B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1997/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schlusszahlung für arbeitsmarktliche
Massnahmen 2016/2017.
B-1997/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz)
mit „Schlusszahlungsentscheid“ vom 20. Februar 2018 betreffend die
arbeitsmarktliche Massnahme Z._______ das Auszahlungsgesuch des
Vereins X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Periode
2016/2017 teilweise gutgeheissen hat, dabei aber diverse Kostenpositio-
nen in der Gesamthöhe von Fr. 21‘669.– als „nicht anrechenbar“ eingestuft
und eine Rückzahlung in Höhe von total Fr. 38‘960.– angeordnet hat;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
20. März 2018 (Eingang: 6. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und dessen entschädigungsfällige Aufhebung beantragt hat;
dass er des Weiteren beantragt hat, die Vorinstanz sei anzuweisen, einen
neuen Schlusszahlungsentscheid unter Berücksichtigung aller geltend ge-
machten Nettokosten in den Jahren 2016 und 2017 (Fr. 111‘357.–) auszu-
stellen; die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenom-
mene Kürzung der anrechenbaren Kosten um Fr. 21‘669.– sei rückgängig
zu machen;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 11. April 2018 festgestellt hat, dass die ursprünglich unrichtig adres-
sierte, von der Schweizerischen Post an den Beschwerdeführer retour-
nierte und in der Folge mit Eingabe vom 4. April 2018 erneut eingereichte
Beschwerde vom 20. März 2018 als innerhalb der Beschwerdefrist erho-
ben gilt;
dass der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 Frist ange-
setzt wurde, um sich zur Frage nach ihrer Verfügungskompetenz im Kon-
text des zwischen ihr (im Namen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenver-
sicherung) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen verwaltungs-
rechtlichen Vertrages (Leistungsvereinbarung für die nationale arbeits-
marktliche Massnahme Z._______) zu äussern und die Verfahrensakten
einzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 24. April 2018
(Eingang: 26. April 2018) die Beschwerde vom 20. März 2018 zurückgezo-
gen hat, nachdem infolge aussergerichtlicher Vergleichsgespräche die
Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2018 auf ihren Entscheid vom
20. Februar 2018 wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und – in
(partieller) Anerkennung der Anrechenbarkeit der vom Beschwerdeführer
B-1997/2018
Seite 3
geltend gemachten Kostenpositionen – die ursprünglich vorgenommene
Kürzung von Fr. 21‘669.– auf (neu) Fr. 2‘640.– begrenzt und eine entspre-
chend reduzierte Rückzahlung in Höhe von total Fr. 19‘931.– angeordnet
hat;
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2018 mit der
Zwischenverfügung vom 25. April 2018 gekreuzt hat, woraufhin mit instruk-
tionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2018 die der Vorinstanz ange-
setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und der Verfahrensakten
abgenommen wurde;
dass das Beschwerdeverfahren B-1997/2018 im einzelrichterlichen Ver-
fahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch
Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 ff. und 15
VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren B-1997/2018 wird zufolge Rückzugs als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteient-
schädigungen zugesprochen.
B-1997/2018
Seite 4
3.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Mai 2018