Abtei lung II
B-1940/2008/kua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisor.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1940/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 5. Dezember 2007 bei der
eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Ge-
such um Zulassung als Revisor ein.
Mit E-Mail vom 3. Januar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer
mit, sie habe bei der summarischen Überprüfung des Gesuchs festge-
stellt, dass er die Anforderungen an die Ausbildung im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(RAG, SR 221.302) nicht erfülle. Sie forderte ihn deshalb auf, sein Ge-
such bis am 25. Januar 2008 mit einem anerkannten Diplom zu ergän-
zen.
Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 14. Januar 2008,
dass er über keines der in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgezählten Diplome
verfüge, verwies aber auf sein Diplom als eidgenössisch diplomierter
Bankbeamter und seine langjährige Erfahrung auf den Gebieten des
Rechnungswesens und der Rechnungsrevision. Die Behörde besitze
einen gewissen Ermessenspielraum bei der Anerkennung von ver-
gleichbaren ausländischen Ausbildungen. Des Weiteren habe der Bun-
desrat nach Art. 4 Abs. 3 RAG die Möglichkeit, weitere gleichwertige
Ausbildungsgänge zuzulassen. Daraus ergebe sich, dass die Aufzäh-
lung der anerkannten Ausbildungsgänge in Art. 4 Abs. 2 RAG nicht ab-
schliessend sei. Er beantrage deshalb die Anerkennung seines Dip-
loms als von Art. 4 Abs. 2 RAG erfasst und die provisorische Zulas-
sung als Revisor. Eventualiter solle der Bundesrat die Ausbildung des
eidgenössisch diplomierten Bankbeamten als gleichwertig anerken-
nen.
Mit E-Mail vom 16. Januar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer
mit, dass sie das Gesuch um Zulassung als Revisor abweisen werde.
Das Gesetz gestehe ihr in Bezug auf die Ausbildung keinen Ermes-
sensspielraum zu. Des Weiteren bestehe keine Sonderbestimmung,
welche eine Zulassung als Revisor einer Person ohne Ausbildung im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG, allein gestützt auf eine langjährige Fach-
praxis, ermöglichen würde. Die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6
RAG beziehe sich auf die Anerkennung von Fachpraxis. Art. 4 Abs. 3
RAG nenne die Anerkennungsmöglichkeit von weiteren Ausbildungs-
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gängen durch den Bundesrat, wobei sich diese Möglichkeit nicht auf
bereits bestehende Ausbildungsgänge beziehe.
Die RAB wies das Gesuch um Zulassung als Revisor vom 5. Dezem-
ber 2007 mit Verfügung vom 27. Februar 2008 ab, soweit sie darauf
eintrat. Eine Zulassung als Revisor sowohl nach Art. 5 RAG als auch
nach Art. 43 Abs. 6 RAG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer
über keine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfüge.
B.
Mit Beschwerde vom 25. März 2008 beantragt A._______, die Verfü-
gung der RAB vom 27. Februar 2008 sei aufzuheben und er sei als
Revisor zuzulassen. Er verfüge über ein Diplom als eidgenössisch dip-
lomierter Bankfachmann, was einem Abschluss der Tertiärstufe B (Ba-
chelor) entspräche und somit auf gleicher Stufe stehe wie die in Art. 4
Abs. 2 Bst. c RAG genannten eidgenössischen Fachausweise der
Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen sowie der Treuhänderinnen
und Treuhänder.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2008 beantragt die RAB, die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da der Be-
schwerdeführer nicht bestreite, die in Art. 4 Abs. 2 RAG einzeln ge-
nannten Befähigungsausweise nicht zu besitzen und somit die Anfor-
derungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG nicht zu erfül-
len, sei vorliegend lediglich zu prüfen, ob der in Art. 4 Abs. 2 RAG
nicht aufgeführte Befähigungsausweis des eidgenössisch diplomierten
Bankbeamten gleichwohl als Ausbildungsgang gemäss Art. 4 Abs. 2
RAG anzuerkennen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu de-
nen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RAG).
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Der Entscheid der RAB vom 27. Februar 2008 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemei-
nen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Ad-
ressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in
Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von
Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ord-
nungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisi-
onsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
2.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisions-
dienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Auf-
sichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidge-
nössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss
Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisions-
expertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von
staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 der Revisi-
onsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3)
für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das
Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen
und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten die-
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ses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als
Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staatlich
beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid
über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2
Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung eines Zulas-
sungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zuge-
lassen. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche ab-
weisen und eine provisorische Zulassung verweigern, wenn die Zulas-
sungsvoraussetzungen nach einer summarischen Überprüfung offen-
sichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht
vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des
Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorin-
nen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.).
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisor am
5. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorerwähnten viermonati-
gen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) eingereicht.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er über eine Ausbil-
dung als eidgenössisch diplomierter Bankbeamter und ein entspre-
chendes Zeugnis vom 17. September 1982 verfüge, welche einem Ab-
schluss auf der so genannten Tertiärstufe B des schweizerischen Bil-
dungssystems entspreche und auf gleicher Stufe stehe wie die in
Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten eidgenössischen Fachausweise
der Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen sowie der Treuhände-
rinnen und Treuhänder. Er beantragt somit sinngemäss, es sei von ei-
ner Gleichwertigkeit der Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten
Bankbeamten mit den in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten Ausbil-
dungsgängen auszugehen. Des Weiteren habe er eine beaufsichtigte
Fachpraxis von sechzehn Jahren auf den Gebieten des Rechnungswe-
sens und der Rechnungsrevision im Rahmen seiner Tätigkeit für die
B._______ AG vorzuweisen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
RAG seien somit erfüllt, und er sei als Revisor zuzulassen.
2.2.1 Nach Art. 5 RAG kann eine natürliche Person als Revisor zuge-
lassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als
zugelassene Revisoren/Revisorinnen werden Personen bezeichnet,
die berechtigt sind, Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Erfor-
dernisse eingeschränkt zu revidieren (Art. 727 Bst. c des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Sie müssen über dieselbe
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Ausbildung verfügen wie zugelassene Revisionsexperten, haben aber
im Allgemeinen eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzuweisen. Der
nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbildungsabschluss
und die entsprechende Fachpraxis belegt werden (BBl 2004 3998,
4007).
2.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RAG wird eine natürliche Person als Revi-
sor zugelassen, wenn sie einen der im Gesetz aufgelisteten Ausbil-
dungsgänge nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfolgreich abgeschlossen hat,
eine beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr nachweist und über ei-
nen unbescholtenen Leumund verfügt. Die Fachpraxis muss dabei vor-
wiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rech-
nungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch
eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder
durch eine ausländische Fachperson vergleichbarer Qualifikation
(Art. 5 Abs. 2 RAG).
2.2.3 Nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllen die Anforderungen an die Aus-
bildung a. eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüfer/-innen, b. eid-
genössisch diplomierte Treuhandexperten/Treuhandexpertinnen, Steu-
erexperten/Steuerexpertinnen sowie Expertinnen/Experten in Rech-
nungslegung und Controlling, c. Absolventen/Absolventinnen eines
Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, und Wirt-
schafts- oder Rechtswissenschaften einer schweizerischen Hochschu-
le, Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem
Fachausweis sowie Treuhänder/innen mit eidgenössischem Fachaus-
weis, d. Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c aufgeführte
vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben. Der Ge-
setzgeber hat somit einem breiten Personenkreis mit unterschiedli-
chen Ausbildungen den Zugang zur Erbringung von Revisionsdienst-
leistungen ermöglicht. Bei den weniger spezifisch auf die Revisions-
dienstleistung ausgerichteten Ausbildungen wird der tiefere Ausbil-
dungsstand durch das Erfordernis einer längeren Fachpraxis im Be-
reich des Rechnungswesen und der Rechnungsrevision ausgeglichen
(BBl 2004 3998, 4062).
Vor 1991 und teilweise auch danach verlangte das Gesetz für die Re-
vision der Jahresrechnung weder bestimmte Kenntnisse noch beson-
dere Erfahrung (sogenannte Laienrevision). Mit der neuen gesetzli-
chen Regelung von Revisionsdienstleistungen wurde das Ziel verfolgt,
dass Revisionsdienstleistungen nur noch durch fachlich hinreichend
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qualifizierte Personen erfolgen und so die Erwartungen an die Qualität
der Revisionen erfüllten (BBl 2004 3978 f.). Durch das neu eingeführte
Zulassungssystem wird sichergestellt, dass Personen, welche über
keine qualifizierte Ausbildung verfügen, nicht als Revisoren und Revi-
sionsexperten zugelassen werden. Bei der Erarbeitung des RAG orien-
tierte sich der Gesetzgeber für die Anforderungen an Ausbildung und
Erfahrung an den entsprechenden Regelungen der Europäischen Uni-
on und unserer Nachbarstaaten (BBl 2004 3998, 4108). Der Gesetzge-
ber hat eine beschränkte Anzahl von Ausbildungsgängen bestimmt
und in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen,
welche im Zusammenhang mit der entsprechenden Fachpraxis Ge-
währ für qualitativ hochstehende Revisionsdienstleistungen bieten.
Aus Art. 4 Abs. 2 RAG ergibt sich e contrario, dass Ausbildungsgänge,
welche nicht in der Liste enthalten sind, als ungenügend qualifiziert
wurden, unter Vorbehalt späterer Anerkennung von Ausbildungsgän-
gen durch den Bundesrat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RAG.
Bei der Festlegung der Ausbildungsgänge wurde neben dem Ausbil-
dungstyp beziehungsweise der Ausbildungsstufe vor allem die Fach-
richtung Revision und Rechnungswesen berücksichtigt. Auf eine Aus-
nahmeregelung für Personen, welche keinen der Ausbildungsgänge im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG absolviert haben, wurde verzichtet (vgl.
BBl 2004 4093). In der früheren Ausbildung zum diplomierten Bankbe-
amten wurde schwerpunktmässig nicht Buchführung und Rechnungs-
legung beziehungsweise Rechnungsrevision, sondern Finanzwirtschaft
und Bankwesen vermittelt. Der Gesetzgeber hat entsprechend den
Ausbildungsgang zum eidgenössisch diplomierten Bankbeamten be-
ziehungsweise die heutigen Nachfolge-Ausbildungen nicht als genü-
gend beurteilt und daher nicht in die abschliessende Liste von Art. 4
Abs. 2 RAG aufgenommen.
2.3 Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen
privilegiert und als Revisoren/Revisorinnen zugelassen werden, wel-
che zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht er-
füllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfäl-
tige Arbeit garantieren können. Sie soll aber nicht ermöglichen, dass
Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach
Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Reviso-
ren/Revisorinnen zugelassen werden. Sie muss auf Personen be-
schränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG
verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können,
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aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die er-
worbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen
können (BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4
Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitie-
ren.
2.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Bun-
desrat weitere gleichwertige Ausbildungen zulassen könne, und die
RAB deshalb seine Ausbildung als diplomierter Bankbeamter anerken-
nen müsse.
In Art. 4 Abs. 3 RAG sieht das RAG vor, dass der Bundesrat weitere
gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwen-
digen Fachpraxis bestimmen kann. Diese Bestimmung wurde im Ge-
setz verankert, da in den parlamentarischen Beratungen die Befürch-
tung bestand, dass die Liste in Art. 4 Abs. 2 RAG schon bald nicht
mehr aktuell sein könnte, wenn die bestehenden Ausbildungsgänge
abgeschafft und neue Ausbildungsgänge angeboten würden. Um den
Entwicklungen in der Branche in Zukunft gerecht zu werden, wurde die
erwähnte Kompetenz des Bundesrats geschaffen (Amtliches Bulletin
der Bundesversammlung [AB] 2005 S 989, Votum Inderkum, Berichter-
statter der vorberatenden Kommission). Die höhere Fachprüfung zum
Bankbeamten bestand zum Zeitpunkt der Verabschiedung des RAG
bereits und wurde nicht in die abschliessende Liste der anerkannten
Ausbildungsgänge (vgl. Art. 4 Abs. 2 RAG) aufgenommen. Für die An-
erkennung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbil-
dungsgangs wäre ein entsprechender Bundesratsbeschluss erforder-
lich. Ein solcher ist aber nicht ergangen.
2.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Anerkennung von ausländi-
schen Ausbildungsgängen einen gewissen Ermessenspielraum vorge-
sehen habe, und dieses Ermessen folglich auch mit Blick auf schwei-
zerische Ausbildungsgänge bestehen müsse.
Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG erfüllen Personen die Anforderungen an
die Ausbildung für eine Zulassung, wenn sie eine den in Art. 4 Abs. 2
Bst. a-c RAG aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung ab-
geschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die
notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, so-
fern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder
der Herkunftstaat Gegenrecht hält. Da eine Vielzahl von ausländischen
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Ausbildungsgängen bestehen, können nicht alle vergleichbaren Ausbil-
dungsgänge im RAG einzeln aufgeführt werden. Es ist deshalb sach-
gerecht, auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildungsgänge
abzustellen. Die Prüfung, ob ein ausländischer Ausbildungsgang mit
einem in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgelisteten schweizerischen Ausbil-
dungsgang vergleichbar ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der
RAB, welche bei ihrem Entscheid Rücksprache mit anderen Behörden
nimmt.
Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG kommt nicht zur Anwendung, da der Be-
schwerdeführer keine ausländische, sondern eine schweizerische Aus-
bildung abgeschlossen hat.
2.6 Der Beschwerdeführer kann nicht als Revisor nach Art. 5 Abs. 1
RAG zugelassen werden, weil er über keine Ausbildung im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 RAG verfügt. Das Diplom des eidgenössisch diplomierten
Bankbeamten wurde bei der Erarbeitung des Gesetzes nicht in die ab-
schliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen. Auch liegt
kein Bundesratsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RAG vor. Bezüg-
lich der Anerkennung von schweizerischen Ausbildungsgängen hat die
RAB keinen Ermessenspielraum.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verletzung verfassungs-
mässiger Rechte. Art. 4 Abs. 2 RAG verletze das Gleichbehandlungs-
gebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 110), da nur Personen
als Revisor zugelassen werden, die eine Ausbildung abgeschlossen
haben, welche in der abschliessenden Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG
aufgeführt ist.
3.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Dabei ist jedoch das
Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesge-
setze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts-
anwendenden Behörden massgebend sind (BGE 129 II 249 E. 5.4).
Gemeint sind damit prinzipiell alle generell-abstrakten Normen
(GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, Zürich 2007, Art. 190 N. 6). Bundesgesetze sind grundsätz-
lich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE
131 II 562 E. 3.2, 131 V 256 E. 5.3, 129 II 249 E. 5.4). Die Korrektur ei-
ner allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist
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nach dem Willen des Verfassungsgeber alleine Sache des Gesetzge-
bers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 E. 5.3). Trotz der Gleichran-
gigkeit allen Verfassungsrechts besteht der spezifische Gehalt von
Art. 190 BV aber darin, den gesetzgeberischen Vorentscheidungen so
weit wie möglich Vorrang einzuräumen. Damit wird die Schranke für
richterliche Gesetzeskorrekturen besonders hoch angesetzt. Sie ist
zwar nicht unübersteigbar, doch muss gegenläufigen Verfassungsge-
halten direkt die Entleerung ihres Gehaltes drohen, damit ein Gesetz
in ihrem Sinne korrigiert werden kann (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmiss-
brauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 375).
Art. 190 BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE
129 II 249 E. 5.4).
In Bezug auf das Rechtsgleichheitsgebot kann hier auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 131 I 1
E. 4.2, 132 I 68 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Art. 4 Abs. 2 RAG anzu-
wenden. Es können folglich nur Personen als Revisor zugelassen wer-
den, welche eine in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgeführte Ausbildung abge-
schlossen haben. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichte, die ab-
schliessende Liste zu erweitern, indem weitere gleichwertige Ausbil-
dungsgänge anerkannt werden.
Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der
abschliessenden Auflistung keine Verfassungsverletzung zu erblicken,
da diese Ungleichbehandlung auf erheblichen tatsächlichen Unter-
schieden basiert und sich auf sachliche und vernünftige Gründe stüt-
zen kann. Der Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, Revisions-
dienstleistungen nur von fachlich hinreichend qualifizierten Personen
durchführen zu lassen, welche Gewähr für qualitativ hochstehende Re-
visionen bieten können. Eine abschliessende Aufzählung aller schwei-
zerischen Ausbildungen, welche den Anforderungen genügen, ist ge-
eignet, um diesen Zweck zu erfüllen. Personen müssen somit die ge-
setzlich vorgeschriebenen Minimalanforderungen an die Ausbildung
und Fachpraxis erfüllen, um als Revisor zugelassen zu werden. Bei
der Anerkennung von ausländischen Ausbildungen wird auf die Ver-
gleichbarkeit abgestellt und der Behörde einen Ermessensspielraum
eingeräumt. Bei den schweizerischen Ausbildungsgängen besteht da-
gegen kein Ermessenspielraum, da alle anerkannten Ausbildungsgän-
ge in einer abschliessenden Liste im RAG aufgeführt sind. Diese Un-
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terscheidung ist sachgerecht, da nicht alle ausländischen Ausbildun-
gen einzeln im RAG aufgeführt werden können.
4.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an
die Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG offensichtlich nicht, weil weder
der Ausbildungsgang eidgenössisch diplomierter Bankbeamter, noch
die Nachfolgeausbildungen in der abschliessenden Liste enthalten
sind. Er kann deshalb weder nach Art. 5 RAG noch nach der Härtefall-
klausel von Art. 43 Abs. 6 RAG als Revisor zugelassen werden. Art. 4
Abs. 2 RAG verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV
nicht und ist nicht verfassungswidrig.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Ver-
fahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt
und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e cont-
rario).
Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 104'924; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2008
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