B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1985/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
ICT-Berufsbildung Schweiz,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin 2018.
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Sachverhalt:
A.
Im Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die Berufsprü-
fung für Wirtschaftsinformatikerin ab. Mit Prüfungsverfügung vom 28. Juni
2018 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden
habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt be-
wertet:
Allgemeine Berufskompetenzen ICT 3.5
Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren 2.5
Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln 3.0
ICT-Organisationseinheit führen 3.5
Schlussnote 3.1
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 31. August 2018 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte die
Anhebung aller vier Prüfungsteilnoten und die Erteilung des Fachauswei-
ses.
B.b Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 zur Be-
schwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
B.c Mit Replik vom 3. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Anträgen fest.
B.d Mit Verfügung vom 28. März 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde
vollumfänglich ab.
Sie prüfte lediglich die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im
dritten Prüfungsteil und führte aus, die Prüfungskommission habe sich
nachvollziehbar und in der erforderlichen Tiefe mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auseinandergesetzt. Bereits nach der Prüfung der Rü-
gen der Beschwerdeführerin zu den Aufgaben 33.1 und 35.1 könne sie die
nötige Punktzahl für eine genügende Note im dritten Prüfungsteil nicht
mehr erreichen. Bezüglich des gerügten Verfahrensfehlers (Aufgabe 44.1
[recte: Aufgabe 41.1]) sei kein Nachteil für die Beschwerdeführerin ersicht-
lich. Aufgrund der ungenügenden Note im dritten Prüfungsteil habe sie die
Prüfung nicht bestanden, und es erübrige sich, die weiteren Rügen zu prü-
fen. Die Grenzfallregelung komme nicht zur Anwendung. Da sie bei einer
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allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Teile wiederholen müsse,
seien die Noten in den anderen Teilen auch nicht relevant.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung des eidgenös-
sischen Fachausweises.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in allen Prüfungsteilen zu
wenige Punkte erhalten. Die Bewertung der Experten sei nicht nachvoll-
ziehbar. Auch die Prüfungseinsicht sei nicht vollständig möglich gewesen
und die Vorinstanz habe nicht zu allen Prüfungsteilen Stellung genommen.
D.
Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf eine Stel-
lungnahme.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie
Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat
den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben
Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts-
mittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der
Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leis-
tungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig-
keiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in
sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Be-
wertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt
vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleis-
tungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer über-
prüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemes-
senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein-
zugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte An-
haltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das
Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge-
stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtli-
cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in:
ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).
2.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten
zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung
nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE
2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 556
m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.).
Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleis-
tungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig
oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bun-
desverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender
Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all
jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der
Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung be-
treffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des
BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für
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allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Ur-
teile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009
vom 14. Juni 2010 E. 5.5).
2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG).
Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Par-
tei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk-
sam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli-
che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu
begründen (Art. 39 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entschei-
des Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö-
here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und
in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten
führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Auf-
zeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen
Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26 VwVG; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1020 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in der Regel auf
sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die
Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu
beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidge-
nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
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Seite 6
(Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer hö-
heren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die Weiterbildung zur Wirt-
schaftsinformatikerin EFA wird mit einer eidgenössischen Berufsprüfung
abgeschlossen. Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsver-
fahren, Ausweise und Titel regelt die zuständige Organisation der Arbeits-
welt (vorliegend ICT-Berufsbildung Schweiz) in der Prüfungsordnung 2013
zur Berufsprüfung im ICT-Berufsfeld vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prü-
fungsordnung; vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG).
3.2 In der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik besteht die Berufsprüfung
aus vier Prüfungsteilen: 1. Allgemeine Berufskompetenzen ICT (Berufs-
feld); 2. Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren;
3. Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln; 4. ICT-Organisati-
onseinheit führen. Die Note des dritten Prüfungsteils wird doppelt gewichtet
(Ziff. 5.13 der Prüfungsordnung).
3.3 Die Berufsprüfung gilt gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung als be-
standen, wenn:
"a) die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt;
b) die Note des Prüfungsteils 3 den Wert 4,0 nicht unterschreitet;
c) in nicht mehr als zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4,0 erteilt wurde;
d) die Note keines Prüfungsteils unter 3,0 liegt."
3.4 Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Dabei bezieht sich die
erste Wiederholungsprüfung auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens
die Note 5,0 erzielt wurde; die zweite Wiederholungsprüfung dagegen auf
alle Prüfungsteile der ersten Wiederholungsprüfung (Ziff. 6.51 und 6.52 der
Prüfungsordnung).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Notenblatt sämtliche Beste-
henskriterien von Ziffer 6.41 (Bst. a-d) der Prüfungsordnung nicht erfüllt.
Die Vorinstanz konzentrierte sich in der angefochtenen Verfügung aus-
schliesslich auf den Prüfungsteil 3 und nahm dabei lediglich auf die Aufga-
ben 33.1, 35.1 und 41.1 Bezug. Sie stellte fest, dass nach Überprüfung
dieser Aufgaben die Note der Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsteil
ungenügend sei und sie die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Es
erübrige sich daher, auf die weiteren Rügen und Vorbringen einzugehen.
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Soweit es um die materielle Beurteilung der Prüfungsleistung geht, ist die-
ses Vorgehen der Vorinstanz zulässig, zumal gemäss Ziffer 6.41 Bst. b der
Prüfungsordnung eine genügende Note (mindestens 4,0) im dritten Prü-
fungsteil eine Bestehensvoraussetzung bildet und die Beschwerdeführerin
bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Prüfungsteile wie-
derholen müsste (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). Die Rüge der Beschwer-
deführerin, die Vorinstanz habe zu den drei weiteren Prüfungsteilen keine
Stellung genommen, ist unbegründet.
4.2 Die Beschwerdeführerin erreichte bei der dritten Teilprüfung 84.25
Punkte und damit die Note 3,0. Sie beantragte bei der Vorinstanz die zu-
sätzliche Gewährung von 55 Punkten, womit sie die Note 4,0 erreichen
würde. Für eine genügende Note in diesem Prüfungsteil müsste die Be-
schwerdeführerin mindestens 132 Punkte erreichen. Für eine allfällige An-
wendung der Grenzfallregelung gemäss deren Bestimmung a) müsste sie
mindestens 120 Punkte erreichen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz: S. 3 [zur Punkteberechnung] und S. 7 [zur
Grenzfallregelung] der angefochtenen Verfügung).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung der Aufgaben 33.1 (plus
8 Punkte) und 35.1 (plus 10 Punkte) des dritten Prüfungsteils. Bei Aufgabe
33.1 erreichte sie 2 von möglichen 12 Punkten, bei Aufgabe 35.1 5 von 15
Punkten. Bezüglich Aufgabe 34.1 bringt sie vor, ihr sei die Prüfungseinsicht
in diese Aufgabe verweigert worden. Bei Aufgabe 41.1 sieht die Beschwer-
deführerin einen Widerspruch zwischen dem Titel und der Aufgabenstel-
lung.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Aufgabe 33.1 (Systemlandschaft in
einer Concept Map visualisieren) aus, im Beschwerdeentscheid sei weder
anerkannt noch berücksichtigt worden, dass die POS Master-Server und
die POS Verkaufsläden auch zum System gehören würden. Die Punkte-
verteilung sei nicht korrekt.
5.1.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zu Aufgabe 33.1 aus,
es würden in der Antwort diverse Systeme und Subsysteme aus der Aus-
gangslage fehlen. Dementsprechend würden auch die Beziehungen unter-
einander fehlen und seien falsch beschriftet. Zudem stimme die Beschrif-
tung nicht mit den Pfeilen überein. Punkte habe es für E-Commerce und
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Seite 8
POS gegeben. Dem Antrag der Kandidatin auf mehr Punkte könne nicht
stattgegeben werden.
5.1.3 Die Vorinstanz führt bezüglich dieser Aufgabe aus, die Ausführungen
der Prüfungskommission seien zwar knapp, jedoch nachvollziehbar. Die
Erstinstanz substantiiere, inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht
genügen würden und unterlege dies mit Beispielen. Eine unhaltbare, offen-
sichtlich unrichtige Bewertung liege nicht vor.
5.1.4 In Bezug auf Aufgabe 33.1 führt die Erstinstanz in ihrer Stellung-
nahme nachvollziehbar aus, für welche Antworten (E-Commerce und POS)
die Beschwerdeführerin Punkte erhalten hat und welche Angaben für wei-
tere Punkte noch nötig gewesen wären. Dies deckt sich ebenfalls mit der
von der Vorinstanz eingereichten Musterlösung der Aufgabe. In ihrer Replik
im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beschwerdeführerin mit keinem
Wort auf die Ausführungen der Erstinstanz ein. Auch was sie auf Beschwer-
deebene vorbringt, ist äusserst unsubstantiiert. Aus der pauschalen Kritik,
ihr seien zusätzliche Punkte zu erteilen, kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewertung der Aufgabe ist nicht zu
beanstanden.
5.2
5.2.1 Zu Aufgabe 41.1 (Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin
analysieren) des dritten Prüfungsteils rügt die Beschwerdeführerin einen
Verfahrensfehler. In ihrer Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren
bringt sie vor, dass sich der Titel und der Aufgabentext widersprechen wür-
den. Einerseits laute der Titel "Teambildungsprozess und Teamrollen nach
Belbin analysieren". Andererseits werde in der Aufgabe nach dem "Pha-
senmodell der Teambildung nach Tuckman" gefragt. Dies dürfe ihr nicht
negativ ausgelegt werden. An dieser Darstellung hält sie in ihrer Beschwer-
deschrift fest.
5.2.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zur Aufgabe 41.1 aus,
in der Aufgabe werde darauf hingewiesen, dass der Teambildungsprozess
nach Tuckman erfolge. Ein Widerspruch könne nicht erkannt werden.
5.2.3 Die Vorinstanz ist ebenfalls der Meinung, dass für die Beschwerde-
führerin kein Nachteil bestanden habe. Der Aufgabentext weise explizit auf
das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hin. Gleiches gelte für
die Frage F1.
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5.2.4 Zwar trifft zu, dass der Titel der Aufgabe auf Belbin hinweist, aber in
der Aufgabe selbst wird nach dem Phasenmodell von Tuckman gefragt. Ein
Widerspruch, wie ihn die Beschwerdeführerin vorbringt, liegt nicht vor. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird sowohl im Aufgabentext auf das
Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hingewiesen, als auch in
der Frage F1 explizit nach den Phasen gemäss Tuckman gefragt. Für die
Beschwerdeführerin dürfte die konkrete Fragestellung klar gewesen sein.
Ein Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.
5.3
5.3.1 Zu Aufgabe 34.1 bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund eines
Fehlers in der Lesbarkeit ("schwarzer Fleck") sei ihr die Prüfungseinsicht
(Netzplan [PERT-Diagramm] für ein Projekt vervollständigen) nicht voll-
ständig gewährt worden. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs in Form einer Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrer Beschwerdeeingabe
an die Vorinstanz vom 31. August 2018 vor, in Aufgabe 34.1 des dritten
Prüfungsteils habe sie aufgrund eines "schwarzen Flecks" keine Einsicht
nehmen können. Dieses Vorbringen wiederholt sie in ihrer Replik vom
3. Dezember 2018. Weder die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom
1. Oktober 2018 noch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung äus-
sern sich zu dieser Rüge.
5.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin
auf Seite 58 tatsächlich einen solchen "schwarzen Fleck" aufweist. Er be-
steht aus einer Fläche von 16.5 x 19 cm, die gänzlich schwarz eingefärbt
ist. Offenbar wird die von der Beschwerdeführerin erstellte Abbildung eines
Netzplanes (PERT-Diagramm) abgedeckt. Die Abbildung ist Teil der Prü-
fungslösung und unterliegt der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Akteneinsicht nicht mit
der Begründung übergangen werden, dass die Gewährung der maximalen
Punkte am Prüfungsergebnis nichts zu ändern vermag, da es sich bei der
Akteneinsicht um ein Verfahrensrecht handelt (vgl. E. 2.4 in fine). Dadurch,
dass die Beschwerdeführerin die Abbildung nicht in lesbarer Form einse-
hen konnte, ist das Akteneinsichtsrecht verletzt.
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Seite 10
5.4
5.4.1 Zu Aufgabe 35.1 (Schwachstellen einer Projektorganisation identifi-
zieren und verbessern) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Leis-
tungsbeurteilung sei willkürlich und die Stellungnahme unvollständig.
Schwachstellen könnten auch Ursachen sein. Sie habe als Antwort einen
Lösungsvorschlag genau beschrieben.
5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die Antworten der Beschwer-
deführerin seien teilweise falsch. In einer Antwort zeige sie eine Schwach-
stelle der Betriebsorganisation statt des Projektmanagements auf. Teil-
weise habe sie bei den Schwachstellen nicht die Ursachen, sondern den
Beschrieb der Schwachstellen aufgeführt. Die aufgeführten Lösungsvor-
schläge seien in der Praxis unwirksam. Bei der erneuten Durchsicht sei
zudem aufgefallen, dass der Kandidatin teilweise falsche Antworten als
richtig beurteilt worden seien, zum Beispiel habe diese bei der fehlenden
Projektplanung die Ausgangslage nicht erwähnt. Auch hier würden der
Kandidatin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können.
5.4.3 Die Vorinstanz bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen
der Erstinstanz und verneint eine offensichtliche Unterbewertung der Auf-
gabe.
5.4.4 Die Aufgabenstellung 35.1 besteht in einem vorgegebenen Raster
(Schwachstellen, Ursachen und Lösungsvorschlag). Die Beschwerdefüh-
rerin hat es ausgefüllt und nach den Prüfungskorrekturen für jede Angabe
null Punkte erhalten (vgl. S. 61 der Prüfung). Trotzdem werden ihr schliess-
lich 5 von 15 Punkten gutgeschrieben (vgl. S. 62 der Prüfung). Die Erstin-
stanz hat das Raster für die richtigen Antworten der Beschwerdeführerin
nicht ausgefüllt (vgl. S. 61 f. der Prüfung). Auch aus ihrer Stellungnahme
vom 1. Oktober 2018 geht nicht hervor, für welche Antworten die 5 Punkte
erteilt worden sind. Die Punkteverteilung ist somit schlicht nicht nachvoll-
ziehbar. Anhaltspunkte dafür, wie die Punkteverteilung zustande kam, fin-
den sich sodann weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz. Damit ist der Begründungspflicht nicht Ge-
nüge getan. Mangels Begründung kann die Beschwerdeführerin nicht sub-
stantiiert darlegen, inwiefern ihre Prüfungsleistung bei Aufgabe 35.1 offen-
sichtlich unterbewertet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung des Prü-
fungsentscheides war nicht möglich, womit die Begründungspflicht verletzt
ist.
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Seite 11
6.
6.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergangenen Ent-
scheides (BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Heilung einer
Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene bildet die Ausnahme. Sie ist nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende
Person dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts-
anwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen
kann das Bundesverwaltungsgericht weder die versäumte Akteneinsicht
("schwarzer Fleck") nachholen, noch die Entscheidreife mit vertretbarem
Aufwand herstellen. Zum anderen kann es mit Blick auf die gerichtliche
Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts sein, die Leistungen der Beschwerdeführerin
erstmals zu beurteilen, zumal sie dadurch eine Instanz verlöre. Die Ge-
hörsverletzung ist aus diesen Gründen einer Heilung nicht zugänglich.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht ver-
letzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht
in den durch einen "schwarzen Fleck" abgedeckten Teil der Aufgabe 34.1
des dritten Prüfungsteils zu gewähren. Bezüglich Aufgabe 35.1 muss sie
darlegen, für welche Antworten die Beschwerdeführerin wie viele Punkte
erhalten hat, und die Bewertung begründen. Sie kann von der Erstinstanz
nochmals eine Stellungnahme zu den beiden Aufgaben einholen. Schliess-
lich hat sie der Beschwerdeführerin, bevor sie neu verfügt, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu gewähren.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als
obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
B-1985/2019
Seite 12
Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.–
ist ihr zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzu-
sprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Aus-
lagen geltend macht.
8.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prü-
fungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. März 2019
wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: 25. Juli 2019