B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-192/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomanerkennung.
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Sachverhalt:
A.
Am 24. August 2011 reichte A._______ beim Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie BBT ein Vorgesuch um Anerkennung seines in Ita-
lien am 14. Juni 1991 erworbenen "Diploma di qualifica professionale per
addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" ein. In einem Informa-
tionsschreiben vom 29. August 2011 setzte ihm die Vorinstanz eine
sechsmonatige Frist zur Einreichung eines Gesuches um Niveaubestäti-
gung oder Anerkennung eines Diploms mit allen notwendigen Belegen.
Daraufhin ging beim BBT am 22. September 2011 ein Gesuch um Aner-
kennung des fraglichen Diploms ein. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe
von Fr. 550.− wurde durch A._______ am 19. September 2011 überwie-
sen.
B.
Mit E-Mail vom 18. November 2011 teilte die Vorinstanz A._______ mit,
dass "eine Gleichwertigkeit als Informatiker" nicht möglich sei, und dass
sie aus diesem Grunde eine Niveaubestätigung ausstellen werde. Dieser
E-Mail legte das BBT ein Formular für eine Rückerstattung der Bearbei-
tungsgebühr im Umfang von Fr. 400.− bei. A._______ antwortete am sel-
ben Tag und brachte vor, dass eine Gleichwertigkeit als Informatiker für
ihn sehr wichtig sei. Er ersuchte daher die Vorinstanz, seinen Antrag "ge-
zielter" zu prüfen.
C.
Nach Vornahme weiterer Abklärungen, teilte das BBT mit E-Mail vom
15. Dezember 2011 A._______ erneut mit, dass eine Anerkennung als In-
formatiker nicht möglich sein wird. Das anzuerkennende italienische Dip-
lom betreffe nämlich den Bereich von Maschinen. Zum weiteren Vorge-
hen äusserte sich die Vorinstanz wie folgt:
«Sollten Sie unter den gegebenen Umständen eine Niveaubestätigung wün-
schen, bitten wir Sie, uns das Formular "Rückvergütung" zu senden. Ande-
renfalls werden wir mit den uns vorliegenden resp. nachträglich eingereich-
ten Unterlagen einen Entscheid fällen»
Am selben Tag sandte A._______ das Rückvergütungsformular elektro-
nisch an die Vorinstanz zurück und beantragte die Rückerstattung des
Betrages von Fr. 400.−.
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D.
Mit der als "Niveaubestätigung" bezeichneten Verfügung vom 19. De-
zember 2011 bestätigte das BBT, dass der von A._______ vorgelegte
Ausbildungsabschluss als "addetto alla manutenzione di elaboratori
elettronici" im schweizerischen Bildungssystem einer beruflichen Grund-
bildung auf Sekundarstufe II (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) zuge-
ordnet werden kann.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 11. Januar 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, ein Gesuch
um eine "Diplomgleichwertigkeit als Informatiker" eingereicht zu haben,
jedoch nur eine Niveaubestätigung erhalten zu haben. Er beantragt
gleichzeitig, die Ausbildungsbezeichnung "addetto alla manutenzione di
elaboratori elettronici" mit "Facharbeiter an die Wartung von elektroni-
schen Ausarbeitern" auf Deutsch zu übersetzen. Ebenfalls verlangt er, auf
der Niveaubestätigung das folgende Berufsprofil anzugeben: "Der Fach-
arbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern wertet Informati-
onen von technischen Zeichnungen aus, die nach den UNI-Normen aus-
geführt sind. Er bereitet vor, leitet und kontrolliert eine Produktionsanla-
ge".
F.
Das BBT reichte seine Vernehmlassung am 1. März 2012 ein. Es bean-
tragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei-
sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ursprünglich einen Antrag
auf Anerkennung seines italienischen Bildungsabschlusses gestellt. Die
dafür vorgesehene Bearbeitungsgebühr von Fr. 550.− zahlte er vor-
schussweise am 19. September 2011. Am 15. Dezember 2011 stellte ihm
die Vorinstanz ein Formular für eine Teilrückerstattung der Bearbeitungs-
gebühr zu, und forderte ihn auf, dieses ausgefüllt zurückzusenden, sofern
er lediglich eine Niveaubestätigung wünsche. Noch am selben Tag, sand-
te der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular an die Vorinstanz zu-
rück. Er gab damit zu erkennen, nur noch eine Niveaubestätigung zu
wünschen und änderte somit den Inhalt des ursprünglich bei der Vorin-
stanz eingereichten Antrages. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen,
dass der zurückgeforderte Betrag von Fr. 400.− der Differenz zwischen
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der auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesuchformular an-
gegebenen Bearbeitungsgebühr für eine Diplomanerkennung (Fr. 550.−)
und derjenigen für eine Niveaubestätigung (Fr. 150.−) entspricht. Dem
neuen Antrag auf Ausstellung einer Niveaubestätigung entsprach die Vor-
instanz vollumfänglich.
Vor der Rechtsmittelinstanz kann der Beschwerdeführer nicht über die bei
der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehen. So sind neue Begehren,
welche mehr oder anderes verlangen, im Beschwerdeverfahren nicht
mehr zulässig. Auf derartige Anträge tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein
(SEETHALER / BOCHSLER, in: WALDMANN / WEISSENBERGER, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009,
Art. 52 N 40, mit Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz letztendlich um Ausstellung einer Niveaubestätigung für sei-
nen italienischen Abschluss ersucht. Auf eine Anerkennung dieses Dip-
loms hatte er – wie erwähnt – vor Beendigung des vorinstanzlichen Ver-
fahrens verzichtet. Im Beschwerdeverfahren beantragt er nun wiederum
eine Diplomanerkennung. Er beantragt somit etwas anderes als bei der
Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer eine Diplomanerkennung ver-
langt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Bezeichnung seines Ab-
schlusses auf Deutsch übersetzt wird. Dabei schlägt er vor, die Wendung
"Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern" zu benüt-
zen. Überdies stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, eine
deutsche Übersetzung des Berufsprofils in die Niveaubestätigung aufzu-
nehmen.
2.1.
Dem Wortlaut der Beschwerde kann nicht entnommen werden, ob die
beantragte Übersetzung der Abschlussbezeichnung sich auf die anbe-
gehrte Diplomanerkennung oder auf die angefochtene Niveaubestätigung
bezieht. Aus den bereits erwähnten Gründen (siehe oben, E. 1), kann auf
dieses Rechtsbegehren nur unter der Voraussetzung eingetreten werden,
dass es sich nicht auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte
Diplomanerkennung bezieht.
2.2.
Auf Gesuch hin stellt das BBT eine Niveaubestätigung aus. Dabei handelt
es sich um eine Bestätigung die Schulen, künftigen Arbeitgebern sowie
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Behörden über die Einstufung eines ausländischen Diploms bzw. Auswei-
ses in das schweizerische Bildungssystem informiert. Dabei wird aus-
schliesslich das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft und der
Bildungsabschluss in das schweizerische Bildungssystem eingeordnet
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November
2009, E. 3.1 und B-2705/2010 vom 28. September 2010, E. 2.4). Aus die-
ser Umschreibung folgt, dass einer Niveaubestätigung keine eigenständi-
ge Bedeutung zukommt, sondern nur im Zusammenhang mit dem aus-
ländischen Bildungsabschluss, für welchen sie ausgestellt wurde. Es ge-
nügt daher, wenn die Niveaubestätigung die genaue Bezeichnung des
dem schweizerischen Bildungssystem zugeordneten ausländischen Dip-
loms enthält. Eine Übersetzung der Abschlussbezeichnung oder des Be-
rufsprofils und dessen Aufführung in der Niveaubestätigung erweist sich
somit als überflüssig. Ausserdem besteht kein entsprechender gesetzli-
cher Anspruch und es muss ebenfalls in Erwägung gezogen werden,
dass Italienisch den Status einer Amtssprache auf Bundesebene hat.
2.3.
Im konkreten Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass sowohl das ita-
lienische Diplom selbst als auch das vom Beschwerdeführer eingereichte
Berufsprofil eine deutsche Übersetzung enthält ("Zeugnis über die Eig-
nung als «Facharbeiter an Werkzeugmaschinen»" bzw. "Der Facharbeiter
an Werkzeugmaschinen wertet Informationen von technischen Zeichnun-
gen aus, die nach den UNI-Normen ausgeführt sind. Er bereitet vor, leitet
und kontrolliert eine Produktionsanlage"). Sowohl diese Übersetzungen
als auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten erschei-
nen im Vergleich zu den italienischen Originalfassungen ("Diploma di
qualifica professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori
elettronici" bzw. "L'addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici co-
nosce e interpreta gli schemi e i disegni tecnici, individua i guasti dei cir-
cuiti elettronici, opera il collaudo e la manutenzione delle apparecchiature
programmabili") offensichtlich als unpräzis und können daher auch aus
diesem Grunde keinen Eingang in die angefochtene Niveaubestätigung
finden.
2.4. Insgesamt kann der Vorinstanz – soweit auf die Beschwerde einzu-
treten ist – weder eine unrichtige oder eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung noch sonst ein rechtsverletzendes oder unangemessenes
Vorgehen vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Auf-
nahme zusätzlicher Informationen und Übersetzungen in die am 19. De-
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zember 2011 erlassene Niveaubestätigung verlangt, ist die Beschwerde
somit abzuweisen.
3.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei
(Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden daher dem
Beschwerdeführer auferlegt, auf Fr. 700.− festgelegt und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.− werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/Dossier 17741; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Alexander Moses
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).