B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-191/2013
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
Stiftung A._______,
vertreten durch
Prof. Dr. iur. Andreas Abegg und Dr. iur. Christa Stamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz
und
Kanton X._______,
vertreten durch
die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt,
Beigeladener.
Gegenstand
IV-Baubeitrag.
B-191/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Stiftung A._______, mit Sitz in Y._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), bezweckt die Förderung und Unterstützung von Initiativen und
Projekten natürlicher und juristischer Personen, die sich die Erhaltung und
Steigerung der ökologischen und sozialen Qualität im Raum Y._______
samt seiner historisch und ästhetisch wertvollen Bauten zur Aufgabe ge-
stellt haben. Die Stiftung kann entsprechende Projekte in eigenem Namen
führen oder durch Partnerbetriebe (Destinatäre) führen lassen. Auf dem
Boden und im Rahmen entsprechender landwirtschaftlicher Tätigkeiten
sollen dabei insbesondere hilfebedürftige Jugendliche und Erwachsene auf
möglichst vielfältige Art Begleitung, Ausbildung, Betreuung und Heilung er-
fahren können. Die Stiftung wurde zwecks Übernahme der Pacht des Guts-
betriebs Y._______ errichtet. Dieser ehemals der Klinik Z._______ ange-
gliederte Betrieb wird biologisch-dynamisch bewirtschaftet und bildet den
Kern des Projekts A._______. Die Stiftung bietet sozialtherapeutische
Wohn- und geschützte Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen an.
Im Rahmen eines im Jahr 2007 konkretisierten Bauvorhabens ist ein land-
wirtschaftlicher Weiler, in dem Menschen mit Behinderungen wohnen und
in landwirtschaftliche Tätigkeiten eingeführt werden, neu- und umgestaltet
worden; das entsprechende Bauprojekt Neu- und Umbau (Bezeichnung
des Bauprojekts) beinhaltete u.a. die Erstellung zweier Wohnhäuser
(Wohnplätze für acht Betreute, eine Betreuerwohnung und eine Kleinwoh-
nung für Praktikanten) sowie den Umbau des Erdgeschosses einer
Scheune (Beschäftigungsräume). Spatenstich war am 25. März 2010,
Baubeginn am 6. April 2010; die Wohnhäuser waren am 30. April 2011 fer-
tiggestellt und ab Mai 2011 bezugsbereit.
B.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons X._______, Sozialamt (nachfolgend:
Kanton), und beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, nachfol-
gend: Vorinstanz) je ein Beitragsgesuch unter Beilage des Detailprojekts
ein. Am 5. September 2007 erklärte der Kanton gegenüber dem BSV, man
stehe dem Projekt positiv gegenüber und die zusätzlichen vier geschützten
Arbeitsplätze sowie vier Wohnplätze (inkl. Beschäftigung) seien in die Be-
darfsplanung 2008 bzw. 2009 aufgenommen worden.
B-191/2013
Seite 3
B.a
Am 5. November 2007 stellte der Kanton der Beschwerdeführerin das Gut-
achten zum Bauprojekt zu; bei der Ausführung seien die darin enthaltenen
Erwägungen und Bemerkungen zu berücksichtigen. Der Antrag für den
Kantonsbeitrag werde nach Erhalt der Beitragszusicherung durch das BSV
erarbeitet und weitergeleitet.
B.b
Am 6. November 2007 stellt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
Verfügungsentwurf betreffend den Baubeitrag des Bundes sowie das ent-
sprechende Gutachten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL)
vom 1. November 2007 zu und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme ein.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich innert Frist. In der Folge holte die
Vorinstanz erneut ein Gutachten beim BBL ein; dieses beantragte, den
Baubeitrag, unter dem Vorbehalt der projektgemässen Ausführung und Be-
legung sowie dem Erreichen des Minergie-Labels, pauschal und definitiv
anhand der beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2'871'000.– festzusetzen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 genehmigte die Vorinstanz das
Bauprojekt Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) mit den ver-
anschlagten Kosten von Fr. 4'583'900.–, erklärte das Gutachten des BBL
vom 14. Dezember 2007 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung
und sicherte dem Verein Sozialtherapie & Eingliederung A._______, des-
sen Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, einen Baubeitrag der
Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 957'000.– an die beitragsbe-
rechtigten Kosten von Fr. 2'871'000.– pauschal und definitiv zu. Die Zusi-
cherung erfolgte unter Vorbehalt der projektgemässen Ausführung und Be-
legung, dem Einreichen des Minergie-Labels sowie der endgültigen Ab-
rechnung. Die Pauschale werde anlässlich der Schlussabrechnung dem
massgebenden Index angepasst. Die Beitragszusicherung sei an die im
KSBAU (zit. in E. 4.1.2) enthaltenen Bedingungen und Auflagen geknüpft.
Schliesslich wurde auf Art. 20 FiLaG (zit. in E. 4.1.3) hingewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2010 sicherte der Kanton der Beschwerdefüh-
rerin eine Subvention von Fr. 750'000.– (rund 32 % der anrechenbaren
Kosten) für den Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) gestützt
auf die kantonale Gesetzgebung über die Invalidenversicherung für er-
wachsene Personen zu.
B-191/2013
Seite 4
E.
Am 31. Mai 2010 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf Ge-
such hin eine Akontozahlung von Fr. 130'000.– aus. Am 4. August 2010
reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Akontozahlung
ein. Daraufhin nahm die Vorinstanz Kontakt mit der Beschwerdeführerin
auf und erklärte, es sei keine weitere Akontozahlung möglich, da gemäss
Angaben des Kantons unklar sei, ob die Beschwerdeführerin die Bauab-
rechnung fristgemäss bis Ende 2010 einreichen könne. Die Beschwerde-
führerin legte dar, dass der Kanton hier auf eigene Initiative gehandelt habe
und diese Annahme falsch sei. Mit Schreiben vom 19. November 2010 be-
stätigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton, dass die Bauab-
rechnung bis zum 20. Dezember 2010 eingereicht werde. Am 16. Dezem-
ber 2010 leistete die Vorinstanz eine weitere Akontozahlung von
Fr. 130'000.–.
F.
Am 20. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin dem Kanton die
Bauabrechnung "aufgrund des aktuellen Standes" ein und erklärte, dass
gleichzeitig ein weiteres Objekt erstellt werde, das nicht beitragsberechtigt
sei, weshalb die ausgewiesenen Summen vom Architekten anteilig berech-
net worden seien. Die definitive Abrechnung werde Ende Mai 2011 vorlie-
gen. Die Fertigstellung des Baus und dessen Bezug seien auf Ende Feb-
ruar 2011 terminiert. Am 22. Dezember 2010 übermittelte der Kanton der
Vorinstanz die Dokumente.
G.
Am 30. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um
eine weitere Akontozahlung. Daraufhin informierte die Vorinstanz den Kan-
ton und die Beschwerdeführerin darüber, dass keine weitere Akontozah-
lung möglich sei, da die definitive Bauabrechnung abgewartet werde. Mit
Schreiben vom 4. April 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
mit, das Gesuch um Akontozahlung sei als gegenstandslos zu betrachten.
Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, der mit öffentlichen Geldern sub-
ventionierte Bau für Behinderte sei Teil eines Gesamtprojekts, das auch ein
Mehrfamilienhaus für die landwirtschaftlichen Mitarbeiter der Gut
Y._______GmbH, den Ausbau einer grossen im Besitz des Kantons
X._______ befindlichen Stallscheune und den Bau einer Heizzentrale, an
die nebst den Neubauten auch bestehende Bauten angeschlossen wür-
den, umfasse. Aus ökonomischen Gründen seien die Bauarbeiten für den
beitragsberechtigten Teil nicht separat vergeben worden, was sich im Üb-
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rigen günstig auf die beitragsberechtigten Kosten ausgewirkt habe. Der ge-
nannte Termin für die Fertigstellung des Baus habe sich auf das Gesamt-
projekt bezogen; inzwischen hätten sich Verzögerungen ergeben. Erst mit
der Bauabrechnung für das Gesamtprojekt werde es möglich sein, die
exakten Baukosten der beitragsberechtigten Bauten zu ermitteln, weshalb
Ende 2010 eine Schlussabrechnung eingereicht worden sei, die aufgrund
von prozentualen Anteilen der beitragsberechtigten Bauten an den Werk-
vertragssummen erstellt worden sei. Eine Ausscheidung der für die bei-
tragsberechtigten Bauten geleisteten Arbeiten per Ende Jahr hätte einen
unverhältnismässigen Aufwand verursacht, da die Werkverträge für das
Gesamtprojekt geschlossen worden seien. Der relevante Auszug aus der
Gesamtabrechnung werde der Vorinstanz jedoch so rasch als möglich
übermittelt. Am 9. Juni 2011 bestätige der Kanton der Vorinstanz, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. April 2011 korrekt
seien.
H.
Die Vorinstanz übergab in der Folge die Unterlagen zur baufachlichen Be-
urteilung dem BBL. Das BBL informierte die Vorinstanz am 21. Juni 2011,
dass der Bau nach Angaben des zuständigen Architekten erst Ende Juni
2011 fertiggestellt werde.
I.
Am 1. Juli 2011 fand eine Besprechung vor Ort zwischen Vertretern der
Beschwerdeführerin, der Vorinstanz, des BBL und des Kantons statt. Inhalt
des Gesprächs bildete im Wesentlichen die Klärung des Verlaufs des Bau-
projekts sowie dessen Abschluss und die Gründe für die entstandenen zeit-
lichen Verzögerungen. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführerin dem Kanton am 4. Dezember 2009 eine neue Finanzie-
rungsübersicht und einen definitiven (überarbeiteten, niedrigeren) Kosten-
voranschlag zur Neubeurteilung des Bauprojekts eingereicht hatte, die der
Vorinstanz nicht zur Bewilligung vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführe-
rin hielt dazu fest, dass sie sämtliche Eingaben dem Kanton eingereicht
habe; die unterlassene Weiterleitung des revidierten Kostenvoranschlags
sei diesem anzulasten. Ebenfalls thematisiert wurde die Einreichungsfrist
für die Schlussabrechnung: Die Vorinstanz brachte zum Ausdruck, dass sie
die Frist als nicht eingehalten erachte, da die eingereichte Abrechnung den
Vorgaben des KSBAU (zit. in E. 4.1.2) nicht entspreche; daher seien die
Voraussetzungen für die Auszahlung des Baubeitrags nicht erfüllt. Die Be-
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schwerdeführerin legte dar, dass sie die Abrechnung fristgemäss einge-
reicht und von der Vorinstanz bezüglich der Auslegung der Regelung für
die Einreichungsfrist unterschiedliche Signale erhalten habe.
J.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 an die Vorinstanz erklärte die Be-
schwerdeführerin, sie habe bereits am 9. November 2009 darüber infor-
miert, dass die Ausscheidung der Kosten für beitragsberechtigte und nicht
beitragsberechtigte Bauten per Ende 2010 nicht möglich sei, und sie habe
die Auskunft erhalten, dass es zwar keine zeitliche Toleranz gebe, die Ab-
rechnung inhaltlich aber so klar und genau sein müsse, wie zu diesem Zeit-
punkt eben möglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht davon ausgegan-
gen, dass Bauverzögerungen zur Streichung des Bundesbeitrags führten.
Eine allfällige Streichung würde die Beschwerdeführerin denn auch in
grosse Schwierigkeiten bringen.
K.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erläuterte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin erneut die gesetzlichen Grundlagen, hielt fest, dass die
Frist für die Zustellung der definitiven Bauabrechnung nicht eingehalten
worden sei, und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 beantragte die Be-
schwerdeführerin, die Bauabrechnung vom 31. Oktober 2010 als Schluss-
abrechnung zu akzeptieren, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten die be-
reits bezahlten Bauleistungen für die subventionierten Objekte in der
Summe den anrechenbaren Kosten gemäss Beitragsverfügung vom
20. Dezember 2007 entsprochen.
L.
Am 8. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die
definitive Bauabrechnung samt Beilagen ein, die dem BBL zur Prüfung wei-
tergeleitet wurden.
M.
Mit Verfügung vom 20. April 2012 gewährte der Kanton nach Prüfung der
Bauabrechnung den definitiven Investitionsbeitrag von Fr. 771'000.–.
N.
Am 21. September 2012 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum Verfügungsentwurf. Die nun anwaltlich vertre-
tene Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Oktober 2012 um Sistierung des
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Seite 7
Verfahrens, da es sich bei der Fragestellung letztlich um eine Kompe-
tenzausscheidung zwischen Bund und Kanton handle und Zeit für die Klä-
rung der Verhältnisse mit dem Kanton benötigt werde. Das Sistierungsge-
such wies die Vorinstanz am 6. November 2012 ab. Auf ein am 14. Novem-
ber 2012 gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfahrenssis-
tierung trat sie am 23. November 2012 nicht ein und kündigte die Eröffnung
der Verfügung an.
O.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Anspruch auf Baubeiträge verwirkt sei, da die definitive Bauabrechnung
nicht rechtzeitig und somit nicht fristgerecht eingereicht worden sei, wes-
halb der mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 zugesicherte Baubeitrag
nicht geschuldet sei. Die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe
von Fr. 260'000.– seien grundsätzlich zurückzufordern; angesichts der be-
sonderen Umstände rechtfertige es sich jedoch, in Sinne eines Entgegen-
kommens auf die Rückforderung zu verzichten.
P.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den noch
nicht ausgerichteten Bundesbeitrag von Fr. 697'000.– der Beschwerdefüh-
rerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht hat sie die Beiladung des Kantons X._______, ver-
treten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, beantragt, da
dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Ausgang des vorliegen-
den Verfahrens potentiell betroffen sei.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 hat die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bauvorhaben
nicht bis zum 31. Dezember 2010 und damit nicht rechtzeitig realisiert und
entsprechend die Schlussabrechnung nicht fristgemäss eingereicht. Somit
habe die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Baubeiträge verwirkt.
R.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung des Kantons X._______,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, gutgeheis-
sen.
B-191/2013
Seite 8
S.
Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hat der Kanton dargelegt, dass das
vorliegende Verfahren ohnehin die Invalidenversicherung und damit Bun-
desrecht beschlage. Der allenfalls ausfallende Bundesbeitrag könne nicht
übernommen werden, denn es sei nicht Aufgabe des Kantons, bei verspä-
teter Bauvollendung und verspätetem Einreichen der Schlussabrechnung
durch eine Institution die Konsequenzen tragen zu müssen. Eine entspre-
chende Lückenfüllung durch den Kanton sei von Gesetzes wegen nicht
vorgesehen. Der höchstmögliche Beitrag des Kantons sei bereits geleistet
worden. Mit der Verfügung über die Zusicherung des Investitionsbeitrags
vom 1. April 2010 sei gleichzeitig das Bauprojekt genehmigt und die anre-
chenbaren Baukosten sowie die Beitragshöhe festgelegt worden, wie in
der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen. Zudem sei die Beschwerde-
führerin ausdrücklich auf die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung
an die Vorinstanz hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar
als zeitkritische Institution hinsichtlich rechtzeitiger Bauvollendung und Ein-
gabe der Schlussabrechnung auf der der
Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten Liste aufgeführt worden. Die Be-
schwerdeführerin habe jedoch in einem E-Mail vom 18. August 2010 sinn-
gemäss beantragt, sie sei von dieser Liste zu streichen.
T.
Mit Replik vom 26. August 2013 hat die Beschwerdeführerin an ihrem An-
trag festgehalten.
U.
Mit Stellungnahme vom 11. September 2013 hat der Kanton erneut festge-
halten, dass der wegen Versäumnissen der Beschwerdeführerin ausfal-
lende Bundesbeitrag nicht übernommen werden könne.
V.
Mit Duplik vom 19. September 2013 hat die Vorinstanz an ihrem Antrag
festgehalten.
W.
Die Beschwerdeführerin hat mit Triplik vom 14. November 2013 erneut ih-
ren Antrag bekräftigt. Sie habe die Streichung von der Liste der zeitkriti-
schen Institutionen nur deshalb beantragt, weil sie sowohl von der Vo-
rinstanz als auch vom Kanton informiert worden sei, dass die Einreichung
einer vorläufigen Bauabrechnung zur Fristwahrung genüge. Die Streichung
sei in derjenigen Phase veranlasst worden, in der zwischen der Vorinstanz
B-191/2013
Seite 9
und dem Kanton ein intensiver Informationsaustausch stattgefunden habe,
somit in vollständiger Kenntnis des Umstands, dass eine vorläufige Ab-
rechnung eingereicht werde.
X.
Der Kanton hat mit Stellungnahme vom 28. November 2013 dargelegt, im
E-Mail-Verkehr vom 18. August 2010 sei die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen worden, dass, falls sie die Abrechnung bis Ende Jahr schrift-
lich garantiere, die Vorinstanz entsprechend informiert werde und eine
Streichung von der Liste der zeitkritischen Institutionen vorgenommen wer-
den könne. Die Beschwerdeführerin habe sodann die fristgemässe Einrei-
chung der Bauabrechnung am 19. November 2010 zugesichert.
Y.
Mit Quadruplik vom 2. Dezember 2013 hat die Vorinstanz erneut ihren An-
trag bekräftigt. Die gesetzlichen Grundlagen würden explizit die fristge-
mässe Einreichung einer "Schlussabrechnung" fordern, was der Be-
schwerdeführerin denn auch stets kommuniziert worden sei.
Z.
Am 29. September 2014 hat die Abteilung II des Bundesverwaltungsge-
richts das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der bisherigen Verfah-
rensnummer C-191/2013 im Rahmen einer Entlastungsmassnahme der
Abteilung III gemäss Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) unter der
neuen Verfahrensnummer B-191/2013 übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neuge-
staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 (AS 2007 5765) ist die Finanzie-
rung der Wohnheime und Werkstätten von der Invalidenversicherung auf
die Kantone übergegangen (Art. 112b der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach
Art. 112b Abs. 2 BV fördern die Kantone seither die Eingliederung Invalider,
insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen,
die dem Wohnen und Arbeiten dienen. Der bisherige Art. 73 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20), wonach die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung,
B-191/2013
Seite 10
den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen pri-
vaten Anstalten und Werkstätten gewährte, die in wesentlichem Umfang
Eingliederungsmassnahmen durchführen, wurde daher durch Ziff. II 25
des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi-
schen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779) per
1. Januar 2008 (AS 2007 5779, 5817) aufgehoben. Da sich die vorliegende
Beschwerde gegen eine noch gestützt auf aArt. 73 IVG erlassene Verfü-
gung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zu-
ständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in
der Form einer Stiftung nach den Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die Rechtsnachfolge-
rin der Verfügungsadressatin der beitragszusichernden Verfügung vom
20. Dezember 2007 und Adressatin der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung vom 26. November 2012 ist. Die Beschwerdeführerin ist durch zwei
kollektiv zeichnungsberechtigte Stiftungsratsmitglieder rechtsgenüglich
vertreten. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Stiftung zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft
getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der
Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) indes – mit Ausnahme von Art. 32 (Amts- und
Verwaltungshilfe) und Art. 33 (Schweigepflicht), die vorliegend ohne Be-
lang sind – nicht anwendbar. Gemäss Art. 37 VGG finden daher die Best-
immungen des VwVG Anwendung. Bei den Beiträgen nach aArt. 73 IVG
handelt es sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts im Übrigen nicht um Versicherungsleistungen (BGE 118 V
16 E. 4b; Urteil des EVG I 468/03 vom 30. Januar 2004, nicht in BGE 130
V 177 veröffentlichte E. 1.1; Urteil des EVG I 389/02 vom 20. März 2003
E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-715/
2007 vom 20. Februar 2008 E. 1.6).
B-191/2013
Seite 11
3.
Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene
Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5;
133 II 35 E. 2).
3.1 Vorliegend ist einzig der Baubeitrag des Bundes streitig; der bereits
ausgerichtete Investitionsbeitrag des Kantons, der gestützt auf kantonales
Recht zugesichert und geleistet worden ist, ist nicht Anfechtungsobjekt des
Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und demnach nicht
zu beurteilen.
3.2 Die Beiladung des Kantons erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführerin
mit der Begründung, vorliegend handle es sich im Wesentlichen um eine
Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton; daher habe
die Beschwerdeführerin beim Kanton vorsorglich die Übernahme des Bun-
desbeitrags beantragt, weshalb dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hin-
sicht vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betroffen sei.
Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin somit vor, der Kanton habe den
allenfalls ausfallenden Bundesbeitrag zu übernehmen. Aufgrund der dama-
ligen Aktenlage konnte eine Rückwirkung des zu ergehenden Urteils auf
die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton
nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Kanton als Beigeladener in den
Schriftenwechsel miteinbezogen und ihm das rechtliche Gehör gewährt
worden ist. Dies ist nach der Praxis zulässig (BGE 131 V 133 E. 13; 130 V
501 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2702/2011 vom
6. Dezember 2011 E. 6.4 und A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 3.1
m.H.; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 57 N 17 ff.; VERA MA-
RANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 62; vgl. ferner ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2013, Rz. 452, 929 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.2). Die Beiladung kommt jedoch vorliegend nur
insoweit zum Tragen, als die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kan-
ton habe gestützt auf Bundesrecht den allenfalls ausfallenden Baubeitrag
des Bundes zu übernehmen. Der Kanton hat insoweit Parteistellung er-
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Seite 12
langt, bleibt jedoch Nebenpartei, da er nicht über den Streitgegenstand ver-
fügen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom
13. August 2009 E. 3.4).
4.
Strittig ist der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2007 zugesi-
cherte Baubeitrag bzw. die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf den
Baubeitrag zu Recht als verwirkt beurteilt und dessen Auszahlung (abzüg-
lich der geleisteten Akontozahlungen) verweigert hat.
4.1 Der zu beurteilende Baubeitrag stützt sich auf aArt. 73 IVG. Nach
aArt. 73 Abs. 2 Bst. b IVG gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an
die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und ge-
meinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden
und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzli-
chen Betriebskosten. Auch gewährte die Invalidenversicherung Beiträge
an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur
dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die
dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten, wobei andere kollek-
tive Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, diesen
gleichgestellt sind (aArt. 73 Abs. 2 Bst. c IVG).
4.1.1 Das Kreisschreiben des BSV über die Ausrichtung von Bau- und Ein-
richtungsbeiträgen vom 1. April 2005 (KSBAU; abrufbar unter
IV > Grundlagen IV > Kollektive Leistungen >
Kreisschreiben, abgerufen am 16. Dezember 2014) regelt den Anspruch
auf Bau- und Einrichtungsbeiträge, das Verfahren der Zusicherung, Ab-
rechnung und Auszahlung sowie die Pflicht zur Rückerstattung der Bei-
träge (Rz. 1001 KSBAU). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung
um eine Verwaltungsverordnung (Entscheid der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung
[RKKL] 38/05 vom 15. September 2006 E. 5b; vgl. ferner Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2489/2006 vom 8. März 2007 E. 5.2).
4.1.2 Bei Baubeiträgen nach aArt. 73 IVG handelt es sich um Finanzhilfen
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990
(SuG, SR 616.6; BGE 140 I 153 E. 2.5.5; 130 V 177 E. 5.2.2), weshalb das
SuG ebenfalls Anwendung findet (BGE 130 V 177 E. 5.1).
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4.1.3 Am 1. April 2005 ist Art. 20 des Bundesgesetzes über den Finanz-
und Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003 (FiLaG, SR 613.2) in Kraft ge-
treten (AS 2005 1637), der das Subventionsrecht regelt, soweit der neue
Finanzausgleich eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht. Gemäss
Art. 20 Bst. a FiLaG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen,
die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (1.4.2005), aber vor Inkrafttreten
des neuen Finanzausgleichs (1.1.2008) im betreffenden Beitragsbereich
eingereicht wurden, in Abweichung von Art. 36 SuG nach dem im Zeitpunkt
der Zusicherung geltenden Recht beurteilt. Vor Inkrafttreten des neuen Fi-
nanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beitragsleistungen
für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden,
sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte
Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet
wird (Art. 20 Bst. b FiLaG), mithin bis zum 31. Dezember 2010.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, vorliegend
gehe es um die Auslegung des Begriffs "Schlussabrechnung" in Art. 20
Bst. b FiLaG, und die Frage, ob die am 20. Dezember 2010 eingereichte
Abrechnung als solche gelte. Aufgrund des systematischen, des histori-
schen und des teleologischen Auslegungselements ergebe sich, dass die
von der Vorinstanz vertretene enge Definition dem Zweck der gesetzlichen
Regelung nicht gerecht werde; der Zeitpunkt der Bauvollendung sei nicht
entscheidend. Notwendig sei vielmehr der Nachweis, dass der zugespro-
chene Baubeitrag bis Ende 2010 vollständig für die beitragsberechtigten
Bauten eingesetzt worden sei, was mit der Abrechnung vom 20. Dezember
2010 nachgewiesen sei, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten die bereits
bezahlten Bauleistungen für die beitragsberechtigten Objekte den anre-
chenbaren Kosten gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2007 entspro-
chen und sämtliche Bedingungen, an die der Baubeitrag geknüpft gewesen
sei, seien erfüllt gewesen. Überdies habe die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin wiederholt den Eindruck vermittelt, die Abrechnung
genüge den Anforderungen bzw. die Einreichungsfrist sei eingehalten. Die
Behauptung, es sei unklar gewesen, ob der Bau rechtzeitig fertig werde,
sei unglaubwürdig: Offenkundig könne ein Bauvorhaben mit einem Projekt-
volumen von rund 4 Mio. Franken unmöglich in neun Monaten ab Baufrei-
gabe fertiggestellt werden. Sofern die Frist von Art. 20 FiLaG tatsächlich
verpasst sei, liege ein Sachverhalt vor, der ausserhalb des zeitlichen An-
wendungsbereichs der Rechtsgrundlagen für die Subventionspflicht des
Bundes liege, und der Anspruch wäre somit nach neuem Recht zu beurtei-
len (Subventionsgeber Kanton). Aus Vertrauensschutzgründen sei jedoch
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eine Rückforderung der bereits geleisteten Beitragszahlungen ausge-
schlossen.
4.3 Die Vorinstanz legt dar, die in Art. 20 FiLaG festgelegte Frist sei eine
Verwirkungsfrist. Eine Zwischenabrechnung sei nicht möglich, da sich die
vom Bund eingegangene Verpflichtung auf das in der Verfügung umschrie-
bene Objekt und das FiLaG auf dessen Vollendung beziehe. Eine andere
Interpretation würde der Absicht dieser Übergangsbestimmung und damit
dem Grundgedanken der NFA widersprechen. Nach dem Wortlaut von
Art. 20 Bst. b FiLaG sei ein Beitrag nur geschuldet, wenn die Schlussab-
rechnung für das realisierte, somit fertig gestellte, Vorhaben innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten unterbreitet werde. Die historische Ausle-
gung belege, dass der Gesetzgeber einen klar begrenzten Zeitrahmen
habe setzen wollen, in dem Bauprojekte zu realisieren und abzurechnen
seien. Auf eine parlamentarische Initiative, die eine Fristverlängerung habe
erwirken wollen, sei der Rat nicht eingetreten. Auch teleologisch könne
nichts anders hergeleitet werden; die Schlussabrechnung sei entscheidend
und unerlässlich für die Überprüfung der Projektkonformität. Sinn von
Art. 20 FiLaG sei die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des SuG mit
Bezug auf den Finanzausgleich: Der Gesetzgeber habe sicherstellen wol-
len, dass der Bund bereits zugesicherte Beiträge tatsächlich leiste, jedoch
nur innerhalb des definierten Zeitraums. Die Vorinstanz erklärt weiter, die
vor Baubeginn erlassene Zusicherungsverfügung erfolge in der Pro-
jektphase (Beurteilung und Überprüfung des Projekts) und der Baubeitrag
werde unter definierten Vorbehalten definitiv (pauschal) festgelegt. Dabei
sei die Bemessung der beitragsberechtigten Kosten nach der Methode
"Kostenvoranschlag" erfolgt, d.h. für die Verfügung betreffend Abrechnung
und Auszahlung werde bei projektkonformer Ausführung die Pauschale nur
noch dem massgebenden Index angepasst. Der zugesicherte Betrag diene
dabei als Basis. Die Prüfung der definierten Projektkonformität setze je-
doch einen ordentlichen Bauabschluss mit Bauabrechnung voraus. Bei ei-
ner Schlussrechnung handle es sich um eine Art der Kostenermittlung über
die tatsächlich entstandenen Kosten, die erst erstellt werden könne, wenn
alle Bauarbeiten abgenommen seien. Die eingereichte Abrechnung sei
aber eindeutig eine Kostenprognose bzw. ein aktualisierter Kostenvoran-
schlag. Somit hätten richtigerweise die Akontozahlungen zurückgefordert
werden müssen. Falls dadurch Bundesrecht verletzt worden sei, werde das
Gericht eine reformatio in peius prüfen müssen. Zusammengefasst habe
die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben nicht rechtzeitig bis zum 31. De-
zember 2010 realisiert und entsprechend keine Schlussabrechnung innert
Frist eingereicht. Diese sei erst am 8. November 2011 eingegangen. Das
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Nichteinhalten der Frist habe die Anspruchsverwirkung der Subvention zur
Folge.
4.4 Der Kanton legt dar, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde
die Invalidenversicherung und damit Bundesrecht beschlage und ein allfäl-
lig ausfallender Bundesbeitrag durch den Kanton nicht zu übernehmen sei.
Die übrigen Ausführungen des Kantons beschränken sich auf sachverhalt-
liche Ergänzungen sowie die Rechtsgrundlagen, nach denen der kantonale
Beitrag an das Bauprojekt zugesichert und geleistet worden ist.
4.5 Die beitragszusichernde Verfügung vom 20. Dezember 2007 ist nach
Inkrafttreten von Art. 20 FiLaG, jedoch vor Inkrafttreten der NFA erlassen
worden; der Baubeginn erfolgte nach Inkrafttreten der NFA. Damit ist
Art. 20 Bst. b FiLaG vorliegend anwendbar (vgl. E. 4.1.3).
4.6 Vorerst ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin
am 22. Dezember 2010 eingereichten Bauabrechnung um eine "Schluss-
abrechnung für das realisierte Vorhaben" im Sinne vom Art. 20 Bst. b Fi-
LaG handelt und die Frist nach dieser Bestimmung daher eingehalten ist.
4.6.1 Der Begriff der Schlussabrechnung ist nicht eindeutig und damit aus-
legungsbedürftig.
4.6.2 Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob
ein scheinbar klarer Wortlaut, wie vorliegend, den wahren Sinn der Norm
wiedergibt, ist eine Auslegung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung er-
forderlich. Es muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach
der wahren Tragweite des Textes gesucht werden. Abzustellen ist dabei
namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf
die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung,
die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Geset-
zesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren
Texten kommt den Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen
oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammati-
sche Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige
Lösung ergab (BGE 136 V 216 E. 5.1 m.H.).
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4.6.3 Aus den Materialien geht hervor, dass die Übergangsbestimmung
von Art. 20 Bst. a FiLaG den Zweck hat(te), präventive Gesuchseinreichun-
gen vor dem Inkrafttreten der NFA zu verhindern, damit kein Gesuchsüber-
hang entsteht, indem Beitragsgesuche in Abweichung von Art. 36 SuG
nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht beur-
teilt werden (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 14. November 2001,
BBl 2002 2291 ff., 2328, 2485; nachfolgend: Botschaft NFA). Diese Lösung
lege das Schicksal derjenigen Beitragsgesuche, die nach dem Inkrafttreten
der Übergangsbestimmung eingereicht würden, weitgehend in die Hand
der Verwaltung; als Korrelat dazu sei letztere verpflichtet, den Entscheid
über die zeitliche Gesuchsbehandlung ausschliesslich an sachlichen Krite-
rien zu orientieren und ihre Praxis gegenüber den Gesuchstellern offenzu-
legen (Botschaft NFA, 2485).
4.6.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass der Gesetz-
geber einen klar begrenzten Zeitrahmen setzen wollte, in dem "Vorhaben"
nach Art. 20 Bst. b FiLaG zu realisieren und abzurechnen seien: Zu Art. 20
Bst. b FiLaG lässt sich der Botschaft NFA entnehmen, dass mit dieser Be-
stimmung sichergestellt werden sollte, dass der Bund zugesicherte Bei-
tragsleistungen für Vorhaben, die beim Inkrafttreten der Reform noch nicht
in Angriff genommen worden sind, innerhalb des vom Gesetzgeber klar de-
finierten Zeitraums leisten müsse. Mit anderen Worten sollten die Beitrags-
berechtigten dadurch zu einem zügigen Realisieren von Vorhaben animiert
werden. Wie die Botschaft weiter ausführt, könne es weder im Interesse
des Bundes noch der Kantone sein, das Realisieren von Vorhaben auf die
lange Bank zu schieben. Der Bund relativiere eine eingegangene Verpflich-
tung gegenüber dem Subventionsnehmer in zeitlicher Hinsicht. Die ge-
wählte Frist von drei Jahren gewähre dem Subventionsnehmer Vertrauens-
schutz und nehme gleichzeitig auf die Interessen des Bundes Rücksicht.
Der Bund werde nach Inkrafttreten der NFA seine Zahlungen im Bereich
des Finanzausgleichs im engeren Sinn verstärken. Aufgrund der Mechanik
der NFA finanziere der Bund dieses Mehrengagement im Ausmass der
Streichungen zweckgebundener Subventionen infolge der Aufgaben- und
Finanzierungsentflechtung. Durch die Übergangsbestimmung werde der
Bund aber während der Übergangszeit doppelt belastet, indem er sowohl
im direkten Finanzausgleich mehr leiste als auch gleichzeitig seinen alt-
rechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Solle diese Doppelbelastung in
einem zeitlich vernünftigen Ausmass eingeschränkt werden, ohne den
Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen, stelle die Zeitspanne von
drei Jahren eine praktikable und faire Lösung dar (Botschaft NFA, 2486).
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Insofern ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Ein-
reichung einer Zwischenabrechnung nicht möglich sei, da sich die vom
Bund eingegangene Verpflichtung auf das in der Verfügung umschriebene
Objekt beziehe.
4.6.5 Die zugesicherte Subvention bezieht sich vorliegend auf einen Teil
eines Bauprojekts, d.h. die Erstellung zweier Wohnhäuser (Wohnplätze für
acht Betreute, eine Betreuerwohnung sowie eine Kleinwohnung für Prakti-
kanten) und einen Teil des Scheunenumbaus (Beschäftigungsräume im
Erdgeschoss). Diese beitragsberechtigten Bauten waren Teil eines Ge-
samtprojekts, das auch ein Mehrfamilienhaus für landwirtschaftliche Mitar-
beiter, den Ausbau einer grossen im Besitz des Kantons befindlichen Stall-
scheune und den Bau einer Heizzentrale, an die nebst den Neubauten
auch bestehende Bauten angeschlossen worden sind, umfasste. Aus öko-
nomischen Gründen sind die Bauarbeiten gemäss Angaben der Beschwer-
deführerin für den beitragsberechtigten Teil nicht separat vergeben wor-
den. Das Gesamtprojekt war nachweislich nach dem 31. Dezember 2010
fertiggestellt. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass sich das FiLaG
auf die Vollendung des in der Verfügung umschriebenen Objekts beziehe,
ist zu präzisieren, dass Art. 20 Bst. b FiLaG von realisierten Vorhaben
spricht. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar vom Modellfall ausgegangen,
dass ein subventioniertes Vorhaben isoliert realisiert werden kann; die Re-
gelung von Art. 20 FiLaG betrifft mehrere Subventionssbereiche, weshalb
sie allgemein formuliert ist (Botschaft NFA, 2485). Für ein Bauprojekt wie
das vorliegende bedeutet dies im Modellfall, dass der beitragsberechtigte
Bau isoliert erstellt werden soll und nicht, wie vorliegend, Teil eines Ge-
samtprojekts ist, in welchem auch andere Bauten bzw. Umbauten usw. er-
stellt werden und Werkverträge über das gesamte Projekt geschlossen
werden. Sinn und Zweck von Art. 20 FiLaG muss mit Bezug auf Baubei-
träge sowohl für isolierte Bauvorhaben als auch für Gesamtprojekte sein,
dass innerhalb der festgelegten Frist der rechtskräftig zugesicherte Bau-
beitrag tatsächlich verbaut und zweckgemäss verwendet worden ist. Rea-
lisiert im Sinne von Art. 20 Bst. b FiLaG ist ein Vorhaben somit, wenn der
zugesicherte Baubeitrag tatsächlich verbaut und zweckgemäss verwendet
worden ist und dies wie hier (vgl. nachfolgend E. 4.6.6) hinreichend belegt
wird. Die Botschaft bringt denn auch klar zum Ausdruck, dass der Bund
seine altrechtlichen Verpflichtungen erfüllen will bzw. wollte, und diese nur
für Vorhaben, die während der Übergangszeit nicht realisiert werden bzw.
worden sind, erlöschen (Botschaft NFA, 2329, 2486).
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4.6.6 Über die fristgemässe Realisierung im erwähnten Sinn hat die Bei-
tragsempfängerin Rechenschaft abzulegen. Dies hat in einer Form zu ge-
schehen, die eine diesbezügliche Kontrolle erlaubt. Dabei ist formal uner-
heblich, ob es sich um eine Zwischenabrechnung eines Gesamtprojekts
handelt, somit weitergebaut wird bzw. die Handwerkerkosten nicht geson-
dert ausgewiesen werden können, oder eine Schlussabrechnung lege artis
bzw. im herkömmlichen Sinn nach Fertigstellung des Gesamtprojekts er-
folgt, die namentlich Grundlage für die Behebung von Mängeln ist. Die Re-
chenschaft ist im Umfang der zugesicherten Beiträge abzulegen; unerheb-
lich ist, ob weitere andere Kosten generiert werden und wie diese gedeckt
werden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich mit Schreiben vom
4. April 2011 der Vorinstanz detailliert Auskunft gegeben und ausgeführt,
dass gleichzeitig weitere nicht beitragsberechtigte Objekte erstellt würden,
weshalb die ausgewiesenen Summen vom Architekten anteilig berechnet
worden seien. Die Vorgaben, die das KSBAU an die Bauabrechnung stellt
(Rz. 5004 KSBAU), konnten daher insoweit eingehalten werden; diese
Sichtweise widerspricht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht der Re-
gelung von Art. 21 SuG, wonach die zuständige Behörde Richtlinien erlässt
für die Erstellung der Abrechnungen und dabei die branchenspezifischen
Gewohnheiten berücksichtigt. Im Übrigen substantiiert die Vorinstanz nicht,
inwiefern die Beschwerdeführerin die Anforderungen nach dem KSBAU
nicht eingehalten haben soll. Den Nachweis, dass der zugesicherte Bau-
beitrag bis Ende 2010 vollständig für die beitragsberechtigten Bauten ein-
gesetzt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit der eingereichten Ab-
rechnung vom 20. Dezember 2010 jedenfalls in nachvollziehbarer Form er-
bracht. Das wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt. Ebenso
wenig wird die Erfüllung der weiteren Bedingungen, an die der Baubeitrag
geknüpft gewesen ist, d.h. die Projektkonformität, bestritten; die Vorinstanz
stellt diesbezüglich lediglich fest, dass die Schlussabrechnung entschei-
dend und unerlässlich sei für die Überprüfung der Projektkonformität. Der
Umstand, dass die subventionierten Wohnhäuser erst nach Ablauf der Frist
nach Art. 20 Bst. b FiLaG fertiggestellt worden sind, ist damit vorliegend
unerheblich.
Die am 22. Dezember 2010 eingereichte Bauabrechnung stellt damit nach
richtig verstandener Auslegung des Gesetzes eine Schlussabrechnung im
Sinne vom Art. 20 Bst. b FiLaG dar, weshalb die Einreichungsfrist einge-
halten ist und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den mit Verfügung
vom 20. Dezember 2007 zugesicherten Baubeitrag nicht verwirkt ist.
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4.7 Somit kann die Frage, ob es sich bei der in Art. 20 Bst. b FiLaG festge-
legten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, wie die Vorinstanz geltend
macht, offen gelassen werden. Nicht gewertet werden müssen angesichts
dieses Ergebnisses die von Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe hin-
sichtlich ihres Verhaltens.
4.8 Angesichts dieses Ergebnisses kann die Frage, ob den Kanton gestützt
auf Bundesrecht eine Pflicht zur Übernahme eines ausfallenden Baubei-
trags des Bundes trifft, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
offen bleiben.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf den am 20. Dezember 2007 zugesicherten Baubeitrag nicht verwirkt
ist. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache der Vorinstanz
zur Zusprache des Baubeitrags (Verfügung betreffend Abrechnung und
Auszahlung) zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsie-
gende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der am 5. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Frage bezüglich einer
allfälligen Übernahmepflicht des Kantons offen gelassen werden konnte
(vgl. E. 4.8), sind dem Beigeladenen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Darüber hinaus hat der Beilgeladene keine Anträge gestellt.
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.–
und höchstens Fr. 400.–, ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE).
Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht
die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
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Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwalt-
lich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Par-
teientschädigung ist daher aufgrund der Akten und des geschätzten Auf-
wands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) er-
scheint insgesamt als angemessen. Die Parteientschädigung wird der Vo-
rinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
26. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird der Vorinstanz zur Zu-
sprache des Baubeitrags (Verfügung betreffend Abrechnung und Auszah-
lung) zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der am 5. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zu-
rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) zugesprochen. Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu überweisen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Sicherheitsdirektion des Kantons Y._______, Sozialamt
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Januar 2015