B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1966/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
X._______,
vertreten durch Markus Frei, Rechtsanwalt,
Frey Storchenegger Eugster Schultz Frei Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Rekurskommission des Kantons Wallis für
den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung,
Vorinstanz,
Dienststelle für Landwirtschaft,
Amt für Direktzahlungen,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2014.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 entschied das Amt für Direktzah-
lungen des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwick-
lung des Kantons Wallis (nachfolgend: Erstinstanz), dass die Auszahlung
der Direktzahlungen 2014 an Herrn X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) aufgrund eines wiederholten eventualvorsätzlichen Verstosses
gegen die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung verweigert
wird. Diese Verfügung wurde nicht dem Beschwerdeführer persönlich, son-
dern einzig seinem damaligen Beirat, Herrn Y._______ (nachfolgend: Bei-
rat), an die Adresse des Sozialmedizinischen Zentrums (…) (nachfolgend:
Sozialmedizinisches Zentrum) zugestellt.
A.b Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob der Beirat im Namen des Be-
schwerdeführers bei der Erstinstanz Einsprache gegen diese Verfügung
und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
A.c Mit Entscheid vom 3. März 2015 hielt die Erstinstanz an ihrer Verfü-
gung vom 3. [recte: 2.] Februar 2015 fest. Auch dieser Entscheid wurde
wiederum dem Beirat, nicht jedoch dem Beschwerdeführer persönlich zu-
gestellt.
A.d Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 wurde die Erstinstanz darüber infor-
miert, dass das Mandat zur Beistandschaft per 16. April 2015 aufgehoben
wurde.
A.e Am 6. März 2017 erhob der – nun anwaltlich vertretene – Beschwer-
deführer bei der Erstinstanz Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Feb-
ruar 2015. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom
2. Februar 2015 ungültig bzw. nicht gültig eröffnet worden sei, eventualiter
sei die Einsprachefrist von 30 Tagen wiederherzustellen. Die Verfügung sei
aufzuheben und dem Einsprecher seien die ihm zustehenden Direktzah-
lungen auszuzahlen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verfügung vom
2. Februar 2015 betreffend die Verweigerung der Direktzahlungen 2014 zu
Unrecht einzig dem Sozialmedizinischen Zentrum bzw. dem Beirat des Be-
schwerdeführers eröffnet worden sei. Eine schriftliche Eröffnung an den
Beschwerdeführer persönlich als Verfügungsadressaten sei nicht erfolgt.
Eine Vollmacht des Sozialmedizinischen Zentrums bzw. des Beirats zur
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Entgegennahme von Verfügungen betreffend Direktzahlungen sei vorlie-
gend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer selber habe erstmals am
28. Februar 2017 im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren be-
treffend die Direktzahlungen für das Jahr 2016 Kenntnis vom Inhalt der
Verfügung vom 2. Februar 2015 über die Verweigerung der Direktzahlun-
gen 2014 erhalten. Die Einsprachefrist bzw. die Frist für das Gesuch um
Fristwiederherstellung sei somit vorliegend eingehalten.
A.f Mit Entscheid vom 27. März 2017 trat die Erstinstanz nicht auf die Ein-
sprache vom 6. März 2017 ein.
Sie begründete dies damit, dass sowohl der Entscheid als auch die Verfah-
rensabläufe betreffend Direktzahlungen 2014 für den Betrieb des Be-
schwerdeführers korrekt eröffnet bzw. ausgeführt worden seien. Das inter-
kommunale Vormundschaftsamt der Gemeinde (…) habe ihr mit Schreiben
vom 7. September 2010 die Beiratschaft des Beschwerdeführers durch
Herrn Y._______ angezeigt. Dieser sei in der Folge für alle administrativen
und finanziellen Belange des Beschwerdeführers zuständig gewesen. Die
Auflösung der Beiratschaft per 16. April 2015 sei ihr mit Schreiben vom
11. Juni 2015 mitgeteilt worden. Die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei
damit richtigerweise einzig dem Sozialmedizinischen Zentrum bzw. dem
Beirat zugestellt worden.
A.g Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2017
Beschwerde bei der Kantonalen Rekurskommission für den Bereich Land-
wirtschaft und Landumlegung des Kantons Wallis (nachfolgend:
Vorinstanz). Er beantragte, die Verfügung bzw. der Nichteintretensent-
scheid der Erstinstanz vom 27. März 2017 sei aufzuheben und es sei auf
seine Einsprache vom 6. März 2017 einzutreten. Ferner sei dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Begründung zu geben und es seien ihm
sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Verweigerung der Direktzah-
lungen 2014 zuzustellen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Vollmacht gemäss
Schreiben vom 7. September 2010 des interkommunalen Vormundschafts-
amtes weder die Prozessführung noch die Entgegennahme von Verfügun-
gen umfasst habe. Die Erstinstanz habe im Zusammenhang mit den Di-
rektzahlungen denn auch jeweils direkt mit dem Beschwerdeführer selber
kommuniziert. Dies gelte insbesondere auch für die Mitteilung betreffend
Akontozahlungen vom 17. Juni 2014. Ausgerechnet diejenige, einschnei-
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dende Verfügung, die dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Direkt-
zahlungen 2014 anzeigen sollte, sei jedoch nicht ihm selber, sondern ein-
zig seinem Beirat zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die
Argumentation der Erstinstanz widersprüchlich. Der Beirat nach der altge-
setzlichen Beiratschaft sei nur mit Bezug auf die Vermögensverwaltung ge-
setzlicher Vertreter, nicht jedoch mit Bezug auf die Entgegennahme von
Verfügungen betreffend Verweigerung von Direktzahlungen ermächtigt ge-
wesen. Folglich sei die Verfügung vom 2. Februar 2015 dem Beschwerde-
führer erst am 28. Februar 2017 – im Rahmen der Aktenzustellung in einem
Verfahren betreffend Direktzahlungen 2016 – rechtsgültig eröffnet worden.
A.h Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde vom 4. April 2017 ab, bestätigte den Nichteintretensentscheid
der Erstinstanz vom 27. März 2017 (Ziff. 1 des Dispositivs) und auferlegte
dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– (Ziff. 2 des Dis-
positivs).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass vorlie-
gend eine sog. kombinierte altgesetzliche Beiratschaft vorgelegen habe.
Eine solche kombinierte Beiratschaft vereinige die Wirkung einer Mitwir-
kungsbeiratschaft und einer Verwaltungsbeiratschaft und stelle daher den
stärksten Eingriff in die Handlungsfähigkeit des Verbeirateten dar. Diese
Kombination sei geeignet, einer Person mit umfassenden Betreuungs- und
Vertretungsbedürftigkeiten die erforderliche Hilfestellung zu leisten, wenn
gleichzeitig eine Schutzbedürftigkeit vorliege, die eine Beschränkung der
Handlungsfähigkeit im Bereich der Vermögensverwaltung angemessen er-
scheinen lasse. Die Erstinstanz habe die angefochtene Verfügung daher
zu Recht dem Beirat des Beschwerdeführers zugestellt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 4. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es seien der
Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 sowie die Verfügung der
Erstinstanz vom 27. März 2017 aufzuheben und die Sache sei an die Erst-
instanz zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache vom 6. März 2017
eintrete; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert-
steuer.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, mit Verfügung vom 2. Feb-
ruar 2015 habe die Erstinstanz die Auszahlung der Direktzahlungen für das
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Jahr 2014 an den Beschwerdeführer verweigert. Unbestrittenermassen sei
diese belastende Verfügung nicht dem Beschwerdeführer persönlich, son-
dern lediglich seinem damaligen Beirat eröffnet worden. Die altrechtliche
kombinierte Beiratschaft habe nicht zum Entzug der Verfügungsgewalt des
Beschwerdeführers über sein Einkommen geführt. Der Beirat sei mit Bezug
auf die der Einkommensergänzung dienenden Direktzahlungen nicht ge-
setzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, sondern lediglich Mitwirkungs-
berechtigter gewesen. Die Verfügung vom 2. Februar 2015 hätte daher
zwingend (auch) dem Beschwerdeführer gesondert und persönlich eröffnet
werden müssen. Aus der mangelhaften Eröffnung dürfe dem Beschwerde-
führer von Bundesrechts wegen kein Nachteil erwachsen. Der Beschwer-
deführer selber habe vorliegend erst im Rahmen eines bei der Vorinstanz
hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Direktzahlungen für das Jahr
2016 Kenntnis vom Inhalt der streitrelevanten Verfügung erhalten. Somit
sei ihm die streitrelevante Verfügung vom 2. Februar 2015 erstmals am
28. Februar 2017 persönlich eröffnet worden. Die Erstinstanz sei daher zu
Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten und habe damit Bundes-
recht verletzt.
B.b Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 beantragt die Erstinstanz, die
Beschwerde vom 4. April 2018 sei abzulehnen und der Entscheid der
Vorinstanz vom 26. Februar 2018 sei vollumfänglich zu bestätigen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beirat sei für alle admi-
nistrativen und finanziellen Belange des Beschwerdeführers zuständig ge-
wesen. Die Beiratschaft habe dem Beschwerdeführer seine Ermessensbe-
fugnis in Bezug auf sein Einkommen abgenommen. Daher seien ab dem
entsprechenden Entscheid des Sozialmedizinischen Zentrums vom
7. September 2010 – mit einer einzigen Ausnahme, nämlich dem Schrei-
ben vom 17. Juni 2014 "Direktzahlungen 2014 – Akontozahlung" – alle
Schreiben betreffend Direktzahlungen zu Recht dem Beirat zugestellt wor-
den. Der Beschwerdeführer habe dieses Vorgehen seit 2010 nie bean-
standet, obwohl er regemässig gegen das Gewässerschutz- und gegen
das Tierschutzgesetz verstossen habe und die Direktzahlungen demzu-
folge gekürzt wurden. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls der legitime
Empfänger des Entscheids vom 2. Februar 2015 gewesen.
Der Beschwerdeführer habe spätestens Anfang 2015 gewusst, dass er für
das Jahr 2014 keine Direktzahlungen erhalte: Mit Schreiben vom 2. Feb-
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ruar 2015 sei dem Beirat die Verweigerung der Direktzahlung 2014 mitge-
teilt worden, wobei die Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten
habe. Der Beschwerdeführer hätte somit durch seinen Beirat innert 30 Ta-
gen eine Einsprache gegen den Entscheid vom 2. Februar 2015 einlegen
können, was er jedoch unterlassen habe. Vielmehr habe er sich für die
Vorschusszahlung der Direktzahlungen 2015 entschieden, womit nachge-
wiesen sei, dass er mit dem Entscheid vom 2. Februar 2015 einverstanden
gewesen sei. Ausserdem würden die Direktzahlungen oft einen Grossteil
des landwirtschaftlichen Einkommens darstellen, weshalb es unmöglich
sei, erst mehrere Jahre später zu bemerken, dass keine Auszahlung statt-
gefunden habe.
B.c Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stel-
lungnahme und verweist auf ihren Entscheid vom 26. Februar 2018.
B.d Mit Replik vom 19. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdebegehren fest.
B.e Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018
wurde der Beschwerdeführer ersucht, den zusätzlichen und von ihm in sei-
ner Replik erwähnten Vertrag über die Einkommensverwaltung, welcher
die Beiratschaft ergänzt habe, einzureichen.
B.f Mit Schreiben vom 10. August 2018 räumt der Beschwerdeführer ein,
es sei vermutlich kein Vertrag über die Einkommensverwaltung erstellt wor-
den.
B.g Mit Eingabe vom 15. August 2018 weist der Beschwerdeführer darauf
hin, dass gemäss seinen aktuellen Recherchen zusätzlich zur vormund-
schaftlichen Massnahme doch eine vertragliche Vereinbarung – unter-
zeichnet vom Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, dem Beirat sowie
Z._______, der den Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in landwirt-
schaftlichen Belangen unterstützt habe – existiert habe. Diese ändere aber
nichts an der Ausgangslage, denn sowohl im Protokoll als auch in der Ver-
einbarung vom 7. September 2010 sei ausdrücklich festgehalten worden,
dass der Beirat eine ausgabenseitige Begleitung ausgeübt habe.
B.h Mit Verfügung vom 30. August 2018 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht für den 9. Oktober 2018 eine Instruktions- und Vergleichsverhand-
lung an.
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B.i Am 9. Oktober 2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine Instrukti-
ons- und Vergleichsverhandlung statt. An der Verhandlung anwesend wa-
ren der Beschwerdeführer, die Erstinstanz und der Zeuge, Herr Y._______.
Der Zeuge reichte an der Verhandlung neue Akten ein.
B.j Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahrensbeteiligten auf, einige Frage zu beantworten bzw.
dazu Stellung zu nehmen.
B.k Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 nahm der Zeuge zu den ihm mit
Verfügung vom 18. Oktober 2018 gestellten Fragen Stellung und reichte
diverse Beilagen ein. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, er habe den Be-
schwerdeführer regelmässig und meist telefonisch über aktuelle Ereignisse
informiert, was sein Journal nachweise.
B.l Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 nimmt der Beschwerdeführer zu den
ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 gestellten Fragen Stellung. Er
erklärt im Wesentlichen, er habe lediglich die telefonische Mitteilung erhal-
ten, dass er für das Jahr 2014 keine Zahlungen erhalte. Die entsprechende
Verfügung habe er aber nicht erhalten. Vielmehr sei er davon ausgegan-
gen, dass er gegen die Verweigerung der Direktzahlungen 2014 etwas un-
ternehmen könne. Von dem neu aufgetauchten Schreiben bzw. Einsprache
des Beirates vom 6. Februar 2015 habe er keine Kenntnis gehabt.
B.m Mit Eingabe vom 16. November 2018 nimmt die Erstinstanz zu den ihr
mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 gestellten Fragen sowie zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2018 Stellung und reicht diverse
Unterlagen ein. Dabei führt sie unter anderem aus, dass der Beschwerde-
führer seit vielen Jahren grosse Probleme mit Verstössen gegen die Ge-
wässer- und Tierschutzgesetzgebung gehabt habe. Er sei diesbezüglich
mit wiederholten Einschreiben systematisch von den betroffenen Dienst-
stellen in Kenntnis gesetzt worden. Diese zahlreichen und wiederholten
Verstösse hätten 2014 zu einer vollständigen Kürzung der Direktzahlungen
geführt, was dem Beirat mitgeteilt wurde. Dieser habe eine Einsprache ein-
gereicht, welche sie abgelehnt hätten.
B.n Mit Eingabe vom 19. November 2018 nimmt der Beschwerdeführer zur
Eingabe des Beirats vom 25. Oktober 2018 Stellung.
B.o Mit Eingabe vom 29. November 2018 hält die Erstinstanz an ihren bis-
herigen Ausführungen und Stellungnahmen fest.
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B.p Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 nimmt der Beschwerdeführer zur
Eingabe der Erstinstanz vom 16. November 2018 Stellung und führt (neu)
unter anderem aus, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 nichtig sei,
da sie offenbar einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
B.q Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Erstinstanz auf, den rechtskräftigen Entscheid betreffend die
Nichteinhaltung der Gewässerschutzgesetzgebung durch den Beschwer-
deführer im Direktzahlungsjahr 2014 nachzureichen.
B.r Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 hält die Erstinstanz im Wesentlichen
fest, dass das vorliegende Verfahren einzig den Nichteintretensentscheid
vom 27. März 2017 betreffe. Sie sei nicht bereit, auf ihren begründeten
Entscheid vom 2. Februar 2015, welcher seit mehreren Jahren in Kraft sei,
zurückzukommen, weshalb auch keinerlei Beweismittel nachgereicht wür-
den.
B.s Mit Eingabe vom 15. März 2019 nimmt der Beschwerdeführer zur Ein-
gabe der Erstinstanz Stellung und reicht als Beilage seine Kostennote ein.
Er führt im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass kein rechts-
kräftiger Entscheid über die Nichteinhaltung der Gewässerschutzgesetz-
gebung existiere, womit die Verfügung vom 2. Februar 2015 nichtig sei.
B.t Mit Schreiben vom 26. März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Dienststelle für Umweltschutz (DUS) um Auskunft darüber, ob im
Nachgang zu ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 24. Februar
2014 eine Verfügung erlassen worden ist.
B.u Mit Eingabe vom 3. April 2019 informierte die DUS das Bundesverwal-
tungsgericht, dass sie im Nachgang zu ihrem Schreiben vom 24. Februar
2014 keine Verfügung erlassen habe.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
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schwerde einzutreten ist (Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
1.1 Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom
26. Februar 2018 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschafts-
gesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
Die erstinstanzliche Verfügung vom 27. März 2017 ist durch den Beschwer-
deentscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 ersetzt worden (Devo-
lutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend auch die Aufhebung
der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde daher
nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich
mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4).
1.2 Der Beschwerdeführer war bereits Partei im vorinstanzlichen Verfah-
ren. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht einge-
reicht und der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4
VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach im Umfang des Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) gerügt werden. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessen-
heit unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids vom
26. Februar 2018 bildet der Nichteintretensentscheid der Erstinstanz vom
27. März 2017, mit welchem letztere auf die bei ihr eingelegte Einsprache
des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 gegen ihre Verfügung vom
2. Februar 2015 betreffend Direktzahlungen 2014 nicht eingetreten ist. Der
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Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Verfügung vom 2. Februar 2015
sei dem Beschwerdeführer damals nicht bzw. erstmals am 28. Februar
2017 gültig eröffnet worden, weshalb die Erstinstanz zu Unrecht nicht auf
seine Einsprache vom 6. März 2017 eingetreten sei (vgl. hierzu E. 4.). Dar-
über hinaus macht der Beschwerdeführer jedoch überdies geltend, die Ver-
fügung vom 2. Februar 2015 sei auch inhaltlich derart fehlerhaft, dass sie
als nichtig qualifiziert werden müsse (vgl. hierzu sogleich E. 3.).
Der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bleibt dem-
nach auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung
von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (vgl. Urteil des
BVGer A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012, m.w.H.). Die Einwendungen
des Beschwerdeführers in der Sache sind einzig – aber immerhin – auch
insofern im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant, als sie im Zusam-
menhang mit der von ihm geltend gemachten und von sämtlichen staatli-
chen Instanzen von Amtes wegen zu beachtenden allfälligen Nichtigkeit
der Verfügung vom 2. Februar 2015 stehen (vgl. hierzu sogleich E. 3.).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung der Erstinstanz vom 2. Februar
2015 sei inhaltlich derart fehlerhaft, dass von deren Nichtigkeit ausgegan-
gen werden müsse.
Die Verfügung stütze sich auf die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektoren-
konferenz vom 27. Januar 2005. Gemäss deren Anhang 5 sei für den Fall
eines wiederholten eventualvorsätzlichen Verstosses gegen die Gewäs-
serschutzgesetzgebung – wie er dem Beschwerdeführer in der Verfügung
vorgeworfen werde – für den ersten, zweiten oder dritten Rückfall einzig
eine Verdoppelung der Reduktion der Direktzahlungen vorgesehen, nicht
jedoch eine vollständige Streichung. Die Erstinstanz habe vorliegend folg-
lich gar keine gesetzliche oder behördliche Grundlage gehabt, um dem Be-
schwerdeführer die Auszahlung der Direktzahlungen 2014 gänzlich zu ver-
weigern.
Die Erstinstanz ihrerseits hat sich zum Einwand der Nichtigkeit aufgrund
inhaltlicher Mängel nicht weiter geäussert.
3.1
3.1.1 Fehlerhafte Verfügungen sind zunächst genauso rechtswirksam wie
fehlerfreie Verfügungen. Soll die Rechtswirksamkeit beseitigt oder deren
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Seite 11
Eintritt verhindert werden, so ist gegen die Verfügung fristgerecht Be-
schwerde zu führen. Unterbleibt die Anfechtung oder misslingt sie, werden
auch fehlerhafte Verfügungen formell rechtskräftig und damit rechtsbestän-
dig (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 13).
In Ausnahmefällen kann die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung jedoch auch
deren Nichtigkeit bewirken. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit
einer Verfügung. Nichtige Verfügungen entfalten zu keinem Zeitpunkt
Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent. Entsprechend ist Nichtigkeit
jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 und 138 II 501 E. 3.1, je m.w.H.;
Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.1.3,
A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.4 und A-1087/2016 vom 10. August
2016 E. 1.2.1). Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige
Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels eines tauglichen
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit
der Verfügung im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3, BVGE
2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4929/2017 vom
31. Januar 2018 E. 1.1.3 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.4).
3.1.2 Ob im Einzelfall Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich nach der Evidenz-
theorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der
Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die An-
nahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der
Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab schwerwiegende Zuständigkeits-
fehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (vgl.
statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1, m.w.H.; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13). Inhaltliche Mängel haben in
aller Regel lediglich die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge (vgl. BGE
138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1). In Ausnahmefällen können jedoch
auch ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit
der Verfügung führen. Dies kann nach der Rechtsprechung namentlich
dann der Fall sein, wenn ein solcher Fehler eine Verfügung praktisch wir-
kungslos, unsinnig oder unsittlich macht (vgl. Urteil des BGer
8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3 [nicht publ. E. in BGE 136 I
333]; Urteil des BGer 2P.76/1992 vom 15. Juli 1992 E. 2.a) oder wenn die
Verfügung bei einer Grundrechtsverletzung das Grundrecht in seinem
Kerngehalt trifft (z.B. Verhängung einer Körperstrafe, vgl. Urteile des BGer
8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3 [nicht publ. E. in BGE 136 I
B-1966/2018
Seite 12
333], 2P.132/2005 vom 10. Juni 2005 E. 2.4). Als nichtig ist sodann auch
eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat und bei der
die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt. Ferner ist Nichtig-
keit bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs sowie bei einer unklaren
oder unbestimmten Verfügung gegeben (vgl. Urteil des BGer 5P.178/2003
vom 2. Juni 2003 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5410/2013 vom 28. Mai 2013
E. 4.).
3.2 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirt-
schaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Di-
rektzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG] in der
Fassung vom 1. Januar 2014). Nach Art. 70a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998
(Stand am 1. Januar 2014) wird für die Ausrichtung von Direktzahlungen
unter anderem vorausgesetzt, dass die für die landwirtschaftliche Produk-
tion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umwelt-
schutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Bst. c.).
Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert
werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz,
die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfü-
gungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produk-
tion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umwelt-
schutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweige-
rung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Abs. 2bis). Der Bundesrat re-
gelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direkt-
zahlungen und des Pflanzenbaus (Abs. 3).
Entsprechend sieht Art. 105 der für den vorliegenden Sachverhalt anwend-
baren Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
23. Oktober 2013 in der Fassung vom 1. Januar 2014 (Direktzahlungsver-
ordnung, DZV) vor, dass die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie
der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung
der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008) sowie nach An-
hang 8 kürzen oder verweigern können, wenn der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässer-
schutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzge-
bung oder, bei der Sömmerung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält
(Bst. d).
B-1966/2018
Seite 13
3.3
3.3.1 Die Erstinstanz hat mit der Verfügung vom 2. Februar 2015 die Aus-
zahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 an den Beschwerdeführer
wegen eines "wiederholten eventualvorsätzlichen Verstosses gegen die
Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung" gestützt auf Art. 105
der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
23. Oktober 2013 (in der Fassung vom 1. Januar 2014; Direktzahlungsver-
ordnung, DZV) und die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz
vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen gänzlich verwei-
gert. Die von der Erstinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens in diesem Zusammenhang zusätzlich erwähnten Verstösse des
Beschwerdeführers gegen Tierschutzbestimmungen (vgl. Stellungnahme
der Erstinstanz vom 16. November 2018) werden in der erstinstanzlichen
Verfügung vom 2. Februar 2015 hingegen mit keinem Wort erwähnt und
bildeten somit damals offenbar nicht den Kürzungsgrund.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sieht die genannte Richtlinie
der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz – welche Art. 105 DZV konkreti-
siert – für den Fall eines wiederholten eventualvorsätzlichen Verstosses
gegen die Gewässerschutzgesetzgebung – wie er dem Beschwerdeführer
vorliegend vorgeworfen wird – für den ersten, zweiten oder dritten Rückfall
jedoch klarerweise einzig eine Verdoppelung der Reduktion der Direktzah-
lungen, nicht aber eine gänzliche Streichung vor (vgl. Bst. F der Richtlinie).
Die Direktzahlungen an den Beschwerdeführer wurden im Jahr 2012 ledig-
lich um Fr. 200.– (vgl. Beilage 7 zur Eingabe der Erstinstanz vom 16. No-
vember 2018) und im Jahr 2013 um Fr. 9'886.25 (vgl. Beilage 11 zur Ein-
gabe der Erstinstanz vom 16. November 2018) gekürzt. Kürzungsgrund
hierfür war sodann die ungenügende Einhaltung des qualitativen Tierschut-
zes und nicht ein Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung. Da-
mit liegt es auf der Hand, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen 2014
an den Beschwerdeführer gestützt auf die von ihr in der Verfügung genann-
ten Begründung gar nicht gänzlich hätte verweigern dürfen.
3.3.2 Sodann ist im vorliegenden Kontext zu beachten, dass Kürzungen
und Verweigerungen von Beiträgen gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Bst. d DZV (in der Fassung vom 1. Januar 2014) und gemäss Bst. F der
Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005
gestützt auf Verstösse gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Ge-
wässerschutzgesetzgebung nur erfolgen dürfen, wenn der Verstoss bzw.
die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.
B-1966/2018
Seite 14
Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Auszahlung der Direktzah-
lungen 2014 in der Verfügung vom 2. Februar 2015 damit, dass der Be-
schwerdeführer gegen die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzge-
bung verstossen habe. Dabei verweist sie auf einen Kontrollbericht der
Dienststelle für Umweltschutz (DUS) vom 24. Februar 2014 und das ent-
sprechende Begleitschreiben gleichen Datums der DUS an den Beschwer-
deführer. Mit letzterem wird dem Beschwerdeführer der Erlass einer ent-
sprechenden Verfügung angedroht und ihm die Möglichkeit gegeben, zur
Sache Stellung zu nehmen (vgl. Beilage 12 zur Eingabe der Erstinstanz
vom 16. November 2018). Einzig das blosse In-Aussicht-Stellen einer Ver-
fügung stellt – aufgrund fehlender Rechtsverbindlichkeit – jedoch regel-
mässig noch keine Verfügung dar (vgl. FELIX UHLMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 5 Rz. 99, m.w.H.; Urteil des BVGer C-3363/2011 vom 21. Mai
2014 E. 2.3.4 f.). Eine entsprechende, im Nachgang des genannten Schrei-
bens erlassene Verfügung liegt sodann nicht bei den Akten und wurde ge-
mäss Schreiben der DUS vom 3. April 2019 auch gar nie erlassen. Dem-
nach mangelt es vorliegend auch an einem rechtskräftigen Entscheid mit
Bezug auf den in der erstinstanzlichen Verfügung erwähnten Verstoss ge-
gen die Gewässerschutzgesetzgebung, womit die Voraussetzungen für
eine Kürzung der Direktzahlungsbeiträge diesbezüglich gar nicht erfüllt wa-
ren (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 1.1).
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Erstinstanz vom
2. Februar 2015 materiell gleich in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft. Die
der Verfügung anhaftenden Rechtsfehler sind zudem – insbesondere auch
in ihrer Kumulation – durchaus als schwerwiegend zu betrachten.
Wie bereits ausgeführt, wird die Nichtigkeit einer Verfügung aufgrund in-
haltlicher Mängel in der Praxis nur sehr zurückhaltend angenommen. Ein-
zig ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel haben aus-
nahmsweise die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 138 II 501
E. 3.1; oben E. 3.1). Die verfügte Verweigerung der Direktzahlungen 2014
ohne rechtskräftigen Entscheid über den in der Verfügung vorgeworfenen
Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung und in offensichtlich fal-
scher Anwendung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen auf den
vorliegenden Einzelfall ist zwar – wie bereits dargelegt – offensichtlich feh-
lerhaft. Die Frage nach einer allfälligen Nichtigkeit der genannten Verfü-
gung ist vorliegend daher nicht leichthin von der Hand zu weisen. Insge-
samt entbehrt die Verfügung der Erstinstanz vom 2. Februar 2015 jedoch
B-1966/2018
Seite 15
nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – jeglicher gesetzli-
chen Grundlage, da die Vorinstanz gestützt auf Art. 105 DZV grundsätzlich
durchaus befugt ist, Direktzahlungen zu kürzen oder zu verweigern. Die
der Verfügung vorliegend anhaftenden inhaltlichen Mängel wiegen zwar
durchaus schwer, sie machen die Verfügung aber nicht gerade im Sinne
der Rechtsprechung unsinnig, unklar oder gar unsittlich. Auch liegt vorlie-
gend kein Eingriff in den Kerngehalt eines Grundrechts vor. Angesichts der
dargelegten hohen Anforderungen der Praxis vermögen die inhaltlichen
Mängel der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. Februar 2015 vorliegend
deshalb nicht deren Nichtigkeit zu begründen.
4.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Verfügung vom
2. Februar 2015 betreffend die Verweigerung der Direktzahlungen 2014 sei
zu Unrecht nur seinem Beirat und nicht ihm persönlich eröffnet worden. Er
selber habe erst am 28. Februar 2017 Kenntnis von der in Frage stehenden
Verfügung erhalten (können), weshalb seine Einsprache vom 6. März 2017
rechtzeitig erfolgt und die Erstinstanz zu Unrecht nicht darauf eingetreten
sei.
4.1
4.1.1 Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer zur Begründung aus, die
ihn belastende Verfügung vom 2. Februar 2015 sei nicht ihm persönlich,
sondern lediglich seinem damaligen Beirat eröffnet worden. Er selber habe
erstmals am 28. Februar 2017 im Zusammenhang mit einem Beschwerde-
verfahren betreffend die Direktzahlungen für das Jahr 2016 Kenntnis vom
Inhalt der streitrelevanten Verfügung vom 2. Februar 2015 über die Verwei-
gerung der Direktzahlungen 2014 erhalten. Dies, nachdem er in jenem
neuen Verfahren um Einsicht in die Vorakten der Direktzahlung für das Jahr
2014 ersucht habe. Die streitrelevante Verfügung sei ihm somit erstmals
am 28. Februar 2017 persönlich eröffnet worden. Aus einer mangelhaften
Eröffnung dürfe ihm – als Verfügungsadressaten – kein Nachteil erwach-
sen. Seine Einsprache vom 6. März 2017 an die Erstinstanz sei somit
rechtzeitig erfolgt.
Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht sei der Beirat nicht gesetzlicher
Vertreter für alle administrativen Belange. In Zusammenhang mit Prozess-
führungen gelte gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB,
dass der Beirat zwar ein Genehmigungs- und sogar ein Vetorecht im Sinne
einer Mitwirkung habe, aber keinesfalls sei er ein gesetzlicher Vertreter des
Verbeirateten. Die frühere Beiratschaft im Sinne von Art. 395 aZGB erfasse
B-1966/2018
Seite 16
den Beirat nur als gesetzlichen Vertreter für die Vermögensverwaltung, je-
doch nicht für die Entgegennahme von Verfügungen. Aus der vertraglichen
Vereinbarung zur Einkommensverwaltung vom 7. September 2010 sei zu-
dem ersichtlich, dass der Beirat eine ausgabenseitige Begleitung ausgeübt
habe.
Mangels persönlicher Eröffnung der Verfügung sei es ihm nicht möglich
gewesen, ein Rechtsmittel gegen die streitige Verfügung zu ergreifen. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2014 sei ihm noch persönlich angezeigt worden,
dass keine Vorauszahlung für das Betriebsjahr 2014 erfolge. Er habe also
zu Recht darauf vertrauen können, dass die Erstinstanz auch ihren Ent-
scheid über die nachträgliche Auszahlung von Direktzahlungen für das
Jahr 2014 ihm persönlich und formell mit anfechtbarer Verfügung eröffnen
würde. Als juristischer Laie könne ihm nicht zum Vorwurf gereicht werden,
dass er die Zustellung von Korrespondenzen an seinen Beirat bereits vor
seiner tatsächlichen Kenntnisnahme der strittigen Verfügung am 28. Feb-
ruar 2017 hätte beanstanden müssen. Dabei sei es unerheblich, ob und
wann der Beschwerdeführer bemerkt habe, dass die Erstinstanz tatsäch-
lich keine nachträgliche Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2014
vorgenommen habe (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Juni
2018 und vom 29. Oktober 2018).
4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass das Schreiben vom
7. September 2010 zeige, dass der Beirat im Rahmen der kombinierten
Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB über die Vollmacht für die
finanziellen Angelegenheiten sowie sämtliche Bankgeschäfte für den Be-
schwerdeführer verfügt habe. Die Präambel des Schreibens vom 7. Sep-
tember 2010 zeige klar, dass der Beirat im Sinne von Art. 395 ZGB Vertre-
ter des Beschwerdeführers in den Beziehungen zum Amt für Direktzahlun-
gen gewesen sei. Die Beiratschaft habe dem Beschwerdeführer seine Er-
messensbefugnis in Bezug auf sein Einkommen abgenommen. Dabei sei
gemäss Schreiben vom 7. September 2010 ersichtlich, dass der Beirat so-
wohl administrative als auch finanzielle Geschäfte des Beschwerdeführers
übernommen habe. Damit sei der Entscheid vom 2. Februar 2015 korrek-
terweise dem Beirat zugestellt worden.
Überdies habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2015 Kenntnis davon,
dass er für das Jahr 2014 keine Direktzahlungen erhalten würde. Denn
dem Beirat sei die strittige Verfügung nachweislich zugestellt worden und
am 17. März 2015 seien auf dem Betrieb des Beschwerdeführers Kontrol-
len durchgeführt worden. In der Folge sei eine ausserordentliche Akonto-
B-1966/2018
Seite 17
Zahlung von Fr. 15'000.- als Direktzahlung 2015 erfolgt. Landwirtschaftli-
che Direktzahlungen würden überdies einen Grossteil des landwirtschaftli-
chen Einkommens darstellen, weshalb es unmöglich sei, erst mehrere
Jahre später zu entdecken, dass keine Zahlung erfolgt sei. Folglich könne
der Beschwerdeführer nicht den Versand an die Beistandschaft bestreiten,
indem er vorgebe, nichts von der Nicht-Auszahlung der Direktzahlungen
2014 gewusst zu haben.
4.3 Verfügungen sind allen direkt betroffenen Personen formgerecht zu er-
öffnen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1; RHINOW/KOL-
LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.
2014, Rz. 342). Dabei hat grundsätzlich die Behörde nachzuweisen, dass
und wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt wird (vgl. Urteil des
BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2, m.w.H.).
Aus einer mangelhaften Eröffnung darf einer Partei keinerlei Rechtsnach-
teil erwachsen. Was in Art. 38 VwVG und in Art. 49 BGG auf Bundesebene
ausdrücklich positivrechtlich geregelt ist, gilt auch als allgemeiner Grund-
satz des öffentlichen Prozessrechts, der aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV enthaltenen Prinzip von Treu und Glauben abgeleitet wird (vgl. BGE
129 II 125 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2014 vom 6. März
2015 E. 3.3.3; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, VvVG Kommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 1; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-
SCHWANK, in: Praxiskomm. VwVG, Art. 38 Rz. 1).
Wird ein Entscheid den Parteien nicht eröffnet, so entfaltet er grundsätzlich
keine Rechtswirkungen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.; BGE 129 I 361 E. 2.).
Gleich zu beurteilen ist der Fall, in dem eine Verfügung einer Person oder
Organisation zugestellt wird, die nicht befugt ist, die Verfügung in Empfang
zu nehmen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1; BGE 110 V 145 E. 2d; Urteil des
BVGer A-2784/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1). In solchen Fällen be-
ginnt die Rechtsmittelfrist für die Betroffenen daher grundsätzlich erst in
dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem diese vom missliebigen Entscheid auf
andere Weise sichere bzw. tatsächliche Kenntnis erhalten haben; blosse
Gerüchte oder vage Hinweise reichen hierfür nicht. Erst wenn die Rechts-
suchenden einmal im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer
Rechte wesentlichen Elemente sind, rechtfertigt es sich, von ihnen eine
Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist zu verlangen (vgl.
BGE 129 II 193 E. 1; BGE 112 Ib 170 E. 5c; Urteil des BGer 1C_150/2012
vom 6. März 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016
B-1966/2018
Seite 18
E. 1.3.2; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, VwVG Kommentar,
a.a.O., Art. 38 Rz. 9 m.w.H.).
Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmiss-
bräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (vgl. BGE 125 V
373 E. 2b/bb S. 375), darf der Dritte bzw. der Betroffene den Beginn des
Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, wenn er auf irgendeine
Weise von der ihn berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Er hat
sich vielmehr danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und
rechtzeitig zu reagieren (vgl. BGE 134 V 306 E. 4., m.w.H.).
Als Leitlinie gilt dabei nach einer unter anderem häufig in Bewilligungsver-
fahren für Bauvorhaben angewendeten Praxis, dass derjenige, der aus ei-
ner nicht offiziellen Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid
erlangt, zwar nicht innert Frist seit dieser Kenntnisnahme ein Rechtsmittel
ergreifen muss. Allerdings darf er in diesem Fall auch nicht einfach untätig
bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen Schritte zu
unternehmen (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3.). Dabei tritt mit der Zeit das Rechts-
schutzinteresse gegenüber jenem der Rechtssicherheit in den Hintergrund.
Welcher der beiden Gesichtspunkte den Vorrang verdient, ist aufgrund ei-
ner Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil
des BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3, m.w.H.).
4.4 Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass die Verfügung vom 2. Feb-
ruar 2015, mit welcher die Erstinstanz die Auszahlung der Direktzahlungen
2014 an den Beschwerdeführer verweigert hat, nicht dem Beschwerdefüh-
rer persönlich, sondern einzig seinem damaligen Beirat an die Adresse des
Sozialmedizinischen Zentrums zugestellt wurde. Es ist daher in einem ers-
ten Schritt zu prüfen, ob die Verfügung betreffend Verweigerung der Direkt-
zahlungen 2014 dem Beschwerdeführer mit der Zustellung an den Beirat
rechtsgültig eröffnet wurde.
4.4.1 Prozessfähig ist, wer im Verfahren handlungsfähig ist, d.h. fähig ist,
ein Verfahren selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen
zu lassen (sog. gewillkürte Vertretung; vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER,
Praxiskomm. VwVG, a.a.O., Art. 6 Rz. 14). Urteilsfähige handlungsunfä-
hige Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, es sei
denn, es gehe um höchstpersönliche Rechte oder um Rechtsbeziehungen,
für welche das Gesetz zu selbständigem Handeln ermächtigt (vgl. MARAN-
B-1966/2018
Seite 19
TELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 14). Die Vertretungsbefugnis der gesetzli-
chen Vertreter ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. MARAN-
TELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 14 und Art. 11 Rz. 5).
4.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Interkommunale Vormund-
schaftsbehörde (…) am 7. September 2010 Herrn Y._______ auf unbe-
stimmte Zeit zum Beirat des Beschwerdeführers ernannt hat. Dabei han-
delte es sich um eine kombinierte Verwaltungs- und Mitwirkungsbeirat-
schaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB (vgl. Ernennung und Vollmacht
vom 7. September 2010 [Beilage 1 der Eingabe der Erstinstanz vom
16. November 2018] sowie Protokoll vom 7. September 2010 [Beilage 11
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2018]). Ergänzend zu
dieser vormundschaftlichen Massnahme wurde auf vertraglicher Basis ver-
einbart, dass der Beirat die gesamte Einkommensverwaltung des Be-
schwerdeführers und seiner Familie übernimmt (vgl. vertragliche Vereinba-
rung vom 7. September 2010 [Beilage 11 zur Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 15. August 2018]). Die "Ernennung und Vollmacht" vom 7. Sep-
tember 2010 des Interkommunalen Vormundschaftsamts an Herrn
Y._______ (Beilage 1 der Eingabe der Erstinstanz vom 16. November
2018), auf welche sich die Erstinstanz vorliegend stützt, hat folgenden
Wortlaut:
"Wir bestätigen Ihnen, dass das Interkommunale Vormundschaftsamt Sie,
Y._______ (…) zum Beirat von X._______ ernannt hat:
Es handelt sich um eine kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 + 2
ZGB ergänzt durch eine vertraglich vereinbarte Einkommensverwaltung.
Die Ernennung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Die Interkommunale Vormundschaftsbehörde erteilt Ihnen die Vollmacht, die
finanziellen Angelegenheiten sowie sämtliche Bankgeschäfte Ihres Mündels
zu regeln."
Mit Entscheid der KESB (...) vom 16. April 2015 wurde die für den Be-
schwerdeführer angeordnete Beiratschaft ersatzlos aufgehoben, was der
Erstinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2015 mitgeteilt wurde (vgl. Schrei-
ben des Beirats vom 11. Juni 2015 [Vorakten Vorinstanz, Eingabe vom 23.
Mai 2018]). Aus dem Entscheid der KESB (...) ist zudem ersichtlich, dass
die altrechtliche Massnahme, d.h. die kombinierte Beiratschaft gemäss Art.
395 Abs. 1 und 2 aZGB, nie in eine neurechtliche Massnahme umgewan-
delt wurde (vgl. Entscheid vom 16. April 2015 der KESB (...), S. 2 Ziff. 2
[Vorakten Vorinstanz, Eingabe vom 23. Mai 2018]).
B-1966/2018
Seite 20
4.4.3 Die Vorinstanz zitiert in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 (S. 4
Ad. 6) Literaturstellen, die sich auf die neurechtliche Vertretungsbeistand-
schaft nach Art. 395 ZGB beziehen, und bringt dabei vor, dass gemäss
Art. 395 ZGB einerseits die Vertretung rechtlicher Angelegenheiten abge-
deckt seien und andererseits, dass die Verwaltungsbeistandschaft ein Fall
von Vertretungsbeistandschaft sei, welche der Wahrung der Interessen der
Person in Vermögensfragen vorbehalten sei, wobei dieser Beistandschaft
die Einkommensverwaltung übertragen werden könne.
In einem gerichtlichen Verfahren finden jedoch regelmässig diejenigen
Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 9). Vorliegend wurde die Beiratschaft noch
nach dem alten Erwachsenen- bzw. Vormundschaftsrecht errichtet. Die alt-
rechtliche Massnahme, d.h. die kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395
Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (im Folgenden
aZGB) wurde jedoch nie in eine neurechtliche Massnahme umgewandelt
(vgl. E. 4.4.2). Das neue Erwachsenenschutzrecht wurde am 1. Januar
2013 in Kraft gesetzt (AS 2011 725). Gemäss Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB
bestehen die nach altem Recht angeordneten Massnahmen nach Inkraft-
treten des neuen Rechts drei Jahre lang fort. Entsprechend war zum Zeit-
punkt des Erlasses der umstrittenen Verfügung vom 2. Februar 2015 wei-
terhin die altrechtliche Massnahme in Kraft, womit im Folgenden die
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB lautete wie folgt:
"1 Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt,
gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähig-
keit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen
Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich ist:
1. Prozessführung und Abschluss von Vergleichen;
2. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung
von Grundstücken;
3. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren;
4. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen
hinausgehen;
5. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;
6. Entgegennahme von Kapitalzahlungen;
B-1966/2018
Seite 21
7. Schenkungen;
8. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten;
9. Eingehung von Bürgschaften.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens
dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse
die freie Verfügung behält."
4.4.4 Die altrechtliche kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2
aZGB vereinigte die Wirkungen der Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und
der Verwaltungsbeiratschaft (Abs. 2). Sie stellte – wie die Vorinstanz grund-
sätzlich zutreffend festhält – von den drei Arten von Beiratschaft den stärks-
ten Eingriff in die Handlungsfähigkeit der verbeirateten Person dar
(vgl. ERNST LANGENEGGER, in: Heinrich Honsell/ Nedim Peter Vogt/Thomas
Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 4. Aufl., 2010, Art. 395 N 17). Die
Handlungsfähigkeit wird jedoch – wie die Vorinstanz selber festhält – ge-
nau in dem vom Gesetz definierten Ausmass eingeschränkt (vgl. LAN-
GENEGGER, a.a.O., Art. 395 N 8): Mit Bezug auf die Verwaltung des Vermö-
gens wurde der Beirat damit ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter der
verbeirateten Person. Die Handlungsfähigkeit ist der verbeirateten Person
somit für diesen Bereich entzogen. Für Verfügungen über Einkommen und
Vermögensertrag hingegen galten die Regeln der Mitwirkungsbeiratschaft
(vgl. LANGENEGGER, a.a.O., Art. 395 N 9). Die Mitwirkungsbeiratschaft hat
zur Folge, dass die verbeiratete Person die in Abs. 1 aufgezählten Ge-
schäfte nicht ohne Mitwirkung des Beirats abschliessen kann. Der Mitwir-
kungsbeirat wird hier hingegen nicht gesetzlicher Vertreter der verbeirate-
ten Person (vgl. LANGENEGGER, a.a.O., Art. 395 N 17).
Insgesamt ist der Beirat daher auch bei der kombinierten altrechtlichen Bei-
ratschaft nur mit Bezug auf die Vermögensverwaltung gesetzlicher Vertre-
ter (vgl. BGE 108 II 92 E. 4.; BERNHARD SCHNYDER/ERWIN MURER, Schwei-
zerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Band II, 3. Abteilung,
3. Aufl., 1984, Art. 395 N 50). In diesem Bereich ist die verbeiratete Person
denn auch handlungsunfähig. Demgegenüber ist die verbeiratete Person
in allen übrigen Angelegenheiten – insbesondere auch mit Bezug auf die
Einkommensverwaltung – handlungsfähig, wenn hier auch gewisse Ge-
schäfte der Zustimmung des Beirats bedürfen (vgl. BGE 119 V 264 E. 6a).
4.4.5 Aus dem Dargelegten geht klar hervor, dass der Beirat im Rahmen
einer altrechtlich kombinierten Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2
aZGB nur dann als gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten fungiert, wenn
die betreffende Streitigkeit der Vermögensverwaltung zugeordnet werden
kann (sog. Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 aZGB). Trotzdem
B-1966/2018
Seite 22
hat die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid in keiner Weise mit der Frage
auseinandergesetzt, ob es sich bei der fraglichen Verweigerung von Direkt-
zahlungen überhaupt um eine Auseinandersetzung handelt, die in den Be-
reich der Vermögensverwaltung fällt.
Nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV hat der Bund im Rahmen seiner Massnah-
men zur Förderung der Landwirtschaft die Befugnis bzw. Aufgabe, das
bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines ange-
messenen Entgelts für die erbrachten Leistungen zu ergänzen (Art. 3
Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LWG). Wie der Beschwerdeführer zutref-
fend ausführt, stellen die dem Beschwerdeführer vorliegend mit Verfügung
der Erstinstanz vom 2. Februar 2015 verweigerten Direktzahlungen für das
Jahr 2014 somit klarerweise Ergänzungen zum bäuerlichen Einkommen
dar. Die Frage nach der Leistung von Direktzahlungen und damit verbun-
dene prozessuale Auseinandersetzungen lassen sich demnach nicht der
Erhaltung von Vermögenssubstanz, d.h. dem Bereich der Vermögensver-
waltung, zuordnen. Entsprechend war der Beirat mit Bezug auf die der Ein-
kommensergänzung dienenden Direktzahlungen nach dem Dargelegten
auch nicht gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, sondern lediglich
Mitwirkungsberechtigter. Die Verfügung der Erstinstanz vom 2. Februar
2015 hätte daher – trotz der vormundschaftlichen Massnahme – in erster
Linie dem von der Verfügung direkt betroffenen Beschwerdeführer persön-
lich eröffnet werden müssen.
4.4.6 Ferner kann mit Bezug auf prozessuale Auseinandersetzungen um
die Leistung von Direktzahlungen und damit verbunden die strittige Verfü-
gung auch nicht von einer gewillkürten Vertretung durch den Beirat ausge-
gangen werden (vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER, Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 14). Zwar wurde die vormundschaftliche
Massnahme vorliegend noch durch eine vertraglich vereinbarte "Einkom-
mensverwaltung" ergänzt (vgl. E. 4.4.2). Wie der Beschwerdeführer jedoch
zutreffend ausführt, handelte es sich hierbei aber im Wesentlichen um eine
ausgabenseitige Begleitung. So verpflichten der Beschwerdeführer und
seine Frau sich darin, dem Beirat die gesamte Korrespondenz betreffend
Rechnungen der Familie zur Verfügung zu stellen. Zudem wird vereinbart,
dass Herr Z._______ die Familie mit Bezug auf die Belange des landwirt-
schaftlichen Betriebs unterstützt, wobei sich dieser auf freiwilliger Basis
auch um die Schuldensanierung des Beschwerdeführers kümmern soll
(vgl. vertragliche Vereinbarung vom 7. September 2010 [Beilage 11 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2018]). Eine spezifische
Ermächtigung des Beirats zur Prozessführung im Zusammenhang mit der
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Seite 23
Verweigerung von Direktzahlungen (Prozessvollmacht; Art. 396 Abs. 3 OR)
kann in der vertraglich vereinbarten Einkommensverwaltung auf jeden Fall
nicht erblickt werden.
4.5 Zusammenfassend kann somit im Sinne eines Zwischenfazits festge-
halten werden, dass der Beirat mit Bezug auf die erstinstanzliche Verfü-
gung vom 2. Februar 2015 betreffend Verweigerung der Direktzahlungen
2014 weder gesetzlicher noch gewillkürter Vertreter des Beschwerdefüh-
rers war. Entsprechend hätte die Verfügung nicht nur dem Beirat als allen-
falls Mitwirkungsberechtigtem, sondern auch und in erster Linie dem Be-
schwerdeführer persönlich zugestellt werden müssen, welcher in der Folge
auch zur Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg legitimiert gewesen wäre.
4.6 Wie bereits dargelegt, darf dem Beschwerdeführer kraft Bundesrechts
aus der mangelhaften bzw. fehlenden Eröffnung grundsätzlich kein Rechts-
nachteil erwachsen. Die Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist begann für ihn
somit erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem er von der fraglichen
Verfügung auf andere Weise Kenntnis erhalten hat oder nach Treu und
Glauben hätte erhalten müssen (vgl. zum Ganzen bereits E. 4.3).
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden in einem weiteren Schritt zu prü-
fen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 gegen
die strittige Verfügung vom 2. Februar 2015 betreffend Direktzahlungen
2014 vorliegend rechtzeitig erfolgt ist.
4.6.1 Unbestritten und erwiesen ist dabei, dass die Verfügung vom 2. Feb-
ruar 2015 noch im Februar 2015 zwar nicht dem Beschwerdeführer per-
sönlich, jedoch an dessen Beirat zugestellt worden ist. Unklar und strittig
ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer von seinem Beirat
entsprechend über die strittige Verfügung informiert wurde bzw. ob und
wann der Beschwerdeführer durch den Beirat Kenntnis von der Verfügung
erhalten hat.
Der Beirat führte diesbezüglich im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Zusammenarbeit mit dem Be-
schwerdeführer sehr schwierig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe
seine Geschäfte selber gemacht, ohne ihn zu informieren. Er seinerseits
habe den Beschwerdeführer hingegen regelmässig über die aktuellen Er-
eignisse, Unterlagen oder Neuigkeiten informiert. Als Beistand habe er nie
etwas erledigt, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. Die strittige
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Verfügung vom 2. Februar 2015 betreffend Verweigerung der Direktzahlun-
gen 2014 habe er telefonisch mit dem Beschwerdeführer besprochen. Der
Beschwerdeführer habe ihm daraufhin den Auftrag erteilt, er solle dagegen
Einsprache erheben, was er in der Folge auch getan habe (vgl. Eingabe
des Beirates vom 25. Oktober 2018 sowie dessen Journaleintrag vom
5. Februar 2015, S. 35). Im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor Bun-
desverwaltungsgericht hat sich diesbezüglich denn auch herausgestellt,
dass der Beirat am 6. Februar 2015 tatsächlich im Namen des Beschwer-
deführers bei der Erstinstanz eine Einsprache gegen die Verfügung vom
2. Februar 2015 erhoben hat und dass die Erstinstanz die Einsprache mit
Entscheid vom 3. März 2015 abgewiesen hat, wobei auch dieser Ein-
spracheentscheid einzig dem Beirat zugestellt worden ist (vgl. Beilagen zur
Eingabe des Beirats vom 25. Oktober 2018). Unverständlicherweise waren
diese Einsprache und der entsprechende Einspracheentscheid der Erstin-
stanz aber weder in den erstinstanzlichen Akten noch in den Vorakten der
Vorinstanz enthalten (vgl. Aktenverzeichnis zur Vernehmlassung der Erst-
instanz vom 23. Mai 2018 sowie Beilagen zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 23. Mai 2018) und wurden von der Vor- und Erstinstanz in
ihren Entscheiden und vormaligen Eingaben auch nicht erwähnt.
Der Beirat führte sodann weiter aus, er habe den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 11. März 2015, welches mit normaler Post versandt worden
sei, über die "Antwort" auf seine Einsprache gegen den Ausschluss der
Direktzahlungen 2014 informiert (vgl. Eingabe des Beirats vom 25. Oktober
2018 und die Beilagen hierzu [Kurzbrief datiert vom 8. Oktober 2018 bzw.
11. März 2015; Journaleintrag vom 11. März 2015, S. 37]).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Ver-
fügung vom 2. Februar 2015, welche offenbar mittels Einsprache ange-
fochten worden sei, erstmals am 28. Februar 2017 im Zusammenhang mit
einem Beschwerdeverfahren betreffend die Direktzahlungen für das Jahr
2016 Kenntnis erhalten. Zuvor sei er weder über die Eröffnung noch über
den Inhalt der streitrelevanten Verfügung informiert gewesen.
Der Beirat habe ihm nie mitgeteilt, dass er definitiv keine Direktzahlungen
für das Jahr 2014 erhalten werde. Er habe damals lediglich die telefonische
Mitteilung seines Beirats erhalten, wonach er für das Jahr 2014 "nichts be-
komme". Dokumente in diesem Zusammenhang habe er jedoch erstmals
im März 2017 zu Gesicht bekommen. Weil er durch die ausbleibenden Zah-
lungen bekanntlich in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten sei,
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Seite 25
habe er jedoch, wiederum telefonisch, beim Beirat interveniert. Er sei näm-
lich davon ausgegangen, dass dieser etwas erreichen könne. Der Beirat
habe dies offenbar zu Recht als Aufforderung verstanden, eine Einsprache
gegen die strittige Verfügung zu verfassen. Er habe jedoch nie Kenntnis
vom Ausgang des Verfahrens betreffend Direktzahlungen 2014 erhalten.
Von der neu im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufge-
tauchten Einsprache des Beirats vom 6. Februar 2015 und dem Ein-
spracheentscheid vom 3. März 2015 habe er keine Kenntnis gehabt. Er sei
über dieses Einspracheverfahren nicht informiert gewesen. Den vom Beirat
angeblich an ihn gesandten Kurzbrief vom 11. März 2015 habe er nicht er-
halten. Er habe erst spät, nämlich ab 2016 und somit erst zu einem Zeit-
punkt, als er schon nicht mehr verbeiratet gewesen sei, erfahren, dass viele
Unterlagen den Weg zu ihm offenbar nicht gefunden hätten (vgl. Eingaben
des Beschwerdeführers vom 30. Oktober und vom 19. November 2018).
4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP
[SR 273]; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet
eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist
(Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Ab-
solute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;
BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
4.6.3 Insgesamt bestehen vorliegend unterschiedliche und teilweise diver-
gierende Aussagen darüber, ob und inwieweit der Beschwerdeführer über
den Beirat tatsächlich Kenntnis von der strittigen Verfügung vom 2. Februar
2015 sowie dem anschliessend vom Beirat in die Wege geleiteten Ein-
spracheverfahren hatte. So ist aufgrund der Akten und der Ausführungen
der Beteiligten insbesondere nicht restlos klar, inwiefern der Beschwerde-
führer damals die ihm vom Beirat mit einfacher postalischer Sendung zu-
geschickten Unterlagen, wie insbesondere das Mitteilungsschreiben vom
11. März 2015 betreffend die vom Beirat erhobene Einsprache gegen den
Ausschluss der Direktzahlungen 2014 (vgl. E. 4.6.1), auch tatsächlich er-
halten hat (vgl. die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers in sei-
ner Eingabe vom 19. November 2018; BGE 121 V 5 E. 3b; Urteile des
BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1, C-6991/2008 vom 1. Sep-
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Seite 26
tember 2010 E. 5.3;). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Bei-
ratschaft am 16. April 2015 und somit nur gerade zwei Monate nach dem
Erlass der strittigen Verfügung gänzlich aufgehoben wurde (vgl. E. 4.4.2).
Im Rahmen der Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme fand zu-
dem am 23. April 2015 eine Abschlusssitzung zwischen dem Beschwerde-
führer, dem Beirat und der KESB (...) statt (vgl. Journaleintrag S. 42, Ein-
trag vom 23. April 2015), weshalb davon auszugehen ist, dass im Rahmen
dieser Abschlusssitzung und insbesondere im Rahmen der buchhalteri-
schen Endabrechnung die entsprechenden Unterlagen dem Beschwerde-
führer übergeben worden sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit Bezug auf die Recht-
zeitigkeit der vorliegend in Frage stehenden Einsprache jedoch ohnehin
nicht nur von Belang, wann der Beschwerdeführer erwiesenermassen phy-
sisch in den Besitz der strittigen Unterlagen gekommen ist, sondern insbe-
sondere auch, ab wann vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben
aufgrund der gesamten Umstände ein Tätigwerden, etwa ein Nachfragen
bei der zuständigen Behörde, erwartet werden durfte. Denn wie bereits
ausgeführt, darf der Betroffene den Beginn des Fristenlaufs grundsätzlich
nicht beliebig hinauszögern, wenn er auf irgendeine Weise von der ihn be-
rührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat, sondern er hat sich viel-
mehr danach zu erkundigen und rechtzeitig zu reagieren, wenn entspre-
chende Anzeichen vorliegen (vgl. E. 4.3).
Vorliegend sind zwischen dem Erlass der Verfügung betreffend Direktzah-
lungen 2014 am 2. Februar 2015 und der Einsprache des Beschwerdefüh-
rers am 6. März 2017 rund zwei Jahre und damit eine durchaus längere
Zeitdauer vergangen. Dabei ist zu beachten, dass die landwirtschaftlichen
Direktzahlungen grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall einen Gross-
teil des landwirtschaftlichen Einkommens ausmachen und der Beschwer-
deführer in den massgebenden Jahren zum Teil mit Fr. 237.– monatlich
auskommen musste. Der Beschwerdeführer befand sich vorliegend denn
auch unbestrittenermassen über eine längere Zeit in einem finanziellen
Notstand. So erhielt der Beschwerdeführer im Jahre 2012 Direktzahlungen
in der Höhe von Fr. 53'351.80 und im Jahre 2013 in der Höhe von
Fr. 41'644.–. Das Nicht-Leisten der Direktzahlungen 2014 seitens der Erst-
instanz musste dem Beschwerdeführer daher sehr wohl bewusst sein, fehl-
ten ihm doch Direktzahlungen von rund Fr. 40'000.– oder mehr für den Le-
bensunterhalt und zur Bestreitung der Ausgaben für die Führung seines
Landwirtschaftsbetriebs. Aus diesen Gründen hatte der Beschwerdeführer
denn grundsätzlich auch ein eminentes und existentielles Interesse daran,
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zu erfahren, ob und weshalb ihm die Direktzahlungen für das Jahr 2014
verweigert wurden.
Sodann ist aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund der diversen
Schreiben und Mails des Beirats an die Behörden und des umfangreichen,
vom Beirat für den Beschwerdeführer erstellten Journals im Einzelnen do-
kumentiert und nachgewiesen, dass der Beirat sein Mandat gewissenhaft
und sorgfältig ausführte und mit dem Beschwerdeführer in dem relevanten
Zeitraum in regelmässigem Kontakt stand (vgl. die diversen Journalein-
träge auf S. 35 ff. des Journals). Insbesondere ist aufgrund der Unterlagen
(vgl. Journal S. 35, Journaleintrag vom 4., 5. und 6. Februar 2015) und der
Ausführungen der Parteien (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
19. November 2018 S. 2 Ziff. 3.2) erstellt, dass der Beschwerdeführer be-
reits am 5. Februar 2015 vom Beirat – wenn auch nur telefonisch – darüber
informiert wurde, dass er für das Jahr 2014 keine Direktzahlungen erhalte
(vgl. hierzu insbesondere den Journaleintrag vom 5. Februar 2015 [Journal
S. 35]: "Verfügung der D[ir]ektzahlungen besprochen. Hr. X._______ gibt
mir den Auftrag eine Einsprache zu machen."). Spätestens ab diesem Zeit-
punkt musste dem Beschwerdeführer daher zumindest bewusst gewesen
sein, dass in der entsprechenden Angelegenheit entschieden worden ist.
Ebenso ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund
der Nichtzahlung der Direktzahlung 2014 in grosser Geldnot war und mit
Unterstützung des Beirats (vgl. Journal S. 34, Eintrag vom 26. Januar 2015
sowie die entsprechenden E-Mails des Beirats mit dem Amt für Direktzah-
lungen [Beilage 17 zur Eingabe der Erstinstanz vom 16. November 2018])
erwirken konnte, dass in Bezug auf die Direktzahlungen 2015 eine ausser-
ordentliche Akonto-Zahlung von Fr. 15'000.– ausbezahlt wurde (vgl. Bei-
lage 4 zur Eingabe der Erstinstanz vom 16. November 2018). Dies deutet
zumindest darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Direktzahlungen be-
treffend das Jahr 2014 damals letztlich fallen gelassen hat.
Dabei war der Beschwerdeführer offenbar bereits damals durchaus selber
im Stande, telefonische Anfragen bei den zuständigen Behörden zu ma-
chen (vgl. etwa Journal S. 32, Eintrag vom 26. Januar 2015, S. 37 Eintrag
vom 11. März 2015) und in eigener Regie einen Prozess zu führen (vgl.
Entscheid vom 27. März 2015 des Bezirksgerichtes Brig i.S. X._______ vs
Betreibungs- und Konkursamt Goms und Östlich-Raron). Somit ist erstellt,
dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, neben dem Beirat
selber zu handeln und er auch selber gehandelt hat.
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Seite 28
4.6.4 Insgesamt bestanden für den Beschwerdeführer somit bereits da-
mals eine Vielzahl konkreter Anzeichen dafür, dass er für das Jahr 2014
keine Direktzahlungen erhält. Spätestens nachdem die Beiratschaft rund
zwei Monate nach Erlass der strittigen Verfügung gänzlich aufgehoben
wurde und der Beschwerdeführer in der Folge keiner vormundschaftlichen-
bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mehr unterstand und
für sein Tun und Unterlassen vollumfänglich selber verantwortlich wurde,
wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich – soweit er die
entsprechenden Unterlagen tatsächlich noch nicht besass – bei der Erstin-
stanz und/oder bei seinem (ehemaligen) Beirat nach der strittigen Verfü-
gung betreffend die Direktzahlungen 2014 zu erkundigen und entspre-
chend zu reagieren. Der Beschwerdeführer hat dies vorliegend jedoch un-
terlassen und ist während zweier Jahre untätig geblieben. Im Lichte des
Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Interesse an der Rechtssicher-
heit vorliegend daher letztlich höher zu gewichten und die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 6. März 2017 als verspätet zu qualifizieren. Die
Erstinstanz ist somit letztlich – trotzt Eröffnungsfehler – zu Recht nicht auf
die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 eingetreten.
5.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Rügen
des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht durchzudringen vermögen, wes-
halb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf ein-
getreten wird.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache vor-
liegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
Abs. 1 VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-1966/2018
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 4. April 2018 wird abgewiesen, soweit darauf einge-
treten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils dem von dem Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'000.– entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
B-1966/2018
Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 5. September 2019