Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1995/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien The CocaCola Company,
310 North Avenue, GA30301 Atlanta / USA,
vertreten durch E. Blum & Co. AG Patentanwälte und
Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Giuseppe Rosso,
c/o Fidegottardo SA, Casella postale 5616, 6901 Lugano,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 11149.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der am 10. März 2010 eingetragenen
Schweizer Marke Nr. 597 786 Caffé così (fig.), welche Schutz für die
folgenden Waren beansprucht:
Klasse 7: Apparecchi elettromeccanici per la preparazione di bevande.
Klasse 30: Caffè, tè, cacao, zucchero, riso, tapioca, sagu; farine e
preparati fatti di cereali, pane, pasticceria e confetteria, gelati; miele,
sciroppo di melassa; lievito, polvere per fare lievitare; sale, senape;
aceto, salse (per condimenti); spezie; ghiaccio per rinfrescare.
Das Zeichen präsentiert sich wie folgt:
B.
Gegen die oben genannte, am 10. März 2010 publizierte Marke reichte
die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2010 bei der Vorinstanz Widerspruch
ein. Sie stützt sich dabei auf ihre am 26. August 1983 eingetragene
Schweizer Marke Nr. 325 111 CocaCola (fig.), welche Schutz für die
folgenden Waren geniesst:
Klasse 32: Breuvages toniques et sirops pour la fabrication de ces
breuvages, contenant des extraits de feuilles de coca (sans cocaïne) et
de noix de kola.
Das Zeichen sieht wie folgt aus:
C.
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2010 beantragte der Beschwerdegegner,
den Widerspruch abzuweisen. Zur Begründung machte er im
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Wesentlichen geltend, dass sich die Vergleichsmarken in bildlicher und
klanglicher Hinsicht sowie vom Sinngehalt her wesentlich unterscheiden
würden, weshalb eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 wies die Vorinstanz den
Widerspruch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
zwar die vom angefochtenen Zeichen beanspruchten Waren apparecchi
elettromeccanici per la preparazione di bevande in Klasse 7 sowie Caffè,
tè, cacao, gelati in Klasse 30 in den Gleichartigkeitsbereich der Waren
der Widerspruchsmarke fielen, eine Zeichenähnlichkeit – und somit auch
eine Verwechslungsgefahr – infolge der sich dem Leser geradezu
aufdrängenden unterschiedlichen Sinngehalte, welche eine allfällige
Ähnlichkeit im Schrift oder Klangbild zu kompensieren vermöchten, zu
verneinen sei.
E.
Mit Eingabe vom 1. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, den Entscheid
der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 unter Kostenfolge aufzuheben und
die Eintragung der angefochtenen Marke hinsichtlich apparecchi
elettromeccanici per la preparazione di bevande in Klasse 7 sowie Caffè,
tè, cacao, gelati in Klasse 30 zu widerrufen. Zur Begründung macht sie
geltend, dass die Vorinstanz es fälschlicherweise unterlassen habe, die
Markenähnlichkeit unter dem Aspekt des phonetischen bzw. visuellen
Eindrucks zu beurteilen sowie die erhöhte Bekanntheit der
Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Zur Begründung einer relevanten
Markenähnlichkeit genüge es bereits, wenn die Vergleichsmarken in
visueller oder phonetischer Hinsicht vergleichbar seien, wobei im
vorliegenden Fall beides gegeben sei. Als berühmte Marke komme der
Widerspruchsmarke zudem eine erhöhte Kennzeichnungskraft sowie ein
erweiterter Schutzumfang zu. Des Weiteren könne die ausgeprägte
visuelle Ähnlichkeit der Vergleichsmarken im vorliegenden Fall schon
deshalb nicht durch einen unterschiedlichen Sinngehalt kompensiert
werden, weil die Marken bereits aufgrund ihrer bildlichen Wahrnehmung
verwechselt werden könnten. Zudem würden die Sinngehalte nicht sofort
und unwillkürlich erkannt, werde die Widerspruchsmarke doch nicht mehr
als Hinweis auf Kokapflanzen bzw. Kolanüsse wahrgenommen und der
italienischsprachige Bestandteil "così" des angefochtenen Zeichens nicht
in allen Landesteilen der Schweiz verstanden. Im Übrigen hätte selbst die
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Wahrnehmung eines unterschiedlichen Sinngehaltes nicht den Wegfall
der mittelbaren Verwechslungsgefahr zur Folge.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 beantragt der
Beschwerdegegner unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie
aus, dass der Sinngehalt nur ausnahmsweise geeignet sei, visuelle und
phonetische Ähnlichkeiten zu kompensieren, solche in casu jedoch
äussert gering seien. So bestünden aufgrund der anderslautenden
Vokalfolge und der differenzierten Konsonantenfolge grosse
Unterschiede in der klanglichen Gesamtwirkung sowie in der
Aussprachekadenz. Hinsichtlich des Schriftbildes fänden sich lediglich
übereinstimmende Anfangsbuchstaben sowie eine entfernte visuelle
Ähnlichkeit in der gewählten Schriftart, wobei letztere nicht sehr unüblich
sei. Vor diesem Hintergrund vermöge selbst die gleiche farbliche
Ausgestaltung nichts zu ändern. Mangels klanglicher und visueller
Ähnlichkeit bestehe selbst bei flüchtigem Hören bzw. Lesen keine Gefahr
des Verhörens bzw. des Verlesens, weshalb der unterschiedliche
Sinngehalt bewusst wahrgenommen werde und entsprechend relevant
sei. Ob die Widerspruchsmarke Assoziationen zur Kokapflanze und
Kolanuss wecke, könne dahingestellt bleiben, löse sie doch anders als
das angefochtene Zeichen keine Gedankenverbindung zu Kaffee aus. Im
Übrigen vermöge die erhöhte Kennzeichnungskraft einer berühmten
Marke zwar deren Schutzumfang zu erweitern, nicht jedoch eine fehlende
Markenähnlichkeit zu kompensieren.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist
von Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
am 1. April 2011 eingereicht. Der verlangte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig bezahlt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert
(Art. 48 VwVG). Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Aus diesen
Gründen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen vom Markenschutz
ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im
Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss) und
nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und
Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine
Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere
Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt
(LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz Muster und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 8).
Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen aber noch weitere
Faktoren hinzukommen. Ausschlaggebend ist, ob aufgrund der
Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser
berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden
(BGE 127 III 166 E. 2a Securitas). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall
der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, da diese
massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt (CHRISTOPH WILLI,
in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.). Massenprodukte des
alltäglichen Gebrauchs werden mit einem geringen Aufmerksamkeitsgrad
nachgefragt, sodass bei entsprechenden Waren im Hinblick auf eine
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allfällige Verwechslungsgefahr ein strengerer Massstab anzulegen ist
(BGE 117 II 326 E. 4 Valser).
Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu
vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird ("unmittelbare
Verwechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die massgeblichen
Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber
unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und namentlich
annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben
Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr", vgl. BGE 127
III 166 E. 2a Securitas, 128 III 97 f. E. 2a Orfina/Orfina, Entscheid
4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 des Schweizerischen Bundesgerichts,
veröffentlicht in sic! 2002 S. 99 E. 1b Stoxx/StockX [fig.]). Weiter geht der
Schutz berühmter Marken, der unabhängig vom Bestehen einer
Verwechslungsgefahr alle Zeichen umfasst, deren Gebrauch die
Unterscheidungskraft der berühmten Marke gefährdet, deren Ruf
ausnützt oder ihn beeinträchtigt (Art. 15 MSchG). Im
Widerspruchsverfahren kann dieser Schutz der berühmten Marke
allerdings nicht angerufen oder gewährt werden, da Art. 31 MSchG die
Anwendung von Art. 15 MSchG als Prüfungsgegenstand des
Widerspruchsverfahrens nicht vorsieht (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B1085/2008 vom 13. November 2008 E. 2
Red Bull/Stierbräu, B5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3
Adwista/advista [fig.] mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist eine durch
den Gebrauch der Widerspruchsmarke im Verkehr erworbene
Bekanntheit zu beachten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B
7452/2006 vom 17. April 2007 E. 2 Martini/martini [fig.], B7447/2006 vom
17. April 2007 Martini baby/martini [fig.] je mit weiteren Hinweisen). Sie
führt zu einem erweiterten Schutz der Marke, da starke Marken einen
grösseren Schutzumfang verdienen (BGE 122 III 382 Kamillosan).
3.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise der im Widerspruch
stehenden Waren zu bestimmen. Die Widerspruchsmarke geniesst im
Wesentlichen Schutz für tonische Getränke bzw. für Konzentrat zur
Herstellung derselben. Das angefochtene Zeichen beansprucht dagegen
Schutz für eine Reihe von Nahrungsmitteln sowie für Getränkeautomaten.
Anders als das Getränkekonzentrat, welches die Beschwerdeführerin
ausschliesslich an lizenznehmende Abfüllbetriebe verkauft, richten sich
die übrigen Lebensmittel sowie die Getränkeautomaten – worunter auch
Kaffemaschinen für den Privatgebrauch fallen – zu weiten Teilen an den
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Endverbraucher und somit an den Durchschnittskonsumenten. Von
dessen Verständnis hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung,
ob eine Zeichenähnlichkeit, eine Warengleichartigkeit sowie eine daraus
resultierende Verwechslungsgefahr gegeben sind, auszugehen, gilt es
doch die Beurteilung grundsätzlich nach der Wahrnehmung der
schwächsten und irreführungsanfälligsten repräsentativen Gruppe von
Verkehrsteilnehmern zu richten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
6222/2009 vom 30. November 2010 E. 3 LOUIS BOSTON mit
Hinweisen).
4.
In einem weiteren Schritt gilt es das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit zu
prüfen.
4.1. Ob sich Zeichen ähnlich sind, wird aufgrund ihres Gesamteindrucks
beurteilt (Entscheid der RKGE vom 11. Mai 2006 E. 4 Hero (fig.),
veröffentlicht in sic! 2006, S. 478). Beim Zeichenvergleich ist von den
Eintragungen im Register auszugehen (BGE 119 II 475 E. 2b Radion),
doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die
beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf
das Erinnerungsbild abzustellen, das die Abnehmer von den
eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April
2006 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006, S. 673 f.). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an
(EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1,
Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 867 f.), weshalb es wesentlich
durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen
Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan).
Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile dürfen jedoch bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach weggestrichen werden
(WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 65; Entscheid der RKGE vom 20. Oktober 2005
E. 6 f. Mictonorm, veröffentlicht in sic! 2006, S. 91).
Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise
kombinierten Wort/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber
aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen
Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Enthält
eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort als auch Bildelemente,
können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend
kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das
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Wort oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren
(MARBACH, a.a.O., N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer kombinierten
Wort/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim
Zeichenvergleich in den Hintergrund (Entscheid der RKGE vom
10. Februar 2004 E. 10 SPEEDO/Speed Company [fig.], veröffentlicht in
sic! 2004 S. 578 f.).
Die Wortelemente von Marken sind nach folgenden Kriterien miteinander
zu vergleichen. Zu beachten sind ihr Klang und ihr Schriftbild,
gegebenenfalls auch ihr Sinngehalt. Das Silbenmass, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale prägen
insbesondere den Klang, während das Schriftbild vor allem durch die
Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
bestimmt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 4 Aromata mit Hinweisen). Bei reinen Wortmarken
genügt grundsätzlich schon eine Übereinstimmung unter einem der drei
genannten Gesichtspunkten, um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Ein
klar erkennbarer, unterschiedlicher Sinngehalt im Widerspruch stehender
Marken kann eine festgestellte visuelle oder akustische Ähnlichkeit
jedoch wettmachen. Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Sinngehalt
der einen Marke demjenigen der anderen nicht entspricht, sondern es ist
ein Sinngehalt erforderlich, der sich den Wahrnehmenden sofort und
unwillkürlich aufdrängt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 ADIA, Entscheid der RKGE vom
10. März 2006 E. 7 Minergie/Sinnergie mit weiteren Hinweisen,
veröffentlicht in sic! 2006, S. 413).
4.2. Im vorliegenden Fall stehen sich zwei Wort/Bildmarken, die
Widerspruchsmarke CocaCola (fig.) sowie das angefochtene Zeichen
Caffé così (fig.), gegenüber. Das Erscheinungsbild beider Marken wird
durch einen sich jeweils aus zwei Wortelementen zusammensetzenden,
geschwungenen Schriftzug geprägt. Beim älteren Zeichen unterscheiden
sich die beiden, durch einen kurzen Bindestrich verbundenen
Wortbestandteile neben dem abweichenden dritten Buchstaben im
Wesentlichen dadurch, dass der untere Auslauf des Grossbuchstabens
"C" beim ersten Element die nachfolgenden Kleinbuchstaben
unterstreicht, was bei diesen zu einer erhöhten Grundlinie führt,
wohingegen dessen oberer Auslauf im zweiten Bestandteil die
nachkommenden Buchstaben überstreicht. Beim jüngeren Zeichen
unterstreicht demgegenüber der untere Auslauf des Anfangsbuchstabens
"C" die nachfolgenden Buchstaben beider Wortelemente. Folglich ist er
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denn auch länger als derjenige des Anfangsbuchstabens der
Widerspruchsmarke. Der obere Auslauf ist dagegen kurz gehalten und
endet wie beim älteren Zeichen in einem Tropfen. Dieser ist beim
jüngeren Zeichen jedoch der Länge nach gespalten und vermittelt so den
Anschein einer Kaffeebohne. Bei den nachfolgenden Schriftzeichen der
angefochtenen Marke handelt es sich ausschliesslich um
Kleinbuchstaben, welche von den beiden zu einer Ligatur verbunden
Buchstaben "ff" abgesehen, über eine deutlich geringere Kegelhöhe
verfügen. Der Endbuchstabe der beiden Wortelemente ist zudem jeweils
mit einen Akzent versehen. Ferner verfügt das angefochtene Zeichen, im
Gegensatz zur Widerspruchsmarke, neben der speziellen
Schriftgestaltung über weitere figurative Elemente. So ist auf der rechten
Seite des Schriftzugs eine stilisierte Tasse abgebildet und werden
ersterer und letzere zusammen von einem Rahmen umfasst. Im Übrigen
ist das angefochtene Zeichen mit dem Farbanspruch "rot" eingetragen.
Die Widerspruchsmarke, welche demgegenüber in allen
Farbkombinationen Schutz geniesst, wird unter anderem, was als
gerichtsnotorisch angesehen werden kann, in der Farbkombination
rot/weiss benutzt. Auch wenn sich bezüglich der gewählten Schriftart, der
Wortlängen, der grafischen Ausgestaltung des Anfangsbuchstabens
sowie in farblicher Hinsicht Übereinstimmungen finden, muss bei einer
gesamthaften Betrachtung der gegenübergestellten Marken eine visuelle
Ähnlichkeit verneint werden. Dies dürfte insbesondere daher rühren, dass
im angefochtenen Zeichen die Dominanz des Anfangsbuchstabens durch
die Überlänge der beiden zu einer Ligatur verbunden Buchstaben "ff"
gemindert wird, vermitteln das Zusammenspiel des Grossbuchstabens
und der Ligatur doch den Anschein zweier sich kreuzender Schleifen, und
dass der in Kleinbuchstaben von geringer Kegelhöhe geschriebene,
unscheinbar wirkende zweite Wortbestandteil "così", anders als das
auffällige Pendant "Cola" der Widerspruchsmarke, im angefochtenen
Zeichen zu übersehen werden droht.
4.3. Bei der Gegenüberstellung der Klangbilder zeigen sich zwischen den
im Streite stehenden Marken kaum Übereinstimmungen. Zwar verfügen
beide Zeichen je über vier Silben, jedoch entsprechen sie sich einzig im
Anfangsbuchstaben "c" sowie in der dritte Silbe "co". Ausserdem ist die
Betonung unterschiedlich. Während die Gewichtung bei der
Widerspruchsmarke auf der ersten und dritten Silbe liegen dürfte, werden
beim angefochtenen Zeichen die zweite und die vierte Silbe akzentuiert.
Eine klangliche Ähnlichkeit ist somit zu verneinen.
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4.4. Im Weiteren gilt es die Sinngehalte der beiden Marken
gegenüberzustellen. Die Widerspruchsmarke CocaCola (fig.) setzt sich
aus den Namen zweier Inhaltsstoffe, Kokapflanze sowie Kolanuss,
zusammen (vgl. Eintrag im Schweizer Markenregister, wonach das
Zeichen für extraits de feuilles de coca [sans cocaïne] et de noix de kola
enthaltende Tränke Schutz geniesst). Soweit beim Konsumenten keine
Assoziationen zu den namensgebenden Inhaltsstoffen geweckt werden,
versteht er unter einer Cola zumindest ein koffein und
kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk, existieren doch zahlreiche
ähnlich schmeckende Limonaden, wie etwa PepsiCola, Virgin Cola oder
Vita Cola etc. Das angefochtene Zeichen Caffé così (fig.) besteht aus den
beiden italienischen Wörtern "caffè" und "così", wobei ersteres, wohl aus
stilistischen Gründen, anstelle von einem accento grave mit einem
accento acuto geschrieben wurde. Caffè lässt sich mit "Kaffee", was
aufgrund der über denselben Wortstamm verfügenden deutsch,
französisch sowie englischsprachigen Pendants eigentlich für jedermann
verständlich sein sollte, und così insbesondere mit "auf diese Weise"
übersetzen (Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 8. Aufl., Berlin
2007, S. 117, 213 f.). Auch wenn letzteres in seinen exakten
Bedeutungen nicht allen Marktteilnehmern geläufig sein mag, so dürfte es
doch zumindest aufgrund des Klangs sowie des vorangehenden
Markenbestandteils "Caffé" als ein italienisches Wort aufgefasst werden.
Sowohl Cola als auch Kaffee sind koffeinhaltige und daher aufputschende
Getränke. Dennoch lösen sie höchst unterschiedliche Assoziationen aus.
Während Cola für einen erfrischenden Durstlöscher steht, wird Kaffee
nicht selten mit italienischer Gemütlichkeit in Verbindung gebracht.
Dementsprechend muss auch aus dem Blickwinkel des Sinngehalts eine
Markenähnlichkeit verneint werden.
5.
Mangels Ähnlichkeit auf visueller, klanglicher sowie sinngehaltlicher
Ebene besteht zwischen der Widerspruchsmarke CocaCola (fig.) und
dem angefochtenen Zeichen Caffé così (fig.) kaum eine
Verwechslungsgefahr. So dürfte aufgrund des unterschiedlichen
Erscheinungsbildes selbst der beim Einkauf zuweilen eilig und
unaufmerksam agierende Durchschnittsverbraucher von einem Fehlgriff
gefeit sein. Ebenfalls ist infolge des stark abweichenden Klangbildes die
Gefahr des Verhörens gering. Dies gilt umso mehr als die, den
Marktteilnehmern im Wesentlichen bekannten, Sinngehalte der beiden
Marken unterschiedlicher Natur sind. Ferner dürfte der
Durchschnittsverbraucher zwischen den Zeichen keine falschen
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Zusammenhänge vermuten, ist doch weder die verwendete
zusammenhängende, leicht kursive Schrift, die Grundfarbe Rot noch die
Benützung des Anfangsbuchstabens zur Unterstreichung der
nachfolgenden Schriftzeichen ungewöhnlich. Das Spezielle in der
grafischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke liegt gerade darin,
dass bei den beiden, von einem Buchstaben abgesehen, identischen
Wortelementen "Coca" und "Cola" der erste Grossbuchstabe die
nachfolgenden Kleinbuchstaben unterstreicht, wohingegen der zweite
jene überstreicht, was dem Schriftzug eine besondere Dynamik verleiht.
6.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr Zeichen weltweit wie
auch in der Schweiz den Status einer berühmten Marke geniesse.
Dementsprechend sei ihm eine erhöhte Kennzeichnungskraft und ein
erweiterter Schutzumfang zuzuordnen, welche sich auch auf die
einzelnen Markenelemente erstreckten. Es bestehe folglich eine visuelle
Ähnlichkeit zwischen dem angefochtenen Zeichen und den
kennzeichnungskräftigen Elementen der Widerspruchsmarke, zumal sich
erstere aufgrund der ausserordentlichen Bekanntheit letzterer besonders
deutlich zu unterscheiden hätte. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der
Auffassung der Beschwerdeführerin insoweit, als es die weltweite
Bekanntheit sowie die überwiegende Verkehrsgeltung der
Widerspruchsmarke in der Schweiz als gerichtsnotorisch ansieht.
Allerdings hat nicht jede Assoziation einer Marke an eine andere sofort
das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zur Folge. Der Begriff der
Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG wird
vielmehr durch den Schutz der berühmten Marke nach Art. 15 MSchG
insofern beschränkt, als jener nach ständiger Rechtsprechung über ihn
hinausführt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B1085/2008
vom 13. November 2008 E. 7 Red Bull/Stierbräu mit Hinweisen auf
BGE 130 III 753 f. E. 1.3 Nestlé, 124 III 279 E. 1 Nike). Sinn und Zweck
von Art. 15 MSchG besteht darin, den Gebrauch berühmter Marken durch
Dritte zu verhindern und diese gegen Rufausbeutung,
Rufbeeinträchtigung und Gefährdung ihrer Unterscheidungskraft zu
schützen. Im Widerspruchsverfahren kann sich der Inhaber einer
berühmten Marke jedoch nicht auf den erweiterten Schutz von
Art. 15 MSchG berufen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem
Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 MSchG, wonach ein Widerspruch nur auf
Art. 3 Abs. 1 MSchG gestützt werden kann. Grund für diese rein praktisch
bedingte Einschränkung ist, dass die Berühmtheit einer Marke nicht im
Markenregister eingetragen werden kann und der Rahmen des auf
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rasche und kostengünstige Erledigung ausgerichteten
Widerspruchsverfahrens gesprengt würde, wenn die Registerbehörden
Umstände prüfen müssten, die dem Register nicht entnommen werden
können (FLORENT THOUVENIN in: Noth/Bühler/Thouvenin, Stämpflis
Handkommentar, Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 15, N 2
und 68). Demzufolge können namentlich die qualitative Wertschätzung
der Marke "CocaCola" am Getränkemarkt, ihr Ruf als Modegetränk im
Sinne von Art. 15 MSchG und eine allfällige Nachahmungsabsicht der
Beschwerdegegnerin, im Unterschied zu einem auf Art. 15 MSchG
gestützten Zivilverfahren, bei der vorliegenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden.
7.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Widerspruchsmarke
CocaCola (fig.) und das angefochtene Zeichen Caffé così (fig.) mangels
Ähnlichkeit auf visueller, klanglicher sowie sinngehaltlicher Ebene nicht
verwechselbar sind. Auch wenn es sich bei ersterer zweifellos um eine
berühmte Marke handelt und ihr folglich ein erweiterter Schutzumfang
zukommt, so vermag dies das Fehlen einer Markenähnlichkeit und einer
daraus folgenden Verwechslungsgefahr nicht zu kompensieren. Zudem
muss mangels Vorhandenseins einer Markenähnlichkeit auf die Frage der
Warengleichartigkeit nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerde
erweist sich demzufolge als unbegründet, womit sie abzuweisen und die
Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und es steht der
obsiegenden Partei grundsätzlich einen Anspruch auf
Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher
unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3
Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist im
vorliegenden Verfahren auszugehen, da vor allem der Bestand der
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angefochtenen Marke und nicht der Wert der Widerspruchsmarke zur
Diskussion steht.
9.
Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung der Vertretungskosten für das Beschwerdeverfahren
(MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64, N. 34).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von
dieser Regel abzuweichen. Dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 11149; Einschreiben;
Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Versand: 19. August 2011