B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1962/2017
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission
der Immobilienwirtschaft (SFPKIW),
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2015.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Sommer 2015 die
Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder ab. Mit Verfügung vom
15. September 2015 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommis-
sion der Immobilienwirtschaft (SFPKIW, nachfolgend: Prüfungskommis-
sion) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober
2015 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno-
vation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz).
Mit Beschwerdeentscheid vom 2. März 2017 wies die Vorinstanz diese Be-
schwerde ab.
B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am
31. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss, ihm seien die in seiner Beschwerde an die Vorinstanz bean-
tragten, fehlenden Punkte zu erteilen und die Prüfung sei als bestanden zu
werten. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Vorinstanz
habe sich bei ihrer Kognition zu sehr eingeschränkt.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 stellt die Prüfungskommission
keinen ausdrücklichen Antrag. Sie nimmt zu den Rügen des Beschwerde-
führers in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren Stellung und verweist
in materieller Hinsicht auf ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Stellungnahmen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 nimmt die Vorinstanz zu den ver-
schiedenen Rügen des Beschwerdeführers Stellung und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 28. Juli 2017 rügt der Beschwerdeführer vor allem eine nicht
korrekte Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz, weil diese nur
seine schwächsten Argumente gewürdigt habe.
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F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. März 2017 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vor-
instanz (Art. 31, Art. 33 Bst. f VGG; Punkt. 7.3 der Prüfungsordnung über
die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänderin und Immobilientreu-
händer vom 25. April 2012 [nachfolgend: Prüfungsordnung]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Beschwerdeverfahren vor der Vor-
instanz habe viel zu lange gedauert, so dass er mehrere Nachprüfungster-
mine verpasst habe. In der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Be-
schwerdeentscheid sei auch nicht korrekt kommuniziert worden, wie das
weitere Verfahren ablaufen werde, wie lange es dauern und wie viel es
kosten werde.
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschwerdeentscheid ge-
nügt offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 35 Abs. 2 VwVG).
Dass der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz oder dem Bundesver-
waltungsgericht erkundigt und um weitere Informationen der von ihm an-
geführten Art bemüht hätte, hat er nicht behauptet.
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Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist, ob der Be-
schwerdeführer die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2015
bestanden hat oder nicht, beziehungsweise ob die Vorinstanz seine Be-
schwerde gegen den Entscheid der Prüfungskommission, er habe diese
Prüfung nicht bestanden, zu Recht abgewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Rügen des Beschwerdeführers, selbst wenn sie begründet
wären, im Hinblick auf diesen Streitgegenstand relevant sein sollten.
3.
Mit der Erteilung des eidgenössischen Diploms als Diplomierter Immobili-
entreuhänder wird bestätigt, dass der Inhaber des Fachausweises über
umfassende Qualifikationen und Kompetenzen in der Führung einer Immo-
bilienunternehmung und auch in der Beratung ihrer Kunden (Investoren,
Liegenschaftsbesitzer) in strategischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht
verfügt, um verantwortungsvolle Aufgaben und Führungsfunktionen zu
übernehmen (Punkt 1.1 Prüfungsordnung).
Um das eidgenössische Diplom zu erhalten, ist das Ablegen einer Prüfung
notwendig. Die Beurteilung der Prüfung erfolgt mit Notenwerten. Die Posi-
tionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet und die Note
eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf die De-
zimalstelle gerundet. Die Leistungen werden mit Noten von 6.0 bis 1.0 be-
wertet. Die Note 4.0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. An-
dere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Punkte 6.1-6.3 Prü-
fungsordnung). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote min-
destens 4.0 beträgt, höchstens in zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4.0
erteilt wird und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Punkt 6.41 Prüfungs-
ordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein aufgrund der er-
brachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Das eidgenössische
Diplom wird erteilt, wenn die Prüfung bestanden ist (Punkt 6.43 Prüfungs-
ordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal
wiederholen. Die erste Wiederholung der Prüfung bezieht sich nur auf jene
Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde, die
zweite dagegen auf alle Prüfungsteile der ersten Wiederholung der Prü-
fung (Punkte 6.51-6.52).
Die Prüfungsordnung wurde seit dem Ablegen der Prüfung durch den Be-
schwerdeführer revidiert. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens eingetre-
tene Rechtsänderungen sind in der Regel unbeachtlich, ausser wenn zwin-
gende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sogleich zur Anwen-
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dung gelangt (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.3; 119 Ib 103 E. 5; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 292 ff.). Im
vorliegenden Fall sind die Änderungen inhaltlich nicht relevant, weshalb
sich diese Frage nicht stellt. Abzustellen ist daher auf die Bestimmungen
der Prüfungsordnung, die im Zeitpunkt der Prüfung und der angefochtenen
Verfügung in Geltung standen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe sich bei ih-
rer Kognition zu sehr eingeschränkt und begründete und belegte Rügen
seinerseits nicht oder ungenügend behandelt.
Die Vorinstanz rechtfertigt ihre Kognitionsbeschränkung in Bezug auf die
Ermessensausübung. Sie könne nur Korrekturen vornehmen, wo die Er-
messensausübung als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden müsse. Im vor-
liegenden Fall sei keine fehlerhafte Ermessensausübung zu erkennen ge-
wesen. Die Antworten des Beschwerdeführers seien zu wenig genau, zu
wenig fallbezogen oder unvollständig gewesen. Daher habe sie keine feh-
lerhafte Ermessensausübung erkennen können.
4.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die
Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49
VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegen-
stand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügen-
den, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbe-
hörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt
und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Ge-
samtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der
Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre
Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführen-
den Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Über-
prüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die
Rechtsmittelinstanz auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei
der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurtei-
lung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen
der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der
beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, ins-
besondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person
abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1;
2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil B-6727/2013 E. 4,
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je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher
Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112
10/2011, S. 555 f.).
Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleis-
tungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvor-
schriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt,
so hat die Rechtsmittelinstanz die erhobenen Einwendungen mit umfas-
sender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1;
2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde-
führende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret-
bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-
leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013
E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffas-
sung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei
falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil
des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
4.2 Soweit die Vorinstanz ihre Kognition in dieser Weise wahrgenommen
hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Begründung
des angefochtenen Entscheids nicht entnommen werden, dass die
Vorinstanz über eine rein quantitative Prüfung, ob die Experten der Prü-
fungskommission im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommis-
sion Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben,
auch bezüglich aller umstrittenen und entscheidrelevanten Punkte eine
qualitative Prüfung vorgenommen hat, ob die Auffassung der Experten, so-
weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, auch nachvollzieh-
bar und einleuchtend sei. Vielmehr scheint die Vorinstanz eine derartige
qualitative Prüfung lediglich stichprobenweise beziehungsweise "beispiels-
weise" vorgenommen zu haben, jedenfalls soweit sie in der Begründung
des angefochtenen Entscheids ihren Niederschlag gefunden hat.
4.3 Diese ungenügende Wahrnehmung ihrer Kognition stellt zwar eine for-
melle Rechtsverweigerung dar, kann aber im Beschwerdeverfahren vor
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dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da das Bundesverwal-
tungsgericht, wie dargelegt, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vor-
instanz.
5.
Der Beschwerdeführer geht alsdann auf einzelne Aufgaben des Prüfungs-
teils Immobilienvermarktung (A2.2, B2.3, C1-C3) ein und nimmt zu seinen
Antworten Stellung, die er als die Richtigen erachtet.
5.1 In Bezug auf die Aufgabe A2.2 rügt er, er habe genau die Antwort ge-
geben, welche gemäss Textbuch korrekt gewesen wäre. Das habe er im
vorinstanzlichen Verfahren auch mit dem entsprechenden Auszug belegt.
Die Prüfungskommission begründete die fehlende Punktvergabe für die
Antwort des Beschwerdeführers damit, dass er zwar Erfolgsfaktoren ge-
nannt habe, nicht aber konkrete Beispiele, wie das in der Aufgabenstellung
verlangt worden sei.
Es ist nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission die Antwort des Be-
schwerdeführers nicht als konkrete Beispiele gelten lassen will, ist doch
seine Antwort so wenig konkret, dass nicht einmal ein Bezug zur Immobili-
enbranche ersichtlich ist, der in der Aufgabenstellung ausdrücklich gefor-
dert war. Hinzu kommt, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Aus-
zug aus einem Lehrbuch keineswegs belegt, dass seine Antwort "textbuch-
genau" gewesen sei.
Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.
5.2 In Bezug auf die Aufgabe B2.3c rügt der Beschwerdeführer, er habe mit
dem Verweis auf den Grundbucheintrag und den Kaufvertrag zwei Mög-
lichkeiten für eine rechtssichere Zuteilung der Parkplätze erwähnt. Dass
diese Antworten korrekt seien, habe er im vorinstanzlichen Verfahren durch
Kopien eines entsprechenden Grundbuchauszugs und Kaufvertrags be-
legt.
Die Prüfungskommission begründet ihre Bewertung damit, dass der Be-
schwerdeführer die Frage der Zuteilungsmöglichkeiten nicht korrekt beant-
wortet habe. Bei der Zuweisung der Parkplätze gehe es um die Begrün-
dung von Miteigentum bzw. um Miteigentumsanteile oder dauernde Benüt-
zungsrechte.
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Für die Erwähnung des Eintrags ins Grundbuch erhielt der Beschwerde-
führer bereits einen halben Punkt. Entgegen seinen als Beweis eingereich-
ten Auszügen enthält seine Antwort aber eben gerade keinen Hinweis auf
einen Miteigentumsanteil oder auf ein dauerndes Benützungsrecht.
Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.
5.3 Bei der Aufgabe C1 musste der Beschwerdeführer u.a. eine SWOT-
Analyse erstellen. Unter den Risiken hatte er die Stichworte "Sozialhil-
fequote" und "Bautätigkeit" genannt. Die Prüfungskommission vertritt die
Auffassung, die Sozialhilfequote an sich sei kein Risiko, allenfalls eine
hohe Sozialhilfequote, was aber für einen ganzen Punkt näher hätte be-
zeichnet werden müssen. Auch das Stichwort "Bautätigkeit" sei an sich
kein Risiko und zu unpräzis für einen ganzen Punkt.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe während seines Studiums in den Ver-
einigten Staaten viele SWOT-Analysen erstellt, und da hätte nie jemand
behauptet, dass, wenn ein Wort wie Sozialhilfequote unter den Risiken auf-
geführt werde, es sich dann nicht um ein Risiko handle. Das Gleiche gelte
für die Verwendung des Wortes Bautätigkeit. Die Begründung der Prü-
fungskommission sei spitzfindig und unzutreffend.
Die Begründung durch die Prüfungskommission ist nachvollziehbar, zumal
sie die unpräzisen Antworten des Beschwerdeführers nicht gar nicht, son-
dern offenbar mit je einem halben Punkt bewertet hat. Demgegenüber sind
die Rügen des Beschwerdeführers weder belegt noch substantiiert.
5.4 Bei der Aufgabe C2 waren drei Zielgruppen für das vorgegebene Pro-
jekt zu empfehlen und detailliert nach vorgegebenen Merkmalen zu be-
schreiben.
Die Experten der Prüfungskommission begründen die fehlenden Punkte
damit, dass zwei der vom Beschwerdeführer empfohlenen Zielgruppen
nicht dem überdurchschnittlichen Preisniveau entsprächen und dass das
Projekt auch nicht für Familien mit Kindern geeignet sei. Auch habe der
Beschwerdeführer eines der verlangten Merkmale nicht in allen Gruppen
beschrieben.
Der Beschwerdeführer rügt, diese Begründung sei nicht belegt, und ohne-
hin gebe es generell keine eigentlichen definierten Zielgruppen.
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Demgegenüber erklären die Experten, dass eine Zielgruppenanalyse dazu
diene, für die Vermarktung die Ansprache von potentiellen Kunden zu de-
finieren.
Ausgehend von dem unbestrittenermassen überdurchschnittlichen Preis-
niveau des Projekts und der ebenfalls unbestrittenen Eignung für Familien
erscheint die Begründung der Experten ohne weiteres als nachvollziehbar,
während die Argumentation des Beschwerdeführers nicht substantiiert ist.
5.5 In Bezug auf die Aufgabe C3 rügt der Beschwerdeführer, die von ihm
angegebenen Wohnungsgrössen und -mieten seien durchaus marktkon-
form, was er durch 30 Objekte, die er auf einer Website gefunden habe,
belege. Die Experten ihrerseits könnten keine Belege für ihre Auffassung
beibringen.
Die Experten der Prüfungskommission begründen ihre Bewertung damit,
dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnungsgrössen zu
gross beziehungsweise überdurchschnittlich gross seien. Kompaktere
Wohnungen erlaubten ein realistisches Preis-Leistungs-Verhältnis und
würden daher von Investoren bevorzugt. Die vom Beschwerdeführer ein-
gesetzten Wohnungspreise seien zu niedrig. Die von ihm eingereichten Be-
lege seien nur bedingt vergleichbar, denn die Lage sei relevant und Preise
für Neubauwohnungen seien im oberen Quantilbereich anzusiedeln.
Die Ausführungen der Experten entsprechen den statistischen Vorgaben in
der Aufgabenstellung und sind daher nachvollziehbar. Die vom Beschwer-
deführer eingereichten Belege betreffen dagegen mehrheitlich keine Neu-
bauten im Sinn von Erstvermietungen und sind daher nur bedingt ver-
gleichbar.
5.6 Weitere substantiierte Rügen in Bezug auf die Bewertung seiner Prü-
fungsleistungen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel-
verfahren nicht vorgebracht. Die Bewertung seiner Leistung in diesem Prü-
fungsfach mit der Note 3.5 ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Infolgedessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
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Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 28. November 2018