Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1990/2009
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter JeanLuc Baechler, Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien A.______ AG,
vertreten durch (…),
,
Klägerin,
gegen
B.______ Genossenschaft,
vertreten durch (…),
Beklagte,
Gegenstand Landesversorgung (Pflichtlager).
B1990/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A.______ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in (…), welche den Import, Export von und den Handel mit
Getreide, Futtermitteln sowie von chemischen und organischen
Produkten wie Düngemitteln und Agrarprodukten bezweckt. Gestützt auf
einen am (…) mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
(nachfolgend auch: BWL oder Bundesamt) geschlossenen
Pflichtlagervertrag über die Pflichtlagerhaltung von Getreide ist die
Klägerin (damals noch: A.______) u.a. verpflichtet, als zusätzliches Lager
neben ihren freien Betriebsvorräten ein in ihrem freien Eigentum
stehendes Pflichtlager innerhalb des schweizerischen Zollgebietes zu
halten und die Pflichtlagermengen periodisch an die vom
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: EVD)
festgelegten Lagerziele sowie an ihre veränderten Verzollungsmengen
anzupassen (vgl. kläg. act. 4; Art. 4).
A.b Bei der B.______ Genossenschaft (nachfolgend: Beklagte) handelt
es sich um eine nicht gewinnorientierte Selbsthilfeorganisation der
Pflichtlagerhalter in der Rechtsform einer Genossenschaft im Sinne von
Art. 828 ff. des Obligationenrechts (zitiert in E. 4.8.5) und Art. 10 des
Landesversorgungsgesetzes (zitiert in E. 1.1) mit Sitz in (…). Die
Beklagte bezweckt, in Zusammenarbeit mit dem Bund und der Wirtschaft
Aufgaben im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung an
Lebensmitteln und Getreide für die wirtschaftliche Landesverteidigung
und für schwere Mangellagen in Folge von Marktstörungen gemäss dem
Landesversorgungsgesetz durchzuführen. Sie erfüllt die ihr durch
Verordnung, Weisungen des EVD oder öffentlichen Vertrag vom Bund im
Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragenen Aufgaben
(vgl. Art. 2 der am (…) vom EVD genehmigten Statuten der Beklagten
vom (…); kläg. act. 11). Dazu äufnet sie getrennt für die einzelnen
Gattungen von Pflichtlagerwaren Garantiefonds. Für jede Warengattung
besteht eine Fachkommission, darunter die Fachkommission Getreide
(vgl. Art. 29 ff. der Statuten).
A.c Die Klägerin hält gestützt auf den Pflichtlagervertrag mit dem
Bundesamt ein Pflichtlager an Hartweizen. Sie ist, aufgrund einer
ebenfalls eingegangenen Verpflichtung, Mitglied bei der Beklagten. Im
Auftrag des Bundesamts überwacht die Beklagte die Erfüllung der von
der Klägerin übernommenen Pflichten (vgl. Pflichtlagervertrag Art. 2 und
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13 Abs. 1).
B.
B.a An der Sitzung vom 20. Februar 2007 fasste die Fachkommission
Getreide auf Antrag einer eingesetzten Arbeitsgruppe den Beschluss, die
Pflichtlagermenge Hartweizen im Jahr 2008 je hälftig bei den Importeuren
und Verarbeitern von 40'000 t auf 35'000 t zu reduzieren. Gleichzeitig
beschloss die Fachkommission, die bisherigen Modi für Revision und
Abbau beizubehalten (vgl. Protokollauszug zu Traktandum 5, bekl. act. 2;
Pflichtlagerbericht 2007 des EVD für die Pflichtlagerpolitik 2008 – 2011 S.
18, der bezüglich Hartweizen auf einen Anpassungsbedarf im Verlauf der
Zielperiode (2008 – 2011) von bisher 40'000t auf einen neuen Bestand
von 35'000 t schliesst [online unter: /themen/00527/
index.html?lang=de]).
Wie bei den letzten Neuberechnungen der Getreidepflichtlager wurde als
massgebliche Abrechnungsqualität somit Weizen der Basisqualität
"Canada Western Amber Durum 1" (nachfolgend: CWAD) in
handelsüblicher Qualität festgelegt. Zudem sollte der Abrechnungspreis
gegenüber dem Garantiefonds auch im Jahr 2008 "aufgrund des
Durchschnittspreises einer rollenden Referenzperiode der jeweils drei
letzten Monate" ermittelt werden (vgl. Arbeitspapier zu Traktandum 5,
bekl. act. 3).
B.b Mit Zirkular vom 23. Februar 2007 orientierte die Beklagte die
betroffenen Pflichtlagerhalter, darunter die Klägerin, über diese Sitzung
und die Beschlüsse der Fachkommission Getreide (vgl. bekl. act. 4). Das
Schreiben gab namentlich die für die Reduktion der Hartweizen
Pflichtlagermenge um 5'000 t im Jahr 2008 dienende
Abrechnungsqualität bekannt, und hielt auch fest, dass der
Abrechnungspreis "monatlich aufgrund des Durchschnittspreises einer
rollenden Referenzperiode der jeweils letzten drei Monate ermittelt"
werde. Weiter erwähnte die Beklagte, dass die Beschlüsse unter dem
Vorbehalt der behördlichen Genehmigung stünden und gegen Ende 2007
in einem separaten Zirkular über das Vorgehen bei der Revision der
HartweizenPflichtlager orientiert werde (vgl. bekl. act. 4).
B.c Im Sinne dieser Ankündigung gab die Beklagte den lagerpflichtigen
Hartweizenimporteuren und Hartweizenmüllern in der Folge mit
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Schreiben vom 30. Januar 2008 die jeweils firmenspezifische
Berechnung mit den entsprechenden Zahlen bekannt und machte
Hinweise zum Vorgehen bei einem Pflichtlagerabbau. Gleichzeitig teilte
sie (u.a.) der Klägerin mit, dass die Anpassung der Pflichtlagermenge bis
spätestens 31. Dezember 2008 zu erfolgen habe. Bezugnehmend auf
das Schreiben vom 23. Februar 2007 wurde an die Beschlüsse der
Fachkommission Getreide erinnert, insbesondere an die von ihr
festgelegte Abrechnungsqualität und den Abrechnungsmodus. Gemäss
diesem werde mit dem so genannten "rollenden" Tagespreis
abgerechnet, was konkret heisse, "dass der Durchschnittspreis dreier
vorangegangener Monate den Abrechnungspreis des jeweils
nachfolgenden vierten Monats bildet" (vgl. kläg. act. 5).
B.d Am 15. Februar 2008 sandte die Beklagte der Klägerin eine neue für
sie geltende Berechnung der Anpassungsmenge, welche die Berechnung
vom 30. Januar 2008 ersetzte. Die Klägerin wurde neu angehalten, ihre
Pflichtlagermenge Hartweizen bis zum 31. Dezember 2008 um 2'480 t auf
2'350 t zu reduzieren (vgl. kläg. act. 6).
C.
C.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 teilte die Klägerin der
Beklagten sinngemäss mit, den bis Ende Jahr geforderten
Pflichtlagerabbau erst im Dezember 2008 zu vollziehen und beantragte,
"den Durchschnittspreis des Monats Dezember 2008 (nicht September/
Oktober/ November) ebenfalls für die Abrechnung einzubeziehen".
Gleichzeitig ersuchte die Klägerin die Beklagte bzw. deren
Fachkommission, das gemäss ihrer Ansicht nach "nicht marktkonforme"
Abrechnungssystem für Hart und Weichweizen zu überprüfen (vgl. kläg.
act. 7).
Zur Begründung listete die Klägerin die Entwicklung der
durchschnittlichen Preise von Hartweizen der Qualität CWAD im Jahr
2008 auf und betonte, diese seien – nach einer vorübergehenden
Steigerung von Fr. 97.70 / 100 kg (Januar 2008) auf Fr. 104.25 / 100 kg
(März 2008) – kontinuierlich auf Fr. 55.00 / 100 kg (Dezember 2008)
gesunken. Bei sich fast halbierenden Preisen und der Errechnung des
Abrechnungspreises aufgrund eines drei monatigen durchschnittlichen
Referenzpreises habe zu keinem Zeitpunkt zu annähernd
marktkonformen Preisen abgerechnet werden können. Die Klägerin habe
mit dem Rückkauf in der Hoffnung auf eine Stabilisierung der Preise mit
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Beginn der Herbsteinkäufe zugewartet. Die Preisstabilisierung sei aber
nicht eingetroffen. Seit Jahresbeginn sei die Klägerin in dieser Sache mit
der Geschäftsstelle der Beklagten in Kontakt. Da die Pflichtlager nun per
Ende Jahr abgerechnet werden müssten, seien die Verluste der
einzelnen Pflichtlagerhalter bei der Abrechnung absehbar (vgl. kläg. act.
7).
C.b Im Verlauf des Monats Dezember 2008 baute die Klägerin ihr
Pflichtlager mit einem Teilverkauf von 1'786'257 kg Hartweizen der
Qualität "US Nr. 1" an die C.______ AG zu einem Preis von Fr. 60.00 /
100 kg teilweise ab, d.h. erzielte aus diesem Verkauf einen Gesamterlös
von Fr. 1'071'754.20 (ohne MWST von Fr. 25'722.10, vgl. die als kläg.
act. 22 nachgereichte Rechnung vom 16. Januar 2009).
Die restliche zu reduzierende Pflichtlagermenge Hartweizen im Umfang
von 690 t (2480 t minus verkaufte 1'790 t) hat die Klägerin nach eigenen
Angaben noch nicht abgebaut (vgl. Klage S. 6, Ziff. 1.4., bei der dort
angegebenen unverkauften Restmenge von 640 t muss es sich um einen
Rechnungsfehler handeln).
C.c Am 12. Dezember 2008 sandte die Beklagte der Klägerin für den
Pflichtlagerabbau Hartweizen im Jahr 2008 eine Rechnung über
insgesamt Fr. 1'618'066.− (zuzüglich MWST von Fr. 122'973.−
ausmachend Fr. 1'741'039.−, vgl. kläg. act. 9). Der Rechnungsbetrag
basiert auf einer Abbaumenge von 2'476'000 kg und einem
Abrechnungspreis von Fr. 65.35/100 kg per Dezember 2008. Letzteren
hatte die Beklagte wie angekündigt aus dem Durchschnittspreis von
Hartweizen der Qualität CWAD der drei vorangegangenen Monate
September (Fr. 73.00), Oktober (64.85) und November 2008 (Fr. 58.25)
berechnet (vgl. bekl. act. 8 [Arbeitspapier zu Traktandum 7, S. 2] sowie
die von der Klägerin im Schreiben vom 9. Dezember 2008 aufgelistete
Preisentwicklung [kläg. act. 7, oben unter C.a]).
Nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien hat die Klägerin den
gesamten in Rechnung gestellten Betrag fristgerecht zugunsten des
Garantiefonds bezahlt (vgl. Klageantwort S. 11, ad Ziff. 1.6; Replik S. 6f.,
Ziff. 5).
C.d Anlässlich der Sitzung vom 24. Februar 2009 behandelte die
Fachkommission Getreide die ihr von der Klägerin im Schreiben vom
9. Dezember 2008 unterbreiteten Anträge (vgl. unter C.a) und sprach sich
im Ergebnis mit fünf zu null Stimmen, bei vier Stimmenthaltungen, gegen
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eine nachträgliche Berücksichtigung des Monats Dezember 2008 im
Berechnungsmodus bei Hartweizen aus. Die Fachkommission stellte
dabei die ungewöhnliche Preiskonstellation im Jahr 2008 nicht in Abrede,
hielt eine Abänderung der bekannt gewesenen Spielregeln im Nachhinein
indessen für unangemessen und zudem die Gewährleistung der
Gleichstellung aller betroffenen Firmen für problematisch (vgl.
Protokollauszug und Arbeitspapier zu Traktandum 7, bekl. act. 7, 8).
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 orientierte die Beklagte die Klägerin
entsprechend über die Abweisung ihrer Anträge durch die
Fachkommission Getreide (vgl. kläg. act. 10).
D.
D.a Am 26. März 2009 reichte die Klägerin beim
Bundesverwaltungsgericht eine auf Art. 39 Bst. b des
Landesversorgungsgesetzes gestützte Klage gegen die Beklagte ein mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den
Betrag von Fr. 130'060.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu
bezahlen. Durch die Bezahlung des am 12. Dezember 2008 in Rechnung
gestellten Betrages habe die Klägerin einen Verlust in dieser Höhe
erlitten. Die erfolgte Ermittlung des Abrechnungspreises basierend auf
den durchschnittlichen Preisen der Monate September bis November
2008 sei nicht haltbar. Stattdessen hätte die Beklagte ihrer Rechnung
aufgrund der relevanten Marktverhältnisse einen Basispreis von Fr. 60.00
pro 100 kg Abbaumenge – entsprechend dem von der C.______ AG
beim teilweisen Abbau des Überbestandes bezahlten Kaufpreis –
zugrunde legen müssen. Ein solcher Basispreis sei im Dezember 2008
marktkonform gewesen. Dies zeige sich auch darin, dass unter Einbezug
des Dezembers in die Abrechnungsperiode ein Abrechnungspreis von
Fr. 59.35 / 100 kg resultiere (Durchschnitt Oktober [Fr. 64.85], November
[Fr. 58.25], Dezember [Fr. 55.00]). Das von der Beklagten angewendete
Berechnungssystem verstosse gegen ihre Statuten, den Zweckartikel des
eigenen Garantiefondsreglements, das Gleichbehandlungsprinzip sowie
das Prinzip der Deckung von Preisrisiken. Zudem liege eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und ein Verstoss gegen das
Kartellrecht in der Form einer unzulässigen horizontalen Preisabsprache
vor.
D.b Mit Klageantwort vom 11. Juni 2009 beantragte die Beklagte, die
Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit des
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Bundesverwaltungsgerichts bzw. mangels Zulässigkeit des von der
Klägerin gewählten Rechtsweges zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Klage abzuweisen.
Beim eingeklagten Anspruch handle es sich um einen "gewöhnlichen"
zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, für dessen Beurteilung das
sachlich zuständige Zivilgericht am Gerichtsstand (…) und nicht das
Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Ein unmittelbarer Bezug zum
vom öffentlichen Recht beherrschten Pflichtlagerrecht sei nicht ersichtlich.
Auch unter den anderen angerufenen Titeln sei das
Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Insbesondere komme dem
Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009 keine Verfügungsqualität
zu, weshalb auch eine Weiterleitung der Klage an das Bundesamt
scheitere.
Im Rahmen ihres Eventualstandpunkts hält die Beklagte
zusammenfassend an der Rechtmässigkeit des bei der Herabsetzung der
Pflichtlagermenge Hartweizen im Jahr 2008 angewendeten
Abrechnungssystems fest. Die Klägerin bezwecke mit der vorliegenden
Klage eine Änderung der frühzeitig angekündigten, transparenten, von ihr
akzeptierten und auch gerechten Spielregeln während laufendem Spiel,
was nicht angehen könne. Sämtliche gegen das Abrechnungssystem
bzw. die Vorgehensweise der Beklagten vorgebrachte Kritik sei
unberechtigt und unglaubwürdig.
D.c Mit Replik vom 31. August 2009 und Duplik vom 27. Oktober 2009
bestätigten beide Parteien ihre bisherigen Rechtsbegehren.
D.d Am 24. März 2011 fand eine mündliche Vorbereitungsverhandlung
unter der Leitung des Instruktionsrichters statt, an welcher beide Parteien
an ihren Standpunkten festhielten. Die Klägerin reichte zusätzliche Akten
ins Recht (kläg. act. 23 31), darunter eine von der (…) im Auftrag des
(…) erstellte Studie "(…)".
D.e In der Folge übermittelten die Parteien am 30. Mai 2011 und 30. Juni
2011 je fristgerecht eine abschliessende Stellungnahme und hielten an
ihren Rechtsbegehren fest.
D.f Mit Verfügung vom 19. August 2011 sandte das
Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Akten zur Einsicht an das
BWL und ersuchte dieses, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige
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begründete Einwände gegen eine Beurteilung der vorliegenden
Streitsache durch das Bundesverwaltungsgericht im Klageverfahren nach
Art. 39 Bst. b des Landesversorgungsgesetzes mitzuteilen. Gleichzeitig
forderte es das Bundesamt auf, sachdienliche Ausführungen zum
Pflichtlagersystem im Hartweizenbereich und der Bestimmung des
Abrechnungspreises beim Abbau der Pflichtlager zu machen.
Die Klägerin und die Beklagte wurden darauf hingewiesen, dass gestützt
auf ihre Ausführungen anlässlich der mündlichen
Vorbereitungsverhandlung bzw. ihren abschliessenden Eingaben ohne
ihren fristgemässen Gegenbericht davon ausgegangen werde, sie
würden auf die Durchführung der Hauptverhandlung sowie auf weitere
Beweisabnahmen vor Bundesverwaltungsgericht verzichten.
D.g Gestützt darauf reichte das Bundesamt am 12. September 2011 eine
Stellungnahme ein. Die Klägerin bestätigte mit Eingabe vom
19. September 2011, auf die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung zu verzichten. Gleichzeitig reichte sie ein Kurzprotokoll
der (…) als zusätzliches Beweismittel ins Recht. Die Beklagte liess sich
auf die Verfügung vom 19. August 2011 nicht vernehmen.
D.h In der Folge unterstützte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober
2011 den Inhalt der Eingabe des Bundesamts vom 12. September 2011
und widersprach den Ausführungen der Klägerin in der Eingabe vom
19. September 2011. Das damit eingereichte Protokoll richte sich
entgegen der Klägerin nicht gegen den beanstandeten Beschluss der
Fachkommission Getreide vom 20. Februar 2007. Gemäss den im
Protokoll genannten Anträgen bleibe das bewährte System der
Abrechnung aufgrund einer rollenden Referenzperiode abgesehen von
einer Verkürzung der Referenzperiode auf einen Monat vielmehr
unangetastet. Dem Protokoll komme zudem keine Relevanz für das
vorliegende Verfahren zu, da es nicht den vorliegenden Streitgegenstand
– den Pflichtlagerabbau des Jahres 2008 – betreffe.
D.i Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und weitere
Beweisabnahmen wurde in der Folge verzichtet.
D.j Weitere Ausführungen der Parteien und des Bundesamts werden,
soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
dargestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 102 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) stellt der Bund die
Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen
sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie
in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen
vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Der Gesetzgeber hat diesen
Verfassungsauftrag (vgl. die damaligen Art. 31bis Abs. 3 Bst. e und Art. 32
aBV) im Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Landesversorgungsgesetz [LVG], SR 531) konkretisiert. Gestützt auf
dessen Art. 8 Abs. 1 hat der Bundesrat u.a. auch Hartweizen (zur
menschlichen Ernährung, innerhalb des Zollkontingents [KNr.26]
eingeführt) als lebenswichtiges Gut zur Sicherstellung der Versorgung des
Landes der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt (Art. 1 und
Anhang 1 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Pflichtlagerhaltung
von Getreide, Spezialgetreide sowie von Energie und Proteinträgern zu
Futterzwecken [Getreidepflichtlagerverordnung, SR 531.215.17]; Art. 5
Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die allgemeinen Grundsätze
der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung, SR 531.211).
1.2. Vorliegend geht es um eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der
Beklagten über das Abrechnungssystem, welches bei der Reduktion des
HartweizenPflichtlagers der Klägerin im Jahr 2008 zur Anwendung zu
bringen ist, und die Höhe des gestützt darauf dem entsprechenden
Garantiefonds der Beklagten geschuldeten Abrechnungspreises.
1.3. Das Landesversorgungsgesetz regelt den Rechtsschutz im fünften
Titel (Art. 38 Art. 41 LVG) wie folgt:
Nach Art. 38 LVG kann gegen Verfügungen der so genannten Bereiche
(im Sinne von Art. 53 Abs. 2 LVG) und der herangezogenen
Organisationen der Wirtschaft beim Bundesamt Beschwerde geführt
werden (Abs. 1). Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Im
Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 3).
Nach Art. 39 LVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage
Streitigkeiten zwischen Parteien von Pflichtlagerverträgen (Bst. a),
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Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen (Bst. b) sowie Bund und
Pflichtlagerorganisationen (Bst. c).
Gemäss Art. 41 LVG beurteilen die Zivilgerichte Streitigkeiten über das
Aussonderungsrecht, das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und
allfällige Ersatzansprüche des Bundes sowie Anfechtungsklagen (in
Anwendung von Art. 1315 LVG).
1.4. Die Klägerin macht im Hauptstandpunkt geltend, vorliegend handle
es sich um eine vom Bundesverwaltungsgericht im Klageverfahren zu
beurteilende Pflichtlagerstreitigkeit zwischen Pflichtlagerhaltern und
Pflichtlagerorganisationen gemäss Art. 39 Bst. b LVG. Die Klägerin sei
eine Pflichtlagerhalterin und die Beklagte als Selbsthilfeorganisation der
Pflichtlagerhalter eine Pflichtlagerorganisation im Sinne des
Landesversorgungsgesetzes. Die Streitigkeit betreffe die Klägerin in ihrer
Eigenschaft als Pflichtlagerhalterin, da Gegenstand der
Auseinandersetzung die Höhe des Abrechnungspreises sei, den die
Beklagte respektive der von ihr getragene Garantiefonds als
Entschädigung für die Herabsetzung der Pflichtlagermenge festgelegt
habe. Namentlich sei für die Beurteilung des Streites nicht die Ziviljustiz
zuständig, obwohl es sich bei den Parteien um Subjekte des Privatrechts
handle. Das Handeln der Parteien basiere, soweit Pflichtlager betreffend,
auf öffentlichem Recht und geschehe in Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Es liege auf der Hand, dass daraus ergebende Streitigkeiten öffentlich
rechtlicher Natur seien und durch die Verwaltungsjustizbehörden zu
beurteilen seien (vgl. Klageschrift S. 2f.).
Mit Eventualantrag beantragt die Klägerin die Entgegennahme der Klage
durch das Bundesverwaltungsgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009 (vgl. im
Sachverhalt unter C.d), mit welchem diese das Gesuch der Klägerin vom
9. Dezember 2008 um Erhöhung des Abrechnungspreises abgelehnt
habe, und welches u.U. als Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu betrachten sei. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts sei im Beschwerdefall gegeben, weil die
Beklagte weder ein sog. "Bereich" noch eine "herangezogene
Organisation der Wirtschaft" im Sinne des Landesversorgungsgesetzes
sei, womit eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LVG
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
173.32) an das Bundesamt entfalle.
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Seite 12
Subeventuell beantragt die Klägerin die Weiterleitung der Klage zur
Beurteilung an das Bundesamt, sollte das Bundesverwaltungsgericht die
Beklagte als "Bereich" oder "herangezogene Organisation der Wirtschaft"
im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LVG qualifizieren und seine Zuständigkeit
somit auch im Beschwerdeverfahren als nicht gegeben erachten (vgl.
Klageschrift S. 3 ff.).
1.5. Das von der Klägerin als mögliches Anfechtungsobjekt genannte
Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009 (vgl. im Sachverhalt unter
C.d) stammt zunächst offensichtlich nicht von einer letzten kantonalen
Instanz im Sinne von Art. 38 Abs. 2 LVG. Ebenso wenig handelt es sich
vorliegend um eine Streitigkeit zwischen Parteien von
Pflichtlagerverträgen oder um eine Streitigkeit zwischen Bund und
Pflichtlagerorganisationen (Art. 39 Bst. a und c LVG; vgl. bezüglich einer
Streitigkeit zwischen dem BWL und einer Pflichtlagerhalterin als Parteien
eines Pflichtlagervertrages den Entscheid der Pflichtlagerkommission vom
10. Dezember 1991 betreffend Konventionalstrafe bei Unterschreitungen
der Pflichtlagermenge, VPB 58 [1994] 17, S. 138 ff.).
Weiter ist zu bestätigen, dass die Beklagte weder als Bereich im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 LVG noch in ihrer Funktion als
Garantiefondsverwaltung als herangezogene Organisation der Wirtschaft
gilt. Pflichtlagerorganisationen wie die Beklagte sind private
Selbsthilfeorganisationen, die im Rahmen der obligatorischen
Pflichtlagerhaltung in erster Linie private Zwecke verfolgen und einen
casus sui generis nach Art. 10 LVG darstellen (vgl. Bericht des EVD zur
Strategie der wirtschaftlichen Landesversorgung, vom Bundesrat am
15. Oktober 2003 zur Kenntnis genommen, S. 71ff., S. 73; online unter:
> Dokumentation > Grundlagenpapiere). Die
Getreidepflichtlagerverordnung erklärt die Beklagte entsprechend einzig
zur Erteilung der Generaleinfuhrbewilligung (im Auftrag des Bundesamts)
für zuständig (Art. 2 Abs. 2 Getreidepflichtlagerverordnung). Zudem kann
das Bundesamt die Überprüfung der Voraussetzungen der Lagerpflicht
sowie die damit verbundenen Befugnisse der Beklagten oder Dritten
übertragen (Art. 11 Abs. 2 Getreidepflichtlagerverordnung). Ein
Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 LVG, und damit eine Veranlassung für
eine Weiterleitung der Klage an das Bundesamt im Sinne des
Subeventualantrags der Klägerin, ergibt sich auch daraus nicht.
Schliesslich handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit auch
nicht um eine der in Art. 41 LVG aufgezählten Streitigkeiten über das
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Seite 13
Aussonderungsrecht, das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und
allfällige Ersatzansprüche des Bundes sowie Anfechtungsklagen. Damit
ist grundsätzlich auch nicht in Betracht zu ziehen, dass ein Zivilgericht für
die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist.
Hingegen ist es naheliegend, dass es sich vorliegend um eine durch das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 39 Bst. b LVG im
Klageverfahren zu beurteilende Pflichtlagerstreitigkeit zwischen der
Klägerin als Pflichtlagerhalterin und der Beklagten als
Pflichtlagerorganisation handelt.
Gleichwohl bleibt von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG), ob im
Sinne des klägerischen Eventualantrags gestützt auf Art. 38 Abs. 3 LVG
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege eine
Beschwerdemöglichkeit gegen das Schreiben der Beklagten vom 25.
Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht offen steht, oder ob die
Angelegenheit – wie von der Beklagten geltend gemacht (vgl. im
Sachverhalt unter D.b) – entgegen dem Wortlaut von Art. 41 LVG durch
ein Zivilgericht zu beurteilen ist. Weil die Klage im öffentlichen
Verfahrensrecht grundsätzlich hinter die Beschwerdemöglichkeit zurück
tritt, und auch die Klage beim Bundesverwaltungsgericht gegenüber der
Beschwerde subsidiär ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.8, mit Hinweis), wird
zuerst geprüft, ob die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen steht (vgl. E. 1.6), worauf sich allenfalls fragt, ob die Angelegenheit
gestützt auf Art. 39 Bst. b LVG vom Bundesverwaltungsgericht im
Klageverfahren zu entscheiden ist, oder die Beurteilung dem zuständigen
Zivilgericht obliegt (vgl. E. 1.7).
1.6. Objekt einer im Sinne von Art. 38 Abs. 3 LVG nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege vom
Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Beschwerde kann gemäss
Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG nur eine Verfügung nach Art. 5 VwVG
sein, welche von einer der in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen
stammt (vgl. UHLMANN/WÄLLEBÄR in: Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar VwVG, Art. 44 N. 15). Beim Vorliegen einer der in
Art. 32 VGG erwähnten Ausnahmen wäre eine Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht unzulässig.
1.6.1. Von einer Ausnahme nach Art. 32 VGG ist vorliegend nicht
auszugehen. Namentlich die Ausnahmeregelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG fällt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1
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LVG für eine Beschwerdeführung beim Bundesamt nach dem
Ausgeführten nicht erfüllt sind. Ein Beschwerdeverfahren beim
Bundesverwaltungsgericht setzt konkret aber weiter voraus, (1) dass es
sich beim Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009 um eine
anfechtbare Verfügung nach Art. 5 VwVG handelt, und dass (2) die
Beklagte gemäss Art. 33 Bst. h VGG als Instanz oder Organisation
ausserhalb der Bundesverwaltung in Erfüllung von ihr übertragenen
öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes verfügte.
1.6.2. Bei Verfügungen handelt es sich um autoritative, einseitige,
individuellkonkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von
Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie
verbindlich und erzwingbar sind. Als staatliche Hoheitsakte ergehen
Verfügungen in Ausübung hoheitlicher Funktionen. Sie gehen in der
Regel von staatlichen Organen oder Behörden aus. Privaten bzw.
dezentralisierten Verwaltungsträgern steht hoheitliches Handeln nur
ausnahmsweise zu, wenn sie in gesetzmässiger Weise damit betraut
werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3 f., mit Hinweisen). Im vorliegenden
Kontext hat das Bundesgericht in BGE 103 Ib 335 festgestellt, dass der
damalige Delegierte für Kriegsvorsorge als staatlicher Hoheitsträger
auftrat, als er eine Pflichtlagerhalterin in imperativer Form verpflichtete,
ihr bei einem Dritten eingelagertes Pflichtlager aufzuheben. Die
entsprechende Weisung qualifizierte das Bundesgericht daher nicht als
blosse "Meinungsäusserung einer Vertragspartei" sondern als Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG, deren Überprüfung im Verfahren der
Verwaltungsbeschwerde zulässig sein müsse (vgl. BGE 103 Ib 335 E. 4).
Im Entscheid vom 2. Dezember 2008 i.S. Carbura gegen das BWL hat
das Bundesgericht u.a. festgehalten, die zur Durchführung der
Pflichtlagerhaltung im Bereich der flüssigen Treib und Brennstoffe
gegründete Carbura – d.h. wie die Beklagte eine Selbsthilfeorganisation
von Pflichtlagerhaltern – zähle nicht zu den Verwaltungsträgern mit
Rechtsetzungsbefugnissen. Es seien keine rechtssetzenden Befugnisse
an Carbura delegiert worden. Einem Reglement der Carbura fehle die
Hoheitlichkeit (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.5).
1.6.3. Ähnlich wie die Carbura erfüllt die Beklagte durch ihre Mitwirkung
am Pflichtlagersystem öffentliche Aufgaben des Bundes. Ebenso kann
die Beklagte in gewissen Bereichen verfügen, so bei der Erteilung von
Einfuhrbewilligungen sowie – nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 der
Getreidepflichtlagerverordnung – bei der Kontrolle von Pflichtlagern (vgl.
vorstehend E. 1.5). Da die Beklagte als private Selbsthilfeorganisation
B1990/2009
Seite 15
aber auch wesentliche Eigeninteressen verfolgt, ist sie für die Übernahme
darüber hinausgehender öffentlicher Vollzugsaufgaben nur beschränkt
geeignet (vgl. in diesem Sinn den Bericht des EVD zur Strategie der
wirtschaftlichen Landesversorgung, S. 73; a.a.O.). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch den vorliegend relevanten
genossenschaftlichen Bestimmungen der Beklagten die Hoheitlichkeit
fehlt.
Diese Bestimmungen mögen zwar ein Verfahren vorsehen, welches
einem Organ der Beklagten das Recht einräumt, bei einem
Pflichtlagerabbau das Abrechnungssystem zu wählen und gestützt darauf
die Abrechnungspreise zu Gunsten des Garantiefonds zu berechnen (vgl.
Ziff. 7.1 der Durchführungsbestimmungen zum Garantiefondsreglement
vom 1. Juli 2004 [bekl. act. 9], nachfolgend:
Durchführungsbestimmungen; Art. 29 der Statuten der Beklagten [kläg.
act. 11] und nachfolgend E. 4.1). Einem entsprechenden Beschluss kann
jedoch – wie der genossenschaftlichen Grundlage, auf die er sich stützt –
ebenfalls kein hoheitlicher Charakter zuerkannt werden.
Dass die Schaffung, Änderung und Aufhebung von
Pflichtlagerorganisationen wie der Beklagten und Bestimmungen, welche
die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln, der Genehmigung
durch den Bund bedürfen (Art. 10 Abs. 2 LVG, Art. 11 Abs. 2
Vorratshaltungsverordnung), vermag an dieser Einschätzung kaum etwas
zu ändern. Jedenfalls beinhaltet eine in den Rechtsgrundlagen der
Beklagten aufgeführte Kompetenz, über das bei einem Pflichtlagerabbau
zur Anwendung kommende Abrechnungssystem zu beschliessen, selbst
bei einer Bejahung des hoheitlichen Charakters der
Kompetenzbestimmung bzw. des gestützt darauf ergangenen
Beschlusses nicht, dass die Beklagte auch Meinungsverschiedenheiten
wie die vorliegende gegenüber dem jeweiligen Genossenschaftsmitglied
einseitig, verbindlich und erzwingbar entscheiden könnte. Im Gegenteil
schreibt das Landesversorgungsgesetz ausdrücklich vor, dass
Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen
gerichtlich geklärt werden müssen (Art. 39 Bst. b LVG). Damit
übereinstimmend besagt auch Ziff. 7.1.6 Abs. 4 der
(genossenschaftlichen) Durchführungsbestimmungen, dass die Beklagte
ihre Forderungen auf dem Rechtsweg geltend machen kann, falls der
Pflichtlagerhalter seinen finanziellen Verpflichtungen aufgrund der
Abrechnung der Beklagten über die Preisdifferenz bei Pflichtlager
Anlagen oder Freigaben nicht innerhalb der festgelegten Frist
B1990/2009
Seite 16
nachkommt. Unter dem Titel "Verhalten bei Meinungsverschiedenheiten"
bestätigt Ziff. 7.1.5 der Durchführungsbestimmungen mit Verweis auf Art.
39 LVG, dass der Pflichtlagerhalter gegen einen von der Geschäftsstelle
der Beklagten ohne seine Zustimmung festgesetzten Abrechnungspreis
bei der (damaligen) Rekurskommission EVD Klage einreichen kann.
Auch dies verdeutlicht, dass die Beklagte die vorliegende Streitigkeit – im
Unterschied zur erwähnten Anordnung des Delegierten für wirtschaftliche
Kriegsvorsorge (BGE 103 Ib 335, vgl. vorstehend E. 1.6.2) – nicht
autoritativ bzw. in Ausübung hoheitlicher Funktionen geregelt hat (vgl. in
diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B7895/2007 vom 23. Oktober 2009 betreffend medizinische
Weiterbildung).
1.6.4. Die Beklagte handelte daher nicht hoheitlich und ebensowenig als
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, als sie die Klägerin am
25. Februar 2009 darüber orientierte, dass sich die Fachkommission
Getreide anlässlich ihrer Sitzung vom 24. Februar 2009 mehrheitlich
gegen die beantragte nachträgliche Berücksichtigung des Monats
Dezember 2008 im Berechnungsmodus bei Hartweizen ausgesprochen
hatte (vgl. im Sacherhalt unter C.d). Auch bei der Rechnung der
Beklagten vom 12. Dezember 2008 handelte es sich nicht um eine
anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. im Sachverhalt
unter C.c). Das Bundesverwaltungsgericht kann die Klage vom 26. März
2009 damit entgegen dem Eventualantrag der Klägerin nicht gestützt auf
Art. 38 Abs. 3 LVG als Beschwerde entgegennehmen. Eine Weiterleitung
an das Bundesamt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 LVG kommt nach dem
Ausgeführten auch (vgl. E. 1.5) mangels Anfechtungsobjekt nicht in
Betracht.
1.7. Zu prüfen bleibt, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 39 Bst. b LVG im Klageverfahren zu entscheiden hat, oder die
Beurteilung im Sinne der Beklagten einem Zivilgericht obliegt.
1.7.1. Die Beklagte anerkennt, dass es sich bei der Klägerin um eine
Pflichtlagerhalterin und bei der Beklagten um eine
Pflichtlagerorganisation im Sinne des Gesetzes handelt (vgl.
Klageantwort Ziff. II. 2). Sie bringt jedoch vor, der eingeklagte Anspruch
beruhe nicht auf dem eidgenössischen Pflichtlagerrecht bzw. auf dem
Recht der wirtschaftlichen Landesversorgung sondern auf dem Zivilrecht,
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Seite 17
nämlich als zivilrechtlicher Leistungsanspruch zwischen einer
Genossenschafterin (Klägerin) und der Genossenschaft (Beklagte)
gestützt auf das Mitgliedschaftsverhältnis oder als zivilrechtliche
Haftpflichtangelegenheit (Schadenersatzanspruch), entweder von
vertraglicher oder von ausservertraglicher Natur. Mit der
Pflichtlagerhaltung weise der zivilrechtliche Anspruch der Klägerin
gegenüber der Beklagten höchstens indirekt einen Zusammenhang auf.
Die Rügepunkte der Klägerin liessen nicht zweifelsfrei erkennen, welches
die tatsächliche und rechtliche Basis des Anspruchs der Klägerin
gegenüber der Beklagten sein solle. Es könne nicht die Rede davon sein,
dass die Klägerin die Anspruchsgrundlagen zur Bestimmung der
Zuständigkeit gegenüber dem Gericht plausibel dargelegt habe (mit
Hinweis auf BGE 133 III 295 ff., 122 III 249 ff., Theorie der
doppeltrelevanten Tatsachen). Genossenschafts oder
haftpflichtrechtliche Streitigkeiten seien stets vor den zuständigen
Zivilgerichten auszutragen. Dies gelte unabhängig von Art. 41 LVG, dem
bloss ein sehr beschränkter und nicht abschliessender
Anwendungsbereich zukomme, und auch, wenn die Streitigkeiten
Pflichtlagerhalter und Pflichtlagerorganisationen betreffen würden. Das
öffentliche Recht spiele vorliegend nur zur Absteckung des groben
juristischen Umfeldes (Organisation der Pflichtlagerhaltung als
verfassungsmässige Bundesaufgabe) eine gewisse Rolle, nicht aber für
die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft
(Beklagte) und einem Genossenschaftsmitglied (Klägerin). Für die
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sei daher nicht das
Bundesverwaltungsgericht sondern das sachlich zuständige Zivilgericht
am Gerichtsstand (…) zuständig (mit Hinweis auf Art. 35 Abs. 3 der
Statuten).
1.7.2. Die Klägerin betont demgegenüber, dass der fünfte Titel des
Landesversorgungsgesetzes ein in sich abgeschlossenes System von
möglichen Rechtsmitteln beinhalte. Die von der Beklagten propagierte
Zuständigkeit der Zivilgerichte sei ausgeschlossen, da es sich vorliegend
um keine der in Art. 41 LVG abschliessend aufgezählten Streitigkeiten im
Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte handle. Unter dem Vorgänger des
Landesversorgungsgesetzes, dem Kriegsversorgungsgesetz, sei die
"Schiedskommission für Pflichtlager" und spätere
"Pflichtlagerkommission" eingeführt worden, da Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung spezifische technische und
praktische Kenntnisse erforderten. Die meisten Streitigkeiten, welche
dieser Pflichtlagerkommission zugewiesen worden seien, würden
B1990/2009
Seite 18
Auseinandersetzungen über Verträge, Statuten und Reglemente
darstellen. Dem Rechnung tragend habe die Pflichtlagerkommission
gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a des damaligen Kriegsversorgungsgesetzes
auch Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und ihren Organen
entschieden (mit Verweis auf BBl 1981 III 442 f., 446). Im Rahmen der
Revision der Bundesrechtspflege und der damit verbundenen
Zusammenführung der eidgenössischen Rekurskommissionen sei auch
die Pflichtlagerkommission ins Bundesverwaltungsgericht integriert
worden. Da es sich vorliegend anerkanntermassen um eine
Pflichtlagerstreitigkeit zwischen Pflichtlagerhalter und
Pflichtlagerorganisation handle – welche ihre Rechtsgrundlage im
Landesversorgungsgesetz und somit im öffentlichen Recht habe – sei die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 39 LVG
offensichtlich.
1.7.3. Das Bundesamt erklärte mit Stellungnahme vom 12. September
2011 (vgl. im Sachverhalt unter D.g), keine Gründe zu erkennen,
vorliegende Streitigkeit nicht im Rahmen eines Klageverfahrens gemäss
Art. 39 Bst. b LVG zu beurteilen. Namentlich ergebe sich aus dem
Kontext der Rechtsordnung, dass das Klageverfahren für die Beurteilung
von inhaltlichen Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und
Pflichtlagerorganisationen im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung
zugeschnitten sei, in denen sich die Parteien auf gleicher Stufe
gegenüberstehen.
1.7.4. Welchem Standpunkt zu folgen ist, muss grundsätzlich durch
Auslegung der gesetzlichen Rechtsschutzbestimmungen ermittelt
werden.
1.7.4.1 Gesetzesbestimmungen sind laut ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen
klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende
Behörde grundsätzlich gebunden. Vom klaren Wortlaut darf nur
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus den übrigen
Auslegungselementen, d.h. aus der grammatikalischen, historischen,
zeitgemässen, systematischen und teleologischen Auslegung, ergeben.
Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 314 E. 2.2; BGE 136 III
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Seite 19
373 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2010 vom 17. Januar 2011
E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E.
3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3988/2010 vom 31. Mai
2011 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5814/2010 vom 8.
Juli 2011 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A157/2011 vom
21. Juli 2011 E. 8; teilweise m.w.H.).
1.7.4.2 Im vorliegenden Fall steht nach dem Ausgeführten fest, dass eine
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur gestützt auf Art. 39
Bst. b LVG in Frage kommt (vgl. vorstehend E. 1.5, E. 1.6.4). Der
Wortlaut von Art. 39 Bst. b LVG umschreibt die Voraussetzungen, welche
zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Klageverfahren erfüllt sein müssen, eindeutig und klar.
Interpretationsspielraum besteht weder hinsichtlich der Bedeutung des
Begriffs der "Streitigkeit", noch bieten die Ausdrücke "Pflichtlagerhalter"
und "Pflichtlagerorganisationen" Anlass für Missverständnisse oder
Unklarheiten. Beide Parteien räumen denn auch diskussionslos ein, dass
es sich bei der Klägerin um eine "Pflichtlagerhalterin" und bei der
Beklagten um eine "Pflichtlagerorganisation" im Sinne des Gesetzes
handelt. Spätestens die Einreichung der vorliegenden Klage macht
offensichtlich, dass "zwischen" den Parteien eine "Streitigkeit" im Sinne
des klaren Wortlauts von Art. 39 Bst. b LVG besteht. Stellt man auf
diesen ab, sind sämtliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.
1.7.4.3 Die von der Beklagten beanspruchte Zuständigkeit der
Zivilgerichte regelt das Landesversorgungsgesetz in Art. 41. Die
Bestimmung zählt die von den Zivilgerichten zu beurteilenden
Streitigkeiten einzeln auf. Da vorliegend unstrittig keiner der aufgezählten
Fälle vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.5), kann hier offengelassen werden, ob
bezüglich der im Gesetz genannten Fachbegriffe allenfalls spezifische
Unklarheiten bestehen (vgl. den Wortlaut von Art. 41 LVG in E.1.3).
Hinweise, dass neben den ausdrücklich erwähnten Fällen weitere
Streitigkeiten von den Zivilgerichten beurteilt werden sollen, enthält der
Gesetzeswortlaut von Art. 41 LVG keine. Umschreibungen wie
"insbesondere" oder "namentlich", welche der Gesetzgeber gewöhnlich
verwendet, um auf eine nicht abschliessende Aufzählung hinzudeuten,
fehlen im Wortlaut von Art. 41 LVG. Dieser listet die den Zivilgerichten
zugewiesenen Streitigkeiten insofern unmissverständlich abschliessend
auf.
B1990/2009
Seite 20
1.7.4.4 Vor diesem Hintergrund verlangt die Beklagte, dass die
vorliegende Streitigkeit entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 39 Bst. b
LVG und Art. 41 LVG durch ein Zivilgericht zu beurteilen sei. Mit ihrer
Argumentation, der eingeklagte Anspruch beruhe nicht auf dem Recht der
wirtschaftlichen Landesversorgung sondern auf dem Zivilrecht, scheint
die Beklagte jedoch auch grundlegend zu bestreiten, dass die (öffentlich
rechtlichen) Rechtsschutzbestimmungen der Art. 38ff. LVG auf den
vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sind. Darauf deutet auch die
Aussage der Beklagten, Art. 41 LVG komme bloss ein sehr beschränkter
und nicht abschliessender Anwendungsbereich zu.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stehen sich die Klägerin und die
Beklagte hinsichtlich der vorliegenden Meinungsverschiedenheit, wie
dargelegt, auf gleicher Stufe gegenüber (vgl. E. 1.6.3). Gleichwohl steht
der umstrittene Abrechnungspreis unmittelbar im Zusammenhang mit der
Versorgung des Landes mit Hartweizen als lebenswichtigem Gut und der
diesem Zweck dienenden obligatorischen Pflichtlagerhaltung (vgl.
vorstehend E. 1.1, Art. 1 und Art. 8 Abs. 1 LVG). Weil gemäss den
Weisungen des EVD mit der bestehenden Lagermenge eine
Überdeckung beim Pflichtlager bestanden hatte, entschied sich die
Beklagte nach "sorgfältiger Abwägung verschiedenster Aspekte" wie u.a.
der "Versorgungssicherheit mit Teigwaren" zur Herabsetzung der
Pflichtlagerbestände an Hartweizen im Jahr 2008 (vgl. Arbeitspapier zur
Sitzung der Fachkommission Getreide vom 20. Februar 2007, Bekl. act.
3). Die Streitigkeit über die Bestimmung des Abrechnungspreises
gegenüber dem Garantiefonds weist insofern einen klaren Bezug zur
obligatorischen Pflichtlagerhaltung im Hartweizenbereich und damit zum
öffentlichen Recht auf.
Dieser Bezug besteht entgegen der Beklagten unabhängig davon, wie die
Klägerin ihre angebliche Geldforderung gegen die Beklagte begründet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Meinungsverschiedenheit
zwischen den Parteien – wie der Zusammenschluss zu einer
Pflichtlagerorganisation und die Schaffung eines Garantiefonds an sich –
im Grenzbereich zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht bewegt
(vgl. in diesem Sinne die Botschaft des Bundesrates vom 9. September
1981 zum Landesversorgungsgesetz, BBl 1981 III 405, 426). Von einer
rein zivilrechtlichen Streitigkeit ohne genügenden Bezug zur
Pflichtlagerhaltung, welche von vorneherein nicht unter das
Landesversorgungsgesetz fallen würde, ist nicht auszugehen. Fraglos
erweist sich der Bezug der Streitigkeit zur wirtschaftlichen
B1990/2009
Seite 21
Landesversorgung zumindest als hinreichend dafür, dass das
Landesversorgungsgesetz zur Anwendung kommt und sich das
Rechtsschutzverfahren nach den Art. 38ff. LVG richtet. Die Beklagte geht
daher fehl, wenn sie die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilgerichts aus
einer ausserhalb der Art. 38 ff. LVG liegenden (privatrechtlichen)
Regelung herzuleiten versucht.
1.7.4.5 Sind die Rechtsschutzbestimmungen des
Landesversorgungsgesetzes aber anwendbar, vermag das
Bundesverwaltungsgericht keine triftigen Gründe auszumachen, welche
eine Abweichung vom klaren Wortlaut der Art. 39 LVG und Art. 41 LVG
zulassen würden:
Die Botschaft des Bundesrates vom 9. September 1981 zum
Landesversorgungsgesetz (vgl. BBl 1981 III 405) weist darauf hin, dass
die Schaffung eines Garantiefonds stets nur auf Ersuchen der
Privatwirtschaft, nie auf Initiative des Bundes hin in den
Pflichtlagerverträgen vorgesehen werde. Erst wenn die Mehrzahl der
Angehörigen eines Wirtschaftszweiges erkläre, einen Garantiefonds
schaffen zu wollen, sei der Bund bereit, durch eine entsprechende
Abrede in den Pflichtlagerverträgen alle Lagerpflichtigen der betreffende
Branche zur Beteiligung am Garantiefonds zu verhalten. Diese an sich
privatrechtliche Ordnung müsse wegen der gesetzlichen
Lagerhaltungspflicht in verschiedener Hinsicht durchbrochen werden. So
sei namentlich zu beachten, "dass Streitigkeiten zwischen Garantiefonds
und ihren Mitgliedern nicht von den Zivilgerichten, sondern von einem
besonderen Organ, der Pflichtlagerkommission, beurteilt werden" (vgl.
BBl 1981 III 405, 425 f.). Im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung
zu beurteilende Streitigkeiten würden weiter meistens spezifische,
technische und praktische Kenntnisse erfordern. Da sich die im
damaligen Kriegsversorgungsgesetz eingeführte "Schiedskommission für
Pflichtlager" bewährt habe, rechtfertige es sich, diese Institution unter der
Bezeichnung "Pflichtlagerkommission" beizubehalten. Bei den meisten
der Pflichtlagerkommission zugewiesenen Streitsachen handle es sich
um Auseinandersetzungen über Verträge, Statuten und Reglemente (vgl.
BBl 1981 III 405, 442 f.).
Damit übereinstimmend verneinte die Pflichtlagerkommission die
Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ausdrücklich und trat mit Entscheid
vom 14. April 1993 ohne Weiteres gestützt auf Art. 39 LVG auf die Klagen
ein, welche verschiedene Heizölimportgesellschaften im Zusammenhang
B1990/2009
Seite 22
mit der Herabsetzung der Heizölpflichtlagermengen durch die Carbura bei
ihr anhängig gemacht hatten (vgl. VPB 58 [1994] 15, S. 120). Seit der
Totalrevision der Bundesrechtspflege urteilt das
Bundesverwaltungsgericht in den Fällen von Art. 39 LVG als erste Instanz
im Klageverfahren. Wie die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege festhält (BBl 2001 4202,
4434), können diese Streitigkeiten – im weiteren Sinne – als solche aus
öffentlichrechtlichen Verträgen angesehen werden (vgl. Art. 35 Bst. a
VGG). Demnach blieb der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision der
Bundesrechtspflege bei seinem Entscheid, dass die in Art. 39 LVG
genannten Streitigkeiten am zweckdienlichsten nicht von einem
Zivilgericht, sondern weiterhin von einer Instanz beurteilt werden sollen,
welche dem öffentlichen Recht nahesteht.
Neben der historischen Entwicklung legt auch die Gesetzessystematik
nahe, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz im Bereich der
wirtschaftlichen Landesversorgung in den Art. 38 – 41 LVG
abschliessend regeln und keine nicht ausdrücklich erwähnten weiteren
Kategorien bzw. Einschränkungen vorsehen wollte. Die Klägerin betont
zu Recht, dass der fünfte Titel des Landesversorgungsgesetzes ein in
sich abgeschlossenes System von möglichen Rechtsmitteln enthält.
Dieses regelt schlüssig und vollständig, in welchen Fällen der
Rechtsschutz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesamt
bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 38 LVG), im Rahmen eines
Klageverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 39 LVG) oder
eines Zivilprozesses vor einem Zivilgericht (Art. 41 LVG) gewährt wird.
Dass den Ausführungen der Beklagten nicht gefolgt werden kann, zeigen
auch ihre eigenen – vom BWL am 15. Juni 2004 genehmigten –
Durchführungsbestimmungen (vgl. bekl. act. 9). Auch diese bestätigen
den Wortlaut von Art. 39 Bst. b LVG, indem Ziff. 7.1.5 der
Durchführungsbestimmungen vorsieht, dass der Pflichtlagerhalter "gegen
einen von der Geschäftsstelle der [B.______Genossenschaft] ohne seine
Zustimmung festgesetzten Abrechnungspreis bei der Rekurskommission
EVD, die nach Art. 39 LVG als Schiedskommission in Streitigkeiten
zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen entscheidet,
innerhalb der angesetzten Frist Klage einreichen" kann (vgl. etwas
weniger deutlich auch die bereits erwähnte Ziff. 7.1.6 der
Durchführungsbestimmungen, wonach die Beklagte "ihre Forderungen
auf dem Rechtsweg geltend machen kann").
B1990/2009
Seite 23
Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, dass der in Art. 39 Bst. b LVG
und Art. 41 LVG verwendete Begriff der "Streitigkeit" nach dem wahren
Willen des Gesetzgebers in dem Sinne verstanden werden müsste, dass
das Bundesverwaltungsgericht nur bestimmte (etwa auf eindeutig
öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte) Streitigkeiten
zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen beurteilen
sollte, während anderseits die Zivilgerichte entgegen dem klaren Wortlaut
für zusätzliche als die ausdrücklich aufgezählten Streitigkeiten zuständig
sein sollten. Der Klägerin kann im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung
daher nicht vorgeworfen werden, sie habe einzig das Vorliegen einer
Streitigkeit zwischen Pflichtlagerhalter und Pflichtlagerorganisation
dargelegt, ohne plausibel aufzuzeigen, mit welchem Rechtsgrund der
eingeklagte Anspruch in der Sache begründet wird.
1.7.4.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit auch unter dem
Blickwinkel des Geltungsbereichs des Landesversorungsgesetzes sowie
von Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der
Rechtsschutzbestimmungen im Landesversorgungsgesetz zum Schluss,
dass es zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Klageverfahren
nach Art. 39 Bst. b LVG (i.V.m. Art. 35 Bst. a VGG) zuständig ist.
1.8. Ziff. 7.1.5 der bereits erwähnten Durchführungsbestimmungen sieht
vor, dass die Beklagte bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Festsetzung der Abrechnungspreise vor einer Klageeinreichung durch die
Klägerin "den von ihr vorgeschlagenen äussersten Abrechnungspreis
schriftlich" bestätigt, falls der Pflichtlagerhalter – wie vorliegend – "mit
dem festgelegten Durchschnittspreis nicht einverstanden" ist. Als solche
Bestätigung kann vorliegend das Schreiben der Beklagten vom
25. Februar 2009 qualifiziert werden, mit welchem die Beklagte der
Klägerin bekannt gegeben hat, entgegen ihrem Gesuch um nachträgliche
Berücksichtigung des Monats Dezember 2008 bei der Berechnung des
Abrechnungspreises am bisherigen Abrechnungsmodus festzuhalten (vgl.
im Sachverhalt unter C.d). Eine Frist, innerhalb welcher eine allfällige
Klage gegen diese insofern einseitige Festsetzung des
Abrechnungspreises einzureichen wäre, hat die Beklagte der Klägerin
trotz der nach dem weiteren Wortlaut der Regelung gegebenen
Möglichkeit nicht angesetzt (vgl. Ziff. 7.1.5 der
Durchführungsbestimmungen, vorstehend unter E. 1.7.4.5). Die am
26. März 2009 (d.h. innert Monatsfrist) erhobene Klage erfolgte daher
ohne Weiteres rechtzeitig. Auch der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind
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Seite 24
erfüllt (Art. 44 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 23 Bundesgesetz vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273).
Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1. Das Klageverfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG
grundsätzlich nach den Art. 3 73 sowie Art. 79 85 BZP. Vor
Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen (Art. 44 Abs. 2 VGG), obwohl im Bundeszivilprozess
der Richter sein Urteil grundsätzlich nur auf Tatsachen gründen darf, die
im Verfahren geltend gemacht worden sind (Art. 3 Abs. 2 BZP). Die
klagende Partei umschreibt mit dem Rechtsbegehren die Rechtsfolge, die
sie beurteilt haben will. Art. 3 Abs. 2 BZP bestimmt, dass der Richter nicht
über die Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen darf. Die
Dispositionsmaxime hat in einem Klageverfahren wie dem vorliegenden
somit grössere Bedeutung als im Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht. Der Streitgegenstand wird ausschliesslich
durch die gestellten Anträge (und allenfalls der entsprechenden
Begründung) definiert. Einer Partei darf nicht mehr oder nichts anderes
zugesprochen werden, als sie beantragt hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom 30. März 2011 E. 2, E. 2.2,
E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
2.2. Vorliegend stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagte sei
zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 130'060.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. Wie aus der Klagebegründung
hervorgeht, handelt es sich beim eingeklagten Betrag um die Differenz
des für die Herabsetzung der Pflichtlagermenge im Jahr 2008 bereits
bezahlten Abrechnungspreises in der Höhe von Fr. 1'618'066.00
(2'476'000 kg Abbaumenge, Fr. 65.35 / 100 kg) und dem nach dem
Dafürhalten der Klägerin richtigerweise geschuldeten Abrechnungspreis in
der Höhe von Fr. 1'488'000.00 (2'480'000 kg Abbaumenge, Fr. 60.00 /
100 kg; vgl. im Sacherhalt unter C.c und D.a). Auf Frage des
Instruktionsrichters anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom
24. März 2011 (vgl. im Sachverhalt unter D.d) erklärte die Klägerin, auf
eine Berichtigung eines ihr möglicherweise unterlaufenen
Rechnungsfehlers zu verzichten, d.h. den eingeklagten Betrag
unverändert auf Fr. 130'060.− zu belassen (keine Erhöhung auf
Fr. 130'066.−, Fr. 1'618'066.− minus Fr. 1'488'000.−).
B1990/2009
Seite 25
2.3. Streitgegenstand ist somit, ob die im Zusammenhang mit dem
HartweizenPflichtlagerabbau im Jahr 2008 eingeklagte Geldforderung
der Klägerin gegen die Beklagte begründet ist. Für die Beurteilung dieser
Forderung hat sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. zum
Abrechnungsmodus zu äussern, der bei diesem Pflichtlagerabbau
aufgrund der gegebenen Umstände gegenüber der Klägerin zur
Anwendung gebracht werden muss.
2.4. Nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildet einerseits
die Rechtmässigkeit der Abrechnungsbeträge, welche die Beklagte im
Zusammenhang mit der Pflichtlagerreduktion Hartweizen im Jahr 2008
gegenüber anderen Pflichtlagerhaltern als der Klägerin festgelegt hat.
Andererseits ist auch die zukünftige Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung
bzw. die Festlegung des massgeblichen Abrechnungssystems bei
zukünftigen Anpassungen der HartweizenPflichtlager nicht Gegenstand
des vorliegenden Prozesses. Die Vorbringen und Beweismittel der
Klägerin, welche darauf abzielen, für die Zukunft eine Systemänderung
bei der Pflichtlagerabbauberechnung zu erwirken, haben im vorliegenden
Verfahren daher als ausserhalb des Streitgegenstands liegend
unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Studie
"(…)" (vgl. im Sacherhalt unter D.d) und dem nachgereichten
Kurzprotokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe Hartweizen vom 25. August
2011. Auch dieses betrifft nicht den Pflichtlagerabbau 2008 sondern die
Festlegung des Berechnungsmodus für den Abrechnungspreis der
"nächsten Pflichtlageranpassung" (vgl. (…) im Sachverhalt unter D.g. und
D.h.).
3.
3.1. Die Klägerin bringt zur Begründung des Rechtsbegehrens in der
Sache vor, das von der Beklagten angewendete Berechnungssystem
verstosse gegen ihre Statuten, den Zweckartikel des eigenen
Garantiefondsreglements, das Gleichbehandlungsprinzip sowie das
Prinzip der Deckung von Preisrisiken. Offenbar habe nur die Klägerin aus
der vorliegenden Pflichtlagerherabsetzung einen hohen Verlust erlitten,
während die anderen Marktteilnehmer einen Gewinn erzielt hätten. Das
Abrechnungssystem Hartweizen sei in eigener Regie der Beklagten bzw.
von ihrer Fachkommission eingeführt worden. Zu dieser Einführung hätten
die betroffenen Pflichtlagerhalter wie die Klägerin keine Stellung nehmen
können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Handhabe bei Hartweizen
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Seite 26
und Futterweizen unterschiedlich sei (insbesondere Bestimmung des
Abrechnungspreises bei Futterweizen basierend auf den letzten vier
Wochen vor dem Verkaufszeitpunkt im Unterschied zum
Durchschnittspreis der vergangenen drei Monate bei Hartweizen).
Dasselbe gelte für den Umstand, dass für Getreide auf ein rollendes
Durchschnittspreissystem abgestellt werde, während in anderen
Warengruppen (z.B. Kaffee, Reis, Öl) das System der Preisvereinbarung
angewendet werde. Zudem liege eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs vor, da (1) die Klägerin nie von der Fachkommission der
Beklagten angehört worden sei und (2) der Klägerin bezüglich ihrer
Begehren vom 9. Dezember 2008 (vgl. im Sachverhalt unter C.a) weder
die Stellungnahme der Geschäftsstelle noch das Protokoll der
Fachkommission vorgelegt worden sei, noch ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme dazu gegeben worden sei. Das angewendete
Berechnungssystem verstosse im Übrigen gegen das Kartellrecht. Dies
insofern, als eine unzulässige horizontale Preisabsprache gemäss Art. 5
Abs. 3 des Kartellgesetzes vorliege. Die Handelbarkeit der durch eine
Herabsetzung frei werdenden Pflichtlagermenge an Hartweizen werde
durch die kleine Marktteilnehmerzahl sowie durch die von der
Fachkommission der Beklagten festgesetzten Abrechnungspreise
bestimmt. In die Abrechnungspreisbildung flössen die Interessen der drei
grossen Marktteilnehmer ein. Der Wettbewerb im Hartweizenmarkt sei im
Sinne der gesetzlichen Rechtsvermutung von Art. 5 Abs. 3 des
Kartellgesetzes beseitigt.
Zudem habe die Beklagte die – ihr gegenüber ihren Mitgliedern
obliegenden und in den Statuten, Reglementen und Weisungen
geregelten – Aufsichts und Treuepflichten verletzt, wodurch der Klägerin
ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte verdränge die Tatsache, dass
sich die Marktsituation ab 2007 markant verändert und die Klägerin
deswegen eine Anpassung des Preisbildungssystems verlangt habe. Die
Behauptung, die Klägerin habe die "Spielregeln akzeptiert", sei falsch. Die
Preise im Hartweizenbereich seien über die Jahre bzw. bis Anfang 2007
stabil gewesen (mit Hinweis auf kläg. act. 20a, 20b, 24, 31). Die Klägerin
habe daher keinen Anlass gehabt, die Preise und deren
zugrundeliegendes Preisbildungssystem zu hinterfragen. Das bis dahin im
Hartweizenbereich geltende Abrechnungssystem mit seinem
dreimonatigen Rückblick habe seinen Zweck erfüllt. Im Jahr 2007 seien
die Preise jedoch innert kürzester Zeit so massiv angestiegen, dass das
Preisbildungssystem der Beklagten überfordert worden bzw. den
Marktereignissen massiv hinterher gehinkt sei, worauf die Klägerin die
B1990/2009
Seite 27
Beklagte aufmerksam gemacht habe. Im 2. Quartal 2008 seien die Preise
für Hartweizen rapide abgesunken. Das immer noch nicht angepasste
Abrechnungssystem Hartweizen habe mit dieser Situation nicht mehr
mithalten können. Es habe bei der Anpassung der Pflichtlagerbestände
von Hartweizen im Jahr 2008 versagt (mit Hinweis auf (…)).
Das System der Beklagten sei bei einer abnormalen Marktentwicklung
unabhängig von einer Preisentwicklung nach oben oder nach unten zu
träge und unflexibel, um die dadurch entstehende Preisschere
aufzufangen. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beklagte die
veränderte Marktlage ab 2007 erkannt habe (mit Hinweis auf kläg. act. 26
Abs. 3 letzter Satz, kläg. act. 28 Ziff. 2 Punkt 3 und Ziff. 4.2, kläg. act. 29
Ziff. 3). Es bleibe unverständlich, warum sie im Jahr 2007, als die
Ungleichbehandlung bzw. Verschiebung des Marktgleichgewichtes
innerhalb des äusserst beschränkten Hartweizenmarktes bereits
offensichtlich gewesen sei, trotz mehrfachem Hinweis seitens der Klägerin
nicht reagiert habe. Aufgrund ihrer Aufsichtspflicht hätte sie die
Marktentwicklung spätestens ab dem 2. Quartal 2007 laufend und
permanent analysieren und die Spielregeln adäquat anpassen müssen.
Durch ihre beharrliche Weigerung, das Preisbildungssystem bzw. die
"Spielregeln" der stark veränderten Marktsituation anzupassen, übertrage
die Beklagte wissentlich und willentlich das Preisrisiko (der vergangenen
drei Monate) auf den zum Abbau verpflichteten Pflichtlagerhalter. Dazu
gebe es keinen objektiv gerechtfertigten Grund. Brisant erscheine, dass
die zwei grössten Käufer auf dem Markt auch Mitglieder der
Fachkommission Getreide seien, welche am System der dreimonatigen
rollenden Preisbildung festhalte.
Die Beklagte habe als Genossenschaft im Interesse ihrer (Zwangs)
Mitglieder zu handeln. Entstehe einem Mitglied der Beklagten ein
Schaden, basierend auf Abweichungen oder Verstössen gegen Gesetze,
Verordnungen, Statuten, Reglemente oder Weisungen, so habe sich die
Beklagte dafür zu verantworten. Es treffe entgegen der Beklagten nicht
zu, dass es dem klägerischen Rechtsbegehren an einer Rechtsgrundlage
fehle. Das vorliegende Klageverfahren beurteile sich materiellrechtlich
nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen sondern unterliege
ausschliesslich der Anwendung der öffentlichrechtlichen Rechtssätze.
Vorliegend stelle sich nicht die Frage nach der Rechtsgrundlage im
zivilrechtlichen Sinne, sondern diejenige nach den rechtlichen Grundlagen
aus dem öffentlichen Recht. Die einzelnen Verstösse der Beklagten
B1990/2009
Seite 28
gegen das Landesversorgungsgesetz, das Garantiefondsreglement und
gegen die Statuten habe die Klägerin ausführlich erläutert.
3.2. Die Beklagte vertritt dagegen den Standpunkt, dass die Klägerin eine
plausible rechtliche Begründung des eingeklagten Anspruchs schuldig
geblieben sei. Der festgelegte Abrechnungspreis gegenüber dem
Garantiefonds von Fr. 65.35 pro 100 kg basiere auf den der Klägerin weit
im Voraus bekannt gewesenen "Spielregeln". Diese hätten ausdrücklich
vorgesehen, dass der Abrechnungspreis für den Monat Dezember 2008
gemäss den Durchschnittspreisen der drei vorangegangenen Monate
(September, Oktober und November 2008) festgelegt würde. Es sei
höchst unklar, auf welche rechtliche Grundlagen die Klägerin ihren
angeblichen Anspruch gegenüber der Beklagten zu stützen glaube.
Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen, Statuten, Reglemente oder
Weisungen seitens der Beklagten seien keine ersichtlich. Die Klägerin
führe nicht aus, inwiefern die angebliche Verletzung des
Garantiefondsreglements kausal einen "Verlust" oder gar einen
"Schaden" ausgelöst habe.
Mit der vorliegenden Klage bezwecke die Klägerin eine "Änderung der
Spielregeln während laufendem Spiel". Dies könne nicht angehen. Seit
dem Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2007 (vgl. im Sachverhalt
unter B.b) sei der Klägerin bekannt gewesen, dass für die
Preisfestsetzung für einen allfälligen Pflichtlagerabbau im Monat
Dezember 2008 gemäss der Abrechnungsmethode mit "rollendem"
Durschnittspreis auf die Durchschnittspreise für die drei Monate
September, Oktober und November 2008 abgestellt würde. Dass sich die
Klägerin an den von der Fachkommission Getreide festgelegten
Abrechnungspreisen gegenüber dem Garantiefonds störe, mute umso
befremdlicher an, als die beiden Schreiben der Beklagten vom
23. Februar 2007 und 30. Januar 2008 (vgl. im Sachverhalt unter B.b und
B.c) unwidersprochen geblieben seien. Die Klägerin habe die
"Spielregeln" des Pflichtlagerabbaus damit ausdrücklich akzeptiert. Es sei
erstellt, dass sich die Klägerin anfänglich am Pflichtlagerabbau und der
gewählten Abrechnungsmethode überhaupt nicht gestört habe. Erst lange
nachdem sie aufgrund der fallenden Marktpreise ihrer Fehlspekulation
gewahr geworden sei, habe sie sämtliche Hebel in Gang gesetzt, um
ihren angeblichen "Verlust" auf den Garantiefonds der Beklagten
abzuwälzen. Die Klägerin sei im hier interessierenden Bereich des
Hartweizens weit und breit die einzige Pflichtlagerhalterin gewesen,
welche nachträglich mit dem gewählten Abrechnungssystem unzufrieden
B1990/2009
Seite 29
gewesen sei. Die einmal festgelegten "Spielregeln" während laufendem
"Spiel" zu ändern, würde nicht in der Kompetenz der Beklagten stehen.
Zuständig hierfür wäre die Fachkommission Getreide, welche sich aber an
ihrer Sitzung vom 24. Februar 2009 (vgl. im Sachverhalt unter C.d) ohne
Gegenstimme gegen eine Anpassung der "Spielregeln" ausgesprochen
und dies der Klägerin klar kommuniziert habe. Verbindliche
Fachkommissionsbeschlüsse wie derjenige vom 24. Februar 2009 seien
zu akzeptieren und nicht nachträglich durch ein haltloses
Gerichtsverfahren zu bekämpfen.
Ihrer genossenschaftlichen Verantwortung, im Interesse sämtlicher
Genossenschaftsmitglieder zu handeln, sei die Beklagte vorliegend
dadurch nachgekommen, dass sie durch ihre Fachkommission Getreide
einen transparenten und gerechten Abrechnungsmodus für die Reduktion
der HartweizenPflichtlagermengen festgelegt und diesen den betroffenen
Pflichtlagerhaltern lange im Voraus offen kommuniziert habe.
Das Abrechnungssystem sei genossenschaftsdemokratisch beschlossen
und umgesetzt worden sei. Die Vollzugsbeschlüsse der Beklagten würden
den Genossenschaftern nicht von oben aufoktroyiert, sondern ergäben
sich aus den festgelegten genossenschaftsdemokratischen
Entscheidfindungsprozessen unter Mitwirkung sämtlicher Beteiligter. Auch
die für den vorliegenden Fall relevanten Beschlüsse basierten auf einem
statuten und reglementskonformen Entscheidungsprozess der
Fachkommission Getreide. Die Klägerin sei in dieser via ihren Verband
(…) vertreten und könne ihre Anliegen so einbringen. Abgesehen davon
habe der Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Klägerin
sogar im Verwaltungsrat der Beklagten Einsitz. Die Klägerin sei damit in
der Lage, auf sämtlichen Stufen der genossenschaftsinternen
Entscheidfindung massgeblichen Einfluss zu nehmen. Hinzu komme die
Tatsache, dass der Bund (BWL und EVD) die Aufsicht über die Tätigkeit
der Beklagten als Pflichtlagerorganisation ausübe und in dieser Funktion
in sämtlichen Gremien der Beklagten einschliesslich der Fachkommission
Getreide vertreten sei. Die Genehmigung der genossenschaftsinternen
Rechtssätze durch den Bund und die Mitwirkung der Bundesvertreter
(auch) an den Beschlüssen der Fachkommission Getreide durch ihren
Einsitz garantiere, dass die Vollzugsbeschlüsse die massgebenden
Bestimmungen aus Gesetz, Statuten, Reglementen und
Durchführungsbestimmungen nicht verletzten. Die einmal im Konsens
aller Beteiligten beschlossenen "Spielregeln" könnten nicht während
laufendem "Spiel" einseitig zugunsten einer sich verspekulierenden bzw.
verkalkulierenden "Mitspielerin" abgeändert werden.
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Seite 30
Einen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gebe es vorliegend
nicht, da zwischen der Beklagten und der Klägerin kein hoheitliches
Verhältnis bestehe. Unabhängig davon habe die Klägerin ihre Haltung
gegenüber der Beklagten ausreichend kommunizieren können. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin könne keine Rede sein.
Der Vorwurf eines angeblichen Verstosses gegen das Kartellgesetz durch
die Beklagte sei absurd. Die Fachkommissionen der Beklagten seien
durch die Statuten der Beklagten explizit vorgesehen und Bestandteil des
Systems der Pflichtlagerhaltung. Eine "unzulässigen Wettbewerbsabrede"
liege nicht vor.
3.3. Das Bundesamt gibt in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2011
(vgl. im Sachverhalt unter D.g) zu bedenken, dass sich die konkrete
Rechtsanwendung im Einzelfall ihrem Aufsichts bzw.
Genehmigungsrecht entziehe. Da der Rechtsschutz sowohl des
Pflichtlagerhalters als auch der Pflichtlagerorganisation über Art. 39 Bst. b
LVG im Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gewährleistet sei,
stehe es dem Bundesamt nicht zu, das Verhalten der Beklagten
gegenüber der Klägerin rechtlich zu würdigen. Allgemein weist das
Bundesamt u.a. darauf hin, dass im Rahmen der Pflichtlagerhaltung in
sämtlichen betroffenen Wirtschaftszweigen, die sich des Instruments der
Garantiefonds bedienten, seit langem das Prinzip der Gewinn und
Verlustlosigkeit gelte. Dieser Grundsatz habe nach wie vor Geltung, wobei
weitergehende Regelungen bewusst nicht getroffen worden seien, um
den Pflichtlagerorganisationen die Möglichkeit zu belassen, ihre
Regularien optimal auf die jeweiligen branchenspezifischen Bedürfnisse
abzustimmen. Auf dem Hartweizenmarkt könnten den Marktgesetzen
folgend – unter Umständen gepaart mit spekulativen Elementen – recht
leicht Entwicklungen entstehen, die zu ausserordentlichen Preishaussen
führen würden, welche sowohl für Unternehmungen als auch für die
Garantiefonds schädlich seien. Ein DreimonatsDurchschnittspreissystem
auf Grund einer Standardwarenqualität, so wie es vom verantwortlichen
Organ der Beklagten gewählt worden sei, erweise sich daher auch aus
Sicht des Bundesamts als sinnvoll und nachvollziehbar begründet. Dank
dieses Prinzips könne ein geglätteter Preisverlauf erzielt werden.
Gleichzeitig bleibe allen beteiligten Firmen ein angemessenes Mass an
unternehmerischer Freiheit und Eigenverantwortung.
4.
B1990/2009
Seite 31
4.1. Die von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Aufgaben geäufneten
Garantiefonds bilden eine Art "gemeinsame Kasse" aller Lagerpflichtigen
einer Warengruppe (so die interne Wegleitung der Beklagten "Grundsätze
zum […], nachfolgend: Wegleitung; kläg. act. 30). Zu den Einnahmen der
Garantiefonds zählen neben den Beiträgen auf der Einfuhr
bewilligungspflichtiger Waren u.a. auch Preisdifferenzen aus der
Abrechnung von Pflichtlagerveränderungen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der
Statuten der Beklagten vom (…), nachfolgend: Statuten, kläg. act. 11;
Wegleitung, S. 3, a.a.O.). Per (…) erliess die Verwaltung der Beklagten
gestützt auf ihre Statuten und in Anwendung von Weisungen des EVD ein
(vom Bundesamt genehmigtes) Garantiefondsreglement mit Grundsätzen
für alle finanziellen Belange in Bezug auf die Durchführung der
Pflichtlagerhaltung (vgl. kläg. act. 12). Art. 7.4 des
Garantiefondsreglements behandelt die Festsetzung der
Abrechnungspreise. Ergänzende Regelungen dazu sind im Abschnitt 7.1
der Durchführungsbestimmungen (vgl. a.a.O.) festgelegt, welche
ebenfalls der Genehmigung durch das BWL unterstanden. Diese
Regelungen stellen zwei Systeme zur Auswahl, nach welchen bei
Pflichtlagerveränderungen (d.h. bei Pflichtlageranlagen und
Pflichtlagerfreigaben) mit dem Garantiefonds abgerechnet werden kann
(vgl. Ziff. 7.1.1 und 7.1.2 der Durchführungsbestimmungen):
Im Rahmen des Systems der "Durchschnittspreise" erfolgt die
Abrechnung "auf Grund des Durchschnittspreises einer rollenden
Referenzperiode von einigen Wochen oder Monaten" (vgl. Ziff. 7.1.2.1 der
Durchführungsbestimmungen). Je nach dem festgelegten Modus ist der
Abrechnungspreis jeweils für eine Woche oder für einen Monat gültig und
enthält die durchschnittlichen Tagespreise der festgelegten
Vergangenheitsperiode (vgl. Ziff. 7.1.2.1 der
Durchführungsbestimmungen, Wegleitung S. 4, a.a.O.). Im Gegensatz
dazu basiert das zweite vorgesehene Abrechnungssystem auf einer
bilateralen Preisvereinbarung zwischen dem Pflichtlagerhalter und der
Beklagten. Dabei hat der Pflichtlagerhalter innerhalb der für die
Pflichtlageranlage oder Pflichtlagerfreigabe festgelegten Frist der
Beklagten zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt seinen Antrag
für die Festsetzung des Abrechnungspreises und den gewünschten
Termin zu unterbreiten, worauf die Geschäftsstelle der Beklagten bei
führenden Handels oder Verarbeitungsbetrieben der betreffenden Ware
Vergleichsofferten einholt und gestützt darauf entscheidet, ob das
Angebot des Pflichtlagerhalters angenommen werden kann, oder ob über
B1990/2009
Seite 32
den Abrechnungspreis mit ihm verhandelt werden muss (vgl. Ziff. 7.1.2.2
der Durchführungsbestimmungen).
Wie die Beklagte zu Recht betont (vgl. Klageantwort vom 11. Juni 2009 S.
15), regeln auch die Durchführungsbestimmungen den Pflichtlagerabbau
nicht im Detail. Die Festlegung der Einzelheiten obliegt der zuständigen
Fachkommission. Diese muss sich für eine der beiden zur Verfügung
stehenden Abrechnungsmethoden entscheiden und – im Fall einer
Abrechnung nach dem System der Durchschnittspreise – die
massgebliche "rollende Referenzperiode von einigen Wochen oder
Monaten" sowie neben der massgeblichen Warenqualität auch den
Zeitpunkt des Pflichtlagerabbaus festlegen. Die Beklagte wendet das
System der "Preisvereinbarungen" in der Regel bei den Lebensmitteln
(Zucker, Reis, Speiseöl/fett und Kaffee) an, während sie das
Abrechnungssystem der "Durchschnittspreise" bei Getreide zur
Anwendung bringt (vgl. Wegleitung S. 4, a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Vorliegend hat sich die Fachkommission Getreide an ihrer Sitzung
vom 20. Februar 2007 dafür entschieden, den Abrechnungspreis
gegenüber dem Garantiefonds für die bis spätestens am 31. Dezember
2008 vorzunehmenden Pflichtlageranpassungen "aufgrund des
Durchschnittspreises einer rollenden Referenzperiode der jeweils drei
letzten Monate" zu ermitteln. Als massgebliche Abrechnungsqualität legte
die Beklagte Weizen der Basisqualität "CWAD" in handelsüblicher
Qualität fest (vgl. im Sachverhalt unter B.a).
4.2.2. Die Funktionsweise dieser "Spielregeln" ist klar. Auch wurde das
am 20. Februar 2007 bestimmte Abrechnungssystem der Klägerin und
den anderen betroffenen Pflichtlagerhaltern mit Schreiben vom
23. Februar 2007 und 30. Januar 2008 frühzeitig bekannt gegeben und
transparent kommuniziert (vgl. im Sachverhalt unter B.b und B.c). Im
Schreiben vom 30. Januar 2008 teilte die Beklagte den angeschriebenen
Pflichtlagerhaltern einschliesslich der Klägerin zudem mit, ohne
Gegenbericht bis zum 13. Februar 2008 davon auszugehen, diese seien
"mit der Berechnung und der Neufestsetzung ihres Pflichtlagers
einverstanden" (vgl. kläg. act. 5). Dagegen opponierte die Klägerin
innerhalb der gesetzten Frist gemäss eigenen Angaben nicht (vgl.
Klageschrift vom 26. März 2009, S. 6, Ziff. 1.3). Ebenso stellt sie nicht in
Abrede, dass der Abrechnungspreis bei einer Pflichtlagerreduktion im
B1990/2009
Seite 33
Monat Dezember 2008 unter Anwendung des am 20. Februar 2007
festgelegten Berechnungssystems basierend auf den
Durchschnittspreisen von Weizen der Qualität "CWAD" der drei Monate
September, Oktober und November 2008 festgelegt würde.
4.2.3. Nach dem Teilverkauf von 1'786'257 kg Hartweizen der Qualität
"US Nr. 1" durch die Klägerin an die C.______ AG zu einem Preis von
Fr. 60.00 / 100 kg im Verlauf des Monats Dezember 2008 (vgl. im
Sachverhalt unter C.b) berechnete die Beklagte den der Klägerin am
12. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Abrechnungsbetrag über
insgesamt Fr. 1'618'066.− in Übereinstimmung mit dem am 20. Februar
2007 festgelegten Abrechnungssystem (total zu reduzierende
Abbaumenge von 2'476'000 kg; Abrechnungspreis von Fr. 65.35/100 kg
berechnet aus dem Durchschnittspreis von Hartweizen der Qualität
"CWAD" der drei vorangegangenen Monate September [Fr. 73.00],
Oktober [64.85] und November 2008 [Fr. 58.25]; vgl. im Sachverhalt unter
C.c).
Mit der vorliegenden Klage beruft sich die Klägerin letztlich auch nicht auf
Fehler beim Zustandekommen des Beschlusses der Klägerin vom
20. Februar 2007 oder bei der darauf gestützten Berechnung des
Abrechnungspreises. Die Klägerin beanstandet vielmehr hauptsächlich,
dass sich die Beklagte trotz ihrer wiederholten Hinweise auf die sich seit
2007 abzeichnende abnormale Marktentwicklung und das damit
angeblich einhergehende Versagen des Abrechnungssystems beharrlich
geweigert habe, das Abrechnungssystem anzupassen.
4.2.4. Der Beklagten ist somit zuzustimmen, dass die Klägerin mit der
vorliegenden Klage eine Änderung der "frühzeitig angekündigten",
"transparenten" und von ihr – zunächst – auch "akzeptierten" Spielregeln
während laufendem Spiel" bezweckt (vgl. im Sachverhalt unter D.b). Es
stellt sich daher nachfolgend im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die
Beklagte (handelnd durch die Fachkommission Getreide) die
nachträgliche Anpassung der "Spielregeln" anlässlich ihrer Sitzung vom
24. Februar 2009 zu Recht abgelehnt hat (vgl. im Sachverhalt unter C.d),
oder ob sie aufgrund der seit dem Beschluss vom 20. Februar 2007
eingetretenen Veränderungen verpflichtet gewesen wäre, den
Abrechnungsmodus anzupassen.
4.2.5. Weitergehende Ausführungen dazu, ob die ursprüngliche
Festlegung des Abrechnungssystems am 20. Februar 2007 rechtmässig
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Seite 34
erfolgte bzw. inwiefern die Beklagte bzw. die Fachkommission Getreide
durch die damalige Wahl der konkreten Abrechnungsmethode
reglementarische Prinzipien verletzt haben solle, erübrigen sich damit
grundsätzlich. Aus damaliger Sicht dürften jedoch – wie auch das
Bundesamt andeutet (vgl. vorstehend E. 3.3) – durchaus
nachvollziehbare Gründe für die Wahl eines Dreimonats
Durchschnittspreissystem auf Grund der Warenqualität CWAD
vorgelegen haben (vgl. zu den Beweggründen, welche der strittigen
Abrechnungsmethode zugrunde liegen, ergänzend nachfolgend E. 4.6.2
ff.).
4.3. Die Argumentation der Klägerin kann entgegen der Beklagten nicht
von vorneherein mit dem Hinweis als unbegründet verworfen werden, die
für den vorliegenden Fall relevanten Beschlüsse basierten auf einem
statuten und reglementskonformen Entscheidungsprozess der
Fachkommission Getreide:
Zwar ist nicht anzuzweifeln, dass die Beklagte, handelnd durch das
zuständige Organ, sowohl zur ursprünglichen Festlegung des
Abrechnungssystems als auch zur Beschlussfassung über den förmlichen
Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2008 auf nachträgliche Anpassung
des Abrechnungssystems zuständig war (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 Bst. k
der Statuten, wonach den Fachkommissionen auch die "Beratung und
Beschlussfassung über weitere die Warengattung oder den
Wirtschaftszweig betreffende Fragen" zusteht). Dass die ablehnende
Haltung der Fachkommission Getreide "statutenkonform" bzw. in einem
"genossenschaftsdemokratischen" Prozess zustande gekommen ist, in
welchem auch die Klägerin ihre Meinung durch ihre Verbandsvertretung
bzw. aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat der Beklagten hatte
einbringen können, erweist sich jedoch als unerheblich, steht nach dem
Willen des Gesetzgebers doch – wie dargelegt – auch der
"genossenschaftsdemokratisch" zustande gekommene
Fachkommissionsbeschluss vom 24. Februar 2009 der vorliegenden
gerichtlichen Überprüfung offen (vgl. vorstehend E. 1.7.4.5 und E. 1.8).
Die Auffassung der Beklagten, ein Fachkommissionsbeschluss wie
derjenige vom 24. Februar 2009 sei zu akzeptieren und nicht nachträglich
durch ein haltloses Gerichtsverfahren zu bekämpfen, ist damit nicht
stichhaltig. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern die Mitwirkung von
Bundesvertretern an einem Beschluss der Fachkommission
ausschliessen sollte, dass eine Partei – welche die Rechtmässigkeit des
Beschlusses bestreitet – das Bundesverwaltungsgericht um Klärung der
B1990/2009
Seite 35
Rechtslage ersucht. Die vorliegende Klage stellt nach dem Ausgeführten
das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel zur gerichtlichen Klärung der
unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen den Parteien dar, ob die
Beklagte den Abrechnungsmodus im Sinne der genossenschaftsintern
unterlegenen Auffassung der Klägerin an die veränderten Verhältnissen
hätte anpassen müssen.
4.4. Wenn die Beklagte weiter argumentiert, eine nachträgliche
Anpassung des Abrechnungssystems gehe nicht an, weil sie den
Abrechnungsmodus für die Reduktion der HartweizenPflichtlagermengen
den betroffenen Pflichtlagerhaltern lange im Voraus offen kommuniziert
habe, verkennt sie, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Verlauf
der Zeit derart verändern können, dass ein nachträgliches Zurückkommen
auf einen Beschluss rechtlich durchaus geboten sein kann. Die
Rechtsordnung schliesst eine solche Anpassung einer Regelung an
veränderte Verhältnisse entgegen ihrem Dafürhalten nicht grundsätzlich
aus, dies unabhängig davon, ob der fragliche Beschluss ursprünglich
rechtmässig gefasst, kommuniziert und auch allseits akzeptiert worden ist.
4.4.1. So gilt nach herrschender Auffassung für privat wie auch für
verwaltungsrechtliche Verträge, dass der Richter unter Anwendung der
Regeln der "clausula rebus sic stantibus" (nachfolgend: "clausula") einen
Vertrag abändern oder aufheben kann, wenn sich die Verhältnisse seit
Vertragsschluss so stark geändert haben, dass die wortgetreue Erfüllung
des ursprünglich Abgemachten zu ungerechten Ergebnissen führen
würde und deshalb die Vertragsgerechtigkeit gegenüber der
Rechtssicherheit vorgehen muss (vgl. BERNHARD WALDMANN, Der
verwaltungsrechtliche Vertrag Eine Einführung, S. 18, in: Isabelle Häner,
Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der
Praxis, 2007 mit Hinweis u.a. auf BGE 103 Ia 31, 37 E. 3b, BGE 122 I
328, 341 E. 7b und 342 E. 7c). Die erfolgreiche Berufung auf die
"clausula rebus sic stantibus" führt gewöhnlich zur Anpassung des
Vertrags an die veränderten Verhältnisse bzw. zur Korrektur einer bereits
vorhandenen Regel (STEFAN VOGEL, Die "clausula rebus sic stantibus" als
Mittel zur Anpassung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen
Verträgen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats und
Verwaltungsrecht 109 / 2008, S. 309 f. mit Hinweisen). Es ist nicht
einzusehen, warum die "clausula" als allgemeiner Rechtsgrundsatz bei
der vorliegenden Streitigkeit – die im weiteren Sinn als Streitigkeit aus
öffentlichrechtlichem Vertrag im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG
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Seite 36
angesehen werden kann und sich zudem im Grenzbereich zum
Privatrecht bewegt (vgl. vorstehend E. 1.7.4.5) – nicht gelten sollte.
4.4.2. Dass sich die Klägerin anfänglich an der gewählten
Abrechnungsmethode nicht gestört und die selbe Methode bei früheren
Pflichtlagerreduktionen offenbar akzeptiert hat, vermag ihrer
Rechtsposition jedenfalls nicht zu schaden. Eine Verpflichtung der
Beklagten zur nachträglichen Anpassung des Abrechnungssystems bei
der Pflichtlagerherabsetzung im Jahr 2008 könnte sich erst aufgrund der
konkreten Veränderung der Verhältnisse seit der Festlegung des
Abrechnungssystems am 20. Februar 2007 ergeben. Zudem kann aus
dem Umstand, dass die Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2007
und 30. Januar 2008 seitens der Klägerin unwidersprochen blieben, nicht
abgeleitet werden, dass die Klägerin damit auf ihr Recht verzichtete (oder
dieses "verwirkte"), sich später auf eine Veränderung der Verhältnisse zu
berufen und gestützt darauf eine nachträgliche Abänderung des
Berechnungssystems zu verlangen. Wie die Klägerin glaubwürdig darlegt,
hat sie die Beklagte bereits vor ihrem förmlichen Antrag vom
9. Dezember 2009 (vgl. im Sachverhalt unter C.a) wiederholt vergeblich
auf die angeblich nachteilige Entwicklung der Verhältnisse und
Überforderung des gewählten Systems aufmerksam gemacht. Unter den
gegebenen Umständen musste die Beklagte auch nach ihrer Ablehnung
des klägerischen Antrags am 24. Februar 2009 (vgl. im Sachverhalt unter
C.d) damit rechnen, dass sich die Klägerin (sinngemäss) auf einen
Anwendungsfall der "clausula" berufen würde.
4.4.3. Auf die Regeln der "clausula" ist ferner subsidiär – als Ausdruck
eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes – abzustellen, ohne dass dazu erst
noch eine entsprechende Norm geschaffen bzw. die Rechtsgrundlagen
der Beklagten angepasst werden müssten. Dass in den geltenden
genossenschaftsrechtlichen Grundlagen der Beklagten die Möglichkeit
einer allfälligen nachträglichen Anpassung des Abrechnungssystems an
veränderte Verhältnisse derzeit nicht vorhanden ist und angeblich auch
keine Bestimmung vorliegt, welche die Pflichtlagerhalter beim
Pflichtlagerabbau ausdrücklich vor Marktverlusten schützen würde, steht
einer Anwendung der "clausula" daher nicht entgegen. Der
entsprechenden Auffassung des Bundesamts und der Beklagten kann
nicht gefolgt werden (vgl. Stellungnahme des Bundesamts vom
12. September 2011 S. 4).
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Seite 37
4.4.4. Auch die Gewährleistung der Gleichbehandlung der übrigen
Pflichtlagerhalter spricht nicht gegen die Anwendung und Prüfung der
"clausula" im Verhältnis zur Klägerin. Die Beklagte und das Bundesamt
sind daran zu erinnern, dass das vorliegende Klageverfahren einzig die
Beurteilung der angeblichen Geldforderung der Klägerin gegenüber der
Beklagten und nicht auch die Rechtmässigkeit der Abrechnungsbeträge
zum Gegenstand hat, welche andere Pflichtlagerhalter im
Zusammenhang mit der Pflichtlagerreduktion Hartweizen im Jahr 2008
bezahlt haben (vgl. vorstehend E. 2.3 f., Stellungnahme Bundesamt vom
12. September 2011 S. 4). Der Ausgang des vorliegenden
Klageverfahrens steht einer (aussergerichtlichen oder allenfalls in einem
separaten Gerichtsverfahren zu klärenden) Gleichbehandlung der
anderen Pflichtlagerhalter durch die Beklagte nicht im Weg. Dass einzig
die Klägerin das Prozessrisiko auf sich genommen hat, ihren Standpunkt
auf dem Klageweg gerichtlich überprüfen zu lassen, führt unabhängig
vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu einer bewussten
Ungleichbehandlung der anderen Pflichtlagerhalter.
4.4.5. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis der Beklagten, die einmal
festgelegten Spielregeln während laufendem Spiel zu ändern, würde nicht
in der Kompetenz der Beklagten stehen; zuständig hierfür wäre ihre
Fachkommission Getreide, welche sich aber an ihrer Sitzung vom
24. Februar 2009 gegen eine Anpassung der Spielregeln ausgesprochen
habe.
4.4.6. Es ist daher sachgerecht, für die Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit auf die Rechtsfigur der "clausula" als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgrundsatzes abzustellen. Nachfolgend bleibt zu
prüfen, unter welchen konkreten Voraussetzungen sich eine
nachträgliche Anpassung des ursprünglich Festgelegten im vorliegenden
Zusammenhang rechtfertigt (vgl. E. 4.6), ob diese Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. E. 4.7) und wie die vorliegende Abrechnungsregel
gegebenenfalls zu korrigieren ist (vgl. E. 4.8).
4.5. Die Beklagte lehnt eine nachträgliche Abänderung des
Berechnungsmodus gegenüber der Klägerin weiter mit im Wesentlichen
folgender Begründung ab:
Die beim Pflichtlagerabbau vorzunehmende Abrechnung zu Marktpreisen
gegenüber dem Garantiefonds der Beklagten beinhalte naturgemäss das
Risiko von Preisschwankungen, da der Markt für Hartweizen gewissen
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Seite 38
Schwankungen ausgesetzt sei. Als zivilrechtliche Eigentümerin ihres
Pflichtlagers und dem darin gelagerten Hartweizen trage einzig und allein
die Klägerin das Risiko für die Marktpreisschwankungen ("casum sentit
dominus"). Der gewählte und von allem Anfang an transparent
kommunizierte Berechnungsmodus trage den Risikosphären der
Beteiligten ausreichend Rechnung. Es sei offensichtlich transparent und
gerecht, dass bei einer Preissteigerung im Abrechnungsmonat der
Pflichtlagerhalter profitiere, im Gegenzug das Risiko einer Preissenkung
im Abrechnungsmonat aber bei den Pflichtlagerhaltern liege. Sämtlichen
zum Pflichtlagerabbau verpflichteten Pflichtlagerhaltern sei bekannt
gewesen, dass das Risiko für eine Preissenkung im Abrechnungsmonat
bei ihnen und nicht beim Garantiefonds der Beklagten liegt. Bei der
Klägerin herrsche offenbar die Auffassung vor, dass das
Abrechnungssystem solange "gerecht" sei, als man damit Gewinne
erzielen könne. Erziele man hingegen einen angeblichen Verlust, werde
das wenige Jahre zuvor noch vorbehaltlos akzeptierte System auf einmal
als ungerecht und falsch tituliert. Wenn die Klägerin einen angeblichen
Verstoss gegen ein "Prinzip der Deckung von Preisrisiken" geltend
mache, vergesse sie zu erwähnen, dass Art. 7.4 Abs. 2 des
Garantiefondsreglements ausdrücklich vorsehe, dass der
Abrechnungspreis je nach Warengruppen und Marktverhältnissen "auch
auf Grund eines Preisdurchschnitts während einer zu bestimmenden
Zeitperiode ermittelt werden" könne. Genau dies habe die Beklagte bzw.
die Fachkommission Getreide vorliegend getan, indem sie als
massgeblichen Abrechnungspreis den Durchschnittspreis der drei
vorangegangenen Monate festgelegt habe.
Zudem sei das Versagen auf Seiten der Klägerin zu suchen. Statt die
reduzierte Pflichtlagermenge so rasch wie möglich auf dem Markt zu
verkaufen, habe die Klägerin auf steigende Marktpreise spekuliert, und
sich dabei offenbar verspekuliert. Weder die Beklagte noch das
festgelegte Abrechnungssystem würden an der Fehlspekulation der
Klägerin irgendeine Verantwortung tragen. Darüber hinaus habe die
Klägerin den angeblichen "Verlust" ihrer eigenen minderwertigen
Pflichtlagerzusammensetzung zuzuschreiben. Gemäss den bekannt
gewesenen "Spielregeln" sei für das vorliegende Preisbildungssystem
ausschliesslich der Importpreis für Hartweizen der Basisqualität "CWAD
1" massgeblich. Der durch die Klägerin am Markt verkaufte Hartweizen
der Qualität "US Nr. 1" (vgl. im Sachverhalt unter C.b) habe dieser
Basisqualität nicht entsprochen. Auch mit ihrer Argumentation,
dass die Beklagte angebliche "umfassende Aufsichts und Treuepflichten"
B1990/2009
Seite 39
gegenüber den Genossenschaftern verletzt habe, woraus der Klägerin
"ein Schaden" entstanden sei, gelinge es der Klägerin nicht im Ansatz,
eine stichhaltige Begründung für ihren behaupteten Anspruch zu liefern.
Vor dem Hintergrund, dass die "Spielregeln" der vorliegenden
Pflichtlagerreduktion der Klägerin rechtzeitig bekanntgegeben worden
seien, und sich die Klägerin durch ihr übermässig langes Zuwarten mit
dem Pflichtlagerabbau letztlich selbst verspekuliert habe, sei es ein
ziemlich durchsichtiges Spiel, die eigene Fehlspekulation jetzt der
Beklagten in die Schuhe zu schieben.
4.6.
4.6.1. Die Anwendung der Rechtsfigur der "clausula rebus sic stantibus"
setzt ausserordentliche Veränderungen voraus (WALDMANN, a.a.O., S. 18;
VOGEL, a.a.O., S. 305 mit Hinweisen). Damit sich im Privatrecht eine
Partei auf die "clausula rebus sic stantibus" berufen kann, muss eine
Situation eintreten, welche ein weiteres Festhalten am Vertrag nach Treu
und Glauben unzumutbar macht. Im öffentlichen Recht soll das Prinzip
nach herrschender Lehre weniger restriktiv angewendet werden, da der
Staat neben der Vertragstreue auch weiteren wichtigen Prinzipien
verpflichtet ist, gegenüber denen die Vertragstreue keinen absoluten
Vorrang beanspruchen kann (VOGEL, a.a.O., S. 307 mit Hinweisen). Dies
lässt es angezeigt erscheinen, dass im Folgenden auf die Beweggründe,
welche der strittigen Abrechnungsmethode zugrunde liegen, eingegangen
und gestützt darauf eine Interessenabwägung vorgenommen wird (vgl.
VOGEL, a.a.O., S. 307; FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften
verwaltungsrechtlichen Vertrags, in: ZStöR 2003 Nr. 156 S. 210 f.).
4.6.2. Die Rechtsgrundlagen der Beklagten geben einzig vor, dass sich
die massgebliche Referenzperiode bei einem Abrechnungssystem auf
Grund des Durchschnittspreises einer rollenden Vergangenheitsperiode
zwischen "einigen Wochen oder Monaten" bewegen muss. Die
Bestimmung der konkreten Dauer der Referenzperiode liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Beklagten (vgl. vorstehend E. 4.1). Das
am 20. Februar 2007 festgelegte Abrechnungssystem basiert auf der
Grundidee, dass die Wahl einer Vergangenheitsperiode von drei Monaten
gewöhnlich eine ausgleichende Wirkung auf den Abrechnungspreis
gewährleistet, während den beteiligten Firmen gleichzeitig ein
angemessenes Mass an unternehmerischer Freiheit und
Eigenverantwortung verbleibt (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme
des Bundesamts, vorstehend E. 3.3). Die Beklagte scheint diese
B1990/2009
Seite 40
Einschätzung zu teilen: In ihrem Arbeitspapier zur Sitzung der
Fachkommission Getreide vom 24. Februar 2009 gibt sie als Gründe für
die Wahl einer Vergangenheitsperiode von mehreren Monaten bei
Hartweizen neben der "Rücksicht auf Verschiffungstermine,
Ernteperioden, Durchschnittsbetrachtungen" ausdrücklich auch
"Risikominderungen sowohl für Pflichtlagerhalter und Garantiefonds
u.s.w." an(vgl. bekl. act. 8, Ziff. 3, nachfolgend: Arbeitspapier).
4.6.3. Mit Blick auf die ebenfalls angestrebte Aufrechterhaltung einer
gewissen unternehmerischen Eigenverantwortung kalkuliert die
Abrechnungsregel vom 20. Februar 2007 durchaus mit ein, dass die
Pflichtlagerhalter dem Garantiefonds bei einer Preissteigerung im
Verkaufsmonat über den Durchschnittspreis der drei vorangegangen
Monate angemessen weniger als den durchschnittlichen Preis der
Basisqualität CWAD im Verkaufsmonat abliefern müssen und damit – je
nach dem gewählten Verkaufsmonat und konkret vereinbarten
Verkaufspreis – einen gewissen Gewinn erzielen. Gleichzeitig betont die
Beklagte durchaus zu Recht, dass die Pflichtlagerhalter im umgekehrten
Fall eines Preisabfalls im Verkaufsmonat grundsätzlich auch die
Bezahlung eines Abrechnungspreises an den Garantiefonds hinnehmen
müssen, welcher den durchschnittlichen Preis der Basisqualität CWAD im
Verkaufsmonat – respektive den effektiven Verkaufserlös – in gewisser
Hinsicht übersteigt.
Wie die Beklagte ebenfalls erkannt hat, gilt es dabei jedoch zu beachten,
dass der gleichzeitig angestrebte "geglättete Preisverlauf" bzw. die
"Ausgleichswirkung der rollenden Referenzperiode" nur eintritt, wenn die
relevanten Abrechnungspreise von Weizen der Basisqualität CWAD
während der Abbaufrist wechselnd steigen und sinken (sog. "volatiler"
Marktpreisverlauf): Je länger der Verlauf dieser Preise in die gleiche
Richtung zielt (nur Auf oder nur Ab), desto mehr entfernt sich der
Abrechnungspreis gegenüber dem Garantiefonds vom durchschnittlichen
Preis der Basisqualität CWAD im Verkaufsmonat "und verliert sich die
ausgleichende Wirkung" (so ausdrücklich das Arbeitspapier Ziff. 3,
a.a.O.).
4.6.4. Davon ausgehend muss die Fachkommission Getreide dem am
20. Februar 2007 gewählten Abrechnungsmodus in guten Treuen die
Prognose zugrunde gelegt haben, dass sich die Preise von Weizen der
Basisqualität CWAD während der Abbaufrist im Jahr 2008 wie üblich
derart "volatil" entwickeln würden, dass die Preisausschläge – welche auf
B1990/2009
Seite 41
dem Hartweizenmarkt offenbar recht leicht entstehen – dank der Wahl
einer relativ langen Vergangenheitsperiode von drei Monaten bei der
Abrechnung mit dem Garantiefonds angemessen ausgeglichen werden.
Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnungsregel vom 20. Februar
2007 nach Massgabe der "clausula" wäre daher in Betracht zu ziehen,
falls sich die Preise von Weizen der Basisqualität CWAD während der
Abbaufrist entgegen dieser Prognose in der Weise ausserordentlich
entwickelten, dass eine Berechnung des Abrechnungspreises gemäss
dem Durchschnittspreis der drei letzten Monate vor dem Verkaufsmonat
zu keinem angemessenen Ausgleich der Preisschwankungen sondern zu
einem ungerechten Ergebnis führen würde.
4.6.5. Dies wäre im Sinne des Ausgeführten zwingend dann der Fall, falls
die Preise von Weizen der Basisqualität CWAD während der gesamten
Dauer der dreimonatigen Referenzperiode inklusive dem Verkaufsmonat
konstant und deutlich ansteigen oder abfallen (vgl. nachfolgend
E. 4.7.1 f.) und den Pflichtlagerhalter zudem kein Eigenverschulden trifft
(vgl. nachfolgend E. 4.7.3 f.):
Ein solcher ausserordentlicher längerer Preisanstieg würde nämlich
bedeuten, dass der Pflichtlagerhalter aus der Pflichtlagerreduktion
verglichen mit seiner Einzahlung in die gemeinsame Kasse des
Garantiefonds einen übermässigen Gewinn erzielen würde, ohne dass
auch der Garantiefonds und damit die übrigen Pflichtlagerhalter und
letztlich die Konsumenten davon profitieren könnten.
Im anderen Fall eines ausserordentlichen Preisabfalls während der
gesamten dreimonatigen Referenzperiode inklusive dem Verkaufsmonat
hätte ein Pflichtlagerhalter dagegen eine erheblich grössere Summe als
den durchschnittlichen Preis der Basisqualität CWAD im Verkaufsmonat
an den Garantiefonds abzuliefern. Gelingt es dem Pflichtlagerhalter beim
tatsächlichen Verkauf der abzubauenden Pflichtlagerware nicht, sich mit
dem Abnehmer auf einen Kaufpreis zu einigen, welcher den
durchschnittlichen CWADPreis im Verkaufsmonat deutlich übersteigt, hat
er einen massgeblichen finanziellen Verlust aus der Pflichtlagerhaltung zu
tragen. Gleichzeitig würde der Garantiefonds zu seinen Lasten
entsprechende Mehreinnahmen generieren.
Beide Situationen würden dem zentralen Abrechnungsgrundsatz der
Gewinn und Verlustlosigkeit widersprechen (vgl. Stellungnahme des
Bundesamts, vorstehend E. 3.3). Zwar hat die Beklagte bzw. ihr
B1990/2009
Seite 42
Garantiefonds durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse am Zufluss
entsprechender Mehreinnahmen bei einem ausserordentlichen längeren
Preisabfall. Dem Garantiefonds fliessen aber selbst bei einer Abgleichung
des Abrechnungspreises mit dem durchschnittlichen Preis der
Basisqualität CWAD im Verkaufsmonat noch Einnahmen zu, welche mit
den aktuellen durchschnittlichen Marktverhältnissen übereinstimmen. Im
Gegensatz dazu hätte der Pflichtlagerhalter bei einem ausserordentlichen
längeren Preisabfall und einem Festhalten am Durchschnittspreis der drei
letzten Monate vor dem Verkaufsmonat einen übermässigen Verlust zu
verkraften, dies insofern, als er dem Garantiefonds deutlich mehr als den
durchschnittlichen Preis der Basisqualität CWAD im Verkaufsmonat
abliefern müsste.
Das Interesse der Beklagten, bei einem ausserordentlichen Preisabfall
Mehreinnahmen zu generieren, ist daher kleiner zu werten als jenes des
Pflichtlagerhalters, aus der Pflichtlagerherabsetzung keinen
übermässigen Verlust zu erleiden. Anhaltspunkte dafür, dass ein
Wegfallen entsprechender Mehreinnahmen die Aufgabenerfüllung der
Beklagten gefährden könnte, liegen nicht vor. Allfälligen
Finanzierungslücken wäre mit geeigneteren Massnahmen
entgegenzutreten.
Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Beklagte als
Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter keinen Gewinn bezweckt
(Art. 2 Abs. 5 Statuten) und dass die Garantiefonds gemäss Art. 8 Abs. 1
der Statuten ausdrücklich dem Schutz der Mitglieder gegen finanzielle
Verluste aus der Pflichtlagerhaltung dienen. Dies bekräftigend hält Ziff. 2
des Garantiefondsreglements fest, dass die Errichtung von Garantiefonds
"die Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos auf den Pflichtlagern
und den Schutz der Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus der
Pflichtlagerhaltung" bezwecke. Im 7. Abschnitt des
Garantiefondsreglements wird der Zweck der "Deckung der Preisrisiken"
(und die "Reduktion der Finanzierungskosten") konkretisiert, wobei Ziff.
7.4 des Garantiefondsreglements ausführt, dass der "Abrechnungspreis"
"nach Anhören des Pflichtlagerhalters durch die Geschäftsstelle
festgesetzt" werde, wobei "dem Pflichtlagerhalter im Moment der
Preisfestsetzung im Vergleich zum Kauf einer Ware gleicher Provenienz,
Sorte und Qualität auf dem freien Markt und auf den gleichen Zeitpunkt
hin weder ein Gewinn noch ein Verlust entstehen" dürfe.
B1990/2009
Seite 43
4.6.6. All dies zeigt, dass der vereinfachten Sichtweise der Beklagten –
als zivilrechtliche Eigentümerin ihres Pflichtlagers trage einzig und allein
die Klägerin das Risiko der Marktpreisschwankungen – nicht gefolgt
werden kann. Beim Vorliegen einer der beschriebenen
ausserordentlichen Preisentwicklungen – und falls die Klägerin zudem
kein Eigenverschulden trifft (vgl. nachfolgend E. 4.7.3 f.) – müsste
vielmehr mit der Klägerin von einem "Versagen" des
Abrechnungssystems vom 20. Februar 2007 gegenüber der Klägerin und
damit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund des
Grundsatzes der "clausula" verpflichtet gewesen wäre, den
Abrechnungsmodus nachträglich anzupassen.
Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich erst recht, da die Beklagte bei
der Festlegung der konkreten Dauer der "rollenden Referenzperiode von
einigen Wochen oder Monaten" über einen erheblichen
Ermessensspielraum verfügte. Auch mit Blick darauf darf von der
Beklagten erwartet werden, dass sie die Entwicklung der dem
Abrechnungsmodus zugrunde gelegten Preise während der Abbaufrist
beobachtet und im Fall einer ausserordentlichen Preisentwicklung im
beschriebenen Sinne dafür sorgt, dass der angestrebte angemessene
Ausgleich der Preisschwankungen bei der Pflichtlagerabrechnung auch
tatsächlich erreicht wird.
4.7.
4.7.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die durchschnittlichen Preise
von Weizen der Basisqualität CWAD im Zeitraum ab Oktober 2007 bis
Dezember 2008 wie folgt entwickelt haben (vgl. bekl. act. 6, bekl. act. 8
S. 2 Ziff. 4, kläg. act. 7 S. 1 und 5):
Monat übereinstimmende
Angabe
Fr. /100 Kg
Angabe Beklagte
Fr. /100 Kg
Angabe Klägerin
Fr. /100 Kg
Oktober 2007 77.25 74.88
November 2007 86.50 84.14
Dezember 2007 89.30 86.93
Januar 2008 97.65 97.70
Februar 2008 102.80
März 2008 104.25
April 2008 98.15
Mai 2008 91.10
Juni 2008 88.55
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Seite 44
Juli 2008 86.70
August 2008 82.20
September 2008 73.00
Oktober 2008 64.85
November 2008 58.25
Dezember 2008 55.00
4.7.2. Die Auflistung zeigt, dass die durchschnittlichen Preise von CWAD
Weizen anfänglich während sechs Monaten kontinuierlich von Fr. 77.25
(bzw. Fr. 74.88) / 100 kg auf Fr. 104.25 / 100 kg anstiegen. Darauf
sackten sie ab März 2008 während neun Monaten kontinuierlich von
Fr. 104.25 / 100 kg auf Fr. 55.00 / 100 kg im Dezember 2008 ab. Diese
Preisentwicklung zeichnet sich entgegen der ursprünglichen Prognose
(vgl. vorstehend E. 4.6, insbes. E. 4.6.4) nicht durch ein wechselndes Auf
und Ab aus, sondern durch zwei anhaltende und ausgeprägte
Preisverläufe in die gleiche Richtung aus. Sie stellt eine
ausserordentliche Preisentwicklung im Sinne der vorstehenden
Ausführungen dar:
Die Beurteilung dieser Preisentwicklung hat dabei im ersten Monat
anzusetzen, welcher sich beim vorliegenden Pflichtlagerabbau im
Rahmen der Anwendung einer dreimonatigen Vergangenheitsperiode auf
die Berechnung des Abrechnungspreises auswirken kann, d.h. im
Oktober 2007. Der Preisanstieg ab diesem Zeitpunkt bis März 2008
beträgt (je nach Ausgangswert) 35 % bzw. 39 %, worauf ein
kontinuierlicher Preisabfall um 47 % auf Fr. 55.00 / 100 kg im Dezember
2008 folgte. Die Preisausschläge in beide Richtungen sind erheblich.
Im vorliegenden Verkaufsmonat Dezember 2008 betrug der
durchschnittliche Preis von CWADWeizen mit Fr. 55.00 / 100 kg 24.7 %
weniger als im ersten Monat der dreimonatigen Referenzperiode
(September 2008: Fr. 73.00 / 100 kg). Weil sich der Preisabfall während
der gesamten Referenzperiode inklusive dem Verkaufsmonat Dezember
2008 fortsetzte, entfernte sich der für die Abrechnung mit dem
Garantiefonds grundsätzlich massgebliche Durchschnitt der Monate
September bis November 2008 (Fr. 65.35 / 100 kg) im Ergebnis um 15.9
% vom durchschnittlichen Preis von CWADWeizen im Dezember 2008
(Fr. 55.00 / 100 kg). Dies stellt eine erhebliche Abweichung vom
dreimonatigen Durchschnittswert der Referenzperiode dar, welche dem
angestrebten Ziel eines "geglätteten Preisverlaufs" klar widerspricht. Wie
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Seite 45
die Beklagte selber festhält, blieb die angestrebte Ausgleichswirkung der
dreimonatigen rollenden Referenzperiode beim beschriebenen
Marktpreisverlauf im Jahr 2008 aus und waren "die Nachteile des
angewendeten Modus (…) gerade im Monat Dezember 2008 (…)
verhältnismässig ausgeprägt" (vgl. Arbeitspapier Ziff. 3, a.a.O., bekl. act.
8).
4.7.3. Unter diesen Umständen ist eine nachträgliche Korrektur der
Abrechnungsregel nach Massgabe der "clausula" angezeigt, sofern der
Klägerin zudem kein Eigenverschulden vorzuwerfen ist. Diesbezüglich
fragt sich zunächst, ob die Klägerin den für sie nachteiligen
Abrechnungspreis durch ein allzu langes Zuwarten mit dem Verkauf der
PflichtlagerMehrmenge selbstverschuldet hat.
4.7.3.1 Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, der
Klägerin sei durch die Bekanntgabe der Pflichtlagerherabsetzung am
23. Februar 2007 und erneut am 30. Januar 2008 (vgl. im Sachverhalt
unter B.b und B.c) genügend Zeit eingeräumt worden, um das Pflichtlager
wirtschaftlich sinnvoll abzubauen. Anfangs des Jahres 2008 wäre die
Marktlage für einen Verkauf der herabgesetzten Pflichtlagermenge
Hartweizen optimal gewesen (Höchststand des
Durchschnittsmarktpreises im März 2008: Fr. 104.25). Weil die Klägerin
auf eigenes Risiko zu lange mit dem Pflichtlagerabbau zugewartet habe,
habe sie schliesslich nicht mehr anders können, als den pflichtgelagerten
Hartweizen zu tieferen Marktpreisen mit dem Garantiefonds
abzurechnen. Warum es der Klägerin erst im Dezember 2008 gelungen
sei, durch einen "Teilverkauf" das Pflichtlager abzubauen, lege die
Klägerin nicht plausibel dar.
4.7.3.2 Nach dem Dafürhalten der Klägerin habe es demgegenüber in der
1. Jahreshälfte 2008 in Erwartung eines Preiszerfalls keine wesentlichen
Einkäufe der Verarbeiter mehr gegeben. Die drei im relevanten
schweizerischen Hartweizenmarkt faktisch vorhandenen Käufer seien bis
Mitte Dezember 2008 nicht bereit gewesen, Hartweizen zu kaufen. Da die
Klägerin den ursprünglich im Ausland gekauften Hartweizen aus
zollrechtlichen Gründen (Einfuhr zum Kontingentansatz) ferner nicht ohne
Verlust der Zollabgaben ins Ausland habe reexportieren bzw. verkaufen
können, sei sie gezwungen gewesen, bis Mitte Dezember 2008
zuzuwarten, bis sich einer der Käufer anerboten habe, zum tiefen Preis
von Fr. 60.00 pro 100 Kg zu kaufen.
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Seite 46
4.7.3.3 Dazu ist Folgendes anzumerken: Da der Klägerin die
firmenspezifische Berechnung erst mit Schreiben der Beklagten vom
30. Januar 2008 bekanntgegeben worden ist (vgl. im Sachverhalt unter
B.c), konnte sie einen Verkauf der abzubauenden Mehrmenge bis dahin
noch nicht in Betracht ziehen. Der unterbliebene Verkauf im Februar 2008
kann der Klägerin grundsätzlich bereits deshalb nicht vorgeworfen
werden, da ihr die verbindliche Anpassungsmenge erst mit Schreiben der
Beklagten vom 15. Februar 2008 mitgeteilt wurde, welches die
Berechnung vom 30. Januar 2008 ersetzte (vgl. im Sachverhalt unter
B.c). Abgesehen davon waren die durchschnittlichen Preise von CWAD
Weizen im Februar 2008 bereits über Monate kontinuierlich am Steigen,
wobei sich die Preissteigerung auch im März 2008 noch fortsetzte. Bei
einem Verkauf im Februar oder März 2008 wäre die angestrebte
Ausgleichswirkung der dreimonatigen Referenzperiode daher kaum
eingetreten. Stattdessen hätte ein Verkauf zu diesem Zeitpunkt je nach
tatsächlich vereinbartem Verkaufspreis zu einem übermässigen Gewinn
der Klägerin aus der Pflichtlagerhaltung geführt, was nach dem
Ausgeführten ebenfalls nicht mit den Beweggründen des gewählten
Abrechnungssystems zu vereinbaren gewesen wäre (Abweichung des
Dreimonatsdurchschnitts um 13 % bzw. 8 % vom durchschnittlichen
CWADPreis im Februar bzw. März 2008). Dass die Klägerin diese
Situation in den eineinhalb Monaten ab Mitte Februar bis Ende März 2008
nicht für ihren einseitigen Nutzen verwertet hat, darf sich vorliegend nicht
zu ihren Lasten auswirken.
Bei einem Verkauf im Folgemonat April 2008 wäre die gewünschte
Ausgleichswirkung der dreimonatigen Referenzperiode gewährleistet
gewesen. Die Abweichung des Dreimonatsdurchschnitts vom relevanten
CWADPreis im April 2008 betrug nur 3.4 %. Da die entsprechende
Abweichung in allen anderen möglichen Verkaufsmonaten bis Ende 2008
deutlich grösser war, hätte es sich beim April 2008 aus heutiger Sicht um
den idealen Zeitpunkt für den Verkauf der überschüssigen
Pflichtlagerware unter dem Regime einer dreimonatigen rollenden
Referenzperiode gehandelt. Der Vorwurf des "Selbstverschuldens" ist
jedoch nicht nach heutigem Kenntnisstand, sondern aus damaliger Sicht
der Klägerin zu beurteilen. Da dieser die Preisentwicklung im restlichen
Verlauf der Abbaufrist damals noch nicht bekannt war, ist von einem
"Verspekulieren" der Klägerin nicht leichtfertig auszugehen. Zudem gilt es
zu beachten, dass neben der Klägerin naturgemäss auch die möglichen
Abnehmer der überschüssigen Pflichtlagerware spekulative
Überlegungen anstellten. Es liegt nahe, dass sich die Bereitschaft der
B1990/2009
Seite 47
wenigen in Frage kommenden Käufer für eine Übernahme der
abzubauenden Pflichtlagermenge gerade im April 2008 in Grenzen hielt,
weil sie aus nachvollziehbaren Gründen darauf setzten, dass sich die
erstmalige Preissenkung nach einem monatelangen Preisanstieg im
Sinne einer für sie günstigen Trendwende fortsetzen könnte. Unter diesen
Umständen kann der Klägerin auch der unterbliebene Verkauf im April
2008 nicht als selbstverschuldet angelastet werden.
Bei einem Verkauf der Pflichtlagerware im Mai oder Juni 2008 hätte die
Abrechnung gegenüber dem Garantiefonds ebenfalls noch auf einer
"variablen" Preisentwicklung innerhalb der jeweils relevanten
dreimonatigen Vergangenheitsperiode beruht. Aufgrund des anhaltenden
Preiszerfalls ab April 2008 hätte die Klägerin dem Garantiefonds
allerdings einen im Vergleich zum durchschnittlichen Preis von CWAD
Weizen um 10.5 % (Mai 2008) bzw. 9.5 % (Juni 2008) höheren
Abrechnungspreis geschuldet. Dass sie den Pflichtlagerabbau unter
diesen Voraussetzungen aufschob, ist ihr nicht vorzuwerfen. Dasselbe gilt
hinsichtlich den darauf folgenden Monaten bis zum Ende der Abbaufrist,
in welchen sich der bereits viermonatige Preiszerfall entgegen der
Prognose, auf welcher die rollende Vergangenheitsperiode von drei
Monaten beruht, kontinuierlich fortsetzte. Die Klägerin durfte auch in
dieser Periode auf die dem Abrechnungsmodus zugrunde liegende
variable Preisentwicklung oder aber darauf vertrauen, dass die Beklagte
bei einer ausserordentlichen Preisentwicklung wie der vorliegenden durch
eine nachträgliche Anpassung des ungeeigneten Abrechnungsmodus
einen angemessenen Ausgleich gewährleisten würde. Der Vorwurf der
Beklagten, die Klägerin treffe bezüglich der Wahl des Verkaufsmonats ein
Eigenverschulden, ist daher unbegründet.
4.7.4.
4.7.4.1 Die Beklagte gibt unter dem Titel des vorgeworfenen
Eigenverschuldens der Klägerin weiter zu bedenken, dass in den
Hartweizenlagerbeständen der Klägerin in der fraglichen Zeitperiode
bloss etwa 12 % der Ware der Basisqualität CWAD 1 entsprochen hätten,
weshalb die Klägerin gar nicht in der Lage gewesen sei, auf dem Markt
den massgeblichen Abrechnungspreis für den Pflichtlagerabbau zu
erzielen. Den Pflichtlagerhaltern sei durchaus erlaubt, minderwertige
Ware an Pflichtlager zu nehmen. Im Gegenzug müssten sie jedoch auch
die entsprechenden Verluste bei einem allfälligen Pflichtlagerabbau selbst
tragen. Als zivilrechtliche Eigentümer der Pflichtlagerbestände seien die
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Seite 48
Pflichtlagerhalter alleine dafür verantwortlich, dass ihre Bestände eine
genügende Qualität aufweisen und bei einem allfälligen Pflichtlagerabbau
sinnvoll und ohne Verlust am Markt verkauft werden könnten. Dass die
Klägerin mit dem Teilverkauf im Dezember 2008 von Hartweizen der
Qualität "US Nr. 1" an die C.______ AG (vgl. im Sachverhalt unter C.b)
offensichtlich minderwertige Ware haben verkaufen müssen und dadurch
einen behaupteten "Verlust" erzielt habe, sei der missglückten
Pflichtlagerstrategie der Klägerin zuzuschreiben und brauche die
Beklagte nicht zu kümmern (mit Hinweis auf Ziff. 6 des
Garantiefondsreglements und Ziff. 7.1.1 der
Durchführungsbestimmungen).
4.7.4.2 Diese Darstellung hält einer vertieften Betrachtung nicht stand. So
hat die Klägerin mit dem Verkauf von Hartweizen der Qualität "US Nr. 1"
im Dezember 2008 zu einem Preis von Fr. 60.00 / 100 kg einen
tatsächlichen Verkaufspreis erzielt, der Fr. 5.− / 100 kg oder 9 % über
dem damaligen durchschnittlichen Preis von CWADWeizen von noch Fr.
55.00 / 100 kg lag. Der Klägerin gelang es somit, den übermässigen
Mehrbetrag massgeblich zu verringern, welchen sie bei einem Verkauf
der massgeblichen Basisqualität CWAD zum damals grundsätzlich
erzielbaren Preis im Bereich von plus / minus Fr. 55.− / 100 kg im
Vergleich zum Durchschnitt der dreimonatigen Referenzperiode
voraussichtlich hätte selber tragen müssen. Der Grund, dass die Klägerin
nicht in der Lage war, auf dem Markt den nach der dreimonatigen
Referenzperiode massgeblichen Abrechnungspreis von Fr. 65.35 / 100 kg
zu erzielen, ist daher entgegen der Beklagten nicht im Umstand zu
suchen, dass die Klägerin im Dezember 2008 Hartweizen der Qualität
"US Nr. 1" statt CWADWeizen abbaute, sondern darin, dass der
vorliegend ungeeignete dreimonatige Durchschnittswert mit 15.9 %
übermässig vom im Verkaufsmonat noch verbleibenden
durchschnittlichen Preis von CWADWeizen abweicht.
Der Verkauf von angeblich "minderwertiger" Ware ist für die Beurteilung
der Begründetheit des eingeklagten Betrages insofern nicht von Belang
(vgl. ergänzend nachfolgend E. 4.8.4). Ein Selbstverschulden der
Klägerin lässt sich auch daraus nicht ableiten.
4.7.5. Damit sind die Voraussetzungen der "clausula" für eine
nachträgliche Anpassung der Abrechnungsregel vom 20. Februar 2007
erfüllt. Diese – nun gerichtliche – Korrektur der gescheiterten
Abrechnungsregel und die gestützt darauf vorzunehmende neue
B1990/2009
Seite 49
Berechnung des der Beklagten aus dem Pflichtlagerabbau 2008
geschuldeten Abrechnungsbetrages werden zeigen, in welchem Umfang
der eingeklagte Betrag begründet ist.
4.8.
4.8.1. Leitlinie für die Regelkorrektur hat einerseits die Vorgabe zu sein,
dass die schädlichen Auswirkungen des ausserordentlichen Preisabfalls
während der gesamten Dauer der dreimonatigen Referenzperiode
inklusive dem Verkaufsmonat auf den Abrechnungspreis der Klägerin
beseitigt werden. Andererseits sollte die angepasste Regelung auch den
Grundgedanken respektieren, dass beim Pflichtlagerabbau eine gewisse
unternehmerische Eigenverantwortung aufrechterhalten werden soll. Wie
ebenfalls bereits angesprochen (vgl. vorstehend E. 4.6.3), beinhaltet
diese Eigenverantwortung grundsätzlich auch, dass sich aus der
Abrechnung des Pflichtlagerabbaus je nach Preisentwicklung, Wahl des
Verkaufsmonats und konkret erzieltem Verkaufspreis gewisse
Schwankungen zu Gunsten oder Lasten der Parteien ergeben. Weil die
Garantiefonds aber ausdrücklich dem Schutz der Mitglieder gegen
finanzielle Verluste aus der Pflichtlagerhaltung dienen und die Beklagte
als Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter zudem keinen Gewinn
bezweckt (vgl. Art. 2 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1 der Statuten, Ziff. 2 und Ziff.
7.4 des Garantiefondsreglements; vorstehend E. 4.6.5), ist die
Überwälzung eines den effektiven Verkaufserlös übersteigenden
Betrages auf einen Pflichtlagerhalter – wenn überhaupt – nur in sehr
engen Grenzen zulässig.
4.8.2. Davon ausgehend und in Erwägung der Aufrechterhaltung einer
gewissen unternehmerischen Eigenverantwortung hält es das
Bundesverwaltungsgericht für angemessen, die Abrechnungsregel vom
20. Februar 2007 derart an die veränderten Verhältnisse anzupassen,
dass die zulässige Abweichung des dem Garantiefonds geschuldeten
Abrechnungsbetrages vom effektiven Erlös des Pflichtlagerhalters aus
dem Verkauf der massgeblichen Abrechnungsqualität (CWADWeizen)
auf maximal 5% zulasten des Pflichtlagerhalters beschränkt wird.
4.8.3. Aufgrund des Teilverkaufs von Hartweizen der Qualität "US Nr. 1"
durch die Klägerin (vgl. im Sachverhalt unter C.b) liegt im vorliegenden
Fall ein konkreter Verkaufspreis der massgeblichen Abrechnungsqualität
(CWADWeizen) nicht vor. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht
unter den gegebenen Umständen aber grundsätzlich sachgerecht, vom
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bekannten durchschnittlichen Preis der massgeblichen
Abrechnungsqualität im Dezember 2008 von Fr. 55.00 / 100 kg
auszugehen. Dies würde bei einer Anwendung des vorstehend
genannten Grundsatzes bedeuten, dass es der Klägerin maximal
zumutbar war, dem Garantiefonds einen Abrechnungspreis von Fr. 57.75
/ 100 kg zu bezahlen (Fr. 55.00 plus 5 %). Die Klägerin ist gemäss ihrer
eigenen Berechnung aber bereit, dem Garantiefonds einen
Abrechnungspreis von Fr. 60.00 / 100 kg zu bezahlen, was das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dispositionsmaxime ohne
Weiteres zu akzeptieren hat (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.8.4. Unabhängig davon ist der von der Klägerin vorgeschlagene
angepasste Abrechnungspreis von Fr. 60.00 / 100 kg auch mit Blick auf
die Interessen der Beklagten und die Unsicherheit, welche sich aus dem
unbekannten Erlös bei einem Verkauf der massgeblichen
Abrechnungsqualität ergibt, nicht zu beanstanden:
Er übersteigt den durchschnittlichen Preis von CWADWeizen von
Fr. 55.00 / 100 kg im Dezember 2008 mit Fr. 5.00 / 100 kg oder 9 %
deutlich, wobei immer noch eine erhebliche Abweichung von Fr. 5.35 /
100 kg bzw. 6.9 % zum in Rechnung gestellten Durchschnitt der
dreimonatigen Referenzperiode verbleibt. Diese Abweichung trägt dem
Grundgedanken des gewählten Abrechnungsmodus, dass die
Pflichtlagerhalter bei einem Preisabfall im Verkaufsmonat die Bezahlung
eines Abrechnungspreises hinnehmen müssen, welcher den
durchschnittlichen Preis der relevanten Basisqualität im Verkaufsmonat in
gewisser Hinsicht übersteigt, hinreichend Rechnung. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin bei geschickter
Vorgehensweise möglicherweise auch bei einem Verkauf von CWAD
Weizen im Dezember 2008 einen vergleichbaren Preis wie den
tatsächlich erzielten hätte erwirtschaften können. Der auf die Klägerin
durch die ungeeignete Durchschnittsbetrachtung überwälzte Mehrbetrag
hätte sich dadurch nicht verringert. Davon, dass die Klägerin bei einem
Verkauf von CWADWeizen statt von Hartweizen der Qualität "US Nr. 1"
im Dezember 2008 in der Lage gewesen wäre, einen Mehrerlös zu
erzielen, welcher auch die verbleibende (eingeklagte) Abweichung zum
Durchschnitt der dreimonatigen Referenzperiode hätte ausgleichen
können, ist nicht auszugehen.
4.8.5. Somit schuldete die Klägerin der Beklagten aus der
Pflichtlagerherabsetzung des Jahres 2008 einzig einen Abrechnungspreis
B1990/2009
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in der Höhe von Fr. 60.00 / 100 kg respektive Fr. 1'488'000.− (2'480'000
kg Abbaumenge [vgl. im Sachverhalt unter B.d]). Nach
übereinstimmender Darstellung beider Parteien berechnet sich der
Abrechnungspreis auf der Basis der gesamten abzubauenden
Pflichtlagermenge, obwohl die Klägerin bisher erst einen Teil dieser
Menge abgebaut hat. Die auf einem Abrechnungspreis von Fr. 65.35 /
100 kg basierende Rechnung der Beklagten vom 12. Dezember 2008
über insgesamt Fr. 1'618'066.− erweist sich als überhöht. Die Beklagte
hat der Klägerin den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 130'060.−
[grundsätzlich: Fr. 130'066.−, aber keine Berichtigung des
Rechtsbegehrens, vgl. vorstehend E. 2.2] zuzüglich Zins zu 5 % seit
Klageeinreichung (vgl. Art. 102 ff. des Obligationenrechts, OR; SR 220)
zurück zu erstatten.
5.
Im Ergebnis ist das klägerische Rechtsbegehren gutzuheissen und die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 130'060.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. März 2009 zu bezahlen. Ausführungen zu
den weiteren Rügen der Klägerin bzw. Vorbringen der Parteien erübrigen
sich.
6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die
Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
6.1. Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für
das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen,
ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den
Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit
der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie
beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in der Regel zwischen
200 – 100'000 Franken (Art. 65 Abs. 1 bis 3 Bst. a BGG).
Nach Art. 66 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von
dieser Regel abzuweichen. Die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.−
bestimmt werden, sind daher vollumfänglich von der unterliegenden
Beklagten zu tragen. Die Beklagte hat unter diesem Titel nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 5'000.− an die Klägerin zu
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bezahlen. Dieser Betrag entspricht dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss.
6.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der
Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit
verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
Angesichts des Aufwands und der Komplexität der Streitsache ist es
angemessen, der obsiegenden Klägerin zulasten der Beklagten eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'000.− (inkl. MWST)
zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
den Betrag von Fr. 130'060.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. März 2009
zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.− werden der Beklagten auferlegt.
Sie hat der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 5'000.−, entsprechend dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss, zu bezahlen.
3.
Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von
Fr. 9'000.− (inkl. MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Klägerin (Gerichtsurkunde)
– die Beklagte (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Frist steht gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG still vom siebenten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Februar 2012