B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-194/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______,
Z._______ (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-194/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die […] 1978 geborene, verheiratete, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche
Staatsangehörige X._______ arbeitete in den Jahren 2003 bis 2006 in
der Schweiz als Alterspflegerin und leistete dabei Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am
4./6. September 2007 stellte sie bei der für sie als Grenzgängerin zustän-
digen IV-Stelle Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) einen Antrag auf Aus-
richtung einer Invalidenrente.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren
ab.
B.b Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2009 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 5. Juli 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfü-
gung vom 10. Juni 2009 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die IVSTA zurück.
C.
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der MEDAS
G._______ vom 14. Juni 2012 wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 20. November 2012 erneut ab. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, infolge eines Invaliditätsgrades von unter 40 % be-
stehe kein Rentenanspruch.
D.
Gegen die Verfügung vom 20. November 2012 erhob die Beschwerdefüh-
rerin mit einer am 14. Januar 2013 der deutschen Post übergebenen Ein-
gabe (vgl. Poststempel, BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprache einer vollen Invalidenrente, eventualiter die Zusprache
einer Dreiviertel- oder Viertelsinvalidenrente bzw. die Zusprache einer
halben Invalidenrente. Zur Begründung verwies sie auf die im vorinstanz-
lichen Verfahren mit einem Schreiben vom 7. September 2012 gemach-
ten Ausführungen und machte namentlich geltend, das Gutachten der
MEDAS vom 14. Juni 2012 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar.
B-194/2013
Seite 3
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2013 schliesst die IV-Stelle TG auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2013, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bes-
tätigen.
Die beiden Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zusam-
men mit einer seitens der IV-Stelle TG neu eingereichten Stellungnahme
eines Psychiaters des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Feb-
ruar 2013 übermittelt.
F.
Mit Replik vom 13. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Be-
schwerdeantrag fest. Die mit der Replik neu eingereichten Akten wurden
in der Folge der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
Mit Duplik bzw. Vernehmlassung vom 7./14. Mai 2013 halten die IV-Stelle
TG und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
G.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Ei-
ne Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
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Seite 4
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach ihrer
Mitteilung an die Parteien zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 2 ATSG). Sie ruht insbesondere vom 18. Dezember bis
und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG). Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 2 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Nach der Rechtsprechung reicht die Aufgabe einer Sendung bei der aus-
ländischen Poststelle – unter Vorbehalt anderslautender staatsvertragli-
cher Bestimmungen – nicht für die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Freilich
muss die Verwaltung, um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften
Person auf die Regelung von Art. 39 Abs. 1 ATSG (bzw. Art. 21 Abs. 1
VwVG) berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift der Schwei-
zerischen Post zu übergeben ist, diese Gesetzesvorschrift in der
Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben. Tut sie Letzteres nicht, ist
infolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde einzutreten,
wenn sie innert der Beschwerdefrist bei der ausländischen Post aufgege-
ben worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.2, mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin ausweislich
eines Schreibens der Schweizerischen Post, das die Vorinstanz mit ihren
Akten eingereicht hat, am 28. November 2012 zugestellt (IV-act. 40 S. 1;
vgl. demgegenüber Replik, S. 1, wonach die Beschwerdeführerin die Ver-
fügung erst am 29. November 2012 erhalten haben soll). Die Beschwer-
defrist begann somit am 29. November 2012 zu laufen (Art. 38 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG). Unter Berücksichtigung der
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Gerichtsferien vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013
(vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) sowie
des Umstandes, dass der 13. Januar 2013 ein Sonntag war (vgl. Art. 38
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG), endete die Frist am Mon-
tag, den 14. Januar 2013.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde nach dem aktenkundigen
Poststempel am 14. Januar 2013 der deutschen Post in Z._______ über-
geben. Ob ihre Sendung noch gleichentags in den Herrschaftsbereich der
Schweizerischen Post gelangt ist, braucht nicht geklärt zu werden. Die
Aufgabe der Sendung bei der ausländischen Post muss vorliegend im
Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zur Fristwahrung genügen, ent-
hielt doch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keinen
Hinweis auf die Regelung von Art. 39 Abs. 1 ATSG (bzw. Art. 21 Abs. 1
VwVG).
Die Beschwerdefrist ist somit eingehalten.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen auch den Formerfordernissen gemäss
Art. 52 VwVG entspricht und der Kostenvorschuss innert der angesetzten
Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
1.5
1.5.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be-
nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]).
Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer ge-
richtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer
Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfer-
tigen (Urteil des Bundesgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert
in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des Bundes-
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Seite 6
gerichts I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2825/2010 vom 26. September 2011 E. 3.1).
1.5.2 Die Beschwerdeführerin war früher Grenzgängerin, wohnt immer
noch im Grenzgebiet und hatte ihre letzte Arbeitsstelle im Kanton Thur-
gau. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle TG zum Leistungsbezug
angemeldet, welche die Abklärungen durchführte. Auch war die IVSTA
gemäss der vorstehenden Erwägung für den Erlass der angefochtenen
Verfügung zuständig.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren in materieller Hinsicht zur Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
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Seite 7
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden (vgl. hierzu auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttre-
ten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), ins-
besondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
20. November 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130
V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
B-194/2013
Seite 8
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die per
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in
der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) bzw. in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859), und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf
die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4404/2009 vom 5. Juli 2011 E. 4.1). Soweit ein Renten-
anspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]).
3.3 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3–13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1–3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
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Seite 9
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psy-
chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel-
che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, BGE 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, BGE 127 V 294 E. 4c, BGE 102 V 165).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbeg-
riff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechti-
gen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit
B-194/2013
Seite 10
der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine
bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je
stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in
den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Nur wenn
und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart ver-
selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unab-
hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir-
ken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechsel-
wirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Stö-
rungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend
weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-
sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie – wie vorliegend die deutsche Beschwerdeführerin –
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und E. 3.1).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
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Seite 11
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Bei Versicherten, die
nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach
Art. 16 ATSG festgelegt und für den anderen Teil ohne Erwerbstätigkeit
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen (gemischte Methode des Einkommensvergleichs;
Art. 28a Abs. 3 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumut-
bare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, Basel 1993, S. 140).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus fol-
genden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforder-
lich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätig-
B-194/2013
Seite 12
keiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt-
schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das
heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung an-
kommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebe-
nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbeson-
dere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, ob-
liegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2).
4.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
B-194/2013
Seite 13
4.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen).
4.5.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb
ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi-
nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundes-
gerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassa-
ge der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
B-194/2013
Seite 14
4.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich insbesondere auf ein Gutach-
ten der MEDAS G._______ vom 14. Juni 2012. Die entsprechende Be-
gutachtung bestand namentlich aus rheumatologischen Untersuchungen
und einem ca. 70-minütigen psychiatrischen Explorationsgespräch
(vgl. Akten IV-Stelle TG, act. 65 S. 15 ff.). Die Gutachter, welche sich aus
Fachärzten für innere Medizin und Rheumatologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie zusammensetzten, haben sich zudem ausführlich mit den
medizinischen Vorakten aus der Schweiz und aus Deutschland, ergän-
zenden, von der IV-Stelle TG nachgesandten medizinischen Unterlagen,
ergänzenden Radiologiebefunden des W._______-instituts und den An-
gaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie stellten zusam-
menfassend folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutba-
ren Arbeitsfähigkeit (Akten IV-Stelle TG, act. 65 S. 27 f.):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und Borderline-
Zügen (ICD-10: F61.0)
- Pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0)
- Chronifizierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Sacroilia-
kalgelenksdysfunktion links (ICD-10: M54.5)
- Spondylarthrose der mittleren lumbale Spondylose
- leichte Dehydratation der Bandscheiben L4/5 > L3/4 mit mini-
maler Discusprotrusion ohne Neurokompression (MRI
17.02.2012)
- unauffällige Sacroiliakalgelenke beidseits, insbesondere ohne
Hinweise für das Vorliegen entzündlicher Veränderungen (MRI
17.02.2012)
- Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann
B-194/2013
Seite 15
- muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung
- lumbosakrale Hyperlordose, abgeflachte BWS-Kyphose
- Pustulöse Dermatose planta pedis beidseits DD plantares Ekzem, Pustu-
losis palmoplantaris, plantare Psoriasis
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die MEDAS
G._______ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4), eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung
(ICD-10: F33.4) und (anamnestisch) eine posttraumatische Belastungs-
störung (ICD-10: F43.1) (Akten IV-Stelle TG, act. 65 S. 24).
Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass gesamthaft von einer
dauerhaften, vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
in der zuletzt von ihr ausgeführten Tätigkeit als Pflegefachfrau in stellver-
tretender Leitungsfunktion seit Mai 2006 auszugehen ist (vgl. Akten IV-
Stelle TG, act. 65 S. 32). Während der Dauer von stationären Behandlun-
gen vom 30. Januar bis 15. Februar 2007, vom 15. Mai bis 14. August
2007, vom 5. Mai bis 15. Juni 2010 und vom 16. März bis 3. Mai 2011 sei
die Beschwerdeführerin überdies auch in adaptierter Tätigkeit voll ar-
beitsunfähig gewesen. Eine darüber hinausgehende vollumfängliche Ar-
beitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten sei weder aus somatischer
noch psychiatrischer Sicht ausreichend zu begründen. Indes sei in adap-
tierten Tätigkeiten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ma-
ximal 30 % auszugehen, soweit es nicht um die genannten Zeiten statio-
närer Behandlungen gehe. Der Beschwerdeführerin seien körperlich
leichte bis gelegentlich mittelschwere berufliche Tätigkeiten "ohne viele
soziale Kontakte, ohne repetitives Heben/Tragen von Lasten über 12,5
bis 15 kg, ohne längere Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulen-
zwangshaltungen und ohne überwiegend stehende Arbeiten" aus polydis-
ziplinärer Sicht zu 70 % möglich (act. 65 S. 32 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht freilich insbesondere geltend, das er-
wähnte polydisziplinäre Gutachten enthalte keine Angaben darüber, ob ih-
re Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bereits vor dessen Erstellung
zu höchstens 30 % eingeschränkt gewesen sei (Einwand der Beschwer-
deführerin vom 7. September 2009, S. 9). Auch würden in diesem Gut-
achten "Abgrenzungen zu den einzelnen Jahres-Zeiträumen" fehlen
(Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. September 2009, S. 12).
B-194/2013
Seite 16
5.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4404/2009 hat das Ge-
richt insbesondere ausgeführt, der Gutachter Dr. med. Q._______ sei
zum Schluss gekommen, dass zum Zeitpunkt einer Untersuchung am
8. Januar 2009 die rezidivierende depressive Störung remittiert und die
posttraumatische Belastungsstörung nicht manifest sei. Ferner erwog es,
dass dies im Lichte der übrigen medizinischen Akten auf eine unter Um-
ständen seit dem Sommer 2008 eingetretene Verbesserung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin hindeuten könne. Mit Blick dar-
auf, dass dem Gericht vor diesem Hintergrund "die Frage eines mögli-
cherweise höheren Invaliditätsgrades [als 33 %] für die Zeit ab Septem-
ber 2006 jedenfalls bis Juni 2008 […] insgesamt noch ungenügend ge-
klärt" schien (E. 7.4 des Urteils), wies es damals die Sache zur Feststel-
lung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung zur
weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfolgte dabei
ausdrücklich mit der an die Vorinstanz gerichteten Anweisung, "ein […]
polydisziplinäres Gutachten […] insbesondere über den Verlauf des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die massgebende Zeit
(September 2006 bis Juni 2009)" einzuholen (E. 8.2 und Dispositiv-Ziff. 1
des Urteils).
Die erwähnte Rüge der Beschwerdeführerin und die besagten Erwägun-
gen des Gerichts werfen die Frage auf, ob das Gutachten der MEDAS
G._______ genügend Angaben enthält, um den Invaliditätsgrad der Be-
schwerdeführerin für die Zeit ab September 2006 bis Juni 2009 beurteilen
zu können.
5.2.2 Die MEDAS G._______ war unter anderem um eine Würdigung der
vorhandenen Arztberichte insbesondere bei Diskrepanzen in der Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit ersucht worden, und zwar mit der Bitte, "die Aus-
führungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.7.2011, insbe-
sondere in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2006" zu
berücksichtigen (vgl. Akten IV-Stelle TG, act. 65 Ziff. 8 Nr. 10). Die Gut-
achter nahmen dazu mehrfach nicht Stellung (vgl. Akten IV-Stelle TG,
act. 65 Ziff. 5.4.3, 5.6.3, 5.10, 5.11 [Nr. 6a], 8 [Nr. 6 und 10]). Der zustän-
dige Psychiater erklärte diesbezüglich im Teilgutachten Psychiatrie, das
Bestandteil des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS G._______
vom 14. Juni 2012 bildete und am 15. Februar 2012 erstellt worden war,
im Einzelnen Folgendes (vgl. Akten IV-Stelle TG, act. 65 Ziff. 5.11 Nr. 10):
"Ich gehe davon aus, dass die Versicherte wahrscheinlich im bisherigen Be-
ruf seit Mai 2006 nicht arbeitsfähig ist. Ab Gutachtenzeitpunkt [(d.h. ab dem
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Seite 17
15. Februar 2012)] erachte ich sie aber sicher im Rahmen einer adaptierten
Tätigkeit zu höchstens 30 % eingeschränkt."
Im Abschnitt "Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und Beginn
dieser angepassten Tätigkeit" im Teilgutachten Psychiatrie hielt dieser
Psychiater lediglich fest, in einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher die
Beschwerdeführerin für sich selbst etwas Produktives leisten könne, ohne
auf andere angewiesen oder zwischenmenschlichen Konflikten ausge-
setzt zu sein, sei die Arbeitsfähigkeit zu höchstens 30 % eingeschränkt
(Akten IV-Stelle TG, act. 65 Ziff. 5.6.3).
Im Rahmen der polydisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutach-
ter sodann fest, es sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin seit dem Mai 2006 im bisherigen Beruf nicht
mehr arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten
beruflichen Tätigkeiten verwiesen die Gutachter auf ihre Ausführungen
unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit", wo sie der Be-
schwerdeführerin bei adaptierten Tätigkeiten abgesehen von den akten-
kundigen Zeiten voller Arbeitsunfähigkeit infolge stationärer Behandlun-
gen (vom 30. Januar bis 15. Februar 2007, vom 15. Mai bis 14. August
2007, vom 5. Mai bis 15. Juni 2010 und vom 16. März bis 3. Mai 2011) ei-
ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht von
höchstens 30 % attestierten (Akten IV-Stelle TG, act. 65 Ziff. 7 und Ziff. 8
Nr. 7).
Aus den vorstehend genannten Stellen des Gutachtens der MEDAS
G._______ geht hervor, dass sich die Gutachter trotz mehrmaliger Zitie-
rung des Gutachtensauftrages nicht ausdrücklich zur Frage äusserten, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang vor dem Zeitpunkt des Explorati-
onsgesprächs bzw. der Erstellung des Gutachtens (15. Februar bzw. 14.
Juni 2012) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätig-
keiten bestand. Eine entsprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit liegt insbesondere nicht allein aufgrund des Um-
standes vor, dass die Gutachter diejenigen Zeiten aufgeführt haben, wäh-
rend denen die Beschwerdeführerin (wegen stationärer Behandlungen)
gänzlich – also auch im angestammten Beruf – arbeitsunfähig gewesen
ist. Das Gutachten der MEDAS lässt somit – entgegen dem Auftrag des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorn E. 5.2.1) – weiterhin offen, ob die
Beschwerdeführerin zumindest während eines Teiles des hier massge-
benden Zeitraumes – namentlich infolge ihrer depressiven Störung
und/oder einer posttraumatischen Belastungsstörung – in einem höheren
Masse in ihrer Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten eingeschränkt
B-194/2013
Seite 18
war, als dies die Vorinstanz angenommen hat. Diesbezüglich geben auch
die übrigen Akten nicht hinreichend Aufschluss. Es lässt sich daher bei
der derzeitigen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, dass für die gesamte
massgebende Zeit ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vor-
lag.
6.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt – entgegen dem Auftrag
des Bundesverwaltungsgerichts – nicht vollständig festgestellt und ge-
würdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die angefochtene
Verfügung vom 20. November 2012, welche auf einer lückenhaften medi-
zinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
Unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht unbenommen, von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens
abzusehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn nur
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh-
rungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend bedarf es,
um neu entscheiden zu können, in diesem Sinne lediglich einer Ergän-
zung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS betreffend die Frage,
ob und inwiefern gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin in adaptierten Tätigkeiten in der massgebenden Zeitspanne vor dem
Gutachtenszeitpunkt eingeschränkt war. Eine Rückweisung an die Vorin-
stanz erscheint vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit der
Beschwerdeführerin der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt, gerecht-
fertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5129/2010 vom
18. Juni 2013 E. 7).
Die Sache ist folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung
der entsprechenden Ergänzung den Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh-
rerin neu zu bestimmen haben. Dabei wird sie insbesondere zu klären
haben, ob allenfalls von einer Arbeitsgelegenheit in adaptierten Tätigkei-
ten nicht mehr gesprochen werden kann, weil die zumutbare Tätigkeit nur
in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Ar-
beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
B-194/2013
Seite 19
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
29/2011 vom 15. Mai 2013 E. 2.8, mit Hinweis auf das Urteil des Bundes-
gerichts 8C_602/2010 vom 30. April 2010).
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Be-
schwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten.
7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 20. November 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. So-
weit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-194/2013
Seite 20
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 31. Juli 2013