Abtei lung II
B-1988/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Widmer,
Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A,
3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 26. Februar 2009 betreffend Zurückwei-
sung des Markeneintragungsgesuchs CH-56076/2008
Eau de Lierre Diptyque 34 Boulevard Saint Germain
Paris 5E (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1988/2009
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2008 hinterlegte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössi-
schen Institut für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz") die Markenanmel-
dung Nr. 56076/2008 für folgende Waren der Klasse 3:
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
nichtmedizinische Toilettenpräparate; Präparate und Substanzen für die Kon-
ditionierung, die Pflege und das Aussehen von Haut, Körper, Gesicht, Augen,
Haar, Kopfhaut, Zähnen und Nägeln; Seifen, persönliche Reinigungsmittel,
Duschgele, Badegele und Bademittel; Parfümeriewaren, Parfum und Eau de
Toilette; Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Antitranspirantien, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Farbkosmetika, Augenkosmetika, Nagel-
kosmetika, Lippenkosmetika, Abschminkmittel, mit Mitteln zur Körper- und
Schönheitspflege getränkte Tücher; Shampoos, Haarconditioner, Präparate
für das Haar, Haarwässer; Zahnputzmittel; Bräunungsmittel, Sonnenschutz-
mittel; Rasiermittel, Aftershave- und Preshavelotionen und -öle, Enthaarungs-
mittel; ätherische Öle, Öle für Toilettezwecke; Duftkugeln, Potpourris, Duft-
kissen für Schubfächer, Duftstoffe für Räume, Weihrauch, aromatische Pflan-
zenextrakte.
Die Marke sieht wie folgt aus:
B.
Die Vorinstanz antwortete am 28. August 2008, dass die Angabe
"Paris" in der Marke täuschend sein könnte. Sie schlage deshalb vor,
das Warenverzeichnis mit dem Zusatz: "alle vorgenannten Waren
französischer Herkunft" einzuschränken.
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C.
Am 2. September 2008 antwortete die Beschwerdeführerin, dass das
Wortelement "Paris" nur einen Bestandteil ihrer Vertriebsadresse
"diptyque 34 boulevard saint germain paris 5e" bilde. Darum wecke es
keine geografischen, sondern einzig betriebliche Herkunfts-
erwartungen, die einer Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht
bedürften.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 20. November 2008 an ihrer
Beanstandung fest und widersprach einem ihr von der Beschwerde-
führerin entgegengehaltenen Vergleich mit zehn eingetragenen
Marken, die mit der vorliegenden nicht gleichgelagert seien. Sie setzte
der Beschwerdeführerin eine "letzte Frist" zur Stellungnahme.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 bat die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz um nähere Erläuterungen.
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 wies die Vorinstanz das Marken-
eintragungsgesuch ab. Zur Begründung verwies sie auf den Wort-
bestandteil "Paris", der bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine
geografische Herkunftserwartung und damit eine Irreführungsgefahr
auslöse.
G.
Am 26. März 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ver-
fügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:
1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben
und die Marke "EAU DE LIERRE ((fig.))" in der Schweiz für sämtliche
beanspruchten Waren der Klasse 3 ohne Weiteres zum Schutz
zuzulassen."
2 Eventualiter:
Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben
und die Marke "EAU DE LIERRE ((fig.))" in der Schweiz für sämtliche
beanspruchten Waren der Klasse 3 mit dem Vermerk "Waren
französischer Herkunft" zum Schutz zuzulassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz hätte die Elemente ihrer
Marke einzeln gewichten sollen, inwiefern sie im Gesamteindruck des
Zeichens eine allfällige Täuschungsgefahr erhöhten oder beseitigten.
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Die Vorinstanz habe den Bestandteil "Paris" stattdessen zu Unrecht
aus dem Gesamteindruck herausgegriffen. Von der Marke als ganzer
gehe keine Herkunftsassoziation aus, da die übrigen Markenelemente
den geografischen Sinngehalt von "Paris" nicht bestärkten. Eventuali-
ter würde die Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Marke je-
doch hinnehmen.
H.
Am 18. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde in ihrem
Hauptstandpunkt ab-, aber im Eventualstandpunkt unter Kostenfolge
gutzuheissen. Sie erläuterte, weshalb das strittige Zeichen nicht unter
die einzelnen, von der Rechtsprechung zum Schutz zugelassenen
Ausnahmekategorien von geografischen Angaben in Marken falle, und
widersprach der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Adress-
angabe "diptyque 34 boulevard saint germain paris 5e" als Angabe
einer Vertriebsstätte bzw. als ausschliesslich betrieblicher Herkunfts-
hinweis aufgefasst werde. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis
(z.B. "Apotheke" oder "Parfumerie" als Hinweis auf den Tätigkeits-
bereich sowie als Firmenbezeichnung) fehle vielmehr in der angemel-
deten Marke. Dass die übrigen Markenbestandteile den geografischen
Sinngehalt von "Paris" nicht unterstützten, genüge nicht, um eine geo-
grafische Herkunftserwartung zu verneinen.
I.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und
der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Durch die
angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt
und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist darum einzu-
treten.
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2.
Die Vorinstanz begründet die Zurückweisung der Marke mit dem Vor-
liegen eines über die geografische Herkunft der gekennzeichneten
Waren irreführenden Zeichens. Irreführende Zeichen sind nach Art. 2
Bst. c und Art. 30 Abs. 2 Bst. c MSchG vom Eintrag und Schutz als
Marke ausgeschlossen.
2.1 Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische
Angabe enthält und den Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware
stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die geografische An-
gabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 112 II
265 E. 2b Alpina, BGE 135 III 418 E. 2.1 Calvi mit weiteren Hin-
weisen). Es gilt als Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt
werden kann, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geo-
grafischen Namen in einer Marke, wenn sie ihn kennen, als Angabe für
die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE 135 III
419 E. 2.2 Calvi, 97 I 80 E. 1 Cusco, 93 I 571 E. 3 Trafalgar, BGer,
4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola). Dagegen wird die
Marke namentlich nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen verstanden, wenn sie zu einer der in
BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon erwähnten Fallgruppen gehört, nämlich
(1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmer-
kreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen wegen seines Symbolgehalts
als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort sich nicht
als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet oder (4) das
Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, (5) sich für ein Unternehmen
im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu einer Gattungsbezeichnung
geworden ist (BGE 135 III 421 E. 2.6 Calvi).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Marke in
diese Ausnahmekategorien gehöre, namentlich nicht, dass der Wort-
bestandteil "Paris" in der Schweiz unbekannt sei, als Fantasie-, Typen-
oder Gattungsbezeichnung verstanden werde oder dass die Stadt
Paris als Produktions- oder Handelsort von Reinigungs- und Kosmetik-
ware nicht in Frage komme. Sie macht stattdessen geltend, dass das
angemeldete Zeichen in seinem Gesamteindruck bei den angespro-
chenen Verkehrskreisen eine betriebliche und keine geografische
Herkunftserwartung hervorrufe. Dieser Einwand ist zulässig, da die
Beschwerdeführerin damit die Anwendbarkeit des erwähnten Erfah-
rungssatzes, der Ausdruck "Paris" werde im Sinnzusammenhang des
zu prüfenden Zeichens als Bezeichnung für die geografische Herkunft
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aufgefasst, auf den vorliegenden Fall bestreitet. Diesen Einwand hat
die Rechtsprechung wie erwähnt vorbehalten. Beispielsweise wurden
die Marken "ÖKK Öffentliche Krankenkasse der Schweiz" und "AJC
Presented by Arizona Girls" aus diesem Grund als eintragungsfähig
bezeichnet (vgl. Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für
geistiges Eigentum, in: sic! 2003, S. 429 ÖKK Öffentliche Kranken-
kasse der Schweiz, und des Bundesverwaltungsgerichts B-6850/2008
vom 2. April 2009 AJC Presented by Arizona Girls). In diesen Ver-
gleichsfällen war allerdings ausschlaggebend für die Zulassung der
Marke, dass das geografischen Wortelement einen spezifischen Sinn-
gehalt im Kontext der übrigen Bestandteile hinsichtlich der betrieb-
lichen Verhältnisse des Markenanmelders beziehungsweise von be-
stimmten Personen im Zusammenhang mit der Präsentation der Ware
erhielt, der andere Deutungen und namentlich eine Deutung als An-
gabe der geografischen Warenherkunft ausschloss (Urteile der Eid-
genössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum, in: sic! 2003,
S. 429 ÖKK Öffentliche Krankenkasse der Schweiz, und des Bundes-
verwaltungsgerichts B-6850/2008 vom 2. April 2009 AJC Presented by
Arizona Girls). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin, im Unter-
schied zu jenen Vergleichsfällen, nicht geltend, dass das Wort "Paris"
im Gesamteindruck der Marke einen besonderen Sinn aufweise. Statt-
dessen ist dem Zeichen nach Ansicht der Beschwerdeführerin Schutz
zu gewähren, weil "Paris" unauffällig geschrieben sei und ihm im Ge-
samteindruck, der vor allem vom Ausdruck "Eau de Lierre" geprägt sei,
nur ein untergeordnetes Gewicht zukomme. Dieses geringen Stellen-
werts innerhalb der Marke wegen entstehe im Zusammenspiel der
Bestandteile auch keine Herkunfts-Assoziation.
3.
Die meisten der im Warenverzeichnis der Anmeldung genannten Toi-
lettenpräparate und Kosmetika sind Waren des täglichen Gebrauchs.
Für solche bestehen die massgeblichen Verkehrskreise vor allem aus
der grossen Zahl erwachsener Letztabnehmerinnen und Letztab-
nehmer, da diese in erster Linie des Schutzes vor Irreführung bedürfen
(MICHAEL NOTH, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin,
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 lit. c Rn. 9). Einzelne
Waren der Liste, zum Beispiel Schleifmittel und Weihrauch, werden
demgegenüber fast nur von Fachkreisen erworben, die den Markt
besser kennen (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd.
III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 266, CHRISTOPH WILLI, in:
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Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 Rn. 220; vgl. BGE 103 Ib 272 E. 2b
Red & White; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7204/2007 vom
1. Dezember 2008, E. 9 Stencilmaster). In der Mehrzahl der Fälle ist
vorliegend aber auf die Wahrnehmung des erwachsenen, nicht fachlich
geschulten, breiten Publikums abzustellen.
4.
4.1 Die angefochtene Wort-Bildmarke zeigt ein an den Ecken ge-
rundetes, aus mehreren konzentrischen Linien gebildetes Rechteck.
Dieses zeigt als Mittelfläche vor dem Bild eines Strauchs aus weissen
Blättern und Blüten auf grauem Grund den teils senkrecht und teils
waagrecht geschriebenen Ausdruck "Eau de Lierre" in Grossbuch-
staben. Um die Mittelfläche herum läuft ein Schriftband, das in Klein-
buchstaben rechts und links je die Adresse "34 boulevard saint
germain", oben das Wort "diptyque" und unten die Ortsangabe
"paris5e" enthält.
Der unter das Mittelfeld gesetzte Ausdruck "paris5e" fällt, wie die Be-
schwerdeführerin zurecht bemerkt, auf den ersten Blick kaum auf. Die
im auffälliger gestalteten Mittelfeld geschriebenen Worte "Eau de Lier-
re" sind wegen ihres unruhigen Hintergrundes und der teils
horizontalen und teils vertikalen Anordnung zwar ebenfalls nicht leicht
lesbar. Das umlaufende Schriftband dürfte aber in der Regel erst auf
den zweiten Blick nähere Betrachtung finden. Wer es genau ansieht,
erkennt den Sinngehalt von "34, boulevard saint germain, paris5e"
allerdings ohne weitere Gedankenarbeit als Adressangabe. Sowohl
"34 boulevard saint germain" wie auch die darübergestellte Firmen-
bezeichnung "diptyque" haben eine klar französische Wortkonstruktion
und sind als französisch geschriebene Adressangabe typisch an-
geordnet. Dadurch ergänzen sie die Interpretation von "paris5e" als
geografischer Hinweis auf die französische Hauptstadt. Eine andere
Bedeutung von "Paris", etwa als Vorname, wäre fernliegend. Dieser
Sinnbezug wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht be-
stritten.
4.2 Vor der Vorinstanz vertrat die Beschwerdeführerin noch den
Standpunkt, dass die Adresse "diptyque 34 boulevard saint germain
paris5e" nur als Vertriebsadresse und nicht als Herkunftsangabe auf-
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gefasst werde. Weder aus der Adresse noch aufgrund der Waren, für
die die Marke angemeldet ist, ergeben sich vorliegend irgendwelche
Hinweise, weshalb das Publikum zwar den Vertrieb, nicht aber die
Herstellung derselben mit der genannten Adresse in Verbindung
bringen sollte. Namentlich bestehen keine Anzeichen, dass Paris und
der Boulevard Saint Germain nicht als Herkunftsort dieser Waren in
Frage kämen. Vielmehr wird die in der Marke enthaltene Pariser
Adresse von den Personen, die sie lesen, ohne Weiteres mit den ge-
kennzeichneten Waren in Beziehung gebracht. Nach dem Gesagten
und mangels anderer Hinweise ist daher naheliegend, dass sowohl ein
Produktions- wie auch ein Vertriebsort der gekennzeichneten Waren in
der genannten Adresse erwartet wird.
4.3 Offen ist damit nur noch die erst im Beschwerdeverfahren auf-
geworfene Frage, wie auffällig ein für sich genommen wie auch im
Gesamteindruck der Marke herkunftshinweisender Bestandteil zusätz-
lich sichtbar sein und hervortreten muss, um eine Irreführungsgefahr
zu bewirken. Unter welchen Voraussetzungen erscheint ein geo-
grafischer Markenbestandteil einzig seiner marginalen, unauffälligen
Platzierung wegen – ohne dass sich im Kontext anderer Bestandteile
sein herkunftshinweisender Sinngehalt verändert oder verliert – zu
untergeordnet und zu unsichtbar, so dass er den Gesamteindruck der
Marke nicht mehr in einem herkunftshinweisenden Sinn beeinflusst? In
der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren, grös-
ser hervorgehoben oder besser platzierten Bestandteilen nicht gänz-
lich übersehen. Eine Marke wirkt nicht erst irreführend, wenn sie auf
den ersten Blick bei flüchtiger Wahrnehmung einen täuschenden Sinn
auffällig erkennbar macht, sondern schon wenn sie, und sei es auch in
einem Nebenpunkt, objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil
der massgeblichen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über die mit
ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken (NOTH,
a.a.O., Art. 2 lit. c Rn. 26, WILLI, a.a.O., Art. 2 Rn. 216). Derjenige Teil
der Verkehrskreise, der die Marke genauer betrachtet und die darin
enthaltene Adresse zur Kenntnis nimmt, lässt sich zumindest im vor-
liegenden Fall, selbst bei Waren des täglichen Gebrauchs, und umso
mehr in Fachkreisen, nicht als unerheblich bezeichnen. Offenkundig
wurde die Adresse vielmehr in die Marke aufgenommen, um von den
Verkehrskreisen wahrgenommen und gelesen zu werden. Erst dann
vermag ein Markenbestandteil im Kleingedruckten keine objektive
Vorstellung mehr zu bewirken und gar keine Irreführungsgefahr mehr
hervorzurufen, wenn er geradezu in der Marke verschwindet und vom
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durchschnittlichen Abnehmer nicht mehr zur Kenntnis genommen wird.
Dies vermag die Beschwerdeführerin vom Markenwort "Paris" im vor-
liegenden Fall nicht mit Erfolg zu behaupten. Im Sinnzusammenhang
der Adressangabe wird "Paris", wie erwähnt, vielmehr leicht erkannt,
sobald man sich dem Text des umlaufenden Schriftbands zuwendet.
Die Marke weckt somit, wie der angefochtene Entscheid korrekt dar-
legt, für die damit gekennzeichneten Waren bei den massgeblichen
Verkehrskreisen die Erwartung, dass sie in Frankreich hergestellt wor-
den seien.
5.
Auf die noch vor der Vorinstanz vertretenen Argumente einer Gleich-
behandlung mit früheren Markeneintragungen und der Verletzung des
rechtlichen Gehörs kommt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde-
schrift nicht mehr zu sprechen. Die entsprechenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids sind darum nicht zu prüfen.
6.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Marke für alle an-
gemeldeten Waren mit der Ergänzung: "Waren französischer Herkunft"
zum Schutz zuzulassen. Eine solche Einschränkung der Marke im
Eintragungsverfahren ist zulässig (Art. 35 Bst. a MSchG). Nach ständi-
ger Praxis vermag sie das täuschende Warenverzeichnis zu korrigie-
ren und eine Irreführungsgefahr zu verhindern (BGE 132 III 775 E. 3.2
Colorado). Im Rahmen des Streitgegenstands einer hängigen Be-
schwerde kann sie auch vor Bundesverwaltungsgericht erklärt werden
(Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz hat sich dem Eventualantrag darum
folgerichtig nicht widersetzt. Wie sie ausführt, hätte sie ihn auch schon
im Prüfungsverfahren gutgeheissen, wenn die Beschwerdeführerin ihn
vorgebracht hätte. Die Beschwerde ist darum im Eventualstandpunkt
gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke mit der be-
antragten Einschränkung im Markenregister einzutragen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen Verfahrenskosten auf-
erlegt werden, die sie unter Verletzung von Verfahrenspflichten ver-
ursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz beantragte die Gut-
heissung der Beschwerde im Eventualstandpunkt unter Kostenfolge,
da die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag nicht schon im vor-
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instanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Die Beschwerdeführerin
macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sie von der schnellen
Zurückweisungsverfügung der Vorinstanz überrascht worden sei.
Vor dem Erlass einer zurückweisenden Verfügung hat die Vorinstanz
den Markenanmelder anzuhören. In der Verfügung hat sie alle erheb-
lichen und rechtzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig
zu würdigen (Art. 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VwVG). Die Zustellung der
beschwerdefähigen Verfügung vom 26. Februar 2009 entsprach vor-
liegend zwar nicht dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die mit
Schreiben vom 25. November 2008 "um eine umfassende schriftliche
Stellungnahme sowie um Gewährung einer neuen Frist zur endgül-
tigen Bereinigung des Eintragungsgesuchs" gebeten hatte. Doch war
sie von der Vorinstanz bereits in zwei Schreiben hinreichend ausführ-
lich über den Gegenstand und die Rechtsgründe der Beanstandung
orientiert und zur Stellungnahme eingeladen worden und hatte ihr die
Vorinstanz die Einschränkung der Marke im Sinne des nun gutzuheis-
senden Eventualantrags schon mit ihrem ersten Schreiben nahegelegt.
Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
20. November 2008 zudem eine Frist zur Einreichung einer "letzten
Stellungnahme" eingeräumt. Diese konnte daher nicht überrascht sein,
sondern hätte wissen müssen, dass sie nach der Stellungnahme vom
25. November 2008 keine Gelegenheit für ergänzende Anträge mehr
haben würde.
Hätte die Beschwerdeführerin die Eintragung ihrer auf Waren fran-
zösischer Herkunft eingeschränkten Marke im Eventualstandpunkt
schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, wäre ihre Beschwerde
nur im Hauptstandpunkt weitergezogen worden und nun vollumfänglich
abzuweisen. Sie hätte damit alle Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Nicht anders ist somit zu entscheiden, wenn sie sich dem von
der Vorinstanz ohnedies empfohlenen Vorgehen erst im Beschwerde-
verfahren unterzog. Die Kosten sind daher vollumfänglich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Eventualstandpunkt gutgeheissen und die
Vorinstanz angewiesen, die Marke Nr. 56076/2008 für alle bean-
spruchten Waren der Klasse 3 mit dem ergänzenden Vermerk "Waren
französischer Herkunft" im Schweizerischen Markenregister einzutra-
gen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'000.– wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. CH-56076/2008; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Sibylle Wenger Berger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 15. Januar 2010
Seite 12