B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2022/2011
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-2022/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1978 geborene ledige Schweizer Bürger A._______ (Beschwer-
deführer) absolvierte vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1997 eine Lehre als
Chemielaborant bei der B._______AG, Basel. Vom 1. August 1997 bis
31. Mai 1998 war er daselbst als Chemielaborant tätig. Vom 2. Juni 1998
bis 31. März 2005 war er bei der C._______ AG, Zürich, als Chemielabo-
rant tätig.
Am 8. August 1998 fügte er sich in suizidaler Absicht mit dem Sturmge-
wehr eine Abdominal-Durchschussverletzung mit Verletzungen der Me-
senterialwurzel und der Vena iliaca communis rechts, Durchschussverlet-
zung des Spinalkanals auf Höhe L5-S1, Schussfraktur des Dornfortsatzes
S1 und Schädigung der Cauda equina mit Verletzung der Wurzeln S3-S5
zu. Gleichentags wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des D._______ ei-
ne Laparotomie durchgeführt. Am 9. August 1998 erfolgten eine Second
look-Laparotomie, ein Verschluss des grossen Mesoschlitzes und eine
sekundäre Bauchdeckenrevision und am 23. August 1998 eine Cystofix-
Einlage (SUVA-act. 13). Vom 3. September 1998 bis 30. November 1998
war der Beschwerdeführer im der Universitätsklinik E._______ angeglie-
derten F._______ hospitalisiert, wo unter anderem ein Cauda equina-
Syndrom inkomplett S1-S5 beidseits diagnostiziert wurde (SUVA-act. 14).
Ab 11. März 1999 war der Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen
depressiven Episode im Rahmen einer schweren Identitäts- und Adoles-
zentenkrise bei unreifer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F32.2) im
G._______ in Behandlung (IV-act. 15).
A.b Am 9. März 1999 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invali-
denversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Ab Ende April 1999
war der Beschwerdeführer regelmässig an fünf Tagen pro Woche jeweils
am Nachmittag bei der C._______ AG als Chemielaborant tätig. Dabei
war er vermindert leistungsfähig, so dass er 75 % des normalen Leis-
tungslohnes bei dieser Arbeitszeit erhielt (Fr. 18'000.–/pro Jahr). Ab 1.
Januar 2000 war der Beschwerdeführer schliesslich nurmehr 3.5 Stunden
nachmittags bei der C._______ AG präsent, wobei er 75 % der Leistung
erbrachte, so dass die Arbeitgeberin den Jahreslohn neu auf Fr. 15'960.–
festlegte (IV-act. 59). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen
teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle,
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Oktober 1999 mit, dass
ihm mit Wirkung ab August 1999 eine halbe Invalidenrente auf der Basis
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eines Invaliditätsgrades von 62 % zustehe. Dies bestätigte sie mit Verfü-
gungen vom 24. März 2000 und 12. Mai 2000 (IV-act. 33, 41). Die
hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine ganze Rente beantragt
wurde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und
hob die angefochtenen Verfügungen mit der Feststellung auf, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. Au-
gust 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom
19. November 2001; IV-act. 59; Verfügung vom 26. März 2002;
IV-act. 76).
A.c In einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision sprach die IV-
Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 62 % mit Verfügung vom 24. März 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2005
eine Dreiviertels-Rente zu (IV-act. 90).
A.d Am 1. April 2005 überwies die IV-Stelle Zürich die Akten an die Vor-
instanz, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Deutschland
verlegt hatte (IV-act. 92).
A.e Im Jahr 2009 leitete die Vorinstanz eine Rentenrevision ein (IV-act.
95, 96, 97, 98). Am 28. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer eine
Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente (IV-act. 104). Zu
diesem Zweck reichte er Berichte von Dr. med. H._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, DE-Rendsburg, und des Diplom-Psychologen
I._______, DE-Rendsburg, vom 25. Mai 2009 resp. 16. März 2009 ein
(IV-act. 102, 103). Dr. med. J._______, FMH Allgemeine Medizin, des
RAD Rhone regte mit Berichten vom 20. Februar 2009 und 30. November
2009 eine pluridisziplinäre Begutachtung an (IV-act. 95 und 111). Zu die-
sem Zweck liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer von den Dres.
med. K._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, und
L._______, FMH Neurologie, Burgdorf, begutachten (IV-act. 116, 118).
Die beiden Gutachten wurden am 19. April 2010 und 27. April 2010 er-
stattet (IV-act. 126, 127). Am 31. Mai 2010 nahm RAD-Ärztin Dr. med.
J._______ Stellung zu den Gutachten (IV-act. 129). Mit Vorbescheid vom
2. Juli 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Herabset-
zung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (IV-act. 130).
Gegen diesen Vorbescheid opponierte der Beschwerdeführer am 6. Sep-
tember 2010 und beantragte die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente
(IV-act. 133). Er liess einen weiteren Bericht von Diplom-Psychologe
I._______ vom 13. September 2010 einreichen (IV-act. 137). Mit Bericht
vom 9. November 2010 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. J._______ erneut
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Stellung zum Fall (IV-act. 139). Am 11. November 2010 liess der Be-
schwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. med. H._______ vom
20. September 2010 einreichen (IV-act. 141, 142), zu welchem RAD-
Ärztin Dr. med. J._______ am 21. Dezember 2010 Stellung nahm (IV-act.
145). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente zu (IV-act. 148).
B.
Am 4. April 2011 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 28. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Er stellte folgende Anträge:
"In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Februar 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Dreiviertels-
Invalidenrente auszurichten;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
C.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
D.
Replikando hielt der Beschwerdeführer am 21. September 2011 an sei-
nen Anträgen fest.
E.
Duplikando hielt die Vorinstanz ihrerseits am 28. September 2011 an ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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Seite 5
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 28. Februar 2011. Der Beschwerdeführer hat
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat
der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegenden
Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen Rechtsvor-
schriften anwendbar.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die per
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in
der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) bzw. in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859), und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf
die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
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nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3448/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 2.2).
2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausge-
richtete Dreiviertelsrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades auf eine
halbe Rente reduziert hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise
verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und
gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
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Seite 7
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä-
ren (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fragli-
chen Erwerbseinkommen ziffermmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein-
ander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese
nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs-
werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti-
sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während
das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts-
grad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn
die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali-
den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs
massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28
Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentver-
gleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts
8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
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Seite 8
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a). In Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Hausärzte
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl
können die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervor-
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Seite 9
bringen, doch übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am Gut-
achten von Dr. med. K._______, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex-
perten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ– oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh-
men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht
rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen-
nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar
2012). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle (Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person un-
tersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei
Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der
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Seite 10
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
Der Streit um die Frage, ob die Voraussetzungen für bestimmte Diagno-
sen gegeben seien oder nicht, führt nicht weiter: Die Diagnose ist not-
wendig, um einen Gesundheitsschaden zu erfassen; sie besagt aber als
solche nichts über dessen Auswirkungen (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S.
401). Das Ausmass der zumutbaren Leistung korreliert vielmehr mit den
fachärztlich erhobenen Befunden, also der Bestandesaufnahme von kon-
kreten Beeinträchtigungen der organischen und psychischen Integrität
und mit den entsprechenden Konsequenzen für die qualitative und quan-
titative arbeitsbezogene Funktionalität (Urteil des Bundesgerichts I 844/06
vom 24. September 2007).
3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur
Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren-
tenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän-
dert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als Vergleichsbasis für
die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal-
tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra-
des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die letzte Revision
der Invalidenrente vor der Revision, die zur Reduktion der Dreiviertelsren-
te auf eine halbe Rente führte, wurde im Frühjahr 2005 durchgeführt und
mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. März 2005 (IV-act. 90) und
Mitteilung der Vorinstanz vom 6. Mai 2005 (IV-act. 93) abgeschlossen.
Eine umfassende Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse wurde nicht vorgenommen (vgl. IV-act. 111 S. 5). Die ent-
sprechende Verfügung bzw. Mitteilung fällt als Vergleichszeitpunkt somit
ausser Betracht. Dagegen beruht die Verfügung vom 26. März 2002 auf
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Seite 11
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs.
4.
Nachfolgend ist deshalb anhand der medizinischen Akten und unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Kriterien zu prüfen, ob und gegebe-
nenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand sowie die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Rentenentscheid vom
26. März 2002 und dem Erlass der hier streitigen Verfügung vom 28. Feb-
ruar 2011 insoweit gebessert haben, dass die Reduktion der Dreiviertels-
rente auf eine halbe Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a,
BGE 133 V 108, BGE 130 V 71).
4.1 Beim Erlass der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung
vom 26. März 2002 stützte sich die Vorinstanz für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zur Hauptsache auf folgende medizinische Unterlagen:
4.1.1 Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des D._______ vom
3. September 1998 wurden folgende Diagnosen gestellt: Abdominal-
Durchschussverletzung mit Verletzung der Mesenterialwurzel, Verletzung
der Vena iliaca communis rechts, Durchschussverletzung des Spinalka-
nals auf Höhe L5-S1, Schussfraktur des Dornfortsatzes S1 und Schädi-
gung der Cauda equina mit Verletzung der Wurzeln S3-S5. Ferner wur-
den die getätigten Eingriffe aufgeführt. Der postoperative Verlauf der ope-
rativen Eingriffe habe sich komplikationslos gestaltet. Die Darmmotilität
komme langsam in Gang. Neurologisch habe sich eine Hyposensibilität
bei Berührung im Dermatom S3-S5 mit aufgehobenem Analsphinkter-
reflex und schlaffem Sphinktertonus ohne Willkürinnervation gefunden. In
den unteren Extremitäten hätten sich keine neurologischen Ausfälle ge-
zeigt. Nach der Cystofix-Einlage habe man mit dem Blasentraining be-
gonnen. Eine Spontanmiktion sei bis zum Austritt jedoch nicht möglich
gewesen. Das Anlegen eines doppelläufigen Sigmoidostomas oder einer
Transversostomie bei fortdauernder Stuhlinkontinenz sei vom Beschwer-
deführer abgelehnt worden (SUVA-act. 13).
4.1.2 Vom 3. September 1998 bis 30. November 1998 hielt sich der Be-
schwerdeführer im der Universitätsklinik E._______ angegliederten
F._______ auf. Im Bericht vom 4. Dezember 1998 werden ein Cauda
equina-Syndrom inkomplett S1-S5 beidseits sowie Staten nach abdomi-
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Seite 12
naler Schussverletzung, Laparotomie, Second look-Laparotomie und
nach Cystofixeinlage diagnostiziert. Im Verlauf habe sich keine Verände-
rung des neurologischen Niveaus gezeigt. Es bestehe weiterhin eine Hy-
pästhesie in den Dermatomen S1-S5 beidseits sowie eine Hypalgesie S1
und S2 sowie Analgesie S3-S5 beidseits. Eine willkürliche Sphinkteraktivi-
tät fehle. Im Muskelstatus falle eine Parese hauptsächlich der hinteren
Unterschenkelmuskulatur auf, welche eine Störung des Gangbildes be-
wirke, welches durch intensive Physiotherapie verbessert worden sei.
Vom psychopathologischen Befund falle eine Beziehungsstörung vor al-
lem gegenüber den Eltern auf. Ansonsten sei der Beschwerdeführer psy-
chisch unauffällig und weder fremd- noch eigengefährdend. Nach Durch-
führung der urodynamischen Untersuchung, welche eine neurogene Bla-
sendysfunktion vom Typ inkomplettes unteres motorisches Neuron ge-
zeigt habe, habe der Beschwerdeführer problemlos die Durchführung des
intermittierenden Selbstkatheterismus erlernt. Da die autonome sympa-
thische Innervation am Blasenhals erhalten sei, sei der Patient kontinent.
Bei anfänglicher totaler Stuhlinkontinenz habe sich der Patient fortan an
einen täglichen Stuhlentleerungsrhythmus (Pressen/Ausräumen) ange-
wöhnt, so dass in der Folge keine Inkontinenz mehr zu beklagen gewe-
sen sei. Das Hauptgewicht der physiotherapeutischen Massnahmen liege
in der Gangbildschulung, der Korrektur der Kyphosehaltung sowie des
Muskelaufbaus der deutlich abgeschwächten Bizeps femoris- und
Gastrocnemiusmuskulatur. Ab Mitte November 1998 sei ein 50%iger Ar-
beitsversuch im angestammten Betrieb gestartet worden. Eine IV-
Anmeldung sei momentan nicht notwendig. Nach Austritt sei eine ambu-
lante Therapie 2x pro Woche und eine sukzessive Steigerung des Ar-
beitspensums bis auf 100 % vorgesehen. Ferner sei dem Beschwerde-
führer eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden (SUVA-act.14).
4.1.3 Dr. med. M._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Uster,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. August 1999 aufgrund einer
persönlichen Untersuchung und der Krankengeschichte des G._______
beim Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom Borderlinetypus ICD-10 F60.31 (SUVA-act. 16).
4.1.4 Dem Bericht des F._______ der Klinik E._______ vom 11. Mai
1999 zufolge liegen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor:
Status nach Verletzung der Mesenterialwurzel, der V. iliaca communis
und des Spinalkanals L5/S1, Schädigung der Cauda equina und ein psy-
chiatrisches Leiden, vorläufig nicht näher differenziert. Als Folge der Ver-
letzung könne der Beschwerdeführer insbesondere nicht mehr Wasser
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Seite 13
lösen und müsse mehrmals täglich katheterisieren; ferner bestünden fluk-
tuierende sakrale Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei im Gehen sehr
leicht behindert, habe jedoch Mühe gehabt, eine grössere Strecke in
grossem Tempo zu bewältigen. Beim letzten Kontrolltermin am 25. März
1999 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Er
sei an das G._______ überwiesen worden, da ein schwerwiegendes psy-
chiatrisches Leiden vorliege, jedenfalls handle es sich nicht um eine ge-
wöhnliche Depression. Eine weitere psychiatrische Diagnostik und The-
rapie seien notwendig. Letztendlich sollte wieder eine normale Arbeitsfä-
higkeit möglich sein, was in diesem Zustand jedoch nicht mit absoluter
Sicherheit beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer bedürfe vor-
aussichtlich noch Jahre der ärztlichen Behandlung. Der Gesundheitszu-
stand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen verbessert werden. Als Hilfsmittel benötige der Beschwer-
deführer einen Katheter (IV-act. 8, 9).
4.1.5 Laut Bericht des G._______ vom 17. Juni 1999 war der Beschwer-
deführer vom 8. August 1998 bis zum 8. April 1999 zu 100 % arbeitsunfä-
hig. Vom 8. April 1999 bis 8. Mai 1999 sei er probeweise zu 80 % arbeits-
unfähig und seit dem 24. April 1999 sei er zu 40 % arbeitsunfähig ge-
schrieben. Bis heute sei es aber dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
dem nun aktuell vorgesehenen 60%igen Arbeitspensum regelmässig
nachzukommen. Aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik und der be-
reits eingesetzten Chronifizierung des Krankheitsverlaufs sei mit einer
längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen und eine berufliche Rehabilitation
könne wahrscheinlich erst zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls über IV-
Wiedereingliederungsmassnahmen versucht werden. Der Gesundheits-
zustand sei stationär. Es ergingen folgende Diagnosen: 1. Mittelgradige
depressive Episode im Rahmen einer schweren Indentitäts- und Adoles-
zentenkrise bei unreifer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F32.2); DD:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10:
F60.31), gemischte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen (ICD-
10: F61); DD: schizoaffektive Störung (ICD-10: F31.6); DD: Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20). 2. Status nach Sui-
zidversuch mit Sturmgewehr 1998 (ICD-10: X73). 3. Cannabisabusus
(ICD-10: F12.2). 4. Opiatabusus, ständiger Konsum (ICD-10: F11.25).
Seit seiner frühesten Jugend leide der Versicherte unter psychischen
Ausnahmezuständen, affektiven Schwankungen, depressiven Verstim-
mungen und inneren Spannungszuständen. Seit 1995 konsumiere der
Beschwerdeführer regelmässig Cannabis (2-3x wöchentlich). Am 8. Au-
gust 1998 habe der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mit seinem
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Militärsturmgewehr und Kriegsmunition unternommen. Nach geglückter
Notfalloperation sei vom 3. September 1998 bis 30. November 1998 in
der Universitätsklinik E._______ die Neurorehabilitation relativ zufrieden-
stellend erfolgt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer aber unter schwe-
ren depressiven Zuständen und psychischen Ausnahmesituationen gelit-
ten. Seit der Entlassung aus der Universitätsklinik E._______ im Novem-
ber 1998 lebe der Versicherte allein zu Hause und betreibe einen nicht
näher überblickbaren Medikamentenabusus mit steigenden Dosen von
Antidepressiva, Opiaten und Antirheumatika. Am 11. März 1999 habe sich
der Versicherte selbst zugewiesen. Eine Eingliederung in die Tagesklinik
zur beruflichen Rehabilitation sei misslungen und sei an der momentanen
Inkonstanz des Versicherten gescheitert. Auch sei es nicht gelungen, den
Versicherten an seinem alten Arbeitsplatz zu integrieren. Im Hinblick auf
den Psychostatus wurde was folgt festgehalten: Gedankengang verlang-
samt, umständlich, ideenflüchtig, inhaltlich eingeengt auf ihn belastende
Themen wie den versuchten Suizid oder seine gespannten Beziehungen
zu Vater und Mutter; schneller Wechsel von fast mutistisch anmutenden
Phasen zu logorrhoischen Momenten mit Vorbeireden und zerfahrenem
Gedankengang; psychosenahe Zustände, Ich-Störungen im Sinne von
Derealisations- und Depersonalisationserleben; Phasen von Gedanken-
entzug und Gedankeneingebung mit Fremdbeeinflussungsgefühl; im Af-
fekt schnell wechselnde Stimmungslagen mit schwer depressiven Pha-
sen, geprägt von Ratlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Angst, Verlust der Vi-
talgefühle und Phasen mit vermehrter Aktivität, hypomanische Zustands-
bilder mit gesteigertem Selbstwertgefühl, gesteigertem Antrieb; Schlafstö-
rungen mit Ein- und Durchschlafstörungen; latente Suizidalität bei belas-
tenden Ereignissen sowie deutliches Krankheitsgefühl (IV-act. 15).
4.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz
die Dreiviertelsrente per 1. Mai 2011 durch eine halbe Rente ersetzt hat,
stützte sich die Vorinstanz auf folgende medizinischen Unterlagen.
4.2.1 Mit Bericht vom 16. März 2009 hielt I._______, Diplom-Psychologe
und psychologischer Psychotherapeut, DE-Rendsburg, zuhanden der
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. August 2007 bei
ihm in Behandlung. Bisher hätten 36 Therapiesitzungen stattgefunden; da
es sich um eine tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie handle,
sei diese auf 80-100 Stunden konzipiert. Der Beschwerdeführer leide un-
ter mittelgradigen bis starken Ängsten und Depressionen, die mit körper-
lichen Beeinträchtigungen und einem ausgeprägter werdenden sozialen
Rückzug einhergingen. Der Beschwerdeführer leide unter depressiven
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Seite 15
Verstimmungen, Zukunftsängsten, Denkblockaden bzw. Gedankenkrei-
sen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Schuldgefühlen, Er-
schöpfungszuständen und Ängsten, unter Menschen zu gehen. Er erhob
folgende Diagnosen: ICD-10: F41.2 Angst und depressive Störung, ge-
mischt; ICD-10: F60.5 anankastische Persönlichkeitsstörung mit deutli-
chen histrionischen (F60.4) und zeitweise emotional instabilen Elementen
(F60.31). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers schwanke
häufig und stark, auch und gerade mit der Intensität seiner sozialen Ängs-
te. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nach einer zeitlich be-
grenzten leichten Besserung in Verbindung mit dem Bestehen der Füh-
rerscheinprüfung psychisch wieder verschlechtert, da die tiefgreifende
Persönlichkeitsstörung immer wieder für soziale Isolation, depressive
Verstimmung und Einsamkeit sorge, die schwer zu bewältigen sei. Prog-
nostisch könne es zu leichten Verbesserungen kommen, was die Angst-
und depressive Symptomatik betreffe. Die Persönlichkeitsstörung sei
stark verfestigt und schwer zugänglich. Aus psychotherapeutischer Sicht
seien Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten in allen Berufsfeldern auf absehbare
Zeit nicht möglich (IV-act. 102).
4.2.2 Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, DE-
Rendsburg, behandelt den Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember
2005 in vierteljährlichen Abständen wegen seiner gemischten Persönlich-
keitsstörung mit anankastischen (ICD-10: F60.5G) und histrionischen
(F60.4G) und zeitweise emotional instabilen Zügen (F41.2G). Ein nach
einer Bauchschussverletzung in suizidaler Absicht aufgetretenes Konus-
Kauda-Syndrom habe sich unter der damaligen Rehabilitationsbehand-
lung in der Schweiz zurückgebildet; es bestünden nur noch zeitweise ra-
dikuläre Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen L5 und S1, jedoch
keine Blasenstörung und keine manifesten motorischen Paresen mehr.
Aufgrund der Schwere der psychopathologischen Symptomatik mit Grü-
bel- und Kontrollzwängen, Konzentrationsstörungen und erheblich ver-
mindertem Durchhaltevermögen sowie Erschöpfungszuständen mit Nei-
gung zu depressiven Verstimmungen, Zukunftsängsten und sozialer Kon-
taktstörung mit Neigung zu Isolation sowie Schuldgefühlen und Schlafstö-
rungen sei die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin erheb-
lich eingeschränkt. Aus nervenärztlicher Sicht seien allenfalls leichte Tä-
tigkeiten in einem Zeitrahmen von bis max. 2 Stunden pro Tag realistisch
und zumutbar. Bezüglich des anamnestisch angegebenen Drogenabusus
(Cannabis, Opiate) gebe der Beschwerdeführer derzeit glaubhafte Absti-
nenz an. Bezüglich der gemischten Persönlichkeitsstörung erscheine aus
nervenärztlicher Sicht eine dauerhafte Besserung unwahrscheinlich. In-
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Seite 16
wieweit die Angst- und Depressionssymptomatik durch die psychothera-
peutischen Langzeitbemühungen und die medikamentöse antidepressive
Therapie mit Citalopram zu erreichen sein werde, bleibe abzuwarten
(IV-act. 103).
4.2.3 In seinem Gutachten vom 19. April 2010 kam Dr. med. L._______,
Spezialarzt FMH für Neurologie, Burgdorf, gestützt auf die IV-Akten, die
Angaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 und die klinisch-
neurologischen Untersuchungsbefunde vom 23. März 2010 zu folgender
Beurteilung: die klinisch neurologische Untersuchung zeige nach wie vor
eine Verminderung der Berührungsempfindlichkeit bzw. der Empfindun-
gen für Temperatursinn in den Segmenten S1-S5 beidseits. Die Skrotalre-
felexe seien schlecht auslösbar. Subjektiv bestünden nach wie vor Urin-
(tägliche Selbstkatheterisierung mehrmals) und Stuhlinkontinenz (tägliche
manuelle Ausräumung des Enddarms). Ferner seien die sexuellen Funk-
tionen defizitär. Der Achillessehnenreflex sei beidseits im Knien fehlend.
Der übrige Neurostatus falle in allen Teilen normal aus. Die Hirnnerven
seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden ferner keine Artikulationsstörun-
gen und keine Hinweise für eine Aphasie. Die oberen Extremitäten und
der Rumpf seien intakt. Was die unteren Extremitäten anbelange, be-
stünden einzig eine verminderte Empfindung für Berührung und Tempera-
tursinn in den Dermatomen S1-S5 und eine verminderte Sensibilität am
Penisschaft. Stehen und Gehen gingen problemlos. Kognitive Defizite
bestünden auch nicht. Der Beschwerdeführer habe ab 2000 bis 2005 an
seinem alten Arbeitsplatz knapp integriert werden können, wobei sich ge-
zeigt habe, dass er vorwiegend wegen der persistierenden psychopatho-
logischen Probleme lediglich 3 1/2 Stunden mit einer Leistungsverminde-
rung von 80 % einsetzbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein
Jahr nach der Schussverletzung eine ganze IV-Rente bezogen, zur
Hauptsache wegen psychopathologischer Faktoren. Der Beschwerdefüh-
rer arbeite seit der Kündigung per Ende März 2005 nicht mehr. Neurolo-
gisch hätten sich die Ausfälle der S1-S5 innervierten Willkürmuskulatur
praktisch vollständig zurückgebildet. Der Bewegungsablauf sei beim Ge-
hen und Treppensteigen nicht mehr behindert. Nach wie vor bestünden
aber die viszeromotorischen–sensiblen Ausfälle von Seiten der Blasen-
/Mastdarminnervation und eine insuffiziente Sexualfunktion mit entspre-
chenden psychosozialen Implikationen. Der neurologische Zustand ent-
spreche dem Status von 2005. Somit sei die Arbeitsunfähigkeit, welche
im Jahr 2005 mit 62 % vor allem aufgrund des psychopathologischen Bil-
des attestiert worden sei, unverändert (IV-act. 126).
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Seite 17
4.2.4 Am 27. April 2010 erstattete Dr. med. K._______, Psychiatrie Psy-
chotherapie FMH, Bern, sein Gutachten, das sich auf die IV-Akten, eine
persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. März 2010,
eine Laboruntersuchung vom 23. März 2010 und Besprechungen mit Dr.
med. L._______ stützt. Dr. med. K._______ erhob folgende Diagnosen:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), Angst und depressi-
ve Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), lange Phase von Arbeitsunfähig-
keit, sekundärer Krankheitsgewinn (ICD-10: Z56) sowie schädlicher Alko-
holkonsum ICD-10: F10.1). Die Mutter des Beschwerdeführers sei alko-
hol- und tablettensüchtig gewesen; auch beim Beschwerdeführer sei eine
Suchtveranlagung vorhanden. Er habe während Jahren Cannabis und
Opiate konsumiert. Vor Jahren habe sich ein Suchtwechsel zum Alkohol
eingestellt; der Beschwerdeführer trinke rund 2 Liter Bier pro Tag, was ei-
nem schädlichen Alkoholkonsum entspreche. Beim Beschwerdeführer
seien früh Verhaltensstörungen aufgetreten, welche als kinderneurotische
Zeichen hätten gedeutet werden können (innere Spannungen, Verstim-
mungen, Zwänge). Diese Verhaltensauffälligkeiten kulminierten in einem
Selbstmordversuch 1998 mit bleibenden somatischen Folgen. Bis heute
habe der Beschwerdeführer nicht aus seinen psychologischen Problemen
herausgefunden und stehe in psychologischer und psychiatrischer Be-
handlung. Es lasse sich eine Persönlichkeitsstörung feststellen, aufgrund
derer der Beschwerdeführer an Denkproblemen oder Gedankenkreisen
leide. Rückläufig seien die Zwangshandlungen. Gelegentlich verstärke
sich die Gefühlinstabilität. Es könne weiterhin eine kombinierte Persön-
lichkeitsstörung diagnostiziert werden. Im Bericht vom 16. März 2009 ha-
be der behandelnde Psychologe Angst und depressive Störungen, ge-
mischt, diagnostiziert. Gemäss der ICD-10 seien dies eher milde Ängste
und Depressionen, welche die Kriterien einer depressiven Episode oder
einer Angstkrankheit nicht erfüllten. Auch der heutige Befund gehe in die-
se Richtung. Der Beschwerdeführer wirke grundsätzlich etwas subde-
pressiv und verängstigt. Die therapeutischen Massnahmen genügten; der
Beschwerdeführer erhalte ein antidepressiv wirkendes Medikament. Zu-
sammenfassend bestünden eine etwas gebesserte kombinierte Persön-
lichkeitsstörung sowie Angst und depressive Störung, gemischt. Diese
Krankheitssymptomatik führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von ca. 50 %. Die subjektiv angenehmen Lebensverhältnisse wirkten sich
positiv aus. Trotz der weiterhin bestehenden Schmerzen leide der Be-
schwerdeführer nicht an einer psychosomatischen Überlagerung. In der
Haushaltführung sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Die Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Sommer 1999. Dank den
geschilderten positiven Lebensbedingungen sei es ab ca. Sommer 2009
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Seite 18
zu einer gewissen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Eine 50
%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer ande-
ren Tätigkeit scheine aus psychiatrischer Sicht angepasst. Die Weiterfüh-
rung der bisherigen Behandlungen führe zu einer Stabilisierung. Eine
Suchterkrankung im Hinblick auf Cannabis und Opiate bestehe nicht. Da-
gegen bestehe ein erhöhter Alkoholkonsum, welcher nicht invalidisierend
sei, da er nicht zu irreversiblen Gesundheitsschäden geführt habe. Die
Anteile an Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer bzw. psychiatrischer
Sicht seien zu addieren. Gesamthaft sei angesichts der grossenteils un-
veränderten gesundheitlichen Situation aus psychiatrischer und neurolo-
gischer Sicht die Arbeitsfähigkeit gleich geblieben. Der Zustand habe sich
im Sommer 2009 leicht verbessert. Es müsse aber mit Rückfällen ge-
rechnet werden (IV-act. 127).
4.2.5 Am 31. Mai 2010 nahm RAD-Ärztin Dr. med. J._______, FMH All-
gemeine Medizin, Stellung zum Fall. Als Hauptdiagnose führte sie eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auf. Als Nebendiag-
nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Sui-
zidversuch am 8. August 1998 mit abdomineller Durchschussverletzung
aufgeführt. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), lange
Phase Arbeitsunfähigkeit mit sekundärem Krankheitsgewinn, Alkoholabu-
sus (aktuell 2 l Bier/d), Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer
akuten depressiven Reaktion und Suizidversuch 8/98, Status nach Can-
nabis- und Opiatabusus (17-21jährig) sowie ein Status nach Verletzung
des rechten Handgelenks radial 21.11.2000 mit/bei Durchtrennung der
Sehne und des Ramus superficialis des Nervus radialis mit operativer
Revision und Naht und Restitutio ad integrum diagnostiziert. In der bishe-
rigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe gemäss Dr. med.
K._______ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Sommer 2009. Der am 8.
August 1998 begangene Suizidversuch habe eine leicht verminderte
Gehfähigkeit sowie Blasen-/Mastdarm– und Sexualfunktionsstörungen
bei einem inkompletten Cauda-equina-Syndrom hinterlassen. Aus soma-
tischer Sicht wäre der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit
voll arbeitsfähig. Die Problematik liege auf psychiatrischem Gebiet. An-
geblich bestünden Auffälligkeiten seit frühester Jugend. Eine Behandlung
sei aber erst nach dem Suizidversuch begonnen und ca. Ende 2000 ab-
gebrochen worden. Die im Dossier vorhandenen psychiatrischen Beurtei-
lungen widersprächen sich in ihrer Diagnosestellung und damit auch in
der Bedeutung für die Arbeitsunfähigkeit. Die neuen Berichte von Psycho-
loge und Psychiater schilderten nur die Diagnosen und deren Auswirkung
B-2022/2011
Seite 19
auf die Arbeitsfähigkeit, nicht aber die Befunde. Hinzu kämen die nicht
nachvollziehbaren kognitiven Einschränkungen. Im psychiatrischen Gut-
achten von Dr. med. K._______ werde weiterhin eine gemischte Persön-
lichkeitsstörung diagnostiziert. Insgesamt habe sich aber die Situation seit
Sommer 2009 soweit verbessert (Rückbildung der Zwangssymptomatik),
dass wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in
jeglicher anderen Tätigkeit bestehe. Die Situation sei somatisch unverän-
dert und aus psychiatrischer Sicht habe seit Sommer 2009 eine Verbes-
serung stattgefunden mit 50 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten und
in einer angepassten Tätigkeit
(IV-act. 129).
4.2.6 I._______ hielt mit Bericht vom 13. September 2010 fest, dass der
Beschwerdeführer seit dem 13. August 2007 bei ihm in Behandlung sei
und immer noch unter mittelgradigen bis starken Ängsten und Depressio-
nen leide, die mit körperlichen Beeinträchtigungen und einem ausgepräg-
ter werdenden sozialen Rückzug einhergingen. Seit März 2010 habe sich
der psychische Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlech-
tert: Die Angstsymptomatik habe zugenommen; schwere Existenz- und
Zukunftsängste stünden im Vordergrund. Die Schlafstörungen träten ver-
mehrt auf und die Zwangssymptomatik habe sich verschärft. Die im letz-
ten Bericht prognostizierte leichte Besserung habe sich ins Gegenteil ver-
kehrt. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychotherapeutischer Sicht über-
haupt nicht gegeben (IV-act. 137).
4.2.7 RAD-Spezialarzt Dr. med. N._______, FMH Psychiatrie Psychothe-
rapie, äusserte sich in seinem Bericht vom 5. November 2010 dahinge-
hend, dass das Gutachten von Dr. med. K._______ die Vorakten würdige,
die Beurteilung der Jahre 1998 bis 2002 nicht in Frage stelle, den Bericht
des behandelnden Psychologen vom 16. März 2009 würdige und disku-
tiere, korrekt den psychiatrischen Status erhebe und korrekt die psychiat-
rischen Diagnosen stelle. Das Gutachten entspreche somit aus medizini-
scher Sicht den Qualitätsanforderungen, welche an psychiatrische Gut-
achten gestellt würden. RAD-Ärztin Dr. med. J._______ äusserte sich am
9. November 2010 dahingehend, dass die somatische Beurteilung in der
Einsprache nicht angezweifelt werde, wohl aber die psychiatrische. Dr.
med. K._______ habe eine Verbesserung sehr wohl begründet: Besse-
rung der Persönlichkeitsstörung infolge günstiger Lebensumstände und
Wegfallen der Zwangssymptomatik. Das kurze Schreiben des Psycholo-
gen I._______ belege gar nichts, da nur Diagnosen genannt würden,
aber keinerlei entsprechende Befunde. Eine Weiterführung der Psycho-
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Seite 20
therapie beweise keineswegs eine Verschlechterung, sondern diene der
Erhaltung der Verbesserung. Auch der RAD-Psychiater bestätige die
Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. K._______ und lehne eine
Anerkennung einer Verschlechterung infolge des Schreibens von
I.______ ab (IV-act. 139).
4.2.8 Mit Schreiben vom 20. September 2010 verwies Dr. med.
H._______ auf sein Vorattest vom 25. Mai 2009 und hielt zusätzlich fest,
dass sich aus nervenärztlicher Sicht in der psychopathologischen Sym-
ptomatik mit Grübel- und Kontrollzwängen, Konzentrationsstörungen und
erheblich vermindertem Durchhaltevermögen sowie Erschöpfungszu-
ständen, Neigung zu depressiven Verstimmungen, Zukunftsängsten und
sozialer Kontaktstörung mit Neigung zu Isolation sowie Schuldgefühlen
und Schlafstörungen trotz der medikamentösen Therapie mit Citalopram
und der regelmässigen ambulanten Psychotherapie keine Besserung ge-
genüber dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung ergeben habe. Der
Beschwerdeführer sei weiterhin in gleicher Weise erwerbsgemindert wie
zu Beginn der Rentengewährung (IV-act. 141).
4.2.9 Nach Vorlage des Schreibens vom 20. September 2010 von
Dr. med. H._______ nahm Dr. med. N._______ am 15. Dezember 2010
erneut Stellung zum Fall. Er verwies auf seine Stellungnahme vom 5. No-
vember 2010. Das Schreiben vom 20. September 2010 enthalte keinerlei
neuen Informationen gegenüber dem Bericht von Dr. med. H._______
vom 25. Mai 2009, welcher Dr. med. K._______ in seinem Gutachten ge-
bührend gewürdigt habe (IV-act. 145).
5.
5.1 Dr. med. H._______ und Diplom-Psychologe I._______ stimmen dar-
in überein, dass beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10: F41.2), und eine anankastische Persönlichkeitsstörung
mit deutlichen histrionischen (ICD-10: F60.4) und zeitweise emotional in-
stabilen Elementen (ICD-10: F60.31) vorliegen (IV-act. 102, 103, 137,
141). Dr. med. K._______ diagnostizierte ebenfalls Angst und depressive
Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), jedoch anstelle der anankastischen
Persönlichkeitsstörung mit deutlichen histrionischen (ICD-10: F60.4) und
zeitweise emotional instabilen Elementen (ICD-10: F60.31) eine kombi-
nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Die kombinierte Persön-
lichkeitsstörung (ICD-10: F61) ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörun-
gen, die häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen
Symptombilder der in F60.- beschriebenen Störungen aufweisen
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Seite 21
(, zuletzt besucht am 2. Ok-
tober 2013). Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung ist eine Per-
sönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichti-
gung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer
und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen
Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollie-
ren. Ferner besteht eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu
Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durch-
kreuzt und behindert werden. Zwei Erscheinungsformen können unter-
schieden werden: Ein impulsiver Typus, vorwiegend gekennzeichnet
durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle; und ein
Borderline-Typus, zusätzlich gekennzeichnet durch Störungen des
Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chroni-
sches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehun-
gen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit
parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen
(, zuletzt besucht am 2. Ok-
tober 2013). Die histrionische Persönlichkeitsstörung ist eine Persönlich-
keitsstörung, die durch oberflächliche und labile Affektivität, Dramatisie-
rung, einen theatralischen, übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, durch
Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme,
erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Verlangen nach Anerkennung,
äusseren Reizen und Aufmerksamkeit gekennzeichnet ist
(, zuletzt besucht am 2. Ok-
tober 2013). Bei der anankastischen [zwanghaften] Persönlichkeitsstö-
rung handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung, die durch Gefühle
von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständi-
gen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit gekennzeichnet ist.
Es können beharrliche und unerwünschte Gedanken oder Impulse auftre-
ten, die nicht die Schwere einer Zwangsstörung erreichen
(, zuletzt besucht am 2. Ok-
tober 2013). Wie bereits erwähnt (E. 3.6 hiervor), korreliert das Ausmass
der zumutbaren Leistung mit den fachärztlich erhobenen Befunden, also
der Bestandesaufnahme von konkreten Beeinträchtigungen der organi-
schen und psychischen Integrität und mit den entsprechenden Konse-
quenzen für die qualitative und quantitative arbeitsbezogene Funktionali-
tät. An Befunden hält Dr. med. H._______ Grübel- und Kontrollzwänge,
Konzentrationsstörungen, ein erheblich vermindertes Durchhaltevermö-
gen, Erschöpfungszustände mit Neigung zu depressiven Verstimmungen,
Zukunftsängste, eine soziale Kontaktstörung mit Neigung zu Isolation,
Schuldgefühle und Schlafstörungen fest. Der Beschwerdeführer könne
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maximal 2 Stunden pro Tag arbeiten. Bezüglich der gemischten Persön-
lichkeitsstörung erscheine aus nervenärztlicher Sicht eine dauerhafte
Besserung unwahrscheinlich (IV-act. 103, 141). Der Diplom-Psychologe
I._______ hält folgende Befunde fest: depressive Verstimmungen, Zu-
kunftsängste, Denkblockaden bzw. Gedankenkreisen, Konzentrationsstö-
rungen, Schlafstörungen, Schuldgefühle, Erschöpfungszustände sowie
Angst, unter Menschen zu gehen. Prognostisch könne es zu leichten
Verbesserungen kommen, was die Angst- und depressive Symptomatik
betreffe. Die Persönlichkeitsstörung sei stark verfestigt und schwer zu-
gänglich. Aus psychotherapeutischer Sicht seien Vollzeit- bzw. Teilzeittä-
tigkeiten in allen Berufsfeldern auf absehbare Zeit nicht möglich (IV-act.
102, 137). Demgegenüber hält Dr. med. K._______ folgende Befunde
fest: Denkprobleme, Gedankenkreisen, gelegentliche Verstärkung der
Gefühlsinstabilität, milde Ängste und Depressionen, Subdepressivität und
Verängstigung. Während die behandelnden Fachleute den Beschwerde-
führer als vollständig erwerbsunfähig erachten bzw. eine Arbeitsfähigkeit
im Rahmen von höchstens 2 Stunden im Tag als realistisch erachten,
geht Dr. med. K._______ – ohne nähere Begründung - von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. in anderen ange-
passten Tätigkeiten aus. Freilich räumt er selber die erhebliche Möglich-
keit von Rückfällen ein. Nochmals anders, nämlich mit 62 %, beurteilte
der von Vorinstanz beigezogene Neurologe Dr. med. L._______ die Ar-
beitsunfähigkeit (recte Erwerbsunfähigkeit) des Beschwerdeführers. Auf-
grund dieser Widersprüche erweist sich die Einschätzung der Erwerbsfä-
higkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als nicht nachvoll-
ziehbar.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des
Rentenanspruchs ab dem 1. Mai 2011 nicht möglich ist. Daher ist die an-
gefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Ak-
tenlage beruht, aufzuheben.
5.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
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richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
5.4 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende fachärztliche – psychiatrische – Abklärungen vornehme, die
sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tä-
tigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern haben, und an-
schliessend über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2011 neu verfüge. Die
Vorinstanz wird dabei nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der
medizinischen Unterlagen den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
neu zu bestimmen haben. Was die Bemessung des Invaliditätsgrades
anbelangt, so kann die Vorinstanz nur unter den unter Erw. 3.4 genannten
Voraussetzungen einen Prozentvergleich vornehmen. In diesem Sinn ist
die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG
auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten-
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kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 28. Februar 2011 betreffend den Rentenanspruch ab
1. Mai 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular),
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde),
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. November 2013