B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1950/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ (X._______),
'_______',
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für Modellvorhaben
(Verfügung vom 12. März 2014).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 21. November 2013 ersuchte der Verband X._______
(X._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; im Folgenden
auch: Vorinstanz) um Finanzhilfen für Modellvorhaben gemäss Art. 8 Abs.
1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung
der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) für das Projekt «Zukunftskon-
ferenz 2014».
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 teilte die Vorinstanz dem Verband die
Ablehnung seines Gesuchs mit. Dabei hielt sie in ihrer Begründung fest,
dass eine erste Zukunftskonferenz bereits im Jahre 2012 stattgefunden
habe. Somit handle es sich bei der Zukunftskonferenz 2014 um eine regel-
mässige Aktivität, welche nicht über Art. 8 Abs. 1 Bst. a KFJG unterstützt
werden könne.
C.
Am 9. April 2014 erhob der Verband (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge-
gen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Ausrichtung der ersuchten Fördergelder. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor, dass die Zukunftskonferenz 2014 ein erstmals und ein-
malig durchgeführter Anlass sei. Einzig der Name "Zukunftskonferenz" wie-
derhole sich. Es handle sich um die konzeptionell und inhaltlich neue Fort-
führung des Projekts "X._______.bewegt", die an die Zukunftskonferenz
2012 anschliesse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein gleichbetitelter
Anlass, dessen Methodik und Verlauf völlig neu konzipiert seien, als "re-
gelmässige Aktivität" klassifiziert werde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass
sie die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG als nicht gegeben ansehe. Es handle sich bei der Zu-
kunftskonferenz 2014 um eine regelmässige Aktivität. Ein innovatives Vor-
gehen fehle.
B-1950/2014
Seite 3
E.
In seiner Replik vom 11. September 2014 hält der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an seinen Anträgen und ihrer Begründung fest und weist ergän-
zend darauf hin, dass die Innovation der Zukunftskonferenz 2014 im Pro-
zess zu sehen sei, den die Teilnehmenden an diesem Anlass durchlaufen
hätten. Der Aufbau der beiden Zukunftskonferenzen sei ähnlich gewesen,
nicht aber die Grundlagen, die Inhalte und die Methodik bzw. der gewählte
Ansatz. Diese machten das Innovative und Einmalige aus.
F.
Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Duplik vom 13. November 2014 ihr
Rechtsbegehren und deren Begründung. Eine weitere Zukunftskonferenz
ohne wesentlich neuartige Ansätze werde nach jener im Jahre 2012 nicht
noch einmal als innovatives Vorhaben unterstützt. Es gebe keine überzeu-
genden Argumente für die Einmaligkeit der Zukunftskonferenz 2014.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
B-1950/2014
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
gereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Be-
schwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III
übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1950/2014 lautet des-
halb fortan B-1950/2014.
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-
der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art.
15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltun-
gen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss
Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgese-
hen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c mit Hinweis
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Seite 5
auf IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
5. Aufl. 1976, Band I, S. 95 mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach
ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich auf das Recht
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 12. März 2014, abzustellen.
3.
3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR
101) kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausser-
schulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist
nach dem Willen des Gesetzgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten:
Der Bund wird nur ergänzend tätig (Botschaft des Bundesrats über eine
neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Botschaft
zur BV], BBl 1997 I 284). Demnach gibt Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund nur
eine parallele und subsidiäre Kompetenz, Aktivitäten zur Förderung von
Kindern und Jugendlichen zu unterstützen (Botschaft des Bundesrates
zum KJFG vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG],
BBl 2010 6817). Deren Förderung ist primär Sache der Kantone und Ge-
meinden.
Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuwei-
sung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass
der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die
Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingen-
den Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorge-
nommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft zur
BV, BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen
Staatsebenen und ist ein bundesstaatliches bzw. föderalistisches. Es soll
keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (SCHWEI-
ZER/MÜLLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der
Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar;
SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O., Art. 5a Rz. 16).
3.2 Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus
eigener Kraft die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu
fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt bei-
spielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von
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Seite 6
Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsbe-
rechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu
verschaffen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl. 2012 Rz. 916). Auch kommt – als weiteres Beispiel – eine
Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der be-
troffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann
(DIESELBEN, a.a.O., Rz. 1040).
3.3 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird, ent-
spricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in Art.
41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstützung
durch Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung
und privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können Bund und
Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten
und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV).
Dabei ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen,
dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone
übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen
(Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund
gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor, HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, a.a.O., Rz. 1051 und SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O., Art. 5a Rz.
7).
3.4 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und Jugendli-
chen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter Linie,
wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone
(und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren
Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204;
Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Aus dem Sozialziel von Art. 41 Abs.
1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren Ansprüche auf staatli-
che Leistungen abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). Die Gestaltung staat-
licher Kinder- und Jugendförderung verbleibt daher primär im Zuständig-
keits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemeinden (Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6817). Unterstützungen des Bundes können in Überein-
stimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV folglich insbesondere unter dem KJFG
nur ergänzend erfolgen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6825).
3.5 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund andererseits
die Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der ausser-
schulischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kinder- und
B-1950/2014
Seite 7
Jugendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen – Gemeinden, Kantone
und Bund – und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, Impulse
für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu geben sowie die
horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen (Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6824). Zeitlich befristete Subventionen des Bundes zu-
gunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten sind im Sinne einer im-
pulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen (vgl. Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6852). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Wil-
len zur Selektion zum Ausdruck gebracht.
4.
4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungs-
verordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine
Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten
Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (aber
nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen
nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich –
das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private
Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen
einzustufen.
4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 440; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel
2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen
Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können we-
gen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt wer-
den, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer
Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden
verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG).
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Seite 8
Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzu-
legen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche
nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren.
Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst
rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewähr-
leisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E.
2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und
B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde
ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hin-
gegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des
Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der
Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwal-
tungsgericht frei geprüft wird.
5.
5.1 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem KJFG will der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (the-
matisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und ef-
fizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822).
Der Gesetzgeber will selektiv sein (vgl. auch E. 3.5 vorstehend). Das KJFG
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich denn auch auf eine neue
Grundlage. So sind nun insbesondere die Prüfung und Gewährung von Fi-
nanzhilfen sowie die Kompetenzen des BSV grundlegend anders geregelt
als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.).
5.2 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
B-1950/2014
Seite 9
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern. Er will dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen zu entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können (Art. 2 KJFG). Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art.
5 Bst. a KFJG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und
offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Ange-
boten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Fi-
nanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der
ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Be-
reich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und
dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11
Abs. 1 BV Rechnung tragen.
5.3 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationspro-
jekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich be-
grenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen
Arbeit haben; oder
b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendli-
chen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvor-
haben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvor-
gaben festlegen.
Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art.
11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antrags-
stellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde (Urteil
des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.2).
5.4 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als "Vorhaben mit Modellcha-
rakter" bzw. "Modellvorhaben" nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG zu betrachten
ist. Demnach handelt es sich bei diesen Vorhaben um einmalige, höchs-
tens drei Jahre dauernde Projekte, welche innovative Aspekte enthalten,
welche auf andere Kontexte übertragbar sind, für die ein Bedürfnis nach-
gewiesen ist und für die der Wissenstransfer sichergestellt ist (Art. 8 Abs.
1 KJFV).
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Seite 10
Art. 10 KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch
von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach
Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder
Ende November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens
Angaben enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und den
Modellcharakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten Perso-
nen und Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des ge-
planten Projekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche
unter anderem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzelheiten
erlassen (Art. 5 KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung der ein-
gereichten Gesuche spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungs-
frist (Art. 11 Abs. 1 und 4 KJFV).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG, da er die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe, und
macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Be-
schwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG erfüllt.
6.1.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Gemäss
der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b KJFG sind unter dem Begriff "private
Trägerschaft" private Verbände, Organisationen und Gruppierungen zu
verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche gilt verband-
liche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelli-
gen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG). Der Gesetzgeber führt als eine der
privaten Trägerschaften beispielhaft den Beschwerdeführer an (Botschaft
zum KJFG, BBl 2010 6810). Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG ohne Weiteres gegeben.
6.1.2 Umstritten und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung
eines zeitlich begrenzten Vorhabens erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer legt beschwerdeweise dar, es handle sich bei der
Zukunftskonferenz 2014 um ein Teilprojekt und die Fortführung von
"X._______.bewegt". Auch wenn der Name "Zukunftskonferenz" wieder
verwendet werde, handle es sich dabei nicht um eine Wiederholung der
Zukunftskonferenz 2012. Der Anlass sei vielmehr erstmals und einmalig
B-1950/2014
Seite 11
durchgeführt worden. Der Name "Zukunftskonferenz" sei das einzig Wie-
derholte, habe aber nichts mit der gewählten Methode zu tun. Konzept und
Verlauf der Zukunftskonferenz 2014 unterschieden sich vielmehr vollstän-
dig vom Treffen 2012. Der Anlass sei inhaltlich neu. Der Name sei einzig
aufgrund des Wiedererkennungseffekts gewählt worden. Er diene dazu,
dass die Verbandsbasis verstehe, dass es sich um die Fortführung von
"X._______.bewegt" handle. Die Zukunftskonferenz 2014 schliesse an die
Zukunftskonferenz 2012 nur an. Es wäre nicht nachvollziehbar, würde ein
Anlass, der aufgrund des Wiedererkennungseffekts zwecks vereinfachter
Kommunikation im Verband vom Beschwerdeführer gleich betitelt worden
sei, von der Vorinstanz als "regelmässige Aktivität" klassifiziert. Es könne
nicht sein, dass ein in einer Organisation bereits bekannter Titel von einem
Antragssteller nur einmal verwendet werden dürfe, damit der Anlass oder
das Projekt, dessen Methodik und Verlauf völlig neu konzipiert worden
seien, von der Vorinstanz unterstützt werde.
In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Zu-
kunftskonferenzen 2012 und 2014 aufeinander aufbauten. Die Konferenz
2012 bilde die Grundlage für die Modellprojekte und die Erkenntnisse dar-
aus wiederum jene für die Konferenz 2014. Die beiden Zukunftskonferen-
zen unterschieden sich wesentlich voneinander und seien in sich einzigar-
tig. Die Innovation der Zukunftskonferenz 2014 liege am Prozess, den die
Teilnehmenden während dieser zu einem Verbandsdenken hin durchlaufen
hätten. Der Aufbau der beiden Zukunftskonferenzen sei ähnlich gewesen,
die Grundlagen, die Inhalte und die Methodik – der gewählte Ansatz – je-
doch grundverschieden. Dies mache das Innovative und Einmalige aus. Im
Zusammenhang mit der Zukunftskonferenz sei direkt mit der lokalen Basis
gearbeitet worden. Dies sei für den dezentral organisierten Verband ein
Novum.
6.1.3
6.1.3.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Modellvorha-
bens. Aus Art. 8 Abs. 1 KJFV geht aber hervor, dass Modellvorhaben nach
Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre dau-
ern dürfen. Die Vorhaben müssen zudem ausdrücklich innovative Aspekte
enthalten (Art. 8 Abs. 1 KJFV). Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich
um ein zeitlich begrenztes Vorhaben, wenn dieses nur einmal jährlich statt-
findet (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6843). Der Gesetzgeber ver-
steht demnach die zeitliche Begrenzung eines Vorhabens nicht nur punk-
tuell, sondern er lässt auch dessen Aufteilung in mehrere Teile zu, sofern
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Seite 12
es im Übrigen eine zeitliche Eingrenzung aufweist. Somit ist im Sinne des
Gesetzgebers ein Vorhaben dann als zeitlich begrenzt zu erachten, wenn
es sich insgesamt nicht über einen unbefristeten Zeitraum, einen nicht nä-
her bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren oder auf andere Weise
über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist nicht auszuschliessen,
dass ein Vorhaben über einen begrenzten Zeitraum – wie z.B. einige we-
nige bestimmte Jahre – verteilt beispielsweise einmal pro Jahr durchge-
führt wird. Dieses darf jedoch insbesondere nicht Teil einer regelmässigen,
unbefristeten Tätigkeit sein. Denn wenn ein Vorhaben zu einer solchen ge-
hört, ist es nicht mehr zeitlich begrenzt.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass ein Vorhaben nur dann als einmalig
zu betrachten ist, wenn es innovativen Gehalt hat. Nach der Botschaft zum
KJFG ist die Unterstützung von Projekten der ausserschulischen Arbeit ins-
besondere mit Blick auf die mit der Totalrevision des Gesetzes angestrebte
verstärkte Förderung innovativer Formen der Kinder- und Jugendarbeit von
Bedeutung. Es war dem Gesetzgeber ein Anliegen, dass nach Art. 8 Abs.
1 Bst. a KJFG Finanzhilfen für Projekte mit Modellcharakter ausgerichtet
werden können, die ein entsprechendes Potenzial zur Leistung eines we-
sentlichen Beitrags zur Innovation von Formen und Arbeitsmethoden der
ausserschulischen Arbeit aufweisen (BBl 2010 6844). Demzufolge können
nicht jedem einmaligen Projekt Fördergelder des Bundes zugesprochen
werden.
6.1.3.2 Wie in E. 6.1.3.1 vorstehend ausgeführt, ist die Vorschrift von Art. 8
Abs. 1 KJFV so zu verstehen, dass ein Vorhaben auch einmalig sein kann,
wenn es innerhalb des maximalen Zeitraums von drei Jahren auf jährlich
stattfindende Teilvorhaben aufgeteilt ist. Diese müssen als solche erkenn-
bar sein, das heisst insbesondere klarerweise zusammengehören, und ge-
meinsam ein einziges Vorhaben bilden, das einmalig ist. Die Teilvorhaben
können neben- oder nacheinander stattfinden, letzterenfalls auch mit ei-
nem zeitlichen Unterbruch. Für die Annahme der Unterteilung eines Pro-
jekts genügt es aber nicht, wenn über drei Jahre verteilt jährlich ähnliche
Vorhaben stattfinden oder diese Teil eines anderen Projekts sind. Während
im zweiten Fall das andere Projekt länger als drei Jahre dauern könnte,
fehlt es im ersten Fall unter Umständen an der Einmaligkeit eines Vorha-
bens. Denn ein solches ist unter anderem nicht bereits dann einmalig,
wenn in ihm im Vergleich zu einem anderen lediglich die Rahmenbedin-
gungen wie das Thema, der Ort und die Teilnehmer ändern. Vielmehr muss
das Projekt als solches innovativ sein (vgl. Urteil des BVGer C-7833/2010
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vom 4. März 2013 E. 5.3). Es muss, wie Art. 8 Abs. 1 KJFV ausdrücklich
erwähnt, innovative Aspekte aufweisen.
6.1.3.3 In den vorinstanzlichen Richtlinien über die Gesuchseinreichung
betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 1. Januar 2014, die ab die-
sem Datum bis Ende des Jahres 2014 galten, ist ein Projekt als ein einma-
liges zielgerichtetes Vorhaben definiert, das aus einer Menge von Tätigkei-
ten mit Anfangs- und Endtermin besteht und durchgeführt wird, um unter
Berücksichtigung von Zwängen bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität
ein Ziel zu erreichen (Art. 3 Bst. f dieser Richtlinien). Diese Definition knüpft
an das Verständnis dessen an, was schon nach den im Jahre 2013 gültigen
Richtlinien unter einem erst- bzw. einmaligen Projekt zu verstehen ist. In
jenen gilt als eines der generellen Kriterien für die Förderung eines Vorha-
bens gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, dass das Projekt erst- oder einma-
lig durchgeführt wird (Ziff. 2 Bst. d des Anhangs 3 der entsprechenden
Richtlinien vom 1. Februar 2013). Eine Wiederholung eines bereits einmal
durchgeführten Projekts ist damit von Finanzhilfe ausgeschlossen. Diese
vorinstanzliche Regelung, welche die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis
zu Art. 8 Abs. 1 KJFV im Jahre 2014 bezweckte, entspricht dem Willen des
Verordnungsgebers (siehe E. 6.1.3.2 hiervor).
Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Vorinstanz gelangen
vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.3 vorstehend).
6.1.3.4 Im "Gesuchsformular Modellprojekte 2013" war vom Gesuchsteller
unter dem Titel "Grundvoraussetzungen Kinder- und Jugendförderungsge-
setz" insbesondere mittels Anbringens eines Kreuzchens zu bestätigen,
dass es sich um ein Projekt handelt, welches zum ersten Mal und/oder
einmalig durchgeführt wird, und dass das Projekt maximal eine Dauer von
drei Jahren hat. Der Beschwerdeführer hat dies mittels entsprechender An-
gaben bestätigt (Gesuchsformular Modellprojekte 2013 vom 21. November
2013, S. 2).
6.1.3.5 Vorliegend sah das Projekt "Zukunftskonferenz 2014" des Be-
schwerdeführers inhaltlich ein Programm mit im Wesentlichen zwei wieder-
kehrenden Arbeitsformen, nämlich den Formen "Plenum" und "geleitete Ar-
beitsgruppen", vor. Im Plenum fanden die Begrüssung und der Abschluss,
Informationen, Präsentationen, Referate sowie Abstimmungen statt. In den
geleiteten Arbeitsgruppen wurden unter der Leitung jeweils einer Person
Gruppenarbeiten zur Reflexion, zum gegenseitigen Austausch, zur ge-
meinsamen Entscheidfindung und zur Erarbeitung von Präsentationen
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durchgeführt. Die Mittagspause mit einem Stehlunch diente ebenfalls dem
wechselseitigen Austausch (vgl. inhaltliches Programm der Zukunftskonfe-
renz 2014 vom 4. April 2014, Vernehmlassungsbeilage 3). Auch das Pro-
jekt "Zukunftskonferenz 2012" arbeitete im Wesentlichen mit den Formen
"Plenum" und "geleitete Arbeitsgruppen" und den vorstehend beschriebe-
nen Formelementen. Thematisch ging es in beiden Zukunftskonferenzen
um die eigene Zukunft des Beschwerdeführers, darum wurde das Vorha-
ben beide Male "Zukunftskonferenz" genannt. Unterschiedlich waren ab-
gesehen von den verschiedenen Grund- bzw. Ausgangslagen und dem
Veranstaltungsjahr lediglich die Anordnung der Elemente im Konferenzver-
lauf und deren konkrete Inhalte. Die Methodik der Zukunftskonferenz 2014
war angesichts dieser Übereinstimmungen im Grundsatz gleich wie jene
der Konferenz im Jahre 2012 ("Zukunftskonferenz" bzw. "Grossgruppen-
konferenz", vgl. [abge-
rufen am 3. September 2015]).
In diesen Merkmalen können keine innovativen Aspekte im Sinne von Art. 8
Abs. 1 KJFV erkannt werden. Vielmehr liegt sowohl der Zukunftskonferenz
2012 wie auch jener des Jahres 2014 dasselbe Modell zugrunde, wie der
Beschwerdeführer selbst dargelegt hat (E. 6.1.3.5 hiervor). Dass die Teil-
nehmenden der Zukunftskonferenz 2014 einen Prozess zu einem Ver-
bandsdenken hin durchlaufen hätten (E. 6.1.2.1 hiervor), ist als inneres
subjektives Geschehen nicht nachprüfbar und kann nicht als Nachweis der
erforderlichen Innovation genügen.
Dass es sich bei den Zukunftskonferenzen 2012 und 2014 um ein in sich
geschlossenes, zweiteiliges Einzelprojekt handle und erst die Gesamtheit
beider Projekte die erforderliche Innovation schaffe, wird vom Beschwer-
deführer nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht er von einer allfälligen
weiteren Zukunftskonferenz (E. 6.1.3.5 hiervor), was auf eine regelmässig
geplante Aktivität hindeutet.
6.1.3.6 Die Vorinstanz hat damit zurecht die Erst- bzw. Einmaligkeit der Zu-
kunftskonferenz 2014 verneint.
6.1.4 Da bereits die Voraussetzung der Erst- bzw. Einmaligkeit des Vorha-
bens nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen für die Zuspre-
chung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG
nicht mehr zu prüfen.
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7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 2'500.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Andrea Giorgia Röllin
Versand: 20. Oktober 2015