B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1958/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Zivildienst - Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 4. März
2015 zum Zivildienst zugelassen und aufgrund der verbliebenen bzw. noch
zu leistenden 77 Militärdiensttage zur Leistung von 116 Zivildiensttagen
verpflichtet wurde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (hier-
nach: Vorinstanz), mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 den Beschwerde-
führer an seinen im Jahr 2016 zu leistenden Ersteinsatz von 54 Dienstta-
gen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Januar 2016 eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 18. Oktober 2015 um Ver-
schiebung seines Ersteinsatzes ersuchte, was ihm mit Verfügung der Vor-
instanz vom 25. Mai 2016 bewilligt wurde,
dass dem Beschwerdeführer in derselben Verfügung seine Einsatzpflicht
für die nächsten Jahre aufgezeigt wurde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2016 den Be-
schwerdeführer an seinen im Jahr 2017 zu leistenden Ersteinsatz von
54 Diensttagen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Januar 2017 eine
entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb
er in der Folge mit Schreiben der Vorinstanz vom 23. Januar 2017 gemahnt
wurde unter neuer Fristansetzung bis zum 7. Februar 2017 für die Einrei-
chung einer Einsatzvereinbarung für seinen Ersteinsatz,
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Posteingang:
1. Februar 2017) die Vorinstanz erneut um Dienstverschiebung ersuchte
mit der Begründung, dass ein im Jahr 2017 zu leistender Zivildiensteinsatz
zwangsläufig zu einem Studienunterbruch führen würde, was wenig sinn-
voll sei und einen erfolgreichen Abschluss gefährden könnte,
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 ab-
lehnte, da der Beschwerdeführer anlässlich seines letzten Dienstverschie-
bungsgesuchs einen Studienunterbruch im Frühlings- oder Herbstsemes-
ter 2017 angekündigt hatte und dem Beschwerdeführer im beigelegten
Schreiben seiner Ausbildungsinstitution nicht zwingend von einem
Studienunterbruch abgeraten worden sei,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz
am 13. März 2017 seinen Unmut über die Ablehnungsverfügung zum Aus-
druck brachte und sich nach seinen Handlungsmöglichkeiten erkundigte,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. März 2017 der Vorinstanz
ein Schreiben seiner Arbeitgeberin nachreichte, in welchem die Arbeitge-
berin ausführte, dass eine Absenz des Beschwerdeführers in der Grössen-
ordnung der zu leistenden Anzahl Zivildiensttage im Jahre 2017 die Arbeit-
geberin in arge Bedrängnisse bringen würde, insbesondere da die Firma
in einer Marktnische tätig sei mit nur wenigen Spezialisten, wovon der Be-
schwerdeführer einer ist, und die Arbeitgeberin im Moment mitten in einem
Projekt stecke, dessen Verzögerung schwerwiegende negative Folgen für
das Unternehmen habe, und der Beschwerdeführer als Mitglied des Pro-
jektteams massgeblich für den Projekterfolg mitverantwortlich sei, weshalb
eine längere Absenz des Beschwerdeführers vor Abschluss des Projekts
dessen Erfolg gefährde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2017 Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht einreichte und sinngemäss um Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs
ersucht,
dass der Beschwerdeführer zu Begründung vorbringt, ihm sei bei der letzt-
jährigen Dienstverschiebung nicht bewusst gewesen, dass ein Studienun-
terbruch vieles enorm komplizierter machen würde und klar einen Einbruch
der Studienleistung zur Folge hätte, weshalb dies mit ihm unzumutbaren
Nachteilen verbunden sei,
dass er indessen in Aussicht stellt, seine verbleibenden Diensttage gleich
nach dem Studienabschluss (Frühling 2019) zu leisten,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass er bei der Einreichung
seines ursprünglichen Gesuchs davon ausgegangen sei, das Schreiben
des Verwaltungsdirektors seiner Hochschule würde genügen, um seinem
Dienstverschiebungsgesuch zu entsprechen, weshalb er anfänglich auf die
Einreichung weiterer Beweismittel verzichtet habe, sich nun aber durch den
Entscheid der Vorinstanz genötigt gesehen habe, ergänzend ein Schreiben
seiner Arbeitgeberin nachzureichen,
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dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass seine Anstellung
gefährdet wäre durch einen vor Frühling 2019 zu leistenden Zivildienstein-
satz,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. April 2017 die
Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung mit Frist bis zum 24. Ap-
ril 2017 ersuchte,
dass die Vorinstanz diesem Ersuchen mit Vernehmlassung vom 13. Ap-
ril 2017 nachkam und die Abweisung der Beschwerde beantragte unter Be-
zugnahme auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der
Ausbildungsinstitution sowie der Arbeitgeberin,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Verfügung vom
18. April 2017 zur freigestellten Stellungnahme mit Frist bis zum 28. Ap-
ril 2017 zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess,
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung
des Dienstverschiebungsgesuchs vom 9. März 2017 richtet,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
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dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]),
dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wo-
bei der Bundesrat die Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze re-
gelt gemäss Art. 20 ZDG,
dass zivildienstpflichtige Personen, welche eine Rekrutenschule absolviert
haben – wie im Falle des Beschwerdeführers – im Jahre nach dem Eintritt
der Rechtskraft der Zulassungsverfügung zum Zivildienst ihren Ersteinsatz
von mindestens 54 Tagen leisten gemäss Art. 38 Abs. 3 Bst. ZDV, sofern
nicht eine der Ausnahmen von Art. 39 ZDV i.V.m. Art. 21 ZDG greift,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die Vollzugsstelle ein entspre-
chendes Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 39 Bst. b ZDV
i.V.m. Art. 44-47 ZDV),
dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem
dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schuli-
sche oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit un-
zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), die
zivildienstpflichtige Person bei Ablehnung des Gesuchs ihren Arbeitsplatz
verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV) oder wenn die zivildienstpflich-
tige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist,
dass überdies ein Gesuch um Zivildienstverschiebung neben einer Be-
gründung und den nötigen Beweismitteln auch eine Angabe des Zeitraums
enthalten muss, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll
(Art. 44 Abs. 3 ZDV),
dass der Beschwerdeführer in seinem am 18. Oktober 2015 eingereichten
Zivildienstverschiebungsgesuchs ankündigte, seinen Ersteinsatz im Jahr
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2017 zu absolvieren und dafür sein Studium (eher im Herbstsemester
2017) zu unterbrechen (vgl. Beilage 3 der Vernehmlassung),
dass sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer
durch Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs vom 18. Okto-
ber 2015 bereits entgegen gekommen zu sein und dadurch auf dessen
Studium genügend Rücksicht genommen zu haben (Vernehmlassung,
Ziff. 2.2, S. 4)
dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich seine Situation ge-
ändert habe im Vergleich zum Vorjahr und ein Unterbruch des Studiums
einen Einbruch der Studienleistungen zur Folge hätte (Beschwerdeschrift
S. 1),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar zugesteht, dass ein im
Jahr 2017 zu leistender Zivildiensteinsatz suboptimal wäre, sich seine Si-
tuation allerdings nicht von anderen dienstpflichtigen und noch in Ausbil-
dung befindlichen Personen unterscheide und der Beschwerdeführer sei-
nen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen müsse, namentlich seine
beruflichen, bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu
bringen (Vernehmlassung, Ziff. 2.3, S. 4 f.),
dass aufgrund der Möglichkeit, den Einsatz selbst zu planen, der Be-
schwerdeführer seinen Ersteinsatz in die Semesterferien legen könne, was
gemäss den Semesterdaten machbar sei, und sollte dies dem Beschwer-
deführer nicht gelingen, so sei er darauf zu behaften, wie im Dienstver-
schiebungsgesuch vom 18. Oktober 2015 angekündigt, sein Studium zu
unterbrechen (Vernehmlassung, Ziff. 2.3, S. 5),
dass überdies für die Vorinstanz nicht ersichtlich sei, weshalb ein Unter-
bruch des Studiums einen Einbruch der Studienleistungen und damit ver-
bundenen unzumutbaren Nachteilen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV
verbunden sei (Vernehmlassung, Ziff. 2.3, S. 5),
dass ein Unterbruch einer Ausbildung nach Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und zu keinem unzumutba-
ren Nachteil führt, sofern der zu leistende Einsatz lediglich 26 Diensttagen
umfasst, da mit Unterbrüchen von gleicher Dauer auch aus anderen Grün-
den – wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien – gerechnet werden muss
(Urteile des BVGer B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014
vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und
B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3),
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dass sich die Situation des Beschwerdeführers jedoch von anderen dienst-
pflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unterschei-
det, da er nebenbei noch Teilzeit arbeitet, weshalb er während den Semes-
terferien neben dem Verfassen von Semesterarbeiten für sein Studium wei-
terhin beruflich tätig ist und es sich beim zu leistenden Einsatz um einen
Ersteinsatz mit einer Dauer von 54 Tagen handelt, welcher nicht aufgeteilt
werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV),
dass dem Beschwerdeführer überdies von seiner Ausbildungsinstitution
bestätigt wurde, dass ein Studienunterbruch zu einem Leistungseinbruch
führen würde (vgl. Beschwerdebeilage 2), was in den oben erwähnten Fäl-
len nicht so war und von der Vorinstanz auch nicht weiter thematisiert wird,
dass indessen offen gelassen werden kann, ob bereits ein zu leistender
Einsatz im Umfang von 54 Diensttagen mit Blick auf die in Frage stehende
Ausbildung einen unzumutbaren Nachteil darstellt, da der Beschwerdefüh-
rer zudem geltend macht, dass seine momentane Anstellung gefährdet
wäre, wenn er vor Frühling 2019 einen Zivildiensteinsatz leisten müsste
(Beschwerdeschrift, S. 2) und sowohl der Beschwerdeführer als auch des-
sen Arbeitgeberin ausführen, dass und inwiefern eine Absenz des Be-
schwerdeführers im zeitlichen Umfang des zu leistenden Ersteinsatzes ne-
gative Folgen für das laufende Projekt habe, in welchem der Beschwerde-
führer involviert sei, was wiederum negative Folgen für das Unternehmen
habe, und demnach einen Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV im Sinne einer ausserordentliche Härte für den Arbeitgeber gel-
tend machen (vgl. Beschwerdeschrift S. 1 f., sowie dessen Beilage 4),
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person an-
dernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würden (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV),
dass die Vorinstanz hierzu ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der Vorschriften über den Kündigungsschutz vor einem drohenden Verlust
des Arbeitsplatzes geschützt,
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist
während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen
schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von
mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), sondern auch zu einem anderen Zeit-
punkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeit-
nehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und die
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missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen führen kann
(Art. 336a OR),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Kündi-
gung bestehen, zumal die Arbeitgeberin überdies keine Kündigung in Aus-
sicht stellt, weshalb die von der Vorinstanz vertretene Meinung diesbezüg-
lich gestützt werden kann und insoweit kein Dienstverschiebungsgrund
nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV vorliegt,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Anspruch auf Zivildienstverschiebung aufgrund ausserordentlicher Härte
nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl.
unter anderem Urteile des BVGer B-242/2013 vom 1. Juli 2013,
B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-569/2013 vom 18. März 2013, sowie
B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013),
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schuli-
schen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteile
des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5, B-5767/2014 vom
17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die per-
sönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbe-
dingte Abwesenheiten grundsätzlich, anders als krankheits- oder unfallbe-
dingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen grundsätzlich
rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann
(Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015), wobei der Arbeitgeber
eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes hinzuneh-
men hat (Urteile des BVGer B-4419/2013 E. 2.2 m.w.H., B-5118/2014 vom
18. Dezember 2014 m.H., B-5682/2013 vom 9. September 2014, S.8),
dass zumindest der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängigen Dienst-
verschiebungsgesuchs wusste oder hätte wissen müssen, dass er im Jahr
2017 einen Zivildiensteinsatz zu leisten hat und somit bereits zu Beginn
des Projekts den Arbeitgeber über diesen Umstand hätte informieren müs-
sen,
dass sich die Vorinstanz allerdings auf den Standpunkt stellt, der Be-
schwerdeführer habe seinen Arbeitgeber pflichtwidrig zu spät über seinen
zu leistenden Zivildiensteinsatz informiert, jedoch nicht nachvollziehbar ist,
weshalb dies bei der Arbeitgeberin nicht zu einer unvorhersehbaren Abwe-
senheit des Arbeitnehmers führt und die Vorinstanz damit per se eine ei-
gentliche Notsituation bei der Arbeitgeberin verneint (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 5.2, S. 6 und Ziff. 5.4, S. 7), insbesondere vor dem Hintergrund, dass
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Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV den Interessen des Arbeitgebers Rechnung tra-
gen soll,
dass im vorliegenden Fall das Zusammentreffen der Ausbildungssituation
mit der Unentbehrlichkeit des Zivildienstleistenden für den Arbeitgeber in
einer Gesamtbetrachtung im Sinne eines kombinierten Dienstverschie-
bungsgrundes dazu führt, dass dem Verschiebungsgesuch für das Jahr
2017 zu entsprechen ist, wobei offen gelassen werden kann, ob bereits der
Verschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils durch Unterbruch der
Ausbildung allein eine Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs
rechtfertigen würde,
dass demnach zusammenfassend festgehalten werden kann, dass, selbst
wenn der Vorinstanz ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt wird, ein
Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV vorliegt,
dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorstehenden Er-
wägungen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Jahr 2017
keinen Zivildiensteinsatz zu leisten hat,
dass indessen die Beschwerde im Übrigen, insbesondere der sinnge-
mässe Antrag des Beschwerdeführers, seinen Ersteinsatz erst im Jahre
2019 zu absolvieren, abzuweisen ist, wobei eine Verschiebung in diesem
Sinne mit erneutem Gesuch zu beantragen wäre und vorrangig vom Ver-
lauf des laufenden Projekts der Arbeitgeberin abhängig gemacht werden
kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitgeberin sich in Zukunft
von vornherein nicht mehr auf die Unwissenheit bezüglich des vom Be-
schwerdeführer zu leistenden Ersteinsatzes im Zivildienst berufen kann
und jedenfalls entsprechende Dispositionen zu treffen hat, um den Ausfall
des Beschwerdeführers kompensieren zu können,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt, und dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65
Abs. 1 ZDG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Dienstverschiebungs-
gesuch zugestimmt, soweit der Ersteinsatz im Jahre 2017 in Frage steht.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 19. Mai 2017