Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1966/2011
Abschreibungsentscheid
vom 13. April 2011
Besetzung Einzelrichter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien A._______ AG, ,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsverfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO (Vorinstanz) mit
Verfügung vom 11. Februar 2011 der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 83a Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR
837.0) Fr. 102'577.60 Kurzarbeitsentschädigung aberkannte,
dass die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 31. März 2011
(Überschrift: Gesuch um Erlass) beim Bundesverwaltungsgericht gegen
eine Aberkennung bzw. Rückforderung dieses Betrags wendete,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.
April 2011 um Nachreichung des Einspracheentscheids der Vorinstanz
und - soweit ihre Eingabe als Beschwerde aufzufassen sei – um Stellung
und Begründung klarer Begehren ersuchte (Art. 52 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR
172.021) und sie zudem darauf aufmerksam machte, dass das
Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über ein Erlassgesuch nicht
zuständig sei (Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32], e contrario),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2011 erklärt, in
obgenannter Sache nicht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
führen zu wollen und dass sie das Erlassgesuch beim
Bundesverwaltungsgericht zurück ziehe,
dass sie hierzu ausführt, zwischenzeitlich bei der kantonalen
Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch eingereicht zu haben,
dass die Angelegenheit daher ohne Ausfällung von Verfahrenskosten
(Art. 6 Bst.a Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR
173.320.1) und ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 ff.
VGKE) im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als
erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts abzuschreiben ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des
Bundesverwaltungsgerichts abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen und keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).