B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1997/2012
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission,
Vorinstanz.
Gegenstand
Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 teilte die Schweizerische Maturi-
tätskommission SMK (nachfolgend: Vorinstanz) X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Prüfung "Passerelle Berufsmaturi-
tät – universitäre Hochschulen", Prüfungssession vom 20. Februar bis 13.
März 2012 in Basel und Bern, nicht bestanden habe, wobei sie folgende
Noten erzielt habe:
Erstsprache Deutsch 4.0
Zweitsprache Englisch 5.0
Mathematik 1.5
Bereich Naturwissenschaften 4.0
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 4.5
Total 19.0
B.
Mit Beschwerde vom 14. April 2012 hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fügung vom 20. März 2012 angefochten. Sie macht geltend, einige Auf-
gabenstellungen im Prüfungsfach "Geistes- und Sozialwissenschaften",
Teil "Geschichte", seien im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ange-
siedelt, während die Prüfungsrichtlinien 2008 in Ziff. 2.55 eine Schwer-
punktlegung auf die Zeit bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vorsähen.
Damit würden die Richtlinien offener interpretiert, was nicht unbedingt der
Vorbereitung dienlich sei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die
Punktegewichtung sei zu überprüfen und die Notengebung zu korrigieren.
Betreffend die Prüfung im Fach "Erstsprache Deutsch" bringt die Be-
schwerdeführerin vor, sie sei unterbewertet worden. Insbesondere habe
der Korrektor in seiner schriftlichen Gesamtbeurteilung sowohl den ersten
(Textinterpretation) als auch den zweiten Prüfungsteil (Auseinanderset-
zung mit der selbständig erbrachten Arbeit [IDPA; interdisziplinäre Pro-
jektarbeit; Berufsmaturitätsarbeit]) mit "gut" bewertet, was einer Bewer-
tung mit der Note 5 entspreche. Betreffend die Prüfung im Fach Mathe-
matik bringt die Beschwerdeführerin vor, der Bewertungsraster, den sie
nicht kenne, sei möglicherweise zu streng angesetzt gewesen und bean-
tragt die Bekanntgabe desselben.
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 nahm die Vorinstanz zu den ge-
rügten Punkten Stellung und reichte Stellungnahmen der Prüfungsexper-
ten der beanstandeten Prüfungsfächer ein. Sie führt aus, die Aufgaben-
stellung im Fach "Geschichte" sei richtlinienkonform erfolgt, weshalb kein
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Anlass zu einer Korrektur von Punktegewichtung oder Notengebung be-
stehe. Im Fach "Erstsprache Deutsch" sei die Korrektur sachgerecht er-
folgt und fundiert begründet worden. Es bestehe daher auch in diesem
Fach kein Anlass, die Notengebung zu korrigieren. Im Fach "Mathematik"
schliesslich habe eine nochmalige Korrektur bekräftigt, dass kein Anpas-
sungsbedarf bei der Note gegeben sei. Aus ihrer Sicht, so die Vorinstanz,
bestehe in allen Klagepunkten keinerlei Grund für eine Anpassung der
Korrektur, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
Der angefochtene Entscheid vom 20. März 2012 ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerde-
verfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission
betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufs-
maturität" richtet sich gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998
über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverord-
nung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und –form
sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Über-
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schreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesge-
richt (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hin-
weisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB! 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E.
2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal-
tung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür
liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben-
den Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistun-
gen der beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der anderen
Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete
zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei,
sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1 und
BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be-
wertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und An-
wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE
2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
2.3 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü-
fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be-
haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen
gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von ob-
jektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden
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Beweismitteln getragen sein. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Angemes-
senheit der Bewertung, ist die Angelegenheit entweder zu weiteren inhalt-
lichen Abklärungen zurückzuweisen oder es ist aus prozessökonomi-
schen Überlegungen ein unabhängiger Sachverständiger beizuziehen,
welcher sich in einem Gutachten zu den widersprüchlichen Beurteilungen
durch die Experten und Examinatoren äussert und auf diese Weise der
Beschwerdeinstanz ermöglicht, in der Beschwerdesache selber zu ent-
scheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt daher praxisgemäss einen
angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise
mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beur-
teilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder – ohne über-
triebene Anforderungen zu stellen – sie die Arbeit des Kandidaten offen-
sichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und
eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der
Rechtsmittelbehörde nur verlangt werden, dass sie auf alle Rügen ein-
geht, wenn die Rügen in der Beschwerde genügend substantiiert wurden
(vgl. VPB 61.32 E. 7.2).
2.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die Experten, deren
Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der
Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewer-
tung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfer-
tigt erachten oder nicht. Den Experten kommt dabei grundsätzlich ein
grosser Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Gewichtung der ver-
schiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zu-
sammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prü-
fungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele Punkte in der Folge
für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen
bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der
Erstinstanz zu setzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2379/2009 vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006 vom
23. März 2007 E. 5.4.2). Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit
fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen
erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als
darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beant-
wortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere so-
weit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und ein-
leuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Frage, ob für
eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antwort
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Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen (vgl. BVGE
2008/14 E 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2379/2009 vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006
vom 23. März 2007 E. 5.4.2).
3.
Die auf die Prüfungssession vom 20. Februar bis 13. März 2012 zur An-
wendung gelangende Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die An-
erkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den uni-
versitären Hochschulen (Anerkennungsverordnung 2003, SR 413.14,
mittlerweile ersetzt durch die gleichnamige, per 1. April 2012 in Kraft ge-
tretene Verordnung vom 2. Februar 2011) regelte mit Geltung bis zum
31. März 2012 die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Ver-
bindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu
den universitären Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung
2003). Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben
vor der Schweizerischen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen
abzulegen, die den Bestimmungen des 2. Abschnitts der Verordnung ent-
sprechen (Art. 3 Anerkennungsverordnung 2003). Es werden fünf Fächer
geprüft (Art. 8 Anerkennungsverordnung 2003), wobei die Leistung in je-
dem der fünf Fächer in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist
die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende
Noten. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Die
Noten haben alle das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerken-
nungsverordnung 2003). Gemäss Art. 11 Anerkennungsverantwortung
2003 gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandi-
dat mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter
3.5 sowie keine Note unter 2 vorweist. Die Prüfung kann einmal wieder-
holt werden (Art. 13 Anerkennungsverordnung 2003). Für den Prüfungs-
zweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die
Gebühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung
sinngemäss (Art. 4 Anerkennungsverordnung 2003).
Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung 2003 erliess die Vorinstanz
die Richtlinien 2008 "Passerelle Berufsmatur – universitäre Hochschulen"
vom Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2008, welche gemäss den
Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2012 "Passerelle Berufsmatur –
universitäre Hochschulen", in Kraft seit 1. Mai 2011, für die Passerelle-
Prüfungen bis und mit Wintersession 2012 gelten. Sie beinhalten die Bil-
dungsziele, das Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien für jedes
der fünf Prüfungsfächer.
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4.
Nachfolgend werden die anlässlich der Vernehmlassung vom 20. Juni
2012 eingereichten Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den einzel-
nen Prüfungsfächern anhand der vorstehend dargelegten Grundsätze
überprüft.
4.1 Die Experten im Fach "Geistes- und Sozialwissenschaften", Teil "Ge-
schichte", D. Louloudis und U. Lichtsteiner, führen in ihrer Stellungnahme
aus, im Beschwerdeschreiben bleibe unklar, welche Fragestellungen bzw.
Teilfragen konkret beanstandet würden. Ebenso unspezifisch sei die For-
derung nach einer Überprüfung der Punktegewichtung und Korrektur der
Notengebung. Im Anschluss daran stellen sie die von ihnen angewandte
Prüfungsmethodik aus fachwissenschaftlicher wie auch fachdidaktischer
Sicht dar und halten abschliessend fest, die Geschehnisse des 21. Jahr-
hunderts betreffenden Fragen seien ihrer Ansicht nach regelkonform mit
Bezug auf die Richtlinien 2008. In deren Ziff. 2.5.5 würden in Stichworten
die thematischen Schwerpunkte der Prüfung in den Teilfächern Geschich-
te und Geographie aufgelistet. Die Schwerpunkte seien dabei - entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht bis zum Ende des
20. Jahrhunderts gesetzt. So heisse es in Ziff. 2.5.5 der Richtlinien 2008
etwa explizit "Globalisierung seit 1900" oder "europäische Integration seit
1945".
In der Stellungnahme zum Fach "Erstsprache Deutsch", ausgestellt von
Dr. H. Hafner, wird festgehalten, dass Grundlage für die Gesamtbeurtei-
lung das Bewertungsraster bilde, worin die Aspekte der Aufgabenstellung
genannt und quantitativ ausgewiesen würden. Die erreichten Zahlenwerte
quantifizierten, in welchem Ausmasse eine Aufgabe erfüllt worden sei.
Sodann erläutert der Experte die einzelnen Bewertungen im Bestreben,
das adäquate Verständnis von Bewertungsraster und Kommentar sicher-
zustellen, Schritt für Schritt und begründet eingehend, inwiefern die ver-
gebene Punktzahl und Benotung gerechtfertigt seien.
Der Experte im Fach "Mathematik", W. Merz, bringt in seiner Stellung-
nahme vom 4. Juni 2012 mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, den betreffend diese Fachprüfung zur Anwendung gelangten Be-
wertungsraster nicht zu kennen, vor, dass letztere offenbar den auf dem
Deckblatt der Prüfungsunterlagen unter Punkt 4. enthaltenen Noten-
massstab nicht zur Kenntnis genommen habe. Da dieser Notenmassstab
mit Division durch 9 allerdings sehr harte Abrundungen zur Folge gehabt
hätte, hätten sich die Korrigierenden entschlossen, die Punktesumme
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stattdessen durch 8 zu teilen, was absolut gerechte Rundungen ergebe
und als angenehmen Nebeneffekt den Basiswert für die Noten um 12,5%
erhöhe. Von einem zu strengen Notenschlüssel könne daher nicht die
Rede sein, zumal die mit 38 Punkten erreichbare Note 6 mehrfach erzielt
worden sei. Darüber hinaus dürften die Prüfungsaufgaben sowohl vom
Schwierigkeitsgrad wie auch vom zeitlichen Aufwand her als sehr fair be-
urteilt werden. In der Folge legt er bezüglich jeder einzelnen Aufgabe dar,
inwiefern die Berechnungen falsch und die vergebene Punktzahl gerecht-
fertigt seien.
4.2 Die Prüfungsexperten haben sich eingehend mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Ihre Ausführungen sind belegt
und nachvollziehbar. Sie belegen – im Fach "Geistes- und Sozialwissen-
schaften", Teil "Geschichte" – die Richtlinienkonformität der gestellten
Prüfungsaufgaben und stellen – betreffend die beiden anderen beanstan-
deten Fachprüfungen – in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen
Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt wer-
den können oder weswegen ein Punkteabzug gerechtfertigt war. Ge-
samthaft betrachtet erweist sich die beanstandete Bewertung der Prüfun-
gen als nachvollziehbar und überzeugend.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen zweiten Schriftenwechsel bean-
tragt. Dies hat zur Folge, dass sie die anlässlich der Vernehmlassung der
Vorinstanz erfolgte Begründung der Prüfungsexperten nicht durch sub-
stantiierte Rügen in Frage gestellt hat.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.-
festgesetzt und mit dem am 18. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR. 173.320.2]).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. P412.1; Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Versand: 21. September 2012