B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1947/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ (X._______),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für Partizipationsprojekte
(Verfügung vom 12. März 2014).
B-1947/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 29. November 2013 ersuchte der Verband X._______ das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; nachfolgend auch: Vorinstanz)
um Finanzhilfen für Partizipationsprojekte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Ju-
gendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) für das Projekt «B._______ – das
Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'».
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 teilte die Vorinstanz dem Verband die
Ablehnung seines Gesuchs mit. Dabei hielt sie in ihrer Begründung fest,
dass dieser seit 2005 alle zwei Jahre ein Jahresthema durchführe. Somit
handle es sich beim diesjährigen Jahresthema um eine regelmässige Akti-
vität, welche nicht über Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG unterstützt werden könne.
C.
Gegen diese Verfügung führt der Verband (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 10. April 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Ausrichtung der ersuchten Fördergelder. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor, dass er zwar alle zwei Jahre ein neues Jahresthema
lanciere. Es wiederhole sich aber einzig das Wort "Jahresthema". Es
handle sich jedes Mal um ein neues Projekt. Das Jahresthema 2014 sei
ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Projekt. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass aufgrund des Entscheids, Projekte unter dem Wort "Jahrest-
hema" zusammenzufassen, von "regelmässigen Aktivitäten" gesprochen
werde. Es handle sich vielmehr auch 2014 um ein Projekt mit klarem Start-
und Endpunkt und nicht um eine Aktivität.
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass
sie die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. b KJFG als nicht gegeben ansehe. Das Jahresthema
«B._______» werde als regelmässige Aktivität in den Verbandstrukturen
des Beschwerdeführers durchgeführt. Kinder und Jugendliche seien weder
massgeblich in die Planung und Durchführung involviert noch nähmen sie
als Zielgruppe mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive
Rolle ein.
B-1947/2014
Seite 3
E.
In seiner Replik vom 11. September 2014 hält der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an seinen Anträgen und ihrer Begründung fest und weist ergän-
zend darauf hin, dass die Verbandsstruktur – von Jugendlichen geleitete
Gruppenstunden, Scharanlässe und Lager von Kindern und Jugendlichen
an der Basis – beim Projekt "B._______" genutzt werden müsse, damit die
Zielgruppe Kinder und Jugendliche erreicht werden könne und das Projekt
überhaupt Wirkung erziele. Das Projekt "B._______" gehöre nicht zu den
regelmässigen Verbandstätigkeiten. Die Projekt- und Konzeptidee stamme
von Jugendlichen der "Fachgruppe A._______". Sie habe das Projekt initi-
iert und die acht Teilprojekte formuliert. An den drei grössten Teilprojekten
"Hilfsmittel", "X._______-Radio" und "X._______-Tag" hätten Jugendliche
in Arbeitsgruppen mitgearbeitet. Die Teilprojekte "easyvote" und "Urabstim-
mung" seien von der aus Jugendlichen bestehenden Fachgruppe Kinder-
und Jugendpolitik entwickelt, geplant und durchgeführt worden.
"B._______" werde massgeblich von Jugendlichen erarbeitet, geleitet und
umgesetzt. Das Grundziel des Projekts sei die Förderung des Grundsatzes
"mitbestimmen". Es sei als partizipatives Projekt zu qualifizieren.
F.
Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Duplik vom 13. November 2014 ihr
Rechtsbegehren und deren Begründung. Der Beschwerdeführer gehe
selbst von der Regelmässigkeit der Durchführung innerhalb seiner übli-
chen Aktivitäten aus. Die Art der Festlegung des Jahresthemas und die
Durchführung der Projekte stelle eine regelmässige Aktivität innerhalb der
Verbandsstrukturen dar. Kinder und Jugendliche hätten weder eine beson-
dere Rolle bei der Idee, Jahresthemen festzulegen, noch bei der Wahl des
Jahresthemas "mitbestimmen" oder bei der Initiierung der Projektinhalte
gespielt. Der Einfluss von nichtleitenden Kindern und Jugendlichen inner-
halb des Projektes "B._______" sei darum sehr gering.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B-1947/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
gereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist daher auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Be-
schwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III
übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1947/2014 lautet des-
halb B-1947/2014.
B-1947/2014
Seite 5
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-
der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art.
15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltun-
gen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss
Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgese-
hen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c mit Hinweis
auf IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
5. Aufl. 1976, Band I, S. 95 mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach
ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf das Recht im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung
vom 12. März 2014, abzustellen.
3.
3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR
101) kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausser-
schulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist
nach dem Willen des Gesetzgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten:
Der Bund wird nur ergänzend tätig (Botschaft des Bundesrats über eine
neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Botschaft
zur BV], BBl 1997 I 284). Demnach gibt Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund nur
eine parallele und subsidiäre Kompetenz, Aktivitäten zur Förderung und
Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen (Botschaft des
Bundesrates zum KJFG vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft
zum KJFG], BBl 2010 6817). Die Unterstützung solcher Aktivitäten ist pri-
mär Sache der Kantone und Gemeinden.
B-1947/2014
Seite 6
Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuwei-
sung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass
der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die
Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingen-
den Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorge-
nommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft zur
BV, BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen
Staatsebenen und ist ein bundesstaatliches bzw. föderalistisches. Es soll
keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (SCHWEI-
ZER/MÜLLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der
Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar;
SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O., Art. 5a Rz. 16).
3.2 Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus
eigener Kraft die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu
fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt bei-
spielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von
Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsbe-
rechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu
verschaffen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl. 2012 Rz. 916). Auch kommt – als weiteres Beispiel – eine
Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der be-
troffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann
(DIESELBEN, a.a.O., Rz. 1040).
3.3 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird, ent-
spricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in Art.
41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstützung durch
Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und
privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können Bund und Kan-
tone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ih-
rer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Dabei
ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen, dass
der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone über-
steigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art.
43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund gründet
ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor, HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER, a.a.O., Rz. 1051 und SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O., Art. 5a Rz. 7).
B-1947/2014
Seite 7
3.4 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und Jugendli-
chen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter Linie,
wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone
(und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren
Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204;
Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Aus dem Sozialziel von Art. 41 Abs.
1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren Ansprüche auf kanto-
nale Leistungen oder solche des Bundes abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4
BV).
Die Gestaltung staatlicher Kinder- und Jugendförderung verbleibt daher
primär im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemein-
den (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6817). Unterstützungen des Bundes
können in Übereinstimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV insbesondere unter
dem KJFG nur ergänzend erfolgen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010
6825).
3.5 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund andererseits die
Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der ausserschu-
lischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kinder- und Ju-
gendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen – Gemeinden, Kantone
und Bund – und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, Impulse
für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu geben sowie die
horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen (Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6824). Zeitlich befristete Subventionen des Bundes zu-
gunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten sind im Sinne einer im-
pulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen (vgl. Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6852). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Wil-
len zur Selektion zum Ausdruck gebracht.
4.
4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungs-
verordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine
Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten
Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (aber
nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen
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Seite 8
nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich –
das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private
Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen
einzustufen.
4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 440; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel
2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen
Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können we-
gen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt wer-
den, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer
Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden
verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG).
Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzu-
legen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche
nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren.
Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst
rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewähr-
leisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E.
2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-
6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde
ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hin-
gegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des
Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der
Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwal-
tungsgericht frei geprüft wird.
B-1947/2014
Seite 9
4.4 Demnach sind befristete Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trä-
gerschaften bloss impulsgebende Anschubfinanzierungen, welche die Vor-
instanz in Nachachtung des politischen Willens zur Selektion nach pflicht-
gemässem Ermessen gewähren kann oder nicht. Offenbares Ziel dieser
Finanzhilfen ist es folglich, neuen, besonders fördernswerten privaten Pro-
jekten mit Kindern und Jugendlichen die benötigte finanzielle Starthilfe zu
bieten.
5.
5.1 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem KJFG will der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (the-
matisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und ef-
fizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822).
Der Gesetzgeber will selektiv sein (vgl. auch E. 3.5 vorstehend). Das KJFG
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich denn auch auf eine neue
Grundlage. So sind nun insbesondere die Prüfung und Gewährung von Fi-
nanzhilfen sowie die Kompetenzen des BSV grundlegend anders geregelt
als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.).
5.2 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern. Er will dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen zu entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können (Art. 2 KJFG). Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art.
5 Bst. a KFJG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und
offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Ange-
boten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Fi-
nanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der
ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Be-
reich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und
dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer
B-1947/2014
Seite 10
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11
Abs. 1 BV Rechnung tragen.
5.3 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationspro-
jekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich be-
grenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen
Arbeit haben; oder
b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendli-
chen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvor-
haben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvor-
gaben festlegen.
Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art.
11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antrags-
stellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde (Urteil
des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, E. 3.2).
5.4 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als "Partizipationsprojekte"
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG zu betrachten ist. Demnach handelt es sich
bei diesen um einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte, die
massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umge-
setzt werden, oder in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem För-
derungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen (Art. 8 Abs. 2
KJFV).
Art. 10 KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch
von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach
Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder Ende
November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens Angaben
enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und den Modell-
charakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten Personen und
Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des geplanten Pro-
jekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche unter ande-
rem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzelheiten erlassen (Art.
5 KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung der eingereichten Ge-
suche spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 11
Abs. 1 und 4 KJFV).
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Seite 11
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG, da er die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe, und
macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Be-
schwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG erfüllt.
6.1.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Gemäss
der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b KJFG sind unter dem Begriff "private
Trägerschaft" private Verbände, Organisationen und Gruppierungen zu
verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche gilt verband-
liche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelli-
gen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG). Der Gesetzgeber führt als eine der
privaten Trägerschaften beispielhaft den Beschwerdeführer an (Botschaft
zum KJFG, BBl 2010 6810). Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG ohne Weiteres gegeben.
6.1.2 Umstritten und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung
eines zeitlich begrenzten Vorhabens erfüllt ist.
6.1.2.1 Der Beschwerdeführer legt beschwerdeweise dar, in der Tat lan-
ciere er alle zwei Jahre ein neues Jahresthema. So gesehen handle es
sich tatsächlich um ein regelmässig stattfindendes Projekt. Das Regelmäs-
sige daran sei jedoch nur das Wort "Jahresthema". Das Jahresthema 2014
sei ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Projekt. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des Entscheids, die einzelnen
Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von regel-
mässigen Aktivitäten spreche. Es handle sich um ein Projekt mit klarem
Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität.
6.1.2.2 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass
sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Einmaligkeit des Projektes
"B._______" auf die Verbandsstruktur beziehe, die sich grundsätzlich nicht
ändere. Teilprojekte wie der Bastelbogen, das nationale Webradio und die
Urabstimmung seien im Verband erstmalig. Die Job- und die Umfrage-
Website seien im Rahmen dieses Projektes neu erstellt worden. Bei ober-
flächlicher Betrachtung könne man bei den beiden Teilprojekten
X._______-Tage und Hilfsmittel (unterstützende Literatur) von einer gewis-
sen Regelmässigkeit ausgehen. Das Wiederkehren gewisser Mittel sei auf
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Seite 12
die vorgegebene Verbandsstruktur zurückzuführen. Aber auch diese bei-
den Teilprojekte unterschieden sich im Inhalt durch mehr als nur durch ei-
nen anderen Ort, ein anderes Thema oder andere Teilnehmende. Das Pro-
jekt "B._______" bestehe fast ausschliesslich aus besonderen Vorhaben.
Es gehöre nicht zu den regelmässigen Tätigkeiten. Ein Projekt, welches
nicht innerhalb der Verbandsstruktur umgesetzt werden könne, werde die
Zielgruppe nicht erreichen. Dass diese Tatsache genutzt werde, um das
Projekt als regelmässig zu beurteilen, sei unverständlich.
6.1.3
6.1.3.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Vorhabens.
Aus Art. 8 Abs. 2 KJFV geht aber hervor, dass Partizipationsprojekte nach
Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre dau-
ern dürfen. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um ein zeitlich be-
grenztes Vorhaben, wenn dieses nur einmal jährlich stattfindet (vgl. Bot-
schaft zum KJFG, BBl 2010 6843). Er versteht demnach die zeitliche Be-
grenzung eines Vorhabens nicht nur punktuell, sondern er lässt auch des-
sen Aufteilung in mehrere Teile zu, sofern es im Übrigen eine zeitliche Ein-
grenzung aufweist. Somit ist im Sinne des Gesetzgebers ein Vorhaben
dann als zeitlich begrenzt zu erachten, wenn es sich insgesamt nicht über
einen unbefristeten Zeitraum, einen nicht näher bestimmten Zeitraum von
mehreren Jahren oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum er-
streckt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ein Vorhaben über einen be-
grenzten Zeitraum – wie z.B. einige wenige bestimmte Jahre – verteilt bei-
spielsweise einmal pro Jahr durchgeführt wird. Dieses darf jedoch insbe-
sondere nicht Teil einer regelmässigen, unbefristeten Tätigkeit sein. Denn
wenn ein Vorhaben zu einer solchen gehört, ist es nicht mehr zeitlich be-
grenzt.
6.1.3.2 Wurde ein sogenannt "einmaliges" Vorhaben innerhalb des maxi-
malen Zeitraums von drei Jahren auf jährlich stattfindende Teilvorhaben
aufgeteilt, müssen diese als solche erkennbar sein, das heisst klarerweise
zusammengehören, um als ein einziges Vorhaben gelten zu können. Die
Teilvorhaben können neben- oder nacheinander stattfinden, letzterenfalls
auch mit einem zeitlichen Unterbruch. Für die Annahme der Unterteilung
eines Projekts genügt es aber nicht, wenn einzelne Vorhaben Teil eines
anderen Projekts sind oder über drei Jahre verteilt jährlich ähnliche Vorha-
ben stattfinden. So könnte das andere Projekt, dessen Bestandteil das be-
treffende Vorhaben ist, länger als drei Jahre dauern, während es bei ähnli-
chen Vorhaben unter Umständen an der Einmaligkeit des Vorhabens fehlt.
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Seite 13
So ist ein Vorhaben unter anderem nicht bereits dann einmalig, wenn in
ihm im Vergleich zu einem anderen lediglich die Rahmenbedingungen wie
das Thema, der Ort und die Teilnehmer ändern. Vielmehr muss sich das
Projekt als solches von anderen Vorhaben deutlich abheben (vgl. Urteil des
BVGer C-7833/2010 vom 4. März 2013 E. 5.3).
6.1.3.3 In den vorinstanzlichen Richtlinien über die Gesuchseinreichung
betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 1. Januar 2014, die ab die-
sem Datum bis Ende des Jahres 2014 galten, (nachfolgend: KJFG-Richtli-
nien 2014) ist ein Projekt definiert als ein einmaliges zielgerichtetes Vorha-
ben, das aus einer Menge von Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin be-
steht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von Zwängen be-
züglich Zeit, Ressourcen und Qualität ein Ziel zu erreichen (Art. 3 Bst. f
dieser Richtlinien). Diese Definition knüpft an das Verständnis dessen an,
was nach den im Jahre 2013 gültigen Richtlinien unter einem erst- bzw.
einmaligen Projekt zu verstehen ist. In diesen gilt als eines der generellen
Kriterien für die Förderung eines Vorhabens gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b
KJFG, dass das Projekt erst- oder einmalig durchgeführt wird (Ziff. 3 Bst. c
des Anhangs 4 der entsprechenden Richtlinien vom 1. Februar 2013). Eine
Wiederholung eines bereits einmal durchgeführten Projekts ist damit aus-
geschlossen. Diese vorinstanzliche Regelung entspricht dem Willen des
Verordnungsgebers (siehe E. 6.1.3.2 hiervor). Ferner darf ein Partizipati-
onsprojekt nicht Teil einer bestehenden Aktivität sein (Ziff. 1 Bst. a der
KJFG-Richtlinien 2014). Die KJFG-Richtlinien 2014 bezweckten insbeson-
dere die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs. 2 KJFV im
Jahre 2014.
Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Vorinstanz gelangen
vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.3 vorstehend).
6.1.3.4 Im "Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013" war vom Ge-
suchsteller unter dem Titel "Grundvoraussetzungen Kinder- und Jugend-
förderungsgesetz" insbesondere mittels Anbringens eines Kreuzchens zu
bestätigen, dass es sich um ein Projekt handelt, welches zum ersten Mal
und/oder einmalig durchgeführt wird, und dass das Projekt maximal eine
Dauer von drei Jahren hat. Der Beschwerdeführer hat dies mittels entspre-
chender Angaben bestätigt (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013
vom 29. November 2013, S. 2).
B-1947/2014
Seite 14
6.1.3.5 Vorliegend legt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit
dem Jahr 2005 alle zwei Jahre ein Jahresthema fest, welches von der ver-
bandseigenen nationalen "Fachgruppe A._______" bestimmt wird. Die
Fachgruppe wählt das Jahresthema anhand des Leitbildes, der Grunds-
ätze, der Haltungspapiere und der Mehrjahresziele des Verbandes aus (Ge-
suchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 4).
Das Jahresthema ist jeweils an eines der verbandlichen Mehrjahresziele
gekoppelt (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3), soll
Kinder und Jugendliche ansprechen sowie gut integrierbar und umsetzbar
sein (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November
2013, S. 4). Das Jahresthema bezweckt, alle zwei Jahre einen der fünf
verbandlichen Grundsätze zu bestärken, indem die Verbandsmitglieder mit
verschiedenen Projekten und Hilfsmitteln für ein bestimmtes Thema sensi-
bilisiert werden (Konzept Jahresthema 2014 vom 10. April 2014, S. 3). Die
Jahresthemen sollen möglichst den gesamten Verband für dessen Grunds-
ätze sensibilisieren (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29.
November 2013, S. 3). Das Jahresthema wird jedes zweite Jahr als Kam-
pagne für den gesamten Verband lanciert (Konzept Jahresthema 2012
vom November 2011, S. 3) und ist je neu (Beschwerdeschrift, S. 1).
Auch die Umsetzung des Jahresthemas wird jeweils von der "Fachgruppe
A._______" ausgearbeitet. Die detaillierte Ausarbeitung erfolgt durch eine
Arbeitsgruppe der Fachgruppe (Konzept Jahresthema 2012 vom Novem-
ber 2011, S. 5). Es wird danach in den Verbandsalltag eingebunden, wobei
die Kinder und Jugendlichen das Thema in ihrer Schar und Gruppe laut
dem Beschwerdeführer "selbstbestimmt mitgestalten" (Konzept Jahrest-
hema 2012 vom November 2011, S. 3). Die "Fachgruppe A._______" sam-
melt hierauf die Evaluationsergebnisse ein. Sie werden für das nächste
Jahresthema aufbereitet (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013
vom 29. November 2013, S. 6).
Die Art und Weise, wie die jeweiligen Jahresthemen ausgewählt und fest-
gelegt werden, welches ihr Zweck ist, wie sie lanciert werden, wie ihre Um-
setzung ausgearbeitet wird, wie sie in den Verbandsalltag eingebunden
und wie die Ergebnisse ihrer Evaluation für das nächste Jahresthema auf-
bereitet werden, zeigt, dass es sich bei diesen Projekten gesamthaft um
eine regelmässige Aktivität innerhalb der üblichen Verbandsaktivitäten
handelt. Eine Mobilisierungswirkung, neue Kinder und Jugendliche zu er-
reichen und anzuziehen, um die Verbandstätigkeit im Sinne einer Anschub-
finanzierung des KJFG in neue Richtungen zu leiten, fehlt. Die Jahresthe-
men führen insbesondere nicht zu einer merklich steigenden Mitgliederzahl
B-1947/2014
Seite 15
des Verbandes; vielmehr ist die Anzahl Verbandsmitglieder seit dem Be-
ginn der Jahresthemen im Jahre 2005 deutlich gesunken (vgl.
2014.pdf>, abgerufen am 6. Oktober 2015). Das Jahresthema 2014 ver-
mag daran nichts zu ändern. Die Tatsache, dass die beiden Jahresthemen
2012 und 2014 einem unterschiedlichen Thema gewidmet waren, vermag
die Einmaligkeit bzw. Erstmaligkeit des Vorhabens allein nicht aufzuwei-
sen.
6.1.3.6 Der Beschwerdeführer geht selbst von einer Regelmässigkeit der
Durchführung des Projekts "Jahresthema" innerhalb der üblichen Ver-
bandsaktivitäten aus: Er bezeichnet es als regelmässig stattfindendes Pro-
jekt. Das Regelmässige daran sei jedoch nur das Wort "Jahresthema". Im
Übrigen handle es sich jedes Mal um ein neues Projekt (Beschwerde-
schrift, S. 1). So sei das Projekt «B._______ – das Jahresthema 2014 zum
Grundsatz 'mitbestimmen'» eigenständig und in sich abgeschlossen. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des Entscheids,
diese einzelnen Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufas-
sen, von "regelmässigen Aktivitäten" spreche. Es handle sich um ein Pro-
jekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität (Beschwer-
deschrift, S. 2).
Das Jahresthema 2014 ist freilich bereits allein aufgrund dessen, dass es
eines der vorstehend in E. 6.1.3.5 beschriebenen, seit dem Jahr 2005 alle
zwei Jahre grundsätzlich gleicherweise durchgeführten Jahresthemen ist
und erneut dieselben Kreise anspricht, Teil einer regelmässigen Verbands-
aktivität. Insbesondere ist es von derselben Fachgruppe festgelegt und
ausgearbeitet worden wie bereits die vorangegangenen Jahresthemen,
und auch die Durchführung ist im Grundsatz gleich erfolgt. Neue Kinder
und Jugendliche wurden nicht in dem Mass erreicht und angezogen, dass
die Verbandstätigkeit einen neuen Anschub erhalten hat. Dass die Jahres-
themen zu einem eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt begonnen und geen-
det haben, vermag die beschriebene Regelmässigkeit der verbandlichen
Aktivität nicht zu widerlegen. Auch eine Aktivität, die in zeitliche Abschnitt
unterteilt ist, kann eine regelmässige sein.
6.1.3.7 Die Art der Umsetzung des Jahresthemas 2014 zeigt überdies auf,
dass sich die regelmässige Aktivität mittels und innerhalb der Verbands-
strukturen entfaltet: Die acht Teilprojekte des Jahresthemas 2014 erfolgen
ausschliesslich in den verbandsüblichen Formen "Gruppenstunden",
"Scharanlässe", "Lager" und "Ausbildungskurse". Auch das Jahresthema
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Seite 16
2012, das Projekt «C._______», arbeitete ausnahmslos mit diesen For-
men. Das Jahresthema 2014 wird damit in formeller Hinsicht gleicherweise
wie das Jahresthema 2012 mittels und innerhalb der Verbandsstrukturen
umgesetzt. In Verbindung mit der jeweiligen Festlegung und Ausarbeitung
der Jahresthemen durch die "Fachgruppe A._______" ist damit die Einbin-
dung des Jahresthemas in die statutarischen Geschäfte des Beschwerde-
führers als regelmässige Aktivität hinreichend nachgewiesen. Für den Be-
schwerdeführer ist es freilich unverständlich, dass das Projekt wegen sei-
ner Umsetzung in der Verbandsstruktur als regelmässig qualifiziert wird.
Ein Projekt, das nicht innerhalb der Verbandsstruktur umgesetzt werden
könne, erreiche die Zielgruppe nicht (Replik, S. 3). Ob diese erreicht wer-
den kann oder nicht, ist indessen kein Kriterium dafür, ob ein Vorhaben als
regelmässig zu erachten ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Bejahung der Regelmässigkeit
des Projekts Jahresthema zwar ein, es entspreche nicht den Tatsachen,
dass die Jahresthemen immer wieder in gleicher Art und Weise umgesetzt
würden. Der gewählte Ansatz oder die Art des Jahresthemas und damit
verbunden auch der Stellenwert innerhalb der Trägerschaft würden jedes
Mal wieder vollständig neu diskutiert und aufgebaut (Replik, S. 1). Der Be-
schwerdeführer weist jedoch selbst darauf hin, dass man bei den Hilfsmit-
teln des Jahresthemas 2014 – sie stellen eines seiner drei grössten Teil-
projekte dar (vgl. Sachverhalt Bst. E) – verwendeten unterstützenden Lite-
ratur von einer gewissen Regelmässigkeit ausgehen kann (Replik, S. 1).
Die ebenfalls benutzten Bastelbögen hinwiederum sind als solche seit Jah-
ren allgemein bekannte, beliebte Hilfsmittel, um Gruppenstunden mit Kin-
dern und Jugendlichen aktiv zu gestalten und Themen spielerisch anzuge-
hen, so dass auch hier von einer regelmässigen Benutzung dieses Hilfs-
mittels auszugehen ist. Das Lagerradio, aus welchem das zweite der
grössten Teilprojekte des Jahresthemas 2014, das "X._______-Radio", im
Wesentlichen besteht, stellt eine seit Jahren bewährte Kommunikations-
form innerhalb des Lagerlebens dar und wird demnach ebenfalls regelmäs-
sig benutzt. Der "X._______-Tag", welcher das dritte der grössten Teilpro-
jekte bildet, ist als solcher regelmässig Bestandteil der Jahresthemen mit
dem Zweck, das jeweilige Jahresthema bekannt zu machen. Er dient
schweizweit als Werbeplattform für den Beschwerdeführer. Dieser räumt
selbst ein, dass man beim Teilprojekt "X._______-Tage" eine gewisse Re-
gelmässigkeit feststellen könne (Replik, S. 1).
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Seite 17
Das Projekt "B._______" besteht folglich entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers (Replik, S. 2) insgesamt betrachtet nicht fast ausschliess-
lich aus besonderen Vorhaben. Das Projekt "B._______" erweist sich viel-
mehr auch im Blick auf die grössten Teilprojekte des Jahresthemas 2014
als Teil einer regelmässigen Aktivität. Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers (Replik, S. 2) gehört es damit klarerweise zu den regelmässigen
Verbandstätigkeiten.
6.1.3.8 Die Vorinstanz hat damit zurecht die Erst- bzw. Einmaligkeit des
Projekts «B._______ – das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbe-
stimmen'» verneint.
6.2 Auch wenn das Jahresthema 2014 keine Inhalte früherer Vorhaben o-
der Aktivitäten des Verbandes wiederholen würde, so kann es doch zumin-
dest an die Bekanntheit, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Er-
folge früherer Verbandsanlässe anknüpfen. Entsprechend bedarf es weniger
finanzieller Mittel zur Werbung und Bekanntmachung als jene neuen – erst-
maligen oder einmaligen – Projekte, die völlig neu beworben und bekannt
gemacht werden müssen. Diese zeichnen sich aus, dass sie eine impuls-
gebende Anschubfinanzierung als Starthilfe benötigen, um überhaupt be-
kannt und erfolgreich werden zu können. Diese Neuprojekte sind offenba-
res Ziel der befristeten Finanzhilfen nach Art. 8 Abs. 1 KJFG (vgl. E. 4.4
hiervor). Insofern besteht nach dem oben in E. 6.1 Gesagten beim be-
schwerdeführerischen Projekt "B._______" auf jeden Fall tatsächlich ein
rechtsrelevanter Unterschied zu jenen Projekten.
6.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Vorkorrespondenz
sinngemäss vorgeworfen hat, dass die zentralen Akteure in der Planung
und der Durchführung des Projekts nicht in freier Weise sowohl Kinder als
auch Jugendliche gewesen seien, da diese Rolle nur leitenden Jugendli-
chen zugekommen sei (Vernehmlassung, S. 3; Duplik, S. 2), ist zweifelhaft,
ob diese Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG zutreffend ist.
6.3.1 Dem KJFG selbst kann nicht entnommen werden, was unter einem
Partizipationsprojekt zu verstehen ist. Das KJFV setzt für ein solches in-
dessen voraus, dass es massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erar-
beitet, geleitet und umgesetzt wird oder im Projekt Kinder oder Jugendliche
mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einneh-
men (Art. 8 Abs. 2 KJFV). Laut der Botschaft zum KJFG sollen nur Projekte
gefördert werden, in denen Kinder und Jugendliche einen wesentlichen An-
teil an der Initiierung, Planung und Umsetzung eines Projekts haben (BBl
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Seite 18
2010 6844). Aus der Botschaft zum KJFG und dem KJFV geht zwar nicht
klar hervor, ob sowohl Kinder als auch Jugendliche oder ob entweder Kin-
der oder Jugendliche als massgebliche Partizipanten des Projekts zu er-
achten sind. Zwischen Kindern und Jugendlichen kann allerdings nicht ein-
deutig unterschieden werden. Die Kindheit endet mit der Pubertät
(, abgerufen am 16. September
2015), deren Beginn unterschiedlich definiert wird (vgl.
/wiki/Adoleszenz>, abgerufen am 16. September 2015). Es muss
deshalb genügen, wenn Kinder und/oder Jugendliche an einem Projekt teil-
haben. Deren Partizipation muss jedoch massgeblich bzw. wesentlich sein
und sich – falls seitens die Kinder oder Jugendlichen keiner besonderen
Förderung bedürfen, was in casu zutrifft – auf die Initiierung bzw. Erarbei-
tung, Planung bzw. Leitung und Umsetzung des Projektes beziehen.
6.3.2 Gemäss Anhang 4 der KJFG-Richtlinien 2014 muss die Projekt- und
Konzeptidee mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen stammen, wenn
sie nicht einen besonderen Förderbedarf aufweisen. Sie haben entspre-
chend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert zu sein (Ziff. 1 Bst. c). Zudem
müssen mindestens 50 % der leitenden und betreuenden Personen unter
30 Jahre (Ziff. 1 Bst. d) und mindestens 50 % der Teilnehmenden unter 25
Jahre alt sein (Ziff. 1 Bst. e). Die massgebliche bzw. wesentliche Teilhabe
der Kinder und/oder Jugendlichen im Sinne der Botschaft zum KJFG und
von Art. 8 Abs. 2 KJFV ist demnach bei fehlendem besonderem Förderbe-
darf dann als gegeben zu erachten, wenn sowohl die Projekt- als auch die
Konzeptidee mehrheitlich von Kindern und/oder Jugendlichen vorgebracht
worden sind, sie nach Massgabe ihrer Fähigkeiten in das Projekt involviert
sind, zumindest die Hälfte der leitenden und betreuenden Personen noch
nicht 30jährig und mindestens die Hälfte der Teilnehmenden noch nicht
25jährig ist.
6.3.3 Weil wie erwähnt (E. 6.3.1 hiervor) per se keine klare Unterscheidung
zwischen Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden kann und da-
her die Teilhabe von Kindern und/oder Jugendlichen genügen muss, kann
der vorinstanzlichen Ansicht, dass nur (leitende) Jugendliche zentrale Ak-
teure bei der Planung und Durchführung des Projekts gewesen seien (E.
6.3 vorstehend), nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall sind die einzel-
nen Bestandteile Initiierung bzw. Erarbeitung, Planung bzw. Leitung und
Umsetzung des Projektes unbestrittenermassen zumindest überwiegend
von Jugendlichen und/oder Kindern erfolgt, so dass von einer weiteren Prü-
fung der entsprechenden Voraussetzung an ein Partizipationsprojekt im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG abzusehen wäre.
B-1947/2014
Seite 19
6.4 Da jedoch bereits die Voraussetzung der Erst- bzw. Einmaligkeit des
Vorhabens «B._______ – das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbe-
stimmen'» nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen für die Zu-
sprechung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b
KJFG nicht mehr zu prüfen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 3'000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 20
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Andrea Giorgia Röllin
Versand: