungskommission unterlassen, käme dies einer Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör gleich.
4.2. Der Leitfaden für Gesuchstellende stellt eine verhaltenslenkende
Verwaltungsverordnung dar, die zum Zwecke der einheitlichen und
rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung und die
Handhabung offen formulierter Vorschriften abzielt (BGE 128 I 167 E.
4.3). Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsordnungen gebunden,
berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung jedoch mit, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerechte Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5 Bst. b.bb).
4.3. Die Umschreibung der massgeblichen Hürde zur Unterbreitung eines
Projekts an die EBBK ist in der BBV unterschiedlich zum Leitfaden für
Gesuchstellende geregelt. Während die BBV von "Projektkosten" spricht,
wird im Leitfaden von "Beitrag" gesprochen. Der Ausdruck
"Projektkosten" stellt nicht klar, ob es sich um Gesamtprojektkosten oder
zu subventionierende Projektkosten handelt. Nachdem aber in Art. 66
Abs. 2 BBV von "Projektkosten" und in Abs. 3 von "Beiträgen"
gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass mit "Projektkosten" die
Gesamtprojektkosten gemeint sind. Ein Ermessen der Behörde, ob ein
Projekt der EBBK vorzulegen sei, ist aus der gesetzlichen Formulierung
nicht ersichtlich. Eine antizipierte Beweiswürdigung, die jeweils in einem
Spannungsfeld zum rechtlichen Gehör steht (PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in Bernhard Waldmann, Philippe
Weissenberger [Hsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 12 Rz. 30) ist nur bei der
Sachverhaltsfeststellung zulässig, nicht aber bei notwendigen
Prozesshandlungen. Wenn mit "Projektkosten" die Gesamtprojektkosten
gemeint sind, und die vorliegenden Gesamtprojektkosten, irrespektive ob
Teile davon nicht subventionierbar sind, CHF 314'500 betragen, kann
nicht auf die vom Gesetz zwingend geforderte Vorlage an die EBBK
verzichtet werden.
4.4. Da der Vorinstanz kein Ermessen zukommt, ob sie das Projekt der
EBBK unterbreiten will, dann kann sie, wenn die Voraussetzungen zur
vollständigen Projekteinreichung von Ziff. 4 des Leitfadens für
Gesuchstellende erfüllt sind, auch antizipativ, als Vorbehalt für eine
Vorlage an die EBBK, keine weitere inhaltliche Prüfung des Projekts
B1879/2011
Seite 13
treffen. Vielmehr hat sie das Projekt erst bei Vorliegen der Stellungnahme
und des Antrags der EBBK weiter zu prüfen.
4.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde, weil ihr Projekt nicht der
EBBK unterbreitet wurde.
4.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was
bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung
des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung
aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen,
in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe
Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das
Versäumte nachholen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa mit Hinweisen
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27. April
2010 E. 2.2.3 und A102/2010 vom 20. April 2010 E. 3.3). Anstelle eines
Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die
Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.7. Im vorliegenden Fall ist eine Rückweisung begründet, da die
Stellungnahme der EBBK die Entscheidung der Vorinstanz erheblich
beeinflussen, aber nicht abschliessend vorwegnehmen oder ersetzen
kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Würdigung jener
Stellungnahme durch die Vorinstanz darum nicht vorzugreifen, sondern
deren Einholung und Einschätzung der Vorinstanz zu überlassen.
4.8. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die versäumte
Prozesshandlung nachzuholen, das heisst das Projekt der EBBK zu
unterbreiten und gestützt auf deren Antrag und Stellungnahme neu zu
entscheiden haben. Eine formelle Prüfung des
Eventualbeschwerdebegehrens, dem damit inhaltlich gleichwohl
entsprochen wird, erübrigt sich somit.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art 63 Abs. 3 VwVG).
B1879/2011
Seite 14
5.2. Den ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar
oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmässige
Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung ist jedoch
geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem
Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE) sowie für
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.3. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat mit Honorarnote vom 7.
April 2011 eine Parteientschädigung von CHF 30'744.50 geltend
gemacht. Trotz der Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 VGKE und obwohl sie
in einem –zeitlich aber untergeordneten und funktional abgegrenzten
sowie sachfremden – Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2 steht,
ist ihre Rechtsvertretungsleistung entschädigungsfähig (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.77)
5.4. Die Parteientschädigung ist anhand der eingereichten detaillierten
Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE), wobei nur der notwendige
Zeitaufwand zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE). Der in der Kostennote
ausgewiesene anwaltliche Aufwand von 95.05 Stunden (recte: 81.10
Stunden) erscheint in keinem angemessenen Verhältnis zu der nicht
besonders komplizierten und vom Sachverhalt her leicht erfassbaren
Materie. Die eingereichten Rechtsschriften haben einen anrechenbaren
Umfang von rund 30 Seiten. Der geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 350.00 ist im Lichte von Art. 10 Abs. 2 VGKE herabzusetzen. Wird
pro Seite eine halbe Stunde zum Stundenansatz von CHF 250.00
entschädigt, ergibt sich eine Reduktion des mit der Honorarnote geltend
gemachten Betrags auf CHF 3'750.00 plus die Auslagen von CHF 231.50
und 8 % Mehrwertsteuer von 318.50. Folglich kann ein Betrag von
CHF 4'300.00 (Auslagen und MWST inklusive) als Parteientschädigung
zugesprochen werden.
B1879/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
21. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von CHF 4'300.00 (inkl. Spesen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformulare)
– die Vorinstanz (RefNr. 111176; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
B1879/2011
Seite 16
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Februar 2012