B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1911/2014
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Franziska Wenk,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von Schlechtwetterentschädigungen.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in
A._______bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Führung eines
Strassen- und Tiefbauunternehmens. Sie machte gegenüber der Arbeitslo-
senkasse C._______ (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) für den Zeitraum
von Februar 2009 bis Februar 2013 Schlechtwetterentschädigungen in der
Höhe von Fr. 387'190.90 geltend (vgl. Beilage 9 zur Revisionsverfügung
der Vorinstanz vom 12. Dezember 2013, als Beilage 1 der Vorakten).
A.b Am 15. November 2013 führte die Vorinstanz eine Überprüfung der
Beschwerdeführerin durch. Mit Revisionsverfügung vom 12. Dezember
2013 stellte sie sodann fest, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig
Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 143'017.75 bezogen habe
und ordnete die Rückzahlung innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse an.
Sie erwog im Wesentlichen, aus den Stundenrapporten und Ferienabrech-
nungen sei ersichtlich, dass wetterbedingte Arbeitsausfälle für Tage gel-
tend gemacht worden seien, an denen Mitarbeiter gearbeitet hätten oder
krankheits- und unfallbedingt abwesend gewesen seien oder Kurse be-
sucht oder sich in den Ferien befunden hätten. Zudem seien für einige Mit-
arbeiter für gewisse Zeiten keine Stundenrapporte vorhanden gewesen,
welche Auskunft über die täglich geleisteten Arbeitszeiten und Abwesen-
heiten und den Grund der Abwesenheiten gegeben hätten. Oder es seien
ausbezahlte Mehrstunden fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden o-
der Mitarbeiter hätten vor oder während den Abrechnungsperioden Mehr-
stunden geleistet, welche nicht von den wetterbedingten Ausfallstunden
abgezogen worden seien. Zudem seien in gewissen Fällen die anrechen-
baren Stundenverdienste falsch ermittelt worden.
A.c Mit Einsprache vom 29. Januar 2014 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung dieser Revisionsverfügung bzw. die Reduktion des
Rückforderungsbetrags auf Fr. 23'344.47; eventuell sei die Revision ge-
stützt auf die digitalen Stundenrapporte neu vorzunehmen. Zur Begrün-
dung führte sie im Hauptstandpunkt aus, der Arbeitslosenkasse seien an-
lässlich der Anmeldung jeweils sämtliche Unterlagen eingereicht worden.
Allfällige Beanstandungen hätten daher sogleich erkannt werden können
und entsprechende Rückforderungen innerhalb der hierfür vorgesehenen
Jahresfrist (berechnet ab Zeitpunkt der Einreichung) geltend gemacht wer-
den müssen. Damit seien die Rückforderungen für die Jahre 2009 bis 2012
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von vornherein verwirkt. Für das Jahr 2013 werde ein Rückforderungsbe-
trag von Fr. 23'344.47 anerkannt, hingegen werde der für dieses Jahr ver-
fügte, darüber hinausgehende Rückforderungsbetrag im Umfang von
Fr. 8'311.51 bestritten (wird näher ausgeführt). Ihren Eventualantrag be-
gründete sie damit, dass für sämtliche Mitarbeiter digitale Stundenerfas-
sungen vorlägen, auf welche die Vorinstanz hätte abstellen müssen. Diese
würden auf den (oftmals leider fehlerhaften) handschriftlichen, sowie den
Baustellen- und Tagesrapporten basieren, welche wöchentlich im Büro ab-
geliefert und von diesem allenfalls korrigiert und sodann endgültig erfasst
worden seien. Gestützt auf die digitalen Rapporte würde sich der Rückfor-
derungsbetrag für die gesamte fünfjährige Periode auf Fr. 98'545.21 redu-
zieren (wird näher ausgeführt).
A.d Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2014 reduzierte die Vorinstanz
in teilweiser Gutheissung der Einsprache den Rückforderungsbetrag auf
Fr. 142'973.40 (Rücknahme der Aberkennung eines Betreffnisses von
Fr. 44.35 bezüglich den Mitarbeiter B._______), wies sie indessen weiter-
gehend ab. Hinsichtlich der Einrede der Verwirkung führte sie aus, dass
praxisgemäss die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderung
ab dem Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle durch die Revisoren der Vo-
rinstanz zu laufen beginne, mit welcher erst die zuständige Stelle hinrei-
chend Kenntnis des Sachverhalts erhalte. Was die Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung anbetreffe, erwog sie, dass in eine
solche mindestens täglich die gearbeitete Zeit eingetragen werden müsse,
und dass nachträgliche Änderungen ohne Vermerk unzulässig seien. Die-
sen Anforderungen entsprächen die ins Recht gelegten wöchentlich berei-
nigten, digitalen Stundenerfassungen indessen nicht, weshalb auf die vor-
handenen handschriftlichen Stundenrapporte habe abgestellt werden müs-
sen. Wo solche Rapporte fehlen würden oder wo sich aus ihnen der Hin-
weis auf nicht anrechenbare Ausfallstunden ergebe, hätten die notwendi-
gen Korrekturen vorgenommen werden müssen (wird näher ausgeführt).
B.
Hiergegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht bean-
tragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In formeller Hin-
sicht stellt sie das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
sämtliche Akten zu edieren, das heisst, sie ihr zuzustellen, und es sei ihr
eine Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Akten zur ergänzenden Begrün-
dung der Beschwerde zu setzen. Zur Begründung ihrer Verfahrensanträge
macht sie geltend, mehrmals erfolglos die Vorinstanz um Aktenzustellung
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ersucht zu haben. In der Sache selber erläutert sie im Sinne einer Kurzbe-
gründung die Art und Weise, wie die Arbeitszeiten in der fraglichen Zeit
erfasst wurden, und bezeichnet dieses Vorgehen als rechtsgenüglich (wird
näher ausgeführt).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 ersuchte der Instruktionsrichter
die Vorinstanz um Einreichung einer Stellungnahme zu den Verfahrensan-
trägen der Beschwerdeführerin und um Übermittlung der amtlichen Akten
an das Bundesverwaltungsgericht, welche Dokumente (d.h. die Stellung-
nahme der Vorinstanz vom 5. Mai 2014 sowie die amtliche Akten) alsdann
der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 zuge-
stellt wurden. Diese hielt mit Eingabe vom 22. Mai 2014 an ihren Verfah-
rensanträgen fest, welche der Instruktionsrichter indessen mit Zwischen-
verfügung vom 28. Mai 2014 und unter Hinweis insbesondere auf die rest-
riktive Praxis dieses Gerichts zu Art. 53 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies.
D.
Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. Juli 2014 beantragt die Vo-
rinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
verweist sie vorab auf den angefochtenen Entscheid, den sie in zentralen
Punkten zusammenfasst. Ergänzend äussert sie sich – unter Anführung
der jeweils einschlägigen Gerichtspraxis – zur Verwirkungseinrede der Be-
schwerdeführerin sowie zu den – mit Blick auf die digitalen Rapporte – vor-
liegend als nicht erfüllt erachteten Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Arbeitszeiterfassung. Abschliessend zeigt sie anhand einiger Beispiele auf,
inwiefern die ihr zur Verfügung gestellten handschriftlichen Arbeitsrapporte
Hinweise auf zu Unrecht geltend gemachte Ausfallstunden enthielten und
sie zu entsprechenden Aberkennungen und Rückforderungen geführt hät-
ten.
E.
Mit Replik vom 22. September 2014 stellt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 7. März
2014 sei aufzuheben.
2. Von der Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Revision maximal der Be-
trag von Fr. 23'344.47 zurückzufordern.
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Eventualiter sei von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Revision ma-
ximal der Betrag von Fr. 98'509.19 zurückzufordern.
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur
Neuberechnung der Rückforderung gestützt auf die effektiven, digitalen
Stundenrapporte zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In formeller Hinsicht bringt sie zur Begründung vor, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie verweigerte, ihrer Anwältin die
amtlichen Akten zur Einsicht zuzustellen. Zudem würden in den (ihr nun-
mehr einsehbaren) amtlichen Akten die digitalen Stundenrapporte fehlen,
welche nach ihrer Auffassung entscheidwesentlich seien und welche daher
zusammen mit der Replik dem Gericht eingereicht würden. In materieller
Hinsicht macht sie, gleich wie in ihrer Einsprache, im Hauptstandpunkt gel-
tend, die Rückforderungen für die Zeit bis und mit 2012 seien verwirkt. Ge-
mäss einschlägigem Kreisschreiben der Vorinstanz hätte die Arbeitslosen-
kasse die ihr vorgelegten Unterlagen eingehender prüfen und allfällige Un-
stimmigkeiten sogleich abmahnen müssen. Insbesondere hätte sie so-
gleich ein allfälliges Ungenügen der eingereichten (digitalen) Stundenkar-
ten festhalten müssen. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung verweist sie auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2418/2012 vom 15. Novem-
ber 2013 (insb. E. 3.3 und E. 5.1.1), welches die Vorinstanz zu übersehen
scheine, und aus dem sich unzweifelhaft eine solche Pflicht der Arbeitslo-
senkasse ergebe. Unter Hinweis auf ihre Einsprache anerkennt sie für das
Jahr 2013 eine Rückforderung von Fr. 23'344.47, bestreitet indessen eine
weitergehende Rückforderung für dieses Jahr im Umfang von
Fr. 8'311.51.– Zur Begründung ihrer Eventualbegehren bringt sie sodann
vor, dass neben den handschriftlichen Stundenrapporten durch die Poliere
Tagesrapporte erfasst würden, in welchen tagesaktuell aufgeführt werde,
welche Arbeiten von welchen Arbeitnehmern in welchem Zeitraum durch-
geführt worden seien. In diesen würden nur die effektiven Arbeiten rappor-
tiert. Die Tagesrapporte der Poliere würden täglich digital auf kleinen Rech-
nern direkt auf der Baustelle erfasst und zur endgültigen Erfassung im Büro
abgeliefert. Auf der Grundlage dieser Unterlagen würden die Stundenkar-
ten für jeden Arbeiter digital erstellt. Mit diesem System könnten Ungenau-
igkeiten, insbesondere der handschriftlichen Stundenrapporte der Arbeit-
nehmer verbessert werden. Die Beschwerdeführerin habe feststellen müs-
sen, dass die handschriftlichen Arbeitsrapporte einiger Arbeitnehmer je-
weils in verschiedener Hinsicht unkorrekt gewesen seien (wird näher aus-
geführt). Allfällige Differenzen würden mit den Arbeitnehmern besprochen.
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Weil die Arbeitnehmer bei Schlechtwetter nur 80% des Lohns erhalten wür-
den, könne davon ausgegangen werden, dass Tage, an denen effektiv ge-
arbeitet worden sei, nicht als Schlechtwettertage aufgeführt würden. Diese
Überlegungen gelte es auch bei denjenigen Arbeitnehmern zu berücksich-
tigen, bei denen keine handschriftlichen Stundenrapporte vorhanden ge-
wesen seien. Insgesamt erweise sich die von der Beschwerdeführerin für
die Erfassung der Arbeitszeiten geübte Praxis als rechtskonform, und die
Vorinstanz hätte daher grundsätzlich auf die von der Beschwerdeführerin
eingereichte digitale Zeiterfassung abstellen müssen. Vom Rückforde-
rungsbetrag von Fr. 142'973.40 würden indessen – auch bei Abstellen auf
die digitale Zeiterfassung – Fr. 98'509.19 anerkannt. Nicht anerkannt werde
indessen ein Rückforderungsbetrag von Fr. 44'464.21 (wird näher ausge-
führt).
F.
Mit Duplik vom 7. November 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag und
dessen Begründung fest, welche sie mit weiteren Hinweisen auf die Recht-
sprechung ergänzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 7. März 2014, mit dem die Revisionsverfügung
AGK 2013-95 vom 12. Dezember 2013 aufgehoben und neu ein Rückfor-
derungsbetrag wegen unrechtmässig geltend gemachten Versicherungs-
leistungen im Umfang von Fr. 142'973.40 verfügt wurde. Dieser Entscheid
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfü-
gungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25.
Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Aktenein-
sicht verletzt, indem sie ihrer Rechtsvertreterin nicht praxisgemäss auf de-
ren Gesuch hin die Verfahrensakten zugestellt habe.
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Die Vorinstanz erklärt, sie sei mit Schreiben vom 31. März 2014 auf das
Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin eingetreten. Sie habe
der Rechtsvertreterin mitgeteilt, auf welche Unterlagen sich die Revisions-
verfügung AKG 2013-95 vom 12. Dezember 2013 und der Einspracheent-
scheid vom 7. März 2014 stützen würden. Die Rechtsvertreterin sei darauf
aufmerksam gemacht worden, dass sich diese Unterlagen im Original bei
der Firma befänden und dass die Vorinstanz im Zuge der Arbeitgeberkon-
trolle lediglich Kopien dieser Unterlagen erstellt habe. Sie sei daher gebe-
ten, Akteneinsicht in die Originalakten des Betriebes zu nehmen. Es sei ihr
dennoch freigestellt, Einsichtnahme in die Kopien der Vorinstanz an deren
Sitz vorzunehmen. Gleichzeitig habe sie darauf hingewiesen, dass die Aus-
zahlungsakten bei Bedarf bei der Arbeitslosenkasse anzufordern seien.
2.2 Nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) steht der versicherten Person die Akteneinsicht für die sie be-
treffenden Daten zu und gemäss Bst. b derselben Bestimmung den Par-
teien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Ver-
pflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfül-
len oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes
erlassene Verfügung zu erheben. Das Verfahren zur Akteneinsicht richtet
sich nach Art. 8 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den all-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Gemäss
Art. 8 Abs. 2 ATSV wird die Akteneinsicht grundsätzlich am Sitz des Versi-
cherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Einen Rechtsanspruch
auf Zustellung von Originalakten oder Kopien begründet das ATSG hinge-
gen nicht. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden zudem offenge-
lassen, ob sich für Rechtsanwälte aus Art. 29 Abs. 2 BV (verfassungsmäs-
siger Anspruch auf rechtliches Gehör) oder Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf Herausgabe der Akten ergebe
(vgl. BGE 122 I 109 E. 2b; 120 IV 242 E. 2c/bb; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] B-2909/2012 vom 3. September 2013 E. 4).
2.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, wenn sie
Letzterer die Akten nicht antragsgemäss zugestellt, sondern ihr stattdes-
sen eine Einsichtnahme in dieselben an ihrem Sitz anerboten hat. Im Übri-
gen wurden die Vorakten der Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Ver-
laufe des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 7. Mai
2014 zugestellt und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben,
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sich im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels dazu zu äussern (vgl.
Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2015 sowie zum
Ganzen Urteil des BVGer B-2909/2012 vom 3. September 2013 E. 4). Die
Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen ei-
nen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit,
Kurzarbeit, schlechten Wetters und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
garantieren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a-d AVIG).
Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle
üblich sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und b AVIG). Keinen
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Arbeitnehmer, deren
Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist (Art. 42 Abs. 3 i.V.m Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Die Ar-
beitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV,
SR 837.02) enthält Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des
AVIG (Art. 109 AVIG). Hiernach setzt die genügende Kontrollierbarkeit des
Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1
AVIV). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle
während 5 Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 2 AVIV). Es soll damit si-
chergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane
der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5 sowie
8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 2). Die Beweislast hierfür obliegt dem
Arbeitgeber (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 5; Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie Urteil des
BVGer B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 4).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt das AVIG in Art. 47 Abs. 1 und
Art. 48 Abs. 1 und 2, dass der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch
seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf der Abrechnungspe-
riode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm be-
zeichneten Kasse geltend macht. Die Kasse prüft die Voraussetzungen für
die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung. Sind die Voraussetzun-
gen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, vergütet
die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetter-
entschädigung unter Abzug der Karenzzeit. Die Ausgleichsstelle der Ar-
beitslosenversicherung, welche das SECO führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), und
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Seite 9
die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den
Arbeitgebern die ausbezahlten Schlecht-wetterentschädigungen (Art. 110
Abs. 4 AVIV). Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vor-
schriften nicht eingehalten werden, so erteilt sie der Kasse oder der zu-
ständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen. Bei Arbeitgeberkon-
trollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse (Art. 83a
Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 111 AVIV).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Voraussetzung hierfür ist, dass
die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. Urteile des EVG C 115/06 vom 4. September
2006 E. 1.2 und C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 1, je mit Hinweisen,
sowie Urteil des BVGer B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 4).
4.
4.1 Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2014 reduzierte die Vorinstanz
in teilweiser Gutheissung der Einsprache den von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rückforderungsbetrag auf Fr. 142'973.40 (Rücknahme der Ab-
erkennung eines Betreffnisses von Fr. 44.35 bezüglich den Mitarbeiter
B._______), wies sie indessen weitergehend ab. Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin erhobenen Einrede der Verwirkung führte sie aus,
dass praxisgemäss die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückfor-
derung ab dem Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle durch die Revisoren der
Vorinstanz zu laufen beginne, mit welcher diese erst hinreichend Kenntnis
des Sachverhalts erhalten würden. Was die Anforderungen an eine rechts-
genügliche Arbeitszeiterfassung anbetreffe, erwog sie, dass in eine solche
mindestens täglich die gearbeitete Zeit eingetragen werden müsse, und
dass nachträgliche Änderungen ohne Vermerk unzulässig seien. Diesen
Anforderungen genügten die ins Recht gelegten digitalen, nach eigener
Darstellung der Beschwerdeführerin wöchentlich "bereinigten", Stundener-
fassungen indessen nicht, weshalb auf die vorhandenen handschriftlichen
Stundenrapporte habe abgestellt werden müssen. Wo solche Rapporte
fehlen würden, oder wo sich aus ihnen der Hinweis auf nicht anrechenbare
Ausfallstunden ergebe, hätten die notwendigen Korrekturen vorgenommen
werden müssen (vgl. vorne Bst. A.d).
4.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt
die Auffassung, der Arbeitslosenkasse seien jeweils sämtliche gesuchsre-
B-1911/2014
Seite 10
levante Unterlagen eingereicht worden. Es wäre ihr daher möglich gewe-
sen und sie hätte auch die Pflicht gehabt, die Beschwerdeführerin sogleich
auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen. Da Rückforderungen nur in-
nerhalb eines Jahres nach Entdeckung (oder schuldhaft unterbliebener
Entdeckung) eines Mangels geltend gemacht werden könnten, sei die mit
Revisionsverfügung vom 12. Dezember 2013 ins Recht gelegte Rückfor-
derung betreffend die Jahre 2009 bis 2012 verwirkt. Vom Rückforderungs-
betrag für das Jahr 2013, welcher von der Verwirkung nicht erfasst sei,
anerkenne sie indessen lediglich ein Betreffnis von Fr. 23'344.47, bestreite
aber einen darüber hinaus gehenden Betrag (wird näher ausgeführt). In
ihrem Eventualstandpunkt macht sie sodann geltend, die Revisoren der
Vorinstanz hätten zu Unrecht auf die handschriftlichen Zeiterfassungen der
Arbeitnehmer abgestellt. Sie wären vielmehr verpflichtet gewesen, auf die
ihnen vorgelegten digitalen Stundenkarten abzustellen, in welchen allfäl-
lige, in den handschriftlichen Stundenrapporten der Mitarbeiter enthaltene
Fehler innert Wochenfrist – und nach Rücksprache mit den Betroffenen –
vom Büro korrigiert worden seien. Auch in ihrem Eventualstandpunkt aner-
kenne sie zwar einen Rückforderungsbetrag von Fr. 98'509.19, bestreite
indessen den darüber hinaus gehenden, von der Vorinstanz geltend ge-
machten Betrag (wird näher ausgeführt). Subeventuell beantragt sie, die
Sache an die Vorinstanz zurück zu schicken, dies verbunden mit der An-
weisung, gestützt auf die digitalen Stundekarten eine Neuberechnung
durchzuführen.
4.3 Demnach ist im Folgenden zuerst die Einrede der Verwirkung zu be-
handeln (E. 5). Hiernach ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz berechtigt
war, lediglich auf die handschriftlichen Stundenrapporte der Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin abzustellen oder ob sie auch die von der Beschwer-
deführerin nachträglich erstellten digitalen Stundenkarten hätte berück-
sichtigen müssen. Mit anderen Worten wäre bei einer Gutheissung der Ver-
wirkungsseinrede zu untersuchen, ob für das verbleibende Jahr 2013 der
ganze von der Vorinstanz geltend gemachte Rückforderungsbetrag von
Fr. 31'655.98 (Fr. 23'344.47 + Fr. 8'311.51) oder nur der von der Beschwer-
deführerin anerkannte Teilbetrag von Fr. 23'344.47 geschuldet ist. Desglei-
chen müsste bei einer Abweisung der Verwirkungseinrede geprüft werden,
ob der von der Vorinstanz geltend gemachte ganze Rückforderungsbetrag
von Fr. 142'973.40 oder nur der von der Beschwerdeführerin anerkannte
Teilbetrag von Fr. 98'509.19 geschuldet ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E
und nachfolgend E. 6).
5.
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Seite 11
5.1 Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG sind
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. oben E. 3).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem
der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab-
lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (Art. 25
Abs. 2 ATSG). Nach Lehre und Praxis handelt es sich bei dieser Frist – die
sich bereits früher aus dem analog anwendbaren Art. 47 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung ergab (AHVG; SR 831.10) – um eine Verwirkungsfrist, welche
weder gehemmt, unterbrochen, wiederhergestellt noch erstreckt werden
kann (vgl. BGE 111 V 135 E 3.c sowie Urteil des BVGer B-2686/2008 vom
5. Mai 2011 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat ent-
schieden, dass, selbst wenn die Leistungsausrichtung (auch) auf einen
Fehler des Versicherungsträgers zurück gehen sollte, für den Beginn der
Laufzeit der einjährigen Frist derjenige Zeitpunkt massgebend ist, in wel-
chem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise
den Fehler hätte entdecken können (vgl. Urteil des BGer 8C_652/2012
vom 6. Dezember 2012 E. 6, mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des
BVGer B-2418/2012 vom 15. November 2013 E. 5). Die Fristen nach Art.
25 Abs. 2 ATSG sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf
der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (vgl. Urteil
des BGer 8C-469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2, mit weiteren Hin-
weisen).
5.2
Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen geltend, zur Bestimmung des
Beginnes des Fristenlaufs müsse geprüft werden, ob die kantonale Kasse
allfällige Fehler bereits bei der Einreichung der Abrechnung zumutbarer-
weise hätte entdecken können. Die Arbeitslosenkasse müsse gemäss Art.
48 Abs. 1 i.V.m Art. 42 und 43 AVIG die Voraussetzungen für die Ausrich-
tung der Schlechtwetterentschädigung prüfen. Gestützt auf den Entscheid
des BVGer B-2418/2012 vom 15. November 2013 E. 5.1.1 ff. sei für die
Annahme des Beginns des Fristenlaufs eine Differenzierung vorzuneh-
men. Danach seien gewisse Überprüfungen auf Fehler bereits bei der Ein-
reichung der Abrechnung der Arbeitslosenkasse zumutbar. Für eine ein-
heitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis sei das vom SECO zur Kon-
kretisierung der gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Kreisschreiben
über die Schlechtwetterentschädigung (Ausgabe Januar 2015, nachfol-
gend: KS SWE, abrufbar unter > Publikatio-
nen > Kreisschreiben/AVIG-Praxis) zu berücksichtigen. Gemäss KS SWE
B-1911/2014
Seite 12
müsse die kantonale Arbeitslosenkasse bereits vor der Vergütung insbe-
sondere folgende Anspruchsvoraussetzungen prüfen: ob die der Abrech-
nung zu Grunde gelegten Arbeitszeiten den für den Betrieb geltenden ver-
traglichen Bestimmungen entsprechen; ob ein allfälliges betriebliches
Gleitzeitsystem richtig erfasst worden sei; ob Gleitzeitstunden als Ist-Zeit
ausgewiesen worden seien sowie ob die auf der Abrechnung geltend ge-
machten Ausfallstunden mit den Einträgen im Formular "Rapport über die
wetterbedingten Ausfallstunden" übereinstimmen würden. Die Arbeitslo-
senkasse habe sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin erhalten und
sei somit schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Leistungen insbeson-
dere darüber informiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ab-
rechnungen auf ihre digitale Zeiterfassung abstelle. Gestützt auf die der
Kasse vorliegenden Unterlagen und die gemäss der Kasse durchzufüh-
rende Prüfung wäre es ihr somit möglich gewesen, bereits bei Geltendma-
chung des Schlechtwetteranspruchs allfällige Fehler festzustellen. Die Jah-
resfrist für die Verwirkung der Rückforderung beginne somit im Zeitpunkt
der Einreichung der Abrechnung bei der kantonalen Kasse und sei daher
bei Erlass der angefochtenen Verfügung betreffend die Jahre 2009 bis
2012 verwirkt gewesen.
5.3
Die Vorinstanz räumt soweit hier interessierend ein, dass die Arbeitslosen-
kassen sehr wohl die Pflicht hätten, die ihnen anlässlich der Gesuchsein-
reichung vorgelegten Unterlagen in zumutbarem Rahmen auf ihre Richtig-
keit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, und allenfalls sich hieraus erge-
bende Beanstandungen sogleich dem Gesuchsteller mitzuteilen. Nach
konstanter Praxis verhalte es sich indessen so, dass die (oft komplexe)
Überprüfung der Rechtsgenüglichkeit einer vorgelegten Arbeitszeitkon-
trolle gerade nicht in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse falle,
sondern alleine der Vorinstanz selber bzw. ihren Inspektoren anlässlich ei-
ner Arbeitgeberkontrolle obliege. Das von der Beschwerdeführerin ange-
führte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2418/2012 vom 15. Novem-
ber 2013 spreche sich zu Fragen der Plausibilität und Vollständigkeit der
eingereichten übrigen Unterlagen aus und nicht zur Frage der Rechts-
genüglichkeit der vorgelegten Arbeitszeitkontrolle. Aus diesem Grund lasse
sich aus diesem Urteil vorliegend nichts zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin ableiten.
B-1911/2014
Seite 13
5.4
5.4.1 Wie in E. 3 ausgeführt, prüft die Kasse gemäss Art. 48 Abs. 1 AVIG
die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädi-
gung. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht der Arbeitslosenkasse (oder des
Versicherungsträgers) auf mögliche Fehler und Unvollständigkeiten in den
ihr unterbreiteten Unterlagen, die sie anlässlich ihrer Kontrolle zumutbarer-
weise entdecken kann (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 8C_652/2012 vom
6. Dezember 2012 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Das KS SWE der Vo-
rinstanz zu ihrer Praxis betreffend Schlechtwetterentschädigung enthält in
der Rubrik J1 eine Aufzählung und nähere Umschreibung dieser (mögli-
chen) Prüfpunkte, zu denen etwa die Kontrolle gehört, ob die notwendige
Bewilligung der kantonalen Amtsstelle vorliegt, ob die Entschädigung nur
für Tage geltend gemacht wird, die in der Meldung über wetterbedingten
Arbeitsausfall aufgeführt wird, ob die Anzahl der betroffenen Arbeitneh-
menden mit den in der besagten Meldung aufgeführten übereinstimmt etc.
Bereits aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6.
Dezember 2012 und der erwähnten Aufstellung ist ersichtlich, dass der –
zumal überwiegend mit anderen Aufgaben als der Auszahlung von
Schlechtwetterentschädigungen betrauten – Arbeitslosenkasse in dieser
Hinsicht nicht eine unbeschränkte Prüfpflicht obliegt. Im Übrigen bleibt an-
zumerken, dass auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer unbeschränkten Prüfpflicht der
unteren Vollzugsorgane ausgeht, und beispielsweise von diesen nicht ver-
langt, betriebsinterne Dokumente sowie die Zeiterfassung zum Gegen-
stand ihrer Kontrolle zu machen (vgl. Urteil des BVGer B-2418/2012 vom
15. November 2012 E. 5.1.5).
5.4.2 Soweit ersichtlich hatten das Bundesverwaltungsgericht sowie seine
Vorgängerorganisation, die Rekurskommission des damaligen Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD), aus Anlass angeblich
ungenügender betrieblicher Arbeitszeiterfassungen ausschliesslich Rück-
forderungsstreitigkeiten zu beurteilen, bei denen die Vorinstanz und nicht
die Arbeitslosenkasse die Rechtsgenüglichkeit der vorhandenen Arbeits-
zeiterfassung erstmalig kontrolliert hatte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
B-4632/2011 vom 6. März 2012 E. 3.2 ff. sowie B-3083/2011 vom 3. No-
vember 2011 E. 4 ff., aber auch bereits B-7902/2007 vom 24. Juni 2007
E. 6 ff.). Im letztgenannten Urteil wurde denn auch in E. 8 ff. ausdrücklich
festgehalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist in diesen Fällen erst im
Zeitpunkt der Kontrolle durch die Ausgleichsstelle zu laufen beginnt. Dieser
Praxis liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich in diesem Rechts- und
Sachzusammenhang oftmals vergleichsweise komplexe Fragen stellen, zu
B-1911/2014
Seite 14
deren Beantwortung regelmässig vertiefte Abklärungen und – namentlich
bei digitalen Arbeitszeiterfassungssystemen und mit Blick auf das diesbe-
züglich bestehende Problem der Revisionsfähigkeit –Fachkenntnisse er-
forderlich sind, die ausserhalb des Aufgabenbereichs und der fachlich-or-
ganisatorischen Möglichkeiten einer Arbeitslosenkasse liegen. Auch das
Bundesgericht ging – soweit ersichtlich – jeweils in derartigen, ihm unter-
breiteten Bestreitungsfällen von diesem System der Aufgabenteilung zwi-
schen Versicherungsträger und Ausgleichsstelle bzw. SECO aus, sei es
stillschweigend oder sei es mit ausdrücklicher Gutheissung (vgl. statt vieler
die von der Vorinstanz zitierten Urteile des BGer 8C_652/2012 vom 6. De-
zember 2012 E. 6 sowie 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5 ff.;
ferner: 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3 f. sowie 8C_1026/2008
vom 30. Juli 2009 E. 4 ff.). Daraus ergibt sich, dass es – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – auch vorliegend nicht Aufgabe der
Arbeitslosenkasse war, das streitbezogene Arbeitszeiterfassungs-System
der Beschwerdeführerin einer vertieften Prüfung zu unterziehen und so-
gleich entsprechende Beanstandungen vorzunehmen. Diese Aufgabe ob-
lag vielmehr der Ausgleichsstelle bzw. der Vorinstanz, so dass die einjäh-
rige Frist zur Rückforderung allfällig zu Unrecht bezogener Leistungen erst
ab dem Zeitpunkt der durch sie durchgeführten Kontrolle zu laufen begann,
mithin erst am 15. November 2013. Mit Revisionsverfügung vom 12. De-
zember 2013 wurde sie offensichtlich eingehalten. Die Verwirkungseinrede
der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht, und ihre Beschwerde erweist
sich auch insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1
Wie in E. 3 dargelegt, setzt der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
voraus, dass der wetterbedingte Arbeitsausfall bestimmbar und die Arbeits-
zeit der Angestellten kontrollierbar ist (Art. 42 Abs. 3 i.V.m Art. 31 Abs. 3
Bst. a AVIG). Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02) enthält Ausführungsbestimmungen zu den Vor-
schriften des AVIG (Art. 109 AVIG). Hiernach setzt die genügende Kontrol-
lierbarkeit des Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus
(Art. 46b Abs. 1 AVIV). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Ar-
beitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung
überprüfbar ist (vgl. Urteile BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E.
5 sowie 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 2). Die Beweislast hierfür ob-
liegt dem Arbeitgeber (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezem-
ber 2011 E. 5; Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C
66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer B-1946/2014
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Seite 15
vom 3. November 2014 E. 4). Einzelheiten hierzu werden dem Arbeitgeber
jeweils mit der Broschüre "Schlechtwetterentschädigung" mitgeteilt, deren
Kenntnisnahme nach konstanter Rechtsprechung in seiner Verantwortung
liegt (vgl. Urteile des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 3.4; Urteile
des BVGer B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 6.3 sowie B-3364/2011
vom 14. Juni 2012 E. 5.1).
6.2
6.2.1 Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich festgehalten, dass
dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich nur
mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv
geleisteten Arbeitsstunden der von wetterbedingten Arbeitsausfällen be-
troffenen Mitarbeiter Genüge getan ist. Unter einer täglich fortlaufend ge-
führten Arbeitszeiterfassung, welche die Beweisanforderungen erfüllt, ist
ein System zu verstehen, bei dem mindestens täglich durch den Mitarbeiter
selbst oder durch seinen Vorgesetzten die gearbeitete Zeit eingegeben
wird. Dabei müssen die gearbeiteten Stunden keineswegs zwingend mit
einem elektronischen System erfasst werden, weshalb nicht argumentiert
werden kann, die geforderte Zeiterfassung könne etwa Kleinbetrieben nicht
zugemutet werden. Wesentlich sind allerdings die ausreichende Detailliert-
heit und die zeitgleiche Dokumentierung (vgl. Urteile des EVG C 269/03
vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4 sowie Urteil
des BVGer B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 5). Weil die an gewis-
sen Tagen geleistete Überzeit innerhalb der Abrechnungsperiode auszu-
gleichen ist (ARV 1999 Nr. 34 S. 200), wird der Arbeitszeitausfall erst durch
derartige Aufzeichnungen überprüfbar (vgl. Urteil des EVG C 35/3 vom 25.
März 2004 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Um der Anforderung der zeitglei-
chen Dokumentierung zu genügen, dürfen die Einträge nicht beliebig nach-
träglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt wird. Eine
rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht
durch Dokumente (z.B. Wochenrapporte oder Befragung der betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ersetzt werden, die erst Wochen
später erstellt bzw. durchgeführt werden.
Von der formellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle
gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV darf nur abgewichen werden, wenn deren
Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint, d.h., wenn die
prozessuale Formstrenge exzessiv und durch keinerlei schutzwürdiges In-
teresse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli-
chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar ver-
hindert (vgl. Urteil des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1, mit
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Seite 16
Hinweis auf BGE 130 V 183 E. 5.4.1). Massgebend ist, ob sich das Führen
einer Arbeitszeitkontrolle im konkreten Einzelfall als unerlässlich erweist,
um den Durchführungsorganen die Möglichkeit zu geben, den geltend ge-
machten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist zuverlässig zu überprüfen
(vgl. Urteil des EVG C 59/01 vom 5. November 2001 E. 2b). Das Erforder-
nis der Kontrollierbarkeit verlangt, dass eine Fachperson aus dem Durch-
führungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich innert angemessener
Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall machen kann.
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die
Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten
jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (vgl. Urteil des EVG
C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer B-1946/2014
vom 3. November 2014 E. 5).
6.2.2 Nur die handschriftlich durch die Arbeitnehmer erfassten Stunden-
rapporte, die täglich geführt werden, geben nach dem Gesagten hinrei-
chend verlässlich Auskunft über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden und
die wetterbedingten Arbeitsausfällen der betroffenen Arbeitnehmer. Nur sie
entsprechen damit gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfas-
sung, welche – wie erwähnt – grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt
werden kann, die erst später erstellt werden.
Bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten digitalen Rapporten han-
delt es sich hingegen nach deren eigener Darstellung um nachträglich er-
stellte bzw. bereinigte Dokumente. Sie vermögen nach der vorstehend zi-
tierten Rechtsprechung den an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu
stellenden Anforderungen nicht zu genügen.
6.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch ihre Angestellten zwar
grundsätzlich handschriftliche, tagesaktuelle Stundenrapporte erstellt wür-
den, dass diese indessen oft fehlerhaft seien (vgl. vorne Bst. E). Deshalb
würden durch die Poliere Tagesrapporte erfasst, in welchen tagesaktuell
aufgeführt werde, welche Arbeiten von welchen Arbeitnehmern in welchem
Zeitraum durchgeführt worden seien. In diesen Tagesrapporten würden nur
die effektiven Arbeiten rapportiert. Diese Tagesrapporte würden täglich di-
gital auf kleinen Rechnern direkt auf der Baustelle erhoben und zur end-
gültigen Erfassung im Büro abgeliefert. Auf der Grundlage dieser Unterla-
gen würden die Stundenkarten für jeden Arbeiter digital erstellt. Mit diesem
System könnten Ungenauigkeiten, insbesondere der handschriftlichen
B-1911/2014
Seite 17
Stundenrapporte der Arbeitnehmer, korrigiert werden. Allfällige Differenzen
würden mit den Arbeitnehmern besprochen. Weil die Arbeitnehmer bei
Schlechtwetter nur 80 % des Lohns erhielten, könne davon ausgegangen
werden, dass Tage, an denen effektiv gearbeitet worden sei, nicht als
Schlechtwettertage aufgeführt würden.
Weil die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten digitalen Rapporte
unbestrittenermassen erst nachträglich erfasst (und die dabei vorgenom-
menen Änderungen nicht vermerkt) wurden, erachtete sie die
Vorinstanz als ungenügend und stellte - soweit vorhanden – auf die hand-
schriftlichen, tagesaktuellen Rapporte der Arbeitnehmer ab.
6.4
Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nach dem eingangs Gesagten nicht zu
beanstanden. Es berücksichtigt die vorne dargestellte höchstrichterliche
Rechtsprechung, wonach erst im Nachhinein erstellte Arbeitszeiterfassun-
gen, in welchen zudem allfällige Änderungen nicht vermerkt werden, den
beweisrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende betriebliche Ar-
beitszeitkontrolle im Sinne des Gesetzes nicht zu genügen vermögen. Was
die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, dringt daher nicht durch, so
dass sich ihre Beschwerde auch aus diesem Grund als unbegründet er-
weist und abzuweisen ist. Gleich verhält es sich mit dem Beweisantrag auf
Befragung des Zeugen D._______, weil gemäss der höchstrichterlichen
Rechtsprechung auch insofern fehlende geeignete Unterlagen nicht durch
eine nachträgliche Befragung der betroffenen
Arbeitnehmenden oder anderer Personen ersetzt werden können, worauf
übrigens auch die Vorinstanz zu Recht hinweist (vgl. Ziffer 4 ihrer Duplik
mit Hinweis auf die Urteile des BGer C 229/00 vom 30. Juli 2001 und
C 260/00 vom 22. August 2001).
6.5
Was die Höhe des von der Vorinstanz geltend gemachten Rückforderungs-
betrags anbetrifft, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 22. Sep-
tember 2014 nunmehr Fr. 98'509.19 anerkannt. Indessen bestreitet sie wei-
terhin ein Betreffnis von Fr. 44'464.21 (vgl. Replik, S. 12 f Rz. 30-32). Zur
Begründung bringt sie (soweit aus ihren Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht ersichtlich ist und unter Hinweis auf ihre Einsprache vom 29.
Januar 2014) im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die hand-
schriftlichen Tagesrapporte (oder auf den Umstand, dass solche teilweise
fehlten) abstellen dürfen, sondern die (nachträglich erstellten) digitalen
Rapporte berücksichtigen müssen. Aus diesen werde ersichtlich, dass die
B-1911/2014
Seite 18
Rückforderungen im bestrittenen Umfang zu Unrecht erfolgt seien. Wie be-
reits in den vorstehenden Ausführungen dargelegt (vgl. E. 6.2-6.2.3 sowie
E. 6.4), geht sie indessen mit dieser Auffassung fehl. Denn nachträglich
erstellte oder angepasste Arbeitszeitkontrollen sind nicht hinreichend be-
weistauglich, so dass sich hieraus kein Anspruch auf eine Schlechtwetter-
entschädigung ableiten lässt. Dies trifft selbstredend auch auf Umstände
zu, in denen überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle geführt oder vorgelegt
wurde. Damit erweist sich ihre Beschwerde insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kos-
tenpflicht gilt auch für Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Ar-
beitslosenversicherungsgesetzes (vgl. Urteil des BVGer B-3364/2011 vom
14. Juni 2012 E. 7). Geht es, wie vorliegend, um Vermögensinteressen, so
richtet sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanzi-
ellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend er-
achtet das Gericht in Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Gerichts-
gebühr von Fr. 4'500.– als angemessen, welche nach dem Gesagten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Der einbezahlte Kostenvorschuss
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
B-1911/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Rückforderungsbetrag von
Fr. 142'973.40 gemäss Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 7. März
2014 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 21. Juli 2015