Abtei lung II
B-1907/2007
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Philippe Weissenberger (vorsitzender Richter),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger
(Kammerpräsidentin); Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
Erstinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung/Akteneinsicht
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 18. September 2006 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprü-
fung für Wirtschaftsprüfer (Prüfungskommission) A._______ mit, sie habe die
höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer mit 23 Notenpunkten und 4,5 Minus-
punkten nicht bestanden.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 23. Oktober 2006 Beschwerde
beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (im Folgenden: Bundes-
amt) und beantragte grundsätzlich die Aufhebung des Prüfungsentscheids vom
18. September 2006. Sie stellte weiter insbesondere den Verfahrensantrag, es
sei die Verletzung ihres Rechtes auf Akteneinsicht festzustellen, und es sei ihr
bei der Prüfungskommission vollständige und umfassende Akteneinsicht zu ge-
währen. Die Prüfungskommission sei anzuweisen, ihr Kopien der verwendeten
Musterlösung beziehungsweise des Lösungsschemas, sowie des entsprechen-
den detaillierten Punkteschemas zuzustellen. In diesem Zusammenhang sei
festzustellen, dass sie aufgrund der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts
noch keine abschliessende materielle Begründung ihrer Beschwerde habe ein-
reichen können. Nach erfolgter Akteneinsicht sei ihr eine 30-tägige Frist zur ab-
schliessenden materiellen Begründung ihrer Beschwerde einzuräumen.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 beantragte die Prüfungskom-
mission, die Rechtsbegehren und Anträge zum Verfahren vollumfänglich
abzuweisen. Sie verwies darauf, dass A._______ gegen eine Gebühr von
Fr. 100.- die Aufgabenstellung, ihre Lösung, das Punkteschema und die
Notenskala beim Prüfungssekretariat in Kopie habe anfordern können.
Weiter bestreite die Prüfungskommission nicht, dass Lösungsskizzen be-
stünden. Diese Korrekturhilfen würden jedoch als interne persönliche Ak-
ten der Aufgabenautoren angesehen, weshalb sie nicht herausgegeben
würden. Das zudem verlangte rechtliche Gehör könne erst gewährt wer-
den, wenn materiell begründete Anliegen formuliert würden, zu welchen
die Experten Stellung nehmen könnten.
In ihrer Replik vom 30. Januar 2007 hielt A._______ an der Beschwerde
fest und beantragte, die Prüfungskommission sei mit einer Zwischenverfü-
gung aufzufordern, dem Verfahrensantrag um Akteneinsicht nachzukom-
men.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 wies das Bundesamt das Be-
gehren um Herausgabe der Musterlösung ab. Zur Begründung führte es
an, es bedürfe für die Verweigerung der Akteneinsicht in verwaltungsinter-
ne Akten und Unterlagen keines entgegenstehenden überwiegenden Ge-
heimhaltungsinteresses. Weiter verwies es auf die ständige Praxis der
ehemaligen Rekurskommission EVD. Vorliegend würde sich weder aus
dem Reglement über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer noch
aus der dazugehörenden Wegleitung eine Pflicht zum Erstellen von Mus-
terlösungen ergeben. Das Akteneinsichtsrecht wäre dann verletzt, wenn
das ungenügende Prüfungsergebnis nicht in objektiver Weise nachvoll-
ziehbar wäre. Da in casu ein separater Bewertungsraster vorliege und der
Schriftenwechsel in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen sei, wäre
3es verfehlt, schon zum jetzigen Zeitpunkt zu prüfen, ob die Leistungsbeur-
teilung durch die Prüfungskommission nachvollziehbar sei, beziehungswei-
se ob sie ihre Bewertung hinreichend begründe. Deshalb liege zur Zeit kei-
ne Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
B. Mit Beschwerde vom 9. März 2007 gelangt A._______ an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragt, die Zwischenverfügung der Vorinstanzvom
6. Februar 2007 sei aufzuheben und, die Prüfungskommission anzuwei-
sen, ihr volle Akteneinsicht zu gewähren sowie die Musterlösungen zu
edieren. Nach erfolgter Akteneinsicht sei ihr eine neue Frist zur Beurtei-
lung und Begründung der Beschwerde einzuräumen.
C. Mit Schreiben vom 26. März 2007 hat die Vorinstanz auf eine Stellungnah-
me verzichtet, da sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin keine neu-
en Angaben ergeben würden. Die Prüfungskommission hat innert der an-
gesetzten Frist keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2007 stellt eine Zwischenver-
fügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss Verwal-
tungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Zwi-
schenverfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (vgl. Art. 31, Art. 33 Bst. d i. V. m. Art. 46 Abs. 1 und 47
VwVG).
1.1 Zwischenverfügungen sind jedoch nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn
durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt
werden könnte. Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde
gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 46 VwVG). Mit
der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerde-
instanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen
Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittel-
instanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen
(VPB 64.108 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer
Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die
Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen
den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 28 N. 83). Der
Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in
schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen
genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1, vgl. u.a.
4auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Auflage 1998, N. 516 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu aArt. 45 Abs. 2 Bst. f VwVG
(Fassung vor Inkrafttreten [1. Januar 2007] der Änderung gemäss Anhang
Ziff. 10 des Verwaltunsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) waren Zwischen-
verfügungen betreffend die Ablehnung von Beweisanerbieten nur dann
selbstständig anfechtbar, wenn die Beweise gefährdet waren und sie erheb-
liche, noch nicht abgeklärte Umstände betrafen. In der Lehre wurde eine
Gefährdung dementsprechend dann bejaht, wenn das Beweismittel für den Fall
einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder nur mehr erschwert
zugänglich gewesen wäre, beispielsweise wenn der betreffende Zeuge schwer
krank war oder demnächst für längere Zeit landesabwesend sein würde (vgl.
zum Ganzen VPB 64.108, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Die blosse mögliche Verfahrensverlängerung gilt gemäss obigen Ausfüh-
rungen noch nicht als unheilbarer Nachteil. In der bundesgerichtlichen
Praxis wurde deshalb auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfü-
gungen über die Verweigerung der Akteneinsicht regelmässig nicht
eingetreten (Urteile 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3 sowie
2A.691/2004 vom 17. Mai 2005 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auch die
ehemalige Rekurskommission EVD ist in ständiger Praxis bei Gesuchen
um Einsicht in Prüfungsunterlagen davon ausgegangen, dass in der Regel
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer
besteht (unveröffentlichte Beschwerdeentscheide 01/HB-025 vom 4. Juni 2002
E. 1.2.1 und 99/HB-041 vom 31. August 2000 E. 1.2.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
1.2 Vorliegend besteht kein Grund, von der obgenannten Praxis abzuweichen
und die gesonderte Anfechtung des Zwischenentscheides über die Akten-
einsicht zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz das Begeh-
ren um Herausgabe der Musterlösung abgewiesen habe, sei ihr ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstanden. Aufgrund des verweigerten
Akteneinsichtsrechts sei es ihr nämlich verwehrt, die Aussicht auf eine all-
fällige Beschwerde abschliessend zu prüfen sowie eine detaillierte materi-
elle Begründung einzureichen. So sei nicht nachvollziehbar, nach welchen
Kriterien die Korrekturen vorgenommen und für welche Antworten Punkte
verteilt worden seien. Damit trüge die Beschwerdeführerin das Risiko einer
aussichtslosen Beschwerde oder müsste sich den Vorwurf entgegenhalten
lassen, ihre Vorbringen seien nicht genügend substantiiert. Weiter folgen
zur materiellen Begründung der Beschwerde Ausführungen zum Aktenein-
sichtsrecht sowie der Begründungspflicht als Teilaspekte des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 und 35 VwVG sowie zum
Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde damit insbesondere nicht
vor, dass die von ihr beantragten Beweise gefährdet seien. Ob das rechtliche
5Gehör der Beschwerdeführerin im streitigen Prüfungsrekursverfahren ausrei-
chend gewährt worden ist, kann das Bundesverwaltungsgericht auch noch im
Rahmen einer gegen den Endentscheid des Bundesamtes gerichteten Be-
schwerde prüfen. Dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil erleiden sollte, wenn sie die Ablehnung ihres Gesuchs um
Akteneinsicht erst zusammen mit einer allfälligen Beschwerde gegen den End-
entscheid anfechten könnte, ist nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführe-
rin angeführten Argumente sind unerheblich und sie vermag damit nicht durch-
zudringen.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem von ihr am 17. April 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädi-
gung wird nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
3. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2
VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, unter Rücksendung der Be-
schwerdebeilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, unter Rücksendung der Vorakten)
- der Erstinstanz (eingeschrieben)
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Fabia Bochsler
Versand am: 15. Mai 2007
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